VB.2020.00770
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00770
23. August 2021Deutsch9 min
(URT.2021.22966)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00770
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 23. August 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD,
vertreten durch L,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A AG, vertreten durch den Beschwerdegegner 2
2. B,
3. Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Anforderungen
an eine Anwaltskörperschaft,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG wurde per 18. Juni
2020 ins Handelsregister eingetragen. B ersuchte am 26. Juni 2020 die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan:
Aufsichtskommission) um Anpassung des Eintrags im Anwaltsregister.
Die Aufsichtskommission beschied
mit Beschluss vom 1. Oktober 2020, die A AG erfülle die einschlägigen
aufsichtsrechtlichen Anforderungen, und passte den Eintrag von B im Anwaltsregister
im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft an.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 4. November
2020.
erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der
Aufsichtskommission vom 1. Oktober 2020 betreffend Überprüfung der
aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft und beantragte
dessen Aufhebung sowie die Abweisung des Gesuchs um Anpassung des Eintrags im
Anwaltsregister des Kantons Zürich im Hinblick auf die AG; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Die Aufsichtskommission ersuchte mit Beschwerdeantwort
vom 24. November 2020 um Klärung der Rechtslage.
Die A AG und B beantragten am 10. Dezember
2020.
die vorläufige Sistierung des Verfahrens, da die Statuten der A AG
inzwischen nach der Rechtsauffassung des EJPD angepasst worden seien, womit das
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könne, die Änderung
der Statuten indes noch im Handelsregister zu publizieren sei.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember
2020.
wurde das Beschwerdeverfahren einstweilen bis 28. Februar 2021
sistiert.
Die Aufsichtskommission beschied
mit Beschluss vom 4. Februar 2021, die A AG erfülle die einschlägigen
aufsichtsrechtlichen Anforderungen, und passte den Eintrag im Anwaltsregister
im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft an.
Die A AG und B ersuchten am
19.
Februar 2021, das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
Der Kostenentscheid sei vom Gericht nach dem Grundsatz der Billigkeit und
seinem weiteren Ermessensspielraum zu treffen.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar
2021.
wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Daraufhin liess sich niemand
mehr vernehmen.
Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gegen in Anwendung des Bundesgesetzes
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000
(Anwaltsgesetz, BGFA) oder des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier
eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Feststellung der erfüllten
aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft sowie die
entsprechende Anpassung des Eintrags im Anwaltsregister des Kantons Zürich –
kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe
der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Das vorliegende Verfahren
ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).
Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren indes als
gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die
Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).
1.2
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2
lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 zur Führung der vorliegenden Beschwerde berechtigt.
2.
2.1
Zu prüfen ist, ob das Verfahren angesichts der
Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 vom 2. Dezember 2020 als
auch des erneuten Beschlusses der Beschwerdegegnerin 3 vom 4. Februar 2021
gegenstandslos geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit
wird das
Verfahren abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch Widerruf
bzw. Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich
– d. h. nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos
wird ein Verfahren auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der
beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 63 N. 6).
2.2
Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst
geltend, die Organisationsstruktur der Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht
der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3 habe die Eintragung der neu
gegründeten Beschwerdegegnerin 1 mit Beschluss vom 1. Oktober 2020 bewilligt,
obwohl die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle
Gesellschafter und Verwaltungsräte in einem kantonalen Anwaltsregister
eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Vielmehr erachte die
Beschwerdegegnerin 3 eine Mehrheit von drei Vierteln als genügend. Es komme
nicht auf die konkrete, aktuelle Zusammensetzung des Aktionariats oder
Verwaltungsrats an, sondern auf die rechtliche Organisationsstruktur, die sich
die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die Unabhängigkeit in
institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen zu, dass
zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8
Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der
Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte
Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt, und insgesamt sei der Schutz
des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht
genügend gewährleistet.
2.3
Die Beschwerdegegnerschaft 1–2 machte geltend, sie
hätte die vom Beschwerdeführer geforderten Anpassungen an der
Organisationsstruktur der Beschwerdegegnerin 1 vorgenommen, weshalb das
Verfahren als gegenstandslos zu betrachten und folgerichtig abgeschrieben
werden könne. Die Statutenänderung sei sodann am 14. Dezember 2020 im Handelsregister
publiziert worden.
2.4
Die Beschwerdegegnerin 3 führte zudem aus, sie habe
die Beschwerdegegnerschaft 1–2 im Genehmigungsverfahren mit Schreiben vom 24. August
2020.
darauf hingewiesen, dass die Frage der Anforderungen an
Anwaltskörperschaften derzeit Gegenstand von Rechtsmittelverfahren vor dem
Verwaltungsgericht sei und es ihnen freistehe, die Inkorporationsunterlagen
dahingehend anzupassen, dass die Körperschaft ausschliesslich von in der
Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten kontrolliert werde, um ein
allfälliges Rechtsmittelverfahren bzw. spätere Anpassungen zu vermeiden. Da in
der Folge keine solche Anpassung erfolgt sei, halte sie eine teilweise
Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin 3 im Falle einer Statutenanpassung im
Laufe des Beschwerdeverfahrens für nicht angängig.
3.
3.1
Die im Beschwerdeverfahren eingereichte öffentliche
Urkunde über die teilweise Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 sowie der
Beschluss der Beschwerdegegnerin 3 vom 4. Februar 2021 sind als Noven zu
qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 3
handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz.
Da das Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet,
können neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt
geltend gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16).
Die angepassten Statuten der Beschwerdegegnerin 1 als auch der Beschluss der
Dispositiv
Beschwerdegegnerin 3 vom 4. Februar 2021 sind demnach im vorliegenden
Verfahren zu berücksichtigen. Da nun vor dem Hintergrund der geänderten
Organisationsgrundlagen die dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden
Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren, ist der Prozessgegenstand
vorliegend weggefallen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung
liegt nicht mehr vor.
3.2
Vom Erfordernis des
aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter
gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine
Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen
Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung
besteht (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016,
VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.).
Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid auch die Rechtsschutzinteressen der Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August
2008, VB.2008.00207, E. 1.2 f.). Die Legitimation ist jedenfalls
nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage
angestrebt wird (Bertschi, § 21 N. 25).
3.3
Die Rechtsfrage bezüglich
den Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine
rein theoretische Frage dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen,
jedoch ist eine rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres
möglich. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge
nicht abzusehen.
Ebenso wenig liegt bei der
Beschwerdegegnerschaft 1–2 ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, nachdem sie
die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos angepasst und damit die Beschwerde der
Sache nach anerkannt haben.
3.4
Nach dem Gesagten ist das Verfahren als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4.
4.1
Das VRG enthält keine Vorschrift über die
Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Diesfalls befindet das
Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei
berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die
Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht
hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch anderswie
nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.).
4.2
Bei formeller Betrachtung hat die
Beschwerdegegnerschaft 1–2 die Gegenstandslosigkeit durch ihre geänderten
Organisationsunterlagen verursacht, womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird.
Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass die Organisationsunterlagen, welche
dem ursprünglichen Gesuch zugrunde lagen, von der Beschwerdegegnerin 3 bisher
praxisgemäss für zulässig erachtet wurden. Diese wies jedoch wie oben erwähnt,
darauf hin, dass es ein Rechtsmittelverfahren nach sich ziehen könnte, sollte
eine dahingehende Anpassung, dass die Körperschaft ausschliesslich von in der
Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten kontrolliert werden, nicht
erfolgen. Demzufolge mussten die Beschwerdegegnerschaft 1–2 – welche
diesbezüglich mit Schreiben der Beschwerdegegnerin 3 vom 24. August 2020
informiert worden waren – befürchten, dass sie sich mit ihren damaligen Organisationsunterlagen
möglicherweise in Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des
Beschwerdeführers und jener des Bundesgerichts setzen und dies ein
Rechtsmittelverfahren mit entsprechenden Kostenfolgen nach sich ziehen kann. Es
rechtfertigt sich deshalb, die Kosten je zur Hälfte der Beschwerdegegnerschaft 1–2
aufzuerlegen, welche für den Gesamtanteil ihrer Kosten solidarisch haften. Da
das Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache erledigt wird, sind die Kosten
entsprechend zu reduzieren.
4.3
Mangels überwiegenden Obsiegens bleibt der
Beschwerdegegnerschaft 1–2 eine Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 3 beantragte keine Parteientschädigung. Dem
Beschwerdeführer steht keine solche zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu dessen
angestammtem Aufgabenbereich gehört und ihm überdies im Beschwerdeverfahren
kein erheblicher Aufwand entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 51).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 1'155.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte
der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 (unter solidarischer Haftung)
auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an …