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Entscheid

VB.2020.00795

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00795

24. Februar 2021Deutsch16 min

(URT.2021.22542)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00795

Urteil

der 2. Kammer

vom 24. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1973 geborene A heiratete am 28. August 1998 in

Zürich den Schweizer C. Nach der Heirat wohnten die Ehegatten während rund 18

Jahren im Heimatland der Ehefrau, der Dominikanischen Republik. Im Juni 2016

kehrte der Ehemann definitiv in die Schweiz zurück. Die Ehefrau stellte am 8.

November 2016 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo

(Dominikanische Republik) ein Gesuch um Erteilung eines Einreisevisums und

reiste nach dessen Erteilung am 13. Dezember 2016 in die Schweiz ein und

erhielt am 22. Dezember 2016 im Rahmen des Familiennachzugs eine

Aufenthaltsbewilligung.

Die Ehegatten mussten seit ihrer Einreise ununterbrochen

von der Sozialhilfe unterstützt werden, weshalb die Ehefrau am 7. Februar

2019 ausländerrechtlich verwarnt und ihr den Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung angedroht wurde, falls sie

weiter von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Nachdem sie sich in der

Folge nicht von der Sozialhilfe lösen konnte, lehnte das Migrationsamt das

Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 19. März 2020 ab und

setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2020 an.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 15. Oktober 2020 ab, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2021.

III.

Mit Beschwerde vom 16. November 2020 liess A (nachfolgend

Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Es wurde um eine Parteientschädigung und

die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung ihrer

Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht zur Beschwerde

äusserte, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

2.2

Vorliegend

ist unbestritten, dass die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat (Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

[AIG]). Aufgrund der intakten und gelebten Ehe lässt sich ein entsprechender

Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

Die

Aufenthaltsbewilligung ist jedoch befristet und kann verlängert werden, wenn

keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz

bzw. AuG) vorliegen. Einen derartigen Wider­rufsgrund

setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie oder eine Person,

für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe

angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Neben den bisherigen

und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn

eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht

damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren

Lebensunterhalt sorgen wird. Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur

voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung

der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. So sind

Ehegatten im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit

zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet

und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten –

aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]) – auf den jeweils

anderen Partner durch (zum Ganzen BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2

mit Hinweisen).

2.2.1

Eine entsprechende Bewilligungsverweigerung muss

jedoch verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an

der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind

(BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete

Sozialhilfeabhängigkeit soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu

einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni

2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1;

VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember

2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1).

Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit

erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5

und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).

2.2.2

Bei der Interessenabwägung ist unter anderem auch dem in Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 BV geschützten Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das in denselben Bestimmungen geschützte

Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem

gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung,

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches

Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung

tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa).

Bei Vorliegen von

Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien-

und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender

Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben

Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs

zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 1. Mai 2014,

2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte

Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und

verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren (BGr, 16. Juni

2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). Umgekehrt erscheint auch ein Eingriff in das

Recht auf Privat- und Familienleben bei schuldlosem Sozialhilfebezug

regelmässig nicht gerechtfertigt.

2.2.3

Ist die Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht

angemessen respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person

stattdessen im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die

Verhältnismässigkeit einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren

Eingriffsschwere weniger strengen Anforderungen als bei einer

aufenthaltsbeendenden Massnahme. Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur

auszusprechen, wenn diese verhältnismässig erscheint. Dabei ist ebenfalls

wesentlich, ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist und eine Loslösung

von der Fürsorge im Einflussbereich der auslän­dischen Person liegt (vgl. Marc

Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96

AIG N. 9 f.; Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96 N. 19 ff.).

2.3

Vorliegend

ist unbestritten, dass der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c

AIG aufgrund des die Schwelle der Erheblichkeit überschrittenen

Sozialhilfebezugs der Ehegatten seit ihrer Rückkehr in die Schweiz erfüllt ist.

Umstritten ist jedoch, ob das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der

Beschwerdeführerin ihre privaten Interessen am Verbleib überwiegt. Entscheidend

ist hierfür, ob und inwiefern diese ein Verschulden trifft.

2.3.1

Die Beschwerdeführerin lebt seit Dezember 2016 in der Schweiz. In ihrer

Heimat hat sie die obligatorische Schule besucht. In den gut vier Jahren, in denen

sie in der Schweiz lebt, hat sie sich gemäss den Akten um den Erwerb der

deutschen Sprache bemüht, hat sie doch zahlreiche Sprachkurse absolviert. Im

Schreiben des Sozialamts vom 6. Dezember 2019 wurde ausgeführt, dass ihr

das Lernen der Sprache wichtig sei und sie alles daransetze, die deutsche

Sprache baldmöglichst gut zu verstehen und zu sprechen. Aus den Akten wird

ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2017 und 2018, sowie

im Sommersemester 2018 gemäss Bestätigung der Arbeitsintegration der Stadt D

die Semi-Intensiv-Kurse der E-Schule besuchte. Ab Juni 2019 besuchte sie fortan

die Kurse der F-Schule und beendete im Jahr 2020 den vierten von vier Sprachkursen

auf dem Niveau A1, sodass sie nun an demselben Ort in den Kurs mit dem

Niveau A2 wechseln konnte. Auch wenn kein offizielles Zertifikat über ihre

sprachlichen Fähigkeiten vorliegt, sind die sprachlichen Integrationsbemühungen

entgegen der Vorinstanz zugunsten der Beschwerdeführerin zu werten.

2.3.2

Betreffend wirtschaftlicher Integration ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin seit Januar 2017 und ihr Ehepartner seit Juni 2016 von der

Sozialhilfe unterstützt werden. Der Ehegatte ist gesundheitlich angeschlagen

(schwere physische Erkrankung und psychische Belastung) und erwirbt derzeit ein

geringes Einkommen von ca. Fr. 1'000.- bis 1'400.- pro Monat. Gemäss

Schreiben des Sozialzentrums vom 11. Dezember 2018 sei davon auszugehen,

dass er kein existenzsicherndes Einkommen erzielen werde. Der

Beschwerdeführerin wurde gemäss Akten jedoch attestiert, sehr gewissenhaft und

zuverlässig an Arbeitsintegrationsmassnahmen teilgenommen zu haben. Ihr

motivierter Arbeitseinsatz führte dazu, dass sie gute Zeugnisse erhielt. Die

Sozialarbeiterin erwähnte im Schreiben vom 6. Dezember 2019, die Eheleute gingen

davon aus, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 2020 eine Stelle im ersten

Arbeitsmarkt finden würde. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist zu werten, dass

sie ihr Pensum als Hilfsarbeiterin in einem Teillohnprojekt der Sozialen

Einrichtungen und Betriebe der Stadt D nach der Verwarnung von 60 auf 80 %

erhöhen konnte. Offenbar hat die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nur die

obligatorische Schule besucht und keine Berufsausbildung absolviert, was ihr

den Zugang zum ersten Arbeitsmarkt in der Schweiz erschwert, aber nicht

verunmöglicht. Obwohl sie bereits in ihrer Stellungnahme am 23. Januar

2019.

an das Migrationsamt zum rechtlichen Gehör versicherte, alles zu

unternehmen, um ihr Ziel, ihren Lebensunterhalt ohne die Unterstützung Dritter zu

sichern, zu erreichen, finden sich Bewerbungen für Arbeitsstellen auf dem

ersten Arbeitsmarkt erst ein Jahr nach der Verwarnung und damit erst ab dem

Januar 2020 bis und mit März 2020 und damit bis zum Entscheid des

Migrationsamts über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurden Bewerbungen von Oktober und

November 2020 beigelegt. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist zu würdigen, dass

ihr Ehemann zwischenzeitlich eine (bezahlte) Teilzeiterwerbstätigkeit als … aufgenommen

hat, sodass sich der Bezug der Sozialhilfe etwas reduzierte. Auch wenn dies

erst auf Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens stattfand, hat sich dadurch

die Unterstützungsleistung etwas verringert und ist von einer besseren Prognose

auszugehen. Die bevorstehende Pensionierung des Ehegatten kann zwar die

Unterstützungsleistung reduzieren, wobei die Vorinstanz korrekterweise auf die

Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin verwies. Zudem

hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin die letzten 20 Jahre nicht in der

Schweiz gearbeitet, weshalb von einer sehr geringen Rente auszugehen ist. Dank

dem durch die Arbeitsintegrationsmassnahmen erlernten Wissen, den guten

Zeugnissen und besseren Deutschkenntnissen ist nicht auszuschliessen, dass die

Beschwerdeführerin eine Stelle finden kann, die ihren Lebensbedarf zu decken

vermag. Hierfür sind jedoch intensivere und konstantere Suchbemühungen vonnöten,

als die Beschwerdeführerin bis anhin tätigte, weshalb sie insoweit teilweise

ein Verschulden an ihrer mangelnden wirtschaftlichen Integration trifft. Damit

besteht aufgrund des hohen Sozialhilfebezugs grundsätzlich ein öffentliches

Interesse an ihrer Wegweisung. Daran ändert nichts, dass sie der

sozialhilferechtlichen Schadenminderungspflicht offenbar nachkam.

2.3.3

Das finanzielle öffentliche Interesse vermag das private Interesse am

Verbleib beim gesundheitlich angeschlagenen Ehemann derzeit jedoch nicht

aufzuwiegen. Auch wenn ihr selbst eine Rückkehr zuzumuten wäre, ist – auch

gemäss Vorinstanz – aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel und der

erforderlichen Krankheitsbehandlung nicht davon auszugehen, dass der Ehegatte,

der Schweizer Bürger ist und damit über ein garantiertes Aufenthaltsrecht in

der Schweiz verfügt, ihr wieder in die Dominikanische Republik folgen würde.

Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung würde somit zur definitiven

Trennung der Ehegatten nach dreiundzwanzigjähriger Ehe führen und mithin zu

einem erheblichen Eingriff ins geschützte Familienleben. Da der

Beschwerdeführerin nur teilweise ein Verschulden an der fehlenden

wirtschaftlichen Integration vorgeworfen werden kann und sich für sie die

Prognose für die Aufnahme einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit

verbessert hat, erweist sich die Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin jedenfalls im gegenwärtigen

Zeitpunkt als unverhältnismässig.

2.4

Wie

dargelegt hat sich die Beschwerdeführerin um ihre sprachliche Integration

gemäss ihren Möglichkeiten bemüht und es trifft sie an der mangelnden

wirtschaftlichen Integration nur ein Teilverschulden. Die fehlenden konstanten

Suchbemühungen für eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt sind ihr jedoch

anzulasten, weshalb die Loslösung von der Sozialhilfe als in ihrem Einflussbereich

Dispositiv

liegend anzusehen ist. Aus diesen Gründen erweist sich eine erneute Verwarnung

der Beschwerdeführerin (Art. 96 Abs. 2 AIG) als verhältnismässig.

2.5 Seit dem 1. Januar

2021 ist gemäss Art. 4 lit. g der Verordnung des EJPD über die dem

Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und

Vorentscheide vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen bei Sozialhilfeabhängigkeit

dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten, wenn

diese in einem Haushalt leben, der während der letzten drei Jahre vor Ablauf

der Bewilligung Sozialhilfe in Höhe von Fr. 50'000.- oder mehr bei einem

Einpersonenhaushalt beziehungsweise Fr. 80'000.- oder mehr bei einem

Mehrpersonenhaushalt bezogen hat. Die Neuregelung findet auf alle nach

Inkrafttreten der Änderungen vor kantonalen Instanzen hängigen

Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AIG).

Die Beschwerdeführerin hat in den letzten drei Jahren vor

dem Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung rund Fr. 192'000.- von der

Sozialhilfe bezogen, womit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist.

2.6 Nach dem

Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zur

Feststellung der privaten Interessen nicht alle Faktoren ausreichend

mitberücksichtigt hat und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin erweist sich als unverhältnismässig. Der Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 15. Oktober 2020 ist aufzuheben. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für

Migration zu verlängern. Da die Beschwerdeführerin aber gleichzeitig zu

verwarnen ist, ist die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner zu 2/3 und der

Beschwerdeführerin zu 1/3 aufzulegen. Da die Beschwerdeführerin dennoch verwarnt

wird, ist ihr für das Rekurs- und das verwaltungsgerichtliche Verfahren nur

eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.

4.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Die Beschwerdeführerin ist weiterhin sozialhilfeabhängig und

ihre Anträge sind teilweise gutzuheissen, mithin sind sie nicht offensichtlich

aussichtslos. Es ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren

und ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

4.2 Unentgeltlichen

Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die

Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen

werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist

jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer

Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie

bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der

Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht

bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei

nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird

(vgl. VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00692, E. 4.3.1).

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht einen

Zeitaufwand von 6,20 Stunden zum Stundensatz von Fr. 220.- und Barauslagen

von Fr. 23.80 geltend, was als angemessen erscheint.

4.3 Die Parteientschädigungen

sind im Rekurs- und Beschwerdeverfahren an die der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin zu leistenden Entschädigungen anzurechnen, weshalb die

unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren nur noch im Mehrbetrag

von Fr. 1'607.90 zu entschädigen ist. Die Entschädigung wurde bereits

geleistet, weshalb die Parteientschädigung an die Staatskasse zu leisten ist.

Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG reduziert sich

entsprechend.

Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist die

unentgeltliche Rechtsbeiständin noch im Mehrbetrag von Fr. 526.30 in

Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 1'000 aus der Gerichtskasse zu

entschädigen.

4.4 In Bezug auf den von der

Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin gestützt auf § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu

machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und der

Beschwerdeführerin wird für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren in der

Person von RA B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung

des Migrationsamts vom 19. März 2020 und die Dispositiv-Ziffern I, II, IV,

V sowie die Kostenverlegung der Dispositiv-Ziffer III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 15. Oktober 2020 werden aufgehoben.

Das

Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die

Aufenthaltsbewilligung unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats

für Migration zu erteilen.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verwarnt.

5. Die

Kosten für das Rekursverfahren von insgesamt Fr. 1'365.- werden zu 2/3 dem

Beschwerdegegner und zu 1/3 der Beschwerdeführerin auferlegt. In diesem Umfang

bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG vorbehalten.

6.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist im Sinn der

Erwägungen an die Staatskasse zu leisten. In diesem Umfang bleibt die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG

vorbehalten.

7. Rechtsanwältin B

ist für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'607.90 (Mehrwertsteuer

inbegriffen) aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

9. Die

Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 der

Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

10. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

11. Rechtsanwältin B

ist für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 526.30

(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

12. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

13. Mitteilung an …