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Entscheid

VB.2020.00777

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00777

6. Dezember 2020Deutsch9 min

(URT.2020.22382)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00777

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 6. Dezember 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Alexandra Altherr Müller.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Handelsregisteramt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

fehlendes Rechtsdomizil,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B ist das einzige

zeichnungsberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats von A mit Sitz in Zürich.

Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 löste das Handelsregisteramt des Kantons

Zürich gestützt auf Art. 153b Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom

17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) A von Amtes wegen wegen fehlenden

Rechtsdomizils auf. Zudem verfügte sie im Wesentlichen, dass nach Eintritt der

Rechtskraft mit der Löschung einhergehende Änderungen etwa betreffend Firma und

Domizil ins Handelsregister eingetragen werden und dass die Eintragungsgebühr

von Fr. 170.- B auferlegt und sie mit einer Ordnungsbusse von

Fr. 400.- wegen Nichtgenügens der Anmeldepflicht belegt werde.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 6. November

2020.

gelangten A und B an das Verwaltungsgericht und beantragten im

Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des Handelsregisters vom 5. Oktober

2020.

unter Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie

sinngemäss um Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Eintragung der

Sitzverlegung der Gesellschaft von Zürich nach C ins Handelsregister des

Kantons Waadt. Sie ersuchten sodann um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung

und Ernennung eines Rechtsbeistands.

Mit Präsidialverfügung vom

10.

November 2020 setzte das Verwaltungsgericht B eine einmalige, nicht

erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen an, um entweder ein weiteres

unverändertes Exemplar der Beschwerde mit einer Originalunterschrift zu

versehen und dem Verwaltungsgericht einzureichen oder auf dem Exemplar des

Verwaltungsgerichts gegen Voranmeldung bei demselben eine Originalunterschrift

anzubringen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Präsidialverfügung

wurde am 12. November 2020 in Empfang genommen.

Mit zwei E-Mails vom

24.

November 2020 wandte sich B an das Verwaltungsgericht und informierte

dieses in Englisch im Wesentlichen darüber, dass ein Notar die Übersetzung

notwendiger Unterlagen für die Sitzverlegung der Gesellschaft an das

Handelsregister in C, Kanton Waadt, gesandt habe. Mit Eingabe vom

25.

November 2020 ersuchten B und A sodann um Wiederherstellung der

angesetzten Frist und Erstreckung um mindestens 30 Tage.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach ständiger Praxis für

Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts nach Art. 165 Abs. 2

HRegV zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; BGE 137 III 217; VGr,

23.

Januar 2019, VB.2018.00566, E. 1.1 mit Hinweis). Zum Entscheid

ist die Einzelrichterin berufen, da die Beschwerde – wie sich sogleich zeigen

wird – als offensichtlich unzulässig erweist (Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7,

in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.

2.1

Gemäss

Praxis des Verwaltungsgerichts gehört zur Schriftform gemäss § 22 VRG die eigenhändige

Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters bzw.

ihrer Vertreterin (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387, E. 6.3 –

24.

August 2006, VB.2006.00312, E. 3.3; Griffel, Kommentar VRG,

§ 22 N. 6, auch zum Folgenden). Sie ist stets von einer natürlichen

Person anzubringen und hat deren Namen wiederzugeben. Dies gilt auch für

juristische Personen, die durch ihre Organe handeln; eine Unterzeichnung bloss

mit dem Firmennamen genügt nicht. Die Unterschrift befindet sich in der Regel

am Schluss der Beschwerdeeingabe; zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht,

solange der Inhalt der Eingabe der beschwerdeführenden Partei zweifelsfrei

zugerechnet werden kann. Unter dieser Voraussetzung kann die Unterschrift

ausnahmsweise auch auf einem Begleitschreiben oder sogar auf der Absenderangabe

des Briefumschlags angebracht werden. Um Manipulationen und Fälschungen

möglichst zu vermeiden, muss die Unterschrift im Original vorliegen. Nicht

handschriftlich unterzeichnete Beschwerdeschriften sowie Eingaben, die per

E-Mail eingehen, erfüllen dieses Erfordernis nicht.

2.2

Die

Beschwerdeschrift wurde nicht durch die Beschwerdeführerin 2 eigenhändig

unterzeichnet. Lediglich auf dem Briefumschlag wurde handschriftlich und

schlecht leserlich ein Absender vermerkt. Aus der Beschwerdeschrift selbst

ergaben sich jedoch keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerinnen vertreten

wären. Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2020 wurde den

Beschwerdeführerinnen deshalb eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von fünf

Tagen gesetzt, um die Beschwerdeschrift mit einer Originalunterschrift zu

versehen. Diese Präsidialverfügung wurde der Beschwerdeführerin 2 am

12.

November 2020 zugestellt. Die fünftägige Nachfrist lief somit

ausgehend vom Zustelldatum am 17. November 2020 ab

(§ 11 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerinnen reichten innert

dieser Frist keine verbesserte Beschwerdeschrift ein.

3.

3.1

Am

26.

November 2020 ging beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um

Fristwiederherstellung ein. Das Gesuch wurde zwar in Maschinenschrift mit

"A/B" unterzeichnet, jedoch erneut nicht mit einer Originalunterschrift

der Beschwerdeführerin 2 versehen. Auf dem Umschlag ist jedoch handschriftlich

der gleiche Absender wie bei der Beschwerdeschrift zu finden.

Die Beschwerdeführerin 2 macht im Wesentlichen geltend,

sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Ihr Übersetzer befinde sich

momentan in Gefangenschaft in D; sie habe ihn erst heute erreichen können. Sie

selbst verfüge nicht über eine Kopie der Beschwerdeschrift, und der Übersetzer

habe im Gefängnis keinen Zugang zu seinem Computer. Schliesslich sei sie

mangels Mittel und Transportmöglichkeiten nicht in der Lage, nach Zürich zu

fahren.

3.2

Eine

versäumte Frist kann nach § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2

Satz 1 VRG wiederhergestellt werden, wenn dem bzw. der Säumigen keine

grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er bzw. sie innert zehn Tagen nach

Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um

Wiederherstellung einreicht. Allgemein ist die Fristwiederherstellung möglich,

wenn der betroffenen Person keine oder nur leichte Nachlässigkeit vorgeworfen

werden kann (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 43). Aus Gründen

der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin ist ein Grund, der die

Wiederherstellung einer Frist rechtfertigt, nicht leichthin anzunehmen (vgl.

VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 2.2). Gemäss der Rechtsprechung

ist die fehlende grobe Nachlässigkeit nur dann zu bejahen, wenn es dem bzw. der

Säumigen trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder

subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig

vorzunehmen (VGr, 2. Juni 2014, VB.2014.00220, E. 1.3.1; VGr,

25.

März 2009, VB.2008.00486, E. 2.2; Plüss, § 12 N. 46). Anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs ist das

Verschulden der säumigen Partei zu beurteilen, wobei die konkreten Verhältnisse

mit Blick auf die Rechts- und Verfahrenskenntnisse des bzw. der Betroffenen

berücksichtigt werden. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich unter

Berücksichtigung der Verhältnisse des konkreten Einzelfalls (VGr, 4. Juli

2016, VB.2016.00132, E. 2.2; Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 47).

Es obliegt der säumigen Person, die Säumnisgründe sowie die

Tatsache, dass die Gesuchsfrist eingehalten worden sei, im

Wiederherstellungsgesuch vollständig und genau darzustellen. Fehlt eine

derartige Sachverhaltsdarstellung, ist weder eine amtliche Untersuchung über

die massgebenden Tatsachen zu führen noch der betreffenden Partei Frist zur

Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (Plüss, § 12 N. 88; VGr,

5.

Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 2.1 Abs. 2, sowie

8.

November 2016, VB.2016.00356, E. 2.3 Abs. 1).

3.3

Von einer

Partei, welche die Amtssprache nicht beherrscht, kann grundsätzlich erwartet werden,

dass sie sich unverzüglich um eine Übersetzung von sie betreffenden Anordnungen

kümmert, um entweder selbst fristgerecht zu handeln oder einen Vertreter oder

eine Vertreterin mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen. Dass der

"Übersetzer" der Beschwerdeführerin 2 sich in Gefangenschaft

befindet und er deshalb "nur mässig verfügbar und telefonisch gar nicht

erreichbar ist", musste ihr schon bei Einreichung der Beschwerde bekannt

gewesen sein. Weshalb es ihr nicht möglich war, anderweitig eine Übersetzung zu

organisieren oder einen Vertreter bzw. eine Vertreterin mit der Wahrung ihrer

Interessen zu beauftragen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht

vorgebracht. Sodann hätte die Beschwerdeführerin lediglich die

Beschwerdeschrift mit einer handschriftlichen Unterschrift versehen müssen. Sie

bringt zwar vor, selber nicht über eine Kopie der Beschwerdeschrift zu

verfügen, doch hätte sie ihre im Fristwiederherstellungsgesuch vorgebrachte

Bitte um "ausnahmsweise Zustellung einer Kopie der Beschwerdeschrift"

schon frühzeitig stellen können, um diese dann fristgerecht zu unterzeichnen

und dem Verwaltungsgericht zukommen zu lassen. Es stand ihr zudem offen, nach

Zürich zu reisen und eine Originalunterschrift auf der eingereichten

Beschwerdeschrift anzubringen.

3.4

Sollte der

"Übersetzer" wider Erwarten als Vertreter der Beschwerdeführerinnen

fungiert haben, hätte das Verwaltungsgericht alternativ innert Frist auf das

Vertretungsverhältnis aufmerksam gemacht und eine Vollmacht eingereicht werden

können. Die mangelhafte Verfügbarkeit des Übersetzers aufgrund seiner

Gefangenschaft wäre diesfalls den Beschwerdeführerinnen als

Sorgfaltspflichtverletzung bei der Auswahl einer Vertretung anzurechnen.

4.

Da die Beschwerdeführerinnen innert Frist keine

verbesserte Beschwerdeschrift einreichten, ist auf die Beschwerde

androhungsgemäss nicht einzutreten.

5.

5.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen

aufzuerlegen und ist keine Parteientschädigung geschuldet (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Die

Beschwerdeführerinnen ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von

Verfahrenskosten zu erlassen. Die Beschwerdeführerin 1 ist als

Aktiengesellschaft eine juristische Person. Ihr kann gestützt auf § 16 Abs. 3 VRG keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Die

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beschwerdeführerin 2

kommt sodann schon wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Verfahrens

nicht infrage.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv

ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in

unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der

Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die

Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da

der Streitwert für die Auflösung der Beschwerdeführerin 1

Fr. 30'000.- übersteigt, ist insofern auf das ordentliche Rechtsmittel

nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74 Abs. 1

lit. b BGG).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung

füreinander auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

7.

Mitteilung an …