VB.2020.00797
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00797
22. Juli 2021Deutsch25 min
(URT.2021.22918)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00797
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
die
Beschwerdeführenden 2–4 vertreten durch die Beschwerdeführerin 1
(Mutter),
diese vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1985, somalische Staatsangehörige, reiste am
10. März 2002 in die Schweiz ein und stellte anderntags ein Asylgesuch.
Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM])
lehnte mit Entscheid vom 2. Juli 2002 das Asylgesuch ab und wies A aus der
Schweiz weg, verzichtete aber wegen Unzumutbarkeit auf den Vollzug der
Wegweisung, den es zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Die Kinder aus
der mittlerweile beendeten Beziehung mit einem in Grossbritannien lebenden
somalischen Staatsangehörigen (B, C und D, geboren 2009, 2010 und 2012) wurden
in die vorläufige Aufnahme einbezogen. Drei Gesuche A’s um Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen lehnte das Migrationsamt mit Schreiben vom
27. August 2013, 15. Juli 2014 und 14. Juni 2017 ab. Am
19. November 2019 liessen A und ihre Kinder erneut ein Gesuch um Erteilung
von Aufenthaltsbewilligungen stellen. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit
Verfügung vom 23. März 2020 im Wesentlichen wegen Sozialhilfebezugs und
mangels Erwerbstätigkeit ab.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung liessen A sowie B, C und D Rekurs
erheben. Die Sicherheitsdirektion wies diesen mit Entscheid vom
14.
Oktober 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I). Ebenso wies sie ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. II),
auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens den Rekurrierenden
(Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte diesen eine Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Hiergegen liessen A sowie B, C und D am 16. November
2020.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragten, es sei –
unter Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz – der angefochtene Entscheid
aufzuheben und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei
die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei den Kindern
B, C und D eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sodann sei ihnen für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und
in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf eine
Stellungnahme, das Migrationsamt stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
Mit Eingaben vom 1. Dezember 2020 und vom 5. März 2021 liessen A
sowie B, C und D weitere Unterlagen einreichen. Am 21. Juli 2021 reichte
ihr Rechtsanwalt ausserdem eine Honorarnote und weitere Belege ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden machen zu Recht keinen Anspruch auf die
Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend: Aus den
entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf einen bestimmten
Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend
ungehinderte Ausübung des geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht
(BGr, 24. November 2020, 2C_175/2020 [zur Publikation vorgesehen],
E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte;
vgl. auch VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3, und
21.
Oktober 2020, VB.2020.00499, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Mit
einer abweichenden Beurteilung der Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Somalia
ist zumindest in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, weshalb die Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligungen an der gemeinsamen Anwesenheit der Beschwerdeführenden
in der Schweiz nichts ändert. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass
die Nachteile der vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung
sich so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den
Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1
BV) einherginge (BGr, 24. November 2020, 2C_175/2020, E. 4.4). Die
von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Nachteile namentlich in Bezug auf die
internationale Mobilität, die Sozialhilfe und die Einbürgerung beeinträchtigen
jedoch ihr Privat- und Familienleben nicht in relevanter Weise.
2.2
Ebenso
wenig ergibt sich ein Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung aus anderen
Normen des Völker- oder Landesrechts. Die Beschwerdeführenden leiten aus den
von ihnen angerufenen Völkerrechtsnormen denn auch keinen solchen ab.
3.
3.1
Vorläufig
aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren
in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter
Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit
der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
[AIG, SR 142.20]). Damit wird kein eigenständiger
ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen
geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen
Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 4.1 f.
mit Hinweis, auch zum Folgenden).
3.2
Bei Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die
ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre
Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal
von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein
bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil
zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2).
Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
(VZAE, SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person im
Sinn von Art. 58a AIG (in Verbindung mit Art. 77a ff. VZAE), die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit
in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Den in Art. 84
Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu
(vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren
Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die
besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September
2013, C-1136/2013, E. 4.3). Nach der Rechtsprechung führt ein Aufenthalt
von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur Bejahung eines persönlichen
Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die ausländische Person tadellos verhalten
hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl.
VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00336, E. 3.3, und
11.
Dezember 2019, VB.2019.00620, E. 2.1 Abs. 4; BGE 124 II 110 E. 3).
3.3
Da die
Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen
steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen
rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz entscheidet,
berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt
(Donatsch, § 52 N. 8 f.).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden bringen vor, dass die Praxis der Vorinstanzen einer
Ermessensunterschreitung gleichkomme und bundesrechtswidrig sei, weil sie dem
Kriterium der wirtschaftlichen Integration zu grosses Gewicht einräume. Die
Vorinstanz verweist auf die Praxis des Beschwerdegegners sowie auf die Weisung
Vorläufige Aufnahme des Migrationsamts vom 21. August 2020
(www.zh.ch/de/sicherheitsdirektion/migrationsamt.html > Formulare und Praxis
> Weisungen > Asylbereich).
4.2
Bei der
Weisung Vorläufige Aufnahme handelt es sich um eine strukturierte Darstellung
der Verwaltungspraxis zuhanden der Behörde selbst bzw. von deren
Sachbearbeitenden sowie zur Orientierung der Betroffenen und der
Öffentlichkeit. Sie stützt sich auf den Vollzugsauftrag und soll einen
einheitlichen und rechtskonformen Gesetzesvollzug sicherstellen. Sie kann den
vollzugslenkenden Verwaltungsverordnungen zugeordnet werden (vgl. zum Ganzen
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8.
A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 81 ff.). Sie zeigt auf,
wie die Behörde von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch macht, indem sie
konkretisiert, wie die verschiedenen möglichen Sachverhaltselemente gewürdigt
und gewichtet werden. Weder zugunsten noch zulasten der Betroffenen darf sie
über den gesetzlich abgesteckten Rahmen hinausgehen und insbesondere keine
zusätzlichen Voraussetzungen der Bewilligungserteilung aufstellen (vgl. VGr,
1.
September 2020, VB.2020.00365, E. 2.3.1).
4.3
Im
Folgenden ist zunächst die Weisung Vorläufige Aufnahme, soweit sie hier
relevant ist, auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu prüfen.
4.3.1
Laut der Weisung Vorläufige Aufnahme wird vorläufig aufgenommenen Personen
eine Härtefallbewilligung erteilt, "wenn im konkreten Fall die folgenden
Kriterien kumulativ erfüllt sind" (Ziff. 11.2): Die Gesuchstellenden
müssen sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmässig in der
Schweiz aufhalten und seit mindestens zwei Jahren vorläufig aufgenommen sein
(Ziff. 11.2.1); sie müssen grundsätzlich (unter Vorbehalt von Art. 77f
VZAE) Deutsch schriftlich und mündlich auf Niveau A1 beherrschen; sie müssen "einer
regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sein", das heisst, seit zwei
Jahren in einem festen Arbeitsverhältnis stehen und sich beim aktuellen
Arbeitgeber nicht mehr in der Probezeit befinden; sie müssen seit mindestens
einem Jahr finanziell selbständig sein, wobei Art. 31 Abs. 5 und
Art. 77f VZAE vorbehalten bleiben; sie dürfen nur in geringem Mass
straffällig geworden sein (Ziff. 11.2.2); die Rückkehr ins Heimatland muss
unzumutbar sein (Ziff. 11.2.3); schliesslich müssen die Voraussetzungen
grundsätzlich für alle Personen der Kernfamilie erfüllt sein
(Ziff. 11.2.4). Diese Vorgaben erweisen sich in verschiedener Hinsicht als
bundesrechtswidrig, wie im Folgenden auszuführen ist.
4.3.2
Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31
Abs. 1 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine
Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dies ergibt sich bereits aus dem
Wortlaut der Bestimmung (vgl. auch jenen von Art. 84 Abs. 5 AIG) und
wurde vom Verwaltungsgericht verschiedentlich festgehalten (vgl. nur VGr,
2.
Dezember 2020, VB.2020.00443, E. 6.4.1, und 16. November
2016, VB.2016.00074, E. 2.4). Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1
VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668,
E. 2.3). Werden die bundesrechtlichen Abwägungskriterien in kumulativ zu
erfüllende Voraussetzungen umgedeutet, ist dies rechtsverletzend. Zulässig ist
dagegen eine Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen, die im Sinn einer
Leitlinie festhält, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Sachverhaltselemente
üblicherweise entscheidendes Gewicht haben. Eine besondere Gewichtung anderer
Kriterien im konkreten Einzelfall muss aber stets vorbehalten bleiben. Daher
ist es nicht haltbar, wenn Ziff. 11.2 der Weisung Vorläufige Aufnahme die
kumulative Erfüllung der zu berücksichtigenden Kriterien verlangt (vgl. bereits
VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668, E. 4.3, wonach es
bundesrechtswidrig ist, immer Sozialhilfeunabhängigkeit für die Erteilung einer
Härtefallbewilligung vorauszusetzen).
4.3.3
Zu den einzelnen Kriterien ist Folgendes anzumerken: Nach Ziff. 11.2.1
der Weisung Vorläufige Aufnahme müssen sich die Gesuchstellenden seit
mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmässig in der Schweiz aufhalten und
seit mindestens zwei Jahren vorläufig aufgenommen sein. Diese Fristbestimmungen
können einerseits nur als Richtwert beachtlich sein, ergibt sich doch bereits
aus Art. 84 Abs. 5 AIG, dass Gesuche vorläufig Aufgenommener um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch dann zulässig sind und gutgeheissen
werden können, wenn sich die Betreffenden noch nicht fünf Jahre in der Schweiz
aufhalten. Anderseits geht es nicht um die Prüfung, ob ein Schwellenwert nicht
erreicht oder überschritten wurde; vielmehr kommt dem – in Art. 31
Abs. 1 lit. e VZAE genannten – Kriterium der Anwesenheitsdauer umso
mehr Gewicht zu, je länger sich die betreffende Person in der Schweiz aufhält.
Bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer stellt die Praxis weniger hohe
Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, die zur Annahme eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls führen (BVGr, 13. Februar 2018,
F-3332/2015, E. 4.3; BGE 124 II 110 E. 3). So fallen die
19-jährige Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1 und die Tatsache, dass die
zwischen zwölf und achteinhalb Jahre alten Beschwerdeführenden 2–4 in der
Schweiz geboren sind und sich zeitlebens hier aufgehalten haben, offenkundig
stärker ins Gewicht als eine fünfjährige Anwesenheit. Die Weisung Vorläufige
Aufnahme berücksichtigt das Kriterium der Anwesenheitsdauer – ebenso wie
übrigens die Familienverhältnisse und den vorliegend nicht relevanten
Gesundheitszustand (Art. 31 Abs. 1 lit. c und f VZAE) – nur
unter dem Gesichtspunkt der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Dies
widerspricht zwar der Systematik von Art. 31 Abs. 1 VZAE, ist aber
einer bundesrechtskonformen Anwendung zugänglich.
4.3.4
Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse, die Erwerbstätigkeit, die
finanzielle Selbständigkeit und die strafrechtliche Unbescholtenheit in
Ziff. 11.2.2 der Weisung Vorläufige Aufnahme können aufrechterhalten
werden, wenn sie nicht als kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen, sondern als
Richtwerte verstanden werden. Entsprechend sind die in der Weisung genannten
Ausnahmetatbestände nicht als abschliessend, sondern als beispielhaft
aufzufassen, und es darf auch nicht von vornherein verlangt werden, dass im
Fall von Sozialhilfebezug alle "übrigen Voraussetzungen eingehalten"
sein müssen, damit die Ausnahmetatbestände greifen können. In Bezug auf die
Sprachkenntnisse können grundsätzlich sämtliche Ausnahmetatbestände von
Art. 77f VZAE relevant sein, nicht nur die in der Weisung genannten, die
allerdings im Vordergrund stehen dürften.
4.3.5
Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ist für
vorläufig Aufgenommene ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit
einer Wiedereingliederung im Herkunftsland von Bedeutung. Die Schutzfunktion
wird von der vorläufigen Aufnahme wahrgenommen, über welche die ausländische
Person im Anwendungsbereich von Art. 84 Abs. 5 AIG bereits verfügt (VGr,
9.
Juli 2015, VB.2014.00668, E. 2.3; BVGr, 31. Januar 2011,
C-5769/2009, E. 6.5). Die Möglichkeit der Wiedereingliederung ist jedoch
auch bei vorläufig Aufgenommenen nicht per se ausgeschlossen (vgl. als Beispiel
BVGr, 31. Januar 2011, C-5769/2009, E. 6.5; a.M. Peter Bolzli, in:
Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 84 AIG
N. 11). Die diesbezügliche Ziff. 11.2.3 der Weisung Vorläufige
Aufnahme ist nicht zu beanstanden.
4.3.6
Schliesslich ist in Bezug auf die Einheit der
Familie Folgendes anzumerken: Bei Härtefallgesuchen von Familien darf die
Situation der einzelnen Mitglieder nicht isoliert betrachtet werden, sondern es
hat eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen. Dies bedeutet nicht, dass sämtliche
erwachsenen Familienmitglieder jeweils isoliert die Anforderungen an einen
persönlichen Härtefall erfüllen müssen; umgekehrt reicht die besondere Lage
eines einzelnen Familienmitglieds nicht aus, um auch für die übrigen einen
Härtefall anzunehmen (BVGr, 5. Dezember 2012, C-930/2009, E. 4.4). Das SEM
setzt für seine Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung voraus,
dass alle vom Kanton in den Antrag einbezogenen Personen sämtliche in
Art. 84 Abs. 5 AIG erwähnten Kriterien individuell erfüllen müssen;
ist dies nicht der Fall, kann die Aufenthaltsbewilligung ausnahmsweise nur
denjenigen Personen erteilt werden, welche die Voraussetzungen erfüllen (SEM,
Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich, Bern, Oktober 2013 [Stand: 1. Januar
2021], Ziff. 5.6.8; zur Zustimmung vgl. Art. 99 AIG in Verbindung mit
Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE sowie Art. 5 lit. d der
Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über das ausländerrechtliche
Zustimmungsverfahren [SR 142.201.1]). Ziff. 11.2.4 der Weisung Vorläufige
Aufnahme, wonach die Voraussetzungen "grundsätzlich" für alle
Personen der Kernfamilie erfüllt sein müssen, entspricht dieser Rechtslage.
Dies gälte allerdings nicht für die Praxis, sollte die Bemerkung der Vorinstanz
zutreffen, Gesuche würden "für die ganze Familie abgelehnt, wenn ein
Elternteil die Voraussetzungen nicht erfüllt". Die individuelle Prüfung
und Gutheissung darf auch bei Gesuchen von Familien nicht von vornherein
ausgeschlossen werden. Der Aufenthaltsstatus braucht nicht für alle Familienmitglieder
derselbe zu sein (ebenso BVGr, 10. Juni 2020, F-5147/2018, E. 6.4;
Ruedi Illes, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 84 N. 30).
5.
Es bleibt zu prüfen, ob sich die Mängel der Weisung
Vorläufige Aufnahme auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz ausgewirkt haben
oder ob dieser aus anderen Gründen rechtsverletzend ist.
5.1
Die
Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zwar die Praxis des Beschwerdegegners und
die Weisung Vorläufige Aufnahme wiedergegeben (wobei sie die Differenzierung
eingefügt hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung "grundsätzlich" kumulativ erfüllt sein
müssten); sie hat aber anschliessend eine Interessenabwägung vorgenommen, in
Dispositiv
der sie auf alle massgeblichen Umstände eingegangen ist. Demnach kann ihr nicht
vorgeworfen werden, sie habe bloss schematisch darauf abgestellt, dass nicht
sämtliche Voraussetzungen erfüllt seien, und dadurch ihr Ermessen unterschritten.
Ob sie ihr Ermessen rechtmässig ausgeübt hat, ist im Folgenden zu prüfen.
5.2 Die
Vorinstanz stellt im Wesentlichen darauf ab, dass die Beschwerdeführerin 1
sich in wirtschaftlicher Hinsicht (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG)
nicht integriert habe und sogar der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit
nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG der Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen entgegenstehe. Die übrigen Integrationskriterien nach
Art. 58a Abs. 1 AIG sind unbestrittenermassen gegeben.
5.2.1
Gemäss Art. 77e VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben oder am
Erwerb von Bildung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG teil,
wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch
Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht,
bzw. wenn sie in Aus- oder Weiterbildung ist. Der Situation von Personen,
welche dieses Integrationskriterium aufgrund einer Behinderung oder Krankheit
oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter
erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen
(Art. 58a Abs. 2 AIG). Zu den gewichtigen persönlichen Umständen
zählen namentlich Erwerbsarmut und die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben
(Art. 77f lit. c Ziff. 2 f. VZAE). Damit wird unter anderem
der besonderen Situation alleinerziehender Mütter Rechnung getragen. Aus
Art. 1 und Art. 2 lit. d des Übereinkommens vom
18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(SR 0.108), auf welche sich die Beschwerdeführenden berufen, ergeben sich keine
weitergehenden Anforderungen.
5.2.2
Die Beschwerdeführerin 1 übte seit Dezember 2003 – mit längeren
Unterbrüchen – zunächst Tätigkeiten im ergänzenden Arbeitsmarkt aus. Ab August
2007 arbeitete sie jedenfalls bis April 2008 teilzeitlich als Raumpflegerin.
Nach eigenen Angaben führte sie diese Tätigkeit bis zur Geburt des ersten
Kindes – die im April 2009 erfolgte – weiter, gemäss dem betreffenden
Arbeitsvertrag allerdings mit einem Pensum von weniger als 10 %. Vom
21. November 2014 bis zum 16. März 2016 sowie vom 25. Oktober
2016 bis zum 28. November 2018 arbeitete sie in einem
Beschäftigungsprogramm als Küchenhilfe, im Service sowie in der Reinigung und
der Wäscherei, wobei sie gute bis sehr gute Arbeitszeugnisse erhielt. Vom
14. Oktober bis zum 16. Dezember 2020 besuchte sie den Lehrgang
Pflegehelfer/-in SRK, am 22. Dezember 2020 unterzeichnete sie einen vom
1. Januar bis zum 31. Juli 2021 befristeten Arbeitsvertrag als
Praktikantin Pflege in einem Alterszentrum mit einem Beschäftigungsgrad von
80 % und einem Brutto-Monatslohn von Fr. 1'297.30. Für den Zeitraum
von Juni 2008 bis 17. Januar 2020 ist belegt, dass die
Beschwerdeführerin 1 bzw. die Beschwerdeführenden von der Sozialhilfe
unterstützt wurden, wobei die Unterstützung sich zwischen Mai 2012 und dem
17. Januar 2020 auf Fr. 305'988.90 belief.
5.2.3
Mit Blick auf den Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin 1 ist
festzuhalten, dass dieser zu einem massgeblichen Teil vorwerfbar ist. Dies gilt
auch angesichts von Art. 77 f. lit. c Ziff. 3 VZAE in
Verbindung mit Art. 58a Abs. 2 AIG, wonach der Wahrnehmung von
Betreuungsaufgaben angemessen Rechnung zu tragen ist: Die
Beschwerdeführerin 1 ist alleinerziehende Mutter von drei Kindern, und
deren Vater unterstützt sie weder finanziell noch bei der Betreuung. Es ist jedoch
gemäss der ausländerrechtlichen Praxis auch Alleinerziehenden zumutbar, sich
grundsätzlich nach dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes um Arbeit zu
bemühen (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.1.2, und
14. Oktober 2019, 2C_234/2019, E. 6.1.2, je mit weiteren Hinweisen).
Zwar hat die Beschwerdeführerin 1 kurz nach dem zweiten Geburtstag ihres
jüngsten Kindes in einem Beschäftigungsprogramm zu arbeiten begonnen und damit
auf eine Teilnahme am Erwerbsleben hingearbeitet. Sodann sind insgesamt 14 Stellenbewerbungen
aktenkundig, welche die Beschwerdeführerin 1 zwischen Oktober 2017 und
März 2018 sowie im Juli 2019 versandt hat. Doch bleibt unklar, weshalb die
Tätigkeit im Beschäftigungsprogramm am 28. November 2018 endete und was
die Beschwerdeführerin 1 in der Folge – bis zur Aufnahme des Lehrgangs am
14. Oktober 2020 – unternahm, um auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, von
der einen im Juli 2019 verfassten Bewerbung abgesehen. Die in der
Beschwerdeschrift dargestellten, unbestreitbaren Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin 1
als alleinerziehende Mutter, Immigrantin und vorläufig Aufgenommene, eine
Arbeitsstelle zu finden, vermögen die langjährige vollständige
Sozialhilfeabhängigkeit nicht zu entschuldigen. Dies gilt umso mehr, als die
Beschwerdeführerin 1 anscheinend gesund und mit heute 36 Jahren noch
recht jung ist, über gute bis sehr gute Arbeitszeugnisse aus dem
Beschäftigungsprogramm und gemäss Zertifikat vom 31. März 2017 über
Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 verfügt. Dagegen zeigen die Absolvierung
des Lehrgangs zur Pflegehelferin sowie die befristete Anstellung als
Praktikantin Pflege vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2021 wiederum auf,
dass sich die Beschwerdeführerin 1 ernsthaft um eine Verbesserung ihrer
Chancen auf dem Arbeitsmarkt sowie ihrer wirtschaftlichen Integration bemüht.
Darauf deuten auch die erwähnten guten bis sehr guten Arbeitszeugnisse hin. Vor
diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden
Falls kann das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am
Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit
Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE) als (knapp) erfüllt erachtet werden.
5.3 Die
Beschwerdeführerin 1 hält sich mittlerweile über 19 Jahre in der
Schweiz auf, die Beschwerdeführenden 2–4 wurden in der Schweiz geboren. Die
Vorinstanz hat die lange Anwesenheit erwähnt. Sie hat sich mit dieser aber
nicht näher auseinandergesetzt und sie anscheinend nur insoweit berücksichtigt,
als sie festgestellt hat, dass die fünfjährige Anwesenheitsdauer im Sinn von
Art. 84 Abs. 5 AIG und Ziff. 11.2 Weisungen Vorläufige Aufnahme
überschritten wurde. Sie hat demnach das Kriterium der Anwesenheitsdauer im
Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE nicht angemessen gewichtet.
5.4 Die
Wiedereingliederung bzw. Eingliederung der Beschwerdeführenden im Heimatland
ist nach derzeitigem Kenntnisstand auszuschliessen. Die heute rund 36-jährige
Beschwerdeführerin 1 verliess Somalia nach eigenen Angaben 1999 und reiste
2002 in die Schweiz ein, hat also den grössten Teil ihres Lebens hierzulande
verbracht. Zwar leben nach ihren eigenen Angaben zwei Geschwister (wieder) in
Somalia. Als alleinstehende Frau bzw. alleinerziehende Mutter könnte sich die
Beschwerdeführerin 1 jedoch nicht in die somalische Gesellschaft integrieren
(vgl. BVGr, 27. Juli 2020, E-3512/2019, E. 8.2.3 f.). Die
Beschwerdeführenden 2–4 wurden in der Schweiz geboren, wuchsen hier auf
und wurden hier sozialisiert (vgl. dazu auch sogleich E. 5.5.3). Eine
Eingliederung in Somalia ist den Kindern demnach nicht zumutbar.
5.5
5.5.1
Nach Art. 31 Abs. 1 lit. c VZAE sind die
Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer
des Schulbesuchs der Kinder, bei der Beurteilung eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls mitzuberücksichtigen. Das Kindeswohl ist gemäss
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (SR 0.107) bei allen Massnahmen, die Minderjährige
betreffen, ein Aspekt von vorrangiger Bedeutung. Entsprechend ist der
fortgeschrittenen sozialen und schulischen Integration von Kindern in der
Schweiz besonderes Gewicht beizumessen (BGr, 9. Februar 2007, 2A.679/2006,
E. 3; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.3.3; BVGr,
10. Juni 2020, F-5147/2018, E. 5.3).
5.5.2
Aus der Praxis zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig
aufgenommene Kinder und Jugendliche lassen sich insbesondere folgende
massgeblichen Elemente ableiten: enge Verbundenheit mit der Schweiz bei einer
über zehnjährigen Anwesenheit im Land, Beginn einer von den Eltern unabhängigen
Integration in der frühen Pubertät, Nachteile vorläufig Aufgenommener bei der
Suche nach einer (Schnupper‑)Lehrstelle (vgl. VGr,
25. Oktober 2017, VB.2017.00484, E. 2.3.3 – 24. Februar 2016, VB.2015.00803, E. 2.4, 2.6; BVGr, 10. Juni
2020, F-5147/2018, E. 6.5 f. – 10. Juni 2020, F-5147/2018,
E. 6.5.1). Daraus ergibt sich, dass in der Schweiz
geborene, sprachlich und sozial integrierte Kinder bzw. Jugendliche etwa ab dem
Eintritt in die Sekundarstufe – die im Kanton Zürich regelmässig nach der
Vollendung des zwölften Altersjahrs erfolgt – grundsätzlich nicht mehr auf den
Status der vorläufigen Aufnahme behaftet werden dürfen.
5.5.3 Die Beschwerdeführenden 2–4 wurden in der
Schweiz geboren und haben ihr gesamtes bisheriges Leben hier verbracht. Sie
besuchen derzeit (mutmasslich) die 6., 4. und die 2. Primarklasse. An
ihrer sozialen und sprachlichen Integration ist nicht zu zweifeln. Sie wird im
Übrigen für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 durch die
Schulzeugnisse dokumentiert; belegt ist sodann die Mitgliedschaft der
Beschwerdeführerin 2 im Basketballclub F. Die Integration in
wirtschaftlicher Hinsicht kann bei Kindern, die noch nicht in der Lage sind,
ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, sodann keine Rolle spielen (VGr,
24. Februar 2016, VB.2015.00803, E. 2.4). Die schulpflichtigen
Beschwerdeführenden 2–4 nehmen aber am Erwerb von Bildung im Sinn von
Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG teil.
5.5.4
Die Beschwerdeführerin 2 dürfte im Schuljahr 2020/21 die
6. Primarklasse absolvieren und nach den Sommerferien in die Sekundarstufe
(oder das Gymnasium) übertreten. Die Nachteile der vorläufigen Aufnahme bei der
beruflichen Integration könnten sie somit in weniger als einem Jahr bereits
betreffen. Diese Situation trifft zwar momentan auf die
Beschwerdeführenden 3 und 4 (noch) nicht zu. Dennoch spricht das
Kindswohl und insbesondere die soziale Integration (auch) der beiden jüngeren
Kinder für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG.
5.6 Nach dem
Gesagten erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdeführenden
eine Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung zu verweigern, ihnen seien in
Würdigung der gesamten Umstände die Nachteile der vorläufigen Aufnahme
weiterhin zuzumuten, im heutigen Zeitpunkt als rechtswidrig. Zunächst hat die
Vorinstanz dem langjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz
zu wenig Gewicht beigemessen. Sodann hat die Vorinstanz auch das Kindswohl der
drei in der Schweiz geborenen und sozialisierten Kinder zu wenig gewichtet,
insbesondere dasjenige der heute über 12-jährigen Beschwerdeführerin 2,
das angesichts ihres baldigen (mutmasslichen) Übertritts in die Sekundarstufe
seit dem Entscheid der Vorinstanz noch mehr an Bedeutung gewonnen hat.
Mittlerweile fallen zudem die ernsthaften Bemühungen der Beschwerdeführerin 1
um eine erfolgreiche (wirtschaftliche) Integration entscheidend ins Gewicht.
5.7 Demnach
ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, den
Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
An diesem Ergebnis ändert auch der (bisherige)
Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden nichts. Denn vor dem Hintergrund der
kürzlich absolvierten Ausbildung und Praktika im Pflegebereich der Beschwerdeführerin 1
ist ihnen eine günstige Prognose zu stellen (vgl. BGr, 26. August 2020,
2C_423/2020, E. 3.3.4). Ob der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG nach wie vor vorliegt, kann demnach offenbleiben, zumal sich
eine Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung (allein) aus diesem Grund als
unverhältnismässig erweisen würde.
6.
6.1 Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine angemessene
Parteientschädigung von Fr 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.2 Die
Gutheissung der Beschwerde erfolgt insbesondere gestützt darauf, dass die Beschwerdeführerin 1
nach dem vorinstanzlichen Entscheid einen Lehrgang als
Pflegehelferin und in der Folge ein Praktikum absolvierte und die
Beschwerdeführerin 2, die das zwölfte Altersjahr vollendet hat, in
Kürze (mutmasslich) in die Sekundarstufe übertreten wird. Weil somit der
Zeitablauf seit der Fällung des Rekursentscheids ausschlaggebend ist, sind die
Kosten des Rekursverfahrens nicht neu zu verlegen.
6.3 Die
Beschwerdeführenden ersuchen wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsvertretung. Ersteres ist
bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos und Letzteres ist angesichts der ausgewiesenen
Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden gutzuheissen (§ 16
Abs. 1 f. VRG).
6.4 Die
Vorinstanz auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens den Beschwerdeführenden,
schrieb sie jedoch infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit unter Vorbehalt
der späteren Einforderung des geschuldeten Betrags umgehend ab. Diese Anordnung
kommt im Ergebnis der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gleich,
womit dem Gesuch der Beschwerdeführenden sinngemäss entsprochen wurde. Soweit
den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsvertretung im Rekursverfahren
verweigert wurde, ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Festlegung
der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.5 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Auslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren
vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro
Stunde.
6.6 Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht einen Aufwand von 6 Stunden
und 6 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 60.40 zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer geltend. Daraus resultiert – unter Berücksichtigung des
Stundenansatzes von Fr. 220.- – ein Gesamtbetrag von
rund Fr. 1'510.-. Die Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist dem unentgeltlichen
Rechtsvertreter auszurichten, womit dessen Aufwand für das Beschwerdeverfahren
gedeckt ist.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 14. Oktober 2020 und die Verfügung des
Migrationsamts vom 23. März 2020 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird
eingeladen, den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Dispositiv-Ziff. II
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. Oktober 2020 wird insofern
abgeändert, als das Gesuch der Beschwerdeführenden um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren gutgeheissen wird. Den Beschwerdeführenden
wird in der Person RA E's ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Rekursverfahren beigegeben. Die Sicherheitsdirektion wird eingeladen, dessen
Entschädigung für das Rekursverfahren festzusetzen, wobei die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin 1 vorbehalten bleibt.
2. Das
Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Das
Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtsvertretung wird
gutgeheissen. Den Beschwerdeführenden wird in der Person RA E's ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
6.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an: …