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Entscheid

VB.2020.00801

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00801

29. Dezember 2020Deutsch7 min

(URT.2020.22386)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00801

Verfügung

des Einzelrichters

vom 29. Dezember 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch B, Sozialzentrum C,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend bedingte

Entlassung aus der stationären Massnahme,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 14. Mai 2019 fest, dass

A (geboren 1979) die Tatbestände der einfachen Körperverletzung, des

Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung begangen habe. Aufgrund

nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit wurde von einer Strafe abgesehen.

Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet. Zurzeit befindet

sich A im Zentrum D.

Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 wies Justiz und

Wiedereingliederung Kanton Zürich (fortan: JuWe) das Gesuch von A um bedingte

Entlassung aus der stationären Massnahme ab, worauf die stationäre Massnahme

weitergeführt wurde.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 6. August 2020 bei der Direktion

der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte entweder die

sofortige Entlassung aus der stationären Massnahme oder eine ambulante

Massnahme, da er seine Lehre als … an der Hochschule E in F zu Ende

bringen wolle.

Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 6. November

2020.

ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 16. November 2020

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte entweder die sofortige

Entlassung aus der der stationären Massnahme oder eine ambulante Massnahme, da

er seine Lehre als … an der Hochschule E in F zu Ende bringen wolle.

Der Eingabe vom 16. November 2020 konnte sinngemäss

entnommen werden, dass A um Aufhebung des Rekursentscheids vom 6. November

2020.

ersucht. Dieser Beschwerdeschrift mangelte es jedoch an einer

rechtsgenügenden Begründung im Sinn von § 54 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Mit

Präsidialverfügung vom 18. November 2020 wurde A unter gleichzeitger

Mitteilung an seinen Vertreter (Beistand) deshalb aufgefordert, bis zum Ablauf

der noch laufenden Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerdeschrift im Sinn

der Erwägungen einzureichen, mit der Androhung, dass ansonsten auf die

Beschwerde nicht eingetreten würde.

A machte daraufhin eine vom 29. November 2020

datierende Eingabe.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche

Zuständigkeit, da sich die Beschwerde – wie sich aus den folgenden Erwägungen

ergibt – mangels rechtsgenügender Begründung als offensichtlich unzulässig

erweist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 28a N. 8).

2.

§ 54 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

sieht vor, dass die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung

enthalten muss. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv

des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche

Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig und unbedingt sein. In der

Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem

Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den

massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar

sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung

zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb

der beanstandete Entscheid angefochten wird (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54

N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12 f. und 17 f.). Sowohl

Antrag als auch Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der

Beschwerde.

3.

3.1

Die Vorinstanz erwog, im derzeitigen

Behandlungssetting, das in einer geschlossenen Institution, hochstrukturiert

und in engmaschiger Betreuung stattfinde, habe eine gewisse psychische

Stabilisation des Beschwerdeführers erreicht werden können. Diese Entwicklung

solle weiterhin stattfinden können, ausserdem müsse nach wie vor an der

Krankheits- und Behandlungseinsicht gearbeitet werden. Geplant seien weitere

Lockerungsschritte, unter welchen die Belastbarkeit, Absprachefähigkeit und das

Stressempfinden des Beschwerdeführers überprüft werden könnten. Es bleibe

darauf hinzuweisen, dass eine ambulante Behandlung in der geschilderten Situation

klarerweise nicht sinnvoll wäre

und die bestehende Rückfallgefahr nicht mindern könnte.

Deshalb seien die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfüllt.

Ebensowenig sei die angeordnete Massnahme aussichtslos.

3.2

In der Präsidialverfügung vom 18. November

2020.

erwog das Verwaltungsgericht, der Eingabe vom 16. November 2020 könne

sinngemäss entnommen werden, dass der Beschwerdeführer um Aufhebung des

Rekursentscheids vom 6. November 2020 ersuche. Hinsichtlich der Begründung

genüge die Beschwerdeschrift den Formerfordernissen von § 54 Abs. 1 VRG jedoch nicht. So habe sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der

Vorinstanz in keiner Weise auseinandergesetzt und – wie anscheinend schon mit

Rekurs – ausschliesslich geltend gemacht, er wolle seine Lehre als … an der Hochschule E

in F zu Ende bringen. Nach dem Gesagten hätte er jedoch darlegen müssen,

inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leide. Dies hätte

dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen, zumal er bereits in zwei Beschwerdeverfahren

(VB.2019.00655 und VB.2019.00688) jeweils mittels Präsidialverfügungen darauf

aufmerksam gemacht worden sei. Auf diese beiden Beschwerden war schliesslich

mangels deren Verbesserung jeweils kostenpflichtig nicht eingetreten worden.

Da die Beschwerdefrist noch geraume Zeit lief,

wurde der Beschwerdeführer daher in Anwendung von § 56 Abs. 1 VRG mit

Verfügung vom 18. November 2020 aufgefordert, dem Verwaltungsgericht bis

zum Ablauf derselben eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten

auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Der Beschwerdeführer wurde ferner

darauf hingewiesen, dass in einem nächsten Verfahren auf eine ungenügende

Beschwerde umgehend nicht eingetreten werden könnte.

3.3

Der Beschwerdeführer reichte zwar innerhalb der Beschwerdefrist

eine weitere Beschwerdeschrift ein. Diese Eingabe erfüllt die in der

Präsidialverfügung vom 18. November 2020 dargelegten Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG an eine rechtsgenügende Begründung jedoch ebenfalls nicht. In wörtlicher

Wiederholung seiner Ausführungen in der Eingabe vom 16. November 2020

machte der Beschwerdeführer erneut geltend, er beantrage entweder die sofortige

Entlassung aus der stationären Massnahme oder eine ambulante Massnahme, weil er

seine Lehre als … an der Hochschule E zu Ende bringen wolle.

3.4

Mit diesen Ausführungen setzt sich der

Beschwerdeführer allerdings noch immer nicht ausreichend mit den entscheidenden

Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legte er weiterhin nicht genügend

dar, inwiefern die Verfügung vom 6. November 2020 an einem Rechtsmangel

leiden soll.

3.5

Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten.

4.

4.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm

mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 18. November

2020.

festgestellt, ist der Beschwerdeführer verbeiständet und wurde sein

Beistand in das Rekursverfahren miteinbezogen. Auch wenn der Beschwerdeführer –

soweit ersichtlich – selbständig Beschwerde erhob, rechtfertigt es sich daher,

die vorliegende Verfügung nicht nur ihm persönlich, sondern auch seinem

Beistand zuzustellen.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …