Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00796

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00796

29. April 2021Deutsch15 min

I.

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00796

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. April 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erlöschen bzw. Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1988 geborener Staatsangehöriger Somalias, reiste

am 3. Dezember 2007 in die Schweiz ein und stellte am Folgetag ein

Asylgesuch. Mit Verfügung des Bundesamts für Migration (BFM; heute:

Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 16. März 2010 wurde das

Asylgesuch ab- und A aus der Schweiz weggewiesen; jedoch wurde er aufgrund der

Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Am 3. Mai 2016

erhielt er gestützt auf ein Härtefallgesuch eine Aufenthaltsbewilligung für den

Kanton Aargau. Am 4. Oktober 2017 ersuchte A das Migrationsamt des Kantons

Zürich um Bewilligung des Kantonswechsels, worauf ihm am 27. Oktober 2017

eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Die

Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge jährlich verlängert, zuletzt bis

30. April 2020.

Ende 2019 erfuhr das Migrationsamt, dass A im September

2017 in Frankreich erfolglos einen Asylantrag gestellt und vom

1. September 2018 bis am 29. April 2019 sowie in den Jahren 2016 und

2017 jeweils einen Monat in Somalia geweilt hatte, um seine Ehefrau und Familie

zu besuchen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 stellte das Migrationsamt

fest, dass A's Aufenthaltsbewilligung erloschen sei, und verzichtete darauf,

ihm wieder eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 26. Juni 2020 Rekurs an die

Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 13. Oktober

2020.

ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine

Frist bis 15. Januar 2021 (Dispositiv-Ziff. II); das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und die Kosten des

Rekursverfahrens wurden auf die Staatskasse genommen

(Dispositiv-Ziff. III), Rechtsanwalt B wurde als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt und mit Fr. 2'045.- (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt

(Dispositiv-Ziff. IV). Das Begehren um Zusprechung einer

Parteientschädigung wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben

(Dispositiv-Ziff. V).

III.

Am 16. November 2020 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen. In prozeduraler Hinsicht

beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das

Migrationsamt stillschweigend auf Beantwortung der Beschwerde. A reichte am

13.

Januar 2021 weitere Unterlagen ein. Am 20. April 2021 reichte

Rechtsanwalt B seine Honorarnote und weitere Lohnabrechnungen von A ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden

gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer geht selber davon aus, dass seine

Aufenthaltsbewilligung zufolge seines achtmonatigen Aufenthalts vom

1.

September 2018 bis am 29. April 2019 in Somalia aufgrund von

Art. 61 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) erloschen ist und stellt keinen Antrag

auf Verlängerung seiner damaligen Aufenthaltsbewilligung, weshalb die entsprechende Prüfung

unterbleiben kann.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf den

Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Anspruch auf

Aufenthalt in der Schweiz zu haben.

3.2

Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung

kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung unter

besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach

Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berühren.

Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über

eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder

gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281

E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der

Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK

berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung

zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im

Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat

(BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon

ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf

bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die

Integration zu wünschen übriglassen.

3.3

Der

Beschwerdeführer lebt seit dreizehneinhalb Jahren in der Schweiz. Sicher seit seiner

vorläufigen Aufnahme im März 2010 und damit seit elf Jahren gilt sein

Aufenthalt auch als rechtmässig im Sinn der zitierten Rechtsprechung (vgl. VGr,

15.

April 2021, VB.2020.00510, E. 2.5 f. mit Hinweisen; BGr,

15.

Juli 2019, 2C_638/2018, E. 3.2 f.; BGE 137 II 10 E. 4).

Diesbezüglich gilt es aber zu berücksichtigen, dass dem prozeduralen Aufenthalt

seit dem 26. Mai 2020 weniger Gewicht beizumessen ist (VGr, 15. April

2021, VB.2020.00510, E. 2.6 mit Hinweis) und dass der Beschwerdeführer in

den Jahren 2018 und 2019 acht Monate in Somalia weilte. Damit liegt die Dauer

seines rechtmässigen Aufenthalts knapp unter der vom Bundesgericht definierten

Leitlinie von zehn Jahren, weshalb es angezeigt ist, die tatsächliche Integration

des Beschwerdeführers in die Prüfung, ob seine Wegweisung Art. 8

Abs. 1 EMRK berührt, miteinzubeziehen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 in

Frankreich ein Asylgesuch einreichte, da er glaubte, in Frankreich seine

Ehefrau einfacher nachziehen zu können, obwohl er in Schweiz über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügte, weckt Zweifel daran, dass er tatsächlich eng

mit der Schweiz verbunden ist. In wirtschaftlicher Hinsicht vermochte er sich

sodann grundsätzlich erfolgreich in der Schweiz zu integrieren. Aus den Akten

ergibt sich dazu Folgendes: Der Beschwerdeführer arbeitete 2008 und 2009 als

Erntehelfer auf einem Bauernhof. Ab Mai 2011 arbeitete er in einem

Reinigungsgeschäft. Wie lange diese Anstellung dauerte, ist unklar. Vom

8.

Juni 2015 bis Ende August 2018 arbeitete er im Stundenlohn in einem

Restaurant, verdiente dabei zwischen Fr. 2'000.- und Fr. 4'500.-

brutto pro Monat, und sein Einsatz wurde von seinem Arbeitgeber gelobt. Vom

1.

März 2020 bis am 21. Mai 2020 arbeitete er wieder in einem

Reinigungsgeschäft. Seit dem 7. August 2020 arbeitet er als

Fahrzeugreiniger bei … und verdiente dabei rund Fr. 4'000.- brutto pro

Monat. Aufgrund seines achtmonatigen Auslandsaufenthalts in den Jahren 2018 und

2019.

und des damit verbundenen Verlustes seiner Arbeitsstelle war er in der

Folge für kurze Zeit auf Sozialhilfe angewiesen und bezog insgesamt

Fürsorgeleistungen in der Höhe von Fr. 6'388.95. Aus demselben Grund

häufte er in dieser Zeit Schulden von insgesamt rund Fr. 36'000.- an.

Inzwischen hat er im Rahmen einer Lohnpfändung jedoch bereits mit dem Abbau der

Schulden begonnen. Bezüglich seiner sprachlichen Integration ist belegt, dass

der Beschwerdeführer bereits als vorläufig Aufgenommener Deutschkurse besuchte

und über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 (mündlich) bzw. A2 (schriftlich)

verfügt. Gemäss einem ehemaligen Arbeitgeber waren seine Deutschkenntnisse aber

viel besser und eine Verständigung am Arbeitsplatz problemlos möglich. Anlässlich

seiner Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich war er jedoch auf einen

Dolmetscher angewiesen und es wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer nur

gebrochen Deutsch spreche. Die sprachliche Integration ist damit als

durchschnittlich einzustufen. Ob der Beschwerdeführer über enge

freundschaftliche Beziehungen zu in der Schweiz ansässigen Personen verfügt,

ergibt sich nicht aus den Akten und wird von ihm auch nicht vorgebracht. Nach

dem Gesagten lässt sich nicht auf eine über das Normale und zu Erwartende

hinausgehende Integration schliessen. Die Situation des Beschwerdeführers kann

insbesondere nicht mit einem Ausländer der zweiten Generation verglichen werden

(vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 16 E. 2.2.2). Somit berührt die Verweigerung eines

Aufenthaltstitels in der Schweiz den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben

nach Art. 8 Abs. 1 EMRK des Beschwerdeführers nicht.

4.

Dispositiv

Da der Beschwerdeführer demnach weder aus dem Landesrecht

noch aus dem Völkerrecht einen Anspruch auf Anwesenheit ableiten kann, hatten

die Vorinstanzen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in Abweichung von den

allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1

lit. b oder k AIG und damit nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96

Abs. 1 AIG) wieder eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht

nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid

sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl.

Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

4.1 Von den

Zulassungsvoraussetzungen kann abgewichen werden, um schwerwiegenden

persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen (Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG). Bei der

Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich zu

berücksichtigen: die Integration der gesuchstellenden Person anhand der

Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG, die

Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer

des Schulbesuchs der Kinder – und die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der

Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für

eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Bei Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische

Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebensbedingungen

müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und

Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung

einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge

haben. Die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit

in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr

Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, begründet für sich allein keinen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der gesuchstellenden

Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihr

nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu

leben (VGr, 20. März 2019, VB.2019.00123, E. 6.1). Persönliche,

familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im

Heimatland ausgesetzt wäre, stehen jedoch mit der Verankerung in der Schweiz im

Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (BVGr,

17. Dezember 2018, F-3956/2016, E. 6.3; zum Ganzen VGr,

23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).

4.2 Vollzugshindernisse im Sinn der Art. 83

Abs. 2–4 AIG können von jeder weggewiesenen Person gegenüber jeder

wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um ein

asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat diejenige Instanz,

welche den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, sämtliche

Vollzugshindernisse zu prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen;

BVGE 2010/42 E. 12). Die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse

entgegenstehen, ist beim Entscheid über eine Aufenthaltsbewilligung zu prüfen.

Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen zu tätigen

oder tätigen zu lassen; sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren

der Wegweisung verschieben (BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1;

8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6; zum Ganzen: VGr, 23. Januar

2020, VB.2019.00564, E. 6.1; vgl. auch VGr, 4. Februar 2021,

VB.2020.00601, E. 2.3.4).

Der Vollzug der Wegweisung

kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder

die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie

Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet

ist. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können auch die

fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die

Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine

Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes

Beziehungsnetz, schlechte Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von

Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung

führen (BVGr, 18. September 2019, E-1143/2017, E. 11.1 mit Hinweis;

zum Ganzen VGr, 1. April 2020, VB.2019.00854, E. 6.1).

4.3 Die

Integration des Beschwerdeführers kann – wie bereits dargelegt wurde – nicht

als derart fortgeschritten bezeichnet werden, dass sein Wegzug und ein Leben in

Somalia praktisch unmöglich wären. Hierfür ist auch zu berücksichtigen, dass

der Beschwerdeführer seine Kinder- und Jugendjahre in Mogadischu verbrachte und

aufgrund der drei Aufenthalte seit 2016 immer noch mit seinem Heimatland

vertraut ist. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration ist in Somalia mit

ausserordentlichen Schwierigkeiten zu rechnen. Allerdings können die Mutter des

Beschwerdeführers und insbesondere auch seine Ehefrau ihm behilflich sein, in

Somalia wieder Fuss zu fassen. Weiter ist der Umstand miteinzubeziehen, dass

das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis davon ausgeht, dass eine

Wegweisung nach Mogadischu bzw. in den zentralen und südlichen Teil von Somalia

grundsätzlich unzumutbar ist (BVGr, 29. Juli 2020, E-591/2018, E. 9.1,

EMARK 2006 Nr. 2, E. 7.1; vgl. auch VGr, 24. Oktober 2018,

VB.2018.00326, E. 5.5.2). Mit seinen Aufenthalten in Mogadischu in den

letzten Jahren hat der Beschwerdeführer jedoch gezeigt, dass für ihn ein Leben

dort grundsätzlich möglich ist, weshalb seine Wegweisung dorthin für ihn zumutbar

ist. Eine Wegweisung nach Mogadischu wird vom Bundesverwaltungsgericht denn

auch nicht als unzulässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG eingestuft

(BVGE 2013/27 E. 8). Die Verweigerung seiner Wiederzulassung stellt seine

Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal anderer

ausländischer Personen in vergleichbarer Lage nicht in gesteigertem Mass

infrage. Schliesslich würde auch der Umstand, dass die Aufenthaltsbewilligung

des Beschwerdeführers aufgrund seines Auslandsaufenthalts nur deshalb erloschen

ist, weil der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Somalia, der angeblich nur

einen oder zwei Monate hätte dauern sollen, spontan verlängerte, da sein Vater

in dieser Zeit offenbar durch einen Bombenanschlag verletzt wurde und den Beschwerdeführer

gebeten haben soll, bei ihm zu bleiben, keinen schwerwiegenden persönlichen

Härtefall begründen. Dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen, dass ein

langer Auslandsaufenthalt den Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung zur Folge

haben kann und hätte sich entsprechend verhalten müssen. Damit erübrigt es

sich, die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers und die

entsprechenden Dokumente vertieft zu würdigen.

4.4 Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem

Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich demnach nicht als

rechtsverletzend. Dasselbe gilt nach dem Gesagten auch dafür, dass dem

Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30

Abs. 1 lit. k AIG erteilt wurde, weshalb offenbleiben kann, ob der

Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (SR 142.201) erfüllt hätte. Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihm ist sodann keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der

Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren.

Die Beschwerde war nicht aussichtlos, und der

Beschwerdeführer ist mittellos (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 23 ff.). Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

5.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro

Stunde.

Der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren

insgesamt einen Aufwand von 7 Stunden und 35 Minuten sowie Spesen im

Betrag von Fr. 83.10 geltend. Dabei erweist sich der für die Lektüre des

vorliegenden Urteils sowie die daran anschliessende Besprechung mit dem

Beschwerdeführer angegebene Aufwand als zu hoch. Hierfür ist ein Aufwand von

60 Minuten angemessen. Insgesamt sind deshalb ein Aufwand von 7 Stunden

und 5 Minuten und die Spesen im Betrag von Fr. 83.10 zu entschädigen.

Der Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit

insgesamt Fr. 1'779.90 zu entschädigen.

5.4 Abschliessend

gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

6.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers angenommen

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden jedoch unter

Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Dem

Beschwerdeführer wird in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird dafür mit Fr. 1'759.90 (inkl.

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …