VB.2020.00781
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00781
12. April 2021Deutsch12 min
(URT.2021.22653)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00781
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
Gemeinde Neerach,
vertreten durch RA
B,
und/oder
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
vertreten durch RA E
Beschwerdegegner,
betreffend Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1973 geborener Staatsangehöriger Deutschlands, ist
seit seiner Einreise in die Schweiz im Oktober 2002 in Neerach wohnhaft. Am 17. August
2019 stellte er ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung im Kanton Zürich und in
der Gemeinde Neerach. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 übermittelte das
Gemeindeamt des Kantons Zürich der Gemeinde Neerach die Gesuchsunterlagen zum
Entscheid über die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht. Die Gemeindeversammlung
Neerach lehnte es am 15. Juni 2020 ab, A in das Gemeindebürgerrecht
aufzunehmen.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 8. Juli 2020
an den Bezirksrat Dielsdorf, welcher mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 jenen
der Gemeindeversammlung Neerach vom 15. Juni 2020 betreffend die
Verweigerung der Erteilung des Gemeindebürgerrechts an A aufhob (Dispositiv-Ziff. I)
und A unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der
Einbürgerungsbewilligung des Bundes in das Bürgerrecht der Gemeinde Neerach
aufnahm (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Die Gemeinde Neerach liess am 6. November
2020.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, es sei A in
Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Dielsdorf vom 15. Oktober 2020
und unter Entschädigungsfolge die Erteilung des Gemeindebürgerrechts zu
verweigern. Der Bezirksrat Dielsdorf verzichtete am 11. November 2020 auf
Vernehmlassung. A liess mit Beschwerdeantwort vom
10.
Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde und die Zusprechung einer Parteientschädigung
beantragen. Die Gemeinde Neerach und A hielten am 8. Januar und 15. Februar
2021.
bzw. am 21. Januar und 25. Februar 2021 je an ihren Anträgen
fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde betreffend
das Bürgerrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Sodann ist die Beschwerdeführerin nach Art. 47 Abs. 2 des
(eidgenössischen) Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG,
SR 141.0) zur Beschwerde legitimiert und sind auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt, weshalb auf das Rechtsmittel einzutreten ist.
2.
2.1
Für den
Erwerb des Schweizer Bürgerrechts sind massgeblich: Die Bestimmungen des
(eidgenössischen) Bürgerrechtsgesetzes und der (eidgenössischen)
Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01). Darüber
hinaus sind insbesondere in Zusammenhang mit dem Erwerb der Bürgerrechte des
Kantons und der Gemeinden Art. 20 f. der Verfassung des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), das (kantonale) Gesetz über
das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926 (KBüG, LS 141.1) und die (kantonale)
Bürgerrechtsverordnung vom 23. August 2017 (KBüV, LS 141.11) zu
beachten.
2.2
Gemäss Art. 15
Abs. 2 BüG kann das kantonale Recht vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch
den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt
wird. So sieht § 23 KBüG vor, dass das Gemeindebürgerrecht von der
Gemeindeversammlung auf Antrag des Gemeinderats erteilt wird (Abs. 1 Satz 1);
die Gemeindeordnung kann jedoch die Befugnis zur Bürgerrechtserteilung dem
Grossen Gemeinderat oder dem Gemeinderat übertragen (Abs. 2).
Nach Art. 12 Ziff. 7 der Gemeindeordnung der
politischen Gemeinde Neerach vom 27. Juni 2006 (GO Neerach) ist die
Gemeindeversammlung zuständig für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts,
soweit – wie hier – für die Gemeinde keine Pflicht zur Aufnahme besteht (zur
Pflicht zur Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht vgl. § 21 KBüG); dem
Gemeinderat steht bei ordentlichen Einbürgerungen gestützt auf Art. 20 Ziff. 18
GO Neerach die "Begutachtung und Antragstellung […] an die
Gemeindeversammlung" zu. Der Gemeinderat hat mithin die Prüfung der
Einbürgerungsvoraussetzungen vorzunehmen, soweit dies der Gemeinde obliegt
(vgl. hierzu § 15 Abs. 1 KBüV), und über die Ergebnisse seiner
Erhebungen einen Bericht zu erstellen (§ 15 Abs. 2 KBüV in Verbindung
mit Art. 17 BüV).
2.3
Die
ordentliche Einbürgerung setzt gemäss Art. 11 BüG in materieller Hinsicht
voraus, dass die einbürgerungswillige Person erfolgreich integriert ist (lit. a),
mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (lit. b) und
keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (lit. c).
Mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist eine Bewerberin oder
ein Bewerber nach Art. 2 Abs. 1 BüV, wenn er oder sie namentlich über
Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und
gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt (lit. a), am
sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt (lit. b)
und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt (lit. c). Eine
erfolgreiche Integration zeigt sich nach Art. 12 Abs. 1 BüG
insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a),
in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), in der Fähigkeit,
sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (lit. c),
in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d)
und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des
Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der
minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (lit. e);
die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen (Abs. 3). Soweit
die Kantone etwa hinsichtlich der Eignung Konkretisierungen des
bundesgesetzlich vorgeschriebenen Rahmens vornehmen, haben sie die
verfassungsrechtlichen Schranken sowie Ziel und Zweck der eidgenössischen
Bürgerrechtsgesetzgebung zu beachten (BGE 146 I 49 E. 2.2, 138 I 305 E. 1.4.3).
Kantonale Integrationskriterien werden namentlich in §§ 6–9
KBüV umschrieben. Sodann müssen Personen, die im ordentlichen Verfahren
eingebürgert werden wollen, nach Art. 20 Abs. 3 KV über angemessene
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (lit. a), in der Lage sein, für
sich und ihre Familien aufzukommen (lit. b), mit den hiesigen
Verhältnissen vertraut sein (lit. c) und die schweizerische Rechtsordnung
beachten (lit. d).
2.4
Die
gesetzliche Regelung der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen enthält zwar
hinsichtlich der einzelnen Elemente mehr oder weniger grosse
Beurteilungsspielräume, doch räumt sie den zuständigen Behörden nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder ausdrücklich noch sinngemäss ein
Entschliessungsermessen ein in dem Sinn, dass es diesen freigestellt wäre, eine
Person, die alle auf eidgenössischer oder kantonaler Ebene statuierten
materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, trotzdem nicht einzubürgern.
Eine solche Nichteinbürgerung wäre vielmehr willkürlich und stünde zudem im Widerspruch
zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Erlaubt ein Gesetz einem
Staatsorgan, im Einzelfall nach Ermessen zu entscheiden, so bedeutet dies
nicht, dass es in gleichartigen Fällen ohne sachlichen Grund einmal so und
einmal anders entscheiden darf. Daran ändert auch nichts, wenn Stimmberechtigte
an einer Versammlung entscheiden. Sie handeln als Organ der Gemeinde, nehmen
eine staatliche Aufgabe wahr und sind daher gemäss Art. 35 Abs. 2 BV an
die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen
(zum Ganzen BGE 138 I 305 E. 1.4.5 mit Hinweisen). Der Entscheid über eine
ordentliche Einbürgerung ist mithin kein rechtsfreier Vorgang, sondern ein Akt
der Rechtsanwendung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.2 mit Hinweisen). Entgegen dem
sinngemässen Vorbringen der Beschwerde vermag deshalb der blosse Wille der
Stimmberechtigten, den Beschwerdegegner nicht einzubürgern, die Verweigerung
des Gemeindebürgerrechts nicht zu begründen.
2.5
Ablehnende
Entscheide über Einbürgerungen unterliegen der Begründungspflicht (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 15b BüG); die Stimmberechtigten können ein
Einbürgerungsgesuch nur ablehnen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und
begründet wurde (Art. 16 Abs. 2 BüG). Bestätigt eine
Gemeindeversammlung einen ablehnenden Antrag des Gemeinderats, so kann nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel und vorbehältlich abweichender
Voten davon ausgegangen werden, dass die Gemeindeversammlung dem Antrag und
seiner Begründung zustimmt (BGE 138 I 305 E. 2.3, auch zum Nachstehenden).
Verweigert die Gemeindeversammlung entgegen dem Antrag des Gemeinderats eine
Einbürgerung, hat sich die Begründung aus den Wortmeldungen zu ergeben. Werden
an der Gemeindeversammlung Gründe für die Ablehnung einer Einbürgerung genannt
und wird darüber unmittelbar im Anschluss an die Diskussion abgestimmt, kann
angenommen werden, dass die Ablehnungsgründe von der Mehrheit der Abstimmenden
mitgetragen wurden. In solchen Konstellationen liegt formal eine hinreichende
Begründung vor. Das Bundesgericht schliesst eine nachträgliche Präzisierung der
Begründung nicht prinzipiell aus, erachtet aber das Nachschieben völlig neuer
Gründe als unzulässig. Ob es sich um eine zulässige nachträgliche Begründung im
Sinn einer Verdeutlichung der anlässlich einer Gemeindeversammlung
vorgebrachten Begründungselemente oder um ein unzulässiges Nachschieben von
Gründen handelt, kann nicht abstrakt, sondern lediglich aufgrund der konkreten
Sachumstände entschieden werden.
3.
3.1
Vorliegend
teilte der mit der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen nach § 15 KBüV
betraute Gemeinderat der Gemeinde Neerach dem Beschwerdegegner mit Schreiben
vom 10. Oktober 2019 mit, dass er, welcher im Sinn des § 9 Abs. 2 lit. a KBüV Deutsch als Muttersprache spreche und schreibe, über genügende
Sprachkompetenzen gemäss § 15 Abs. 1 lit. f KBüV verfüge; der
Nachweis von Grundkenntnissen der geografischen, historischen, politischen und
gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde
nach § 6 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a KBüV sei im
Rahmen einer an der Berufsschule Bülach abzulegenden Prüfung bzw.
Standortbestimmung im Fach Staatskunde zu erbringen. Nachdem der Beschwerdegegner
dem Gemeinderat eine Bestätigung über die erfolgreich absolvierte
Standortbestimmung eingereicht hatte, wurde er auf den 3. März 2020 zu
einer persönlichen Anhörung zwecks Prüfung der restlichen Voraussetzungen
eingeladen. Gemäss Protokollauszug vom 3. März 2020 ergaben die Erhebungen
des Gemeinderats, dass die in § 15 KBüV angeführten Kriterien erfüllt
seien, und konnte sich der Gemeinderat im Rahmen der Anhörung "davon
überzeugen, dass sich der Gesuchsteller in Neerach zu Hause fühlt. Auch der Ruf
sowie der persönliche Eindruck sind gut. Zusammenfassend lässt sich festhalten,
dass nichts gegen die Eignung als Bürger spricht. Auch die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Gesuchstellers geben zu keinen Bedenken Anlass". Der
Gemeinderat beantragte der Gemeindeversammlung deshalb die Aufnahme des
Beschwerdegegners in das kommunale Bürgerrecht.
3.2
Die
durchwegs positive Einschätzung der Einbürgerungskriterien durch den
Gemeinderat schliesst zwar eine spätere Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs
durch die Gemeindeversammlung nicht aus, es braucht aber wie oben E. 2.5
dargelegt gute Gründe für die nachmalige Verweigerung der Einbürgerung, da die
vom Gemeinderat vorgenommene Würdigung der Einbürgerungskriterien widerlegt
werden muss, was sich aus den an der Gemeindeversammlung abgegebenen Voten zu
ergeben hat (vgl. auch BGr, 13. Juli 2018, 1D_7/2017, E. 5.2 am
Ende); der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe unzureichend
ermittelt, "was die Stimmbürger tatsächlich dazu bewogen hatte, die
Einbürgerung des Beschwerdegegners zu verweigern", geht daher fehl.
3.3
Anlässlich
der Gemeindeversammlung vom 15. Juni 2020 beantragte G, ein direkter
Nachbar des Beschwerdegegners, die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs. Er
begründete seinen Antrag damit, dass der Beschwerdegegner "kein angenehmer
Nachbar" sei. Ein weiterer direkter Nachbar des Beschwerdegegners, H,
ergänzte, mit der Einbürgerung des Beschwerdegegners sei zuzuwarten, bis dieser
"richtig integriert" sei. Auch gemäss einer Wortmeldung von I, einer
weiteren Anwohnerin, ist das Nachbarschaftsverhältnis mit dem Beschwerdegegner
schwierig. Der nicht in der Nachbarschaft integrierte Beschwerdegegner habe
eine Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht "nicht verdient". Der
Gemeindepräsident wies die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger darauf hin, dass die
Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs begründet werden müsse. Es müsse im Fall
einer Ablehnung benannt werden, welche Einbürgerungsvoraussetzungen aus Sicht
der Stimmberechtigten nicht erfüllt seien. Der Gemeinderat hielt an seiner
Ansicht fest, wonach sämtliche Voraussetzungen gemäss § 15 Abs. 1 KBüV erfüllt seien. Die Aufnahme des Beschwerdegegners in das
Gemeindebürgerrecht wurde unmittelbar im Anschluss an die Diskussion und die
Erläuterungen durch den Gemeinderat abgelehnt; die Stimmberechtigten erachteten
die Einbürgerungserfordernisse der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der
Gesellschaft in der Schweiz (Art. 2 Abs. 1 lit. b BüV bzw. § 15 Abs. 1 lit. b KBüV) sowie der Pflege des Kontakts zu Schweizerinnen
und Schweizern (Art. 2 Abs. 1 lit. c BüV bzw. § 15 Abs. 1 lit. c KBüV) als nicht erfüllt.
3.4
Die damit
angesprochenen Voraussetzungen betreffen Teilaspekte der Beurteilung der
Integration der einbürgerungswilligen Person. Die Integration im Sinn der
Bürgerrechtsgesetzgebung ist als Prozess der gegenseitigen Annäherung zwischen
der einheimischen und ausländischen Bevölkerung zu verstehen. Die zugezogene
Person soll am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der hiesigen
Gesellschaft teilhaben. Dazu ist erforderlich, dass sich eine ausländische
Person mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der
Schweiz auseinandersetzt. Eine erfolgreiche Integration setzt den Willen der
zugewanderten Person wie auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung
voraus. Ob eine einbürgerungswillige Person genügend integriert ist, beurteilt
sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Durch ihre Teilhabe bekundet
die ausländische Person ihren Willen, auf die Einheimischen zuzugehen und sich
mit den sozialen und kulturellen Lebensbedingungen an ihrem Wohnort
auseinanderzusetzen (zum Ganzen BGr, 13. Juli 2018, 1D_7/2018, E. 2.5
mit Hinweis auf BGE 141 I 60 E. 3.5 und 138 I 242 E. 5.3).
3.5
Die von
den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung gegen die Aufnahme des
Beschwerdegegners ins Gemeindebürgerrecht angeführten Einwände betreffen
Konflikte zwischen dem Beschwerdegegner und einem Teil seiner Nachbarn.
Nachbarschaftsstreitigkeiten sind weder ein bundes- noch ein
kantonalrechtliches (negatives) Integrationskriterium und stellen entgegen der
Beschwerde auch kein taugliches Kriterium zur Beurteilung der Integration der
einbürgerungswilligen Person dar (vgl. etwa zum [umstrittenen] Vorwurf, wonach
der Beschwerdegegner in der Nachbarschaft nicht grüsse, BGr, 13. Juli
2018, 1D_7/2017, E. 6.5). Die anlässlich der Gemeindeversammlung erhobenen
Einwände gegen die Einbürgerung des Beschwerdegegners sind deshalb nicht
geeignet, die vollumfänglich positive Einschätzung der Integration des
Beschwerdegegners durch den Gemeinderat zu widerlegen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdegegner
für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. b des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die
ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte
kantonale und kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen
(Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 48). Es steht
somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn von Erwägung 6 erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …