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Entscheid

VB.2020.00792

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00792

6. Januar 2021Deutsch16 min

(URT.2021.22396)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00792

Urteil

des Einzelrichters

vom 6. Januar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B, vertreten

durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

erhielt zusammen mit seiner Ehefrau D und ihren drei Kindern – mit Unterbrüchen

– von Juni 2000 bis Juni 2017 von der Stadt B wirtschaftliche Hilfe. Seit

1. Juli 2017 wird A allein unterstützt, nachdem er sich im März 2017 von

seiner Ehefrau trennte und dieser vom Zivilgericht die Obhut über die Kinder

zugeteilt wurde.

B. Aufgrund

einer internen Fallkontrolle verpflichtete die Leitung des Sozialzentrums C

der Stadt B mit Entscheid vom 10. Mai 2017 A und D gestützt auf

§ 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG), in der Zeit von 1. November 2010 bis

30. September 2016 zu Unrecht bezogene Leistungen von Fr. 15'292.70

zurückzuerstatten. Dieser Betrag setze sich zusammen aus nicht deklarierten

Einnahmen auf das auf A lautende Privatkreditkonto der E-Bank in der Höhe von

Fr. 13'231.70 und auf das Konto von D bei der F-Bank in der Höhe von

Fr. 220.- sowie aus dem nicht deklarierten, vorübergehenden Eigentum an

einem Auto mit einem Marktwert von Fr. 1'841.-.

C. Mit

Entscheid vom 13. September 2018 hiess die Sozialbehörde das am

9. Juni 2017 von A gegen den Entscheid vom 10. Mai 2017 gestellte

Gesuch um Neubeurteilung teilweise gut und reduzierte den – indes neu von A

selbst – zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 12'056.45. Die Sozialbehörde

begründete die Reduktion damit, dass die Forderung bezüglich eines Teils der

nicht deklarierten Einnahmen auf das Konto der E-Bank verjährt und der Wert des

Autos als Vermögensfreibetrag zu gewähren sei. Weil der Grossteil der Rückerstattung

einen Kredit betreffe, den A aufgenommen und mit unklaren Geldmitteln

zurückbezahlt habe, und die Rückzahlung des Kredits bei D und den Kindern zu

keinen zusätzlichen Einnahmen geführt habe, sei es angemessen und

verhältnismässig, A zur Rückerstattung der gesamten Forderung zu verpflichten.

Erwägungen

II.

Daraufhin rekurrierte A mit Eingabe vom 25. Oktober

2018.

beim Bezirksrat B und beantragte, die Rückerstattungsforderung sei

"anzupassen", und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 wies der Bezirksrat den

Rekurs ab. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung schrieb er mangels

Erhebung von Verfahrenskosten als gegenstandslos geworden ab.

III.

A. A

gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 12. November 2020 an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats

vom 15. Oktober 2020 sowie der Rückerstattungsforderung. Daneben ersuchte

er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

B. Mit

Eingabe vom 17. November 2020 verwies der Bezirksrat auf die Begründung

des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung.

Die Sozialbehörde beantragte mit Eingabe vom 26. November 2020 die

Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen der Entscheide vom 13. September

2018.

und 15. Oktober 2020. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 12'056.45

beträgt und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie

Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der

Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer

subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe

ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt

vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.1). Zu den eigenen

Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und

das Vermögen der hilfesuchenden Person.

2.2

Nach

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit

des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne

aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten

vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende

Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst

oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann

allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die

Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem

unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die

hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht

verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von

ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist

(statt vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.2).

2.3

Für eine belastende Verfügung trägt

grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des

unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von

bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu

schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der

Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich

dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung

gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche

Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende

Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der

Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht

deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte Liegenschaft

besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche

Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr). Gelingt es der hilfeempfangenden Person

dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu

widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Die

hilfeempfangende Person hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten

Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem

Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden

haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (statt

vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.4, mit zahlreichen

Hinweisen).

2.4

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit

der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid vom 13. September

2018, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche auf ein von seiner

Ehefrau getrenntes Unterstützungsbudget sowie auf Übernahme der

Gesundheitskosten und der AHV-Beiträge seien nicht Gegenstand des angefochtenen

Entscheids vom 10. Mai 2017. Insofern sei daher auf das Gesuch um

Neubeurteilung nicht einzutreten und habe sich der Beschwerdeführer an die

zuständige Sozialberatung zu wenden und einen entsprechenden Entscheid zu

verlangen.

3.1.2

Sodann erwog die Beschwerdegegnerin, sämtliche Bestandteile der

Rückerstattungsforderung (vgl. vorn I.B.) beträfen einen Zeitraum, in welchem

der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zusammengelebt hätten und gemeinsam

unterstützt worden seien.

3.1.3

Die – erst im Ermittlungsbericht vom 25. Januar 2017 aufgedeckte – vom

13.

Mai 2016 datierende Gutschrift in der Höhe von Fr. 220.- auf das

Konto seiner Ehefrau, werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Beim

Bestätigungsschreiben der G AG vom 19. März 2017, wonach es sich

hierbei um ein Geschenk an den kleinen Sohn gehandelt habe, scheine es sich um

ein Gefälligkeitsschreiben zu handeln, da es nur kurze Zeit, nachdem dem Beschwerdeführer

und seiner Ehefrau das rechtliche Gehör gewährt worden sei, ausgestellt worden

sei, und der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu zunächst angegeben habe, bei

den Fr. 220.- habe es sich um Lohneinnahmen gehandelt. Somit sei von einer

zusätzlichen, nicht deklarierten Einnahme auszugehen, die zurückzufordern sei.

3.1.4

Hinsichtlich der Einzahlungen auf das auf den Beschwerdeführer lautende

Privatkreditkonto der E-Bank in der Höhe von total Fr. 13'231.70 führte

die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich geltend

gemacht, noch vor Erhalt der wirtschaftlichen Hilfe bei der E-Bank einen Kredit

von Fr. 30'000.- aufgenommen zu haben. Später habe sein Freund H seine

Firma, die I-Garage, für Fr. 20'000.- übernommen, und er – der Beschwerdeführer

– habe dort als Angestellter weitergearbeitet. Da alles auf Vertrauensbasis

erfolgt sei, habe er das Kreditkonto nicht auf H übertragen lassen. Vielmehr

habe dieser die monatlichen Kreditraten bezahlt. Die Beschwerdegegnerin erwog,

der Beschwerdeführer habe das fragliche Konto spätestens im Mai 2016

deklariert. Zu diesem Zeitpunkt seien noch Kreditschulden von

Fr. 11'836.45 offen gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht

deklariert, dass er fortlaufend während seiner Unterstützung weiterhin den

Kredit mit monatlich Fr. 576.45 abbezahlt habe. Am 23. September 2016

habe er die gesamte Restschuld von Fr. 9'196.55 zurückbezahlt. In Bezug

auf die Einzahlungen vom April und Mai 2016 sei die Rückerstattungsforderung

verjährt. Der Betrag von Fr. 11'836.45 könne jedoch zurückgefordert

werden. Aus den vom Beschwerdeführer zum Beleg für die Zahlungen von H

eingereichten Auszügen des Postbüchleins gehe der Absender dieser Zahlungen

nicht hervor. Da darin auch Zahlungen von Krankenkassenprämien, welche denjenigen

des Beschwerdeführers entsprochen hätten, ausgewiesen seien, sei vielmehr davon

auszugehen, dass es sich nicht um das Postbüchlein von H, sondern um dasjenige

des Beschwerdeführers handle und die Einzahlungen von diesem getätigt worden

seien. Auch die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen – Auszüge

aus dem Handelsregister und ein Schreiben vom 1. Oktober 2014, womit die

Kreditübernahme von H bestätigt werde – würden seinen Standpunkt nicht belegen.

Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens

(1. Oktober 2013) nicht unterstützt worden sei, stelle sich die Frage

nicht, ob damit eigene Mittel verschafft worden seien. Zu prüfen sei aber, ob

der Beschwerdeführer während seiner Unterstützungszeit weiterhin eigene Mittel

zur Verfügung gehabt habe, um das Darlehen zurückzubezahlen. Angesichts der

Höhe der monatlichen Zahlungen und des bezahlten Restbetrags könne

grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass diese Beträge durch Einsparungen beim

Grundbedarf hätten bereitgestellt werden können. Der Beschwerdeführer müsse

vielmehr nicht deklarierte Geldmittel zur Verfügung gehabt haben. Deren genaue

Höhe sowie Herkunft sei unklar. Es sei aber von zusätzlichen Einnahmen

mindestens in der Höhe der Kreditschuld auszugehen. Schulden könnten jedoch

grundsätzlich nicht mit Sozialhilfeleistungen getilgt werden. Vor diesem

Hintergrund erweise sich die Rückforderung von Fr. 11'836.45 als korrekt.

3.1.5

In Bezug auf das Eigentum des Beschwerdeführers an einem Auto mit einem

Marktwert von Fr. 1'841.- erwog die Beschwerdegegnerin, der

Beschwerdeführer habe das Fahrzeug deklariert und zu Beginn seiner

Unterstützung keinen Vermögensfreibetrag erhalten. Der Wert desselben sei daher

nicht zurückzufordern.

3.1.6

Schliesslich erwog die Beschwerdegegnerin, der Grossteil des

Rückerstattungsbetrags betreffe einen Kredit, den der Beschwerdeführer

aufgenommen und mit unklaren Geldmitteln zurückbezahlt habe. Die Rückzahlung

des Kredits habe bei der Ehefrau des Beschwerdeführers und bei den gemeinsamen

Kindern zu keinen zusätzlichen Einnahmen geführt. Es erscheine deshalb

angemessen und verhältnismässig, den Beschwerdeführer zur Rückerstattung der

gesamten Forderung zu verpflichten.

3.2

3.2.1

Die Vorinstanz erwog in ihrem Beschluss vom 15. Oktober 2020, dem

Ermittlungsbericht vom 25. Januar 2017 sowie den entsprechenden

Kontoauszügen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von Mai 2016 bis Ende

September 2016 Kreditschulden bei der E AG in der Höhe von Fr. 11'836.45

zurückbezahlt habe. Die internen Abklärungen seien geeignet, die Vermutung

entstehen zu lassen, der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit über nicht

deklarierte Einnahmen verfügt. Folglich liege es an ihm, den Gegenbeweis zu erbringen.

3.2.2

Den eingereichten Postbuchauszügen und dem Rekurs sei zu entnehmen, dass

der Beschwerdeführer die monatlichen Raten unbestrittenermassen jeweils selber

einbezahlt habe. Er mache aber geltend, dies im Auftrag von H getan zu haben.

Anlässlich des Konfrontationsgesprächs vom 8. Februar 2017 habe der

Beschwerdeführer ausgeführt, den Kredit im Rahmen seiner selbständigen

Tätigkeit aufgenommen zu haben. Das Geld habe er in seine damalige Firma

investiert. Bei der Übernahme der Firma habe H die Kreditverpflichtung

mitübernommen. Gemäss der eingereichten Bestätigung seien ab Oktober 2014 die

offenen Raten des Privatkredits der Garage in der Höhe von Fr. 20'000.-

durch die I-GmbH übernommen worden. Dieser Brief, so die Vorinstanz weiter,

scheine am 1. Oktober 2014 unterzeichnet worden zu sein. Gemäss den

Handelsregisterauszügen sei die I-GmbH jedoch erst am 1. Juli 2015

gegründet worden. Vorher habe sie daher noch gar keine Kreditraten übernehmen

können. Zudem habe die offene Kreditsumme Anfang September 2014

Fr. 25'116.15 betragen und nicht – wie im Vertrag festgehalten –

Fr. 20'000.-. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden sich daher als

unglaubhaft erweisen, und bei der Bestätigung handle es sich, wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht geschlossen habe, wohl um ein

Gefälligkeitsschreiben. Dem Beschwerdeführer misslinge daher der Beweis, dass

die Kreditschuld auf seinen Arbeitgeber übergegangen sei und dieser die Raten

beglichen habe. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den

Kredit mit nicht deklarierten Einnahmen zurückbezahlt habe, und es sei die

Rückerstattungsforderung nicht zu beanstanden.

3.2.3

In Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, die nicht deklarierte Einnahme

von Fr. 220.- sei nicht allein von ihm, sondern hälftig von seiner Ehefrau

zurückzufordern, erwog die Vorinstanz sodann, der Beschwerdeführer und seine

Ehefrau würden als Unterstützungseinheit für Forderungen der Beschwerdegegnerin

solidarisch haften. Es habe daher im Ermessen der Beschwerdegegnerin gelegen,

diesen Betrag vollständig vom Beschwerdeführer zurückzufordern (E. 4

E. 6).

3.3

3.3.1

In Bezug auf die dem Konto seiner Ehefrau gutgeschriebenen Fr. 220.-

anerkennt der Beschwerdeführer mit Beschwerde ausdrücklich die

Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin. Vorliegend ist darauf

demzufolge nicht mehr einzugehen. Beizufügen ist zudem Folgendes: Im Rahmen der

Erstverfügung vom 10. Mai 2017 wurden der Beschwerdeführer und seine

Ehefrau gemeinsam zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen

verpflichtet. Mit Blick auf die inzwischen getrennt bezogenen

Unterstützungsleistungen und die oben (E. 3.1.6) erwähnten Überlegungen

wurde der Beschwerdeführer mit Neubeurteilungsentscheid vom 13. September

2018.

nunmehr allein zur Rückerstattung des gesamten (leicht reduzierten)

Forderungsbetrags verpflichtet. Soweit darin im Ergebnis eine Verschlechterung

zulasten des Beschwerdeführers erblickt würde, wäre dies prozessual nicht zu

beanstanden. Aufgrund ihrer uneingeschränkten Überprüfungskompetenz (§ 171

Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015) kann die

Neubeurteilungsinstanz die angefochtene Anordnung grundsätzlich auch zum

Nachteil des Antragsstellers abändern (reformatio in peius; Mischa

Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta in:

Tobias Jaag/Markus

Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], GG – Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 171

N. 9), zumal sie – unter Berücksichtigung neuer Tatsachenbehauptungen

und Beweismittel – auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des

Neubeurteilungsentscheids abzustellen hat (vgl. mit Bezug auf den Rekurs Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20a N. 4–8;

zur sinngemässen Anwendung der Bestimmungen des Rekurses auf die Neubeurteilung

Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,

5.

A., Zürich etc. 2019, Rz. 2905). Unter den gegebenen

Umständen war es nicht rechtsverletzend, den Beschwerdeführer im Rahmen des

Neubeurteilungsentscheids als allein (bzw. primär) zur Rückerstattung der

Kreditrückzahlungen an die Beschwerdegegnerin Verpflichteten ins Recht zu

fassen. Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid

diesbezüglich denn auch nicht.

3.3.2

Hinsichtlich der Summe von Fr. 11'836.45 macht der Beschwerdeführer

erneut geltend, er habe seine Einzelfirma (I-Garage) mangels Rentabilität

liquidieren müssen; sie sei im September 2014 im Handelsregister gelöscht

worden. Die J GmbH bzw. H als deren Geschäftsführer und alleiniger

Gesellschafter habe den Betrieb übernommen und ihn am gleichen Ort und unter

dem Namen I-Garage lückenlos weitergeführt, wobei er – der Beschwerdeführer –

dort nun als Angestellter gearbeitet habe. Ebenso übernommen worden seien die

Kreditschulden bei der E-Bank. Unter welcher Rechtsform die Garage im Zeitraum

seit der Liquidation der Einzelfirma bis zur Gründung bzw. Eintragung der I-GmbH

im Handelsregister Anfang Juli 2015 fungiert habe, wisse er – der

Beschwerdeführer – nicht. Es sei indes ohne Weiteres klar und entspreche der

allgemeinen Lebenserfahrung, dass er als Angestellter keinen Kredit

zurückgezahlt habe für eine Firma, die ihm nicht mehr gehört habe. Ob H selbst,

die J GmbH oder die I-GmbH den Kredit übernommen habe, wisse er nicht. Das

Konto bei der E-Bank sei jedenfalls noch auf seinen – des Beschwerdeführers –

Namen weitergelaufen. Er habe von H jeweils Bargeld erhalten, um die Raten zu

begleichen. Dieser Anweisung sei er als Angestellter gefolgt. Eigentlicher

Eigentümer des Geldes sei er aber nie gewesen.

3.4

Mit diesen

Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen nicht

infrage zu stellen. Zunächst stehen sie in einem gewissen Widerspruch zu seinen

Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen

Gehörs am 8. Februar 2017, wonach er nicht gewusst habe, "für welche

Firma von H" er tätig gewesen sei. Von entscheidender Bedeutung ist indes,

dass es dem Beschwerdeführer auch mit Beschwerde, mit der er im Wesentlichen

seine früheren Vorbringen wiederholt, nicht gelingt, die begründete Vermutung

der Beschwerdegegnerin umzustossen, wonach die Einzahlungen auf das Konto der E-Bank

aus nicht deklarierten Einnahmen stammten und auf diesem Weg die Raten

beglichen wurden. Der Beschwerdeführer liefert weiterhin keinen (genügenden)

Beleg für seine Behauptung, hierfür entsprechende Bargeldbeträge von H erhalten

zu haben. Der Verweis auf die "allgemeine Lebenserfahrung" genügt

dafür selbstredend nicht, zumal es sich dabei keineswegs um ein alltägliches

Vorgehen im Anschluss an eine Schuldübernahme gehandelt hätte. Dabei machte der

Beschwerdeführer mit Rekurs – ohne entsprechende Nachweise – noch geltend, H

nicht kontaktieren zu können, um sich den von ihm geschilderten Sachverhalt

bestätigen zu lassen. Insofern habe daher die Vorinstanz "von Amtes

wegen" tätig zu werden. Diese ging darauf zwar nicht ein. Vor

Verwaltungsgericht wiederholt der Beschwerdeführer dieses Begehren indes nicht,

und er macht auch nicht geltend, sich in dieser Hinsicht selber weiterhin bemüht

zu haben, obwohl ihm dies obgelegen hätte. Sodann vermag der Beschwerdeführer

ebenso wenig die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten in Bezug auf

das Bestätigungsschreiben von H bzw. der I-Garage vom 1. Oktober 2014 aus

der Welt zu schaffen. Er liefert denn auch keine Erklärung dafür, weshalb darin

zwar die Schuldübernahme an und für sich festgehalten wurde, nicht jedoch die –

wie gesagt als ungewöhnlich zu bezeichnende – Methode der Begleichung der

offenen Raten. Von untergeordneter Relevanz sind vor diesem Hintergrund die –

jedenfalls nicht vollständig überzeugenden – Ausführungen des

Beschwerdeführers bezüglich der Übernahme und Weiterführung der Garage durch H

und diesbezüglich eingereichten Unterlagen. Darauf ist daher nicht weiter

einzugehen.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

4.2

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist mit Verweis auf die

vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der

Beschwerdebegehren abzuweisen. So wiederholte der Beschwerdeführer mit

Beschwerde im Wesentlichen seine bereits mit Gesuch um Neubeurteilung und

Rekurs vorgebrachten und von den Vorinstanzen korrekt beurteilten Standpunkte,

ohne sich vertieft mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Oktober 2020

auseinandergesetzt oder ihm obliegende Nachweise in das Beschwerdeverfahren

eingebracht zu haben.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'320.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …