VB.2020.00784
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00784
26. Februar 2021Deutsch16 min
(URT.2021.22554)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00784
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung aus der stationären Massnahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das Obergericht des Kantons
Zürich stellte mit Urteil vom 9. Juli 2014 fest, dass A im Zustand
völliger Schuldunfähigkeit eine schwere Körperverletzung begangen habe, und
ordnete eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) an. A trat die stationäre
Massnahme in der psychiatrischen Klinik C an und wurde mit Verfügung vom
20. Mai 2019 in die Wohngemeinschaft D versetzt.
B. Mit Verfügung vom 20. Mai
2020 lehnte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons
Zürich (JuWe) die bedingte Entlassung von A aus dem stationären
Massnahmenvollzug ab. Die Behandlung werde in der Wohngemeinschaft D
fortgeführt.
Erwägungen
II.
Daraufhin liess A am 6. Juli
2020.
an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion) rekurrieren und beantragen, es sei die Verfügung vom 20. Mai
2020.
aufzuheben und er sei bedingt aus der stationären Massnahme zu entlassen.
Dies unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit und unter Anordnung von
Bewährungshilfe und Weisungen im Sinn der Erwägungen. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das JuWe
zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 wies die Justizdirektion
den Rekurs ab, unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
III.
A liess daraufhin am 9. November 2020 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht einreichen und beantragen, die Verfügung der
Justizdirektion vom 5. Oktober 2020 sei aufzuheben und er sei bedingt aus
der stationären Massnahme zu entlassen, unter Ansetzung einer angemessenen
Probezeit und unter Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen im Sinn der
Erwägungen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Weiteren liess A
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersuchen.
Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die Vorakten bei. Am
17.
November 2020 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der
Beschwerde. Denselben Antrag stellten am 23. November 2020 das JuWe sowie
am 23. Dezember 2020 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. A
liess am 14. Januar 2021 an seinen Anträgen festhalten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und
Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht
ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht
erfüllt ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, da sich die
Vorinstanz nicht mit der Möglichkeit von flankierenden Massnahmen, welche das
bisherige Setting im Rahmen einer bedingten Entlassung aufrechterhielten,
auseinandergesetzt habe.
2.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht
der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen
wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre
Vorbringen tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung
berücksichtigen. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der
Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;
ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.
und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
2.3
Unter
Erwägung 2 der Verfügung vom 5. Oktober 2020 gibt die Vorinstanz den
Einwand des Beschwerdeführers wieder, wonach ein Setting wie das bestehende
bzw. entsprechende Rahmenbedingungen auch bei einer bedingten Entlassung
mittels Anordnung von Bewährungshilfe und entsprechenden Weisungen in der
Probezeit geschaffen werden könnten. Sodann erwägt die Vorinstanz in Erwägung
5.1, unter engmaschiger Kontrolle sei der Beschwerdeführer weitgehend therapie-
und medikamentencompliant. Gestützt auf die Gutachten und Berichte liege jedoch
nach wie vor eine mangelnde Krankheits-, Behandlungs- und Problemeinsicht sowie
ein eingeschränktes Ansprechen auf Behandlungs- und Kontrollmassnahmen vor. Die
fehlende Einsicht könne zwar im gegebenen stationären Setting kompensiert
werden, allerdings würde bei einer Beendigung dieser Massnahme das Risiko für
eine erneute Redelinquenz deutlich steigen. Da das Rückfallrisiko ausserhalb
des stationären Settings als erheblich eingeschätzt werde, sei der Beschwerdeführer
für die Gewährung eines Lockerungsschrittes mit hoher Eigenverantwortung, wie
der bedingten Entlassung mit ambulanter Betreuung und Kontrolle, nicht genügend
gefestigt und ein solcher Lockerungsschritt vor diesem Hintergrund nicht
vertretbar. Sodann führte die Vorinstanz in Erwägung 5.2 abschliessend an, auch
gemäss Gutachten müsse sich der Beschwerdeführer im Falle einer bedingten
Entlassung vorab über einen längeren Zeitraum unter entsprechenden
Freizügigkeitsstufen im betreuten Wohnen bewährt haben, weshalb eine bedingte
Entlassung mit ambulanter Massnahme noch nicht in Frage komme, zumal sich der
Beschwerdeführer erst seit dem 20. Mai 2019 im betreuten Wohnen befände.
Die Vorinstanz hat demgemäss das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend flankierende
Massnahmen gehört, geprüft sowie begründet, weshalb er damit nicht durchdringt.
Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen.
Dispositiv
Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde demnach nicht
verletzt.
3.
3.1 Ist der
Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1
StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder
Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht
(lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit
seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).
Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB erfolgt die stationäre Behandlung in einer
geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten
begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in
einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB (einer geschlossenen
Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt)
behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch
Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).
3.2 Aus einer
stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der
Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1
StGB). Hierbei ist nicht eine Heilung erforderlich, aber eine Entwicklung hin
zu einer hinreichenden Reduktion des Rückfallrisikos. Es genügt, dass die
betroffene Person in einer Weise befähigt ist, mit ihren psychischen Defiziten
so zu leben, dass eine günstige Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen
Sozialverhaltens gestellt werden kann (BGr, 11. Oktober 2017, 6B_866/2017,
E. 1.6).
3.3 Bei der
Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische
Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen
fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur
bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl. § 50
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt, die Massnahme erweise sich nicht als erforderlich, es
könnte mittels Weisungen und Bewährungshilfe das gleiche Setting geschaffen
werden, weshalb das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt sei.
4.2 Bei jeder
strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte
eingreift, bleibt zu prüfen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit
entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz
gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als
auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2
StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Das
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im
Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine
Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes, zumutbares Verhältnis von
Mittel und Zweck zu wahren (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.1).
Mildere Mittel können die bedingte Entlassung mit Bewährungshilfe und Weisungen
unter Anordnung einer Probezeit sein. Bei der bedingten Entlassung aus einer
Massnahme nach Art. 59 StGB beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre (Art. 62
Abs. 2 erster Satz StGB). Der bedingt Entlassene kann verpflichtet
werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die
Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und
Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3 StGB).
Die Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen
und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des bedingt Entlassenen zu
verbessern. Der Rückfallgefährdete soll insbesondere unterstützt werden,
Risikosituationen zu vermeiden. Die mit einer Weisung zu verfolgende
Zielsetzung wird im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich jedoch
aus dem Zweckgedanken einer bedingten Entlassung als Teil des Stufenstraf- und
Massnahmenvollzugs, bei welchem der Betroffene allmählich an die
Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihm Gelegenheit gegeben wird,
sich in Freiheit zu bewähren (BGr, 5. Juli 2018, 6B_173/2018, E. 2.2.3
mit Hinweisen). Welche Weisung dem Zweck der Spezialprävention im Einzelfall am
besten dient, kann nicht von vornherein abschliessend und bestimmt umschrieben
werden, sondern richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den konkreten
Umständen des Einzelfalls (BGr, 5. Juli 2018, 6B_173/2018, E. 2.2.4
mit Hinweisen; BGr, 27. Mai 2019, 6B_370/2019, E. 1.3.3).
4.3
4.3.1
Mit Gutachten vom 28. Dezember 2018 diagnostizierte der
Gutachter E für den Beschwerdeführer anamnestisch eine posttraumatische
Belastungsstörung, eine paranoide Persönlichkeitsstörung sowie
differenzialdiagnostisch den Verdacht auf eine Persönlichkeitsänderung nach
Extrembelastung. Tatzeitaktuell wurde der Verdacht auf eine anhaltende
wahnhafte Störung sowie derzeit der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie
mit zunehmendem Residuum sowie differenzialdiagnostisch eine anhaltende wahnhafte
Störung diagnostiziert. Der Gutachter hielt fest, dass der Beschwerdeführer
keine Behandlungsnotwendigkeit sehe und auch die Einnahme der Medikamente nicht
nachvollziehen will. In der Massnahme (zum Beurteilungszeitpunkt befand sich
der Beschwerdeführer noch in der psychiatrischen Klinik C) werde dem
Beschwerdeführer eine Tagesstruktur mit Teilnahme an diversen
Therapieprogrammen angeboten, die er weitgehend annehme. So nehme er an
psychologischen Einzelgesprächen, Oberarztvisiten und an der Arbeitstherapie
teil, er nehme die Medikamente absprachefähig ein und zeige ein angepasstes,
durchaus freundliches Verhalten. Ein Nebeneffekt der Unterbringung sei, dass
der Beschwerdeführer bei zunehmenden kognitiven Defiziten und einer zu
erwartenden Überforderung dabei, ein selbständiges Leben zu führen, durch die
Unterbringung einen Schutz vor Verwahrlosung und Überforderung bei der Aufgabe
eines selbständigen Lebens finde. Unter den derzeitigen Rahmenbedingungen des
Massnahmenvollzugs und der perspektivischen Weiterbehandlung in einem externen
betreuten Wohnen, wo weiterhin diese Rahmenbedingungen gewährleistet seien und
wo vor allem die medikamentöse Behandlung überwacht und der psychopathologische
Zustand monitorisiert werden könne, könnten die positiven Veränderungen und
Stabilisierungen als tragfähig erachtet werden. Der Gutachter schätze die
Rückfallgefahr für schwere Körperverletzung und weniger schwerwiegende Gewaltdelikte
unter den gegebenen und zu empfehlenden Rahmenbedingungen (betreutes Wohnen im
Rahmen des Art. 59 StGB) als gering ein. Diese geringe Rückfallgefahr
gründe darauf, dass der Beschwerdeführer nicht sich selbst überlassen bleibe,
d. h. weiterhin die
medikamentöse Einnahme kontrolliert werde, ebenso wie der psychopathologische
Befund. Andernfalls wäre damit zu rechnen, dass er die Medikamente absetze, was
dann mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten Zunahme des Wahns und
dessen Dynamik führen würde. Solchenfalls und ohne Sozialkontakte
(therapeutisches Team), die kontrollierend, aber auch stützend auf ihn
einwirken könnten, wäre das Risiko für erneutes, fremdaggressives Verhalten als
hoch zu beurteilen. Für den Fall, dass es zu einer Verschlechterung des
psychopathologischen Befunds trotz gewährleisteter Neuroleptikaeinnahme kommen
sollte, sei der Beschwerdeführer im Rahmen des weiterbestehenden Art. 59
StGB gegebenenfalls zur Krisenintervention in die psychiatrische Klinik C
zurückzuversetzen. Für eine bedingte Entlassung müsste sich der
Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum unter entsprechenden
Freizügigkeiten im betreuten Wohnen auf der Rechtsgrundlage von Art. 59
StGB bewährt haben, wobei auch eine tragfähige Auseinandersetzung mit der bei ihm
bestehenden psychischen Erkrankung und des von ihm begangenen Delikts erwartet
werde.
4.3.2
Gemäss Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik C hätten beim
Beschwerdeführer Fortschritte erzielt werden können. Insbesondere hätte eine
gute Medikamenten- und Therapiecompliance etabliert werden können. Die
Medikamtenteneinnahme und Teilnahme an Therapieprogrammen seien für einen
stabilen psychopathologischen Status und die Rückfallprophylaxe entscheidend.
Da diese elementaren Faktoren bei einem Übertritt in ein betreutes Wohnen nach
wie vor kontrolliert werden könnten und die fehlende Einsicht im gegebenen
Setting momentan die Compliance nicht beeinträchtige, könne die mangelnde
Krankheits-, Behandlungs-, und Problemeinsicht sowie das eingeschränkte
Ansprechen auf Behandlungs- und Kontrollmassnahmen im geplanten Setting (Wohngemeinschaft D)
kompensiert werden.
4.3.3
In der Vollzugskoordinationssitzung vom 15. Januar 2020 wurde
ebenfalls festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Medikamente freiwillig
und gewissenhaft einnehme, er aber der Ansicht sei, diese nicht zu brauchen.
Ein geringes Rückfallrisiko sei im aktuellen engmaschigen Setting des betreuten
Wohnens und regelmässiger therapeutischer Behandlung mit Einhaltung/Kontrolle
der Medikamentencompliance gegeben.
4.3.4
Gemäss Verlaufsbericht der Wohngemeinschaft D vom 28. Januar 2020
nimmt der Beschwerdeführer seine Psychopharmaka nur ein, weil er wisse, dass
die Justiz dies so von ihm verlange.
4.3.5
Dem Jahresbericht der psychiatrischen Klinik F vom 23. März 2020
lässt sich ebenfalls entnehmen, dass betreffend die Risikoeinschätzung
festgehalten werden könne, dass bei einem Übertritt in betreutes Wohnen – unter
Berücksichtigung der Empfehlung der Szenarioplanung – derzeit von einem
geringen Gewaltrückfallrisiko ausgegangen werden könne. Diesbezüglich sei
jedoch zu beachten, dass die Interventionen zur Risikosenkung nur im Rahmen der
weiterführenden Massnahme mit einem wöchentlichen Monitoring gewährleistet
werden könnten und bei Beendigung einer solchen das Risiko für eine erneute
Redelinquenz deutlich steigen würde.
4.4 Die
Berichte und Gutachten weisen alle darauf hin, dass der Beschwerdeführer ein
stark strukturiertes Setting mit Überwachungs- und Interventionsmassnahmen
benötige, welche einen gewissen Druck auf ihn ausüben, seine Medikamente zu
nehmen und zu den Therapien zu gehen. Nur unter den Bedingungen der
Medikamenteneinnahme sowie der therapeutischen Begleitung und Überwachung sei
das Rückfallrisiko gering. So hält auch das Gutachten vom 28. Dezember
2018 fest, dass sich der Beschwerdeführer für eine bedingte Entlassung über
einen längeren Zeitraum unter entsprechenden Freizügigkeiten im betreuten
Wohnen auf der Rechtsgrundlage von Art. 59 StGB bewährt haben müsse, wobei
auch eine tragfähige Auseinandersetzung mit der bei ihm bestehenden psychischen
Erkrankung und des von ihm begangenen Delikts erwartet werde. Die neue
Wohnsituation besteht bislang noch kein ganzes Jahr, weshalb noch nicht von
einem längeren Zeitraum gesprochen werden kann. Im Weiteren fehlen in den Berichten
auch Hinweise, wonach sich der Beschwerdeführer mit seiner psychischen
Erkrankung und dem von ihm begangenen Delikt weiter auseinandergesetzt hätte.
Eine ambulante Behandlung erscheint im Rahmen dessen, dass der Beschwerdeführer
ein hoch strukturiertes Betreuungssetting benötigt, welches auch aufgrund
seiner Rechtsform einen gewissen Druck ausübt, momentan (noch) nicht als
ausreichend, um die Medikamenten- und Therapiecompliance aufrechterhalten zu
können. Der psychopathologische Zustand des Beschwerdeführers muss engmaschig
kontrolliert werden und falls es zu einer Verschlechterung seines Zustands
kommt, ist eine Rückversetzung im Rahmen des weiterbestehenden Art. 59
StGB zur Krisenintervention in die psychiatrische Klinik C empfohlen. Die
stationäre therapeutische Massnahme erweist sich daher noch als notwendig. Eine
bedingte Entlassung mit ambulanten Massnahmen und Weisungen (wie z. B. der Aufenthalt in
einem Wohnheim) ist (noch) nicht vertretbar.
Die
Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands setzt zudem voraus, dass sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei
denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann
notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.).
5.2.2
Es ist mit der Vorinstanz von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Die Beschwerde kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos
bezeichnet werden. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren;
die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse
zu nehmen. Angesichts der sich vorliegend stellenden (Rechts-)Fragen und der
Bedeutsamkeit der beantragten Aufhebung der stationären Massnahme erweist sich
auch der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer
ist daher in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
5.3
5.3.1
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren
vom 8. September 2010 für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in
der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
5.3.2
Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von 3 Stunden und 50 Minuten
erweist sich als gerechtfertigt, zusammen mit der weiter zu berücksichtigenden
Sichtung der Beschwerdeantworten sowie der äusserst kurzen Duplik erweist sich
gesamthaft ein Zeitaufwand von 4 Stunden als angemessen. Die geltend
gemachten Barauslagen (Fr. 35.30) sind ebenso wenig zu beanstanden.
Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (auf total Fr. 915.30) ist
Rechtsanwalt B deshalb mit Fr. 985.80 aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
5.4 Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei,
der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 1'130.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7. Rechtsanwalt B
wird für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 985.80 aus der
Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …