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Entscheid

VB.2020.00784

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00784

26. Februar 2021Deutsch16 min

(URT.2021.22554)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00784

Urteil

des Einzelrichters

vom 26. Februar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte

Entlassung aus der stationären Massnahme,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das Obergericht des Kantons

Zürich stellte mit Urteil vom 9. Juli 2014 fest, dass A im Zustand

völliger Schuldunfähigkeit eine schwere Körperverletzung begangen habe, und

ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 3 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) an. A trat die stationäre

Massnahme in der psychiatrischen Klinik C an und wurde mit Verfügung vom

20. Mai 2019 in die Wohngemeinschaft D versetzt.

B. Mit Verfügung vom 20. Mai

2020 lehnte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons

Zürich (JuWe) die bedingte Entlassung von A aus dem stationären

Massnahmenvollzug ab. Die Behandlung werde in der Wohngemeinschaft D

fortgeführt.

Erwägungen

II.

Daraufhin liess A am 6. Juli

2020.

an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:

Justizdirektion) rekurrieren und beantragen, es sei die Verfügung vom 20. Mai

2020.

aufzuheben und er sei bedingt aus der stationären Massnahme zu entlassen.

Dies unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit und unter Anordnung von

Bewährungshilfe und Weisungen im Sinn der Erwägungen. Eventualiter sei die

angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das JuWe

zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 wies die Justizdirektion

den Rekurs ab, unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung.

III.

A liess daraufhin am 9. November 2020 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht einreichen und beantragen, die Verfügung der

Justizdirektion vom 5. Oktober 2020 sei aufzuheben und er sei bedingt aus

der stationären Massnahme zu entlassen, unter Ansetzung einer angemessenen

Probezeit und unter Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen im Sinn der

Erwägungen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Weiteren liess A

um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersuchen.

Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die Vorakten bei. Am

17.

November 2020 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der

Beschwerde. Denselben Antrag stellten am 23. November 2020 das JuWe sowie

am 23. Dezember 2020 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. A

liess am 14. Januar 2021 an seinen Anträgen festhalten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und

Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht

ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht

erfüllt ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da sich die

Vorinstanz nicht mit der Möglichkeit von flankierenden Massnahmen, welche das

bisherige Setting im Rahmen einer bedingten Entlassung aufrechterhielten,

auseinandergesetzt habe.

2.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht

der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung eingreifenden

Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen

wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre

Vorbringen tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung

berücksichtigen. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der

Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der

Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;

ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.

und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

2.3

Unter

Erwägung 2 der Verfügung vom 5. Oktober 2020 gibt die Vorinstanz den

Einwand des Beschwerdeführers wieder, wonach ein Setting wie das bestehende

bzw. entsprechende Rahmenbedingungen auch bei einer bedingten Entlassung

mittels Anordnung von Bewährungshilfe und entsprechenden Weisungen in der

Probezeit geschaffen werden könnten. Sodann erwägt die Vorinstanz in Erwägung

5.1, unter engmaschiger Kontrolle sei der Beschwerdeführer weitgehend therapie-

und medikamentencompliant. Gestützt auf die Gutachten und Berichte liege jedoch

nach wie vor eine mangelnde Krankheits-, Behandlungs- und Problemeinsicht sowie

ein eingeschränktes Ansprechen auf Behandlungs- und Kontrollmassnahmen vor. Die

fehlende Einsicht könne zwar im gegebenen stationären Setting kompensiert

werden, allerdings würde bei einer Beendigung dieser Massnahme das Risiko für

eine erneute Redelinquenz deutlich steigen. Da das Rückfallrisiko ausserhalb

des stationären Settings als erheblich eingeschätzt werde, sei der Beschwerdeführer

für die Gewährung eines Lockerungsschrittes mit hoher Eigenverantwortung, wie

der bedingten Entlassung mit ambulanter Betreuung und Kontrolle, nicht genügend

gefestigt und ein solcher Lockerungsschritt vor diesem Hintergrund nicht

vertretbar. Sodann führte die Vorinstanz in Erwägung 5.2 abschliessend an, auch

gemäss Gutachten müsse sich der Beschwerdeführer im Falle einer bedingten

Entlassung vorab über einen längeren Zeitraum unter entsprechenden

Freizügigkeitsstufen im betreuten Wohnen bewährt haben, weshalb eine bedingte

Entlassung mit ambulanter Massnahme noch nicht in Frage komme, zumal sich der

Beschwerdeführer erst seit dem 20. Mai 2019 im betreuten Wohnen befände.

Die Vorinstanz hat demgemäss das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend flankierende

Massnahmen gehört, geprüft sowie begründet, weshalb er damit nicht durchdringt.

Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft

geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen.

Dispositiv

Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde demnach nicht

verletzt.

3.

3.1 Ist der

Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1

StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder

Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht

(lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit

seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).

Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB erfolgt die stationäre Behandlung in einer

geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.

Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten

begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in

einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB (einer geschlossenen

Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt)

behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch

Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).

3.2 Aus einer

stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der

Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm

Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1

StGB). Hierbei ist nicht eine Heilung erforderlich, aber eine Entwicklung hin

zu einer hinreichenden Reduktion des Rückfallrisikos. Es genügt, dass die

betroffene Person in einer Weise befähigt ist, mit ihren psychischen Defiziten

so zu leben, dass eine günstige Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen

Sozialverhaltens gestellt werden kann (BGr, 11. Oktober 2017, 6B_866/2017,

E. 1.6).

3.3 Bei der

Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische

Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen

fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur

bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl. § 50

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer rügt, die Massnahme erweise sich nicht als erforderlich, es

könnte mittels Weisungen und Bewährungshilfe das gleiche Setting geschaffen

werden, weshalb das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt sei.

4.2 Bei jeder

strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte

eingreift, bleibt zu prüfen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit

entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz

gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als

auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2

StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und

Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Das

Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im

Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine

Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes, zumutbares Verhältnis von

Mittel und Zweck zu wahren (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.1).

Mildere Mittel können die bedingte Entlassung mit Bewährungshilfe und Weisungen

unter Anordnung einer Probezeit sein. Bei der bedingten Entlassung aus einer

Massnahme nach Art. 59 StGB beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre (Art. 62

Abs. 2 erster Satz StGB). Der bedingt Entlassene kann verpflichtet

werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die

Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und

Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3 StGB).

Die Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen

und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des bedingt Entlassenen zu

verbessern. Der Rückfallgefährdete soll insbesondere unterstützt werden,

Risikosituationen zu vermeiden. Die mit einer Weisung zu verfolgende

Zielsetzung wird im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich jedoch

aus dem Zweckgedanken einer bedingten Entlassung als Teil des Stufenstraf- und

Massnahmenvollzugs, bei welchem der Betroffene allmählich an die

Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihm Gelegenheit gegeben wird,

sich in Freiheit zu bewähren (BGr, 5. Juli 2018, 6B_173/2018, E. 2.2.3

mit Hinweisen). Welche Weisung dem Zweck der Spezialprävention im Einzelfall am

besten dient, kann nicht von vornherein abschliessend und bestimmt umschrieben

werden, sondern richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den konkreten

Umständen des Einzelfalls (BGr, 5. Juli 2018, 6B_173/2018, E. 2.2.4

mit Hinweisen; BGr, 27. Mai 2019, 6B_370/2019, E. 1.3.3).

4.3

4.3.1

Mit Gutachten vom 28. Dezember 2018 diagnostizierte der

Gutachter E für den Beschwerdeführer anamnestisch eine posttraumatische

Belastungsstörung, eine paranoide Persönlichkeitsstörung sowie

differenzialdiagnostisch den Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung. Tatzeitaktuell wurde der Verdacht auf eine anhaltende

wahnhafte Störung sowie derzeit der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie

mit zunehmendem Residuum sowie differenzialdiagnostisch eine anhaltende wahnhafte

Störung diagnostiziert. Der Gutachter hielt fest, dass der Beschwerdeführer

keine Behandlungsnotwendigkeit sehe und auch die Einnahme der Medikamente nicht

nachvollziehen will. In der Massnahme (zum Beurteilungszeitpunkt befand sich

der Beschwerdeführer noch in der psychiatrischen Klinik C) werde dem

Beschwerdeführer eine Tagesstruktur mit Teilnahme an diversen

Therapieprogrammen angeboten, die er weitgehend annehme. So nehme er an

psychologischen Einzelgesprächen, Oberarztvisiten und an der Arbeitstherapie

teil, er nehme die Medikamente absprachefähig ein und zeige ein angepasstes,

durchaus freundliches Verhalten. Ein Nebeneffekt der Unterbringung sei, dass

der Beschwerdeführer bei zunehmenden kognitiven Defiziten und einer zu

erwartenden Überforderung dabei, ein selbständiges Leben zu führen, durch die

Unterbringung einen Schutz vor Verwahrlosung und Überforderung bei der Aufgabe

eines selbständigen Lebens finde. Unter den derzeitigen Rahmenbedingungen des

Massnahmenvollzugs und der perspektivischen Weiterbehandlung in einem externen

betreuten Wohnen, wo weiterhin diese Rahmenbedingungen gewährleistet seien und

wo vor allem die medikamentöse Behandlung überwacht und der psychopathologische

Zustand monitorisiert werden könne, könnten die positiven Veränderungen und

Stabilisierungen als tragfähig erachtet werden. Der Gutachter schätze die

Rückfallgefahr für schwere Körperverletzung und weniger schwerwiegende Gewaltdelikte

unter den gegebenen und zu empfehlenden Rahmenbedingungen (betreutes Wohnen im

Rahmen des Art. 59 StGB) als gering ein. Diese geringe Rückfallgefahr

gründe darauf, dass der Beschwerdeführer nicht sich selbst überlassen bleibe,

d. h. weiterhin die

medikamentöse Einnahme kontrolliert werde, ebenso wie der psychopathologische

Befund. Andernfalls wäre damit zu rechnen, dass er die Medikamente absetze, was

dann mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten Zunahme des Wahns und

dessen Dynamik führen würde. Solchenfalls und ohne Sozialkontakte

(therapeutisches Team), die kontrollierend, aber auch stützend auf ihn

einwirken könnten, wäre das Risiko für erneutes, fremdaggressives Verhalten als

hoch zu beurteilen. Für den Fall, dass es zu einer Verschlechterung des

psychopathologischen Befunds trotz gewährleisteter Neuroleptikaeinnahme kommen

sollte, sei der Beschwerdeführer im Rahmen des weiterbestehenden Art. 59

StGB gegebenenfalls zur Krisenintervention in die psychiatrische Klinik C

zurückzuversetzen. Für eine bedingte Entlassung müsste sich der

Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum unter entsprechenden

Freizügigkeiten im betreuten Wohnen auf der Rechtsgrundlage von Art. 59

StGB bewährt haben, wobei auch eine tragfähige Auseinandersetzung mit der bei ihm

bestehenden psychischen Erkrankung und des von ihm begangenen Delikts erwartet

werde.

4.3.2

Gemäss Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik C hätten beim

Beschwerdeführer Fortschritte erzielt werden können. Insbesondere hätte eine

gute Medikamenten- und Therapiecompliance etabliert werden können. Die

Medikamtenteneinnahme und Teilnahme an Therapieprogrammen seien für einen

stabilen psychopathologischen Status und die Rückfallprophylaxe entscheidend.

Da diese elementaren Faktoren bei einem Übertritt in ein betreutes Wohnen nach

wie vor kontrolliert werden könnten und die fehlende Einsicht im gegebenen

Setting momentan die Compliance nicht beeinträchtige, könne die mangelnde

Krankheits-, Behandlungs-, und Problemeinsicht sowie das eingeschränkte

Ansprechen auf Behandlungs- und Kontrollmassnahmen im geplanten Setting (Wohngemeinschaft D)

kompensiert werden.

4.3.3

In der Vollzugskoordinationssitzung vom 15. Januar 2020 wurde

ebenfalls festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Medikamente freiwillig

und gewissenhaft einnehme, er aber der Ansicht sei, diese nicht zu brauchen.

Ein geringes Rückfallrisiko sei im aktuellen engmaschigen Setting des betreuten

Wohnens und regelmässiger therapeutischer Behandlung mit Einhaltung/Kontrolle

der Medikamentencompliance gegeben.

4.3.4

Gemäss Verlaufsbericht der Wohngemeinschaft D vom 28. Januar 2020

nimmt der Beschwerdeführer seine Psychopharmaka nur ein, weil er wisse, dass

die Justiz dies so von ihm verlange.

4.3.5

Dem Jahresbericht der psychiatrischen Klinik F vom 23. März 2020

lässt sich ebenfalls entnehmen, dass betreffend die Risikoeinschätzung

festgehalten werden könne, dass bei einem Übertritt in betreutes Wohnen – unter

Berücksichtigung der Empfehlung der Szenarioplanung – derzeit von einem

geringen Gewaltrückfallrisiko ausgegangen werden könne. Diesbezüglich sei

jedoch zu beachten, dass die Interventionen zur Risikosenkung nur im Rahmen der

weiterführenden Massnahme mit einem wöchentlichen Monitoring gewährleistet

werden könnten und bei Beendigung einer solchen das Risiko für eine erneute

Redelinquenz deutlich steigen würde.

4.4 Die

Berichte und Gutachten weisen alle darauf hin, dass der Beschwerdeführer ein

stark strukturiertes Setting mit Überwachungs- und Interventionsmassnahmen

benötige, welche einen gewissen Druck auf ihn ausüben, seine Medikamente zu

nehmen und zu den Therapien zu gehen. Nur unter den Bedingungen der

Medikamenteneinnahme sowie der therapeutischen Begleitung und Überwachung sei

das Rückfallrisiko gering. So hält auch das Gutachten vom 28. Dezember

2018 fest, dass sich der Beschwerdeführer für eine bedingte Entlassung über

einen längeren Zeitraum unter entsprechenden Freizügigkeiten im betreuten

Wohnen auf der Rechtsgrundlage von Art. 59 StGB bewährt haben müsse, wobei

auch eine tragfähige Auseinandersetzung mit der bei ihm bestehenden psychischen

Erkrankung und des von ihm begangenen Delikts erwartet werde. Die neue

Wohnsituation besteht bislang noch kein ganzes Jahr, weshalb noch nicht von

einem längeren Zeitraum gesprochen werden kann. Im Weiteren fehlen in den Berichten

auch Hinweise, wonach sich der Beschwerdeführer mit seiner psychischen

Erkrankung und dem von ihm begangenen Delikt weiter auseinandergesetzt hätte.

Eine ambulante Behandlung erscheint im Rahmen dessen, dass der Beschwerdeführer

ein hoch strukturiertes Betreuungssetting benötigt, welches auch aufgrund

seiner Rechtsform einen gewissen Druck ausübt, momentan (noch) nicht als

ausreichend, um die Medikamenten- und Therapiecompliance aufrechterhalten zu

können. Der psychopathologische Zustand des Beschwerdeführers muss engmaschig

kontrolliert werden und falls es zu einer Verschlechterung seines Zustands

kommt, ist eine Rückversetzung im Rahmen des weiterbestehenden Art. 59

StGB zur Krisenintervention in die psychiatrische Klinik C empfohlen. Die

stationäre therapeutische Massnahme erweist sich daher noch als notwendig. Eine

bedingte Entlassung mit ambulanten Massnahmen und Weisungen (wie z. B. der Aufenthalt in

einem Wohnheim) ist (noch) nicht vertretbar.

Die

Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht

ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt zudem voraus, dass sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei

denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann

notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,

§ 16 N. 80 f.).

5.2.2

Es ist mit der Vorinstanz von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

auszugehen. Die Beschwerde kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos

bezeichnet werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren;

die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse

zu nehmen. Angesichts der sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen und der

Bedeutsamkeit der beantragten Aufhebung der stationären Massnahme erweist sich

auch der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer

ist daher in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3

5.3.1

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren

vom 8. September 2010 für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in

der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

5.3.2

Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von 3 Stunden und 50 Minuten

erweist sich als gerechtfertigt, zusammen mit der weiter zu berücksichtigenden

Sichtung der Beschwerdeantworten sowie der äusserst kurzen Duplik erweist sich

gesamthaft ein Zeitaufwand von 4 Stunden als angemessen. Die geltend

gemachten Barauslagen (Fr. 35.30) sind ebenso wenig zu beanstanden.

Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (auf total Fr. 915.30) ist

Rechtsanwalt B deshalb mit Fr. 985.80 aus der Gerichtskasse zu

entschädigen.

5.4 Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei,

der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 1'130.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7. Rechtsanwalt B

wird für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 985.80 aus der

Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an …