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Entscheid

VB.2020.00768

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00768

3. März 2021Deutsch21 min

(URT.2021.22551)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00768

Urteil

der 4. Kammer

vom 3. März 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung).

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1985

geborener Staatsangehöriger Thailands, reiste im Jahr 1994 mit seiner Familie

in die Schweiz ein und war seit Oktober 2004 im Besitz der Niederlassungsbewilligung.

Er war von 2006 bis 2013 mit einer Staatsangehörigen Chinas verheiratet und hat

aus einer früheren Beziehung einen heute 16-jährigen Sohn, welcher unter der

elterlichen Sorge und Obhut der Mutter steht.

Da A zwischen Januar 2006 und Mai 2007 insgesamt vier

Strafbefehle unter anderem wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, Fahrens trotz Entzug des Führerausweises sowie

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten erwirkt hatte, verwarnte ihn das

Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügungen vom 28. November 2006,

14. Februar 2007 sowie 14. Dezember 2007 und stellte ihm schwerer

wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass er

erneut gerichtlich bestraft werden sollte. Nach einer weiteren Verurteilung

wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im März 2011 wurde A dann im

April 2013 wegen versuchter Vergewaltigung und Nötigung mit einer bedingten

Freiheitsstrafe von 32 Monaten belangt, worauf das Migrationsamt seine

Nieder­lassungsbewilligung mit Verfügung vom 18. Mai 2015 widerrief. Die

Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Noch während der Rekursfrist hatte das Bezirksgericht

Zürich A am 27. Mai 2015 der mehrfachen sexuellen Nötigung und der

sexuellen Handlung mit einem Kind für schuldig befunden und zu einer

Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Der Vollzug der

Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme zur

Behandlung psychischer Störungen in einer geschlossenen Einrichtung nach

Art. 59 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB,

SR 311.0) aufgeschoben. Seit Anfang Juni 2015 befindet sich A im

stationären Massnahmenvollzug.

B. Am

14. November 2019 gelangte A mit einem "Wiedererwägungsgesuch/

Revisionsgesuch" ans Migrationsamt und ersuchte dieses darum, "den

Entscheid vom 18.05.2015 aufzuheben und auf den Entscheid zurückzukommen und

festzustellen, dass […er] weiterhin Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung

– eventualiter auf eine Aufenthaltsbewilligung –" habe. Auf dieses Gesuch

trat das Migrationsamt mit Verfügung vom 19. Juni 2020 nicht ein, ohne

sich zu einem mit Schreiben vom 23. Januar 2020 gestellten Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung zu äussern.

Bereits mit Beschluss vom 24. März 2020 war die mit

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Mai 2015 gegenüber A angeordnete

stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB um drei Jahre verlängert

worden, da sich der Genannte zunächst über mehrere Jahre in einem

Behandlungssetting befunden habe, das für sein Störungsbild nicht optimal

gewesen sei, und erst am Anfang der (neuen) auf sein Krankheitsbild spezifisch

zugeschnittenen Therapie stehe. Mit Vorbescheid vom 7. September 2020

erklärte die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA

Zürich) ausserdem, A eine – während des Massnahmenvollzugs sistierte – ganze

Invalidenrente zusprechen zu wollen, weil ihm seit Oktober 2018 keine

Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei.

Erwägungen

II.

A liess am 16. Juli 2020 gegen die Verfügung des

Migrationsamts vom 19. Juni 2020 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren,

welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 1. Oktober 2020 abwies, soweit

sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I), und einem Gesuch von A um

unentgeltliche Rechtspflege nicht stattgab (Dispositiv-Ziff. II); die

Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 820.- wurden A auferlegt

(Dispositiv-Ziff. III) und diesem in Dispositiv-Ziff. IV eine

Parteientschädigung verweigert.

III.

Am 4. November 2020 liess A beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und auf seine Gesuche vom 14. November 2019 und

23.

Januar 2020 einzutreten, eventualiter der Streitgegenstand zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht liess

er zudem um unentgeltliche Rechtspflege sowie Beizug diverser Akten ersuchen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. November 2020 ausdrücklich auf

eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am

18.

Februar 2021 reichte der Rechtsvertreter von A eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdegegner widerrief mit Verfügung vom 18. Mai 2015 die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und hielt ihn an, das

schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus der

Untersuchungshaft zu verlassen. Der Entscheid wird damit begründet, dass der –

laut dem massgeblichen Strafurteil im Tatzeitpunkt voll schuldfähige – Beschwerdeführer

mit seinem Verhalten unter anderem den Widerrufsgrund von Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) gesetzt habe und allein schon wegen der Art der von ihm zuletzt

begangenen Straftaten und der Gesamthöhe der von ihm erwirkten Strafen ein

gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung gegeben sei; diesem

Interesse stehe keine besondere Integration des Beschwerdeführers in der

Schweiz entgegen, habe dieser doch keinen Beruf erlernt, beherrsche die

deutsche Sprache nur ungenügend und unterhalte kaum Kontakt zu seiner hiesigen

Familie und seinem Sohn, sodass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung

und seine Wegweisung in die Heimat zumutbar und verhältnismässig erschienen. Knapp

viereinhalb Jahre, nachdem diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen war,

ersuchte der Beschwerdeführer um deren Wiedererwägung bzw. Revision.

2.2

Eine ausländische

Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten

Instanz einreichen, ausser dies erweise sich als trölerisch. Wird das Gesuch

bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene

Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, für

deren Erteilung die im betreffenden Zeitpunkt geltenden Voraussetzungen erfüllt

sein müssen. Es wird daher auch als Gesuch um Wiedererwägung im weiteren Sinn

bzw. um "Quasi‑Anpassung" bezeichnet, weil beantragt wird, auf

eine negative, in die Zukunft wirkende Verfügung zurückzukommen, und die Regeln

über die Anpassung formell rechtskräftiger Dauerverfügungen oder anderer in die

Zukunft wirkender Verfügungen zur Anwendung gelangen. Unabhängig von der

Bezeichnung dürfen neue Gesuche nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide

immer wieder infrage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist deshalb nur

verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn sich die Rechtslage oder

die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben

(zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.2 mit

Hinweisen). Ob eine massgebliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, ist dabei

– vor der ersten Instanz – eine Eintretensfrage (VGr, 13. März 2013,

VB.2012.00753, E. 1.2 mit Hinweis). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung.

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sich im

rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart

verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise

in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543,

E. 3.3 mit Hinweisen).

Vermag die ausländische Person erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft zu machen, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt

waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder

tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, kann sie zudem

gemäss §§ 86a ff. VRG bei derjenigen Instanz, welche die Sache

zuletzt materiell beurteilt hat, eine Revision des rechtskräftigen Entscheids

über ihr früheres Anwesenheitsrecht verlangen (vgl. § 86a Abs. 1 lit. b VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 86b N. 8 ff.). Die

Gutheissung dieses Gesuchs führte dazu, dass ihre frühere Bewilligung wieder

auflebte (vgl. BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 2.1 ff.; zum

Ganzen auch VGr, 24. September 2020, VB.2020.00332, E. 4.2).

2.3

Der

Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch vom 14. November 2019 geltend, der

Beschwerdegegner sei in seiner Verfügung vom 18. Mai 2015 davon

ausgegangen, dass er voll schuldfähig sei und es ihm – als jungem und gesundem

Mann – möglich sei, in Thailand eine neue Existenz aufzubauen. Inzwischen seien

bei ihm verschiedene psychische Erkrankungen, unter anderem eine

Persönlichkeitsstörung, diagnostiziert worden, weshalb nicht (mehr) ohne

Weiteres gesagt werden könne, dass ihm die Rückkehr und der Aufbau eines

selbständigen Lebens in Thailand möglich und zumutbar sei. Vielmehr wäre er

dort konkret gefährdet, zumal lediglich eine "entfernte Tante" von

ihm in der Heimat lebe.

Hierauf hielt der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am

22.

Januar 2020 an, ihm bis am 12. Februar 2020 rund 40 Fragen

zu seinem Gesundheitszustand, dem Massnahmenvollzug, seiner Behandlung, seiner

Familie und seiner sozialen sowie finanziellen Situation zu beantworten und die

Aussagen zu belegen. Dem entgegnete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

am Folgetag unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 f. VRG, dass sich

sämtliche der verlangten Auskünfte entweder aus den Migrationsakten ergäben

(Befragungen des Beschwerdeführers zur Person; begründete Strafentscheide etc.)

oder im Rahmen der Amtshilfe vom Amt für Justizvollzug besorgt werden könnten.

"Ansonsten" – das heisst, sofern an der Frist vom 12. Februar

2020.

festgehalten werden sollte – ersuchte er den Beschwerdegegner um

entsprechende Mitteilung sowie um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsvertreter

gemäss § 16 Abs. 2 VRG, "da es offensichtlich ist, dass der Gs

nicht in der Lage ist seine Rechte im vorliegenden Verfahren wahrzunehmen".

Am 26. Februar 2020 entgegnete der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer

bzw. dessen Rechtsvertreter, auf der Beantwortung der am 22. Januar 2020

gestellten Fragen zu beharren, und erstreckte die Frist hierfür bis am

17.

März 2020. Innert dieser Frist äusserte sich der Beschwerdeführer

(inhaltlich) nicht zu den gestellten Fragen, mit Eingabe vom 28. Februar

2020.

hatte sein Rechtsvertreter jedoch in seinem Namen erneut um Einsetzung als

unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht, da sein Mandant nicht in der Lage sei,

"die Aufgaben bzw. die Anforderungen des MA ZH zu erfüllen" und das

Verfahren selbst zu gestalten.

Mit der Ausgangsverfügung vom 19. Juni 2020 wird dem

Beschwerdeführer dann – ohne auf das Gesuch bzw. die Gesuche um unentgeltliche

Rechtsvertretung einzugehen – vorgeworfen, seiner Mitwirkungspflicht nach

Art. 90 AIG nicht nachgekommen zu sein und das Wiedererwägungsgesuch vom

14.

November 2019 "nicht belegt" zu haben. Dem schliesst sich

die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 1. Oktober 2020 an. Sie ergänzt

zudem, dass die (vorbestehende) psychische Beeinträchtigung des

Beschwerdeführers ohnehin keinen Revisionsgrund darstelle und allein damit auch

kein Wiedererwägungsgrund dargetan sei, weil von einer befriedigenden Remission

der Erkrankung des Beschwerdeführers aktuell nicht gesprochen werden könne und

sich dessen Eingaben nicht entnehmen lasse, dass ihm eine Rückkehr nach

Thailand unzumutbar sei.

2.4

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in Fällen, in denen ein

Rechtsvertreter nach Einreichung eines Gesuchs gehalten ist, weitere

Verfahrensschritte zu unternehmen, unabdingbar, dass die Behörden über ein

Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung umgehend entscheiden, damit Klient bzw.

Klientin und Rechtsvertreter sich über das finanzielle Verfahrensrisiko

Klarheit verschaffen können, bevor weitere, in erheblichem Masse Kosten

verursachende Verfahrensschritte unternommen werden (vgl. statt vieler BGr,

10.

Juli 2017, 9C_423/2017, E. 4.1).

Hier unterliess es der Beschwerdegegner jedoch – wie

aufgezeigt – sowohl in der Ausgangsverfügung als auch in den dieser

vorangegangenen verschiedenen Schreiben, auf das Gesuch bzw. die Gesuche des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung nach § 16 Abs. 2 VRG einzugehen. Damit beging er eine formelle Rechtsverweigerung. Zwar gilt es

an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung

sachlich geboten ist, im vom Untersuchungsgrundsatz (vgl. § 7 Abs. 1 VRG) beherrschten Verwaltungsverfahren einen strengen Massstab anzulegen

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 77 ff.; ferner BGr,

9.

Mai 2017, 5A_511/2016, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen); dies

rechtfertigt es jedoch nicht, ein entsprechendes Gesuch einfach unbeachtet zu

lassen, noch dazu, wenn es – wir hier – schlüssig begründet ist.

Diesbezüglich gilt es festzustellen, dass der

Beschwerdeführer allein schon aufgrund seiner inzwischen anerkannten

gesundheitlichen Beeinträchtigung und seiner Unterbringung im geschlossenen

Massnahmenvollzug augenscheinlich nicht in der Lage war, den umfangreichen

Fragenkatalog des Beschwerdegegners ohne Hilfe korrekt zu beantworten und die

erforderlichen zahlreichen Belege innert Frist einzureichen. Hierauf wies der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beschwerdegegner wiederholt

(fristgerecht) hin. In Anbetracht der unbestrittenen Mittellosigkeit des –

schon vor seiner Inhaftierung sozialhilfeabhängigen – Beschwerdeführers konnte

bzw. kann diesem daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sein

Wiedererwägungsgesuch innert Frist nicht hinreichend substanziiert zu haben,

und lässt sich das beschwerdegegnerische Nichteintreten entsprechend nicht mit

dem Unterlassen des Beschwerdeführers rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als

sich die meisten der ihm vom Beschwerdegegner gestellten Fragen bereits durch

einen Blick in das migrationsrechtliche Dossier und die Einholung der Akten

beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich hätten beantworten

lassen, worauf der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Beschwerdegegner

ebenfalls hingewiesen hat.

2.5

Aus den

(vorhandenen) Akten lässt sich aber nun nicht nur – wie gesagt – ein Teil der

Fragen des Beschwerdegegners beantworten, sondern jene lassen auch bereits neue

Tatsachen erkennen, welche sich im Rahmen der Interessenabwägung nach

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. b und Art. 96 AIG zugunsten des Beschwerdeführers auszuwirken

vermögen und damit unter Umständen tatsächlich ein Zurückkommen auf die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. Mai 2015 unter dem Titel der

Revision oder aber der Wiedererwägung rechtfertigten:

Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, war dem

Beschwerdegegner bei Erlass der Verfügung vom 18. Mai 2015 noch nicht

bekannt gewesen, dass Ersterer an verschiedenen psychischen Störungen leidet,

die sich auf seine Steuerungsfähigkeit auswirken bzw. mit seiner Delinquenz in

Zusammenhang stehen. Dies trat erst in dem mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich

vom 27. Mai 2015 abgeschlossenen Strafverfahren wegen mehrfacher sexueller

Nötigung und einer sexuellen Handlung mit einem Kind zutage. So findet sich in

dem – dem Beschwerdegegner am 29. Juli 2015 zu den Akten gereichten –

begründeten Strafurteil festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen

psychischen Erkrankungen leide, sodass sein Hemmungsvermögen (im Tatzeitpunkt)

vermindert gewesen sei. Aus psychiatrischer Sicht stehe die Problematik im

Zusammenhang mit seiner Persönlichkeitsstörung dabei im Vordergrund und lasse

sich Letztere aufgrund ihrer Schwere "aus hiesiger Sicht" nur im

Rahmen einer intensiven milieutherapeutischen Behandlung nach Art. 59 StGB

erfolgversprechend angehen. Diese Diagnose war dem (damals [noch] nicht

anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer zwar bereits während der Rekursfrist

bzw. spätestens dann zur Kenntnis gelangt; es handelte sich aber – wie sich

sogleich zeigt – nicht um die definitive Diagnose, und der Beschwerdeführer

unterliess einen Weiterzug der Verfügung vom 18. Mai 2015 unter Umständen

gerade wegen seiner Krankheit.

Ab Juni 2015 hielt sich der Beschwerdeführer sodann statt

im Strafvollzug bzw. in Untersuchungshaft − wie noch während der ersten

Verfügung des Beschwerdegegners − im Massnahmenvollzug auf. Wie dem – dem

Beschwerdegegner bereits am 13. Mai 2020 vorliegenden – Beschluss des

Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2020 über die Verlängerung der

stationären Massnahme des Beschwerdeführers entnommen werden kann, ist dem

Beschwerdeführer dabei "[g]estützt auf den in den Vollzugsakten sorgfältig

dokumentierten Massnahmenverlauf" ein korrektes Vollzugsverhalten zu attestieren.

Er verrichte seine Arbeit exakt und zuverlässig und pflege auch die Kontakte zu

seinen Eltern, seinen Geschwistern und seinem Sohn wieder. Sehr positiv zu

werten sei auch seine Suchtmittelabstinenz, seine Medikamentencompliance und

die tadellose Absolvierung der bisherigen Lockerungsschritte. Da dem

Beschwerdeführer jedoch erst im Verlauf der Massnahme (konkret im Oktober 2018)

eine exakte psychiatrische Diagnose habe gestellt werden können – so sei

namentlich lange nicht erkannt worden, dass der Beschwerdeführer (auch) unter einer

psychotischen Erkrankung leide – und er sich entsprechend bis zur

"diagnostischen Neubeurteilung jahrelang in einem für sein Störungsbild

nicht optimal geeigneten Behandlungssetting befunden habe, hätten bislang erst

moderate therapeutische Fortschritte und noch keine stabile intrinsische

Krankheits- und Behandlungseinsicht erzielt werden können. Bei einem

unbetreuten und unkontrollierten Setting würde er – so die Begründung des

richterlichen Beschlusses weiter – höchstwahrscheinlich innert kurzer Zeit

wieder verwahrlosen, psychotrope Substanzen und Pornografie konsumieren und die

Medikation absetzen. Anstelle einer bedingten Entlassung müsse der

Beschwerdeführer deshalb schrittweise bei weiteren Lockerungsstufen begleitet

und bei der Erarbeitung von mehr Selbständigkeit und Selbstverantwortung

unterstützt werden. Aktuell finde die Behandlung des Beschwerdeführers denn

auch noch unter stark schützenden und kontrollierenden Bedingungen auf einer

geschlossenen Massnahmenstation statt, ohne dass schon unbegleitete Ausgänge

oder Urlaube bewilligt worden seien. Nach Erprobung von Lockerungsstufen könne

aber vermutlich in einem Jahr ein Wechsel auf die offene Massnahmenstation

erfolgen und nach weiteren Belastungserprobungen mit externem Arbeiten begonnen

werden. Danach sei in zwei bis drei Jahren der Übertritt in ein geeignetes

Anschlusssetting mit hoher Strukturierung und ausgeprägter psychosozialer

Unterstützung ein realistisches Szenario. Nach einem Übertritt in eine externe

Wohneinrichtung wäre dann für mindestens zwei Jahre ein strukturierter Rahmen

für die Alltagsbewältigung und Krisenintervention hilfreich. Zusammenfassend

benötigt der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht noch über mehrere Jahre eine

höher strukturierte therapeutische Begleitung. Entsprechend wurde die ihm

gegenüber verhängte Massnahme bis mindestens Ende Mai 2023 verlängert.

2.6

Damit ist

das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers zwar

unverändert als erheblich einzustufen, zumal dies bei schweren Straftaten –

namentlich solchen, die sich gegen die sexuelle Integrität richten oder diese

gefährden – und bei wiederholter Delinquenz regelmässig der Fall ist (BGr,

27.

August 2015, 2C_644/2015, E. 3.2.3 mit Hinweisen) und das vom

Beschwerdeführer ausgehende Risiko für erneute Sexualdelikte von den

behandelnden Psychologen immer noch als äusserst hoch eingestuft wird; neu wäre

im Rahmen einer fairen Interessenabwägung aber auch zu berücksichtigen, dass

die Delinquenz des Beschwerdeführers wesentlich mit dessen (inzwischen diagnostizierten)

psychischen Erkrankung zusammenhängt und er sich deswegen erstmalig in

Behandlung befindet. In diesem Zusammenhang gilt es nämlich anzumerken, dass

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Straftäterinnen und -tätern,

die – wie hier – etwa aufgrund einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung

eine stationäre Massnahme angetreten haben, eine gute Legalprognose sowie eine

positive Entwicklung im Massnahmenvollzug im Rahmen der Interessenabwägung mit zu

berücksichtigen sind, das heisst, eine allenfalls durch den Massnahmenvollzug

erreichte positive Persönlichkeitsentwicklung ist auch im ausländerrechtlichen

Verfahren relevant, weshalb entsprechenden – vorliegend fehlenden – Therapie-

und Vollzugsberichten im Hinblick auf den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung eine eigenständige Rolle zukommt (zum Ganzen BGr,

10.

Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.3 und 6.1).

Angesichts der schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung

bzw. der Invalidität des Beschwerdeführers erscheint diesem die Rückkehr in die

Heimat zudem nicht (mehr) ohne Weiteres zumutbar, zumal er (allein) hier eine

Schulbildung genossen hat und sich zuletzt im Jahr 2013 zu Besuchszwecken in

Thailand aufhielt. Aus ärztlicher Sicht ist er aktuell nicht nur voll

arbeitsunfähig, sondern auch auf konstante Beaufsichtigung und Unterstützung

angewiesen. Ob dies auch nach seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug der

Fall sein wird, geht aus den Akten nicht hervor und dürfte sich zum jetzigen

Zeitpunkt wohl auch noch nicht zuverlässig beurteilen lassen. Es ist allerdings

davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer zumindest schwerfallen dürfte,

sich in der Heimat eine Existenz aufzubauen, wenn er dabei keine Unterstützung erhält.

Die näheren Verwandten (Eltern, Geschwister, Sohn) des Beschwerdeführers leben

indes allesamt in der Schweiz, und aktuelle Angaben zu seinen sozialen Kontakten

in der Heimat fehlen. Ohne Klärung, ob und inwiefern der Beschwerdeführer nach

seiner Entlassung aus dem Massnahmenvollzug auf fremde Hilfe angewiesen sein

wird und in welchen (sozialen) Verhältnissen er in der Heimat tatsächlich leben

würde, lässt sich mithin auch hier keine faire Interessenabwägung vornehmen.

Bei einer neuerlichen Verhältnismässigkeitsprüfung

zugunsten des Beschwerdeführers zu beachten wäre schliesslich auch, dass er

inzwischen wieder Kontakt zu seiner Familie und seinem Sohn unterhält und die

ihm in Aussicht gestellte IV-Rente mangels eines Sozialversicherungsabkommens

in seinem Heimatland nicht ausbezahlt würde.

2.7

Nach dem

Gesagten lässt sich somit nicht von vornherein sagen, dass keine relevanten

neuen Tatsachen vorlägen, welche realistischerweise zu einem anderen Ergebnis

der Inter­essenabwägung als im ersten Rechtsgang sowie zur Bejahung eines weiteren

Anwesenheitsanspruchs des Beschwerdeführers zu führen vermögen. Die

Interessenlage erscheint vielmehr unvollständig abgeklärt, sodass eine

abschliessende Beurteilung nicht möglich ist.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist

zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, welcher hierfür vorab

den Sachverhalt in Anwendung von § 7 VRG selbständig abzuklären hat.

Sollte er hierfür der Mitwirkung des Beschwerdeführers bedürfen, hätte er

dessen Gesuch um Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu entsprechen, nachdem das Wiedererwägungsgesuch – wie

aufgezeigt – jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.

3.

3.1

Die (Sprung-)Rückweisung

zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der

Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz

reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014,

2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64

N. 5). Die Kosten des Rekurs-

und des Beschwerdeverfahrens sind daher dem unterliegenden Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Dem Beschwerdeführer ist zudem für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und für das

Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die

Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist sodann offenkundig

mittellos, die Rechtsmittelerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung

Dispositiv

erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach

sind die Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und ist dem

Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters lic. iur. B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu

bestellen.

3.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der

unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt

und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach

§ 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für

Rechtsanwälte/-innen; für vor Verwaltungsgericht selbständige auftretende

Juristen/-innen ohne Anwaltspatent gilt in der Regel ein Ansatz von

Fr. 170.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen

Aufwand von insgesamt 11,5 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von

Fr. 6.30 geltend. Dieser Aufwand ist als

angemessen einzustufen. Demnach ist die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf insgesamt Fr. 2'112.30

(inklusive Mehrwertsteuer) zu beziffern. Davon ist die dem Rechtsvertreter

auszubezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inklusive

Mehrwertsteuer) in Abzug zu bringen, woraus eine Entschädigung von Fr. 496.80

(inklusive Mehrwertsteuer) resultiert.

Der Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine

Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten

muss, sobald sie dazu in der Lage ist.

3.4 Die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Rekursverfahren ist

von der Vorinstanz unter Anrechnung der Parteientschädigung festzusetzen.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern:

Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im

Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133

V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 1. Oktober

2020 und die Verfügung des Migrationsamts vom 19. Juni 2020 werden

aufgehoben, und die Sache wird zu neuem Entscheid nach ergänzender Abklärung an

das Migrationsamt zurückgewiesen.

In Abänderung der

Dispositiv-Ziff. II und III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 1. Oktober

2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 820.- dem

Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und dem

Beschwerdeführer in der Person von lic. iur. B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Rekursverfahren beigegeben. Die Sicherheitsdirektion

wird eingeladen, die Entschädigung von lic. iur. B unter Anrechnung der

Parteientschädigung festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 1. Oktober 2020 wird der

Beschwerdegegner verpflichtet, lic. iur. B für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und dem Beschwerdeführer in der

Person von lic. iur. B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, lic. iur. B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Lic. iur. B wird unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 496.80 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …