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Entscheid

VB.2020.00775

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00775

6. Oktober 2021Deutsch12 min

(URT.2021.23088)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00775

Urteil

des Einzelrichters

vom 6. Oktober 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Gerichtsschreiber

José Krause.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich

aberkannte A mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 aufgrund einer

mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften das Recht

zur Verwendung des ausländischen nationalen und allenfalls internationalen

Führerausweises in der Schweiz und entzog ihm zugleich den schweizerischen

Führerausweis der Kategorien C und CE für die Dauer von drei Monaten vom 1. September

2020 bis und mit 30. November 2020. Sodann verfügte es, den

schweizerischen Führerausweis C und CE bis zum Datum des Vollzugsbeginns

einzusenden.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A mit

Eingabe vom 3. Juli 2020 Rekurs

an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Mit Entscheid vom 25. September 2020 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Hiergegen gelangte A mit Eingabe vom 5. November 2020 an

das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die

Wiedererteilung des Führerausweises der Kategorien C und CE sowie

den Verzicht auf die Aberkennung des ausländischen nationalen und allenfalls

internationalen Führerausweises; eventualiter sei ihm der Führerausweis der Kategorien C

und CE für die Dauer von 1 Monat, wobei der Vollzugsbeginn nach dem 1. Januar

2022.

anzusetzen sei, und für die übrigen Kategorien für die Dauer von

3.

Monaten zu entziehen. Sodann

seien ihm die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren zu erlassen. Schliesslich

beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung.

Mit Präsidialverfügung vom 9. November

2021.

wurde Gelegenheit für die Beschwerdeantworten eingeräumt und dem

Beschwerdeführer Frist angesetzt, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des

Verfahrens mit einem Vorschuss von Fr. 2'000.- sicherzustellen. Die Kaution

wurde am 7. Januar 2021 bezahlt.

Bereits am 16. November

2020.

hatte das Strassenverkehrsamt unter Kostenfolge die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde beantragt. Tags darauf verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. A hielt mit Eingabe vom 1. Februar

2021.

an seinen Anträgen fest.

Mit Präsidialverfügung vom 16. August

2021.

wurde A antragsgemäss

zur auf den 22. September 2021 festgesetzten mündlichen Verhandlung

vorgeladen. Am 20. September 2021 ersuchte A um Absetzung der

Verhandlung und verzichtete zugleich auf die erneute Ansetzung einer

Verhandlung. Auf die mit Präsidialverfügung

vom 22. September 2021 eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme

verzichtete A mit Schreiben vom 4. Oktober 2021.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur

Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für

eine Beurteilung durch die Kammer.

1.2

Der

Beschwerdeführer hat die ihm auferlegte Kaution unter Berücksichtigung der

Gerichtsferien rechtzeitig bezahlt. Folglich und da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 23. März

2017.

lenkte der Beschwerdeführer am 14. März 2017, um ca. 04.00 Uhr,

den Personenwagen mit der Kfz.-Nr. 01 ausserorts auf der C-Strasse

Richtung D auf dem Gebiet der Gemeinde E mit einer Geschwindigkeit von

107.

km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h) statt der erlaubten

80.

km/h.

2.2

Gestützt auf diesen Sachverhalt aberkannte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. April 2017 aufgrund einer

mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von

Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. b

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) das Recht zur

Verwendung des ausländischen nationalen und allenfalls internationalen

Führerausweises in der Schweiz und entzog ihm zugleich den schweizerischen

Führerausweis der Kategorien C und CE für die Dauer von vier Monaten. Nach

Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Führerausweisentzug hob die

Beschwerdegegnerin am 2. Juni 2017 die Verfügung vom 19. April 2017

auf und sistierte das Administrativmassnahmeverfahren bis zum Vorliegen eines

rechtskräftigen Entscheids im Strafverfahren. In Bestätigung der Strafverfügung

des Statthalteramts Bezirk Bülach vom 23. März 2018 sprach das Obergericht

des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. Oktober 2019 den Beschwerdeführer

schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von

Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1

lit. b der Verkehrsregelverordnung

vom 13. November 1962 (VRV) und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG

und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.-.

