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Entscheid

VB.2020.00780

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00780

11. Februar 2021Deutsch19 min

(URT.2021.22503)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00780

Urteil

der 3. Kammer

vom 11. Februar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit Februar 2019 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 18. Februar 2020

stellte die Zentrumsleitung die materielle Unterstützung für A rückwirkend per

1. Februar 2020 vollumfänglich ein. Ein neues Unterstützungsgesuch werde

erst wieder geprüft, nachdem A zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit die

Kontoauszüge des ausländischen Bankkontos sowie die Eröffnungsbestätigungen der

Sparkonti eingereicht habe.

B. A

stellte am 13. März 2020 ein Gesuch um Neubeurteilung. Dieses wurde durch

die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 11. Juni 2020

teilweise gutgeheissen und die materielle Unterstützung für A per 29. Februar

2020 eingestellt. Im Übrigen wurde das Begehren abgewiesen

Erwägungen

II.

Gegen den Entscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich

reichte A am 17. Juli 2020 ein Rechtsmittel beim Sozialzentrum C ein,

welches in der Folge an den Bezirksrat Zürich weitergeleitet wurde. Mit

Beschluss vom 24. September 2020 wies der Bezirksrat Zürich den

Rekurs von A ab.

III.

A. Mit als

"Erläuterung" betitelter Eingabe vom 3. November 2020 gelangte A

an das Verwaltungsgericht. Darin verlangte sie sinngemäss, dass ihr weiterhin

Sozialhilfe auszurichten sei.

B. Der Bezirksrat Zürich

verzichtete am 12. November 2020 auf eine Vernehmlassung. Die

Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom

19.

November 2020 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich daraufhin

nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch

wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der

Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf

Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00604, E. 1;

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a

N. 17). Da die Beschwerdeführerin bis zum Einstellungsbeschluss vom 18. Februar

2020.

mit Fr. 3'151.55 pro Monat unterstützt wurde, liegt der Streitwert

somit über Fr. 20'000.-. Zum Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38

Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

Dispositiv

1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug setzt demnach

das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft die

Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche

noch vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981 [SHV]). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten Dauer der

Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach

Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der hilfesuchenden

Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142; VGr, 22. Oktober 2018,

VB.2018.00205, E. 3.2 und 4.3; Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.3.03, Ziff. 1, 4. Januar 2021, zu

finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

2.2

Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt der hilfesuchenden Person eine

Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre

Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (Abs. 1),

Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und Änderungen

unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden (Abs. 3).

Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese Pflicht aufmerksam

(§ 28 Abs. 1 SHV). Die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht

sind höher, wenn es um Tatsachen geht, welche die betroffene Person besser

kennt als die Behörden und welche Letztere ohne Mitwirken einer Partei gar

nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Dazu zählen etwa persönliche oder örtliche Verhältnisse im

Heimatland, die sich erfahrungsgemäss von den schweizerischen Behörden, wenn

überhaupt, so nur unter erschwertem Aufwand abklären lassen (VGr, 6. September

2018, VB.2017.00193, E. 4.2 mit Hinweisen).

Gibt die hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft

über ihre Verhältnisse oder verweigert sie die Einsichtnahme in Unterlagen, ist

nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 SHG eine angemessene

Kürzung der Leistungen zulässig. Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der

Grundbedarf um 5–30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von 20 % und

mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine

Kürzung je nach Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich (SKOS-Richtlinien

2020, Kap. A.8–4). Im Weiteren ist auch eine Kürzung oder Streichung von

Leistungen mit Anreizcharakter (Einkommensfreibetrag und Integrationszulagen)

zulässig (SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8–4; VGr, 22. März 2019,

VB.2019.00013, E. 4.3 mit weiterem Hinweis). Die Sozialbehörde hat bei

einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss

dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen

zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen,

das Verschulden der fehlbaren Person sowie die Auswirkungen auf von der Kürzung

mitbetroffene Personen, insbesondere Kinder und Jugendliche (SKOS-Richtlinien

2020, Kap. A.8–4; § 24 Abs. 2 SHG).

2.3

Vorliegend nahm die Beschwerdegegnerin nicht eine Kürzung, sondern eine

Einstellung der Leistungen vor. Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG

unter dem Vorbehalt von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April

1999 zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare Arbeit oder die

Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), wobei ihr

bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und

ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist

zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens

angesetzt worden ist (lit. c). Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungseinstellung aber auch ausserhalb

des Tatbestandes von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, nämlich dann,

wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung

von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken. So ist die

Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der

verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung

und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht

überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug

weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit

nicht beseitigt werden können (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.3;

SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8–5). In sinngemässer Anwendung der

Voraussetzungen nach § 24a SHG ist dies aber nur zulässig, wenn die

verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die

gesuchstellende Person schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und

ihr die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener

Mitwirkung angedroht wurde (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.2;

vgl. auch SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8–5). Geht die Sozialbehörde davon

aus, dass die hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr

deshalb die Leistungen, handelt es sich nicht um eine Sanktion. Vielmehr

widerruft die Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich nachträglich als

falsch erweist. Werden Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen

Voraussetzungen eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich insofern

unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand

hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten

herbeizuführen (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.4, mit

weiteren Hinweisen).

Der vorliegende Sachverhalt verwirklichte sich im Jahr

2020 und beurteilt sich damit nach den im Jahr 2020 in Kraft stehenden

SKOS-Richtlinien (§ 17 Abs. 1 SHV in der Fassung vom 17. April

2019 [in Kraft gesetzt am 1. Januar 2020]; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a

N. 23 ff.). Es kann damit offenbleiben, ob die seit 1. Januar

2021 geltenden SKOS-Richtlinien strengere Anforderungen an die Einstellung der

Sozialhilfeleistungen mangels nachgewiesener Bedürftigkeit stellen (vgl.

SKOS-Richtlinien 2021, Kap. F.3 sowie Erläuterungen zu F.3).

3.

3.1 Die

Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin über nicht deklarierte

Konten verfügt habe, auf welche sie jeweils Beträge überwiesen habe.

Insbesondere habe sie vom Konto, auf welchem jeweils die Leistungen der

wirtschaftlichen Hilfe eingegangen seien, einen Betrag von rund Fr. 5'000.-

auf ihr nicht deklariertes Sparkonto überwiesen. Sodann habe sie (ursprünglich

von einem zweiten nicht deklarierten Sparkonto stammend) Fr. 9'000.- auf

ein ebenfalls nicht deklariertes Konto in Tunesien überwiesen und schliesslich

noch Fr. 4'500.- auf das nicht deklarierte Sparkonto einbezahlt, wobei die

Herkunft dieses Geldes unklar sei. Die Vorinstanz erwog, dass die

Beschwerdeführerin bis heute keine Unterlagen zum tunesischen Bankkonto

eingereicht habe, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht habe überprüfen können,

ob die Beschwerdeführerin über weitere Mittel verfüge. Insbesondere sei

aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Hilfe

nicht bzw. nur teilweise für ihren Lebensunterhalt verwendet habe, davon

auszugehen, die Beschwerdeführerin verfüge über nicht deklarierte Einnahmen

oder weiteres nicht deklariertes Vermögen. Da damit Zweifel an der

Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin bestanden hätten, sei es angezeigt

gewesen, die Beschwerdeführerin aufzufordern, die Kontoauszüge von sämtlichen

nicht deklarierten Bankkonten einzureichen. Darauf sei die Beschwerdeführerin

mehrfach hingewiesen worden. Da sie diese aber weiterhin nicht (vollständig)

eingereicht habe, sei die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe angezeigt

gewesen.

3.2 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Betrag von rund Fr. 5'500.-

teilweise aus Geld stamme, das sie während ihrer Ehe angespart habe, und

teilweise aus dem "Kindergeld" ihres Sohnes seit seiner Geburt. Sie

habe rund Fr. 1'000.- für sich selber ausgegeben und Fr. 4'500.-

behalten und auf das Sparkonto des Sohnes einbezahlt. Weiter beteuert sie, ehrliche

Angaben gemacht zu haben.

3.3 Die

Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe damit,

dass die Herkunft des Betrags von Fr. 4'500.-, welcher am 19. März

2019 einbezahlt worden sei, unklar sei. Es sei davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin zu Beginn der Unterstützung über nicht deklariertes Vermögen

verfügt habe. Sodann bleibe ungeklärt, wie die Beschwerdeführerin rund Fr. 5'000.-

aus Sozialhilfeleistungen habe ansparen können. Deshalb sei davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführerin weitere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um

ihre laufenden Bedürfnisse zu befriedigen. Weiterhin habe sich die

Beschwerdeführerin geweigert, einen Kontoauszug des tunesischen Kontos

einzureichen oder eine entsprechende Vollmacht zu unterzeichnen, obwohl sie

mehrfach dazu aufgefordert worden sei. Daher habe die Mittellosigkeit der

Beschwerdeführerin nicht geprüft werden können und die wirtschaftliche Hilfe

sei einzustellen.

4.

4.1 Der

vorliegend relevante Sachverhalt stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:

Die Beschwerdeführerin beantragte im Februar 2019 bei der Beschwerdegegnerin

wirtschaftliche Hilfe für sich und ihren Sohn. Im Antragsformular gab sie an,

über ein Konto bei der Postfinance mit einem Saldo von Fr. 0.- zu verfügen

(im Folgenden Postkonto 1); weitere Konten oder sonstiges Vermögen besässen

weder sie noch ihr Sohn. Auf das Postkonto 1 wurde jeweils die

wirtschaftliche Sozialhilfe der Beschwerdegegnerin überwiesen. Die jährliche

Überprüfung des Antrags auf Sozialhilfe ergab, dass die Beschwerdeführerin

mindestens seit März 2019 über ein weiteres Postkonto verfügte (im

Folgenden Postkonto 2), lautend auf ihren Sohn. Auf dieses zahlte sie am

19. März 2019 Fr. 4'500.- ein und tätigte sodann von ihrem Postkonto 1

diverse Ein- und Auszahlungen auf dieses Konto, sodass der Kontosaldo des

Postkontos 2 am 25. August 2019 Fr. 8'500.- betrug. Diesen

Betrag überwies sie am 13. September 2019 auf ihr Postkonto 1 und von

diesem in der Folge auf ein weiteres, den Akten zufolge vermutlich zu diesem

Zeitpunkt neu eröffnetes, auf sie lautendes Postkonto (im Folgenden

Postkonto 3). Am 29. September 2019 überwies sie weitere Fr. 500.-

vom Postkonto 1 auf das Postkonto 3 und überwies dann den gesamten

Betrag (Fr. 9'000.-) am 30. September 2019 wiederum auf das

Postkonto 1, von welchem aus sie diesen Betrag am 18. Oktober 2019

auf ein auf sie lautendes Konto in Tunesien überwies. Die Beschwerdeführerin

gab gegenüber der Beschwerdegegnerin an, sie habe dieses Geld gespart, indem

sie auf viele Dinge des täglichen Lebens verzichtet habe. Mit dem Geld habe sie

die Kosten des Aufenthalts in Tunesien gedeckt, um nach der Fremdplatzierung

ihres Sohnes Frieden und Ruhe bei ihrer Familie zu finden. Dass die

Beschwerdeführerin Ferien in Tunesien verbrachte, lässt sich auch den Akten der

Beschwerdegegnerin entnehmen, allerdings scheint sie der Beschwerdegegnerin

gegenüber angegeben zu haben, dass ihr Vater teilweise für die Kosten ihrer

Flugtickets aufgekommen sei. Im Rekursverfahren gab die Beschwerdeführerin an,

dass es sich beim im März 2019 einbezahlten Betrag teilweise um Ersparnisse aus

ihrer Ehe und teilweise um das Geld ihres Sohnes gehandelt habe. Sie habe nach

der Trennung (Ende 2018) das Geld abgehoben, einen Teil des Geldes für ihren

täglichen Bedarf verwendet und den Rest – Fr. 4'500.- – dann auf ein für

ihren Sohn neu eröffnetes Konto (das Postkonto 2) überwiesen. Sie reichte

im Rekurs- sowie Beschwerdeverfahren einen Beleg vom 16. November 2018 ein

für die Auflösung eines Kontos, lautend auf ihren Sohn, mit einem Saldo von Fr. 5'510.70.

Dass es sich dabei um den Betrag handelt, welchen die Beschwerdeführerin am 19. März

2019 auf das Postkonto 2 einbezahlt hatte, ergibt sich daraus allerdings

nicht.

4.2

4.2.1 Diesem Sachverhalt zufolge lässt sich der

Beschwerdeführerin mindestens vorwerfen, dass sie in ihrem Gesuch um

wirtschaftliche Hilfe das verfügbare Vermögen von Fr. 4'500.-, welches sie

am 19. März 2019 auf das Postkonto 2 überwies, verschwiegen hat sowie

dass sie im Zusammenhang mit dem Konto bei einer tunesischen Bank ihre

Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung verweigerte. Mit der Vorinstanz ist

sodann zumindest davon auszugehen, dass es Fragen aufwirft, wie es der

Beschwerdeführerin gelungen sein mag, innert zehn Monaten rund Fr. 4'500.-

aus der ihr ausgerichteten Sozialhilfe anzusparen, ohne über andere Einkünfte

wie freiwillige Zuwendungen Dritter zu verfügen. Ist

doch die Sozialhilfe – auch wenn sie nicht nur das absolute, sondern das so

genannte soziale Existenzminimum deckt – darauf ausgerichtet, dem Empfänger nur

eine äusserst bescheidene Lebensführung zu ermöglichen. So kommen dadurch zwar

Zweifel an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auf, allerdings sind

diese Zweifel noch nicht derart erheblich in dem Sinn, dass sie eine

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe rechtfertigen würden (oben, E. 2.3),

zumal es der Empfängerin der Sozialhilfe überlassen bleibt, wie sie den als

Pauschale ausgerichteten Grundbetrag der wirtschaftlichen Sozialhilfe für die einzelnen als inbegriffen geltenden Positionen

verwendet, und selbst ob sie durch Verzicht auf

laufenden Konsum einen grösseren Betrag anspart, um damit auf mittlere oder

längere Sicht besondere Ausgaben zu tätigen (VGr, 2. Juni 2009,

VB.2009.00178, E. 5). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin

während rund drei Monaten in einem Zweibettzimmer mit Halbpension der

Heilsarmee untergebracht war, das durch die Beschwerdegegnerin finanziert

wurde. Da die Beschwerdegegnerin auch für die Halbpension aufkam, erhielt die

Beschwerdeführerin einen reduzierten Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Es

scheint nicht derart abwegig, sich lediglich von Frühstück und Abendessen zu

ernähren, dass sich aufgrund der tiefen Ausgaben der Beschwerdeführerin der

Schluss auf ein nicht deklariertes Einkommen aufdrängte; auch Kosten für

Energie dürften bei der Heilsarmee nicht angefallen sein. Danach war die

Beschwerdeführerin teilweise obdachlos und schlief jeweils in der

Notschlafstelle, wo ebenfalls eine Verpflegungsmöglichkeit (Frühstück) besteht.

Dasselbe galt für die Jugendherberge und das Guesthouse, in welchen die

Beschwerdeführerin sich im August und teilweise September 2019 aufhielt. Auch

bei diesen Unterkunftsformen dürften die weiteren Lebenshaltungskosten (z. B. für Energie und

Haushaltsführung) eher bescheiden ausgefallen sein. Aber auch wenn davon

auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin über weitere Einnahmen verfügte,

die es ihr erlaubten, einen Teil der wirtschaftlichen Hilfe anzusparen, ist

damit nicht erstellt, dass sie aus diesen allfälligen

Einkünften ihren gesamten Lebensunterhalt bestreiten könnte und damit nicht als

bedürftig im sozialhilferechtlichen Sinn zu gelten hätte. Denn abgesehen vom

Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur rund die Hälfte der ihr ausgerichteten

wirtschaftlichen Hilfe für ihren Lebensunterhalt benötigte, was gemäss obigen

Ausführungen alleine nicht ausreicht, finden sich in den Akten keine weiteren

Hinweise, dass sie nicht deklarierte Einkünfte erzielte. Auch ist den Akten

aktuell kein aussagekräftiger Hinweis darauf zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin neben dem angesparten Geld aus der Sozialhilfe noch weiteres

Vermögen auf dem tunesischen Bankkonto hat, von welchem sie ihren

Lebensunterhalt bestreiten könnte. Dass dies weiter abgeklärt werden muss, wird

dadurch jedoch nicht in Frage gestellt: Da die Beschwerdeführerin sich auf den

Standpunkt stellt, sie könne die entsprechenden Unterlagen nicht beschaffen, hat

sie, um ihrer Mitwirkungspflicht genügend nachzukommen, die Beschwerdegegnerin

mindestens zu ermächtigen, in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen

(vgl. BGr, 17. Juni 2015, 8C_50/2015, E. 3.2.1 und 4.2.1). Allerdings

ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin eine

Vollmacht zur Einholung dieser Auskünfte zugestellt und sie zu deren

Unterzeichnung aufgefordert worden wäre, womit es auch an einer

verfahrensleitenden Anordnung, die auf die Abklärung der für die Gewährung und

Bemessung von Sozialhilfe relevanten Verhältnisse abzielt, fehlte.

4.2.2

Weiter ist zu berücksichtigen, dass es aufgrund des Dokuments, wonach die

Beschwerdeführerin bzw. ihr Sohn bereits im Jahr 2018 – und damit vor Beginn

der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin – über einen Betrag von rund Fr. 5'500.-

auf einem Konto verfügt habe, mindestens glaubhaft erscheint, dass sie den am

19. März 2019 einbezahlten Betrag von Fr. 4'500.- bereits früher

angespart habe. Dies wäre im Antrag auf wirtschaftliche Hilfe zwar zu

deklarieren gewesen (dazu unten, E. 4.4). Dieser Umstand reicht jedoch

noch nicht aus, um erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit der

Beschwerdeführerin, welche nicht beseitigt werden können, zu begründen.

4.2.3

In Analogie zu § 24a Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. b SHG muss die betroffene Person auch in Fällen, in denen

sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von

Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken, vorgängig

schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungseinstellung hingewiesen worden

sein (oben, E. 2.3). Dafür ist die einfache Schriftlichkeit vorgesehen

(VGr, 18. November 2009, VB.2009.00569, E. 4.1; BGr, 21. Januar

2010, 8C_650/2009, E. 6.2.1). Unter Schriftlichkeit ist gemäss dem

alltäglichen Sprachgebrauch die Überlieferung des Textes auf Papier zu

verstehen (BGE 142 V 152 E. 2.4 mit weiterem Hinweis). Die Bestimmungen

des Obligationenrechts zur einfachen Schriftlichkeit (Art. 13 f. des

Obligationenrechts) finden grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung,

sofern die Auslegung der massgeblichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt

(vgl. BGE 101 II 65 E. 3; BGr, 10. Dezember 2014, 9C_597/2014, E. 4.3 f.).

Das Erfordernis der Schriftlichkeit dient der Rechtssicherheit. Es zwingt die

verfügende Behörde, die Rechte und Pflichten der Betroffenen klar festzulegen,

und hält deren Willen beweissichernd fest (Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti

in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG –

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. A., Zürich/St.

Gallen 2019, Art. 34 N 7; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des

öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung,

Bern 2020, Rz. 3128 ff., 3149).

Angesichts dessen, dass es nicht abschliessend geklärt

ist, ob eine schriftlich eröffnete Anordnung zu ihrer Gültigkeit einer

Unterschrift bedarf, soweit die Frage im betreffenden Fall nicht

spezialgesetzlich geregelt ist, und eine fehlende Unterschrift immerhin keine

Nichtigkeit der Anordnung bewirkt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 12;

VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00417, E. 5.2 mit Hinweis), scheint es

jedenfalls nicht gerechtfertigt, bei der Androhung der Leistungskürzung bzw. -einstellung

nach § 24 bzw. § 24a SHG (analog) in Verbindung mit Art. 14 OR

auf einer Unterschrift zu beharren. Die in § 24 Abs. 1 lit. b SHG

vorausgesetzte Schriftlichkeit dient dem Schutz der betroffenen Person; mit der

schriftlichen Androhung soll auf die Konsequenzen – der vorliegend verweigerten

Mitwirkung – aufmerksam gemacht werden (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap.

14.2.01, Ziff. 2.1, 4. Januar 2021) und mit der Schriftlichkeit soll eine

gewisse Verbindlichkeit dieser Androhung ausgestrahlt werden. Gleichzeitig

dient die Voraussetzung der Schriftlichkeit der Beweissicherung, zumal sich aus

der erfolgten Androhung für die betroffene Person schwerwiegende Konsequenzen

ergeben können.

Die Beschwerdegegnerin versandte am 14. Februar 2020

an die Beschwerdeführerin eine (einfache) E-Mail, mit welcher sie diese

aufforderte, die Bankunterlagen einzureichen, und sie ihr – immerhin sinngemäss

– die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe androhte. Diese (einfache) E-Mail

erfüllt allerdings die obengenannten Vorgaben an die Verbindlichkeit nicht.

Kommt hinzu, dass solchen (einfachen) E-Mails nur eine beschränkte

Glaubwürdigkeit zukommt und sie damit in der Regel ungeeignet sein dürften, den

Beweis der erfolgten Androhung zu erbringen. Damit wäre die Leistungseinstellung

auch mangels vorgängiger schriftlicher Androhung nicht rechtmässig erfolgt.

4.3 Sind die

Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung nach § 24a SHG (analog)

nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob allenfalls eine Kürzung nach § 24 SHG

infrage kommt und der Betrag der Einstellung auf das gemäss § 24 SHG

i. V. m. § 17 Abs. 1 SHV sowie SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8–4

zulässige Mass zu begrenzen ist. Eine angemessene Kürzung ist nach § 24 Abs. 1

lit. a Ziff. 2 und 3 zulässig, wenn die hilfesuchende Person keine

oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in

Unterlagen verweigert (oben, E. 2.2). Allerdings setzt auch eine Kürzung

die vorgängige schriftliche Androhung der Leistungskürzung voraus (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG). Da eine solche

nicht erfolgt ist, kommt gegenwärtig auch eine Kürzung nicht in Betracht. Damit

ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.4

In dem Umfang, in welchem das von der Beschwerdeführerin bei Beginn der

Unterstützung verschwiegene Vermögen den Vermögensfreibetrag übersteigt, könnte

der Rückerstattungstatbestand nach § 26 lit. a SHG erfüllt sein. Dies

zu prüfen liegt allerdings ausserhalb des Streitgegenstandes, da Gegenstand der

vorliegenden Beschwerde die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ab Februar 2020

ist. Es bleibt der

Beschwerdegegnerin überlassen, diesbezügliche Schritte in Erwägung zu ziehen.

Gleiches gilt mit Bezug auf weitere Abklärungen hinsichtlich des tunesischen

Bankkontos, deren Ergebnisse gegebenenfalls auch mit Blick auf eine Einstellung

der Sozialhilfeleistungen zu gegenteiligen Einschätzungen führen könnten. Dazu

bedürfte es aber neben erheblichen Zweifel an der Bedürftigkeit der

Beschwerdeführerin auch der Einhaltung der Verfahrensschritte durch die

Beschwerdegegnerin (oben, E. 4.2).

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 24. September

2020, der Entscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 11. Juni

2020 sowie der Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums C vom 18. Februar

2020 werden aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 3'395.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an …