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Entscheid

VB.2020.00791

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00791

7. Januar 2021Deutsch11 min

(URT.2021.22424)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00791

Urteil

der Einzelrichterin

vom 7. Januar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Alimentenbevorschussung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2008 wurde C

(geboren im Jahr 1950) verpflichtet, seiner Tochter D (geboren im Jahr 2006)

monatlich Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.- zu bezahlen, zahlbar an die

Mutter A. Da C seiner Verpflichtung nicht nachkam, wurden die

Unterhaltsbeiträge von der Gemeinde B ab dem 1. Januar 2015

bevorschusst.

B. Mit

Entscheid vom 23. Januar 2020 verpflichtete die Sozialbehörde B, D, wegen

einer rückwirkend vorgenommenen Erhöhung der Kinderrente durch die Ausgleichskasse E,

zu viel ausbezahlte Leistungen für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 30. September

2019 in der Höhe von Fr. 12'890.30 zurückzuerstatten.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 22. Februar 2020 Rekurs beim

Bezirksrat I. Sie beantragte:

"1.

Die Sistierung der Bevorschussung (seit 01.09.2019) der Bildungsdirektion, Amt

für Jugend und Berufsberatung F, unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung

der Gesuchstellerin sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Die Rückforderung der Gemeinde B

(gemäss Entscheid vom 23.01.2020) sei aufzuheben und zu annullieren infolge

Verjährung und Nichtigkeit.

3.

Alimentenbevorschussungen seien ab

dem 01.09.2019 unter Berücksichtigung von 5,5% Zins (…) fortzusetzen und

zurückzuerstatten in Anbetracht und Berücksichtigung einer korrekten

Berechnungsgrundlage, gemäss Urteil des Obergerichts Zürich vom 22. August

2008.

betreffend Unterhalt (inkl. Indexierung).

4.

Unentgeltliche

Prozessführung/Vertretung sei gutzuheissen.

5.

Direkt an den Kindsvater

entrichtete Kinderrenten seien zu berücksichtigen, da nicht an Kind ausbezahlt.

6.

Antrag in Zukunft auf vorzeitige

Zustellung des Überprüfungsfragebogens, damit alle Unterlagen fristgerecht

eingereicht werden können (…).

7.

Wiederherstellung des guten Rufes

der Gesuchstellerin, welcher durch eine Rufschädigung (unlauterer Wettbewerb)

entstanden ist und korrektes Verhalten gegenüber dem Bürger, trotz

ausländischem Namen.

8.

Es sei wiederholt und fortgesetzt

eine lückenlose, vollständige monatliche und schriftliche Abrechnung mit

detaillierter Berechnungsgrundlage vom Amt für Jugend und Berufsberatung F

sowie von der Ausgleichskasse E, zum reibungslosen Ablauf (Kontrolle und

Weiterleitung korrekter Angaben), zuzustellen.

9.

Es sei ein Gesuch auf Erlass (d.h.

ohne Schuldanerkennung) zu gewähren, (…).

10.

Drohung sowie Machtausübung der Alimentenstelle F

sowie der Gemeinde seien bitte in Zukunft zu unterlassen. Pflichten und Rechte

der Bürger seien zu respektieren (…)."

Mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 wies der Bezirksrat

I den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten wurden keine

erhoben.

III.

Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 11. November

2020.

an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Rekurs sei durch eine

Richterin neu zu beurteilen und alle Anträge, insbesondere diese vom 22. Februar

2020.

und in dieser Angelegenheit seien neu zu prüfen, zu beurteilen und zu

berücksichtigen.

Mit Vernehmlassung vom 19. November 2020

entschuldigte sich der Bezirksrat I dafür, dass er beim Obergerichtsurteil

fälschlicherweise auf ein Scheidungsurteil geschlossen habe, verwies im Übrigen

auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete auf eine

Vernehmlassung. Am 3. Dezember 2020 beantragte die Gemeinde B die

Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich

zuständig. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rückerstattung von

bevorschussten Alimenten in der Höhe von Fr. 12'890.30. Angesichts des

damit unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in die

einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Der

Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente bestimmt:

einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, andererseits durch

die Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand des Rekursverfahrens sein,

was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz

zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der

Rekursbehörden. Zum anderen bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im

Rekursantrag verlangten Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2; Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 44 f.). Streitgegenstand des Entscheids der Gemeinde B

vom 23. Januar 2020 war lediglich die Neuberechnung des Anspruchs auf

Alimentenbevorschussung aufgrund der höheren AHV-Kinderrente sowie die

Rückerstattung zu viel geleisteter Bevorschussungen aufgrund rückwirkend

ausbezahlter höherer Kinderrenten. Auf sämtliche Anträge, welche sich nicht auf

diesen Streitgegenstand beziehen, insbesondere die Sistierung der Auszahlung

und den Verzugszins, ist vorliegend daher nicht einzutreten.

1.3

Sofern die

Beschwerdeführerin mit ihrer Beilage und dem Hinweis, dass es wirklich fraglich

sei, dass G und H an einem solchen Entscheid wie dem vorliegenden mitwirken

dürften, ein Ausstandsgesuch stellen wollte, ist festzuhalten: Zwar ist das

Vorliegen von Ausstandsgründen im Sinn von § 5a Abs. 1 VRG ihrer

zwingenden Natur entsprechend stets von Amtes wegen und damit auch dann zu

prüfen, wenn von den Parteien keine entsprechenden Einwände erhoben wurden.

Umgekehrt hat aber eine Partei, die Ausstandsgründe geltend macht, ein

Ausstandsbegehren zu stellen, wenn eine mit einer Anordnung befasste Person

nicht von Amtes wegen in den Ausstand tritt. In zeitlicher Hinsicht sind die

Parteien nach Massgabe von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV)

gehalten, Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen, d. h. sobald bekannt oder absehbar ist, dass

eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit

mitwirkt. Erhält eine Partei trotz aller Sorgfalt erst anlässlich der Eröffnung

einer Anordnung Kenntnis von Umständen, die ein Ausstandsbegehren als begründet

erscheinen lassen, darf sie die Verletzung von § 5a VRG – gleich wie alle

anderen Verfahrensrügen – ohne Rechtsnachteil auch noch im anschliessenden

Rechtsmittelverfahren geltend machen. Die Behörde hat den betroffenen Parteien

mitzuteilen, welche Personen an einem Entscheid mitwirken bzw. mitgewirkt

haben, damit der Ausstand auch rechtzeitig und effektiv vorgebracht werden

kann. Dabei genügt es der Praxis zufolge, wenn die Namen aller an der Anordnung

mitwirkenden Personen ohne Weiteres aus einer allgemein zugänglichen

Publikation wie beispielsweise dem Internet, dem Staatskalender oder dem

Rechenschaftsbericht der Behörde ersichtlich sind (Regina Kiener, Kommentar

VRG, § 5a N. 40, 45; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der

Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 199 ff.). Die Bezirksräte sind

im Internet abrufbar, demgemäss hätte die Beschwerdeführerin wissen müssen,

welche Bezirksräte an ihrem Entscheid mitwirken können und ihr allfälliges

Ausstandsgesuch würde sich als verspätet erweisen.

1.4

Die

Anträge der Beschwerdeführerin beinhalten sodann Gegenstände

aufsichtsrechtlicher Natur. Dem Verwaltungsgericht komme keine

Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden und Bezirksbehörden zu. Es ist daher

für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin nicht

zuständig. Das allgemeine Aufsichtsorgan über die Gemeinden sind die

Bezirksräte. Gegen ihren ablehnenden Entscheid ist lediglich eine erneute

Aufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Aufsichtsinstanz – hier der

Regierungsrat – möglich (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16;

Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Auf

die aufsichtrechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin ist daher mangels

Zuständigkeit nicht einzutreten.

1.5

Für das

Erlassgesuch ist nach rechtskräftiger Festsetzung der Rückerstattungsforderung erstinstanzlich

die Beschwerdegegnerin und nicht das Verwaltungsgericht zuständig. Auf diesen

Antrag ist daher ebenfalls nicht einzutreten.

2.

2.1

Kinder und

Jugendliche, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig

nachkommen, haben Anspruch auf die Bevorschussung der im massgebenden

Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge durch ihre Wohnsitzgemeinde. Diesen

Anspruch haben auch Volljährige, sofern sie einen entsprechenden Rechtstitel

besitzen (§ 23 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März

2011.

[KJHG]). Die Wohnsitzgemeinde bevorschusst die Unterhaltsbeiträge bis zum

Höchstbetrag einer vollen Waisen- und Kinderrente gemäss AHV-/IV-Gesetzgebung (Abs. 2).

Zu Unrecht ausgerichtete Leistungen werden von der gesuchstellenden Person

zurückgefordert (§ 27 Abs. 2 KJHG).

Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 21. November

2012.

über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge (AKV) erteilt

die gesuchstellende Person die nötigen Auskünfte. Sie teilt der

Jugendhilfestelle Veränderungen, die sich auf die Leistungen auswirken können,

unverzüglich mit (§ 3 AKV).

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die vorgenommene Erhöhung der Kinderrente durch

die Ausgleichskasse E sei dem Amt für Jugend und Berufsberatung seit dem

Jahr 2015 bekannt gewesen, schon aufgrund des Alters des Kindsvaters. Dass der

Beschwerdegegnerin das Alter des Kindsvaters bewusst war, bedeutet nicht, dass

die Behörde über die rückwirkende Erhöhung der Kinderrente informiert war, sagt

das Alter einer Person nichts über die Höhe der ihr zustehenden Rente bzw.

Kinderrente aus. Denn diese wird – abhängig von der Altersrente – von der

Anzahl Beitragsjahre und der Höhe des Einkommens bestimmt (vgl. Art. 35ter

und Art. 34 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung) und variiert zurzeit zwischen min. Fr. 478.-

und max. Fr. 956.- pro Monat. Die Beschwerdeführerin wurde mit Brief vom

22.

Dezember 2017 der Ausgleichskasse E über die Neuberechnung der

Kinderrente und die damit einhergehende Nachzahlung informiert, welche an sie,

als gesetzliche Vertreterin des Kindes ausbezahlt wurde. Demgemäss konnte die

Beschwerdegegnerin im Jahr 2015 noch keine Kenntnis über eine solche Nachzahlung

haben und hat sie dannzumal die Alimentenbevorschussung nicht falsch berechnet.

Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, die Beschwerdegegnerin über die

geänderte Berechnung der Kinderrente zu informieren und die Verfügung vom 22. Dezember

2017.

im Sinn von § 3 AKV unverzüglich der Beschwerdegegnerin mitzuteilen. Im

Übrigen kann auf die zutreffende Erwägung 5.2 des Entscheids der Vorinstanz

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

2.3

Rückerstattungsforderungen

verjähren ein Jahr, nachdem die Jugendhilfestelle Kenntnis erhalten hat, dass

die Leistungen zu Unrecht ausgerichtet wurden, und spätestens fünf Jahre,

nachdem die Leistungen letztmals zu Unrecht ausgerichtet wurden (§ 31 Abs. 2 AKV). Die Beschwerdegegnerin hat erst im November 2019 von der Rückerstattung

der Kinderrente ab Juni 2015 erfahren, weshalb der Anspruch auf Rückerstattung

der zu Unrecht bezogenen Alimentenbevorschussung auch noch nicht verjährt ist.

2.4

Nur in

ausserordentlichen Fällen bewirkt die Fehlerhaftigkeit eines Entscheids dessen

Nichtigkeit. Damit Nichtigkeit anzunehmen ist, muss ein Entscheid einen

besonders schweren Mangel aufweisen, der Fehler muss offenkundig oder zumindest

leicht erkennbar sein, und die Annahme der Nichtigkeit darf nicht zu einer

ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit führen. Diese Voraussetzungen

müssen kumulativ erfüllt sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich

schwerwiegende Zuständigkeitsfehler, schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler

sowie in seltenen Ausnahmefällen ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche

Mängel in Betracht (BGE 133 II 366 E. 3.2). Dies ist hier nicht gegeben. Weder

macht die Beschwerdeführerin einen schwerwiegenden Rechtsfehler geltend noch

ist ein solcher ersichtlich. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin noch nie

verheiratet war, hat sodann auch keinen Einfluss auf den vorliegenden

Entscheid, weshalb das Versehen der Vorinstanz diesbezüglich unbeachtlich ist.

Die an den Kindsvater ausbezahlte Kinderrente wurde von der

Rückerstattungspflicht ausgenommen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

3.2

Die

Beschwerdeführerin stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung

besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der

Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich

der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände

geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit

Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen

(Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen

und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im

Sozialhilferecht bejaht (statt vieler VGr, 9. März 2018, VB.2017.00798, E. 5.3).

3.3

Nach dem

Gesagten sowie nach den Ausführungen der Vorinstanz erweist sich die Beschwerde

als offensichtlich aussichtslos. Demgemäss ist sowohl das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung als auch Rechtsverbeiständung abzuweisen.

Insofern die Beschwerdeführerin rügen wollte, dass ihr für das vorinstanzliche

Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, wäre sie ohnehin

nicht beschwert, weil keine Verfahrenskosten erhoben wurden. Die

Beschwerdeführerin konnte sodann ihren Standpunkt im Verfahren selbst darlegen,

weshalb ihr auch keine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen gewesen

wäre.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …