VB.2020.00805
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00805
22. Juni 2022Deutsch27 min
(URT.2022.23788)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00805
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt
Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
seit November 2004 zusammen mit ihren drei Kindern von den Sozialen Diensten
der Stadt Zürich (SOD) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid
vom 13. Dezember 2016 wurde sie von der Leitung des Sozialzentrums C
gestützt auf den Bericht der Abteilung Vertiefte Abklärungen der Zentralen
Dienste der SOD vom 23. April 2015 (fortan: Ermittlungsbericht) und
§ 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG) zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogener
wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 15'058.05 verpflichtet.
B. Mit
Entscheid vom 1. März 2018 wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich das von
A mit Schreiben vom 4. Januar 2017 (8/6/I/2) gestellte Begehren um
Neubeurteilung ab und verpflichtete A zur Rückerstattung von nunmehr
Fr. 28'579.60 an die SOD. Die Verrechnung dieser Summe mit monatlich
15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt sowie die Streichung der
Integrationszulage und des Einkommensfreibetrags von A erfolge nach Eintritt
der Rechtskraft des Entscheids und laufe während vorerst zwölf Monaten. Die
Erhöhung des zurückzuerstattenden Betrags begründete die Sozialbehörde damit,
dass der Stellenleitung bei der Berechnung desselben ein Kanzleifehler
unterlaufen sei, indem sie eine Position von Fr. 13'522.- nicht
dazugezählt habe. Auf diesen Umstand bzw. darauf, dass der Entscheid vom
13. Dezember 2016 zu ihren Ungunsten abgeändert werden könnte, hatte die
Sozialbehörde A zuvor mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 hingewiesen.
Erwägungen
II.
A. In der
Folge erhob A mit Eingabe vom 16. März 2018 (Poststempel vom 4. April
2018) Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Entscheids der Sozialbehörde vom 1. März 2018. Weiter ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Akteneinsicht und Zusprechung einer
Parteientschädigung von Fr. 250.-. Im Rahmen von weiteren Eingaben
beantragte A sodann (erneut) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. Zudem ersuchte
sie wiederum um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Akteneinsicht und
Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 300.- bzw. Fr. 400.-.
B. Am
9.
Mai 2018 mandatierte A Rechtsanwalt B. Mit Beschluss vom 24. Mai
2018.
nahm der Bezirksrat davon Vormerk und gewährte A für das Rekursverfahren
die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person ihres
Vertreters. Nachdem Rechtsanwalt B Einsicht in die Akten genommen hatte,
beantragte er namens A mit Eingabe vom 17. August 2018, der Entscheid der
Sozialbehörde vom 1. März 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen,
dass in Bezug auf die Teilbeträge von Fr. 13'522.-, Fr. 5'118.80,
Fr. 281.- und Fr. 4'000.- keine Rückerstattungspflicht bestehe.
Hinsichtlich der übrigen Teilbeträge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben
und zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Sozialbehörde
zurückzuweisen. Eventualiter sei der gesamte angefochtene Entscheid aufzuheben
und zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde.
C. Mit
Beschluss vom 15. Oktober 2020 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise
gut und verpflichtete A neu, zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen von
Fr. 25'055.20 an die Sozialen Dienste zurückzuerstatten. Im Übrigen wies
der Bezirksrat den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine, eine
Parteientschädigung sprach er nicht zu. Rechtsanwalt B entschädigte er für
seinen Aufwand im Rekursverfahren bis 23. April 2019 mit Fr. 2'875.90
(inklusive 7,7 % MWST). Mit Beschluss vom 29. Oktober 2019
entschädigte der Bezirksrat Rechtsanwalt B sodann für seinen Aufwand im
Rekursverfahren ab 23. April 2019 mit Fr. 511.60 (inklusive
7,7 % MWST).
III.
A. Daraufhin
gelangte A, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B, mit Beschwerde vom
18.
November 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss
des Bezirksrats vom 15. Oktober 2020 sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass sie lediglich im Umfang von Fr. 5'657.80
rückerstattungspflichtig sei. Daneben ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde.
B. Mit
Eingabe vom 25. November 2020 verwies der Bezirksrat auf die Begründung
des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung.
Die Sozialbehörde beantragte mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 die
Abweisung der Beschwerde und verwies dabei auf die Erwägungen der Entscheide
vom 1. März 2018 und 15. Oktober 2020. Weitere Stellungnahmen erfolgten
nicht.
C. Mit
Eingaben vom 12. und 27. Januar 2021 reichte A zusätzliche Unterlagen
betreffend ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung bzw. zu ihren finanziellen Verhältnissen ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert beträgt Fr. 19'397.40
(entsprechend der Differenz zwischen dem von der Beschwerdeführerin gemäss der
Vorinstanz zurückzuerstattenden Betrag von
Fr. 25'055.20 und dem von der Beschwerdeführerin anerkannten Teil
der Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 5'657.80
[sogenanntes Gravamensystem]; VGr, 23. Januar 2020, VR.2019.00003,
E. 1.2; unten E. 3.2, 3.3 und 3.5). Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung stellen sich nicht. Damit ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
Diese bemisst sich – begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten – nach
den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom
21.
Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt,
dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor
staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt vieler VGr,
16.
September 2021, VB.2021.00191, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln
gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das
Vermögen der hilfesuchenden Person.
2.2
Gemäss
§ 18 Abs. 1 SHG gibt die hilfesuchende Person vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse im In- und
Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), die
finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihr zusammenleben oder ihr
gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind (lit. b), die
finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit ihr zusammenleben,
soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe
geeignet und erforderlich ist (lit. c) sowie ihre persönlichen
Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit
die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe
geeignet und erforderlich ist (lit. d). Gemäss § 18 Abs. 1 SHG
gewährt die hilfesuchende Person Einsicht in ihre Unterlagen, soweit dies für
die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und
erforderlich ist. Nach § 18 Abs. 3 SHG hat die hilfesuchende Person
unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu
melden. Gemäss § 28 Abs. 1 SHV macht die Fürsorgebehörde die
hilfesuchende Person auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu
geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in ihren
Verhältnissen zu melden.
2.3
Nach
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit
des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne
aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten
vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende
Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst
oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann
allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die
Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem
unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die
hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder
Meldepflicht verletzt hat, ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs
vollumfänglich von ihr zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht
festzuhalten ist (statt vieler VGr, 16. September 2021,
VB.2021.00191, E. 2.2).
2.4
Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die
Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten
Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
(Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche
Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben,
namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung
weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende
Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der
Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht
deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte Liegenschaft
besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche
Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr). Gelingt es der hilfeempfangenden Person
dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu
widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Die
hilfeempfangende Person hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten
Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem
Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden
haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war
(statt vieler VGr, 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3).
2.5
Sind
die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Verpflichtung zur
Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden
Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei
laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit
der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen
Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für
den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die
Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den
SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu
beachten wäre. Gemäss den SKOS-Richtlinien in der seit 1. Januar 2021
geltenden Fassung kann der Grundbedarf um bis zu 30 % gekürzt werden.
Kürzungen von weniger als 20 % können für eine Dauer von zwölf Monaten
angeordnet werden. Bei Kürzungen von 20 % und mehr sind diese in jedem
Fall auf maximal sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf dieser Fristen sind die
Kürzungen zu überprüfen (VGr, 16. September 2021, VB.2021.00191,
E. 5.1; SKOS-Richtlinien, Kap. E.4 und F.2)
2.6
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
3.
3.1
3.1.1
Die Vorinstanz erwog zunächst, die von der Beschwerdegegnerin
zurückgeforderte Summe von total Fr. 28'579.60 setze sich aus Teilbeträgen
von Fr. 2'171.05, Fr. 137.05, Fr. 13'522.-, Fr. 8'468.50,
Fr. 281.- und Fr. 4'000.- zusammen. Da die Beschwerdeführerin und
ihre Kinder seit 1. November 2004 ununterbrochen mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt worden seien, müssten nicht deklarierte Einkünfte nicht den
Sozialhilfeleistungen einer besonderen Bezugsperiode gegenübergestellt und nur
mit diesen verrechnet werden. Per 1. Dezember 2017 stünden von der Beschwerdeführerin
bezogene Sozialhilfeleistungen von Fr. 860'386.15 angerechneten Einkünften
von Fr. 361'287.90 (Kinderzulagen, Erwerbslohn,
Kleinkinderbetreuungsbeiträge etc.) gegenüber. Die Beschwerdeführerin irre,
wenn sie meine, dass sie Zahlungen und Überweisungen innerhalb ihrer Familie
nicht anzugeben habe. Nach § 18 Abs. 3 SHG habe sie als
Sozialhilfeempfängerin unaufgefordert alle Veränderungen der
unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden, und gemäss § 18
Abs. 1 lit. a und lit. b SHG habe sie vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse sowie über die
finanziellen Verhältnisse von Angehörigen zu geben, die mit ihr zusammenlebten
oder die ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig seien.
3.1.2
Die Beschwerdeführerin stellt diese Erwägungen im Rahmen der Beschwerde zu
Recht nicht infrage (zu den gesetzlichen Grundlagen vgl. oben
E. 2.2 f.). Der Grundsatz der zeitgleichen Anrechnung verlangt nicht,
dass in allen Fällen eine monatliche Gegenüberstellung von Sozialhilfeleistungen
und von Drittleistungen erfolgen muss. Vielmehr bedeutet die gleiche Periode
bzw. zeitliche Kongruenz, dass die gesamte Verrechnungszeitspanne als
einheitliches Ganzes zu behandeln ist (VGr, 7. März 2019, VB.2018.00671,
E. 4.2; 20. Oktober 2014, VB.2014.00315, E. 2.3, jeweils mit
Hinweisen).
3.2
3.2.1
In Bezug auf den Teilbetrag von Fr. 2'171.05 erwog die Vorinstanz, das
nicht deklarierte Privatkonto der Bank D weise am 14. August 2008
eine Einzahlung von Fr. 1'900.- und am 10. Oktober 2008 eine
Postüberweisung von Fr. 271.05 aus. Aufgrund der Verletzung ihrer
Auskunfts- und Mitteilungspflichten habe die Beschwerdeführerin nachzuweisen,
weshalb diese Einzahlungen keine an die Sozialhilfe anzurechnenden Einnahmen
darstellten. Die Beschwerdeführerin gebe an, es sei ihr nicht möglich, die
Herkunft zu eruieren sowie allfällige Belege aufzutreiben. Beide Einzahlungen –
so die Vorinstanz – begründeten somit einen Rückerstattungsanspruch, da die
Beschwerdeführerin bei pflichtgemässer Deklaration in diesem Umfang weniger
Sozialhilfe erhalten hätte bzw. zu Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen habe.
3.2.2
Insofern anerkennt die Beschwerdeführerin ausdrücklich ihre Rückerstattungspflicht.
3.3
3.3.1
Zum Teilbetrag von Fr. 137.05 erwog die Vorinstanz, es handle sich
dabei offensichtlich um Mietnebenkosten, die der Beschwerdeführerin am
18.
Januar 2012 zurückvergütet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe
es unterlassen, diese Einnahmen anzugeben. Da sie in der Höhe dieser Einzahlung
weniger Sozialhilfe erhalten hätte, sei zu Unrecht bezogene wirtschaftliche
Hilfe von Fr. 137.05 zurückzuerstatten.
3.3.2
Die
Beschwerdeführerin anerkennt auch insofern ihre Rückerstattungspflicht.
3.4
3.4.1
Hinsichtlich des Teilbetrags von Fr. 13'522.- (recte: 13'522.60) erwog
die Vorinstanz, dieser setze sich aus von der Beschwerdeführerin – vom
8.
Mai 2008 bis 7. Januar 2015 – vorgenommenen Geldüberweisungen an
unterschiedliche Empfänger von Fr. 825.-, Fr. 2'698.-,
Fr. 2'768.60, Fr. 1'880.-, Fr. 3'000.-, Fr. 525.-,
Fr. 500.- und Fr. 1'326.- zusammen. In Bezug auf die Fr. 3'000.-
und Fr. 525.- habe die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen können, dass
sie diese Beträge mit der ihr zustehenden Genugtuungssumme von
Fr. 10'000.-, welche sie am 1. Juli 2013 erhalten habe, zwecks
Unterstützung ihres Ehemannes überwiesen respektive für ihre Ferien verwendet
habe. Sowohl die Herkunft als auch der Verwendungszweck dieser beiden
Geldüberweisungen seien somit rechtsgenügend geklärt. Das Genugtuungsgeld wäre
nicht mit ihrer Sozialhilfe verrechnet worden. In Bezug auf die übrigen Überweisungen
könne die Beschwerdeführerin hingegen nicht nachweisen, dass diese Gelder nicht
an die Sozialhilfe angerechnet worden wären. Auf Grund der ihr obliegenden
Beweislast hätte sie bezüglich jeder einzelnen Geldüberweisung den
Verwendungszweck anhand aussagekräftiger Belege aufzeigen müssen. Diesen Beweis
vermöge die Beschwerdeführerin indes nicht zu erbringen. Somit könne sie nicht
darlegen, weshalb sie als Sozialhilfeempfängerin über derart grosse Beträge
verfügt habe. Die ungeklärt gebliebenen Geldüberweisungen – so die Vorinstanz –
wären an ihre Sozialhilfe angerechnet worden und begründeten daher einen
Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 9'997.60.
3.4.2
3.4.2.1
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Offenlegung der
verschiedenen via das Geldtransportunternehmen X vorgenommenen
Geldüberweisungen seitens des Geldtransportunternehmens X sei in
Verletzung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)
und damit unrechtmässig erfolgt. Die Geldüberweisungen hätten folglich gar
nicht als Beweise zugelassen werden dürfen, weshalb auch kein genügender
Nachweis für nicht deklarierte Einnahmen im Umfang der überwiesenen sowie
empfangenen Geldbeträge vorliege.
3.4.2.2
Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) folgt ein
grundsätzliches Verwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Beweismittel.
Liegen dennoch rechtswidrig erlangte Beweismittel vor, so dürfen diese
prinzipiell nicht verwertet und somit im Rahmen der Beweiswürdigung nicht
berücksichtigt werden. Das Verwertungsverbot gilt aber nicht absolut. Vielmehr
ist im Zusammenhang mit der Verwendung rechtswidrig erlangter Beweismittel eine
Güterabwägung vorzunehmen. Dabei stehen sich das Interesse an der korrekten
Durchführung des Beweisverfahrens und jenes an der Wahrheitsfindung gegenüber.
Beweise, die in strafbarer oder sonst wie rechtswidriger Weise erhoben wurden,
dürfen nur verwertet werden, wenn sie nicht durch Zwang oder Gewaltanwendung
erlangt wurden und ihre Verwertung zum Schutz überwiegender öffentlicher
Interessen unerlässlich sind. Kein Verwertungsverbot besteht bezüglich
Beweismitteln, die zwar mittels Zwangsmassnahme beschafft wurden, jedoch
unabhängig vom Willen der betroffenen Person greifbar sind (VGr, VB.2019.00174,
E. 4.3.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 N. 154 f.).
Vor diesem Hintergrund verfängt der Einwand der
Beschwerdeführerin nicht und durfte die Beschwerdegegnerin die vom
Geldtransportunternehmen X bekannt gegebenen Daten berücksichtigen. Ob
diese überhaupt in strafbarer oder sonst wie rechtswidriger Weise erhoben
wurden, kann offengelassen werden. Hinweise für Zwang oder Gewaltanwendung
seitens der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Geldtransportunternehmen X
bestehen jedenfalls keine. Daneben lag (bzw. liegt) zweifellos ein gewichtiges
öffentliches Interesse an der Verwertung der fraglichen Daten vor, welches
darin liegt, dass Sozialhilfe tatsächlich nur bedürftigen Personen auszurichten
und unrechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzufordern ist, und vom
Interesse der unterstützten Personen an der Geheimhaltung ihrer finanziellen
Verhältnisse angesichts der im Gesetz verankerten Auskunfts- und Meldepflichten
(§ 18 SHG, § 28 SHV) nicht überwogen wird. So ist die Sozialbehörde
denn auch berechtigt, die Leistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit
einzustellen, wenn eine unterstützte Person ihrer zumutbaren
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und deshalb der Bedarf überhaupt nicht
ermittelt werden kann.
3.4.3
3.4.3.1
Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe die von der Beschwerdegegnerin
bzw. der Vorinstanz als Einnahmen bzw. rückerstattungspflichtig qualifizierten
Bargeldüberweisungen im Umfang von Fr. 9'997.60 jeweils im Auftrag ihres
Ehemannes, E, vorgenommen. Ihr Ehemann habe Konzerte und Party-Events in ganz
Europa sowie den USA und in Jamaica organisiert und in diesem Rahmen unter
anderem diverse Vorauszahlungen an die Veranstaltungsanbieter, die Künstler und
weitere involvierte Personen leisten müssen. Da er sein Kontingent an möglichen
Geldüberweisungen ausgeschöpft gehabt habe, sei er vom Geldtransportunternehmen
X gesperrt bzw. von deren Dienstleistungen ausgeschlossen worden, weshalb er
das Geld jeweils ihr – der Beschwerdeführerin – treuhänderisch anvertraut habe
und von ihr habe überweisen lassen. Mithin habe sie über die Gelder nicht
selber – zur eigenen Verwendung – verfügen dürfen und die Geldüberweisungen im
Auftrag und mit dem Geld von E im Zusammenhang mit dessen Geschäftstätigkeit
ausgeführt. Dass sie selber so viel Geld verdient und dieses dann an verschiedene
Leute auf der ganzen Welt überwiesen haben solle, sei weder vorstellbar noch
naheliegend und treffe schlichtweg nicht zu.
3.4.3.2
Damit vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Erwägungen jedoch
nicht infrage zu stellen. Die betreffenden Bargeldüberweisungen ins Ausland
sind im Ermittlungsbericht vom 23. April 2015 ausgewiesen und werden von
der Beschwerdeführerin im Grundsatz auch nicht bestritten. Sodann kann zwar als
erstellt gelten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Organisator von
Konzerten und Party-Events in verschiedenen Ländern tätig war. Belege, dass die
Überweisungen tatsächlich in diesem Zusammenhang erfolgten und die
Beschwerdeführerin die fraglichen Geldbeträge lediglich treuhänderisch für
ihren Ehemann weitergeleitet haben soll, liegen jedoch keine vor. Die
Beschwerdeführerin vermag mit diesem Vorbringen denn auch nicht zu erklären,
weshalb sie einerseits die Beträge offenbar in bar von ihrem Ehemann erhielt
und aus welchem Grund es sich andererseits um Bargeldüberweisungen ins Ausland
handelte bzw. handeln musste. Für den Geschäftsverkehr ist dies ein unüblicher
Vorgang. Namentlich erschliesst sich nicht, weshalb sich der Ehemann der
Beschwerdeführerin – schon aus Kostengründen – für die entsprechenden
Überweisungen nicht seiner Bank bediente. Dazu kommt, dass der Ehemann bei drei
der infrage stehenden Überweisungen selber der Empfänger war. Weshalb hier
gleichsam ein "Umweg" über die Beschwerdeführerin gewählt werden
musste, wird von ihr nicht dargelegt und ist ebenfalls nicht ersichtlich. Für
diese aussergewöhnlichen Umstände liefert denn auch das Schreiben des Ehemanns
vom 6. Juni 2018 keine Erklärungen, wonach er angeblich von den
Dienstleistungen des Geldtransportunternehmens X ausgeschlossen worden sei.
Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Beschwerdeführerin habe keine
überzeugende Begründung dafür geliefert, weshalb sie über derart grosse
Geldbeträge verfügt habe und ihr diese als eigene – zurückzuerstattende –
anrechnet, so ist dies vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
3.5
3.5.1
Im Zusammenhang mit dem Teilbetrag von Fr. 8'468.50 erwog die
Vorinstanz, es handle sich dabei um nicht deklarierte, erhaltene
Geldüberweisungen. Obschon der Beschwerdeführerin die Beweislast hierfür
obliege, vermöge sie nicht darzulegen, weshalb diese Einzahlungen keine an die
Sozialhilfe anzurechnenden Einnahmen darstellten. Die Einkünfte begründeten
somit einen Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin, da die
Beschwerdeführerin in diesem Umfang weniger Sozialhilfe erhalten hätte bzw. zu
Unrecht Sozialhilfeleistungen bezogen habe. Im Umfang von Fr. 3'349.70
gestehe die Beschwerdeführerin ein, dass die Einzahlungen für den Unterhalt
ihrer Kinder bestimmt – und somit anrechenbare Einnahmen – gewesen seien.
3.5.2
Die Beschwerdeführerin räumt auch mit Beschwerde ein, von ihrem Ehemann
gelegentliche Unterhaltszahlungen für die Kinder von Fr. 3'349.70 erhalten
zu haben, und anerkennt insofern ihre Rückerstattungspflicht. Diese bestreitet
sie jedoch in Bezug auf die restlichen Fr. 5'118.80. Einerseits seien die
entsprechenden erhaltenen Geldüberweisungen mangels verwertbarer Beweise erst
gar nicht rechtsgenügend belegt. Andererseits seien wiederum allesamt im
Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit von E getätigt und von ihr in seinem
Auftrag treuhänderisch entgegengenommen und ihm im Anschluss ausgehändigt
worden. Bei den Absendern der Geldüberweisungen handle es sich gemäss dem
Ermittlungsbericht vom 23. April 2015 teilweise um dieselben Personen,
welche von ihr Geld überwiesen erhalten hätten. Sämtliche dieser erhaltenen wie
auch getätigten Geldüberweisungen seien wirtschaftlich sowie rechtlich gesehen
ausschliesslich ihrem Ehemann anzurechnen. Insofern sei sie – die
Beschwerdeführerin – denn auch nicht bereichert worden. Es sei nicht
ersichtlich bzw. beinahe schon abwegig, davon auszugehen, dass ihr
unterschiedlichste Personen aus verschiedenen Kontinenten Geld zur eigenen
Verwendung überweisen sollten.
3.5.3
Mit diesen – im Wesentlichen unsubstanziierten und unbelegten –
Ausführungen gelingt es der Beschwerdeführerin erneut nicht, die
vorinstanzlichen Erwägungen in Zweifel zu ziehen bzw. die durch den
Ermittlungsbericht begründete Vermutung zu widerlegen, dass die fraglichen
nicht deklarierten Einzahlungen von Drittpersonen als Einnahmen an die Sozialhilfe
anzurechnen sind. Hinsichtlich der – zu bejahenden – Verwertbarkeit der vom
Geldtransportunternehmen X bekannt gegebenen Daten kann auf die obigen
Erwägungen verwiesen werden (E. 3.4.2.2). Soweit die Beschwerdeführerin
geltend macht, sie habe die Gelder anlässlich der Geschäftstätigkeit ihres
Ehemannes erhalten, überzeugt dies wiederum nicht. Einerseits bestehen auch
hierfür keinerlei Belege. Andererseits ist gerade in diesem Zusammenhang nicht
einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin als "Bindeglied" zwischen
ihrem Ehemann und dessen Kunden hätte fungieren müssen und die Überweisungen
nicht direkt an den Ehemann adressiert werden konnten. Im Übrigen stimmen die
Absender der Geldüberweisungen zwar teilweise mit den Empfängern der in
E. 3.4 thematisierten, von der Beschwerdeführerin getätigten Überweisungen
überein. Aufgrund der unterschiedlichen Daten der Transaktionen und der
gänzlich verschiedenen Beträge lassen sich insofern jedoch keine Korrelationen
erkennen.
3.6
3.6.1
Zum Teilbetrag von Fr. 281.- erwog die Vorinstanz, gemäss dem Auszug
aus dem individuellen Konto der Sozialversicherungsanstalt Zürich habe die
Beschwerdeführerin im April 2011 bei der Firma F AG in G einen Lohn von
Fr. 281.- erzielt, welchen sie pflichtwidrig gegenüber der
Beschwerdegegnerin nicht angegeben habe. Dem Sozialhilfekontoauszug sei zu
entnehmen, dass dieser Lohn – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin –
nicht an ihre Sozialhilfe angerechnet worden sei. In diesem Umfang hätte die
Beschwerdeführerin weniger Sozialhilfe erhalten. Einkünfte, welche während des
Sozialhilfebezugs erzielt worden seien, seien grundsätzlich voll anrechenbar.
Gerade in Bezug auf verheimlichte Einkünfte müsse kein Einkommensfreibetrag
berücksichtigt werden. Demgemäss seien unrechtmässig erwirkte
Sozialhilfeleistungen von Fr. 281.- zurückzuerstatten.
3.6.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den Arbeitseinsatz und das
daraus resultierende Einkommen gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben und
sei insofern ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nachgekommen. Dass die
Beschwerdegegnerin den fraglichen Betrag in der Folge nicht verzeichnet habe,
könne nicht ihr angelastet werden. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass ihr
bei ordnungsgemässem Vorgehen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf dieses
Erwerbseinkommen ein Einkommensfreibetrag gewährt und ihr dieses nicht als
Einkommen angerechnet worden wäre, welches ihre wirtschaftliche Unterstützung
reduziert hätte. Was den Betrag von Fr. 281.- angehe, bestehe daher keine
Rückerstattungspflicht.
3.6.3
Dass die Beschwerdeführerin am 4. April 2011 Fr. 281.- als
Einkommen ausbezahlt erhielt, welches nicht in ihrem Budget berücksichtigt
wurde, ist grundsätzlich unbestritten und wird durch die Akten belegt. Mit
Schreiben vom 12. Januar 2018 räumte die Beschwerdeführerin zwar noch ein,
"gegebenenfalls" vergessen zu haben, der Beschwerdegegnerin dieses
Einkommen gemeldet zu haben. Aufgrund des Protokolls der Beschwerdegegnerin,
welches sie am 11. Mai 2016 anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zum Ermittlungsbericht erstellte, ist jedoch davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin den fraglichen Arbeitseinsatz bzw. Betrag tatsächlich zuvor
und von sich aus deklariert hatte. Dass dies – anders als gemäss dem Wortlaut
des Protokolls – nicht der Fall gewesen wäre bzw. das Protokoll inhaltlich
falsch sei, macht die Beschwerdegegnerin jedenfalls mit Beschwerdeantwort nicht
geltend. Entgegen der Vorinstanz kann daher aber insofern nicht von einer
Verletzung der Auskunftspflicht bzw. einem unrechtmässigen Bezug gesprochen
werden bzw. ist ein solcher nicht ausreichend nachgewiesen. Vielmehr darf vor
diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin damals – ohne dies allerdings im Budget auszuweisen –
angesichts des bescheidenen Umfangs des erzielten Einkommens einen nicht zurückzuerstattenden
Einkommensfreibetrag gewährte (vgl. dazu SKOS-Richtlinien, Kap. D.2;
Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.1.02; VGr,
7.
November 2019, VB.2019.00357, E. 4.4.1). In diesem Punkt ist die
Beschwerde somit gutzuheissen.
3.7
3.7.1
Hinsichtlich des Teilbetrags von Fr. 4'000.- erwog die Vorinstanz
schliesslich, die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt von sich aus
angegeben, dass sie während ihres Sozialhilfebezugs eine selbständige
Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Allein aufgrund ihrer professionell
aufgezogenen Internetauftritte, in denen sie ihre Dienstleistungen als
Coiffeuse angeboten habe, sei die Beschwerdegegnerin auf die selbständige
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin aufmerksam geworden. Die
Beschwerdeführerin habe angegeben, diese Erwerbstätigkeit von 2013 bis Februar
2015.
ausgeübt und 2014 Einnahmen von Fr. 4'000.- erzielt zu haben. Mit
ihrer Unterschrift auf dem Anhörungsprotokoll vom 11. Mai 2016 habe sie
diese Einnahmen bestätigt. Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass
sie für ihre Arbeiten (Haarverlängerungen) jeweils bis zu Fr 1'000.- erhalten
habe. Im Nachhinein bringe die Beschwerdeführerin nun vor, dass sie aus ihrer
jahrelangen Tätigkeit als Friseurin keinen anrechenbaren Gewinn erzielt habe
und dass die Einkünfte von Fr. 4'000.- Bruttoeinkünfte gewesen seien.
Diese Behauptungen seien indes als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
Es sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin jahrelang einen derartigen
Aufwand betrieben hätte, ohne Geschäftsgewinne erzielt zu haben. Die
Beschwerdeführerin habe denn auch angegeben, dass sie die Nebeneinkünfte erarbeitet
habe, da die Sozialhilfeleistungen nicht ausgereicht hätten. Zudem könne die
Beschwerdeführerin trotz der ihr obliegenden Beweislast keinen Beleg für ihre
Behauptung vorweisen, wonach es sich bei den Einnahmen von Fr. 4'000.-
nicht um Nettoeinkünfte gehandelt habe. Das einzige diesbezüglich eingereichte
Dokument betreffe nicht das Jahr, in dem die Nettoerträge von Fr. 4'000.-
erwirtschaftet worden seien. Die sehr tief angesetzten Nettoeinnahmen von
Fr. 4'000.- aus ihrer verheimlichten Erwerbstätigkeit begründeten einen
Rückerstattungsanspruch, da die Beschwerdeführerin in diesem Umfang weniger
wirtschaftliche Hilfe erhalten hätte.
3.7.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei den von ihr im Rahmen ihrer
selbständigen Tätigkeit erhaltenen Barzahlungen von insgesamt Fr. 4'000.-
habe es sich um den Bruttoumsatz gehandelt. Eine Buchhaltung habe sie nicht
geführt. Zur Ermittlung eines allenfalls anrechenbaren Verdiensts wären vom
Bruttoumsatz sämtliche Betriebsauslagen abzuziehen. So habe sie – die
Beschwerdeführerin – nur schon zur Erstellung einer Website Fr. 1'500.- in
bar bezahlt, wobei diesbezüglich lediglich eine Rechnung existiere. Weiter habe
sie Fr. 600.- für ein Fotoshooting im Zusammenhang mit dem
Internetauftritt und praktisch alle Einnahmen wieder in Arbeitsmaterial
(re-)investiert. Berücksichtige man den Zeitraum des Umsatzes von mindestens
zwölf Monaten und die Auslagen, sei kein anrechenbares Einkommen belegt,
welches sich auf ihren Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ausgewirkt hätte.
Ihre selbständige Tätigkeit sei nicht profitabel gewesen, ein Nettoverdienst
habe daraus nicht resultiert. Im Übrigen habe sie – die Beschwerdeführerin –
nicht angegeben, für ihre Arbeiten jeweils bis Fr. 1'000.- erhalten zu
haben, sondern dass man dafür bis Fr. 1'000.- "verlangen könne".
3.7.3
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass es sich beim Betrag von
Fr. 4'000.- um den Bruttoumsatz gehandelt habe und dass den Bruttoeinnahmen
ebenso hohe Unkosten gegenüberstanden, sind weitgehend unsubstanziiert und
nicht belegt. Damit vermag sie die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Zweifel
zu ziehen. Dass sie während ihrer Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin
und mehr als ein Jahr lang eine nicht deklarierte selbständige Erwerbstätigkeit
ausübte, steht ausser Frage. Die Beschwerdeführerin räumte sodann wiederholt
ein, hiermit Einnahmen von Fr. 4'000.- erzielt zu haben. Den Nachweis,
dass es sich dabei lediglich um den Bruttoumsatz gehandelt habe, bleibt sie
indes schuldig. Jedenfalls kann sie sich nicht einfach erfolgreich darauf
berufen, keine Buchhaltung geführt zu haben. Sodann geht die Beschwerdeführerin
fehl in der Annahme, in diesem Zusammenhang ohnehin Anspruch auf einen
Einkommensfreibetrag (bzw. Einkommensfreibeträge) zu haben. In Bezug auf nicht
deklarierte Einkünfte ist ein solcher bei der Rückerstattung unrechtmässig
bezogener Sozialhilfeleistungen nicht zwingend zu berücksichtigen, da der
Rückerstattungsanspruch der Behörde durch Kürzung oder Streichung von
Leistungen mit Anreizcharakter, wie der Einkommensfreibetrag, geltend gemacht
werden kann (VGr, 25. Oktober 2016, VB.2016.00117, E. 6.3.2).
3.8
Nach dem
Gesagten ist der von der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin aufgrund des
unrechtmässigen Fürsorgebezugs zurückzuerstattende Betrag unter Berücksichtigung
der von der Beschwerdeführerin anerkannten Teilbeträge und in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde auf Fr. 24'774.20 festzusetzen (Fr. 25'055.20
abzüglich Fr. 281.-).
4.
4.1
Die
Tragung der Verfahrenskosten richtet sich in der Regel nach dem Unterliegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da die
Beschwerde bezogen auf den Streitwert nur im Umfang von etwa 1,4 %
gutzuheissen ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten vollumfänglich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Plüss, § 13 N. 53); diese sind
mit Rücksicht darauf sowie auf die bescheidenen Vermögensverhältnisse der
Beschwerdeführerin massvoll festzulegen. Mangels überwiegenden Obsiegens steht
ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin hat keine solche verlangt.
4.2
Zu prüfen
bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
4.2.1
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Neben dem Einkommen ist dabei
auch allfälliges Vermögen zu berücksichtigen (Plüss, § 16
N. 18 f.). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen,
dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16
N. 80 f.).
4.2.2
Zum Beleg ihrer Mittellosigkeit reichte die Beschwerdeführerin, welche seit
1.
Januar 2020 mit einem Pensum von 100 % arbeitstätig ist, neben
anderem Auszüge zweier Konti bei der Bank H ein. Der Saldo des Kontos
Nr. 01 betrug per 31. Oktober 2020 Fr. 719.72, derjenige des
Kontos Nr. 02 belief sich per 31. Dezember 2020 auf
Fr. 4'020.55, nachdem er am 22. Januar 2020 noch Fr. 0.-
betragen hatte. Der Auszug dieses zweiten Kontos weist dabei zahlreiche von der
Beschwerdeführerin veranlasste Überträge aus einem weiteren Konto im Umfang von
in der Regel Fr. 2'000.- aus. Angaben zu diesem dritten Konto machte die
Beschwerdeführerin keine; mutmasslich handelt es sich dabei um ihr Lohnkonto,
lassen sich doch den Auszügen der Konti bei der Bank H keine Gutschriften
der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin entnehmen. Die Beschwerdeführerin
legte damit ihre finanziellen Verhältnisse aber nicht vollständig offen. Darüber
hinaus war sie in der Lage, innerhalb eines Jahres (2020) Fr. 4'000.-
anzusparen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie mit diesem Betrag und dem
offensichtlich anfallenden monatlichen Überschuss in der Lage ist, die ihr
auferlegen Verfahrens- sowie ihre Anwaltskosten innert absehbarer Zeit zu
leisten. Die Beschwerdeführerin ist somit aber nicht als mittellos anzusehen
(BGr, 29. März 2010, 5A_822/2009, E. 3.1; Plüss, § 16
N. 20). Nach dem Gesagten sind ihre Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung bereits aus diesem
Grund abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der von der Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin zurückzuerstattende Betrag auf Fr. 24'774.20
festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich;
c) den Regierungsrat.