Gestützt auf diese Grundlage –

und als Zusatzmassnahme zur Verfügung vom 17. November 2017, mit der dem

Beschwerdeführer wegen einer leichten Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis für einen Monat entzogen wurde –

aberkannte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 aufgrund einer mittelschweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b

Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG das Recht

zur Verwendung des ausländischen nationalen und allenfalls internationalen

Führerausweises in der Schweiz und entzog ihm zugleich den schweizerischen

Führerausweis der Kategorien C und CE für die Dauer von drei Monaten.

3.

3.1

Nach

Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der

Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16

Abs. 2 SVG). Da ausländische Führerausweise in der Schweiz nicht entzogen

werden können, wird Inhabern ausländischer Führerausweise gegebenenfalls das

Recht aberkannt, vom Ausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen (Art. 45

der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum

Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Dabei gelten die gleichen

Bestimmungen wie für den Entzug eines schweizerischen Führerausweises

(Art. 45 Abs. 1 VZV).

Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter,

mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere

Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr

für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor,

wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach

Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden

Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering,

aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das

Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember

2013, 1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2

auch zum Folgenden). Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie

leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete

oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Zusammen

mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache

Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).

3.2

Im Fall

von Geschwindigkeitsüberschreitungen liegt nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung unabhängig von den konkreten Umständen eine mittelschwere

Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor,

wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserhalb von

Ortschaften (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) um 26–29 km/h

überschritten worden ist (BGE 132 II 234 E. 3, 128 II 131 E. 2, 124

II 259 E. 2c).

Trotz dieser schematischen Vorgaben ist den besonderen Umständen im

Einzelfall Rechnung zu tragen. So ist zu prüfen, ob besondere Umstände

vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen

lassen, etwa wenn der Fahrer bzw. die Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm,

sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu

befinden (zum Ganzen BGr, 13. Juni 2016, 1C_87/2016, E. 2.1.2 mit

Hinweis auf BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.2 und BGr, 16. Oktober

2008, 1C_83/2008, E. 2). Von besonderen Umständen ist jedoch nur

zurückhaltend auszugehen. Andernfalls würde das Ziel, eine rechtsgleiche

Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu gewährleisten, vereitelt

(VGr, 26. September 2016, VB.2016.00151, E. 3.3). So vermögen etwa günstige

Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein eine vom Schema abweichende

Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (BGr, 13. Juni 2016,

1C_87/2016, E. 2.2).

3.3

Ein

Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings

gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche

Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde

beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des

Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem

Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie

zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung

auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 30. November

2020, 1C_210/2020. E. 2.3).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht zunächst geltend, beim massnahmeauslösenden Vorfall vom

14.

März 2017 handle es sich um eine leichte Widerhandlung im Sinn von

Art. 16a SVG.

Die oben dargelegten

(E. 3.3) Voraussetzungen für ein Abweichen von den Tatsachen im

Strafurteil sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich, weshalb auf den

dort erstellten Sachverhalt abzustellen ist. Der Beschwerdeführer hat somit die

erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h überschritten und damit nach der

Rechtsprechung eine mittelschwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG verübt. Dabei ist angesichts der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (oben E. 3.2) der Einwand des

Beschwerdeführers, im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung sei das

Verkehrsaufkommen äussert gering gewesen, unbehelflich. Ebenso unbeachtlich ist

ein guter automobilistischer Leumund (BGr, 26. Oktober 2011, 1C_144/2011,

E. 3.4). Damit vermag auch der Hinweis, dass er sich seit der fraglichen

Geschwindigkeitsüberschreitung vor dreieinhalb Jahren auf den Strassen

einwandfrei verhalten habe, nicht durchzudringen.

4.2

Weiter

bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die fragliche

Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Motorwagen der Kategorie B

begangen habe, weshalb ihm der – zur Berufsausübung erforderliche –

Führerausweis der Kategorien C und CE – im Gegensatz zu den übrigen

Kategorien – lediglich für die Dauer von einem Monat zu entziehen sei. Dies

liesse sich durchaus mit Art. 33 Abs. 5 VZV, wonach in Härtefällen

unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der Ausweisentzug je Kategorie,

Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt

werden kann, vereinbaren, da gemäss dieser Bestimmung die Mindestdauer nicht

für jede Kategorie, sondern vielmehr insgesamt beachtet werden müsse.

Eine solche Interpretation von Art. 33 Abs. 5 VZV ist nicht

statthaft. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein auf die

Freizeit beschränkter Führerausweisentzug unzulässig, weil nach den

Vorstellungen des Gesetzgebers zur Erreichung der beabsichtigten erzieherischen

Wirkung des Warnungsentzugs der fehlbare Lenker für eine gewisse Zeit

vollständig vom Führen eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden soll (BGr, 30. August

2018, 1C_178/2018, E. 3.1 mit Hinweisen). Überdies haben bei einer je nach

Kategorie unterschiedlichen Entzugsdauer sämtliche Kategorien die

gesetzliche Mindestdauer zu beachten (BGE 132 II 234 E. 2.3). In diesem

Sinn hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und

Kommunikation UVEK im Erläuternden Bericht vom 21. April 2021 zur

Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung der Motion 17.3520

Graf-Litscher "Nein zur doppelten Strafe für Berufsfahrer und

Berufsfahrerinnen!" festgehalten, dass nach dem geltenden Recht die

kantonale Behörde Personen, die beruflich auf den Führerausweis angewiesen

sind, jene Führerausweiskategorien, die sie zur Berufsausübung benötigen,

weniger lang entziehen kann als die restlichen Kategorien, dies unter

Berücksichtigung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (a.a.O., S. 11). Da

der Beschwerdeführer mit seinem Eventualantrag auf Entzug des Führerscheins der

Kategorien C und CE für die Dauer von einem Monat die Mindestentzugsdauer

von Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG unterschreitet, was gemäss

Art. 16 Abs. 3 SVG nicht zulässig ist, ist er abzulehnen.

4.3

Um die

Gefahr des Stellenverlusts zu minimieren, sei nach dem Dafürhalten des

Beschwerdeführers schliesslich der Vollzugsbeginn auf Januar 2022 – und damit

nach Pensionsantritt – festzulegen, eventuell sei dieser in zwei Etappen

aufzuteilen.

Bei Warnungsentzügen ist ein Aufschub des Vollzugs gemäss Rechtsprechung

zulässig, um dem Betroffenen zu ermöglichen, sich beruflich zu organisieren

(BGE 134 II 39 E. 3). Die Kantone haben aber für eine beförderliche

Vollstreckung zu sorgen. Sie dürfen damit nicht mehrere Monate zuwarten bzw.

das Datum des Vollzugs längere Zeit aufschieben (Philippe Weissenberger,

Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015,

Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N. 21, welcher die maximal zulässige

Verzögerung des Vollzugs bei sechs Monaten sieht). Vorliegend besteht kein

Anlass für eine zeitliche Vollzugsanordnung durch das Verwaltungsgericht, zumal

die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Pensionierung

widersprüchlich und ohne Überzeugungskraft sind. Das Strassenverkehrsamt wird

den Vollzugszeitpunkt bei vorliegendem Verfahrensausgang im Übrigen ohnehin neu

festlegen, wie es dies bereits in seinem Schreiben an den Vertreter des

Beschwerdeführers vom 14. August 2020 in Aussicht gestellt hat.

Eine Staffelung (bzw. Etappierung) des Vollzugs ist schliesslich

gesetzlich nicht vorgesehen und nach der Praxis des Bundesgerichts

ausgeschlossen, insbesondere weil ein ratenweiser Vollzug des Entzugs nach den

Bedürfnissen des fehlbaren Lenkers nicht dem gesetzgeberischen Konzept

entspricht und die Erreichung der präventiven und erzieherischen

Massnahmenzwecke infrage stellen würde. Eine Sonderbehandlung der naturgemäss besonders

massnahmeempfindlichen Berufschauffeure ist dabei nicht angezeigt (BGr, 17. Mai

2013, 1C_170/2013, E. 3.3).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Damit besteht kein Anlass für

die beschwerdeführerisch begehrte Anpassung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei die

geleistete Kaution von Fr. 2'000.- daran anzurechnen ist. Eine

Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer von vornherein nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 2'195.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und im Umfang von

Fr. 2'000.- mit der geleisteten Kaution verrechnet.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …