Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00772

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00772

3. Februar 2021Deutsch14 min

(URT.2021.22483)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00772

Urteil

der 2. Kammer

vom 3. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. C,

geboren 1981, Staatsangehöriger von Brasilien, reiste am 19. Juli 2008 in

die Schweiz ein und heiratete am 19. September 2008 die Schweizer Bürgerin

D. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der

Ehefrau erteilt. Seit dem 19. August 2013 ist er im Besitz einer bis

1. Mai 2025 kontrollbefristeten Niederlassungsbewilligung. Am

13. November 2017 wurde die Ehe von C und D geschieden. Am

23. Februar 2018 heiratete er die tunesische Staatsangehörige E, welche

aktuell im Besitz einer bis 27. Februar 2021 verlängerten

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann ist.

B. Am

20. Januar 2020 reiste A, geboren 2004, Staatsangehörige von Brasilien, in

die Schweiz ein und ersuchte am 30. Januar 2020 um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei ihrem Vater, C, und dessen Ehefrau.

Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. Mai 2020 ab, wies A

aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen des Landes bis

30. Juni 2020.

Erwägungen

II.

Den hiergegen am 8. Juni 2020 erhobenen Rekurs wies

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 6. Oktober

2020.

ab.

III.

A (Beschwerdeführerin) beantragte dem Verwaltungsgericht

mit Beschwerde vom 5. November 2020, der Rekursentscheid der Vorinstanz

sei aufzuheben, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur neuen

Abklärung des Sachverhalts und Entscheidung an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei der

Beschwerdeführerin während der Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der

Schweiz zu gestatten, eventualiter sei der Aufenthalt während der Dauer des

Verfahrens zu dulden und der Beschwerdegegner anzuweisen, von jeglichen

Vollzugsmassnahmen abzusehen, und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

auszurichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse bzw. des Beschwerdegegners.

Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2020 wurde

angeordnet, dass vorerst von Vollziehungsvorkehrungen abzusehen sei, die

Beschwerdeführerin aufgrund ihres prekären Aufenthalts jedoch einen

Kostenvorschuss zu leisten habe. Dem kam die Beschwerdeführerin am

27.

November 2020 nach.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§

20.

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]).

1.2

Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um vorsorgliche Erteilung

der Aufenthaltsbewilligung für die Dauer des Verfahrens gegenstandslos.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung der

Untersuchungspflicht (§ 7 Abs. 1 VRG) sowie des rechtlichen Gehörs

(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV])

durch die Vorinstanz.

Sie macht geltend, in beiden vorinstanzlichen Verfahren

sämtliche Tatsachen, aus welchen sie ihr Recht auf Familiennachzug ableite,

substanziiert behauptet und mit zahlreichen Beweisobjekten belegt zu haben.

Zudem habe sie offeriert, persönlich befragt zu werden. Die Vorinstanz sei

hingegen weder ihrer Pflicht nachgekommen, den entscheidwesentlichen Sachverhalt

abzuklären, noch habe sie – trotz der ihr obliegenden Aufklärungspflicht – die

Beschwerdeführerin auf mitwirkungsbedürftige, bislang nicht geklärte Umstände

aufmerksam gemacht. Für die Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter sei

nicht erkennbar gewesen, dass die Heirat der Mutter der Beschwerdeführerin

sowie das geltend gemachte Zerwürfnis zwischen dieser und der

Beschwerdeführerin bzw. die Auswirkungen der neuen Beziehung der Mutter auf das

Verhältnis zur Beschwerdeführerin weitergehend hätten konkretisiert werden

müssen. Auch dass die Übersetzung der eingereichten Textnachrichten der Mutter

weitgehend unverständlich sei, habe die Beschwerdef.rerin in der Begründung

des angefochtenen Entscheids zum ersten Mal vernommen. Der Beschwerdeführerin

könne vor diesem Hintergrund keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht

vorgeworfen werden. Vielmehr liege eine Verletzung der Untersuchungspflicht

durch die Vorinstanz vor.

Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei insofern

verletzt worden, als eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin abgelehnt

wurde. Die Voraussetzungen für eine antizipierte Beweiswürdigung seien nicht

gegeben gewesen, weshalb eine solche in unzulässiger Weise erfolgt sei. Die

Beschwerdeführerin sei diejenige Person, welche am nächsten am Konflikt mit

ihrer Mutter stehe und daher am besten über die vorinstanzlich als notwendig

erachteten Details hätte Auskunft geben können. Entgegen der Auffassung der

Vorinstanz habe sie ihren Standpunkt über ihren Rechtsvertreter im schriftlichen

Verfahren nicht hinreichend zur Geltung bringen können.

2.2

2.2.1

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich

vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu

äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig

angebotenen, rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b).

Art. 29 Abs. 2 BV räumt keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung

ein (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1). Auch steht die

Verfassungsgarantie einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das

Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits

abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen

kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert

(BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; BGr, 5. Juni 2013, 2C_906/2012,

E. 2.1; 10. Oktober 2011, 2C_276/2011, E. 2.1, nicht publiziert

in BGE 137 II 393).

2.2.2

Die Beschwerdeführerin trifft hinsichtlich der Abklärung der familiären

Verhältnisse bzw. Betreuungsalternativen in ihrem Heimatstaat eine erhebliche

Mitwirkungspflicht, da die Behörden in diesem Punkt nicht oder jedenfalls nicht

mit vernünftigem Aufwand in der Lage sind, die relevanten Sachumstände zu

erheben (BGE 124 II 361 E. 2b; BGr, 5. Dezember 2017, 2C_555/2017, E. 3.3;

5.

Juni 2013, 2C_906/2012, E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 130 II 482

E. 3.2; vgl. auch BGr, 7. April 2020, 2C_909/2019, E. 4.6.9, mit

Hinweisen; zum Verhältnis des Untersuchungsgrundsatzes und der

Mitwirkungspflicht im Allgemeinen BGr, 14. August 2019, 2C_558/2018,

E. 2.3.1).

2.2.3

Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend

Gelegenheit, die Betreuungssituation in ihrem Heimatland umfassend darzulegen. Die

Vorinstanz hatte gestützt auf die Parteibehauptungen und eingereichten

Unterlagen hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf Familiennachzug

analysieren können, wie sich die familiäre (Betreuungs-)Situation im Heimatland

der Beschwerdeführerin gestaltet. Welche weiteren relevanten Ausführungen nur

in einer Anhörung noch hätten ermittelt werden können und müssen, ist nicht

Dispositiv

ersichtlich. Die Vorinstanz durfte demnach von einer solchen absehen, ohne

Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen.

Ebenfalls nicht gefolgt werden

kann der Beschwerdeführerin darin, dass die Vorinstanz die Mutter oder weitere

Verwandte der Beschwerdeführerin im Heimatland hätte kontaktieren bzw.

rechtshilfeweise befragen müssen, um deren Betreuungswillen in Erfahrung zu

bringen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie sich erfolglos darum

bemüht hätte, andere Betreuungsmöglichkeiten über ihre Verwandten zu finden,

und dass sie die entsprechenden Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren

nachgewiesen hätte. Solche Nachweise hätte die rechtskundig vertretene

Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG

erbringen müssen (vgl. BGr, 13. November 2018, 2C_723/2018, E. 5.2;

BGr, 5. Dezember 2017, 2C_555/2017, E. 3.3, unter anderem mit Hinweis

auf BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist

vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht erkennbar.

2.3 Nachdem

die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren nicht aufzeigt, welche

rechtserheblichen Umstände nur im Rahmen einer persönlichen Anhörung

eingebracht werden können, ist der nämliche, mit ihrer Beschwerdeschrift

wiederholte Beweisantrag abzuweisen.

3.

3.1 In der

Sache ist unbestritten, dass die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1

Satz 2 und Abs. 3 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG) unbenutzt abgelaufen ist. Ebenso unbestritten

ist, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug nur noch unter

den Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 4 AIG bewilligt werden kann. Danach

wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre

Gründe dies gebieten (Art. 47 Abs. 4 AIG).

3.2 Die

Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des

Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG

praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz

des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (BGr, 7. April 2020, 2C_909/2019,

E. 4.2; 22. Januar 2020, 2C_943/2018, E. 3.2; 19. Februar

2016, 2C_767/2015, E. 5.1.1). Nach ständiger Praxis des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts gewährt

Art. 8 EMRK der ausländischen Familie nicht das Recht, frei wählen zu

können, wo sie das Familienleben zu führen gedenkt (BGE 126 II 377 E. 2b/cc;

BGr, 23. August 2019, 2C_515/2018, E. 3.2.1, mit weiteren Hinweisen).

Der blosse Wunsch einer bisher getrennt lebenden Familie, fortan

zusammenzuwohnen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar, sondern ist

Grundvoraussetzung eines jeden, fristgerechten Familiennachzugs (Art. 42

Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 lit. a und Art. 44 Abs. 1

lit. a AIG; vgl. BGr, 23. August 2019, 2C_515/2018, E. 2.2; 9. November

2018, 2C_259/2018, E. 4.1; 25. Juni 2018, 2C_153/2018, E. 5.2; 23. Juli

2015, 2C_285/2015, E. 3.1).

3.3 Gründe, den

Nachzug der Beschwerdeführerin erst am 30. Januar 2020 und damit lange nach

Ablauf der fünfjährigen Frist (am 1. Januar 2013, vgl. Art. 126

Abs. 3 AIG und BGr, 3. März 2020, 2C_870/2019, E. 3

und 5.1) geltend zu machen, liegen vor, wenn das Kindswohl der

Beschwerdeführerin nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt

werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Entgegen dem Wortlaut der

Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht

ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer

Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr,

22. Januar 2020, 2C_943/2018, E. 3.2; 20. Juni 2012, 2C_888/2011,

E. 3.1). Dabei ist auch dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu

tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst

frühzeitig erfolgen soll. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen

entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des

erwerbstätigen Alters gestellt werden und im Resultat die erleichterte

Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten

Familiengemeinschaft bezwecken (BGr, 16. April 2018, 2C_591/2017, E. 2.2.1;

20. Juni 2012, 2C_888/2011, E. 3.1). Es obliegt der nachzugswilligen

Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten die entsprechenden gewichtigen

Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr,

3. März 2020, 2C_870/2019, E. 5.2.1; 23. August 2019, 2C_515/2018,

E. 2.3; 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.4; vgl. auch vorne,

E. 2.2.2). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im

Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das

nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten

erscheinen, die ihm hier drohen (BGr, 7. April 2020, 2C_909/2019,

E. 4.4; 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.2; 10. Oktober

2011, 2C_276/2011, E. 4.1, nicht publ. in BGE 137 II 393).

3.4

3.4.1

Die Beschwerdeführerin behauptet im Wesentlichen, dass ihre Mutter nicht

mehr bereit sei, sie bei sich aufzunehmen bzw. die notwendige Betreuung im

Heimatland weggefallen sei. Zumutbare Betreuungsalternativen seien ungeachtet

der ebenfalls im Heimatland lebenden Grossmutter, vier Tanten und zwei Onkel

nicht gegeben. Im Ergebnis liege ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG vor. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe

Art. 8 EMRK verletzt, indem sie die für Betreuung und Erziehung

massgeblichen Umstände des Kindes im Herkunftsland nicht abgeklärt und keine

umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen habe.

3.4.2

Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die gesamten Umstände weniger auf

eine unhaltbar gewordene Betreuungssituation in Brasilien als vielmehr darauf

hindeuteten, dass wirtschaftliche Beweggründe die Beschwerdeführerin zum Wegzug

aus ihrer Heimat motiviert hätten. Dieser Eindruck werde noch dadurch

verstärkt, dass die Beschwerdeführerin in Brasilien 2018 die

obligatorische Schulzeit beendete und nun in der Schweiz offenbar eine

Berufslehre anstrebe. Es sei davon auszugehen, dass die Äusserungen der Mutter

der Beschwerdeführerin zielgerichtet erfolgt seien, um der Beschwerdeführerin

den Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Wichtige Gründe im

Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG lägen nicht vor. Insbesondere sei nicht

ersichtlich, weshalb eine altersgerechte Betreuung der 16-jährigen

Beschwerdeführerin in Brasilien – sei es durch ihre Mutter oder durch eine der

zahlreichen dort lebenden Verwandten – nicht mehr möglich sein sollte.

3.4.3

Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Printscreens von

Textnachrichten ihrer Mutter sowie den weiteren Akten lässt sich ableiten, dass

zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ein Konflikt bestand. Wie sich

dieser in der Zwischenzeit entwickelt hat, ist ungewiss. Mit dem Migrationsamt

ist ungeachtet dessen davon auszugehen, dass Konflikte wie der von der

Beschwerdeführerin geschilderte nicht ungewöhnlich erscheinen. So oder anders

folgt aus einem solchen nicht ohne Weiteres, dass die notwendige

Betreuungssituation im Heimatland weggefallen ist. Die im vorliegenden

Verfahren gemachten Ausführungen und eingereichten Unterlagen erwecken denn

auch eher den Eindruck, dass es hauptsächlich von der Beschwerdeführerin

abgelehnt wird, weiterhin bei ihrer Mutter zu leben, als dass letztere die

Beschwerdeführerin verstossen wollte. Das von der Mutter der Beschwerdeführerin

verfasste (undatierte) Dokument, welches im erstinstanzlichen Verfahren

eingereicht worden war, enthielt denn auch lediglich eine Bestätigung, wonach

der Mutter bekannt sei, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Vater in der

Schweiz aufhalte, und sie es dieser erlaube, bei ihrem Vater zu leben. Erst mit

ihrer Rekursschrift vom 8. Juni 2020 brachte die Beschwerdeführerin –

nunmehr rechtskundig vertreten – vor, dass ihre Mutter nicht mehr bereit sei,

sie bei sich aufzunehmen. Beim entsprechenden Schreiben vom 2. Juni 2020

handelt es sich um eine in deutscher Sprache verfassten, von der Mutter der

Beschwerdeführerin unterzeichneten Bestätigung, wonach diese nicht gewillt und

in der Lage sei, sich in Brasilien um ihre Tochter (Erziehung Betreuung und

Unterhalt) zu kümmern. Nachdem das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater abgewiesen hatte, erscheint

dieses Schreiben als nachgeschobene Reaktion auf den negativen Entscheid des Migrationsamts.

Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachten, näheren

Umschreibungen der Familiensituation in Brasilien vermögen an diesem Eindruck

und insbesondere am Umstand, dass ein Konflikt mit der bisherigen

Betreuungsperson nicht ohne Weiteres zu einem Wegfall der notwendigen Betreuung

führt, nichts zu ändern.

Selbst wenn davon auszugehen

wäre, dass die Betreuung der Beschwerdeführerin durch deren Mutter infolge der

geschilderten Konfliktsituation weggefallen wäre, ist nicht erstellt, dass

keine Betreuungsalternativen im Heimatland der Beschwerdeführerin bestehen. In

Brasilien leben nach wie vor ihre Grossmutter sowie vier Tanten und zwei Onkel.

Dass sich die Beschwerdeführerin erfolglos darum bemühte, bei einem dieser

Verwandten leben zu können, wird von ihr wie erwähnt weder behauptet noch

belegt (vgl. zur entsprechenden Mitwirkungspflicht vorne, E. 2.2.3 und

3.3).

3.5 Die

Beschwerdeführerin lebte bis 15-jährig bei ihrer Mutter in Brasilien, wurde

dort sozialisiert und absolvierte dort die obligatorische Schulzeit, sodass

eine Rückkehr nach Brasilien ohne Weiteres als zumutbar erscheint. Gemäss den

Feststellungen der Vorinstanz nahm sie zu ihrem Vater, welcher seine Familie in

Brasilien vor rund zwölf Jahren verlassen hatte, erst im Laufe des

Jahres 2019 wieder eine persönliche Beziehung auf, was die

Beschwerdeführerin vorliegend nicht substanziiert bestreitet bzw. widerlegt.

Aus ihren Integrationsbemühungen in der Schweiz kann die Beschwerdeführerin

nichts zu ihren Gunsten ableiten, hat sie doch mit ihrer Einreise und der

Wohnsitznahme bei ihrem Vater ein Fait accompli geschaffen. Dieses kann bei der

rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs keine Berücksichtigung finden.

Ansonsten würden diejenigen benachteiligt, die ordnungsgemäss ein

Nachzugsgesuch stellen und sich dabei an die Auflagen der Behörden halten (vgl.

BGE 129 II 249 E. 2.3; BGr, 14. August 2018, 2C_634/2017,

E. 3.8; 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 3.5; 10. November

2016, 2C_131/2016, E. 4.5, mit Hinweis).

3.6 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass vorliegend – auch unter Berücksichtigung des Anspruchs

auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK, vgl. vorne,

E. 3.3) – weder die Betreuungssituation der Beschwerdeführerin im

Heimatland noch das allgemeine Kindeswohl wichtige Gründe im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG darstellen, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu

rechtfertigen vermögen. Alleine der für sich genommen nachvollziehbare Wunsch

der Beschwerdeführerin, in der Schweiz zu bleiben und bei ihrem Vater zu

wohnen, stellt nach dem Gesagten keinen wichtigen familiären Grund im

Rechtssinn dar.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid

kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …