VB.2020.00780
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00780
11. Februar 2021Deutsch19 min
(URT.2021.22503)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00780
Urteil
der 3. Kammer
vom 11. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit Februar 2019 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 18. Februar 2020
stellte die Zentrumsleitung die materielle Unterstützung für A rückwirkend per
1. Februar 2020 vollumfänglich ein. Ein neues Unterstützungsgesuch werde
erst wieder geprüft, nachdem A zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit die
Kontoauszüge des ausländischen Bankkontos sowie die Eröffnungsbestätigungen der
Sparkonti eingereicht habe.
B. A
stellte am 13. März 2020 ein Gesuch um Neubeurteilung. Dieses wurde durch
die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 11. Juni 2020
teilweise gutgeheissen und die materielle Unterstützung für A per 29. Februar
2020 eingestellt. Im Übrigen wurde das Begehren abgewiesen
Erwägungen
II.
Gegen den Entscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich
reichte A am 17. Juli 2020 ein Rechtsmittel beim Sozialzentrum C ein,
welches in der Folge an den Bezirksrat Zürich weitergeleitet wurde. Mit
Beschluss vom 24. September 2020 wies der Bezirksrat Zürich den
Rekurs von A ab.
III.
A. Mit als
"Erläuterung" betitelter Eingabe vom 3. November 2020 gelangte A
an das Verwaltungsgericht. Darin verlangte sie sinngemäss, dass ihr weiterhin
Sozialhilfe auszurichten sei.
B. Der Bezirksrat Zürich
verzichtete am 12. November 2020 auf eine Vernehmlassung. Die
Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
19.
November 2020 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich daraufhin
nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der
Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00604, E. 1;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a
N. 17). Da die Beschwerdeführerin bis zum Einstellungsbeschluss vom 18. Februar
2020.
mit Fr. 3'151.55 pro Monat unterstützt wurde, liegt der Streitwert
somit über Fr. 20'000.-. Zum Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
Dispositiv
1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug setzt demnach
das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft die
Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche
noch vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981 [SHV]). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten Dauer der
Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach
Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der hilfesuchenden
Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142; VGr, 22. Oktober 2018,
VB.2018.00205, E. 3.2 und 4.3; Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.3.03, Ziff. 1, 4. Januar 2021, zu
finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
2.2
Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt der hilfesuchenden Person eine
Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre
Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (Abs. 1),
Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und Änderungen
unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden (Abs. 3).
Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese Pflicht aufmerksam
(§ 28 Abs. 1 SHV). Die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht
sind höher, wenn es um Tatsachen geht, welche die betroffene Person besser
kennt als die Behörden und welche Letztere ohne Mitwirken einer Partei gar
nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Dazu zählen etwa persönliche oder örtliche Verhältnisse im
Heimatland, die sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn
überhaupt, so nur unter erschwertem Aufwand abklären lassen (VGr, 6. September
2018, VB.2017.00193, E. 4.2 mit Hinweisen).
Gibt die hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft
über ihre Verhältnisse oder verweigert sie die Einsichtnahme in Unterlagen, ist
nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 SHG eine angemessene
Kürzung der Leistungen zulässig. Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der
Grundbedarf um 5–30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von 20 % und
mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine
Kürzung je nach Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich (SKOS-Richtlinien
2020, Kap. A.8–4). Im Weiteren ist auch eine Kürzung oder Streichung von
Leistungen mit Anreizcharakter (Einkommensfreibetrag und Integrationszulagen)
zulässig (SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8–4; VGr, 22. März 2019,
VB.2019.00013, E. 4.3 mit weiterem Hinweis). Die Sozialbehörde hat bei
einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss
dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen
zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen,
das Verschulden der fehlbaren Person sowie die Auswirkungen auf von der Kürzung
mitbetroffene Personen, insbesondere Kinder und Jugendliche (SKOS-Richtlinien
2020, Kap. A.8–4; § 24 Abs. 2 SHG).
2.3
Vorliegend nahm die Beschwerdegegnerin nicht eine Kürzung, sondern eine
Einstellung der Leistungen vor. Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG
unter dem Vorbehalt von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare Arbeit oder die
Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), wobei ihr
bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und
ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist
zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens
angesetzt worden ist (lit. c). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungseinstellung aber auch ausserhalb
des Tatbestandes von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, nämlich dann,
wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung
von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken. So ist die
Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der
verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung
und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht
überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug
weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit
nicht beseitigt werden können (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.3;
SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8–5). In sinngemässer Anwendung der
Voraussetzungen nach § 24a SHG ist dies aber nur zulässig, wenn die
verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die
gesuchstellende Person schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und
ihr die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener
Mitwirkung angedroht wurde (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.2;
vgl. auch SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8–5). Geht die Sozialbehörde davon
aus, dass die hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr
deshalb die Leistungen, handelt es sich nicht um eine Sanktion. Vielmehr
widerruft die Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich nachträglich als
falsch erweist. Werden Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen
Voraussetzungen eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich insofern
unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand
hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten
herbeizuführen (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.4, mit
weiteren Hinweisen).
Der vorliegende Sachverhalt verwirklichte sich im Jahr
2020 und beurteilt sich damit nach den im Jahr 2020 in Kraft stehenden
SKOS-Richtlinien (§ 17 Abs. 1 SHV in der Fassung vom 17. April
2019 [in Kraft gesetzt am 1. Januar 2020]; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a
N. 23 ff.). Es kann damit offenbleiben, ob die seit 1. Januar
2021 geltenden SKOS-Richtlinien strengere Anforderungen an die Einstellung der
Sozialhilfeleistungen mangels nachgewiesener Bedürftigkeit stellen (vgl.
SKOS-Richtlinien 2021, Kap. F.3 sowie Erläuterungen zu F.3).
3.
3.1 Die
Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin über nicht deklarierte
Konten verfügt habe, auf welche sie jeweils Beträge überwiesen habe.
Insbesondere habe sie vom Konto, auf welchem jeweils die Leistungen der
wirtschaftlichen Hilfe eingegangen seien, einen Betrag von rund Fr. 5'000.-
auf ihr nicht deklariertes Sparkonto überwiesen. Sodann habe sie (ursprünglich
von einem zweiten nicht deklarierten Sparkonto stammend) Fr. 9'000.- auf
ein ebenfalls nicht deklariertes Konto in Tunesien überwiesen und schliesslich
noch Fr. 4'500.- auf das nicht deklarierte Sparkonto einbezahlt, wobei die
Herkunft dieses Geldes unklar sei. Die Vorinstanz erwog, dass die
Beschwerdeführerin bis heute keine Unterlagen zum tunesischen Bankkonto
eingereicht habe, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht habe überprüfen können,
ob die Beschwerdeführerin über weitere Mittel verfüge. Insbesondere sei
aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Hilfe
nicht bzw. nur teilweise für ihren Lebensunterhalt verwendet habe, davon
auszugehen, die Beschwerdeführerin verfüge über nicht deklarierte Einnahmen
oder weiteres nicht deklariertes Vermögen. Da damit Zweifel an der
Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin bestanden hätten, sei es angezeigt
gewesen, die Beschwerdeführerin aufzufordern, die Kontoauszüge von sämtlichen
nicht deklarierten Bankkonten einzureichen. Darauf sei die Beschwerdeführerin
mehrfach hingewiesen worden. Da sie diese aber weiterhin nicht (vollständig)
eingereicht habe, sei die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe angezeigt
gewesen.
3.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Betrag von rund Fr. 5'500.-
teilweise aus Geld stamme, das sie während ihrer Ehe angespart habe, und
teilweise aus dem "Kindergeld" ihres Sohnes seit seiner Geburt. Sie
habe rund Fr. 1'000.- für sich selber ausgegeben und Fr. 4'500.-
behalten und auf das Sparkonto des Sohnes einbezahlt. Weiter beteuert sie, ehrliche
Angaben gemacht zu haben.
3.3 Die
Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe damit,
dass die Herkunft des Betrags von Fr. 4'500.-, welcher am 19. März
2019 einbezahlt worden sei, unklar sei. Es sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin zu Beginn der Unterstützung über nicht deklariertes Vermögen
verfügt habe. Sodann bleibe ungeklärt, wie die Beschwerdeführerin rund Fr. 5'000.-
aus Sozialhilfeleistungen habe ansparen können. Deshalb sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführerin weitere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um
ihre laufenden Bedürfnisse zu befriedigen. Weiterhin habe sich die
Beschwerdeführerin geweigert, einen Kontoauszug des tunesischen Kontos
einzureichen oder eine entsprechende Vollmacht zu unterzeichnen, obwohl sie
mehrfach dazu aufgefordert worden sei. Daher habe die Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin nicht geprüft werden können und die wirtschaftliche Hilfe
sei einzustellen.
4.
4.1 Der
vorliegend relevante Sachverhalt stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:
Die Beschwerdeführerin beantragte im Februar 2019 bei der Beschwerdegegnerin
wirtschaftliche Hilfe für sich und ihren Sohn. Im Antragsformular gab sie an,
über ein Konto bei der Postfinance mit einem Saldo von Fr. 0.- zu verfügen
(im Folgenden Postkonto 1); weitere Konten oder sonstiges Vermögen besässen
weder sie noch ihr Sohn. Auf das Postkonto 1 wurde jeweils die
wirtschaftliche Sozialhilfe der Beschwerdegegnerin überwiesen. Die jährliche
Überprüfung des Antrags auf Sozialhilfe ergab, dass die Beschwerdeführerin
mindestens seit März 2019 über ein weiteres Postkonto verfügte (im
Folgenden Postkonto 2), lautend auf ihren Sohn. Auf dieses zahlte sie am
19. März 2019 Fr. 4'500.- ein und tätigte sodann von ihrem Postkonto 1
diverse Ein- und Auszahlungen auf dieses Konto, sodass der Kontosaldo des
Postkontos 2 am 25. August 2019 Fr. 8'500.- betrug. Diesen
Betrag überwies sie am 13. September 2019 auf ihr Postkonto 1 und von
diesem in der Folge auf ein weiteres, den Akten zufolge vermutlich zu diesem
Zeitpunkt neu eröffnetes, auf sie lautendes Postkonto (im Folgenden
Postkonto 3). Am 29. September 2019 überwies sie weitere Fr. 500.-
vom Postkonto 1 auf das Postkonto 3 und überwies dann den gesamten
Betrag (Fr. 9'000.-) am 30. September 2019 wiederum auf das
Postkonto 1, von welchem aus sie diesen Betrag am 18. Oktober 2019
auf ein auf sie lautendes Konto in Tunesien überwies. Die Beschwerdeführerin
gab gegenüber der Beschwerdegegnerin an, sie habe dieses Geld gespart, indem
sie auf viele Dinge des täglichen Lebens verzichtet habe. Mit dem Geld habe sie
die Kosten des Aufenthalts in Tunesien gedeckt, um nach der Fremdplatzierung
ihres Sohnes Frieden und Ruhe bei ihrer Familie zu finden. Dass die
Beschwerdeführerin Ferien in Tunesien verbrachte, lässt sich auch den Akten der
Beschwerdegegnerin entnehmen, allerdings scheint sie der Beschwerdegegnerin
gegenüber angegeben zu haben, dass ihr Vater teilweise für die Kosten ihrer
Flugtickets aufgekommen sei. Im Rekursverfahren gab die Beschwerdeführerin an,
dass es sich beim im März 2019 einbezahlten Betrag teilweise um Ersparnisse aus
ihrer Ehe und teilweise um das Geld ihres Sohnes gehandelt habe. Sie habe nach
der Trennung (Ende 2018) das Geld abgehoben, einen Teil des Geldes für ihren
täglichen Bedarf verwendet und den Rest – Fr. 4'500.- – dann auf ein für
ihren Sohn neu eröffnetes Konto (das Postkonto 2) überwiesen. Sie reichte
im Rekurs- sowie Beschwerdeverfahren einen Beleg vom 16. November 2018 ein
für die Auflösung eines Kontos, lautend auf ihren Sohn, mit einem Saldo von Fr. 5'510.70.
Dass es sich dabei um den Betrag handelt, welchen die Beschwerdeführerin am 19. März
2019 auf das Postkonto 2 einbezahlt hatte, ergibt sich daraus allerdings
nicht.
4.2
4.2.1 Diesem Sachverhalt zufolge lässt sich der
Beschwerdeführerin mindestens vorwerfen, dass sie in ihrem Gesuch um
wirtschaftliche Hilfe das verfügbare Vermögen von Fr. 4'500.-, welches sie
am 19. März 2019 auf das Postkonto 2 überwies, verschwiegen hat sowie
dass sie im Zusammenhang mit dem Konto bei einer tunesischen Bank ihre
Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung verweigerte. Mit der Vorinstanz ist
sodann zumindest davon auszugehen, dass es Fragen aufwirft, wie es der
Beschwerdeführerin gelungen sein mag, innert zehn Monaten rund Fr. 4'500.-
aus der ihr ausgerichteten Sozialhilfe anzusparen, ohne über andere Einkünfte
wie freiwillige Zuwendungen Dritter zu verfügen. Ist
doch die Sozialhilfe – auch wenn sie nicht nur das absolute, sondern das so
genannte soziale Existenzminimum deckt – darauf ausgerichtet, dem Empfänger nur
eine äusserst bescheidene Lebensführung zu ermöglichen. So kommen dadurch zwar
Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auf, allerdings sind
diese Zweifel noch nicht derart erheblich in dem Sinn, dass sie eine
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe rechtfertigen würden (oben, E. 2.3),
zumal es der Empfängerin der Sozialhilfe überlassen bleibt, wie sie den als
Pauschale ausgerichteten Grundbetrag der wirtschaftlichen Sozialhilfe für die einzelnen als inbegriffen geltenden Positionen
verwendet, und selbst ob sie durch Verzicht auf
laufenden Konsum einen grösseren Betrag anspart, um damit auf mittlere oder
längere Sicht besondere Ausgaben zu tätigen (VGr, 2. Juni 2009,
VB.2009.00178, E. 5). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin
während rund drei Monaten in einem Zweibettzimmer mit Halbpension der
Heilsarmee untergebracht war, das durch die Beschwerdegegnerin finanziert
wurde. Da die Beschwerdegegnerin auch für die Halbpension aufkam, erhielt die
Beschwerdeführerin einen reduzierten Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Es
scheint nicht derart abwegig, sich lediglich von Frühstück und Abendessen zu
ernähren, dass sich aufgrund der tiefen Ausgaben der Beschwerdeführerin der
Schluss auf ein nicht deklariertes Einkommen aufdrängte; auch Kosten für
Energie dürften bei der Heilsarmee nicht angefallen sein. Danach war die
Beschwerdeführerin teilweise obdachlos und schlief jeweils in der
Notschlafstelle, wo ebenfalls eine Verpflegungsmöglichkeit (Frühstück) besteht.
Dasselbe galt für die Jugendherberge und das Guesthouse, in welchen die
Beschwerdeführerin sich im August und teilweise September 2019 aufhielt. Auch
bei diesen Unterkunftsformen dürften die weiteren Lebenshaltungskosten (z. B. für Energie und
Haushaltsführung) eher bescheiden ausgefallen sein. Aber auch wenn davon
auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin über weitere Einnahmen verfügte,
die es ihr erlaubten, einen Teil der wirtschaftlichen Hilfe anzusparen, ist
damit nicht erstellt, dass sie aus diesen allfälligen
Einkünften ihren gesamten Lebensunterhalt bestreiten könnte und damit nicht als
bedürftig im sozialhilferechtlichen Sinn zu gelten hätte. Denn abgesehen vom
Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur rund die Hälfte der ihr ausgerichteten
wirtschaftlichen Hilfe für ihren Lebensunterhalt benötigte, was gemäss obigen
Ausführungen alleine nicht ausreicht, finden sich in den Akten keine weiteren
Hinweise, dass sie nicht deklarierte Einkünfte erzielte. Auch ist den Akten
aktuell kein aussagekräftiger Hinweis darauf zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin neben dem angesparten Geld aus der Sozialhilfe noch weiteres
Vermögen auf dem tunesischen Bankkonto hat, von welchem sie ihren
Lebensunterhalt bestreiten könnte. Dass dies weiter abgeklärt werden muss, wird
dadurch jedoch nicht in Frage gestellt: Da die Beschwerdeführerin sich auf den
Standpunkt stellt, sie könne die entsprechenden Unterlagen nicht beschaffen, hat
sie, um ihrer Mitwirkungspflicht genügend nachzukommen, die Beschwerdegegnerin
mindestens zu ermächtigen, in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen
(vgl. BGr, 17. Juni 2015, 8C_50/2015, E. 3.2.1 und 4.2.1). Allerdings
ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin eine
Vollmacht zur Einholung dieser Auskünfte zugestellt und sie zu deren
Unterzeichnung aufgefordert worden wäre, womit es auch an einer
verfahrensleitenden Anordnung, die auf die Abklärung der für die Gewährung und
Bemessung von Sozialhilfe relevanten Verhältnisse abzielt, fehlte.
4.2.2
Weiter ist zu berücksichtigen, dass es aufgrund des Dokuments, wonach die
Beschwerdeführerin bzw. ihr Sohn bereits im Jahr 2018 – und damit vor Beginn
der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin – über einen Betrag von rund Fr. 5'500.-
auf einem Konto verfügt habe, mindestens glaubhaft erscheint, dass sie den am
19. März 2019 einbezahlten Betrag von Fr. 4'500.- bereits früher
angespart habe. Dies wäre im Antrag auf wirtschaftliche Hilfe zwar zu
deklarieren gewesen (dazu unten, E. 4.4). Dieser Umstand reicht jedoch
noch nicht aus, um erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin, welche nicht beseitigt werden können, zu begründen.
4.2.3
In Analogie zu § 24a Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. b SHG muss die betroffene Person auch in Fällen, in denen
sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von
Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken, vorgängig
schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungseinstellung hingewiesen worden
sein (oben, E. 2.3). Dafür ist die einfache Schriftlichkeit vorgesehen
(VGr, 18. November 2009, VB.2009.00569, E. 4.1; BGr, 21. Januar
2010, 8C_650/2009, E. 6.2.1). Unter Schriftlichkeit ist gemäss dem
alltäglichen Sprachgebrauch die Überlieferung des Textes auf Papier zu
verstehen (BGE 142 V 152 E. 2.4 mit weiterem Hinweis). Die Bestimmungen
des Obligationenrechts zur einfachen Schriftlichkeit (Art. 13 f. des
Obligationenrechts) finden grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung,
sofern die Auslegung der massgeblichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt
(vgl. BGE 101 II 65 E. 3; BGr, 10. Dezember 2014, 9C_597/2014, E. 4.3 f.).
Das Erfordernis der Schriftlichkeit dient der Rechtssicherheit. Es zwingt die
verfügende Behörde, die Rechte und Pflichten der Betroffenen klar festzulegen,
und hält deren Willen beweissichernd fest (Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti
in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG –
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. A., Zürich/St.
Gallen 2019, Art. 34 N 7; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des
öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung,
Bern 2020, Rz. 3128 ff., 3149).
Angesichts dessen, dass es nicht abschliessend geklärt
ist, ob eine schriftlich eröffnete Anordnung zu ihrer Gültigkeit einer
Unterschrift bedarf, soweit die Frage im betreffenden Fall nicht
spezialgesetzlich geregelt ist, und eine fehlende Unterschrift immerhin keine
Nichtigkeit der Anordnung bewirkt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 12;
VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00417, E. 5.2 mit Hinweis), scheint es
jedenfalls nicht gerechtfertigt, bei der Androhung der Leistungskürzung bzw. -einstellung
nach § 24 bzw. § 24a SHG (analog) in Verbindung mit Art. 14 OR
auf einer Unterschrift zu beharren. Die in § 24 Abs. 1 lit. b SHG
vorausgesetzte Schriftlichkeit dient dem Schutz der betroffenen Person; mit der
schriftlichen Androhung soll auf die Konsequenzen – der vorliegend verweigerten
Mitwirkung – aufmerksam gemacht werden (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap.
14.2.01, Ziff. 2.1, 4. Januar 2021) und mit der Schriftlichkeit soll eine
gewisse Verbindlichkeit dieser Androhung ausgestrahlt werden. Gleichzeitig
dient die Voraussetzung der Schriftlichkeit der Beweissicherung, zumal sich aus
der erfolgten Androhung für die betroffene Person schwerwiegende Konsequenzen
ergeben können.
Die Beschwerdegegnerin versandte am 14. Februar 2020
an die Beschwerdeführerin eine (einfache) E-Mail, mit welcher sie diese
aufforderte, die Bankunterlagen einzureichen, und sie ihr – immerhin sinngemäss
– die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe androhte. Diese (einfache) E-Mail
erfüllt allerdings die obengenannten Vorgaben an die Verbindlichkeit nicht.
Kommt hinzu, dass solchen (einfachen) E-Mails nur eine beschränkte
Glaubwürdigkeit zukommt und sie damit in der Regel ungeeignet sein dürften, den
Beweis der erfolgten Androhung zu erbringen. Damit wäre die Leistungseinstellung
auch mangels vorgängiger schriftlicher Androhung nicht rechtmässig erfolgt.
4.3 Sind die
Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung nach § 24a SHG (analog)
nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob allenfalls eine Kürzung nach § 24 SHG
infrage kommt und der Betrag der Einstellung auf das gemäss § 24 SHG
i. V. m. § 17 Abs. 1 SHV sowie SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8–4
zulässige Mass zu begrenzen ist. Eine angemessene Kürzung ist nach § 24 Abs. 1
lit. a Ziff. 2 und 3 zulässig, wenn die hilfesuchende Person keine
oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in
Unterlagen verweigert (oben, E. 2.2). Allerdings setzt auch eine Kürzung
die vorgängige schriftliche Androhung der Leistungskürzung voraus (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Da eine solche
nicht erfolgt ist, kommt gegenwärtig auch eine Kürzung nicht in Betracht. Damit
ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.4
In dem Umfang, in welchem das von der Beschwerdeführerin bei Beginn der
Unterstützung verschwiegene Vermögen den Vermögensfreibetrag übersteigt, könnte
der Rückerstattungstatbestand nach § 26 lit. a SHG erfüllt sein. Dies
zu prüfen liegt allerdings ausserhalb des Streitgegenstandes, da Gegenstand der
vorliegenden Beschwerde die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ab Februar 2020
ist. Es bleibt der
Beschwerdegegnerin überlassen, diesbezügliche Schritte in Erwägung zu ziehen.
Gleiches gilt mit Bezug auf weitere Abklärungen hinsichtlich des tunesischen
Bankkontos, deren Ergebnisse gegebenenfalls auch mit Blick auf eine Einstellung
der Sozialhilfeleistungen zu gegenteiligen Einschätzungen führen könnten. Dazu
bedürfte es aber neben erheblichen Zweifel an der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin auch der Einhaltung der Verfahrensschritte durch die
Beschwerdegegnerin (oben, E. 4.2).
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 24. September
2020, der Entscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 11. Juni
2020 sowie der Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums C vom 18. Februar
2020 werden aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 3'395.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …