VB.2020.00792
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00792
6. Januar 2021Deutsch16 min
(URT.2021.22396)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00792
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. Januar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B, vertreten
durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
erhielt zusammen mit seiner Ehefrau D und ihren drei Kindern – mit Unterbrüchen
– von Juni 2000 bis Juni 2017 von der Stadt B wirtschaftliche Hilfe. Seit
1. Juli 2017 wird A allein unterstützt, nachdem er sich im März 2017 von
seiner Ehefrau trennte und dieser vom Zivilgericht die Obhut über die Kinder
zugeteilt wurde.
B. Aufgrund
einer internen Fallkontrolle verpflichtete die Leitung des Sozialzentrums C
der Stadt B mit Entscheid vom 10. Mai 2017 A und D gestützt auf
§ 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG), in der Zeit von 1. November 2010 bis
30. September 2016 zu Unrecht bezogene Leistungen von Fr. 15'292.70
zurückzuerstatten. Dieser Betrag setze sich zusammen aus nicht deklarierten
Einnahmen auf das auf A lautende Privatkreditkonto der E-Bank in der Höhe von
Fr. 13'231.70 und auf das Konto von D bei der F-Bank in der Höhe von
Fr. 220.- sowie aus dem nicht deklarierten, vorübergehenden Eigentum an
einem Auto mit einem Marktwert von Fr. 1'841.-.
C. Mit
Entscheid vom 13. September 2018 hiess die Sozialbehörde das am
9. Juni 2017 von A gegen den Entscheid vom 10. Mai 2017 gestellte
Gesuch um Neubeurteilung teilweise gut und reduzierte den – indes neu von A
selbst – zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 12'056.45. Die Sozialbehörde
begründete die Reduktion damit, dass die Forderung bezüglich eines Teils der
nicht deklarierten Einnahmen auf das Konto der E-Bank verjährt und der Wert des
Autos als Vermögensfreibetrag zu gewähren sei. Weil der Grossteil der Rückerstattung
einen Kredit betreffe, den A aufgenommen und mit unklaren Geldmitteln
zurückbezahlt habe, und die Rückzahlung des Kredits bei D und den Kindern zu
keinen zusätzlichen Einnahmen geführt habe, sei es angemessen und
verhältnismässig, A zur Rückerstattung der gesamten Forderung zu verpflichten.
Erwägungen
II.
Daraufhin rekurrierte A mit Eingabe vom 25. Oktober
2018.
beim Bezirksrat B und beantragte, die Rückerstattungsforderung sei
"anzupassen", und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 wies der Bezirksrat den
Rekurs ab. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung schrieb er mangels
Erhebung von Verfahrenskosten als gegenstandslos geworden ab.
III.
A. A
gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 12. November 2020 an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats
vom 15. Oktober 2020 sowie der Rückerstattungsforderung. Daneben ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
B. Mit
Eingabe vom 17. November 2020 verwies der Bezirksrat auf die Begründung
des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung.
Die Sozialbehörde beantragte mit Eingabe vom 26. November 2020 die
Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Erwägungen der Entscheide vom 13. September
2018.
und 15. Oktober 2020. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 12'056.45
beträgt und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie
Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der
Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer
subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe
ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt
vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.1). Zu den eigenen
Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und
das Vermögen der hilfesuchenden Person.
2.2
Nach
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit
des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne
aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten
vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende
Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst
oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann
allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die
Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem
unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die
hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht
verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von
ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist
(statt vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.2).
2.3
Für eine belastende Verfügung trägt
grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des
unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von
bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu
schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der
Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich
dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung
gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche
Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende
Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der
Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht
deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte Liegenschaft
besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche
Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr). Gelingt es der hilfeempfangenden Person
dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu
widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Die
hilfeempfangende Person hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten
Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem
Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden
haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (statt
vieler VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.4, mit zahlreichen
Hinweisen).
2.4
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit
der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid vom 13. September
2018, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche auf ein von seiner
Ehefrau getrenntes Unterstützungsbudget sowie auf Übernahme der
Gesundheitskosten und der AHV-Beiträge seien nicht Gegenstand des angefochtenen
Entscheids vom 10. Mai 2017. Insofern sei daher auf das Gesuch um
Neubeurteilung nicht einzutreten und habe sich der Beschwerdeführer an die
zuständige Sozialberatung zu wenden und einen entsprechenden Entscheid zu
verlangen.
3.1.2
Sodann erwog die Beschwerdegegnerin, sämtliche Bestandteile der
Rückerstattungsforderung (vgl. vorn I.B.) beträfen einen Zeitraum, in welchem
der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zusammengelebt hätten und gemeinsam
unterstützt worden seien.
3.1.3
Die – erst im Ermittlungsbericht vom 25. Januar 2017 aufgedeckte – vom
13.
Mai 2016 datierende Gutschrift in der Höhe von Fr. 220.- auf das
Konto seiner Ehefrau, werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Beim
Bestätigungsschreiben der G AG vom 19. März 2017, wonach es sich
hierbei um ein Geschenk an den kleinen Sohn gehandelt habe, scheine es sich um
ein Gefälligkeitsschreiben zu handeln, da es nur kurze Zeit, nachdem dem Beschwerdeführer
und seiner Ehefrau das rechtliche Gehör gewährt worden sei, ausgestellt worden
sei, und der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu zunächst angegeben habe, bei
den Fr. 220.- habe es sich um Lohneinnahmen gehandelt. Somit sei von einer
zusätzlichen, nicht deklarierten Einnahme auszugehen, die zurückzufordern sei.
3.1.4
Hinsichtlich der Einzahlungen auf das auf den Beschwerdeführer lautende
Privatkreditkonto der E-Bank in der Höhe von total Fr. 13'231.70 führte
die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich geltend
gemacht, noch vor Erhalt der wirtschaftlichen Hilfe bei der E-Bank einen Kredit
von Fr. 30'000.- aufgenommen zu haben. Später habe sein Freund H seine
Firma, die I-Garage, für Fr. 20'000.- übernommen, und er – der Beschwerdeführer
– habe dort als Angestellter weitergearbeitet. Da alles auf Vertrauensbasis
erfolgt sei, habe er das Kreditkonto nicht auf H übertragen lassen. Vielmehr
habe dieser die monatlichen Kreditraten bezahlt. Die Beschwerdegegnerin erwog,
der Beschwerdeführer habe das fragliche Konto spätestens im Mai 2016
deklariert. Zu diesem Zeitpunkt seien noch Kreditschulden von
Fr. 11'836.45 offen gewesen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht
deklariert, dass er fortlaufend während seiner Unterstützung weiterhin den
Kredit mit monatlich Fr. 576.45 abbezahlt habe. Am 23. September 2016
habe er die gesamte Restschuld von Fr. 9'196.55 zurückbezahlt. In Bezug
auf die Einzahlungen vom April und Mai 2016 sei die Rückerstattungsforderung
verjährt. Der Betrag von Fr. 11'836.45 könne jedoch zurückgefordert
werden. Aus den vom Beschwerdeführer zum Beleg für die Zahlungen von H
eingereichten Auszügen des Postbüchleins gehe der Absender dieser Zahlungen
nicht hervor. Da darin auch Zahlungen von Krankenkassenprämien, welche denjenigen
des Beschwerdeführers entsprochen hätten, ausgewiesen seien, sei vielmehr davon
auszugehen, dass es sich nicht um das Postbüchlein von H, sondern um dasjenige
des Beschwerdeführers handle und die Einzahlungen von diesem getätigt worden
seien. Auch die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen – Auszüge
aus dem Handelsregister und ein Schreiben vom 1. Oktober 2014, womit die
Kreditübernahme von H bestätigt werde – würden seinen Standpunkt nicht belegen.
Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens
(1. Oktober 2013) nicht unterstützt worden sei, stelle sich die Frage
nicht, ob damit eigene Mittel verschafft worden seien. Zu prüfen sei aber, ob
der Beschwerdeführer während seiner Unterstützungszeit weiterhin eigene Mittel
zur Verfügung gehabt habe, um das Darlehen zurückzubezahlen. Angesichts der
Höhe der monatlichen Zahlungen und des bezahlten Restbetrags könne
grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass diese Beträge durch Einsparungen beim
Grundbedarf hätten bereitgestellt werden können. Der Beschwerdeführer müsse
vielmehr nicht deklarierte Geldmittel zur Verfügung gehabt haben. Deren genaue
Höhe sowie Herkunft sei unklar. Es sei aber von zusätzlichen Einnahmen
mindestens in der Höhe der Kreditschuld auszugehen. Schulden könnten jedoch
grundsätzlich nicht mit Sozialhilfeleistungen getilgt werden. Vor diesem
Hintergrund erweise sich die Rückforderung von Fr. 11'836.45 als korrekt.
3.1.5
In Bezug auf das Eigentum des Beschwerdeführers an einem Auto mit einem
Marktwert von Fr. 1'841.- erwog die Beschwerdegegnerin, der
Beschwerdeführer habe das Fahrzeug deklariert und zu Beginn seiner
Unterstützung keinen Vermögensfreibetrag erhalten. Der Wert desselben sei daher
nicht zurückzufordern.
3.1.6
Schliesslich erwog die Beschwerdegegnerin, der Grossteil des
Rückerstattungsbetrags betreffe einen Kredit, den der Beschwerdeführer
aufgenommen und mit unklaren Geldmitteln zurückbezahlt habe. Die Rückzahlung
des Kredits habe bei der Ehefrau des Beschwerdeführers und bei den gemeinsamen
Kindern zu keinen zusätzlichen Einnahmen geführt. Es erscheine deshalb
angemessen und verhältnismässig, den Beschwerdeführer zur Rückerstattung der
gesamten Forderung zu verpflichten.
3.2
3.2.1
Die Vorinstanz erwog in ihrem Beschluss vom 15. Oktober 2020, dem
Ermittlungsbericht vom 25. Januar 2017 sowie den entsprechenden
Kontoauszügen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von Mai 2016 bis Ende
September 2016 Kreditschulden bei der E AG in der Höhe von Fr. 11'836.45
zurückbezahlt habe. Die internen Abklärungen seien geeignet, die Vermutung
entstehen zu lassen, der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit über nicht
deklarierte Einnahmen verfügt. Folglich liege es an ihm, den Gegenbeweis zu erbringen.
3.2.2
Den eingereichten Postbuchauszügen und dem Rekurs sei zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer die monatlichen Raten unbestrittenermassen jeweils selber
einbezahlt habe. Er mache aber geltend, dies im Auftrag von H getan zu haben.
Anlässlich des Konfrontationsgesprächs vom 8. Februar 2017 habe der
Beschwerdeführer ausgeführt, den Kredit im Rahmen seiner selbständigen
Tätigkeit aufgenommen zu haben. Das Geld habe er in seine damalige Firma
investiert. Bei der Übernahme der Firma habe H die Kreditverpflichtung
mitübernommen. Gemäss der eingereichten Bestätigung seien ab Oktober 2014 die
offenen Raten des Privatkredits der Garage in der Höhe von Fr. 20'000.-
durch die I-GmbH übernommen worden. Dieser Brief, so die Vorinstanz weiter,
scheine am 1. Oktober 2014 unterzeichnet worden zu sein. Gemäss den
Handelsregisterauszügen sei die I-GmbH jedoch erst am 1. Juli 2015
gegründet worden. Vorher habe sie daher noch gar keine Kreditraten übernehmen
können. Zudem habe die offene Kreditsumme Anfang September 2014
Fr. 25'116.15 betragen und nicht – wie im Vertrag festgehalten –
Fr. 20'000.-. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden sich daher als
unglaubhaft erweisen, und bei der Bestätigung handle es sich, wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht geschlossen habe, wohl um ein
Gefälligkeitsschreiben. Dem Beschwerdeführer misslinge daher der Beweis, dass
die Kreditschuld auf seinen Arbeitgeber übergegangen sei und dieser die Raten
beglichen habe. Somit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den
Kredit mit nicht deklarierten Einnahmen zurückbezahlt habe, und es sei die
Rückerstattungsforderung nicht zu beanstanden.
3.2.3
In Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, die nicht deklarierte Einnahme
von Fr. 220.- sei nicht allein von ihm, sondern hälftig von seiner Ehefrau
zurückzufordern, erwog die Vorinstanz sodann, der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau würden als Unterstützungseinheit für Forderungen der Beschwerdegegnerin
solidarisch haften. Es habe daher im Ermessen der Beschwerdegegnerin gelegen,
diesen Betrag vollständig vom Beschwerdeführer zurückzufordern (E. 4
E. 6).
3.3
3.3.1
In Bezug auf die dem Konto seiner Ehefrau gutgeschriebenen Fr. 220.-
anerkennt der Beschwerdeführer mit Beschwerde ausdrücklich die
Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin. Vorliegend ist darauf
demzufolge nicht mehr einzugehen. Beizufügen ist zudem Folgendes: Im Rahmen der
Erstverfügung vom 10. Mai 2017 wurden der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau gemeinsam zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen
verpflichtet. Mit Blick auf die inzwischen getrennt bezogenen
Unterstützungsleistungen und die oben (E. 3.1.6) erwähnten Überlegungen
wurde der Beschwerdeführer mit Neubeurteilungsentscheid vom 13. September
2018.
nunmehr allein zur Rückerstattung des gesamten (leicht reduzierten)
Forderungsbetrags verpflichtet. Soweit darin im Ergebnis eine Verschlechterung
zulasten des Beschwerdeführers erblickt würde, wäre dies prozessual nicht zu
beanstanden. Aufgrund ihrer uneingeschränkten Überprüfungskompetenz (§ 171
Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015) kann die
Neubeurteilungsinstanz die angefochtene Anordnung grundsätzlich auch zum
Nachteil des Antragsstellers abändern (reformatio in peius; Mischa
Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta in:
Tobias Jaag/Markus
Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], GG – Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 171
N. 9), zumal sie – unter Berücksichtigung neuer Tatsachenbehauptungen
und Beweismittel – auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des
Neubeurteilungsentscheids abzustellen hat (vgl. mit Bezug auf den Rekurs Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20a N. 4–8;
zur sinngemässen Anwendung der Bestimmungen des Rekurses auf die Neubeurteilung
Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,
5.
A., Zürich etc. 2019, Rz. 2905). Unter den gegebenen
Umständen war es nicht rechtsverletzend, den Beschwerdeführer im Rahmen des
Neubeurteilungsentscheids als allein (bzw. primär) zur Rückerstattung der
Kreditrückzahlungen an die Beschwerdegegnerin Verpflichteten ins Recht zu
fassen. Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid
diesbezüglich denn auch nicht.
3.3.2
Hinsichtlich der Summe von Fr. 11'836.45 macht der Beschwerdeführer
erneut geltend, er habe seine Einzelfirma (I-Garage) mangels Rentabilität
liquidieren müssen; sie sei im September 2014 im Handelsregister gelöscht
worden. Die J GmbH bzw. H als deren Geschäftsführer und alleiniger
Gesellschafter habe den Betrieb übernommen und ihn am gleichen Ort und unter
dem Namen I-Garage lückenlos weitergeführt, wobei er – der Beschwerdeführer –
dort nun als Angestellter gearbeitet habe. Ebenso übernommen worden seien die
Kreditschulden bei der E-Bank. Unter welcher Rechtsform die Garage im Zeitraum
seit der Liquidation der Einzelfirma bis zur Gründung bzw. Eintragung der I-GmbH
im Handelsregister Anfang Juli 2015 fungiert habe, wisse er – der
Beschwerdeführer – nicht. Es sei indes ohne Weiteres klar und entspreche der
allgemeinen Lebenserfahrung, dass er als Angestellter keinen Kredit
zurückgezahlt habe für eine Firma, die ihm nicht mehr gehört habe. Ob H selbst,
die J GmbH oder die I-GmbH den Kredit übernommen habe, wisse er nicht. Das
Konto bei der E-Bank sei jedenfalls noch auf seinen – des Beschwerdeführers –
Namen weitergelaufen. Er habe von H jeweils Bargeld erhalten, um die Raten zu
begleichen. Dieser Anweisung sei er als Angestellter gefolgt. Eigentlicher
Eigentümer des Geldes sei er aber nie gewesen.
3.4
Mit diesen
Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen nicht
infrage zu stellen. Zunächst stehen sie in einem gewissen Widerspruch zu seinen
Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs am 8. Februar 2017, wonach er nicht gewusst habe, "für welche
Firma von H" er tätig gewesen sei. Von entscheidender Bedeutung ist indes,
dass es dem Beschwerdeführer auch mit Beschwerde, mit der er im Wesentlichen
seine früheren Vorbringen wiederholt, nicht gelingt, die begründete Vermutung
der Beschwerdegegnerin umzustossen, wonach die Einzahlungen auf das Konto der E-Bank
aus nicht deklarierten Einnahmen stammten und auf diesem Weg die Raten
beglichen wurden. Der Beschwerdeführer liefert weiterhin keinen (genügenden)
Beleg für seine Behauptung, hierfür entsprechende Bargeldbeträge von H erhalten
zu haben. Der Verweis auf die "allgemeine Lebenserfahrung" genügt
dafür selbstredend nicht, zumal es sich dabei keineswegs um ein alltägliches
Vorgehen im Anschluss an eine Schuldübernahme gehandelt hätte. Dabei machte der
Beschwerdeführer mit Rekurs – ohne entsprechende Nachweise – noch geltend, H
nicht kontaktieren zu können, um sich den von ihm geschilderten Sachverhalt
bestätigen zu lassen. Insofern habe daher die Vorinstanz "von Amtes
wegen" tätig zu werden. Diese ging darauf zwar nicht ein. Vor
Verwaltungsgericht wiederholt der Beschwerdeführer dieses Begehren indes nicht,
und er macht auch nicht geltend, sich in dieser Hinsicht selber weiterhin bemüht
zu haben, obwohl ihm dies obgelegen hätte. Sodann vermag der Beschwerdeführer
ebenso wenig die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten in Bezug auf
das Bestätigungsschreiben von H bzw. der I-Garage vom 1. Oktober 2014 aus
der Welt zu schaffen. Er liefert denn auch keine Erklärung dafür, weshalb darin
zwar die Schuldübernahme an und für sich festgehalten wurde, nicht jedoch die –
wie gesagt als ungewöhnlich zu bezeichnende – Methode der Begleichung der
offenen Raten. Von untergeordneter Relevanz sind vor diesem Hintergrund die –
jedenfalls nicht vollständig überzeugenden – Ausführungen des
Beschwerdeführers bezüglich der Übernahme und Weiterführung der Garage durch H
und diesbezüglich eingereichten Unterlagen. Darauf ist daher nicht weiter
einzugehen.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
4.2
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist mit Verweis auf die
vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abzuweisen. So wiederholte der Beschwerdeführer mit
Beschwerde im Wesentlichen seine bereits mit Gesuch um Neubeurteilung und
Rekurs vorgebrachten und von den Vorinstanzen korrekt beurteilten Standpunkte,
ohne sich vertieft mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Oktober 2020
auseinandergesetzt oder ihm obliegende Nachweise in das Beschwerdeverfahren
eingebracht zu haben.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'320.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …