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Entscheid

VB.2020.00770

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00770

23. August 2021Deutsch9 min

(URT.2021.22966)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00770

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 23. August 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD,

vertreten durch L,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A AG, vertreten durch den Beschwerdegegner 2

2. B,

3. Aufsichtskommission über die Anwältinnen

und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Anforderungen

an eine Anwaltskörperschaft,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG wurde per 18. Juni

2020 ins Handelsregister eingetragen. B ersuchte am 26. Juni 2020 die

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan:

Aufsichtskommission) um Anpassung des Eintrags im Anwaltsregister.

Die Aufsichtskommission beschied

mit Beschluss vom 1. Oktober 2020, die A AG erfülle die einschlägigen

aufsichtsrechtlichen Anforderungen, und passte den Eintrag von B im Anwaltsregister

im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 4. November

2020.

erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der

Aufsichtskommission vom 1. Oktober 2020 betreffend Überprüfung der

aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft und beantragte

dessen Aufhebung sowie die Abweisung des Gesuchs um Anpassung des Eintrags im

Anwaltsregister des Kantons Zürich im Hinblick auf die AG; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Die Aufsichtskommission ersuchte mit Beschwerdeantwort

vom 24. November 2020 um Klärung der Rechtslage.

Die A AG und B beantragten am 10. Dezember

2020.

die vorläufige Sistierung des Verfahrens, da die Statuten der A AG

inzwischen nach der Rechtsauffassung des EJPD angepasst worden seien, womit das

Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könne, die Änderung

der Statuten indes noch im Handelsregister zu publizieren sei.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember

2020.

wurde das Beschwerdeverfahren einstweilen bis 28. Februar 2021

sistiert.

Die Aufsichtskommission beschied

mit Beschluss vom 4. Februar 2021, die A AG erfülle die einschlägigen

aufsichtsrechtlichen Anforderungen, und passte den Eintrag im Anwaltsregister

im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft an.

Die A AG und B ersuchten am

19.

Februar 2021, das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

Der Kostenentscheid sei vom Gericht nach dem Grundsatz der Billigkeit und

seinem weiteren Ermessensspielraum zu treffen.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar

2021.

wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Daraufhin liess sich niemand

mehr vernehmen.

Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gegen in Anwendung des Bundesgesetzes

über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000

(Anwaltsgesetz, BGFA) oder des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier

eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Feststellung der erfüllten

aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft sowie die

entsprechende Anpassung des Eintrags im Anwaltsregister des Kantons Zürich –

kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe

der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Das vorliegende Verfahren

ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur

Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).

Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren indes als

gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die

Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

1.2

Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2

lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 zur Führung der vorliegenden Beschwerde berechtigt.

2.

2.1

Zu prüfen ist, ob das Verfahren angesichts der

Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 vom 2. Dezember 2020 als

auch des erneuten Beschlusses der Beschwerdegegnerin 3 vom 4. Februar 2021

gegenstandslos geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit

wird das

Verfahren abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch Widerruf

bzw. Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich

– d. h. nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos

wird ein Verfahren auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der

beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 63 N. 6).

2.2

Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst

geltend, die Organisationsstruktur der Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht

der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen

Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3 habe die Eintragung der neu

gegründeten Beschwerdegegnerin 1 mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 bewilligt,

obwohl die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle

Gesellschafter und Verwaltungsräte in einem kantonalen Anwaltsregister

eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Vielmehr erachte die

Beschwerdegegnerin 3 eine Mehrheit von drei Vierteln als genügend. Es komme

nicht auf die konkrete, aktuelle Zusammensetzung des Aktionariats oder

Verwaltungsrats an, sondern auf die rechtliche Organisationsstruktur, die sich

die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die Unabhängigkeit in

institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen zu, dass

zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8

Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der

Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte

Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt, und insgesamt sei der Schutz

des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht

genügend gewährleistet.

2.3

Die Beschwerdegegnerschaft 1–2 machte geltend, sie

hätte die vom Beschwerdeführer geforderten Anpassungen an der

Organisationsstruktur der Beschwerdegegnerin 1 vorgenommen, weshalb das

Verfahren als gegenstandslos zu betrachten und folgerichtig abgeschrieben

werden könne. Die Statutenänderung sei sodann am 14. Dezember 2020 im Handelsregister

publiziert worden.

2.4

Die Beschwerdegegnerin 3 führte zudem aus, sie habe

die Beschwerdegegnerschaft 1–2 im Genehmigungsverfahren mit Schreiben vom 24. August

2020.

darauf hingewiesen, dass die Frage der Anforderungen an

Anwaltskörperschaften derzeit Gegenstand von Rechtsmittelverfahren vor dem

Verwaltungsgericht sei und es ihnen freistehe, die Inkorporationsunterlagen

dahingehend anzupassen, dass die Körperschaft ausschliesslich von in der

Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten kontrolliert werde, um ein

allfälliges Rechtsmittelverfahren bzw. spätere Anpassungen zu vermeiden. Da in

der Folge keine solche Anpassung erfolgt sei, halte sie eine teilweise

Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin 3 im Falle einer Statutenanpassung im

Laufe des Beschwerdeverfahrens für nicht angängig.

3.

3.1

Die im Beschwerdeverfahren eingereichte öffentliche

Urkunde über die teilweise Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 sowie der

Beschluss der Beschwerdegegnerin 3 vom 4. Februar 2021 sind als Noven zu

qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 3

handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz.

Da das Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet,

können neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt

geltend gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16).

Die angepassten Statuten der Beschwerdegegnerin 1 als auch der Beschluss der

Dispositiv

Beschwerdegegnerin 3 vom 4. Februar 2021 sind demnach im vorliegenden

Verfahren zu berücksichtigen. Da nun vor dem Hintergrund der geänderten

Organisationsgrundlagen die dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden

Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren, ist der Prozessgegenstand

vorliegend weggefallen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung

liegt nicht mehr vor.

3.2

Vom Erfordernis des

aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter

gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine

Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen

Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung

besteht (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016,

VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.).

Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid auch die Rechtsschutzinteressen der Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August

2008, VB.2008.00207, E. 1.2 f.). Die Legitimation ist jedenfalls

nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage

angestrebt wird (Bertschi, § 21 N. 25).

3.3

Die Rechtsfrage bezüglich

den Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine

rein theoretische Frage dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen,

jedoch ist eine rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres

möglich. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge

nicht abzusehen.

Ebenso wenig liegt bei der

Beschwerdegegnerschaft 1–2 ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, nachdem sie

die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos angepasst und damit die Beschwerde der

Sache nach anerkannt haben.

3.4

Nach dem Gesagten ist das Verfahren als

gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.

4.1

Das VRG enthält keine Vorschrift über die

Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Diesfalls befindet das

Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei

berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die

Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht

hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch anderswie

nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.).

4.2

Bei formeller Betrachtung hat die

Beschwerdegegnerschaft 1–2 die Gegenstandslosigkeit durch ihre geänderten

Organisationsunterlagen verursacht, womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird.

Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass die Organisationsunterlagen, welche

dem ursprünglichen Gesuch zugrunde lagen, von der Beschwerdegegnerin 3 bisher

praxisgemäss für zulässig erachtet wurden. Diese wies jedoch wie oben erwähnt,

darauf hin, dass es ein Rechtsmittelverfahren nach sich ziehen könnte, sollte

eine dahingehende Anpassung, dass die Körperschaft ausschliesslich von in der

Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten kontrolliert werden, nicht

erfolgen. Demzufolge mussten die Beschwerdegegnerschaft 1–2 – welche

diesbezüglich mit Schreiben der Beschwerdegegnerin 3 vom 24. August 2020

informiert worden waren – befürchten, dass sie sich mit ihren damaligen Organisationsunterlagen

möglicherweise in Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des

Beschwerdeführers und jener des Bundesgerichts setzen und dies ein

Rechtsmittelverfahren mit entsprechenden Kostenfolgen nach sich ziehen kann. Es

rechtfertigt sich deshalb, die Kosten je zur Hälfte der Beschwerdegegnerschaft 1–2

aufzuerlegen, welche für den Gesamtanteil ihrer Kosten solidarisch haften. Da

das Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache erledigt wird, sind die Kosten

entsprechend zu reduzieren.

4.3

Mangels überwiegenden Obsiegens bleibt der

Beschwerdegegnerschaft 1–2 eine Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 3 beantragte keine Parteientschädigung. Dem

Beschwerdeführer steht keine solche zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu dessen

angestammtem Aufgabenbereich gehört und ihm überdies im Beschwerdeverfahren

kein erheblicher Aufwand entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 51).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 1'155.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte

der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 (unter solidarischer Haftung)

auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

5. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung

an …