VB.2020.00777
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00777
6. Dezember 2020Deutsch9 min
(URT.2020.22382)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00777
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 6. Dezember 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Handelsregisteramt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
fehlendes Rechtsdomizil,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B ist das einzige
zeichnungsberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats von A mit Sitz in Zürich.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 löste das Handelsregisteramt des Kantons
Zürich gestützt auf Art. 153b Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom
17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) A von Amtes wegen wegen fehlenden
Rechtsdomizils auf. Zudem verfügte sie im Wesentlichen, dass nach Eintritt der
Rechtskraft mit der Löschung einhergehende Änderungen etwa betreffend Firma und
Domizil ins Handelsregister eingetragen werden und dass die Eintragungsgebühr
von Fr. 170.- B auferlegt und sie mit einer Ordnungsbusse von
Fr. 400.- wegen Nichtgenügens der Anmeldepflicht belegt werde.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 6. November
2020.
gelangten A und B an das Verwaltungsgericht und beantragten im
Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des Handelsregisters vom 5. Oktober
2020.
unter Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie
sinngemäss um Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Eintragung der
Sitzverlegung der Gesellschaft von Zürich nach C ins Handelsregister des
Kantons Waadt. Sie ersuchten sodann um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung
und Ernennung eines Rechtsbeistands.
Mit Präsidialverfügung vom
10.
November 2020 setzte das Verwaltungsgericht B eine einmalige, nicht
erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen an, um entweder ein weiteres
unverändertes Exemplar der Beschwerde mit einer Originalunterschrift zu
versehen und dem Verwaltungsgericht einzureichen oder auf dem Exemplar des
Verwaltungsgerichts gegen Voranmeldung bei demselben eine Originalunterschrift
anzubringen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Präsidialverfügung
wurde am 12. November 2020 in Empfang genommen.
Mit zwei E-Mails vom
24.
November 2020 wandte sich B an das Verwaltungsgericht und informierte
dieses in Englisch im Wesentlichen darüber, dass ein Notar die Übersetzung
notwendiger Unterlagen für die Sitzverlegung der Gesellschaft an das
Handelsregister in C, Kanton Waadt, gesandt habe. Mit Eingabe vom
25.
November 2020 ersuchten B und A sodann um Wiederherstellung der
angesetzten Frist und Erstreckung um mindestens 30 Tage.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach ständiger Praxis für
Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts nach Art. 165 Abs. 2
HRegV zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; BGE 137 III 217; VGr,
23.
Januar 2019, VB.2018.00566, E. 1.1 mit Hinweis). Zum Entscheid
ist die Einzelrichterin berufen, da die Beschwerde – wie sich sogleich zeigen
wird – als offensichtlich unzulässig erweist (Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7,
in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).
2.
2.1
Gemäss
Praxis des Verwaltungsgerichts gehört zur Schriftform gemäss § 22 VRG die eigenhändige
Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters bzw.
ihrer Vertreterin (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387, E. 6.3 –
24.
August 2006, VB.2006.00312, E. 3.3; Griffel, Kommentar VRG,
§ 22 N. 6, auch zum Folgenden). Sie ist stets von einer natürlichen
Person anzubringen und hat deren Namen wiederzugeben. Dies gilt auch für
juristische Personen, die durch ihre Organe handeln; eine Unterzeichnung bloss
mit dem Firmennamen genügt nicht. Die Unterschrift befindet sich in der Regel
am Schluss der Beschwerdeeingabe; zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht,
solange der Inhalt der Eingabe der beschwerdeführenden Partei zweifelsfrei
zugerechnet werden kann. Unter dieser Voraussetzung kann die Unterschrift
ausnahmsweise auch auf einem Begleitschreiben oder sogar auf der Absenderangabe
des Briefumschlags angebracht werden. Um Manipulationen und Fälschungen
möglichst zu vermeiden, muss die Unterschrift im Original vorliegen. Nicht
handschriftlich unterzeichnete Beschwerdeschriften sowie Eingaben, die per
E-Mail eingehen, erfüllen dieses Erfordernis nicht.
2.2
Die
Beschwerdeschrift wurde nicht durch die Beschwerdeführerin 2 eigenhändig
unterzeichnet. Lediglich auf dem Briefumschlag wurde handschriftlich und
schlecht leserlich ein Absender vermerkt. Aus der Beschwerdeschrift selbst
ergaben sich jedoch keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerinnen vertreten
wären. Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2020 wurde den
Beschwerdeführerinnen deshalb eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von fünf
Tagen gesetzt, um die Beschwerdeschrift mit einer Originalunterschrift zu
versehen. Diese Präsidialverfügung wurde der Beschwerdeführerin 2 am
12.
November 2020 zugestellt. Die fünftägige Nachfrist lief somit
ausgehend vom Zustelldatum am 17. November 2020 ab
(§ 11 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerinnen reichten innert
dieser Frist keine verbesserte Beschwerdeschrift ein.
3.
3.1
Am
26.
November 2020 ging beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um
Fristwiederherstellung ein. Das Gesuch wurde zwar in Maschinenschrift mit
"A/B" unterzeichnet, jedoch erneut nicht mit einer Originalunterschrift
der Beschwerdeführerin 2 versehen. Auf dem Umschlag ist jedoch handschriftlich
der gleiche Absender wie bei der Beschwerdeschrift zu finden.
Die Beschwerdeführerin 2 macht im Wesentlichen geltend,
sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Ihr Übersetzer befinde sich
momentan in Gefangenschaft in D; sie habe ihn erst heute erreichen können. Sie
selbst verfüge nicht über eine Kopie der Beschwerdeschrift, und der Übersetzer
habe im Gefängnis keinen Zugang zu seinem Computer. Schliesslich sei sie
mangels Mittel und Transportmöglichkeiten nicht in der Lage, nach Zürich zu
fahren.
3.2
Eine
versäumte Frist kann nach § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2
Satz 1 VRG wiederhergestellt werden, wenn dem bzw. der Säumigen keine
grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er bzw. sie innert zehn Tagen nach
Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um
Wiederherstellung einreicht. Allgemein ist die Fristwiederherstellung möglich,
wenn der betroffenen Person keine oder nur leichte Nachlässigkeit vorgeworfen
werden kann (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 43). Aus Gründen
der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin ist ein Grund, der die
Wiederherstellung einer Frist rechtfertigt, nicht leichthin anzunehmen (vgl.
VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 2.2). Gemäss der Rechtsprechung
ist die fehlende grobe Nachlässigkeit nur dann zu bejahen, wenn es dem bzw. der
Säumigen trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder
subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig
vorzunehmen (VGr, 2. Juni 2014, VB.2014.00220, E. 1.3.1; VGr,
25.
März 2009, VB.2008.00486, E. 2.2; Plüss, § 12 N. 46). Anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs ist das
Verschulden der säumigen Partei zu beurteilen, wobei die konkreten Verhältnisse
mit Blick auf die Rechts- und Verfahrenskenntnisse des bzw. der Betroffenen
berücksichtigt werden. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich unter
Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls (VGr, 4. Juli
2016, VB.2016.00132, E. 2.2; Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 47).
Es obliegt der säumigen Person, die Säumnisgründe sowie die
Tatsache, dass die Gesuchsfrist eingehalten worden sei, im
Wiederherstellungsgesuch vollständig und genau darzustellen. Fehlt eine
derartige Sachverhaltsdarstellung, ist weder eine amtliche Untersuchung über
die massgebenden Tatsachen zu führen noch der betreffenden Partei Frist zur
Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (Plüss, § 12 N. 88; VGr,
5.
Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 2.1 Abs. 2, sowie
8.
November 2016, VB.2016.00356, E. 2.3 Abs. 1).
3.3
Von einer
Partei, welche die Amtssprache nicht beherrscht, kann grundsätzlich erwartet werden,
dass sie sich unverzüglich um eine Übersetzung von sie betreffenden Anordnungen
kümmert, um entweder selbst fristgerecht zu handeln oder einen Vertreter oder
eine Vertreterin mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen. Dass der
"Übersetzer" der Beschwerdeführerin 2 sich in Gefangenschaft
befindet und er deshalb "nur mässig verfügbar und telefonisch gar nicht
erreichbar ist", musste ihr schon bei Einreichung der Beschwerde bekannt
gewesen sein. Weshalb es ihr nicht möglich war, anderweitig eine Übersetzung zu
organisieren oder einen Vertreter bzw. eine Vertreterin mit der Wahrung ihrer
Interessen zu beauftragen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
vorgebracht. Sodann hätte die Beschwerdeführerin lediglich die
Beschwerdeschrift mit einer handschriftlichen Unterschrift versehen müssen. Sie
bringt zwar vor, selber nicht über eine Kopie der Beschwerdeschrift zu
verfügen, doch hätte sie ihre im Fristwiederherstellungsgesuch vorgebrachte
Bitte um "ausnahmsweise Zustellung einer Kopie der Beschwerdeschrift"
schon frühzeitig stellen können, um diese dann fristgerecht zu unterzeichnen
und dem Verwaltungsgericht zukommen zu lassen. Es stand ihr zudem offen, nach
Zürich zu reisen und eine Originalunterschrift auf der eingereichten
Beschwerdeschrift anzubringen.
3.4
Sollte der
"Übersetzer" wider Erwarten als Vertreter der Beschwerdeführerinnen
fungiert haben, hätte das Verwaltungsgericht alternativ innert Frist auf das
Vertretungsverhältnis aufmerksam gemacht und eine Vollmacht eingereicht werden
können. Die mangelhafte Verfügbarkeit des Übersetzers aufgrund seiner
Gefangenschaft wäre diesfalls den Beschwerdeführerinnen als
Sorgfaltspflichtverletzung bei der Auswahl einer Vertretung anzurechnen.
4.
Da die Beschwerdeführerinnen innert Frist keine
verbesserte Beschwerdeschrift einreichten, ist auf die Beschwerde
androhungsgemäss nicht einzutreten.
5.
5.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen
aufzuerlegen und ist keine Parteientschädigung geschuldet (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Die
Beschwerdeführerinnen ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von
Verfahrenskosten zu erlassen. Die Beschwerdeführerin 1 ist als
Aktiengesellschaft eine juristische Person. Ihr kann gestützt auf § 16 Abs. 3 VRG keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beschwerdeführerin 2
kommt sodann schon wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Verfahrens
nicht infrage.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv
ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der
Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die
Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da
der Streitwert für die Auflösung der Beschwerdeführerin 1
Fr. 30'000.- übersteigt, ist insofern auf das ordentliche Rechtsmittel
nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung
füreinander auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an …