VB.2020.00769
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00769
3. August 2021Deutsch9 min
(URT.2021.22950)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00769
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 3. August 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Eidgenössisches
Justiz- und Polizeidepartement EJPD,
vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A GmbH,
vertreten durch Beschwerdegegner
2,
2.
RA C,
A GmbH,
3. Aufsichtskommission
über die
Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Überprüfung
der aufsichtsrechtlichen Anforderungen
an eine Anwaltskörperschaft
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH wurde
– damals noch unter anderer Firma – per Juli 2018 gegründet. Rechtsanwalt C,
geschäftsführender und einziger Gesellschafter, ersuchte am 28. April 2020
die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan:
Aufsichtskommission) um Eintragung im Anwaltsregister des Kantons Zürich.
Nachdem von der Aufsichtskommission noch weitere Unterlagen zur Vervollständigung
seines Eintragungsgesuchs eingefordert worden waren, stellte C am 21. Juli
2020 ein Gesuch um Überprüfung der Anwaltskörperschaft A GmbH.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 1. Oktober
2020.
beschied die Aufsichtskommission, die Anwaltskörperschaft A GmbH
erfülle die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen und passte den
Eintrag von C im Anwaltsregister im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft an.
III.
Mit Eingabe vom 4. November
2020.
erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der
Aufsichtskommission vom 1. Oktober 2020 betreffend Überprüfung der
aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft der A GmbH
und beantragte die Aufhebung des genannten Beschlusses sowie die Abweisung des
Gesuchs von C um Anpassung seines Eintrags im Anwaltsregister.
Die Aufsichtskommission ersuchte in ihrer
Beschwerdeantwort vom 20. November 2020 um Klärung der Rechtslage und
bestritt die Beschwerdelegitimation des EJPD.
Rechtsanwalt C und die A GmbH beantragten in ihrer
Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2020 nach erfolgter Statutenänderung die
Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ohne
Kostenfolgen.
Das EJPD verzichtete am 15. Dezember 2020 auf eine
materielle Stellungnahme, äusserte sich jedoch bezüglich der Kostenfolgen. Die
Aufsichtskommission verzichtete am 12. Februar 2021 auf Vernehmlassung.
Mit Beschluss vom 4. Februar 2021 stellte die
Aufsichtskommission fest, die Anwaltskörperschaft A GmbH erfülle die
einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen und passte den Eintrag im
Anwaltsregister im Hinblick auf die genannte Körperschaft an.
C nahm mit Eingabe vom 12. März 2021 Stellung und
reichte den Beschluss der Aufsichtskommission vom 4. Februar 2021 ein. Die
Aufsichtskommission verzichtete am 19. März 2021 auf Vernehmlassung.
Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gegen in
Anwendung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte
vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) oder des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier
eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Feststellung der erfüllten
aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft sowie die
entsprechende Anpassung des Eintrags im Anwaltsregister des Kantons Zürich –
kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der
§§ 41 ff. VRG erhoben werden. Das vorliegende Verfahren ist nicht
vermögensrechtlicher Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie
sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren indes als gegenstandslos
geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit der
Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
Beschwerdegegnerin 3 bestreitet die Beschwerdelegitimation des
Beschwerdeführers, da sich das Bundesgericht im zitierten Entscheid BGE 144 II 147 bezüglich einer Anwaltskanzlei in Form einer Aktiengesellschaft und nicht
einer GmbH geäussert habe. Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des
in seinen Aufgabenbereich fallenden BGFA rügt, ist jedoch gemäss Art. 89
Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 111
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der
vorliegenden Beschwerde berechtigt. Durch seine Interpretation der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwecks Begründung seiner
Beschwerdevorbringen masst er sich keine Rechtsprechungskompetenzen an, sondern
nimmt lediglich eine Auslegung vor.
2.
2.1
Zu prüfen
ist, ob das Verfahren angesichts der Statutenänderung der
Beschwerdegegnerin 1 vom 1. Dezember 2020 als auch des erneuten
Beschlusses der Beschwerdegegnerin 3 vom 4. Februar 2021
gegenstandslos geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit
wird das
Verfahren abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch Widerruf
bzw. Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich
– d. h. nach
Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein Verfahren
auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei
nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).
2.2
Der Beschwerdeführer
machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur der
Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1
lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die
Beschwerdegegnerin 3 habe die Eintragung der neu gegründeten
Beschwerdegegnerin 1 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem
bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei
nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter sowie Geschäftsführer in
einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein
müssten. Die Beschwerdegegnerin 3 erachte es vielmehr als ausreichend,
dass drei Viertel der Stammanteile von registrierten Anwälten und Anwältinnen
gehalten würden. Die Statuten sähen zudem vor, dass ein Viertel der
Stammanteile von nicht in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten
gehalten werden könne. Die Geschäftsführung müsse nur mehrheitlich aus in der
Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälte bestehen. Die Überlegungen des
Bundesgerichts zur Anwaltsaktiengesellschaft gälten für die vorliegend infrage
stehende GmbH sinngemäss für nicht in einem Register eingetragene
Gesellschafter und den Einsitz von nicht eingetragenen Gesellschaftern in der
Geschäftsführung, zumal die nicht eingetragenen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
bei der GmbH unmittelbaren Einblick in alle Geschäfte erhielten.
Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen dadurch zu, dass
zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als unvereinbar mit
Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der
Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte
Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt, und insgesamt sei der Schutz
des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht
genügend gewährleistet.
2.3
Die
Beschwerdegegnerschaft 1–2 machte geltend, die Statuten bereits entsprechend
den Ausführungen des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2020 angepasst und
das Handelsregister um entsprechende Eintragung ersucht zu haben.
2.4
Die
Beschwerdegegnerin 3 führte zudem aus, sie erachte es als Gebot der Fairness,
die Gesuchsteller jeweils unter Angaben des BGE 144 II 147 sowie der pendenten
Rechtsmittelverfahren des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht darauf
hinzuweisen, dass bei Körperschaften mit ausschliesslicher Beteiligung von
registrierten Anwälten auch die Möglichkeit bestehe, in den Statuten die
Beteiligung von nicht registrierten Anwälten oder Nichtanwälten
auszuschliessen. Usanzgemäss mache sie im Genehmigungsverfahren den Hinweis,
welcher auch im Schreiben an die Beschwerdegegnerschaft 1–2 vom 7. August
2020.
enthalten gewesen sei. Darin habe sie darauf hingewiesen, dass ihre Praxis
derzeit Gegenstand von Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht sei,
und ihnen Frist eingeräumt, die Statuten entsprechend anzupassen, um ein
allfälliges Rechtsmittelverfahren bzw. spätere Anpassungen zu vermeiden.
3.
3.1
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten angepassten
Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 sowie der
Beschluss der Beschwerdegegnerin 3 vom 4. Februar 2021 sind als Noven zu qualifizieren. Bei der Anfechtung
von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um ein
einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz. Da das Verwaltungsgericht damit als erste
gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des
Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die
Dispositiv
genannten Noven sind demnach im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.
3.2 Da der angefochtene Beschluss vor dem Hintergrund der
geänderten Organisationsgrundlagen im Ergebnis durch den Beschluss vom 4. Februar
2021 ersetzt wurde und da die dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden
Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren, ist der
Prozessgegenstand vorliegend weggefallen. Ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung liegt nicht mehr vor.
3.3 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann
abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten,
wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn
aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches
Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156
E. 1c; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Das Verwaltungsgericht hat
in einem Entscheid auch die Rechtsschutzinteressen
der Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207,
E. 1.2 f.). Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur
ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (Bertschi,
§ 21 N. 25).
3.4 Die Rechtsfrage bezüglich den Anforderungen an eine
Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein theoretische Frage
dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen, jedoch ist eine
rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres möglich. Vom
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge nicht
abzusehen.
Ebenso wenig liegt bei der
privaten Beschwerdegegnerschaft ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor,
nachdem sie die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos angepasst und damit die
Beschwerde der Sache nach anerkannt hat.
3.5 Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
4.
4.1 Das VRG
enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die
eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt
hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene
Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich
aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 13 N. 74 f.).
4.2 Bei
formeller Betrachtung hat die Beschwerdegegnerschaft 1–2 die
Gegenstandslosigkeit durch ihre geänderten Organisationsunterlagen verursacht,
womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird. Indessen gilt es zu
berücksichtigen, dass die Organisationsunterlagen, welche dem ursprünglichen
Gesuch zugrunde lagen, von der Beschwerdegegnerin 3 bisher praxisgemäss
für zulässig erachtet wurden, diese jedoch wie oben erwähnt, darauf hinwies,
dass, sollte eine dahingehende Anpassung, dass die Körperschaft ausschliesslich
von in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten kontrolliert werde,
nicht erfolgen, dies ein Rechtsmittelverfahren nach sich ziehen könnte.
Demzufolge musste die Beschwerdegegnerschaft 1–2 – welche diesbezüglich mit
Schreiben der Beschwerdegegnerin 3 vom 7. August 2020 informiert wurde –
befürchten, sich möglicherweise in Widerspruch zur diesbezüglichen
Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und möglicherweise auch jener des
Bundesgerichts zu setzen, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten der privaten
Beschwerdegegnerschaft 1–2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Da das Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache
erledigt wird, sind die Kosten
entsprechend zu reduzieren.
4.3 Mangels
überwiegenden Obsiegens bleibt der Beschwerdegegnerschaft 1–2 eine
Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin 3 beantragte keine Parteientschädigung. Dem
Beschwerdeführer steht keine solche zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu
dessen angestammtem Aufgabenbereich gehört und ihm überdies im
Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 17 N. 51).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Das
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellkosten,
Fr. 1'280.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 (unter
solidarischer Haftung) auferlegt.
4. Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …