VB.2020.00795
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00795
24. Februar 2021Deutsch16 min
(URT.2021.22542)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00795
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1973 geborene A heiratete am 28. August 1998 in
Zürich den Schweizer C. Nach der Heirat wohnten die Ehegatten während rund 18
Jahren im Heimatland der Ehefrau, der Dominikanischen Republik. Im Juni 2016
kehrte der Ehemann definitiv in die Schweiz zurück. Die Ehefrau stellte am 8.
November 2016 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo
(Dominikanische Republik) ein Gesuch um Erteilung eines Einreisevisums und
reiste nach dessen Erteilung am 13. Dezember 2016 in die Schweiz ein und
erhielt am 22. Dezember 2016 im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung.
Die Ehegatten mussten seit ihrer Einreise ununterbrochen
von der Sozialhilfe unterstützt werden, weshalb die Ehefrau am 7. Februar
2019 ausländerrechtlich verwarnt und ihr den Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung angedroht wurde, falls sie
weiter von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Nachdem sie sich in der
Folge nicht von der Sozialhilfe lösen konnte, lehnte das Migrationsamt das
Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 19. März 2020 ab und
setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2020 an.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 15. Oktober 2020 ab, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2021.
III.
Mit Beschwerde vom 16. November 2020 liess A (nachfolgend
Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Es wurde um eine Parteientschädigung und
die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung ihrer
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht.
Während sich das Migrationsamt nicht zur Beschwerde
äusserte, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
2.2
Vorliegend
ist unbestritten, dass die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat (Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG]). Aufgrund der intakten und gelebten Ehe lässt sich ein entsprechender
Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
Die
Aufenthaltsbewilligung ist jedoch befristet und kann verlängert werden, wenn
keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz
bzw. AuG) vorliegen. Einen derartigen Widerrufsgrund
setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie oder eine Person,
für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe
angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Neben den bisherigen
und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn
eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht
damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren
Lebensunterhalt sorgen wird. Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur
voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung
der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. So sind
Ehegatten im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit
zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet
und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten –
aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]) – auf den jeweils
anderen Partner durch (zum Ganzen BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2
mit Hinweisen).
2.2.1
Eine entsprechende Bewilligungsverweigerung muss
jedoch verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an
der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind
(BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete
Sozialhilfeabhängigkeit soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu
einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni
2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1;
VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember
2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1).
Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit
erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5
und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).
2.2.2
Bei der Interessenabwägung ist unter anderem auch dem in Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 BV geschützten Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das in denselben Bestimmungen geschützte
Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem
gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung,
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches
Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung
tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa).
Bei Vorliegen von
Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien-
und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender
Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben
Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs
zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 1. Mai 2014,
2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte
Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und
verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren (BGr, 16. Juni
2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). Umgekehrt erscheint auch ein Eingriff in das
Recht auf Privat- und Familienleben bei schuldlosem Sozialhilfebezug
regelmässig nicht gerechtfertigt.
2.2.3
Ist die Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht
angemessen respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person
stattdessen im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die
Verhältnismässigkeit einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren
Eingriffsschwere weniger strengen Anforderungen als bei einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme. Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur
auszusprechen, wenn diese verhältnismässig erscheint. Dabei ist ebenfalls
wesentlich, ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist und eine Loslösung
von der Fürsorge im Einflussbereich der ausländischen Person liegt (vgl. Marc
Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96
AIG N. 9 f.; Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96 N. 19 ff.).
2.3
Vorliegend
ist unbestritten, dass der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG aufgrund des die Schwelle der Erheblichkeit überschrittenen
Sozialhilfebezugs der Ehegatten seit ihrer Rückkehr in die Schweiz erfüllt ist.
Umstritten ist jedoch, ob das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der
Beschwerdeführerin ihre privaten Interessen am Verbleib überwiegt. Entscheidend
ist hierfür, ob und inwiefern diese ein Verschulden trifft.
2.3.1
Die Beschwerdeführerin lebt seit Dezember 2016 in der Schweiz. In ihrer
Heimat hat sie die obligatorische Schule besucht. In den gut vier Jahren, in denen
sie in der Schweiz lebt, hat sie sich gemäss den Akten um den Erwerb der
deutschen Sprache bemüht, hat sie doch zahlreiche Sprachkurse absolviert. Im
Schreiben des Sozialamts vom 6. Dezember 2019 wurde ausgeführt, dass ihr
das Lernen der Sprache wichtig sei und sie alles daransetze, die deutsche
Sprache baldmöglichst gut zu verstehen und zu sprechen. Aus den Akten wird
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Wintersemester 2017 und 2018, sowie
im Sommersemester 2018 gemäss Bestätigung der Arbeitsintegration der Stadt D
die Semi-Intensiv-Kurse der E-Schule besuchte. Ab Juni 2019 besuchte sie fortan
die Kurse der F-Schule und beendete im Jahr 2020 den vierten von vier Sprachkursen
auf dem Niveau A1, sodass sie nun an demselben Ort in den Kurs mit dem
Niveau A2 wechseln konnte. Auch wenn kein offizielles Zertifikat über ihre
sprachlichen Fähigkeiten vorliegt, sind die sprachlichen Integrationsbemühungen
entgegen der Vorinstanz zugunsten der Beschwerdeführerin zu werten.
2.3.2
Betreffend wirtschaftlicher Integration ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin seit Januar 2017 und ihr Ehepartner seit Juni 2016 von der
Sozialhilfe unterstützt werden. Der Ehegatte ist gesundheitlich angeschlagen
(schwere physische Erkrankung und psychische Belastung) und erwirbt derzeit ein
geringes Einkommen von ca. Fr. 1'000.- bis 1'400.- pro Monat. Gemäss
Schreiben des Sozialzentrums vom 11. Dezember 2018 sei davon auszugehen,
dass er kein existenzsicherndes Einkommen erzielen werde. Der
Beschwerdeführerin wurde gemäss Akten jedoch attestiert, sehr gewissenhaft und
zuverlässig an Arbeitsintegrationsmassnahmen teilgenommen zu haben. Ihr
motivierter Arbeitseinsatz führte dazu, dass sie gute Zeugnisse erhielt. Die
Sozialarbeiterin erwähnte im Schreiben vom 6. Dezember 2019, die Eheleute gingen
davon aus, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 2020 eine Stelle im ersten
Arbeitsmarkt finden würde. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist zu werten, dass
sie ihr Pensum als Hilfsarbeiterin in einem Teillohnprojekt der Sozialen
Einrichtungen und Betriebe der Stadt D nach der Verwarnung von 60 auf 80 %
erhöhen konnte. Offenbar hat die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nur die
obligatorische Schule besucht und keine Berufsausbildung absolviert, was ihr
den Zugang zum ersten Arbeitsmarkt in der Schweiz erschwert, aber nicht
verunmöglicht. Obwohl sie bereits in ihrer Stellungnahme am 23. Januar
2019.
an das Migrationsamt zum rechtlichen Gehör versicherte, alles zu
unternehmen, um ihr Ziel, ihren Lebensunterhalt ohne die Unterstützung Dritter zu
sichern, zu erreichen, finden sich Bewerbungen für Arbeitsstellen auf dem
ersten Arbeitsmarkt erst ein Jahr nach der Verwarnung und damit erst ab dem
Januar 2020 bis und mit März 2020 und damit bis zum Entscheid des
Migrationsamts über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurden Bewerbungen von Oktober und
November 2020 beigelegt. Zugunsten der Beschwerdeführerin ist zu würdigen, dass
ihr Ehemann zwischenzeitlich eine (bezahlte) Teilzeiterwerbstätigkeit als … aufgenommen
hat, sodass sich der Bezug der Sozialhilfe etwas reduzierte. Auch wenn dies
erst auf Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens stattfand, hat sich dadurch
die Unterstützungsleistung etwas verringert und ist von einer besseren Prognose
auszugehen. Die bevorstehende Pensionierung des Ehegatten kann zwar die
Unterstützungsleistung reduzieren, wobei die Vorinstanz korrekterweise auf die
Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Beschwerdeführerin verwies. Zudem
hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin die letzten 20 Jahre nicht in der
Schweiz gearbeitet, weshalb von einer sehr geringen Rente auszugehen ist. Dank
dem durch die Arbeitsintegrationsmassnahmen erlernten Wissen, den guten
Zeugnissen und besseren Deutschkenntnissen ist nicht auszuschliessen, dass die
Beschwerdeführerin eine Stelle finden kann, die ihren Lebensbedarf zu decken
vermag. Hierfür sind jedoch intensivere und konstantere Suchbemühungen vonnöten,
als die Beschwerdeführerin bis anhin tätigte, weshalb sie insoweit teilweise
ein Verschulden an ihrer mangelnden wirtschaftlichen Integration trifft. Damit
besteht aufgrund des hohen Sozialhilfebezugs grundsätzlich ein öffentliches
Interesse an ihrer Wegweisung. Daran ändert nichts, dass sie der
sozialhilferechtlichen Schadenminderungspflicht offenbar nachkam.
2.3.3
Das finanzielle öffentliche Interesse vermag das private Interesse am
Verbleib beim gesundheitlich angeschlagenen Ehemann derzeit jedoch nicht
aufzuwiegen. Auch wenn ihr selbst eine Rückkehr zuzumuten wäre, ist – auch
gemäss Vorinstanz – aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel und der
erforderlichen Krankheitsbehandlung nicht davon auszugehen, dass der Ehegatte,
der Schweizer Bürger ist und damit über ein garantiertes Aufenthaltsrecht in
der Schweiz verfügt, ihr wieder in die Dominikanische Republik folgen würde.
Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung würde somit zur definitiven
Trennung der Ehegatten nach dreiundzwanzigjähriger Ehe führen und mithin zu
einem erheblichen Eingriff ins geschützte Familienleben. Da der
Beschwerdeführerin nur teilweise ein Verschulden an der fehlenden
wirtschaftlichen Integration vorgeworfen werden kann und sich für sie die
Prognose für die Aufnahme einer den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit
verbessert hat, erweist sich die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin jedenfalls im gegenwärtigen
Zeitpunkt als unverhältnismässig.
2.4
Wie
dargelegt hat sich die Beschwerdeführerin um ihre sprachliche Integration
gemäss ihren Möglichkeiten bemüht und es trifft sie an der mangelnden
wirtschaftlichen Integration nur ein Teilverschulden. Die fehlenden konstanten
Suchbemühungen für eine Anstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt sind ihr jedoch
anzulasten, weshalb die Loslösung von der Sozialhilfe als in ihrem Einflussbereich
Dispositiv
liegend anzusehen ist. Aus diesen Gründen erweist sich eine erneute Verwarnung
der Beschwerdeführerin (Art. 96 Abs. 2 AIG) als verhältnismässig.
2.5 Seit dem 1. Januar
2021 ist gemäss Art. 4 lit. g der Verordnung des EJPD über die dem
Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und
Vorentscheide vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen bei Sozialhilfeabhängigkeit
dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten, wenn
diese in einem Haushalt leben, der während der letzten drei Jahre vor Ablauf
der Bewilligung Sozialhilfe in Höhe von Fr. 50'000.- oder mehr bei einem
Einpersonenhaushalt beziehungsweise Fr. 80'000.- oder mehr bei einem
Mehrpersonenhaushalt bezogen hat. Die Neuregelung findet auf alle nach
Inkrafttreten der Änderungen vor kantonalen Instanzen hängigen
Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AIG).
Die Beschwerdeführerin hat in den letzten drei Jahren vor
dem Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung rund Fr. 192'000.- von der
Sozialhilfe bezogen, womit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist.
2.6 Nach dem
Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zur
Feststellung der privaten Interessen nicht alle Faktoren ausreichend
mitberücksichtigt hat und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin erweist sich als unverhältnismässig. Der Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 15. Oktober 2020 ist aufzuheben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für
Migration zu verlängern. Da die Beschwerdeführerin aber gleichzeitig zu
verwarnen ist, ist die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner zu 2/3 und der
Beschwerdeführerin zu 1/3 aufzulegen. Da die Beschwerdeführerin dennoch verwarnt
wird, ist ihr für das Rekurs- und das verwaltungsgerichtliche Verfahren nur
eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.
4.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Die Beschwerdeführerin ist weiterhin sozialhilfeabhängig und
ihre Anträge sind teilweise gutzuheissen, mithin sind sie nicht offensichtlich
aussichtslos. Es ist ihr deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
4.2 Unentgeltlichen
Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die
Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen
werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist
jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer
Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie
bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht
bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei
nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird
(vgl. VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00692, E. 4.3.1).
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht einen
Zeitaufwand von 6,20 Stunden zum Stundensatz von Fr. 220.- und Barauslagen
von Fr. 23.80 geltend, was als angemessen erscheint.
4.3 Die Parteientschädigungen
sind im Rekurs- und Beschwerdeverfahren an die der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin zu leistenden Entschädigungen anzurechnen, weshalb die
unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren nur noch im Mehrbetrag
von Fr. 1'607.90 zu entschädigen ist. Die Entschädigung wurde bereits
geleistet, weshalb die Parteientschädigung an die Staatskasse zu leisten ist.
Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG reduziert sich
entsprechend.
Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist die
unentgeltliche Rechtsbeiständin noch im Mehrbetrag von Fr. 526.30 in
Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 1'000 aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
4.4 In Bezug auf den von der
Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin gestützt auf § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu
machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und der
Beschwerdeführerin wird für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren in der
Person von RA B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung
des Migrationsamts vom 19. März 2020 und die Dispositiv-Ziffern I, II, IV,
V sowie die Kostenverlegung der Dispositiv-Ziffer III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 15. Oktober 2020 werden aufgehoben.
Das
Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die
Aufenthaltsbewilligung unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats
für Migration zu erteilen.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verwarnt.
5. Die
Kosten für das Rekursverfahren von insgesamt Fr. 1'365.- werden zu 2/3 dem
Beschwerdegegner und zu 1/3 der Beschwerdeführerin auferlegt. In diesem Umfang
bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG vorbehalten.
6.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist im Sinn der
Erwägungen an die Staatskasse zu leisten. In diesem Umfang bleibt die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG
vorbehalten.
7. Rechtsanwältin B
ist für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'607.90 (Mehrwertsteuer
inbegriffen) aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
9. Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 der
Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
10. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
11. Rechtsanwältin B
ist für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 526.30
(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
12. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
13. Mitteilung an …