VB.2020.00771
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00771
22. Februar 2021Deutsch9 min
(URT.2021.22526)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00771
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 22. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A AG,
vertreten durch die
Beschwerdegegnerin 2,
2. RA B, A AG,
3. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Überprüfung
Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG entstand am 7. Dezember 2015 mit
Wirkung per 1. Juli 2015. Rechtsanwältin B ersuchte am 13. November
2019 die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan:
Aufsichtskommission) um Anpassung des Eintrags im Anwaltsregister.
Die Aufsichtskommission beschied mit
Beschluss vom 1. Oktober 2020, die A AG erfülle die einschlägigen
aufsichtsrechtlichen Anforderungen, und passte den Eintrag von
Rechtsanwältin B im Anwaltsregister im Hinblick auf die
Anwaltskörperschaft an.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom
4.
November 2020 erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(fortan: EJPD) Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der
Aufsichtskommission vom 1. Oktober 2020 betreffend Überprüfung der
aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft und beantragte
dessen Aufhebung sowie die Abweisung des Gesuchs um Anpassung des Eintrags im
Anwaltsregister des Kantons Zürich im Hinblick auf die A AG; unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
Die Aufsichtskommission ersuchte mit
Beschwerdeantwort vom 20. November 2020 um Klärung der Rechtslage.
Die A AG
und Rechtsanwältin B beantragten am 9. Dezember 2020 die Abschreibung des
Verfahrens als gegenstandslos; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des EJPD und der Aufsichtskommission. Das EJPD verzichtete am 17. Dezember
2020.
auf eine materielle Stellungnahme, äusserte sich jedoch bezüglich der
Kostenfolge. Die Aufsichtskommission nahm am 18. Dezember 2020 Stellung
bezüglich der Kostenfolgen.
Die A AG und Rechtsanwältin B
verzichteten am 15. Januar 2021 auf eine Vernehmlassung. Ebenso
verzichtete die Aufsichtskommission am 18. Januar 2021 auf eine weitere
Vernehmlassung.
Die Akten der Aufsichtskommission wurden
beigezogen
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier
eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Feststellung der erfüllten
aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft sowie die
entsprechende Anpassung des Registereintrags – kann gemäss § 38 AnwG
Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG
erhoben werden. Das vorliegende Verfahren ist nicht vermögensrechtlicher Natur,
weshalb grundsätzlich die Kammer zur Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre
(vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren
indes als gegenstandslos
geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit der
Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden
Beschwerde berechtigt.
2.
2.1
Es ist zu
prüfen, ob das Verfahren angesichts der notariell beglaubigten Urkunde
betreffend Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 gegenstandslos
geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit
wird das Verfahren
abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch Widerruf bzw.
Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich
– d. h. nach
Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein Verfahren
auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei
nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).
2.2
Der
Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur der
Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d
BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die
Beschwerdegegnerin 3 habe die Eintragung der neu gegründeten
Beschwerdegegnerin 1 mit Beschluss vom 14. Mai 2020 bewilligt, obwohl
die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter
und Verwaltungsräte in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene
Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Vielmehr erachte die
Beschwerdegegnerin 3 eine Mehrheit von drei Vierteln als genügend. Es
komme nicht auf die konkrete, aktuelle Zusammensetzung des Aktionariats oder
Verwaltungsrats an, sondern auf die rechtliche Organisationsstruktur, die sich
die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die Unabhängigkeit in
institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen zu, dass
zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als unvereinbar mit
Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der
Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte
Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt, und insgesamt sei der Schutz
des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht
genügend gewährleistet.
2.3
Die
Beschwerdegegnerinnen 1–2 machten geltend, sie hätten die Statuten der
Beschwerdegegnerin 1 an die bundesgerichtliche Rechtsprechung angepasst,
weshalb der Streitgegenstand entfallen sei. Die Statutenänderung sei sodann am
25.
November 2020 notariell beglaubigt worden.
2.4
Die
Beschwerdegegnerin 3 führte zudem aus, sie erachte es als Gebot der Fairness,
die Gesuchsteller jeweils unter Angaben des BGE 144 II 147 sowie der pendenten
Rechtsmittelverfahren des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht darauf
hinzuweisen, dass bei Körperschaften mit ausschliesslicher Beteiligung von
registrierten Anwälten auch die Möglichkeit bestehe, in den Statuten die Beteiligung
von nicht registrierten Anwälten oder Nichtanwälten auszuschliessen.
Usanzgemäss mache sie im Genehmigungsverfahren den Hinweis, welcher auch im
Schreiben an die Beschwerdegegnerinnen 1–2 vom 7. August 2020 enthalten
gewesen sei. Darin weise sie darauf hin, dass ihre Praxis derzeit Gegenstand
von Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht sei und es ihnen freistehe,
die Inkorporationsunterlagen dahingehend anzupassen, dass die Körperschaft
ausschliesslich von in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten
kontrolliert werde, um ein allfälliges Rechtsmittelverfahren bzw. spätere
Anpassungen zu vermeiden.
3.
3.1
Die im Beschwerdeverfahren eingereichte öffentliche
Urkunde über die teilweise Statutenänderung der Beschwerdegegnerin 1 ist
als Novum zu qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der
Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne
eine gerichtliche Vorinstanz. Da das
Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können neue
Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht
werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die angepassten Statuten der Beschwerdegegnerin 1
Dispositiv
sind demnach im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Es ist zudem davon
auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 3 einen erneuten Beschluss darüber
zu fassen hat, ob die angepassten Organisationsunterlagen der
Beschwerdegegnerin 1 die aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen bzw.
die auf Gesuch hin entsprechende Registeränderung vorzunehmen haben wird. Da
nun jedoch vor dem Hintergrund der geänderten Organisationsgrundlagen die dem
angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Dokumente in dieser Form nicht mehr
existieren, ist der Prozessgegenstand vorliegend
weggefallen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung
liegt nicht mehr vor.
3.2 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann
abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wiederstellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung
im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur
der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht
(BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034,
E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist, muss
unter Umständen nicht nur mit Bezug auf die beschwerdeführende, sondern ebenso
mit Bezug auf die beschwerdegegnerische Partei geprüft werden. Die Legitimation
ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische
Rechtsfrage angestrebt wird (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2;
Bertschi, § 21 N. 25).
3.3 Die Rechtsfrage bezüglich den Anforderungen an eine
Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein theoretische Frage
dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen, jedoch ist eine
rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres möglich. Vom
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge nicht
abzusehen.
3.4 Ebenso wenig
liegt bei den privaten Beschwerdegegnerinnen ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse vor, nachdem sie die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos
angepasst und damit die Beschwerde der Sache nach anerkannt haben.
3.5 Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
4.
4.1 Das VRG
enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die
eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt
hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene
Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich
aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 13 N. 74 f.).
4.2 Bei
formeller Betrachtung haben die Beschwerdegegnerinnen 1–2 die
Gegenstandslosigkeit durch ihre geänderten Organisationsunterlagen verursacht,
womit sie grundsätzlich kostenpflichtig werden. Indessen gilt es zu
berücksichtigen, dass die Organisationsunterlagen, welche dem ursprünglichen
Gesuch zugrunde lagen, von der Beschwerdegegnerin 3 bisher praxisgemäss
für zulässig erachtet wurden. Diese wies jedoch wie oben erwähnt, darauf hin,
dass es ein Rechtsmittelverfahren nach sich ziehen könnte, sollte eine
dahingehende Anpassung, dass die Körperschaft ausschliesslich von in der
Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten kontrolliert werden, nicht
erfolgen. Demzufolge mussten die Beschwerdegegnerinnen 1–2 – welche
diesbezüglich mit Schreiben der Beschwerdegegnerin 3 vom 7. August
2020 informiert worden waren – befürchten, dass sie sich mit ihren damaligen
Organisationsunterlagen möglicherweise in Widerspruch zur diesbezüglichen
Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und jener des Bundesgerichts setzen und
dies ein Rechtsmittelverfahren mit entsprechenden Kostenfolgen nach sich ziehen
kann. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten je zur Hälfte den privaten
Beschwerdegegnerinnen 1–2 aufzuerlegen, welche für den Gesamtanteil ihrer
Kosten solidarisch haften. Da das Verfahren ohne
materielle Prüfung der Sache erledigt wird, sind die Kosten entsprechend zu reduzieren.
4.3 Mangels
überwiegenden Obsiegens bleibt den Beschwerdegegnerinnen 1–2 eine
Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin 3 beantragte keine Parteientschädigung. Dem
Beschwerdeführer steht keine solche zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu
dessen angestammtem Aufgabenbereich gehört und ihm überdies im
Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 17 N. 51).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Das
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 1'255.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2
(unter solidarischer Haftung) auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …