Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00769

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00769

3. August 2021Deutsch9 min

(URT.2021.22950)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00769

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 3. August 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

Eidgenössisches

Justiz- und Polizeidepartement EJPD,

vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A GmbH,

vertreten durch Beschwerdegegner

2,

2.

RA C,

A GmbH,

3. Aufsichtskommission

über die

Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Überprüfung

der aufsichtsrechtlichen Anforderungen

an eine Anwaltskörperschaft

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A GmbH wurde

– damals noch unter anderer Firma – per Juli 2018 gegründet. Rechtsanwalt C,

geschäftsführender und einziger Gesellschafter, ersuchte am 28. April 2020

die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan:

Aufsichtskommission) um Eintragung im Anwaltsregister des Kantons Zürich.

Nachdem von der Aufsichtskommission noch weitere Unterlagen zur Vervollständigung

seines Eintragungsgesuchs eingefordert worden waren, stellte C am 21. Juli

2020 ein Gesuch um Überprüfung der Anwaltskörperschaft A GmbH.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 1. Oktober

2020.

beschied die Aufsichtskommission, die Anwaltskörperschaft A GmbH

erfülle die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen und passte den

Eintrag von C im Anwaltsregister im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft an.

III.

Mit Eingabe vom 4. November

2020.

erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der

Aufsichtskommission vom 1. Oktober 2020 betreffend Überprüfung der

aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft der A GmbH

und beantragte die Aufhebung des genannten Beschlusses sowie die Abweisung des

Gesuchs von C um Anpassung seines Eintrags im Anwaltsregister.

Die Aufsichtskommission ersuchte in ihrer

Beschwerdeantwort vom 20. November 2020 um Klärung der Rechtslage und

bestritt die Beschwerdelegitimation des EJPD.

Rechtsanwalt C und die A GmbH beantragten in ihrer

Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2020 nach erfolgter Statutenänderung die

Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ohne

Kostenfolgen.

Das EJPD verzichtete am 15. Dezember 2020 auf eine

materielle Stellungnahme, äusserte sich jedoch bezüglich der Kostenfolgen. Die

Aufsichtskommission verzichtete am 12. Februar 2021 auf Vernehmlassung.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2021 stellte die

Aufsichtskommission fest, die Anwaltskörperschaft A GmbH erfülle die

einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen und passte den Eintrag im

Anwaltsregister im Hinblick auf die genannte Körperschaft an.

C nahm mit Eingabe vom 12. März 2021 Stellung und

reichte den Beschluss der Aufsichtskommission vom 4. Februar 2021 ein. Die

Aufsichtskommission verzichtete am 19. März 2021 auf Vernehmlassung.

Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gegen in

Anwendung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) oder des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier

eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Feststellung der erfüllten

aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft sowie die

entsprechende Anpassung des Eintrags im Anwaltsregister des Kantons Zürich –

kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der

§§ 41 ff. VRG erhoben werden. Das vorliegende Verfahren ist nicht

vermögensrechtlicher Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur Beurteilung

der Beschwerde zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie

sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren indes als gegenstandslos

geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit der

Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

Beschwerdegegnerin 3 bestreitet die Beschwerdelegitimation des

Beschwerdeführers, da sich das Bundesgericht im zitierten Entscheid BGE 144 II 147 bezüglich einer Anwaltskanzlei in Form einer Aktiengesellschaft und nicht

einer GmbH geäussert habe. Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des

in seinen Aufgabenbereich fallenden BGFA rügt, ist jedoch gemäss Art. 89

Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 111

Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der

vorliegenden Beschwerde berechtigt. Durch seine Interpretation der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwecks Begründung seiner

Beschwerdevorbringen masst er sich keine Rechtsprechungskompetenzen an, sondern

nimmt lediglich eine Auslegung vor.

2.

2.1

Zu prüfen

ist, ob das Verfahren angesichts der Statutenänderung der

Beschwerdegegnerin 1 vom 1. Dezember 2020 als auch des erneuten

Beschlusses der Beschwerdegegnerin 3 vom 4. Februar 2021

gegenstandslos geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit

wird das

Verfahren abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch Widerruf

bzw. Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich

– d. h. nach

Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein Verfahren

auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei

nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

2.2

Der Beschwerdeführer

machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur der

Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1

lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die

Beschwerdegegnerin 3 habe die Eintragung der neu gegründeten

Beschwerdegegnerin 1 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem

bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei

nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter sowie Geschäftsführer in

einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein

müssten. Die Beschwerdegegnerin 3 erachte es vielmehr als ausreichend,

dass drei Viertel der Stammanteile von registrierten Anwälten und Anwältinnen

gehalten würden. Die Statuten sähen zudem vor, dass ein Viertel der

Stammanteile von nicht in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten

gehalten werden könne. Die Geschäftsführung müsse nur mehrheitlich aus in der

Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälte bestehen. Die Überlegungen des

Bundesgerichts zur Anwaltsaktiengesellschaft gälten für die vorliegend infrage

stehende GmbH sinngemäss für nicht in einem Register eingetragene

Gesellschafter und den Einsitz von nicht eingetragenen Gesellschaftern in der

Geschäftsführung, zumal die nicht eingetragenen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer

bei der GmbH unmittelbaren Einblick in alle Geschäfte erhielten.

Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen dadurch zu, dass

zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als unvereinbar mit

Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der

Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte

Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt, und insgesamt sei der Schutz

des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht

genügend gewährleistet.

2.3

Die

Beschwerdegegnerschaft 1–2 machte geltend, die Statuten bereits entsprechend

den Ausführungen des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2020 angepasst und

das Handelsregister um entsprechende Eintragung ersucht zu haben.

2.4

Die

Beschwerdegegnerin 3 führte zudem aus, sie erachte es als Gebot der Fairness,

die Gesuchsteller jeweils unter Angaben des BGE 144 II 147 sowie der pendenten

Rechtsmittelverfahren des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht darauf

hinzuweisen, dass bei Körperschaften mit ausschliesslicher Beteiligung von

registrierten Anwälten auch die Möglichkeit bestehe, in den Statuten die

Beteiligung von nicht registrierten Anwälten oder Nichtanwälten

auszuschliessen. Usanzgemäss mache sie im Genehmigungsverfahren den Hinweis,

welcher auch im Schreiben an die Beschwerdegegnerschaft 1–2 vom 7. August

2020.

enthalten gewesen sei. Darin habe sie darauf hingewiesen, dass ihre Praxis

derzeit Gegenstand von Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht sei,

und ihnen Frist eingeräumt, die Statuten entsprechend anzupassen, um ein

allfälliges Rechtsmittelverfahren bzw. spätere Anpassungen zu vermeiden.

3.

3.1

Die im Beschwerdeverfahren eingereichten angepassten

Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 sowie der

Beschluss der Beschwerdegegnerin 3 vom 4. Februar 2021 sind als Noven zu qualifizieren. Bei der Anfechtung

von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um ein

einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz. Da das Verwaltungsgericht damit als erste

gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des

Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die

Dispositiv

genannten Noven sind demnach im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.

3.2 Da der angefochtene Beschluss vor dem Hintergrund der

geänderten Organisationsgrundlagen im Ergebnis durch den Beschluss vom 4. Februar

2021 ersetzt wurde und da die dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden

Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren, ist der

Prozessgegenstand vorliegend weggefallen. Ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung liegt nicht mehr vor.

3.3 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann

abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten,

wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn

aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches

Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156

E. 1c; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren

Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Das Verwaltungsgericht hat

in einem Entscheid auch die Rechtsschutzinteressen

der Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207,

E. 1.2 f.). Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur

ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (Bertschi,

§ 21 N. 25).

3.4 Die Rechtsfrage bezüglich den Anforderungen an eine

Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein theoretische Frage

dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen, jedoch ist eine

rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres möglich. Vom

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge nicht

abzusehen.

Ebenso wenig liegt bei der

privaten Beschwerdegegnerschaft ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor,

nachdem sie die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos angepasst und damit die

Beschwerde der Sache nach anerkannt hat.

3.5 Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

4.

4.1 Das VRG

enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des

Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die

eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt

hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene

Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich

aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 13 N. 74 f.).

4.2 Bei

formeller Betrachtung hat die Beschwerdegegnerschaft 1–2 die

Gegenstandslosigkeit durch ihre geänderten Organisationsunterlagen verursacht,

womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird. Indessen gilt es zu

berücksichtigen, dass die Organisationsunterlagen, welche dem ursprünglichen

Gesuch zugrunde lagen, von der Beschwerdegegnerin 3 bisher praxisgemäss

für zulässig erachtet wurden, diese jedoch wie oben erwähnt, darauf hinwies,

dass, sollte eine dahingehende Anpassung, dass die Körperschaft ausschliesslich

von in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten kontrolliert werde,

nicht erfolgen, dies ein Rechtsmittelverfahren nach sich ziehen könnte.

Demzufolge musste die Beschwerdegegnerschaft 1–2 – welche diesbezüglich mit

Schreiben der Beschwerdegegnerin 3 vom 7. August 2020 informiert wurde –

befürchten, sich möglicherweise in Widerspruch zur diesbezüglichen

Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und möglicherweise auch jener des

Bundesgerichts zu setzen, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten der privaten

Beschwerdegegnerschaft 1–2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Da das Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache

erledigt wird, sind die Kosten

entsprechend zu reduzieren.

4.3 Mangels

überwiegenden Obsiegens bleibt der Beschwerdegegnerschaft 1–2 eine

Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin 3 beantragte keine Parteientschädigung. Dem

Beschwerdeführer steht keine solche zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu

dessen angestammtem Aufgabenbereich gehört und ihm überdies im

Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1. Das

Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 280.-- Zustellkosten,

Fr. 1'280.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 (unter

solidarischer Haftung) auferlegt.

4. Es werden

keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …