VB.2020.00775
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00775
6. Oktober 2021Deutsch12 min
(URT.2021.23088)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00775
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. Oktober 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich
aberkannte A mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 aufgrund einer
mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften das Recht
zur Verwendung des ausländischen nationalen und allenfalls internationalen
Führerausweises in der Schweiz und entzog ihm zugleich den schweizerischen
Führerausweis der Kategorien C und CE für die Dauer von drei Monaten vom 1. September
2020 bis und mit 30. November 2020. Sodann verfügte es, den
schweizerischen Führerausweis C und CE bis zum Datum des Vollzugsbeginns
einzusenden.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A mit
Eingabe vom 3. Juli 2020 Rekurs
an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Mit Entscheid vom 25. September 2020 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Hiergegen gelangte A mit Eingabe vom 5. November 2020 an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die
Wiedererteilung des Führerausweises der Kategorien C und CE sowie
den Verzicht auf die Aberkennung des ausländischen nationalen und allenfalls
internationalen Führerausweises; eventualiter sei ihm der Führerausweis der Kategorien C
und CE für die Dauer von 1 Monat, wobei der Vollzugsbeginn nach dem 1. Januar
2022.
anzusetzen sei, und für die übrigen Kategorien für die Dauer von
3.
Monaten zu entziehen. Sodann
seien ihm die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren zu erlassen. Schliesslich
beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
Mit Präsidialverfügung vom 9. November
2021.
wurde Gelegenheit für die Beschwerdeantworten eingeräumt und dem
Beschwerdeführer Frist angesetzt, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des
Verfahrens mit einem Vorschuss von Fr. 2'000.- sicherzustellen. Die Kaution
wurde am 7. Januar 2021 bezahlt.
Bereits am 16. November
2020.
hatte das Strassenverkehrsamt unter Kostenfolge die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde beantragt. Tags darauf verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. A hielt mit Eingabe vom 1. Februar
2021.
an seinen Anträgen fest.
Mit Präsidialverfügung vom 16. August
2021.
wurde A antragsgemäss
zur auf den 22. September 2021 festgesetzten mündlichen Verhandlung
vorgeladen. Am 20. September 2021 ersuchte A um Absetzung der
Verhandlung und verzichtete zugleich auf die erneute Ansetzung einer
Verhandlung. Auf die mit Präsidialverfügung
vom 22. September 2021 eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme
verzichtete A mit Schreiben vom 4. Oktober 2021.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur
Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für
eine Beurteilung durch die Kammer.
1.2
Der
Beschwerdeführer hat die ihm auferlegte Kaution unter Berücksichtigung der
Gerichtsferien rechtzeitig bezahlt. Folglich und da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 23. März
2017.
lenkte der Beschwerdeführer am 14. März 2017, um ca. 04.00 Uhr,
den Personenwagen mit der Kfz.-Nr. 01 ausserorts auf der C-Strasse
Richtung D auf dem Gebiet der Gemeinde E mit einer Geschwindigkeit von
107.
km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h) statt der erlaubten
80.
km/h.
2.2
Gestützt auf diesen Sachverhalt aberkannte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. April 2017 aufgrund einer
mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von
Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. b
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) das Recht zur
Verwendung des ausländischen nationalen und allenfalls internationalen
Führerausweises in der Schweiz und entzog ihm zugleich den schweizerischen
Führerausweis der Kategorien C und CE für die Dauer von vier Monaten. Nach
Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Führerausweisentzug hob die
Beschwerdegegnerin am 2. Juni 2017 die Verfügung vom 19. April 2017
auf und sistierte das Administrativmassnahmeverfahren bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheids im Strafverfahren. In Bestätigung der Strafverfügung
des Statthalteramts Bezirk Bülach vom 23. März 2018 sprach das Obergericht
des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Oktober 2019 den Beschwerdeführer
schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von
Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1
lit. b der Verkehrsregelverordnung
vom 13. November 1962 (VRV) und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG
und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.-.
Gestützt auf diese Grundlage –
und als Zusatzmassnahme zur Verfügung vom 17. November 2017, mit der dem
Beschwerdeführer wegen einer leichten Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis für einen Monat entzogen wurde –
aberkannte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 aufgrund einer mittelschweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b
Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG das Recht
zur Verwendung des ausländischen nationalen und allenfalls internationalen
Führerausweises in der Schweiz und entzog ihm zugleich den schweizerischen
Führerausweis der Kategorien C und CE für die Dauer von drei Monaten.
3.
3.1
Nach
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der
Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16
Abs. 2 SVG). Da ausländische Führerausweise in der Schweiz nicht entzogen
werden können, wird Inhabern ausländischer Führerausweise gegebenenfalls das
Recht aberkannt, vom Ausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen (Art. 45
der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Dabei gelten die gleichen
Bestimmungen wie für den Entzug eines schweizerischen Führerausweises
(Art. 45 Abs. 1 VZV).
Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter,
mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere
Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr
für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor,
wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach
Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden
Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1
lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering,
aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das
Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember
2013, 1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2
auch zum Folgenden). Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie
leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete
oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Zusammen
mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache
Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).
3.2
Im Fall
von Geschwindigkeitsüberschreitungen liegt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung unabhängig von den konkreten Umständen eine mittelschwere
Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor,
wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserhalb von
Ortschaften (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) um 26–29 km/h
überschritten worden ist (BGE 132 II 234 E. 3, 128 II 131 E. 2, 124
II 259 E. 2c).
Trotz dieser schematischen Vorgaben ist den besonderen Umständen im
Einzelfall Rechnung zu tragen. So ist zu prüfen, ob besondere Umstände
vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen
lassen, etwa wenn der Fahrer bzw. die Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm,
sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu
befinden (zum Ganzen BGr, 13. Juni 2016, 1C_87/2016, E. 2.1.2 mit
Hinweis auf BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.2 und BGr, 16. Oktober
2008, 1C_83/2008, E. 2). Von besonderen Umständen ist jedoch nur
zurückhaltend auszugehen. Andernfalls würde das Ziel, eine rechtsgleiche
Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu gewährleisten, vereitelt
(VGr, 26. September 2016, VB.2016.00151, E. 3.3). So vermögen etwa günstige
Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein eine vom Schema abweichende
Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (BGr, 13. Juni 2016,
1C_87/2016, E. 2.2).
3.3
Ein
Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings
gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche
Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde
beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des
Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem
Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie
zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung
auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 30. November
2020, 1C_210/2020. E. 2.3).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, beim massnahmeauslösenden Vorfall vom
14.
März 2017 handle es sich um eine leichte Widerhandlung im Sinn von
Art. 16a SVG.
Die oben dargelegten
(E. 3.3) Voraussetzungen für ein Abweichen von den Tatsachen im
Strafurteil sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich, weshalb auf den
dort erstellten Sachverhalt abzustellen ist. Der Beschwerdeführer hat somit die
erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h überschritten und damit nach der
Rechtsprechung eine mittelschwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG verübt. Dabei ist angesichts der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (oben E. 3.2) der Einwand des
Beschwerdeführers, im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung sei das
Verkehrsaufkommen äussert gering gewesen, unbehelflich. Ebenso unbeachtlich ist
ein guter automobilistischer Leumund (BGr, 26. Oktober 2011, 1C_144/2011,
E. 3.4). Damit vermag auch der Hinweis, dass er sich seit der fraglichen
Geschwindigkeitsüberschreitung vor dreieinhalb Jahren auf den Strassen
einwandfrei verhalten habe, nicht durchzudringen.
4.2
Weiter
bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die fragliche
Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Motorwagen der Kategorie B
begangen habe, weshalb ihm der – zur Berufsausübung erforderliche –
Führerausweis der Kategorien C und CE – im Gegensatz zu den übrigen
Kategorien – lediglich für die Dauer von einem Monat zu entziehen sei. Dies
liesse sich durchaus mit Art. 33 Abs. 5 VZV, wonach in Härtefällen
unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der Ausweisentzug je Kategorie,
Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt
werden kann, vereinbaren, da gemäss dieser Bestimmung die Mindestdauer nicht
für jede Kategorie, sondern vielmehr insgesamt beachtet werden müsse.
Eine solche Interpretation von Art. 33 Abs. 5 VZV ist nicht
statthaft. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein auf die
Freizeit beschränkter Führerausweisentzug unzulässig, weil nach den
Vorstellungen des Gesetzgebers zur Erreichung der beabsichtigten erzieherischen
Wirkung des Warnungsentzugs der fehlbare Lenker für eine gewisse Zeit
vollständig vom Führen eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden soll (BGr, 30. August
2018, 1C_178/2018, E. 3.1 mit Hinweisen). Überdies haben bei einer je nach
Kategorie unterschiedlichen Entzugsdauer sämtliche Kategorien die
gesetzliche Mindestdauer zu beachten (BGE 132 II 234 E. 2.3). In diesem
Sinn hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation UVEK im Erläuternden Bericht vom 21. April 2021 zur
Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung der Motion 17.3520
Graf-Litscher "Nein zur doppelten Strafe für Berufsfahrer und
Berufsfahrerinnen!" festgehalten, dass nach dem geltenden Recht die
kantonale Behörde Personen, die beruflich auf den Führerausweis angewiesen
sind, jene Führerausweiskategorien, die sie zur Berufsausübung benötigen,
weniger lang entziehen kann als die restlichen Kategorien, dies unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (a.a.O., S. 11). Da
der Beschwerdeführer mit seinem Eventualantrag auf Entzug des Führerscheins der
Kategorien C und CE für die Dauer von einem Monat die Mindestentzugsdauer
von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG unterschreitet, was gemäss
Art. 16 Abs. 3 SVG nicht zulässig ist, ist er abzulehnen.
4.3
Um die
Gefahr des Stellenverlusts zu minimieren, sei nach dem Dafürhalten des
Beschwerdeführers schliesslich der Vollzugsbeginn auf Januar 2022 – und damit
nach Pensionsantritt – festzulegen, eventuell sei dieser in zwei Etappen
aufzuteilen.
Bei Warnungsentzügen ist ein Aufschub des Vollzugs gemäss Rechtsprechung
zulässig, um dem Betroffenen zu ermöglichen, sich beruflich zu organisieren
(BGE 134 II 39 E. 3). Die Kantone haben aber für eine beförderliche
Vollstreckung zu sorgen. Sie dürfen damit nicht mehrere Monate zuwarten bzw.
das Datum des Vollzugs längere Zeit aufschieben (Philippe Weissenberger,
Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015,
Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N. 21, welcher die maximal zulässige
Verzögerung des Vollzugs bei sechs Monaten sieht). Vorliegend besteht kein
Anlass für eine zeitliche Vollzugsanordnung durch das Verwaltungsgericht, zumal
die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Pensionierung
widersprüchlich und ohne Überzeugungskraft sind. Das Strassenverkehrsamt wird
den Vollzugszeitpunkt bei vorliegendem Verfahrensausgang im Übrigen ohnehin neu
festlegen, wie es dies bereits in seinem Schreiben an den Vertreter des
Beschwerdeführers vom 14. August 2020 in Aussicht gestellt hat.
Eine Staffelung (bzw. Etappierung) des Vollzugs ist schliesslich
gesetzlich nicht vorgesehen und nach der Praxis des Bundesgerichts
ausgeschlossen, insbesondere weil ein ratenweiser Vollzug des Entzugs nach den
Bedürfnissen des fehlbaren Lenkers nicht dem gesetzgeberischen Konzept
entspricht und die Erreichung der präventiven und erzieherischen
Massnahmenzwecke infrage stellen würde. Eine Sonderbehandlung der naturgemäss besonders
massnahmeempfindlichen Berufschauffeure ist dabei nicht angezeigt (BGr, 17. Mai
2013, 1C_170/2013, E. 3.3).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Damit besteht kein Anlass für
die beschwerdeführerisch begehrte Anpassung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei die
geleistete Kaution von Fr. 2'000.- daran anzurechnen ist. Eine
Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer von vornherein nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 2'195.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und im Umfang von
Fr. 2'000.- mit der geleisteten Kaution verrechnet.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …