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Entscheid

VB.2020.00805

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00805

22. Juni 2022Deutsch27 min

(URT.2022.23788)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00805

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. Juni 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt

Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

seit November 2004 zusammen mit ihren drei Kindern von den Sozialen Diensten

der Stadt Zürich (SOD) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid

vom 13. Dezember 2016 wurde sie von der Leitung des Sozialzentrums C

gestützt auf den Bericht der Abteilung Vertiefte Abklärungen der Zentralen

Dienste der SOD vom 23. April 2015 (fortan: Ermittlungsbericht) und

§ 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG) zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogener

wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 15'058.05 verpflichtet.

B. Mit

Entscheid vom 1. März 2018 wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich das von

A mit Schreiben vom 4. Januar 2017 (8/6/I/2) gestellte Begehren um

Neubeurteilung ab und verpflichtete A zur Rückerstattung von nunmehr

Fr. 28'579.60 an die SOD. Die Verrechnung dieser Summe mit monatlich

15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt sowie die Streichung der

Integrationszulage und des Einkommensfreibetrags von A erfolge nach Eintritt

der Rechtskraft des Entscheids und laufe während vorerst zwölf Monaten. Die

Erhöhung des zurückzuerstattenden Betrags begründete die Sozialbehörde damit,

dass der Stellenleitung bei der Berechnung desselben ein Kanzleifehler

unterlaufen sei, indem sie eine Position von Fr. 13'522.- nicht

dazugezählt habe. Auf diesen Umstand bzw. darauf, dass der Entscheid vom

13. Dezember 2016 zu ihren Ungunsten abgeändert werden könnte, hatte die

Sozialbehörde A zuvor mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 hingewiesen.

Erwägungen

II.

A. In der

Folge erhob A mit Eingabe vom 16. März 2018 (Poststempel vom 4. April

2018) Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

Entscheids der Sozialbehörde vom 1. März 2018. Weiter ersuchte sie um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Akteneinsicht und Zusprechung einer

Parteientschädigung von Fr. 250.-. Im Rahmen von weiteren Eingaben

beantragte A sodann (erneut) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. Zudem ersuchte

sie wiederum um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Akteneinsicht und

Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 300.- bzw. Fr. 400.-.

B. Am

9.

Mai 2018 mandatierte A Rechtsanwalt B. Mit Beschluss vom 24. Mai

2018.

nahm der Bezirksrat davon Vormerk und gewährte A für das Rekursverfahren

die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person ihres

Vertreters. Nachdem Rechtsanwalt B Einsicht in die Akten genommen hatte,

beantragte er namens A mit Eingabe vom 17. August 2018, der Entscheid der

Sozialbehörde vom 1. März 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen,

dass in Bezug auf die Teilbeträge von Fr. 13'522.-, Fr. 5'118.80,

Fr. 281.- und Fr. 4'000.- keine Rückerstattungspflicht bestehe.

Hinsichtlich der übrigen Teilbeträge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben

und zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Sozialbehörde

zurückzuweisen. Eventualiter sei der gesamte angefochtene Entscheid aufzuheben

und zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde.

C. Mit

Beschluss vom 15. Oktober 2020 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise

gut und verpflichtete A neu, zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen von

Fr. 25'055.20 an die Sozialen Dienste zurückzuerstatten. Im Übrigen wies

der Bezirksrat den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine, eine

Parteientschädigung sprach er nicht zu. Rechtsanwalt B entschädigte er für

seinen Aufwand im Rekursverfahren bis 23. April 2019 mit Fr. 2'875.90

(inklusive 7,7 % MWST). Mit Beschluss vom 29. Oktober 2019

entschädigte der Bezirksrat Rechtsanwalt B sodann für seinen Aufwand im

Rekursverfahren ab 23. April 2019 mit Fr. 511.60 (inklusive

7,7 % MWST).

III.

A. Daraufhin

gelangte A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde vom

18.

November 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss

des Bezirksrats vom 15. Oktober 2020 sei aufzuheben und es sei

festzustellen, dass sie lediglich im Umfang von Fr. 5'657.80

rückerstattungspflichtig sei. Daneben ersuchte sie um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde.

B. Mit

Eingabe vom 25. November 2020 verwies der Bezirksrat auf die Begründung

des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung.

Die Sozialbehörde beantragte mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 die

Abweisung der Beschwerde und verwies dabei auf die Erwägungen der Entscheide

vom 1. März 2018 und 15. Oktober 2020. Weitere Stellungnahmen erfolgten

nicht.

C. Mit

Eingaben vom 12. und 27. Januar 2021 reichte A zusätzliche Unterlagen

betreffend ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung bzw. zu ihren finanziellen Verhältnissen ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert beträgt Fr. 19'397.40

(entsprechend der Differenz zwischen dem von der Beschwerdeführerin gemäss der

Vorinstanz zurückzuerstattenden Betrag von

Fr. 25'055.20 und dem von der Beschwerdeführerin anerkannten Teil

der Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 5'657.80

[sogenanntes Gravamensystem]; VGr, 23. Januar 2020, VR.2019.00003,

E. 1.2; unten E. 3.2, 3.3 und 3.5). Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung stellen sich nicht. Damit ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen

(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.

Diese bemisst sich – begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten – nach

den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom

21.

Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt,

dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor

staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt vieler VGr,

16.

September 2021, VB.2021.00191, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln

gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das

Vermögen der hilfesuchenden Person.

2.2

Gemäss

§ 18 Abs. 1 SHG gibt die hilfesuchende Person vollständig und

wahrheitsgetreu Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse im In- und

Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), die

finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihr zusammenleben oder ihr

gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind (lit. b), die

finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit ihr zusammenleben,

soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe

geeignet und erforderlich ist (lit. c) sowie ihre persönlichen

Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit

die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe

geeignet und erforderlich ist (lit. d). Gemäss § 18 Abs. 1 SHG

gewährt die hilfesuchende Person Einsicht in ihre Unterlagen, soweit dies für

die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und

erforderlich ist. Nach § 18 Abs. 3 SHG hat die hilfesuchende Person

unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu

melden. Gemäss § 28 Abs. 1 SHV macht die Fürsorgebehörde die

hilfesuchende Person auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu

geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in ihren

Verhältnissen zu melden.

2.3

Nach

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit

des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne

aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten

vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende

Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst

oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann

allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die

Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem

unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die

hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder

Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs

vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht

festzuhalten ist (statt vieler VGr, 16. September 2021,

VB.2021.00191, E. 2.2).

2.4

Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die

Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten

Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen

(Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche

Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben,

namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung

weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende

Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der

Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht

deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte Liegenschaft

besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche

Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr). Gelingt es der hilfeempfangenden Person

dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu

widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Die

hilfeempfangende Person hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten

Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem

Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden

haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war

(statt vieler VGr, 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3).

2.5

Sind

die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Verpflichtung zur

Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden

Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei

laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit

der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen

Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für

den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die

Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den

SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu

beachten wäre. Gemäss den SKOS-Richtlinien in der seit 1. Januar 2021

geltenden Fassung kann der Grundbedarf um bis zu 30 % gekürzt werden.

Kürzungen von weniger als 20 % können für eine Dauer von zwölf Monaten

angeordnet werden. Bei Kürzungen von 20 % und mehr sind diese in jedem

Fall auf maximal sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf dieser Fristen sind die

Kürzungen zu überprüfen (VGr, 16. September 2021, VB.2021.00191,

E. 5.1; SKOS-Richtlinien, Kap. E.4 und F.2)

2.6

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

3.

3.1

3.1.1

Die Vorinstanz erwog zunächst, die von der Beschwerdegegnerin

zurückgeforderte Summe von total Fr. 28'579.60 setze sich aus Teilbeträgen

von Fr. 2'171.05, Fr. 137.05, Fr. 13'522.-, Fr. 8'468.50,

Fr. 281.- und Fr. 4'000.- zusammen. Da die Beschwerdeführerin und

ihre Kinder seit 1. November 2004 ununterbrochen mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt worden seien, müssten nicht deklarierte Einkünfte nicht den

Sozialhilfeleistungen einer besonderen Bezugsperiode gegenübergestellt und nur

mit diesen verrechnet werden. Per 1. Dezember 2017 stünden von der Beschwerdeführerin

bezogene Sozialhilfeleistungen von Fr. 860'386.15 angerechneten Einkünften

von Fr. 361'287.90 (Kinderzulagen, Erwerbslohn,

Kleinkinderbetreuungsbeiträge etc.) gegenüber. Die Beschwerdeführerin irre,

wenn sie meine, dass sie Zahlungen und Überweisungen innerhalb ihrer Familie

nicht anzugeben habe. Nach § 18 Abs. 3 SHG habe sie als

Sozialhilfeempfängerin unaufgefordert alle Veränderungen der

unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden, und gemäss § 18

Abs. 1 lit. a und lit. b SHG habe sie vollständig und

wahrheitsgetreu Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse sowie über die

finanziellen Verhältnisse von Angehörigen zu geben, die mit ihr zusammenlebten

oder die ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig seien.

3.1.2

Die Beschwerdeführerin stellt diese Erwägungen im Rahmen der Beschwerde zu

Recht nicht infrage (zu den gesetzlichen Grundlagen vgl. oben

E. 2.2 f.). Der Grundsatz der zeitgleichen Anrechnung verlangt nicht,

dass in allen Fällen eine monatliche Gegenüberstellung von Sozialhilfeleistungen

und von Drittleistungen erfolgen muss. Vielmehr bedeutet die gleiche Periode

bzw. zeitliche Kongruenz, dass die gesamte Verrechnungszeitspanne als

einheitliches Ganzes zu behandeln ist (VGr, 7. März 2019, VB.2018.00671,

E. 4.2; 20. Oktober 2014, VB.2014.00315, E. 2.3, jeweils mit

Hinweisen).

3.2

3.2.1

In Bezug auf den Teilbetrag von Fr. 2'171.05 erwog die Vorinstanz, das

nicht deklarierte Privatkonto der Bank D weise am 14. August 2008

eine Einzahlung von Fr. 1'900.- und am 10. Oktober 2008 eine

Postüberweisung von Fr. 271.05 aus. Aufgrund der Verletzung ihrer

Auskunfts- und Mitteilungspflichten habe die Beschwerdeführerin nachzuweisen,

weshalb diese Einzahlungen keine an die Sozialhilfe anzurechnenden Einnahmen

darstellten. Die Beschwerdeführerin gebe an, es sei ihr nicht möglich, die

Herkunft zu eruieren sowie allfällige Belege aufzutreiben. Beide Einzahlungen –

so die Vorinstanz – begründeten somit einen Rückerstattungsanspruch, da die

Beschwerdeführerin bei pflichtgemässer Deklaration in diesem Umfang weniger

Sozialhilfe erhalten hätte bzw. zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen habe.

3.2.2

Insofern anerkennt die Beschwerdeführerin ausdrücklich ihre Rückerstattungspflicht.

3.3

3.3.1

Zum Teilbetrag von Fr. 137.05 erwog die Vorinstanz, es handle sich

dabei offensichtlich um Mietnebenkosten, die der Beschwerdeführerin am

18.

Januar 2012 zurückvergütet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe

es unterlassen, diese Einnahmen anzugeben. Da sie in der Höhe dieser Einzahlung

weniger Sozialhilfe erhalten hätte, sei zu Unrecht bezogene wirtschaftliche

Hilfe von Fr. 137.05 zurückzuerstatten.

3.3.2

Die

Beschwerdeführerin anerkennt auch insofern ihre Rückerstattungspflicht.

3.4

3.4.1

Hinsichtlich des Teilbetrags von Fr. 13'522.- (recte: 13'522.60) erwog

die Vorinstanz, dieser setze sich aus von der Beschwerdeführerin – vom

8.

Mai 2008 bis 7. Januar 2015 – vorgenommenen Geldüberweisungen an

unterschiedliche Empfänger von Fr. 825.-, Fr. 2'698.-,

Fr. 2'768.60, Fr. 1'880.-, Fr. 3'000.-, Fr. 525.-,

Fr. 500.- und Fr. 1'326.- zusammen. In Bezug auf die Fr. 3'000.-

und Fr. 525.- habe die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen können, dass

sie diese Beträge mit der ihr zustehenden Genugtuungssumme von

Fr. 10'000.-, welche sie am 1. Juli 2013 erhalten habe, zwecks

Unterstützung ihres Ehemannes überwiesen respektive für ihre Ferien verwendet

habe. Sowohl die Herkunft als auch der Verwendungszweck dieser beiden

Geldüberweisungen seien somit rechtsgenügend geklärt. Das Genugtuungsgeld wäre

nicht mit ihrer Sozialhilfe verrechnet worden. In Bezug auf die übrigen Überweisungen

könne die Beschwerdeführerin hingegen nicht nachweisen, dass diese Gelder nicht

an die Sozialhilfe angerechnet worden wären. Auf Grund der ihr obliegenden

Beweislast hätte sie bezüglich jeder einzelnen Geldüberweisung den

Verwendungszweck anhand aussagekräftiger Belege aufzeigen müssen. Diesen Beweis

vermöge die Beschwerdeführerin indes nicht zu erbringen. Somit könne sie nicht

darlegen, weshalb sie als Sozialhilfeempfängerin über derart grosse Beträge

verfügt habe. Die ungeklärt gebliebenen Geldüberweisungen – so die Vorinstanz –

wären an ihre Sozialhilfe angerechnet worden und begründeten daher einen

Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 9'997.60.

3.4.2

3.4.2.1

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Offenlegung der

verschiedenen via das Geldtransportunternehmen X vorgenommenen

Geldüberweisungen seitens des Geldtransportunternehmens X sei in

Verletzung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)

und damit unrechtmässig erfolgt. Die Geldüberweisungen hätten folglich gar

nicht als Beweise zugelassen werden dürfen, weshalb auch kein genügender

Nachweis für nicht deklarierte Einnahmen im Umfang der überwiesenen sowie

empfangenen Geldbeträge vorliege.

3.4.2.2

Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) folgt ein

grundsätzliches Verwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Beweismittel.

Liegen dennoch rechtswidrig erlangte Beweismittel vor, so dürfen diese

prinzipiell nicht verwertet und somit im Rahmen der Beweiswürdigung nicht

berücksichtigt werden. Das Verwertungsverbot gilt aber nicht absolut. Vielmehr

ist im Zusammenhang mit der Verwendung rechtswidrig erlangter Beweismittel eine

Güterabwägung vorzunehmen. Dabei stehen sich das Interesse an der korrekten

Durchführung des Beweisverfahrens und jenes an der Wahrheitsfindung gegenüber.

Beweise, die in strafbarer oder sonst wie rechtswidriger Weise erhoben wurden,

dürfen nur verwertet werden, wenn sie nicht durch Zwang oder Gewaltanwendung

erlangt wurden und ihre Verwertung zum Schutz überwiegender öffentlicher

Interessen unerlässlich sind. Kein Verwertungsverbot besteht bezüglich

Beweismitteln, die zwar mittels Zwangsmassnahme beschafft wurden, jedoch

unabhängig vom Willen der betroffenen Person greifbar sind (VGr, VB.2019.00174,

E. 4.3.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 154 f.).

Vor diesem Hintergrund verfängt der Einwand der

Beschwerdeführerin nicht und durfte die Beschwerdegegnerin die vom

Geldtransportunternehmen X bekannt gegebenen Daten berücksichtigen. Ob

diese überhaupt in strafbarer oder sonst wie rechtswidriger Weise erhoben

wurden, kann offengelassen werden. Hinweise für Zwang oder Gewaltanwendung

seitens der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Geldtransportunternehmen X

bestehen jedenfalls keine. Daneben lag (bzw. liegt) zweifellos ein gewichtiges

öffentliches Interesse an der Verwertung der fraglichen Daten vor, welches

darin liegt, dass Sozialhilfe tatsächlich nur bedürftigen Personen auszurichten

und unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzufordern ist, und vom

Interesse der unterstützten Personen an der Geheimhaltung ihrer finanziellen

Verhältnisse angesichts der im Gesetz verankerten Auskunfts- und Meldepflichten

(§ 18 SHG, § 28 SHV) nicht überwogen wird. So ist die Sozialbehörde

denn auch berechtigt, die Leistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit

einzustellen, wenn eine unterstützte Person ihrer zumutbaren

Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und deshalb der Bedarf überhaupt nicht

ermittelt werden kann.

3.4.3

3.4.3.1

Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe die von der Beschwerdegegnerin

bzw. der Vorinstanz als Einnahmen bzw. rückerstattungspflichtig qualifizierten

Bargeldüberweisungen im Umfang von Fr. 9'997.60 jeweils im Auftrag ihres

Ehemannes, E, vorgenommen. Ihr Ehemann habe Konzerte und Party-Events in ganz

Europa sowie den USA und in Jamaica organisiert und in diesem Rahmen unter

anderem diverse Vorauszahlungen an die Veranstaltungsanbieter, die Künstler und

weitere involvierte Personen leisten müssen. Da er sein Kontingent an möglichen

Geldüberweisungen ausgeschöpft gehabt habe, sei er vom Geldtransportunternehmen

X gesperrt bzw. von deren Dienstleistungen ausgeschlossen worden, weshalb er

das Geld jeweils ihr – der Beschwerdeführerin – treuhänderisch anvertraut habe

und von ihr habe überweisen lassen. Mithin habe sie über die Gelder nicht

selber – zur eigenen Verwendung – verfügen dürfen und die Geldüberweisungen im

Auftrag und mit dem Geld von E im Zusammenhang mit dessen Geschäftstätigkeit

ausgeführt. Dass sie selber so viel Geld verdient und dieses dann an verschiedene

Leute auf der ganzen Welt überwiesen haben solle, sei weder vorstellbar noch

naheliegend und treffe schlichtweg nicht zu.

3.4.3.2

Damit vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Erwägungen jedoch

nicht infrage zu stellen. Die betreffenden Bargeldüberweisungen ins Ausland

sind im Ermittlungsbericht vom 23. April 2015 ausgewiesen und werden von

der Beschwerdeführerin im Grundsatz auch nicht bestritten. Sodann kann zwar als

erstellt gelten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Organisator von

Konzerten und Party-Events in verschiedenen Ländern tätig war. Belege, dass die

Überweisungen tatsächlich in diesem Zusammenhang erfolgten und die

Beschwerdeführerin die fraglichen Geldbeträge lediglich treuhänderisch für

ihren Ehemann weitergeleitet haben soll, liegen jedoch keine vor. Die

Beschwerdeführerin vermag mit diesem Vorbringen denn auch nicht zu erklären,

weshalb sie einerseits die Beträge offenbar in bar von ihrem Ehemann erhielt

und aus welchem Grund es sich andererseits um Bargeldüberweisungen ins Ausland

handelte bzw. handeln musste. Für den Geschäftsverkehr ist dies ein unüblicher

Vorgang. Namentlich erschliesst sich nicht, weshalb sich der Ehemann der

Beschwerdeführerin – schon aus Kostengründen – für die entsprechenden

Überweisungen nicht seiner Bank bediente. Dazu kommt, dass der Ehemann bei drei

der infrage stehenden Überweisungen selber der Empfänger war. Weshalb hier

gleichsam ein "Umweg" über die Beschwerdeführerin gewählt werden

musste, wird von ihr nicht dargelegt und ist ebenfalls nicht ersichtlich. Für

diese aussergewöhnlichen Umstände liefert denn auch das Schreiben des Ehemanns

vom 6. Juni 2018 keine Erklärungen, wonach er angeblich von den

Dienstleistungen des Geldtransportunternehmens X ausgeschlossen worden sei.

Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Beschwerdeführerin habe keine

überzeugende Begründung dafür geliefert, weshalb sie über derart grosse

Geldbeträge verfügt habe und ihr diese als eigene – zurückzuerstattende –

anrechnet, so ist dies vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

3.5

3.5.1

Im Zusammenhang mit dem Teilbetrag von Fr. 8'468.50 erwog die

Vorinstanz, es handle sich dabei um nicht deklarierte, erhaltene

Geldüberweisungen. Obschon der Beschwerdeführerin die Beweislast hierfür

obliege, vermöge sie nicht darzulegen, weshalb diese Einzahlungen keine an die

Sozialhilfe anzurechnenden Einnahmen darstellten. Die Einkünfte begründeten

somit einen Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin, da die

Beschwerdeführerin in diesem Umfang weniger Sozialhilfe erhalten hätte bzw. zu

Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen habe. Im Umfang von Fr. 3'349.70

gestehe die Beschwerdeführerin ein, dass die Einzahlungen für den Unterhalt

ihrer Kinder bestimmt – und somit anrechenbare Einnahmen – gewesen seien.

3.5.2

Die Beschwerdeführerin räumt auch mit Beschwerde ein, von ihrem Ehemann

gelegentliche Unterhaltszahlungen für die Kinder von Fr. 3'349.70 erhalten

zu haben, und anerkennt insofern ihre Rückerstattungspflicht. Diese bestreitet

sie jedoch in Bezug auf die restlichen Fr. 5'118.80. Einerseits seien die

entsprechenden erhaltenen Geldüberweisungen mangels verwertbarer Beweise erst

gar nicht rechtsgenügend belegt. Andererseits seien wiederum allesamt im

Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit von E getätigt und von ihr in seinem

Auftrag treuhänderisch entgegengenommen und ihm im Anschluss ausgehändigt

worden. Bei den Absendern der Geldüberweisungen handle es sich gemäss dem

Ermittlungsbericht vom 23. April 2015 teilweise um dieselben Personen,

welche von ihr Geld überwiesen erhalten hätten. Sämtliche dieser erhaltenen wie

auch getätigten Geldüberweisungen seien wirtschaftlich sowie rechtlich gesehen

ausschliesslich ihrem Ehemann anzurechnen. Insofern sei sie – die

Beschwerdeführerin – denn auch nicht bereichert worden. Es sei nicht

ersichtlich bzw. beinahe schon abwegig, davon auszugehen, dass ihr

unterschiedlichste Personen aus verschiedenen Kontinenten Geld zur eigenen

Verwendung überweisen sollten.

3.5.3

Mit diesen – im Wesentlichen unsubstanziierten und unbelegten –

Ausführungen gelingt es der Beschwerdeführerin erneut nicht, die

vorinstanzlichen Erwägungen in Zweifel zu ziehen bzw. die durch den

Ermittlungsbericht begründete Vermutung zu widerlegen, dass die fraglichen

nicht deklarierten Einzahlungen von Drittpersonen als Einnahmen an die Sozialhilfe

anzurechnen sind. Hinsichtlich der – zu bejahenden – Verwertbarkeit der vom

Geldtransportunternehmen X bekannt gegebenen Daten kann auf die obigen

Erwägungen verwiesen werden (E. 3.4.2.2). Soweit die Beschwerdeführerin

geltend macht, sie habe die Gelder anlässlich der Geschäftstätigkeit ihres

Ehemannes erhalten, überzeugt dies wiederum nicht. Einerseits bestehen auch

hierfür keinerlei Belege. Andererseits ist gerade in diesem Zusammenhang nicht

einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin als "Bindeglied" zwischen

ihrem Ehemann und dessen Kunden hätte fungieren müssen und die Überweisungen

nicht direkt an den Ehemann adressiert werden konnten. Im Übrigen stimmen die

Absender der Geldüberweisungen zwar teilweise mit den Empfängern der in

E. 3.4 thematisierten, von der Beschwerdeführerin getätigten Überweisungen

überein. Aufgrund der unterschiedlichen Daten der Transaktionen und der

gänzlich verschiedenen Beträge lassen sich insofern jedoch keine Korrelationen

erkennen.

3.6

3.6.1

Zum Teilbetrag von Fr. 281.- erwog die Vorinstanz, gemäss dem Auszug

aus dem individuellen Konto der Sozialversicherungsanstalt Zürich habe die

Beschwerdeführerin im April 2011 bei der Firma F AG in G einen Lohn von

Fr. 281.- erzielt, welchen sie pflichtwidrig gegenüber der

Beschwerdegegnerin nicht angegeben habe. Dem Sozialhilfekontoauszug sei zu

entnehmen, dass dieser Lohn – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin –

nicht an ihre Sozialhilfe angerechnet worden sei. In diesem Umfang hätte die

Beschwerdeführerin weniger Sozialhilfe erhalten. Einkünfte, welche während des

Sozialhilfebezugs erzielt worden seien, seien grundsätzlich voll anrechenbar.

Gerade in Bezug auf verheimlichte Einkünfte müsse kein Einkommensfreibetrag

berücksichtigt werden. Demgemäss seien unrechtmässig erwirkte

Sozialhilfeleistungen von Fr. 281.- zurückzuerstatten.

3.6.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den Arbeitseinsatz und das

daraus resultierende Einkommen gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben und

sei insofern ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nachgekommen. Dass die

Beschwerdegegnerin den fraglichen Betrag in der Folge nicht verzeichnet habe,

könne nicht ihr angelastet werden. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass ihr

bei ordnungsgemässem Vorgehen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf dieses

Erwerbseinkommen ein Einkommensfreibetrag gewährt und ihr dieses nicht als

Einkommen angerechnet worden wäre, welches ihre wirtschaftliche Unterstützung

reduziert hätte. Was den Betrag von Fr. 281.- angehe, bestehe daher keine

Rückerstattungspflicht.

3.6.3

Dass die Beschwerdeführerin am 4. April 2011 Fr. 281.- als

Einkommen ausbezahlt erhielt, welches nicht in ihrem Budget berücksichtigt

wurde, ist grundsätzlich unbestritten und wird durch die Akten belegt. Mit

Schreiben vom 12. Januar 2018 räumte die Beschwerdeführerin zwar noch ein,

"gegebenenfalls" vergessen zu haben, der Beschwerdegegnerin dieses

Einkommen gemeldet zu haben. Aufgrund des Protokolls der Beschwerdegegnerin,

welches sie am 11. Mai 2016 anlässlich der Gewährung des rechtlichen

Gehörs zum Ermittlungsbericht erstellte, ist jedoch davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin den fraglichen Arbeitseinsatz bzw. Betrag tatsächlich zuvor

und von sich aus deklariert hatte. Dass dies – anders als gemäss dem Wortlaut

des Protokolls – nicht der Fall gewesen wäre bzw. das Protokoll inhaltlich

falsch sei, macht die Beschwerdegegnerin jedenfalls mit Beschwerdeantwort nicht

geltend. Entgegen der Vorinstanz kann daher aber insofern nicht von einer

Verletzung der Auskunftspflicht bzw. einem unrechtmässigen Bezug gesprochen

werden bzw. ist ein solcher nicht ausreichend nachgewiesen. Vielmehr darf vor

diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin damals – ohne dies allerdings im Budget auszuweisen –

angesichts des bescheidenen Umfangs des erzielten Einkommens einen nicht zurückzuerstattenden

Einkommensfreibetrag gewährte (vgl. dazu SKOS-Richtlinien, Kap. D.2;

Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.1.02; VGr,

7.

November 2019, VB.2019.00357, E. 4.4.1). In diesem Punkt ist die

Beschwerde somit gutzuheissen.

3.7

3.7.1

Hinsichtlich des Teilbetrags von Fr. 4'000.- erwog die Vorinstanz

schliesslich, die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt von sich aus

angegeben, dass sie während ihres Sozialhilfebezugs eine selbständige

Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Allein aufgrund ihrer professionell

aufgezogenen Internetauftritte, in denen sie ihre Dienstleistungen als

Coiffeuse angeboten habe, sei die Beschwerdegegnerin auf die selbständige

Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin aufmerksam geworden. Die

Beschwerdeführerin habe angegeben, diese Erwerbstätigkeit von 2013 bis Februar

2015.

ausgeübt und 2014 Einnahmen von Fr. 4'000.- erzielt zu haben. Mit

ihrer Unterschrift auf dem Anhörungsprotokoll vom 11. Mai 2016 habe sie

diese Einnahmen bestätigt. Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass

sie für ihre Arbeiten (Haarverlängerungen) jeweils bis zu Fr 1'000.- erhalten

habe. Im Nachhinein bringe die Beschwerdeführerin nun vor, dass sie aus ihrer

jahrelangen Tätigkeit als Friseurin keinen anrechenbaren Gewinn erzielt habe

und dass die Einkünfte von Fr. 4'000.- Bruttoeinkünfte gewesen seien.

Diese Behauptungen seien indes als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

Es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin jahrelang einen derartigen

Aufwand betrieben hätte, ohne Geschäftsgewinne erzielt zu haben. Die

Beschwerdeführerin habe denn auch angegeben, dass sie die Nebeneinkünfte erarbeitet

habe, da die Sozialhilfeleistungen nicht ausgereicht hätten. Zudem könne die

Beschwerdeführerin trotz der ihr obliegenden Beweislast keinen Beleg für ihre

Behauptung vorweisen, wonach es sich bei den Einnahmen von Fr. 4'000.-

nicht um Nettoeinkünfte gehandelt habe. Das einzige diesbezüglich eingereichte

Dokument betreffe nicht das Jahr, in dem die Nettoerträge von Fr. 4'000.-

erwirtschaftet worden seien. Die sehr tief angesetzten Nettoeinnahmen von

Fr. 4'000.- aus ihrer verheimlichten Erwerbstätigkeit begründeten einen

Rückerstattungsanspruch, da die Beschwerdeführerin in diesem Umfang weniger

wirtschaftliche Hilfe erhalten hätte.

3.7.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei den von ihr im Rahmen ihrer

selbständigen Tätigkeit erhaltenen Barzahlungen von insgesamt Fr. 4'000.-

habe es sich um den Bruttoumsatz gehandelt. Eine Buchhaltung habe sie nicht

geführt. Zur Ermittlung eines allenfalls anrechenbaren Verdiensts wären vom

Bruttoumsatz sämtliche Betriebsauslagen abzuziehen. So habe sie – die

Beschwerdeführerin – nur schon zur Erstellung einer Website Fr. 1'500.- in

bar bezahlt, wobei diesbezüglich lediglich eine Rechnung existiere. Weiter habe

sie Fr. 600.- für ein Fotoshooting im Zusammenhang mit dem

Internetauftritt und praktisch alle Einnahmen wieder in Arbeitsmaterial

(re-)investiert. Berücksichtige man den Zeitraum des Umsatzes von mindestens

zwölf Monaten und die Auslagen, sei kein anrechenbares Einkommen belegt,

welches sich auf ihren Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ausgewirkt hätte.

Ihre selbständige Tätigkeit sei nicht profitabel gewesen, ein Nettoverdienst

habe daraus nicht resultiert. Im Übrigen habe sie – die Beschwerdeführerin –

nicht angegeben, für ihre Arbeiten jeweils bis Fr. 1'000.- erhalten zu

haben, sondern dass man dafür bis Fr. 1'000.- "verlangen könne".

3.7.3

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass es sich beim Betrag von

Fr. 4'000.- um den Bruttoumsatz gehandelt habe und dass den Bruttoeinnahmen

ebenso hohe Unkosten gegenüberstanden, sind weitgehend unsubstanziiert und

nicht belegt. Damit vermag sie die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Zweifel

zu ziehen. Dass sie während ihrer Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin

und mehr als ein Jahr lang eine nicht deklarierte selbständige Erwerbstätigkeit

ausübte, steht ausser Frage. Die Beschwerdeführerin räumte sodann wiederholt

ein, hiermit Einnahmen von Fr. 4'000.- erzielt zu haben. Den Nachweis,

dass es sich dabei lediglich um den Bruttoumsatz gehandelt habe, bleibt sie

indes schuldig. Jedenfalls kann sie sich nicht einfach erfolgreich darauf

berufen, keine Buchhaltung geführt zu haben. Sodann geht die Beschwerdeführerin

fehl in der Annahme, in diesem Zusammenhang ohnehin Anspruch auf einen

Einkommensfreibetrag (bzw. Einkommensfreibeträge) zu haben. In Bezug auf nicht

deklarierte Einkünfte ist ein solcher bei der Rückerstattung unrechtmässig

bezogener Sozialhilfeleistungen nicht zwingend zu berücksichtigen, da der

Rückerstattungsanspruch der Behörde durch Kürzung oder Streichung von

Leistungen mit Anreizcharakter, wie der Einkommensfreibetrag, geltend gemacht

werden kann (VGr, 25. Oktober 2016, VB.2016.00117, E. 6.3.2).

3.8

Nach dem

Gesagten ist der von der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin aufgrund des

unrechtmässigen Fürsorgebezugs zurückzuerstattende Betrag unter Berücksichtigung

der von der Beschwerdeführerin anerkannten Teilbeträge und in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 24'774.20 festzusetzen (Fr. 25'055.20

abzüglich Fr. 281.-).

4.

4.1

Die

Tragung der Verfahrenskosten richtet sich in der Regel nach dem Unterliegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da die

Beschwerde bezogen auf den Streitwert nur im Umfang von etwa 1,4 %

gutzuheissen ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten vollumfänglich der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Plüss, § 13 N. 53); diese sind

mit Rücksicht darauf sowie auf die bescheidenen Vermögensverhältnisse der

Beschwerdeführerin massvoll festzulegen. Mangels überwiegenden Obsiegens steht

ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin hat keine solche verlangt.

4.2

Zu prüfen

bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

4.2.1

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Neben dem Einkommen ist dabei

auch allfälliges Vermögen zu berücksichtigen (Plüss, § 16

N. 18 f.). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,

dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die

Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16

N. 80 f.).

4.2.2

Zum Beleg ihrer Mittellosigkeit reichte die Beschwerdeführerin, welche seit

1.

Januar 2020 mit einem Pensum von 100 % arbeitstätig ist, neben

anderem Auszüge zweier Konti bei der Bank H ein. Der Saldo des Kontos

Nr. 01 betrug per 31. Oktober 2020 Fr. 719.72, derjenige des

Kontos Nr. 02 belief sich per 31. Dezember 2020 auf

Fr. 4'020.55, nachdem er am 22. Januar 2020 noch Fr. 0.-

betragen hatte. Der Auszug dieses zweiten Kontos weist dabei zahlreiche von der

Beschwerdeführerin veranlasste Überträge aus einem weiteren Konto im Umfang von

in der Regel Fr. 2'000.- aus. Angaben zu diesem dritten Konto machte die

Beschwerdeführerin keine; mutmasslich handelt es sich dabei um ihr Lohnkonto,

lassen sich doch den Auszügen der Konti bei der Bank H keine Gutschriften

der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin entnehmen. Die Beschwerdeführerin

legte damit ihre finanziellen Verhältnisse aber nicht vollständig offen. Darüber

hinaus war sie in der Lage, innerhalb eines Jahres (2020) Fr. 4'000.-

anzusparen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie mit diesem Betrag und dem

offensichtlich anfallenden monatlichen Überschuss in der Lage ist, die ihr

auferlegen Verfahrens- sowie ihre Anwaltskosten innert absehbarer Zeit zu

leisten. Die Beschwerdeführerin ist somit aber nicht als mittellos anzusehen

(BGr, 29. März 2010, 5A_822/2009, E. 3.1; Plüss, § 16

N. 20). Nach dem Gesagten sind ihre Gesuche um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung bereits aus diesem

Grund abzuweisen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der von der Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin zurückzuerstattende Betrag auf Fr. 24'774.20

festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich;

c) den Regierungsrat.