VB.2020.00796
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00796
29. April 2021Deutsch15 min
I.
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00796
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erlöschen bzw. Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1988 geborener Staatsangehöriger Somalias, reiste
am 3. Dezember 2007 in die Schweiz ein und stellte am Folgetag ein
Asylgesuch. Mit Verfügung des Bundesamts für Migration (BFM; heute:
Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 16. März 2010 wurde das
Asylgesuch ab- und A aus der Schweiz weggewiesen; jedoch wurde er aufgrund der
Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Am 3. Mai 2016
erhielt er gestützt auf ein Härtefallgesuch eine Aufenthaltsbewilligung für den
Kanton Aargau. Am 4. Oktober 2017 ersuchte A das Migrationsamt des Kantons
Zürich um Bewilligung des Kantonswechsels, worauf ihm am 27. Oktober 2017
eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Die
Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge jährlich verlängert, zuletzt bis
30. April 2020.
Ende 2019 erfuhr das Migrationsamt, dass A im September
2017 in Frankreich erfolglos einen Asylantrag gestellt und vom
1. September 2018 bis am 29. April 2019 sowie in den Jahren 2016 und
2017 jeweils einen Monat in Somalia geweilt hatte, um seine Ehefrau und Familie
zu besuchen. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 stellte das Migrationsamt
fest, dass A's Aufenthaltsbewilligung erloschen sei, und verzichtete darauf,
ihm wieder eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 26. Juni 2020 Rekurs an die
Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 13. Oktober
2020.
ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine
Frist bis 15. Januar 2021 (Dispositiv-Ziff. II); das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und die Kosten des
Rekursverfahrens wurden auf die Staatskasse genommen
(Dispositiv-Ziff. III), Rechtsanwalt B wurde als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt und mit Fr. 2'045.- (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt
(Dispositiv-Ziff. IV). Das Begehren um Zusprechung einer
Parteientschädigung wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben
(Dispositiv-Ziff. V).
III.
Am 16. November 2020 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. In prozeduraler Hinsicht
beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das
Migrationsamt stillschweigend auf Beantwortung der Beschwerde. A reichte am
13.
Januar 2021 weitere Unterlagen ein. Am 20. April 2021 reichte
Rechtsanwalt B seine Honorarnote und weitere Lohnabrechnungen von A ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden
gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer geht selber davon aus, dass seine
Aufenthaltsbewilligung zufolge seines achtmonatigen Aufenthalts vom
1.
September 2018 bis am 29. April 2019 in Somalia aufgrund von
Art. 61 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) erloschen ist und stellt keinen Antrag
auf Verlängerung seiner damaligen Aufenthaltsbewilligung, weshalb die entsprechende Prüfung
unterbleiben kann.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf den
Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Anspruch auf
Aufenthalt in der Schweiz zu haben.
3.2
Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung
kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung unter
besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach
Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berühren.
Erforderlich sind hierzu besonders intensive, über
eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281
E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der
Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK
berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung
zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im
Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat
(BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon
ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf
bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die
Integration zu wünschen übriglassen.
3.3
Der
Beschwerdeführer lebt seit dreizehneinhalb Jahren in der Schweiz. Sicher seit seiner
vorläufigen Aufnahme im März 2010 und damit seit elf Jahren gilt sein
Aufenthalt auch als rechtmässig im Sinn der zitierten Rechtsprechung (vgl. VGr,
15.
April 2021, VB.2020.00510, E. 2.5 f. mit Hinweisen; BGr,
15.
Juli 2019, 2C_638/2018, E. 3.2 f.; BGE 137 II 10 E. 4).
Diesbezüglich gilt es aber zu berücksichtigen, dass dem prozeduralen Aufenthalt
seit dem 26. Mai 2020 weniger Gewicht beizumessen ist (VGr, 15. April
2021, VB.2020.00510, E. 2.6 mit Hinweis) und dass der Beschwerdeführer in
den Jahren 2018 und 2019 acht Monate in Somalia weilte. Damit liegt die Dauer
seines rechtmässigen Aufenthalts knapp unter der vom Bundesgericht definierten
Leitlinie von zehn Jahren, weshalb es angezeigt ist, die tatsächliche Integration
des Beschwerdeführers in die Prüfung, ob seine Wegweisung Art. 8
Abs. 1 EMRK berührt, miteinzubeziehen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 in
Frankreich ein Asylgesuch einreichte, da er glaubte, in Frankreich seine
Ehefrau einfacher nachziehen zu können, obwohl er in Schweiz über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügte, weckt Zweifel daran, dass er tatsächlich eng
mit der Schweiz verbunden ist. In wirtschaftlicher Hinsicht vermochte er sich
sodann grundsätzlich erfolgreich in der Schweiz zu integrieren. Aus den Akten
ergibt sich dazu Folgendes: Der Beschwerdeführer arbeitete 2008 und 2009 als
Erntehelfer auf einem Bauernhof. Ab Mai 2011 arbeitete er in einem
Reinigungsgeschäft. Wie lange diese Anstellung dauerte, ist unklar. Vom
8.
Juni 2015 bis Ende August 2018 arbeitete er im Stundenlohn in einem
Restaurant, verdiente dabei zwischen Fr. 2'000.- und Fr. 4'500.-
brutto pro Monat, und sein Einsatz wurde von seinem Arbeitgeber gelobt. Vom
1.
März 2020 bis am 21. Mai 2020 arbeitete er wieder in einem
Reinigungsgeschäft. Seit dem 7. August 2020 arbeitet er als
Fahrzeugreiniger bei … und verdiente dabei rund Fr. 4'000.- brutto pro
Monat. Aufgrund seines achtmonatigen Auslandsaufenthalts in den Jahren 2018 und
2019.
und des damit verbundenen Verlustes seiner Arbeitsstelle war er in der
Folge für kurze Zeit auf Sozialhilfe angewiesen und bezog insgesamt
Fürsorgeleistungen in der Höhe von Fr. 6'388.95. Aus demselben Grund
häufte er in dieser Zeit Schulden von insgesamt rund Fr. 36'000.- an.
Inzwischen hat er im Rahmen einer Lohnpfändung jedoch bereits mit dem Abbau der
Schulden begonnen. Bezüglich seiner sprachlichen Integration ist belegt, dass
der Beschwerdeführer bereits als vorläufig Aufgenommener Deutschkurse besuchte
und über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 (mündlich) bzw. A2 (schriftlich)
verfügt. Gemäss einem ehemaligen Arbeitgeber waren seine Deutschkenntnisse aber
viel besser und eine Verständigung am Arbeitsplatz problemlos möglich. Anlässlich
seiner Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich war er jedoch auf einen
Dolmetscher angewiesen und es wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer nur
gebrochen Deutsch spreche. Die sprachliche Integration ist damit als
durchschnittlich einzustufen. Ob der Beschwerdeführer über enge
freundschaftliche Beziehungen zu in der Schweiz ansässigen Personen verfügt,
ergibt sich nicht aus den Akten und wird von ihm auch nicht vorgebracht. Nach
dem Gesagten lässt sich nicht auf eine über das Normale und zu Erwartende
hinausgehende Integration schliessen. Die Situation des Beschwerdeführers kann
insbesondere nicht mit einem Ausländer der zweiten Generation verglichen werden
(vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 16 E. 2.2.2). Somit berührt die Verweigerung eines
Aufenthaltstitels in der Schweiz den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben
nach Art. 8 Abs. 1 EMRK des Beschwerdeführers nicht.
4.
Dispositiv
Da der Beschwerdeführer demnach weder aus dem Landesrecht
noch aus dem Völkerrecht einen Anspruch auf Anwesenheit ableiten kann, hatten
die Vorinstanzen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer in Abweichung von den
allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. b oder k AIG und damit nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96
Abs. 1 AIG) wieder eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist.
In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht
nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid
sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl.
Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
4.1 Von den
Zulassungsvoraussetzungen kann abgewichen werden, um schwerwiegenden
persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen (Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG). Bei der
Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich zu
berücksichtigen: die Integration der gesuchstellenden Person anhand der
Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG, die
Familienverhältnisse – insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer
des Schulbesuchs der Kinder – und die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Bei Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische
Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebensbedingungen
müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und
Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung
einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge
haben. Die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit
in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr
Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, begründet für sich allein keinen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der gesuchstellenden
Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihr
nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu
leben (VGr, 20. März 2019, VB.2019.00123, E. 6.1). Persönliche,
familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im
Heimatland ausgesetzt wäre, stehen jedoch mit der Verankerung in der Schweiz im
Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (BVGr,
17. Dezember 2018, F-3956/2016, E. 6.3; zum Ganzen VGr,
23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).
4.2 Vollzugshindernisse im Sinn der Art. 83
Abs. 2–4 AIG können von jeder weggewiesenen Person gegenüber jeder
wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um ein
asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat diejenige Instanz,
welche den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, sämtliche
Vollzugshindernisse zu prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen;
BVGE 2010/42 E. 12). Die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse
entgegenstehen, ist beim Entscheid über eine Aufenthaltsbewilligung zu prüfen.
Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen zu tätigen
oder tätigen zu lassen; sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren
der Wegweisung verschieben (BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1;
8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6; zum Ganzen: VGr, 23. Januar
2020, VB.2019.00564, E. 6.1; vgl. auch VGr, 4. Februar 2021,
VB.2020.00601, E. 2.3.4).
Der Vollzug der Wegweisung
kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder
die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
ist. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können auch die
fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die
Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine
Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes
Beziehungsnetz, schlechte Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von
Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung
führen (BVGr, 18. September 2019, E-1143/2017, E. 11.1 mit Hinweis;
zum Ganzen VGr, 1. April 2020, VB.2019.00854, E. 6.1).
4.3 Die
Integration des Beschwerdeführers kann – wie bereits dargelegt wurde – nicht
als derart fortgeschritten bezeichnet werden, dass sein Wegzug und ein Leben in
Somalia praktisch unmöglich wären. Hierfür ist auch zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer seine Kinder- und Jugendjahre in Mogadischu verbrachte und
aufgrund der drei Aufenthalte seit 2016 immer noch mit seinem Heimatland
vertraut ist. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Integration ist in Somalia mit
ausserordentlichen Schwierigkeiten zu rechnen. Allerdings können die Mutter des
Beschwerdeführers und insbesondere auch seine Ehefrau ihm behilflich sein, in
Somalia wieder Fuss zu fassen. Weiter ist der Umstand miteinzubeziehen, dass
das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Praxis davon ausgeht, dass eine
Wegweisung nach Mogadischu bzw. in den zentralen und südlichen Teil von Somalia
grundsätzlich unzumutbar ist (BVGr, 29. Juli 2020, E-591/2018, E. 9.1,
EMARK 2006 Nr. 2, E. 7.1; vgl. auch VGr, 24. Oktober 2018,
VB.2018.00326, E. 5.5.2). Mit seinen Aufenthalten in Mogadischu in den
letzten Jahren hat der Beschwerdeführer jedoch gezeigt, dass für ihn ein Leben
dort grundsätzlich möglich ist, weshalb seine Wegweisung dorthin für ihn zumutbar
ist. Eine Wegweisung nach Mogadischu wird vom Bundesverwaltungsgericht denn
auch nicht als unzulässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AIG eingestuft
(BVGE 2013/27 E. 8). Die Verweigerung seiner Wiederzulassung stellt seine
Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal anderer
ausländischer Personen in vergleichbarer Lage nicht in gesteigertem Mass
infrage. Schliesslich würde auch der Umstand, dass die Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers aufgrund seines Auslandsaufenthalts nur deshalb erloschen
ist, weil der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Somalia, der angeblich nur
einen oder zwei Monate hätte dauern sollen, spontan verlängerte, da sein Vater
in dieser Zeit offenbar durch einen Bombenanschlag verletzt wurde und den Beschwerdeführer
gebeten haben soll, bei ihm zu bleiben, keinen schwerwiegenden persönlichen
Härtefall begründen. Dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen, dass ein
langer Auslandsaufenthalt den Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung zur Folge
haben kann und hätte sich entsprechend verhalten müssen. Damit erübrigt es
sich, die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers und die
entsprechenden Dokumente vertieft zu würdigen.
4.4 Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem
Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich demnach nicht als
rechtsverletzend. Dasselbe gilt nach dem Gesagten auch dafür, dass dem
Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. k AIG erteilt wurde, weshalb offenbleiben kann, ob der
Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (SR 142.201) erfüllt hätte. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihm ist sodann keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerde war nicht aussichtlos, und der
Beschwerdeführer ist mittellos (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 23 ff.). Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
5.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro
Stunde.
Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren
insgesamt einen Aufwand von 7 Stunden und 35 Minuten sowie Spesen im
Betrag von Fr. 83.10 geltend. Dabei erweist sich der für die Lektüre des
vorliegenden Urteils sowie die daran anschliessende Besprechung mit dem
Beschwerdeführer angegebene Aufwand als zu hoch. Hierfür ist ein Aufwand von
60 Minuten angemessen. Insgesamt sind deshalb ein Aufwand von 7 Stunden
und 5 Minuten und die Spesen im Betrag von Fr. 83.10 zu entschädigen.
Der Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit
insgesamt Fr. 1'779.90 zu entschädigen.
5.4 Abschliessend
gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers angenommen
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden jedoch unter
Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird dafür mit Fr. 1'759.90 (inkl.
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …