VB.2020.00791
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00791
7. Januar 2021Deutsch11 min
(URT.2021.22424)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00791
Urteil
der Einzelrichterin
vom 7. Januar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Alimentenbevorschussung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2008 wurde C
(geboren im Jahr 1950) verpflichtet, seiner Tochter D (geboren im Jahr 2006)
monatlich Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.- zu bezahlen, zahlbar an die
Mutter A. Da C seiner Verpflichtung nicht nachkam, wurden die
Unterhaltsbeiträge von der Gemeinde B ab dem 1. Januar 2015
bevorschusst.
B. Mit
Entscheid vom 23. Januar 2020 verpflichtete die Sozialbehörde B, D, wegen
einer rückwirkend vorgenommenen Erhöhung der Kinderrente durch die Ausgleichskasse E,
zu viel ausbezahlte Leistungen für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 30. September
2019 in der Höhe von Fr. 12'890.30 zurückzuerstatten.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 22. Februar 2020 Rekurs beim
Bezirksrat I. Sie beantragte:
"1.
Die Sistierung der Bevorschussung (seit 01.09.2019) der Bildungsdirektion, Amt
für Jugend und Berufsberatung F, unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung
der Gesuchstellerin sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Die Rückforderung der Gemeinde B
(gemäss Entscheid vom 23.01.2020) sei aufzuheben und zu annullieren infolge
Verjährung und Nichtigkeit.
3.
Alimentenbevorschussungen seien ab
dem 01.09.2019 unter Berücksichtigung von 5,5% Zins (…) fortzusetzen und
zurückzuerstatten in Anbetracht und Berücksichtigung einer korrekten
Berechnungsgrundlage, gemäss Urteil des Obergerichts Zürich vom 22. August
2008.
betreffend Unterhalt (inkl. Indexierung).
4.
Unentgeltliche
Prozessführung/Vertretung sei gutzuheissen.
5.
Direkt an den Kindsvater
entrichtete Kinderrenten seien zu berücksichtigen, da nicht an Kind ausbezahlt.
6.
Antrag in Zukunft auf vorzeitige
Zustellung des Überprüfungsfragebogens, damit alle Unterlagen fristgerecht
eingereicht werden können (…).
7.
Wiederherstellung des guten Rufes
der Gesuchstellerin, welcher durch eine Rufschädigung (unlauterer Wettbewerb)
entstanden ist und korrektes Verhalten gegenüber dem Bürger, trotz
ausländischem Namen.
8.
Es sei wiederholt und fortgesetzt
eine lückenlose, vollständige monatliche und schriftliche Abrechnung mit
detaillierter Berechnungsgrundlage vom Amt für Jugend und Berufsberatung F
sowie von der Ausgleichskasse E, zum reibungslosen Ablauf (Kontrolle und
Weiterleitung korrekter Angaben), zuzustellen.
9.
Es sei ein Gesuch auf Erlass (d.h.
ohne Schuldanerkennung) zu gewähren, (…).
10.
Drohung sowie Machtausübung der Alimentenstelle F
sowie der Gemeinde seien bitte in Zukunft zu unterlassen. Pflichten und Rechte
der Bürger seien zu respektieren (…)."
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 wies der Bezirksrat
I den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten wurden keine
erhoben.
III.
Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 11. November
2020.
an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Rekurs sei durch eine
Richterin neu zu beurteilen und alle Anträge, insbesondere diese vom 22. Februar
2020.
und in dieser Angelegenheit seien neu zu prüfen, zu beurteilen und zu
berücksichtigen.
Mit Vernehmlassung vom 19. November 2020
entschuldigte sich der Bezirksrat I dafür, dass er beim Obergerichtsurteil
fälschlicherweise auf ein Scheidungsurteil geschlossen habe, verwies im Übrigen
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete auf eine
Vernehmlassung. Am 3. Dezember 2020 beantragte die Gemeinde B die
Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich
zuständig. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rückerstattung von
bevorschussten Alimenten in der Höhe von Fr. 12'890.30. Angesichts des
damit unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in die
einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Der
Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente bestimmt:
einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, andererseits durch
die Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand des Rekursverfahrens sein,
was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz
zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der
Rekursbehörden. Zum anderen bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im
Rekursantrag verlangten Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2; Martin Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 44 f.). Streitgegenstand des Entscheids der Gemeinde B
vom 23. Januar 2020 war lediglich die Neuberechnung des Anspruchs auf
Alimentenbevorschussung aufgrund der höheren AHV-Kinderrente sowie die
Rückerstattung zu viel geleisteter Bevorschussungen aufgrund rückwirkend
ausbezahlter höherer Kinderrenten. Auf sämtliche Anträge, welche sich nicht auf
diesen Streitgegenstand beziehen, insbesondere die Sistierung der Auszahlung
und den Verzugszins, ist vorliegend daher nicht einzutreten.
1.3
Sofern die
Beschwerdeführerin mit ihrer Beilage und dem Hinweis, dass es wirklich fraglich
sei, dass G und H an einem solchen Entscheid wie dem vorliegenden mitwirken
dürften, ein Ausstandsgesuch stellen wollte, ist festzuhalten: Zwar ist das
Vorliegen von Ausstandsgründen im Sinn von § 5a Abs. 1 VRG ihrer
zwingenden Natur entsprechend stets von Amtes wegen und damit auch dann zu
prüfen, wenn von den Parteien keine entsprechenden Einwände erhoben wurden.
Umgekehrt hat aber eine Partei, die Ausstandsgründe geltend macht, ein
Ausstandsbegehren zu stellen, wenn eine mit einer Anordnung befasste Person
nicht von Amtes wegen in den Ausstand tritt. In zeitlicher Hinsicht sind die
Parteien nach Massgabe von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV)
gehalten, Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen, d. h. sobald bekannt oder absehbar ist, dass
eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit
mitwirkt. Erhält eine Partei trotz aller Sorgfalt erst anlässlich der Eröffnung
einer Anordnung Kenntnis von Umständen, die ein Ausstandsbegehren als begründet
erscheinen lassen, darf sie die Verletzung von § 5a VRG – gleich wie alle
anderen Verfahrensrügen – ohne Rechtsnachteil auch noch im anschliessenden
Rechtsmittelverfahren geltend machen. Die Behörde hat den betroffenen Parteien
mitzuteilen, welche Personen an einem Entscheid mitwirken bzw. mitgewirkt
haben, damit der Ausstand auch rechtzeitig und effektiv vorgebracht werden
kann. Dabei genügt es der Praxis zufolge, wenn die Namen aller an der Anordnung
mitwirkenden Personen ohne Weiteres aus einer allgemein zugänglichen
Publikation wie beispielsweise dem Internet, dem Staatskalender oder dem
Rechenschaftsbericht der Behörde ersichtlich sind (Regina Kiener, Kommentar
VRG, § 5a N. 40, 45; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der
Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 199 ff.). Die Bezirksräte sind
im Internet abrufbar, demgemäss hätte die Beschwerdeführerin wissen müssen,
welche Bezirksräte an ihrem Entscheid mitwirken können und ihr allfälliges
Ausstandsgesuch würde sich als verspätet erweisen.
1.4
Die
Anträge der Beschwerdeführerin beinhalten sodann Gegenstände
aufsichtsrechtlicher Natur. Dem Verwaltungsgericht komme keine
Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden und Bezirksbehörden zu. Es ist daher
für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin nicht
zuständig. Das allgemeine Aufsichtsorgan über die Gemeinden sind die
Bezirksräte. Gegen ihren ablehnenden Entscheid ist lediglich eine erneute
Aufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Aufsichtsinstanz – hier der
Regierungsrat – möglich (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16;
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Auf
die aufsichtrechtlichen Anträge der Beschwerdeführerin ist daher mangels
Zuständigkeit nicht einzutreten.
1.5
Für das
Erlassgesuch ist nach rechtskräftiger Festsetzung der Rückerstattungsforderung erstinstanzlich
die Beschwerdegegnerin und nicht das Verwaltungsgericht zuständig. Auf diesen
Antrag ist daher ebenfalls nicht einzutreten.
2.
2.1
Kinder und
Jugendliche, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommen, haben Anspruch auf die Bevorschussung der im massgebenden
Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge durch ihre Wohnsitzgemeinde. Diesen
Anspruch haben auch Volljährige, sofern sie einen entsprechenden Rechtstitel
besitzen (§ 23 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März
2011.
[KJHG]). Die Wohnsitzgemeinde bevorschusst die Unterhaltsbeiträge bis zum
Höchstbetrag einer vollen Waisen- und Kinderrente gemäss AHV-/IV-Gesetzgebung (Abs. 2).
Zu Unrecht ausgerichtete Leistungen werden von der gesuchstellenden Person
zurückgefordert (§ 27 Abs. 2 KJHG).
Nach § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 21. November
2012.
über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge (AKV) erteilt
die gesuchstellende Person die nötigen Auskünfte. Sie teilt der
Jugendhilfestelle Veränderungen, die sich auf die Leistungen auswirken können,
unverzüglich mit (§ 3 AKV).
2.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die vorgenommene Erhöhung der Kinderrente durch
die Ausgleichskasse E sei dem Amt für Jugend und Berufsberatung seit dem
Jahr 2015 bekannt gewesen, schon aufgrund des Alters des Kindsvaters. Dass der
Beschwerdegegnerin das Alter des Kindsvaters bewusst war, bedeutet nicht, dass
die Behörde über die rückwirkende Erhöhung der Kinderrente informiert war, sagt
das Alter einer Person nichts über die Höhe der ihr zustehenden Rente bzw.
Kinderrente aus. Denn diese wird – abhängig von der Altersrente – von der
Anzahl Beitragsjahre und der Höhe des Einkommens bestimmt (vgl. Art. 35ter
und Art. 34 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung) und variiert zurzeit zwischen min. Fr. 478.-
und max. Fr. 956.- pro Monat. Die Beschwerdeführerin wurde mit Brief vom
22.
Dezember 2017 der Ausgleichskasse E über die Neuberechnung der
Kinderrente und die damit einhergehende Nachzahlung informiert, welche an sie,
als gesetzliche Vertreterin des Kindes ausbezahlt wurde. Demgemäss konnte die
Beschwerdegegnerin im Jahr 2015 noch keine Kenntnis über eine solche Nachzahlung
haben und hat sie dannzumal die Alimentenbevorschussung nicht falsch berechnet.
Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, die Beschwerdegegnerin über die
geänderte Berechnung der Kinderrente zu informieren und die Verfügung vom 22. Dezember
2017.
im Sinn von § 3 AKV unverzüglich der Beschwerdegegnerin mitzuteilen. Im
Übrigen kann auf die zutreffende Erwägung 5.2 des Entscheids der Vorinstanz
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
2.3
Rückerstattungsforderungen
verjähren ein Jahr, nachdem die Jugendhilfestelle Kenntnis erhalten hat, dass
die Leistungen zu Unrecht ausgerichtet wurden, und spätestens fünf Jahre,
nachdem die Leistungen letztmals zu Unrecht ausgerichtet wurden (§ 31 Abs. 2 AKV). Die Beschwerdegegnerin hat erst im November 2019 von der Rückerstattung
der Kinderrente ab Juni 2015 erfahren, weshalb der Anspruch auf Rückerstattung
der zu Unrecht bezogenen Alimentenbevorschussung auch noch nicht verjährt ist.
2.4
Nur in
ausserordentlichen Fällen bewirkt die Fehlerhaftigkeit eines Entscheids dessen
Nichtigkeit. Damit Nichtigkeit anzunehmen ist, muss ein Entscheid einen
besonders schweren Mangel aufweisen, der Fehler muss offenkundig oder zumindest
leicht erkennbar sein, und die Annahme der Nichtigkeit darf nicht zu einer
ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit führen. Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ erfüllt sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich
schwerwiegende Zuständigkeitsfehler, schwerwiegende Verfahrens- und Formfehler
sowie in seltenen Ausnahmefällen ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche
Mängel in Betracht (BGE 133 II 366 E. 3.2). Dies ist hier nicht gegeben. Weder
macht die Beschwerdeführerin einen schwerwiegenden Rechtsfehler geltend noch
ist ein solcher ersichtlich. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin noch nie
verheiratet war, hat sodann auch keinen Einfluss auf den vorliegenden
Entscheid, weshalb das Versehen der Vorinstanz diesbezüglich unbeachtlich ist.
Die an den Kindsvater ausbezahlte Kinderrente wurde von der
Rückerstattungspflicht ausgenommen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
3.
3.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
3.2
Die
Beschwerdeführerin stellte zudem ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der
Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich
der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände
geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen
(Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen
und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im
Sozialhilferecht bejaht (statt vieler VGr, 9. März 2018, VB.2017.00798, E. 5.3).
3.3
Nach dem
Gesagten sowie nach den Ausführungen der Vorinstanz erweist sich die Beschwerde
als offensichtlich aussichtslos. Demgemäss ist sowohl das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung als auch Rechtsverbeiständung abzuweisen.
Insofern die Beschwerdeführerin rügen wollte, dass ihr für das vorinstanzliche
Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, wäre sie ohnehin
nicht beschwert, weil keine Verfahrenskosten erhoben wurden. Die
Beschwerdeführerin konnte sodann ihren Standpunkt im Verfahren selbst darlegen,
weshalb ihr auch keine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen gewesen
wäre.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …