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Entscheid

VB.2020.00771

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00771

22. Februar 2021Deutsch9 min

(URT.2021.22526)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00771

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 22. Februar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A AG,

vertreten durch die

Beschwerdegegnerin 2,

2. RA B, A AG,

3. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Überprüfung

Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG entstand am 7. Dezember 2015 mit

Wirkung per 1. Juli 2015. Rechtsanwältin B ersuchte am 13. November

2019 die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan:

Aufsichtskommission) um Anpassung des Eintrags im Anwaltsregister.

Die Aufsichtskommission beschied mit

Beschluss vom 1. Oktober 2020, die A AG erfülle die einschlägigen

aufsichtsrechtlichen Anforderungen, und passte den Eintrag von

Rechtsanwältin B im Anwaltsregister im Hinblick auf die

Anwaltskörperschaft an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom

4.

November 2020 erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

(fortan: EJPD) Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der

Aufsichtskommission vom 1. Oktober 2020 betreffend Überprüfung der

aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft und beantragte

dessen Aufhebung sowie die Abweisung des Gesuchs um Anpassung des Eintrags im

Anwaltsregister des Kantons Zürich im Hinblick auf die A AG; unter Kosten-

und Entschädigungsfolge.

Die Aufsichtskommission ersuchte mit

Beschwerdeantwort vom 20. November 2020 um Klärung der Rechtslage.

Die A AG

und Rechtsanwältin B beantragten am 9. Dezember 2020 die Abschreibung des

Verfahrens als gegenstandslos; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des EJPD und der Aufsichtskommission. Das EJPD verzichtete am 17. Dezember

2020.

auf eine materielle Stellungnahme, äusserte sich jedoch bezüglich der

Kostenfolge. Die Aufsichtskommission nahm am 18. Dezember 2020 Stellung

bezüglich der Kostenfolgen.

Die A AG und Rechtsanwältin B

verzichteten am 15. Januar 2021 auf eine Vernehmlassung. Ebenso

verzichtete die Aufsichtskommission am 18. Januar 2021 auf eine weitere

Vernehmlassung.

Die Akten der Aufsichtskommission wurden

beigezogen

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier

eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Feststellung der erfüllten

aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft sowie die

entsprechende Anpassung des Registereintrags – kann gemäss § 38 AnwG

Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG

erhoben werden. Das vorliegende Verfahren ist nicht vermögensrechtlicher Natur,

weshalb grundsätzlich die Kammer zur Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre

(vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren

indes als gegenstandslos

geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit der

Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Der

Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden

Beschwerde berechtigt.

2.

2.1

Es ist zu

prüfen, ob das Verfahren angesichts der notariell beglaubigten Urkunde

betreffend Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 gegenstandslos

geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit

wird das Verfahren

abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch Widerruf bzw.

Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich

– d. h. nach

Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein Verfahren

auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei

nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

2.2

Der

Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur der

Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d

BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die

Beschwerdegegnerin 3 habe die Eintragung der neu gegründeten

Beschwerdegegnerin 1 mit Beschluss vom 14. Mai 2020 bewilligt, obwohl

die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter

und Verwaltungsräte in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene

Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Vielmehr erachte die

Beschwerdegegnerin 3 eine Mehrheit von drei Vierteln als genügend. Es

komme nicht auf die konkrete, aktuelle Zusammensetzung des Aktionariats oder

Verwaltungsrats an, sondern auf die rechtliche Organisationsstruktur, die sich

die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die Unabhängigkeit in

institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen zu, dass

zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als unvereinbar mit

Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der

Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte

Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt, und insgesamt sei der Schutz

des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht

genügend gewährleistet.

2.3

Die

Beschwerdegegnerinnen 1–2 machten geltend, sie hätten die Statuten der

Beschwerdegegnerin 1 an die bundesgerichtliche Rechtsprechung angepasst,

weshalb der Streitgegenstand entfallen sei. Die Statutenänderung sei sodann am

25.

November 2020 notariell beglaubigt worden.

2.4

Die

Beschwerdegegnerin 3 führte zudem aus, sie erachte es als Gebot der Fairness,

die Gesuchsteller jeweils unter Angaben des BGE 144 II 147 sowie der pendenten

Rechtsmittelverfahren des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht darauf

hinzuweisen, dass bei Körperschaften mit ausschliesslicher Beteiligung von

registrierten Anwälten auch die Möglichkeit bestehe, in den Statuten die Beteiligung

von nicht registrierten Anwälten oder Nichtanwälten auszuschliessen.

Usanzgemäss mache sie im Genehmigungsverfahren den Hinweis, welcher auch im

Schreiben an die Beschwerdegegnerinnen 1–2 vom 7. August 2020 enthalten

gewesen sei. Darin weise sie darauf hin, dass ihre Praxis derzeit Gegenstand

von Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht sei und es ihnen freistehe,

die Inkorporationsunterlagen dahingehend anzupassen, dass die Körperschaft

ausschliesslich von in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten

kontrolliert werde, um ein allfälliges Rechtsmittelverfahren bzw. spätere

Anpassungen zu vermeiden.

3.

3.1

Die im Beschwerdeverfahren eingereichte öffentliche

Urkunde über die teilweise Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 ist

als Novum zu qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der

Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne

eine gerichtliche Vorinstanz. Da das

Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können neue

Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht

werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die angepassten Statuten der Beschwerdegegnerin 1

Dispositiv

sind demnach im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Es ist zudem davon

auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 3 einen erneuten Beschluss darüber

zu fassen hat, ob die angepassten Organisationsunterlagen der

Beschwerdegegnerin 1 die aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen bzw.

die auf Gesuch hin entsprechende Registeränderung vorzunehmen haben wird. Da

nun jedoch vor dem Hintergrund der geänderten Organisationsgrundlagen die dem

angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Dokumente in dieser Form nicht mehr

existieren, ist der Prozessgegenstand vorliegend

weggefallen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung

liegt nicht mehr vor.

3.2 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann

abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wiederstellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung

im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur

der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht

(BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034,

E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist, muss

unter Umständen nicht nur mit Bezug auf die beschwerdeführende, sondern ebenso

mit Bezug auf die beschwerdegegnerische Partei geprüft werden. Die Legitimation

ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische

Rechtsfrage angestrebt wird (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2;

Bertschi, § 21 N. 25).

3.3 Die Rechtsfrage bezüglich den Anforderungen an eine

Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein theoretische Frage

dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen, jedoch ist eine

rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres möglich. Vom

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge nicht

abzusehen.

3.4 Ebenso wenig

liegt bei den privaten Beschwerdegegnerinnen ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse vor, nachdem sie die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos

angepasst und damit die Beschwerde der Sache nach anerkannt haben.

3.5 Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

4.

4.1 Das VRG

enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des

Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die

eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt

hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene

Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich

aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 13 N. 74 f.).

4.2 Bei

formeller Betrachtung haben die Beschwerdegegnerinnen 1–2 die

Gegenstandslosigkeit durch ihre geänderten Organisationsunterlagen verursacht,

womit sie grundsätzlich kostenpflichtig werden. Indessen gilt es zu

berücksichtigen, dass die Organisationsunterlagen, welche dem ursprünglichen

Gesuch zugrunde lagen, von der Beschwerdegegnerin 3 bisher praxisgemäss

für zulässig erachtet wurden. Diese wies jedoch wie oben erwähnt, darauf hin,

dass es ein Rechtsmittelverfahren nach sich ziehen könnte, sollte eine

dahingehende Anpassung, dass die Körperschaft ausschliesslich von in der

Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten kontrolliert werden, nicht

erfolgen. Demzufolge mussten die Beschwerdegegnerinnen 1–2 – welche

diesbezüglich mit Schreiben der Beschwerdegegnerin 3 vom 7. August

2020 informiert worden waren – befürchten, dass sie sich mit ihren damaligen

Organisationsunterlagen möglicherweise in Widerspruch zur diesbezüglichen

Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und jener des Bundesgerichts setzen und

dies ein Rechtsmittelverfahren mit entsprechenden Kostenfolgen nach sich ziehen

kann. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten je zur Hälfte den privaten

Beschwerdegegnerinnen 1–2 aufzuerlegen, welche für den Gesamtanteil ihrer

Kosten solidarisch haften. Da das Verfahren ohne

materielle Prüfung der Sache erledigt wird, sind die Kosten entsprechend zu reduzieren.

4.3 Mangels

überwiegenden Obsiegens bleibt den Beschwerdegegnerinnen 1–2 eine

Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin 3 beantragte keine Parteientschädigung. Dem

Beschwerdeführer steht keine solche zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu

dessen angestammtem Aufgabenbereich gehört und ihm überdies im

Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1. Das

Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 255.-- Zustellkosten,

Fr. 1'255.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2

(unter solidarischer Haftung) auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …