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Entscheid

VB.2020.00774

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00774

27. November 2020Deutsch17 min

(URT.2020.22279)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00774

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. November 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A,

vertreten durch RA

B,

diese substituiert

durch MLaw C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Bestätigung Vorbereitungshaft (G.-Nr. 01),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 16. Oktober 2020 ordnete das Migrationsamt des

Kantons Zürich an, dass A, geboren 1988 in Tunesien, in Anwendung von Art. 76

Abs. 1 AIG in Haft genommen werde. Gleichentags beantragte es beim

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Anordnung der

Ausschaffungshaft.

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2020 setzte das

Zwangsmassnahmengericht dem Migrationsamt eine Frist bis 19. Oktober um

13 Uhr an, um – falls es möchte – dem Gericht einen Antrag auf Bestätigung

von Vorbereitungshaft zu stellen. Bei Säumnis werde von Verzicht auf einen

solchen Antrag ausgegangen.

Erwägungen

II.

Am 18. Oktober 2020

ordnete das Migrationsamt an, dass A in Anwendung von Art. 75 Abs. 1

AIG in Haft genommen werde. Auf Antrag des Migrationsamts vom 18. Oktober

2020.

bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Vorbereitungshaft

mit Urteil vom 19. Oktober 2020 und bewilligte sie bis 16. Januar

2020.

III.

Dagegen erhob A am 6. November 2020 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Vorinstanz die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die

unverzügliche Haftentlassung sowie die Feststellung, dass die Haft im

Polizeigefängnis aufgrund der unzulässigen Haftbedingungen unzulässig war;

eventualiter sei das Urteil aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung sowie die Mandatierung von

Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Das

Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 10. November 2020 auf eine

Vernehmlassung. Am 13. November 2020 beantragte das Migrationsamt die

Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 24. November 2020 hielt A an

seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend

Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der

Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

Der Beschwerdeführer hielt sich bereits früher im Rahmen

eines Asylverfahrens in der Schweiz auf. Auf sein Asylgesuch vom 13. Oktober

2017.

trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 2. Februar

2018.

nicht ein und wies ihn in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat

(Italien) aus.

Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 22. Mai 2018

wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls,

mehrfachen Hausfriedensbruchs und geringfügiger Sachbeschädigung mit 10 Monaten

Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 300.- bestraft, nachdem er bereits

am 26. Oktober 2017 und am 18. April 2018 wegen Diebstahls zu Geldstrafen

verurteilt worden war. Gleichzeitig wurde er für sieben Jahre des Landes

verwiesen. Das SEM verfügte am 18. Juli 2018 ein Einreiseverbot, gültig

vom 24. Juli 2018 bis am 23. Juli 2021, das dem Beschwerdeführer am

29.

August 2018 eröffnet wurde. Am 4. September 2018 wurde der

Beschwerdeführer nach Italien ausgeschafft.

Am 4. November 2018 reiste der Beschwerdeführer trotz

des gegen ihn bestehenden Einreiseverbots und der gegen ihn vom Bezirksgericht F

verfügten Landesverweisung wieder in die Schweiz ein und wurde gleichentags in

Genf verhaftet. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 7. November 2018

wurde er in die Dublin-Vorbereitungshaft gesetzt. Am 17. Dezember 2018

verfügte das SEM die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien. Mit

Verfügung des Migrationsamts vom 21. Dezember 2018 wurde die befristete

Vorbereitungshaft aufgehoben und der Beschwerdeführer in Dublin-Ausschaffungshaft

genommen. Am 24. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer aus der

Dublin-Ausschaffungshaft entlassen und zwecks Verbüssung einer Freiheitsstrafe

dem Justizvollzug des Kantons Genf zugeführt. Am 26. Februar 2020 wurde er

aus der Haft entlassen mit der Aufforderung, die Schweiz unverzüglich (innert

eines Tages) selbständig zu verlassen. Am 19. Juni 2020 wurde der

Beschwerdeführer in Zürich verhaftet und zwecks Vollzug einer Freiheitsstrafe

dem Kanton Basel-Stadt zugeführt. Gemäss Mitteilung des SEM vom 20. August

2020.

wurde der Beschwerdeführer durch die tunesischen Behörden als Staatsbürger

anerkannt; diese seien bereit, ein Reisepapier für den Beschwerdeführer

auszustellen. Am 16. September 2020 wurde die polizeilich begleitete

Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Tunesien bei der swiss REPAT in Auftrag

gegeben. Am 28. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass

gemäss dem Dublin-Verfahren seine Rückübernahme durch die italienischen

Behörden bis spätestens am 15. Dezember 2019 möglich gewesen wäre. Infolge

seines Aufenthalts im Strafvollzug sei die Rückübernahmefrist abgelaufen. Am 16. Oktober

2020.

wurde er aus dem Strafvollzug entlassen und zuständigkeitshalber dem

Migrationsamt zugeführt. Gleichentags ordnete das Migrationsamt die

Ausschaffungshaft an und beantragte beim Zwangsmassnahmengericht die Bestätigung

der Ausschaffungshaft. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs

betreffend Administrativhaft durch die Kantonspolizei am 16. Oktober 2020

stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch. Am 18. Oktober 2020 ordnete

das Migrationsamt die Vorbereitungshaft an.

Nach seiner Wiedereinreise wurde der Beschwerdeführer am 6. November

2018.

(in Konkurrenz mit rechtswidrigem Aufenthalt) sowie am 2. Juni 2020

wegen Verweisungsbruchs und am 18. Juni 2019 wegen Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte zu Freiheitsstrafen von jeweils 6 Monaten bzw. 180

Tagen verurteilt.

3.

3.1

Nach Art. 75

Abs. 1 AIG kann eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids über

ihre Aufenthaltsberechtigung zur Sicherstellung der Durchführung eines

Wegweisungsverfahrens für höchstens sechs Monate in Haft genommen werden, wenn

einer der in Art. 75 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht (Tarkan

Göksu in: Martina Caroni/Thomas Gächter/

Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern

2010, Art. 75 N. 4).

3.2

3.2.1

Die Vorbereitungshaft dient der Sicherung des Wegweisungsverfahrens. Sie

sichert damit die Zeitspanne zwischen der Einleitung des Wegweisungsverfahrens

und dem erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid (Martin Businger,

Ausländerrechtliche Haft, Zürich et al. 2015, S. 147). Liegt ein

erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, ist Vorbereitungshaft in

der Regel nicht mehr zulässig, und es kann nur noch Ausschaffungshaft

angeordnet werden (VGr, 7. März 2019, VB.2019.00090, E. 3.1.2).

Dieser Grundsatz kommt indes nicht zur Anwendung, solange ein Asylverfahren

läuft bzw. wenn nachträglich ein Asylgesuch gestellt wird (vgl. zu Letzterem BGE 125 II 377 E. 2a). Mit dem Asylverfahren liegt nämlich ein

erstinstanzliches Wegweisungsverfahren vor, das – zumal der Vollzug einer Aus-

oder Wegweisung bis zum Abschluss des Asylverfahrens nicht zulässig ist (vgl. Art. 42

AsylG) – unabhängig vom Bestehen eines anderen Weg- oder Ausweisungsentscheids

mit Vorbereitungshaft gesichert werden kann (vgl. Businger, S. 169 f.,

mit Hinweisen).

3.2.2

Die Vorinstanz bewilligte die Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1

lit. f AIG. Gemäss dieser Bestimmung ist die Anordnung von

Vorbereitungshaft zulässig, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der

Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt,

den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Ein solcher

Zweck wird vermutet, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und

zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit

einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem

Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird. Bei einer illegalen

Einreise ist die Möglichkeit einer früheren Einreichung anzunehmen, wenn Wochen

oder Monate bis zur Einreichung des Asylgesuchs vergehen, ohne dass ein

Rechtfertigungsgrund wie bspw. eine Erkrankung vorliegt. In diesem Fall liegt

es am Betroffenen, diese Vermutung zu widerlegen (Businger, S. 173 f.).

Der Beschwerdeführer stellte am

13.

Oktober 2017 einen Asylantrag. Am 2. Februar 2018 trat das SEM

auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers

in den zuständigen Dublin-Staat (Italien). Am 4. September 2018 wurde der

Beschwerdeführer nach Italien ausgeschafft. Indes reiste er am 4. November

2018.

wieder in die Schweiz ein. Ab dem 16. Dezember 2019 war nach Art. 18

der Dublin-III-Verordnung die Schweiz für die Prüfung eines Antrags auf

internationalen Schutz zuständig. Dies wurde dem Beschwerdeführer indes –

soweit in den Akten ersichtlich – nicht ausdrücklich mitgeteilt. Aktenkundig

ist hingegen, dass der Beschwerdeführer mit dem Wegweisungsentscheid vom 17. Dezember

2018.

noch darauf hingewiesen worden war, Italien sei für sein Asylverfahren

zuständig. Ob dem Beschwerdeführer vor der Anhörung am 16. Oktober 2020

klar war bzw. klar sein musste, dass nun die Schweiz für sein Asylverfahren

zuständig war oder ob das SEM – wie der Beschwerdeführer dartut – das

Asylverfahren ab dem 16. Dezember 2019 von Amtes wegen wieder hätte aufnehmen

müssen, kann letztlich aber offenbleiben (vgl. sogleich E. 3.2.3).

3.2.3

Zumal der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2017, 18. April 2018 sowie

22.

Mai 2018 jeweils rechtskräftig wegen nicht geringfügigen Diebstahls

verurteilt wurde, ist offensichtlich der Haftgrund nach Art. 75 Abs. 1

lit. h AIG erfüllt, wonach eine Person in Vorbereitungshaft genommen

werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.

4.

Der

Beschwerdeführer zieht weiter die Verhältnismässigkeit der Vorbereitungshaft in

Zweifel, da von der Vorinstanz mildere Mittel ungeprüft geblieben seien. Es sei

eine erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben.

4.1

Die

Vorbereitungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des

Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher

Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und

nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und

Zweck, verstösst (BGr, 18. Februar 2020, 2C_65/2020, E. 3.1 mit

Hinweisen). Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit der Haft muss der

Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und sich

jeweils bezogen auf den Einzelfall dazu äussern, weshalb diese seiner Ansicht

nach nicht als hinreichend wirksam zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten

können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist berührt, wenn der Haftrichter

schematisch und ohne weitere Begründung davon ausgeht, es bestehe von

vornherein keine mildere Massnahme als die Inhaftierung. Aus dem Haftentscheid

muss ersichtlich werden, ob und welche anderen Massnahmen geprüft und aus

welchem Grund sie verworfen wurden. Der entsprechende Aspekt gehört zum

haftrichterlichen Prüfungsprogramm. Fehlt es an einer entsprechenden

Begründung, wird dem Betroffenen die Möglichkeit genommen, den Haftentscheid

sachgerecht bei der nächsthöheren Instanz anzufechten und sich mit den

diesbezüglichen Überlegungen des Haftrichters auseinanderzusetzen (BGr, 21. Juni

2018, 2C_466/2018, E. 5.2.1 f.; vgl. 27. Juni 2019, 2C_263/2019,

E. 4.3.2; VGr, 24. Januar 2020, VB.2019.00853, E. 5.1).

4.2

Im Antrag

der Beschwerdegegnerin auf Bestätigung der Vorbereitungshaft vom 18. Oktober

2020.

wird die Frage der Verhältnismässigkeit der Inhaftierung nicht eigens

abgehandelt (vgl. act. 10/165). Das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts

hält fest, dass sich die Vorbereitungshaft angesichts des aktenkundigen

bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers auch als verhältnismässig erweise.

Der Haftrichter ging implizit davon aus, es bestehe von vornherein keine

mildere Massnahme als die Inhaftierung des Beschwerdeführers. Offensichtlich

bezog es sich dabei im Wesentlichen auf die bisherigen strafrechtlichen

Verurteilungen des Beschwerdeführers bzw. auf seine Wiedereinreise trotz Einreiseverbot

(vgl. auch sogleich E. 4.3). Insofern ist die – eher rudimentäre –

Begründung im vorliegenden Fall hinreichend, um den Haftentscheid sachgerecht

anfechten zu können.

4.3

Angesichts

dessen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt

wurde (vgl. E. 2) und nach seiner Ausweisung trotz Bestehen eines

Einreiseverbots wieder einreiste, erscheinen mildere Massnahmen tatsächlich als

nicht zielführend.

4.4

Im Rahmen

der Verhältnismässigkeitsprüfung fällt ins Gewicht, dass angesichts der

wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse am

Vollzug der Wegweisung als relativ hoch zu qualifizieren ist. Dies wirkt sich

insofern auf die maximal mögliche Haftdauer aus, welche sich grundsätzlich an Art. 79

AIG orientiert (Gregor T. Chatton/Laurent Merz in: Cesla Amarelle/Minh Son

Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations – Volume II: Loi

fédérale sur les étrangers [LEtr], Bern 2017, Art. 75 N. 7), als

diese gegebenenfalls bis zu einem nicht unerheblichen Grad ausgeschöpft werden

dürfte.

Besondere Umstände etwa in der familiären Situation des

Beschwerdeführers bzw. seiner Person bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Den

gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ist im Rahmen der Modalitäten

des Haftvollzugs Rechnung zu tragen. Die beanstandeten Haftbedingungen, die nur

in den ersten vier Tagen der Vorbereitungshaft bestanden, bewirken – entgegen

dem Beschwerdeführer – nicht die Unzulässigkeit der weiteren Haft (vgl. aber E. 5).

Die Vorbereitungshaft ist insgesamt nicht als unverhältnismässig zu

qualifizieren.

5.

Der Beschwerdeführer moniert sodann, die Vorinstanz habe

durch ihre Behauptung, es liege nicht in ihrer Kognition, die Verletzung der

Haftbedingungen festzustellen, das rechtliche Gehör verletzt. Die Inhaftierung

im Polizeigefängnis Zürich sei unzulässig gewesen.

5.1

Nach Art. 80

Abs. 2 AIG sind sowohl die Rechtmässigkeit als auch die Angemessenheit der

Haft durch den Haftrichter zu überprüfen. Art. 80 Abs. 4 AIG schreibt

der richterlichen Behörde explizit vor, dass sie die Umstände des Haftvollzugs

zu berücksichtigen habe. Die Vorinstanz war mithin sehr wohl befugt bzw.

verpflichtet, die Haftbedingungen zu überprüfen. Zumal sich der

Beschwerdeführer seit dem 20. Oktober 2020 im Flughafengefängnis befindet

und der (potenziell) rechtswidrige Zustand damit gar noch vor Einreichung der

Beschwerde beseitigt wurde, führt die (allfällige) zeitweilige Nichteinhaltung

der Haftbedingungen vorliegend nicht zur Haftentlassung (vgl. Andreas Zünd, in:

Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019

[Kommentar Migrationsrecht], Art. 81 N. 3). Da es sich bei einer

Rückweisung um blossen Leerlauf handeln würde, rechtfertigt es sich indes, über

die vom Beschwerdeführer behauptete Unrechtmässigkeit der Haftbedingungen nach Art. 81

Abs. 2 AIG im vorliegenden Verfahren zu befinden.

5.2

Gemäss Art. 81

Abs. 2 AIG ist Haft in Hafteinrichtungen zu vollziehen, die dem Vollzug der

Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies

insbesondere aus Kapazitätsgründen in Ausnahmefällen nicht möglich, so sind die

inhaftierten Ausländerinnen und Ausländer gesondert von Personen in

Untersuchungshaft oder im Strafvollzug unterzubringen. Die Haft hat

grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu erfolgen. Nur ausnahmsweise

darf eine Unterbringung – bei Trennung der festgehaltenen

Drittstaatsangehörigen von den anderen Insassen – auch in gewöhnlichen

Haftanstalten erfolgen (BGE 146 II 201 E. 5.3); eine Trennung lediglich

auf Ebene der Zellen widerspricht den gesetzlichen Anforderungen jedoch im

Vornherein (BGE 122 II 49 E. 5a; 122 II 299 E. 3c; vgl. Zünd, in:

Kommentar Migrationsrecht, Art. 81 N. 3). Die Zulässigkeit einer

separaten Festhaltung in einem besonderen Trakt eines Regionalgefängnisses kann

nur im Bereich weniger Stunden oder Tage liegen. Es handelt sich um eine eng

auszulegende Ausnahmeregel. Es müssen jeweils berechtigte, wesentliche und

überwiegende Gründe vorliegen (BGE 146 II 201 E. 6.2.2).

5.3

Abweichend

vom Fall, der dem Verfahren BGE 146 II 201 zugrunde lag, bestehen keine

Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer in einer getrennten Abteilung des

Zürcher Untersuchungsgefängnisses mit einem eigenen Vollzugsregime

untergebracht war bzw. deutet nichts darauf hin, dass eine solche Abteilung

überhaupt besteht. Entsprechendes wird vom Migrationsamt denn auch nicht

behauptet. Angesichts der Dauer der Unterbringung fällt es zudem von vornherein

ausser Betracht, von einem vorübergehenden Polizeigewahrsam im Hinblick auf

eine Überführung ins Flughafengefängnis auszugehen (vgl. dazu § 25 lit. d

i. V. m. § 28 PolG). Bereits

aus diesem Grund liegt eine Verletzung von Art. 81 Abs. 2 AIG vor.

Zudem hatten sich die Berner Behörden im BGE 146 II 201

zugrunde liegenden Fall darauf berufen, dass der Aufenthalt im

Regionalgefängnis nur zur Verbringung der inhaftierten Person auf den Flughafen

vorgesehen war. Eine Unterbringung in Moutier hätte den geplanten Ablauf der

Ausschaffung gemäss dem Bundesgericht übermässig erschwert (BGE 146 II 201 E. 7.1).

Anders als das Ausschaffungsgefängnis Moutier, das von Bern ca. eine Fahrstunde

entfernt ist, befindet sich das Flughafengefängnis jedoch nur ca. 20

Fahrminuten vom Bezirksgericht Zürich entfernt. Dass dieses keine Kapazitäten

mehr gehabt hätte, wird nicht geltend gemacht. Es ist daher weder dargetan noch

ersichtlich, dass tatsächlich ein wesentlicher bzw. "administrativ

anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger" Grund im Sinn der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgelegen hätte, welcher die Unterbringung

des Beschwerdeführers über mehrere Tage hinweg im Polizeigefängnis Zürich statt

im Flughafengefängnis als erforderlich hätte erscheinen lassen.

5.4

Nach dem

Gesagten ist somit festzustellen, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers

vom 16. bis zum 20. Oktober im Polizeigefängnis Zürich im Lichte von Art. 81

Abs. 2 AIG unrechtmässig erfolgte.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten dem in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer

zu zwei Dritteln aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Da der auf den Beschwerdeführer entfallende

Anteil jedoch aufgrund seiner Mittellosigkeit offensichtlich uneinbringlich

wäre, sind diese Kosten abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung gegenstandslos wird.

Gestützt auf das Verursacherprinzip, das in § 13 Abs. 2

Satz 2 VRG zum Ausdruck kommt, sind die Verfahrenskosten sodann zu einem

Drittel der Vorinstanz aufzuerlegen, die betreffend Frage der Haftbedingungen

zu Unrecht erwog, diese Frage liege ausserhalb ihrer Entscheidkompetenz (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13

N. 59; vgl. E. 5).

6.2

Mangels

überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu

versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.3

6.3.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

6.3.2

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann

war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In

Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur

Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl.

Plüss, in: Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen

und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin

zu bestellen.

6.3.3

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung,

ergänzt durch die Replik, ihre Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte

Zeitaufwand von 14,5 Stunden (wovon 9,5 Stunden à Fr. 110.-

durch die Praktikantin geleistet wurden) sowie die Auslagen von Fr. 16.30

erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin

stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2

GebV VGr). Die Rechtsvertreterin ist demgemäss mit insgesamt Fr. 2'161.30

zu entschädigen.

6.3.4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Vollzug

der Vorbereitungshaft des Beschwerdeführers im Polizeigefängnis Zürich in der

Zeit vom 16. bis zum 20. Oktober 2020 unrechtmässig war. Im Übrigen wird

die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu einem Drittel dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts

Zürich auferlegt. Im Übrigen werden sie dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch

wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche

Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

mit Fr. 2'161.30 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz

vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (SR 142.20)

AsylG Asylgesetz vom 26. Juni

1998.

(SR 142.31)

BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni

2005.

(SR 173.110)

Dublin-III-Verordnung Verordnung

[EU] Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

GebV VGR Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)

PolG Polizeigesetz

vom 23. April 2007 (LS 550.1).

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)