VB.2020.00772
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00772
3. Februar 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22483)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00772
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. C,
geboren 1981, Staatsangehöriger von Brasilien, reiste am 19. Juli 2008 in
die Schweiz ein und heiratete am 19. September 2008 die Schweizer Bürgerin
D. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der
Ehefrau erteilt. Seit dem 19. August 2013 ist er im Besitz einer bis
1. Mai 2025 kontrollbefristeten Niederlassungsbewilligung. Am
13. November 2017 wurde die Ehe von C und D geschieden. Am
23. Februar 2018 heiratete er die tunesische Staatsangehörige E, welche
aktuell im Besitz einer bis 27. Februar 2021 verlängerten
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann ist.
B. Am
20. Januar 2020 reiste A, geboren 2004, Staatsangehörige von Brasilien, in
die Schweiz ein und ersuchte am 30. Januar 2020 um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei ihrem Vater, C, und dessen Ehefrau.
Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. Mai 2020 ab, wies A
aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen des Landes bis
30. Juni 2020.
Erwägungen
II.
Den hiergegen am 8. Juni 2020 erhobenen Rekurs wies
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 6. Oktober
2020.
ab.
III.
A (Beschwerdeführerin) beantragte dem Verwaltungsgericht
mit Beschwerde vom 5. November 2020, der Rekursentscheid der Vorinstanz
sei aufzuheben, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur neuen
Abklärung des Sachverhalts und Entscheidung an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei der
Beschwerdeführerin während der Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der
Schweiz zu gestatten, eventualiter sei der Aufenthalt während der Dauer des
Verfahrens zu dulden und der Beschwerdegegner anzuweisen, von jeglichen
Vollzugsmassnahmen abzusehen, und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
auszurichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse bzw. des Beschwerdegegners.
Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2020 wurde
angeordnet, dass vorerst von Vollziehungsvorkehrungen abzusehen sei, die
Beschwerdeführerin aufgrund ihres prekären Aufenthalts jedoch einen
Kostenvorschuss zu leisten habe. Dem kam die Beschwerdeführerin am
27.
November 2020 nach.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§
20.
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]).
1.2
Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um vorsorgliche Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung für die Dauer des Verfahrens gegenstandslos.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung der
Untersuchungspflicht (§ 7 Abs. 1 VRG) sowie des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV])
durch die Vorinstanz.
Sie macht geltend, in beiden vorinstanzlichen Verfahren
sämtliche Tatsachen, aus welchen sie ihr Recht auf Familiennachzug ableite,
substanziiert behauptet und mit zahlreichen Beweisobjekten belegt zu haben.
Zudem habe sie offeriert, persönlich befragt zu werden. Die Vorinstanz sei
hingegen weder ihrer Pflicht nachgekommen, den entscheidwesentlichen Sachverhalt
abzuklären, noch habe sie – trotz der ihr obliegenden Aufklärungspflicht – die
Beschwerdeführerin auf mitwirkungsbedürftige, bislang nicht geklärte Umstände
aufmerksam gemacht. Für die Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter sei
nicht erkennbar gewesen, dass die Heirat der Mutter der Beschwerdeführerin
sowie das geltend gemachte Zerwürfnis zwischen dieser und der
Beschwerdeführerin bzw. die Auswirkungen der neuen Beziehung der Mutter auf das
Verhältnis zur Beschwerdeführerin weitergehend hätten konkretisiert werden
müssen. Auch dass die Übersetzung der eingereichten Textnachrichten der Mutter
weitgehend unverständlich sei, habe die Beschwerdef.rerin in der Begründung
des angefochtenen Entscheids zum ersten Mal vernommen. Der Beschwerdeführerin
könne vor diesem Hintergrund keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
vorgeworfen werden. Vielmehr liege eine Verletzung der Untersuchungspflicht
durch die Vorinstanz vor.
Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei insofern
verletzt worden, als eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin abgelehnt
wurde. Die Voraussetzungen für eine antizipierte Beweiswürdigung seien nicht
gegeben gewesen, weshalb eine solche in unzulässiger Weise erfolgt sei. Die
Beschwerdeführerin sei diejenige Person, welche am nächsten am Konflikt mit
ihrer Mutter stehe und daher am besten über die vorinstanzlich als notwendig
erachteten Details hätte Auskunft geben können. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz habe sie ihren Standpunkt über ihren Rechtsvertreter im schriftlichen
Verfahren nicht hinreichend zur Geltung bringen können.
2.2
2.2.1
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich
vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu
äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig
angebotenen, rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b).
Art. 29 Abs. 2 BV räumt keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung
ein (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1). Auch steht die
Verfassungsgarantie einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das
Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen
kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
(BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; BGr, 5. Juni 2013, 2C_906/2012,
E. 2.1; 10. Oktober 2011, 2C_276/2011, E. 2.1, nicht publiziert
in BGE 137 II 393).
2.2.2
Die Beschwerdeführerin trifft hinsichtlich der Abklärung der familiären
Verhältnisse bzw. Betreuungsalternativen in ihrem Heimatstaat eine erhebliche
Mitwirkungspflicht, da die Behörden in diesem Punkt nicht oder jedenfalls nicht
mit vernünftigem Aufwand in der Lage sind, die relevanten Sachumstände zu
erheben (BGE 124 II 361 E. 2b; BGr, 5. Dezember 2017, 2C_555/2017, E. 3.3;
5.
Juni 2013, 2C_906/2012, E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 130 II 482
E. 3.2; vgl. auch BGr, 7. April 2020, 2C_909/2019, E. 4.6.9, mit
Hinweisen; zum Verhältnis des Untersuchungsgrundsatzes und der
Mitwirkungspflicht im Allgemeinen BGr, 14. August 2019, 2C_558/2018,
E. 2.3.1).
2.2.3
Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren hinreichend
Gelegenheit, die Betreuungssituation in ihrem Heimatland umfassend darzulegen. Die
Vorinstanz hatte gestützt auf die Parteibehauptungen und eingereichten
Unterlagen hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf Familiennachzug
analysieren können, wie sich die familiäre (Betreuungs-)Situation im Heimatland
der Beschwerdeführerin gestaltet. Welche weiteren relevanten Ausführungen nur
in einer Anhörung noch hätten ermittelt werden können und müssen, ist nicht
Dispositiv
ersichtlich. Die Vorinstanz durfte demnach von einer solchen absehen, ohne
Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen.
Ebenfalls nicht gefolgt werden
kann der Beschwerdeführerin darin, dass die Vorinstanz die Mutter oder weitere
Verwandte der Beschwerdeführerin im Heimatland hätte kontaktieren bzw.
rechtshilfeweise befragen müssen, um deren Betreuungswillen in Erfahrung zu
bringen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie sich erfolglos darum
bemüht hätte, andere Betreuungsmöglichkeiten über ihre Verwandten zu finden,
und dass sie die entsprechenden Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren
nachgewiesen hätte. Solche Nachweise hätte die rechtskundig vertretene
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG
erbringen müssen (vgl. BGr, 13. November 2018, 2C_723/2018, E. 5.2;
BGr, 5. Dezember 2017, 2C_555/2017, E. 3.3, unter anderem mit Hinweis
auf BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist
vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht erkennbar.
2.3 Nachdem
die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren nicht aufzeigt, welche
rechtserheblichen Umstände nur im Rahmen einer persönlichen Anhörung
eingebracht werden können, ist der nämliche, mit ihrer Beschwerdeschrift
wiederholte Beweisantrag abzuweisen.
3.
3.1 In der
Sache ist unbestritten, dass die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 3 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG) unbenutzt abgelaufen ist. Ebenso unbestritten
ist, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug nur noch unter
den Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 4 AIG bewilligt werden kann. Danach
wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre
Gründe dies gebieten (Art. 47 Abs. 4 AIG).
3.2 Die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des
Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG
praxisgemäss jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz
des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (BGr, 7. April 2020, 2C_909/2019,
E. 4.2; 22. Januar 2020, 2C_943/2018, E. 3.2; 19. Februar
2016, 2C_767/2015, E. 5.1.1). Nach ständiger Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts gewährt
Art. 8 EMRK der ausländischen Familie nicht das Recht, frei wählen zu
können, wo sie das Familienleben zu führen gedenkt (BGE 126 II 377 E. 2b/cc;
BGr, 23. August 2019, 2C_515/2018, E. 3.2.1, mit weiteren Hinweisen).
Der blosse Wunsch einer bisher getrennt lebenden Familie, fortan
zusammenzuwohnen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar, sondern ist
Grundvoraussetzung eines jeden, fristgerechten Familiennachzugs (Art. 42
Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 lit. a und Art. 44 Abs. 1
lit. a AIG; vgl. BGr, 23. August 2019, 2C_515/2018, E. 2.2; 9. November
2018, 2C_259/2018, E. 4.1; 25. Juni 2018, 2C_153/2018, E. 5.2; 23. Juli
2015, 2C_285/2015, E. 3.1).
3.3 Gründe, den
Nachzug der Beschwerdeführerin erst am 30. Januar 2020 und damit lange nach
Ablauf der fünfjährigen Frist (am 1. Januar 2013, vgl. Art. 126
Abs. 3 AIG und BGr, 3. März 2020, 2C_870/2019, E. 3
und 5.1) geltend zu machen, liegen vor, wenn das Kindswohl der
Beschwerdeführerin nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt
werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Entgegen dem Wortlaut der
Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht
ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr,
22. Januar 2020, 2C_943/2018, E. 3.2; 20. Juni 2012, 2C_888/2011,
E. 3.1). Dabei ist auch dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu
tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst
frühzeitig erfolgen soll. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen
entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des
erwerbstätigen Alters gestellt werden und im Resultat die erleichterte
Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten
Familiengemeinschaft bezwecken (BGr, 16. April 2018, 2C_591/2017, E. 2.2.1;
20. Juni 2012, 2C_888/2011, E. 3.1). Es obliegt der nachzugswilligen
Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten die entsprechenden gewichtigen
Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr,
3. März 2020, 2C_870/2019, E. 5.2.1; 23. August 2019, 2C_515/2018,
E. 2.3; 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.4; vgl. auch vorne,
E. 2.2.2). An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im
Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das
nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten
erscheinen, die ihm hier drohen (BGr, 7. April 2020, 2C_909/2019,
E. 4.4; 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.2; 10. Oktober
2011, 2C_276/2011, E. 4.1, nicht publ. in BGE 137 II 393).
3.4
3.4.1
Die Beschwerdeführerin behauptet im Wesentlichen, dass ihre Mutter nicht
mehr bereit sei, sie bei sich aufzunehmen bzw. die notwendige Betreuung im
Heimatland weggefallen sei. Zumutbare Betreuungsalternativen seien ungeachtet
der ebenfalls im Heimatland lebenden Grossmutter, vier Tanten und zwei Onkel
nicht gegeben. Im Ergebnis liege ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG vor. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe
Art. 8 EMRK verletzt, indem sie die für Betreuung und Erziehung
massgeblichen Umstände des Kindes im Herkunftsland nicht abgeklärt und keine
umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen habe.
3.4.2
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die gesamten Umstände weniger auf
eine unhaltbar gewordene Betreuungssituation in Brasilien als vielmehr darauf
hindeuteten, dass wirtschaftliche Beweggründe die Beschwerdeführerin zum Wegzug
aus ihrer Heimat motiviert hätten. Dieser Eindruck werde noch dadurch
verstärkt, dass die Beschwerdeführerin in Brasilien 2018 die
obligatorische Schulzeit beendete und nun in der Schweiz offenbar eine
Berufslehre anstrebe. Es sei davon auszugehen, dass die Äusserungen der Mutter
der Beschwerdeführerin zielgerichtet erfolgt seien, um der Beschwerdeführerin
den Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Wichtige Gründe im
Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG lägen nicht vor. Insbesondere sei nicht
ersichtlich, weshalb eine altersgerechte Betreuung der 16-jährigen
Beschwerdeführerin in Brasilien – sei es durch ihre Mutter oder durch eine der
zahlreichen dort lebenden Verwandten – nicht mehr möglich sein sollte.
3.4.3
Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Printscreens von
Textnachrichten ihrer Mutter sowie den weiteren Akten lässt sich ableiten, dass
zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ein Konflikt bestand. Wie sich
dieser in der Zwischenzeit entwickelt hat, ist ungewiss. Mit dem Migrationsamt
ist ungeachtet dessen davon auszugehen, dass Konflikte wie der von der
Beschwerdeführerin geschilderte nicht ungewöhnlich erscheinen. So oder anders
folgt aus einem solchen nicht ohne Weiteres, dass die notwendige
Betreuungssituation im Heimatland weggefallen ist. Die im vorliegenden
Verfahren gemachten Ausführungen und eingereichten Unterlagen erwecken denn
auch eher den Eindruck, dass es hauptsächlich von der Beschwerdeführerin
abgelehnt wird, weiterhin bei ihrer Mutter zu leben, als dass letztere die
Beschwerdeführerin verstossen wollte. Das von der Mutter der Beschwerdeführerin
verfasste (undatierte) Dokument, welches im erstinstanzlichen Verfahren
eingereicht worden war, enthielt denn auch lediglich eine Bestätigung, wonach
der Mutter bekannt sei, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Vater in der
Schweiz aufhalte, und sie es dieser erlaube, bei ihrem Vater zu leben. Erst mit
ihrer Rekursschrift vom 8. Juni 2020 brachte die Beschwerdeführerin –
nunmehr rechtskundig vertreten – vor, dass ihre Mutter nicht mehr bereit sei,
sie bei sich aufzunehmen. Beim entsprechenden Schreiben vom 2. Juni 2020
handelt es sich um eine in deutscher Sprache verfassten, von der Mutter der
Beschwerdeführerin unterzeichneten Bestätigung, wonach diese nicht gewillt und
in der Lage sei, sich in Brasilien um ihre Tochter (Erziehung Betreuung und
Unterhalt) zu kümmern. Nachdem das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater abgewiesen hatte, erscheint
dieses Schreiben als nachgeschobene Reaktion auf den negativen Entscheid des Migrationsamts.
Die von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachten, näheren
Umschreibungen der Familiensituation in Brasilien vermögen an diesem Eindruck
und insbesondere am Umstand, dass ein Konflikt mit der bisherigen
Betreuungsperson nicht ohne Weiteres zu einem Wegfall der notwendigen Betreuung
führt, nichts zu ändern.
Selbst wenn davon auszugehen
wäre, dass die Betreuung der Beschwerdeführerin durch deren Mutter infolge der
geschilderten Konfliktsituation weggefallen wäre, ist nicht erstellt, dass
keine Betreuungsalternativen im Heimatland der Beschwerdeführerin bestehen. In
Brasilien leben nach wie vor ihre Grossmutter sowie vier Tanten und zwei Onkel.
Dass sich die Beschwerdeführerin erfolglos darum bemühte, bei einem dieser
Verwandten leben zu können, wird von ihr wie erwähnt weder behauptet noch
belegt (vgl. zur entsprechenden Mitwirkungspflicht vorne, E. 2.2.3 und
3.3).
3.5 Die
Beschwerdeführerin lebte bis 15-jährig bei ihrer Mutter in Brasilien, wurde
dort sozialisiert und absolvierte dort die obligatorische Schulzeit, sodass
eine Rückkehr nach Brasilien ohne Weiteres als zumutbar erscheint. Gemäss den
Feststellungen der Vorinstanz nahm sie zu ihrem Vater, welcher seine Familie in
Brasilien vor rund zwölf Jahren verlassen hatte, erst im Laufe des
Jahres 2019 wieder eine persönliche Beziehung auf, was die
Beschwerdeführerin vorliegend nicht substanziiert bestreitet bzw. widerlegt.
Aus ihren Integrationsbemühungen in der Schweiz kann die Beschwerdeführerin
nichts zu ihren Gunsten ableiten, hat sie doch mit ihrer Einreise und der
Wohnsitznahme bei ihrem Vater ein Fait accompli geschaffen. Dieses kann bei der
rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs keine Berücksichtigung finden.
Ansonsten würden diejenigen benachteiligt, die ordnungsgemäss ein
Nachzugsgesuch stellen und sich dabei an die Auflagen der Behörden halten (vgl.
BGE 129 II 249 E. 2.3; BGr, 14. August 2018, 2C_634/2017,
E. 3.8; 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 3.5; 10. November
2016, 2C_131/2016, E. 4.5, mit Hinweis).
3.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass vorliegend – auch unter Berücksichtigung des Anspruchs
auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK, vgl. vorne,
E. 3.3) – weder die Betreuungssituation der Beschwerdeführerin im
Heimatland noch das allgemeine Kindeswohl wichtige Gründe im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG darstellen, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug zu
rechtfertigen vermögen. Alleine der für sich genommen nachvollziehbare Wunsch
der Beschwerdeführerin, in der Schweiz zu bleiben und bei ihrem Vater zu
wohnen, stellt nach dem Gesagten keinen wichtigen familiären Grund im
Rechtssinn dar.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid
kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …