VB.2020.00786
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00786
18. März 2021Deutsch12 min
(URT.2021.22591)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00786
Beschluss
der 1. Kammer
vom 18. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gebäudeversicherung
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
C AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich eröffnete mit
Publikation vom 9. März 2020 ein offenes Submissionsverfahren für einen
Auf- und Ausbau für ein Grosslöschfahrzeug auf angeliefertem Fahrgestell sowie
das optionsweise Offerieren und separate Ausweisen von zusätzlich zwei
weiteren, jeweils einzeln abrufbaren Auf- und Ausbauten für
Grosslöschfahrzeuge. Da in den Unterlagen zur Submission die Beladeliste als
Anhang des Anforderungskatalogs fehlte, wurde am 23. März 2020 eine
Berichtigung publiziert. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 erteilte die
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich
den Zuschlag für Fr. 517'713.90 pro Auftrag (inkl. MWST) an die C AG.
Dieses Ergebnis wurde der A AG mit Schreiben vom 27. Oktober 2020,
unter Beilage einer Kopie der Verfügung vom 19. Oktober 2020, mitgeteilt.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte die mit Beschwerde vom 9. November 2020 an das Verwaltungsgericht mit
den Anträgen, der Zuschlagsentscheid vom 19. Oktober 2020 sei aufzuheben
und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vergabestelle zurückzuweisen.
Eventualiter sei festzustellen, dass der angefochtene Zuschlag rechtswidrig
sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vergabestelle. In prozessualer Hinsicht forderte sie,
der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung, vorerst
superprovisorisch, zu erteilen.
Mit Präsidialverfügungen vom 11. November 2020, 26. November
2020.
und 11. Dezember 2020 wurde der Gebäudeversicherung des Kantons
Zürich ein Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt.
Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 23. November 2020, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten. Im Eintretensfall sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Mit Replik vom 9. Dezember 2020 stellte die A AG
den neuen prozessualen Eventualantrag, der Beschwerde sei mit Bezug auf die
beiden optionsweise offerierten Auf- und Ausbauten die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Mit Duplik vom 23. Dezember 2020 ergänzte die
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich ihre Anträge dahingehend, dass auch nicht
hinsichtlich der beiden Optionen die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.
Dazu nahm die A AG mit Quadruplik
vom 6. Januar 2021 Stellung. Am 18. Januar 2021 erfolgte die
Quintuplik der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich. In der Folge
liess sich die A AG nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler
und kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13
= ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001.
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des
Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur
Anwendung.
2.
2.1
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund
der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
2.2
2.2.1
Die zweitplatzierte Beschwerdeführerin beanstandet die Bewertung der
Zuschlagskriterien. Indes verlangt sie nicht, dass ihr der Zuschlag erteilt
wird oder dass das Submissionsverfahren wiederholt wird, sondern bloss, dass der
Zuschlagsentscheid vom 19. Oktober 2020 aufgehoben wird und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vergabestelle zurückgewiesen wird.
Im Rahmen der geforderten generellen Neubeurteilung durch
die Vergabestelle wäre es der Beschwerdegegnerin – entgegen dem Dafürhalten der
Beschwerdeführerin – grundsätzlich nicht verwehrt, auch über den Ausschluss
von Anbieterinnen zu befinden; über einen Ausschluss kann noch mit dem
Zuschlagsentscheid befunden werden (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6c;
vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des
öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, S. 202 Rz. 449).
Da die Beschwerdegegnerin für den Fall einer Rückweisung bereits ankündigt,
dass sie die Beschwerdeführerin ausschliessen müsste, ist für die Beurteilung,
ob eine realistische Chance der Beschwerdeführerin besteht, mit ihrem Angebot
zum Zug zu kommen, mithin zu prüfen, ob gegen sie Ausschlussgründe vorliegen.
2.2.2
In den Ausschreibungsunterlagen hiess es unter "Ziff. 6.1
Musskriterien" ausdrücklich, dass Angebote, welche die folgenden
Musskriterien nicht erfüllen würden, nicht berücksichtigt würden. Dabei wurde
unter anderem explizit die Erfüllung des gesamten Anforderungskatalogs
"Auf- und Ausbau Grosslöschfahrzeug" vom März 2020 sowie die
Einreichung einer Aufstellung der Service- und Wartungskosten über eine
Lebensdauer von 15 Jahren verlangt. Das Zuschlagskriterium Gesamtpreis
berechnete sich gemäss "Ziff. 6.2 Zuschlagskriterien im Detail"
ausdrücklich "inkl. Service- und Wartungskosten über 15 Jahre".
Musskriterien und Eignungskriterien sind keine identischen
Begriffe. Nur letztere, nicht aber die Musskriterien, betreffen direkt die
Eignung des Anbieters (vgl. Galli et al., S. 251 Rz. 582). Werden
einzelne Mussanforderungen nicht erfüllt, so führt dies nicht zwingend zum
Ausschluss aus dem Verfahren. Dies ergibt sich allein schon aus der
Rechtsprechung, wonach ein Ausschluss aus dem Verfahren nicht überspitzt
formalistisch sein darf (vgl. etwa VGr, 6. November 2014,
VB.2014.00396, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Die in der Ausschreibung
enthaltenen Vorgaben an das Produkt müssen sachlich begründet sein. Der
Vergabebehörde kommt indessen, wie bei der Bewertung von Eignungskriterien, ein
erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht
eingreift (Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVöB, § 50 Abs. 2 VRG sowie VGr, 27. Juli 2017, VB.2017.00367, E. 6.3; 29. Juli
2014, VB.2014.00175, E. 3.1; je mit weiteren Hinweisen; Galli et al., S. 241
Rz. 564).
2.2.3
Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Angebot zu den Offerten aus, dass
für die periodische Kontrolle alle drei Jahre mit Kosten "pro 15
Jahre" über Fr. 3'600.- zu rechnen seien, wobei es sich um ungefähre
Durchschnittswerte ohne Verschleiss- und Ersatzteile in Schweizerfranken
inklusive 7,7% Mehrwertsteuer handle.
Ansonsten gab die Beschwerdeführerin die
Verrechnungs-Stundenansätze ihrer Servicetechniker bekannt (Fr. 145.00 pro
Stunde; Stundenansatz komplett Fr. 185.00 in den Kantonen D, E, F, G und Fr. 195.00
in den übrigen Kantonen, jeweils ohne MWST). Zudem verwies die
Beschwerdeführerin ohne Preisangabe auf den "Fahrgestellservice H",
der alle zwei Jahre "in Ihrer LKW-Servicestelle" stattfinde.
Demgegenüber reichte die Mitbeteiligte eine detaillierte Aufstellung der
Service- und Wartungskosten inklusive Materialkosten ein.
Der Beschwerdeführerin musste aufgrund der
Ausschreibungsunterlagen klar sein, dass der unter Service- und Wartungskosten
ausgewiesene Betrag ein zwingender Bestandteil des Zuschlagskriteriums
"Gesamtpreis" bildete. Insofern war die von der Beschwerdeführerin
eingereichte "Aufstellung" ungenügend, ist damit doch nicht
ersichtlich, welcher Betrag im Rahmen des Zuschlagskriteriums "Gesamtpreis"
zu berücksichtigen ist. Damit erscheint ein Ausschluss wegen Unvollständigkeit
im Sinn von § 4a Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG und § 28 lit. h
der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) – wenn auch nicht als
zwingend – zumindest als zulässig (vgl. VGr, 30. November 2017,
VB.2017.00559, E. 4.2).
2.2.4
Ebenfalls zu Recht beruft sich die Beschwerdegegnerin darauf, dass die
Beschwerdeführerin entgegen Ziff. 3.5 des Anforderungskatalogs, wo unter
dem Titel "Material" festgehalten wird, dass für das in der
Beladeliste aufgeführte Material robuste und unfallsichere Halterungen montiert
werden müssten; alle Gerätschaften seien in betriebsbereitem Zustand einzubauen
bzw. zu haltern, in Ziff. 2.4 ihrer Offerte bloss festhält: "Der
Materialeinbau erfolgt nach dem zu platzierenden Feuerwehrmaterial gemäss Ihrer
Materialliste, dem verfügbaren Platz in den Geräteräumen und anlässlich einer
Materialbesprechung bei uns im Werk.". Es ist vertretbar, dass die
Beschwerdegegnerin darin nicht die erforderliche Garantie erblickt, dass sämtliches
Material der Beladeliste tatsächlich eingebaut werden kann. Darauf, ob sich die
Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem
Verbauen von Material in der Vergangenheit im genannten Sinn auf eine derartige
Bestimmung berufen hat – was die Beschwerdegegnerin behauptet, die Beschwerdeführerin
aber bestreitet – kommt es hingegen nicht an. Eine nachträgliche Erklärung der
Beschwerdeführerin änderte am Inhalt der Offerte der Beschwerdeführerin
jedenfalls nichts; es gilt der Grundsatz der grundsätzlichen Unabänderbarkeit
der Angebote (Galli et al., S. 312 Ziff. 710; vgl. auch § 24 lit. c SubmV). Damit wäre in einem diesbezüglichen Ausschluss kein überspitzter
Formalismus zu erblicken. Hinzu kommt, dass diese in der Ausschreibung
enthaltene Vorgabe an das Produkt nicht bloss sachlich begründet ist, sondern
es bei der robusten und unfallsicheren Verstaubarkeit des Materials gemäss
Beladeliste zweifellos um einen wesentlichen Aspekt des Auftrags geht.
2.2.5
Zudem garantiert die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zur Mitbeteiligten –
nicht die in Ziff. 4.4 des Anforderungskatalogs unter dem Titel
"Werksgarantie" geforderte Gewährleistungsdauer von mindestens zwei
Jahren. Die Beschwerdeführerin hält in Ziff. 1.5 ihrer Offerte fest, dass
bei von ihr nicht selbst hergestellten Baugruppen und Komponenten die
Gewährleistungsbedingungen und -fristen der jeweiligen Lieferanten gelten. Die
Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Beschwerdeführerin wesentliche
Bestandteile des Auf- und Ausbaus, unter anderem die Mannschaftskabine, von
einem Dritten beziehe, diese dann aber selbst einbaue, was die
Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Sie kenne weder die Lieferanten noch deren
Gewährleistungsbedingungen und könne darum nicht beurteilen, ob die Lieferanten
die geforderte Gewährleistung erbringen würden. Die Beschwerdeführerin
behauptet demgegenüber, dass eine Gewährleistungsdauer von zwei Jahren der
gesetzlichen Regelung entspreche und macht ohne weitere Belege geltend, dass
sie von all ihren Lieferanten gewährt werde. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht
vorbringt, ist die zweijährige Gewährleistungspflicht nach Art. 210 Abs. 4
des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR)
dispositiver Natur. Innerhalb der Schranken von Art. 210 Abs. 4 OR
können die Fristen von Art. 210 Abs. 1 und 2 OR durch vertragliche
Abrede verkürzt werden. Dies bedeutet, dass die Verjährungsfrist für neue
Sachen dann nicht unter zwei Jahre und für gebrauchte Sachen nicht unter ein
Jahr verkürzt werden darf, falls die Sache für den persönlichen oder familiären
Gebrauch des Käufers bestimmt ist und der Verkäufer im Rahmen seiner
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (Art. 201 Abs. 4 OR),
was hier nicht der Fall ist (vgl. Müller-Chen, Handkommentar zum Schweizer
Privatrecht – Vertragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf,
Tausch, Schenkung, Miete, Leihe, Zürich etc. 2016, Art. 210 OR, N. 10).
Nach Art. 199 OR ist eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung
der Gewährleistungspflicht dann ungültig, wenn der Verkäufer dem Käufer die
Dispositiv
Gewährleistungsmängel arglistig verschwiegen hat. Demnach ist es ansonsten aber
gar zulässig, die Gewährspflicht zu beschränken oder aufzuheben (Müller-Chen,
a. a. O., Art. 199 OR N. 6).
Die Einhaltung der Anforderung "Werksgarantie" durch die
Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer Erklärung somit tatsächlich nicht
gesichert. Auch in Bezug auf die geforderte Gewährleistungsdauer erschiene ein
Ausschluss mithin als zulässig, zumal die Vorgabe selbst sachlich begründet ist
und kein überspitzter Formalismus erkennbar ist.
Somit könnte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin
im Rahmen der von ihr geforderten Neubeurteilung aus mehreren Gründen vom
Verfahren ausschliessen. Ob dies daneben auch aufgrund der übrigen von der
Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ausschlussgründe der Fall wäre, kann damit
offenbleiben.
2.2.6
Ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der Zuschlagserteilung, deren Aufhebung
die Beschwerdeführerin verlangt, tatsächlich ausgeschlossen wurde, kann
ebenfalls offenbleiben. Jedenfalls wurde der Beschwerdeführerin von der
Beschwerdegegnerin am 20. Oktober 2020 – unter Verweis auf drei Gründe –
per E-Mail mitgeteilt wurde, dass sie aus dem Verfahren ausgeschlossen werde.
Auf dem Dokument "Auswertung Submission Nr. FZ.2020.03" ist
handschriftlich vermerkt: "gemäss Sitzung vom 15.10. mit RD GVZ ->
Ausschluss". Zudem wurde der Beschwerdeführerin mittels Schreiben vom 27. Oktober
2020 mitgeteilt, dass der Zuschlag einem anderen Bewerber erteilt worden sei,
weil Vorgaben des Anforderungskatalogs nicht voll erfüllt und 177,6 von 200
möglichen Punkten erreicht worden seien. Damit läge – unabhängig davon, dass
die Zuschlagsverfügung von vier gültigen Angeboten spricht – jedenfalls keine
Situation vor, in der sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren
nicht mehr auf Ausschlussgründe berufen könnte (vgl. dazu VGr, 8. März
2006, VB.2005.00286 E. 2.5; 6. Februar 2020, VB.2019.00464, E. 4.3.6).
2.3 Die
Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten keine realistische Chance, mit dem
eigenen Angebot zum Zug zu kommen. Die Gutheissung der Beschwerde führt
aufgrund des beschwerdeführerischen Antrags auch nicht zu einer Wiederholung
des Submissionsverfahrens, in welchem die Beschwerdeführerin ein neues Angebot
einreichen könnte. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Angesichts
dieses Ergebnisses wird das prozessuale Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
4.
4.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und wird
kostenpflichtig (§ 65 a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Angesichts der formellen Erledigung ist die Gerichtsgebühr in
Anwendung von § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 angemessen zu reduzieren.
4.2 Eine
Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens
von vornherein nicht zu. Der Beschwerdegegnerin steht trotz ihres Obsiegens
keine Entschädigung zu, da ihr im Beschwerdeverfahren kein besonderer Aufwand
im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG entstanden ist; mit ihren
Rechtsschriften hat sie zu einem wesentlichen Teil die ihr obliegende
Begründung des von ihr geltend gemachten Ausschlusses der Beschwerdeführerin
nachgeholt.
5.
Der Auftragswert übersteigt den für das
Einladungsverfahren massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen und
Dienstleistungen (Art. 52 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Anhang
4 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB]
vom 21. Juni 2019). Gegen diesen Beschluss ist daher die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. f BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 330.-- Zustellkosten,
Fr. 2'330.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diesen
Beschluss kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …