VB.2020.00806
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00806
31. März 2021Deutsch26 min
(URT.2021.22631)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00806
Urteil
der 2. Kammer
vom 31. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren im Jahr 1961,
Staatsangehöriger von Italien, reiste gemäss Akten 1983 und gemäss eigener
Darstellung im Kindesalter in die Schweiz ein. Eigenen Angaben zufolge hielt er
sich zwischenzeitlich im Ausland auf, insbesondere im Militärdienst in Italien
und als Koch in Deutschland. Zuletzt war er im Besitz der
Niederlassungsbewilligung, kontrollbefristet bis 31. Dezember 2014.
Am 18. Oktober 2014 reiste A nach Italien, wo er wegen
eines Betäubungsmitteldelikts verhaftet wurde und eine mehrjährige
Freiheitsstrafe in Form von Hausarrest verbüssen musste. Nach seiner Rückkehr
in die Schweiz, welche angeblich am 16. Mai 2017 erfolgte, ersuchte er am
22. Mai 2017 um Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung. Am 15. August
2018 wurde A hier verhaftet.
A erwirkte vor seiner Ausreise nach Italien am 18. Oktober
2014 folgende Straferkenntnisse:
-
Mit Urteil des Kreisgerichts Chur vom 24. Mai 1989 wurde er
des unvollendeten Diebstahlversuchs, der fortgesetzten Hehlerei, des
fortgesetzten Betrugs und des unvollendeten Betrugsversuchs sowie der
fortgesetzten Urkundenfälschung schuldig gesprochen und zu einer
Gefängnisstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
-
Mit Strafbefehl des Polizeirichteramts des Kantons Zug vom 26. Juni
1989 wurde er wegen Verkehrsregelverletzungen mit einer Busse von Fr. 100.-
bestraft.
-
Die Bezirksanwaltschaft Bülach sprach ihn am 11. März 1994
des mehrfachen Diebstahls schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten
Gefängnisstrafe von 30 Tagen.
-
Die Bezirksanwaltschaft Zürich erkannte ihn am 25. November
1997 der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG (heute AIG) schuldig und
bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'000.-.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. Juni
2006 wurde er des Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Beschäftigung
eines Ausländers ohne Bewilligung schuldig gesprochen und mit einer bedingten
Gefängnisstrafe von drei Monaten bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Juni
2012 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer bedingten
Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 60.- und mit einer Busse von Fr. 500.-
bestraft.
Am 25. April 1994 wurde A ausländerrechtlich
verwarnt.
Nach seiner Ausreise nach Italien am 18. Oktober 2014
wurde er mit Urteil des Tribunal C vom 19. Dezember 2014 wegen
Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer
Geldstrafe von 11'477.- Euro verurteilt.
Nach seiner Wiedereinreise hat A erneut Anlass zu Klagen
gegeben:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 5. Juni
2018 wurde er wegen Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 500.-
bestraft.
-
Mit Urteil vom 5. Juni 2019 sprach ihn das Bezirksgericht
Zürich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes für schuldig und verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.-. Von
der obligatorischen Landesverweisung im Sinn von Art. 66a Abs. 1 lit. o
Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB) sah es ab.
A befand sich vom 5. Juni 2019 im Strafvollzug und
wurde aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Bezug auf
eine Infizierung mit dem Coronavirus als Hochrisikopatient mit Verfügung des
Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 14. April 2020 an seinen
Wohnort in den modifizierten Vollzug (Electronic Monitoring) versetzt. Mit
Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 7. Dezember
2020 wurde er per 20. Dezember 2020 bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen.
A ist mit der brasilianischen Staatsangehörigen D, geboren
im Jahr 1985, verheiratet. Aus der Ehe sind Sohn E, geboren im Jahr 2003, und
Tochter F, geboren im Jahr 2013, hervorgegangen. Ehefrau und Sohn verfügen über
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis 31. Dezember 2024, die
Tochter ist im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Die Familie wird seit Juni
2013 von der Sozialhilfe unterstützt.
Mit Verfügung vom 13. März 2020 wies das
Migrationsamt das Gesuch um Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw.
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A ab, wies ihn aus der
Schweiz weg und ordnete an, die Wegweisung werde auf das Ende des Strafvollzugs
vollzogen.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 13. Oktober 2020 ab.
Umstritten war nur noch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
III.
Mit Beschwerde vom 18. November
2020.
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, die Ziffern 1, 3 und 5 des
vorinstanzlichen Entscheids seien aufzuheben und sein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht
beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Mit Präsidialverfügung vom 20. November
2020.
hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukomme, A aber mangels vorbestehenden Anwesenheitsrechts
über kein prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge, es sich aber gleichwohl
rechtfertige, während des Verfahrens vorerst von Vollzugsmassnahmen abzusehen.
Weiter hielt es fest, dass über einen Beizug der IV-Akten oder eine allfällige
Verfahrenssistierung während des hängigen IV-Verfahrens nach Eingang der
vorinstanzlichen Akten oder mit dem Endentscheid zu befinden sei, A jedoch
unter Hinweis seiner Mitwirkungspflicht dazu aufzufordern sei, zeitnah über
sämtliche bewilligungsrelevanten Umstände zu informieren.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 informierte RA B
auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts über den aktuellen Stand des
IV-Verfahrens und teilte mit, dass mit Vorbescheid vom 24. November 2020
das Leistungsgesuch vom 10. August 2017 abgelehnt worden sei. Auf erneute
Nachfrage reichte RA B dem Verwaltungsgericht den Vorbescheid der
IV-Stelle Zürich zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals
AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das
Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen
enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Gemäss Art. 61 Abs. 2
AuG erlischt die Niederlassungsbewilligung unter anderem dann, wenn sich der
Ausländer, ohne sich abzumelden, während sechs Monaten tatsächlich im Ausland
aufhält. Mit Ausnahme eines Auslandsaufenthalts wegen Militärdienst, steht diese
Regelung im Einklang mit Art. 6 Abs. 5 Anhang 1 FZA.
2.2
Dass sich
der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Italien auf das FZA berufen
kann, ist unbestritten.
2.3
Der
Beschwerdeführer hielt sich vom 18. Oktober 2014 bis 16. Mai 2017 –
und somit mehr als sechs Monate – in Italien auf, ohne sich in der Schweiz
abzumelden. Da sein Heimataufenthalt unbestrittenermassen nicht der
Absolvierung des Militärdienstes diente, ist seine Niederlassungsbewilligung spätestens
nach 6 Monaten, bzw. am 18. April 2015, erloschen. Zu prüfen bleibt, ob
die Voraussetzungen für eine Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erfüllt
sind, namentlich ob sich ein solcher Anspruch aus den freizügigkeitsrechtlichen
Bestimmungen (vgl. E. 3
nachfolgend), den Bestimmungen des AIG
(vgl. E. 4 nachfolgend) oder dem konventions- und verfassungsmässig
geschützten Recht auf Privat- und Familienleben (vgl. E. 5 nachfolgend)
ableiten lässt.
3.
3.1
3.1.1
Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung
des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie
nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines
EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA).
Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen
des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder
selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 6 ff. Anhang I
FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4
Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015,
2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).
Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein
bedingungsloses Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen
eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden
sind und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers
haben oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem
anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der
Richtlinie 75/34/EWG; Zünd/Hugi Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den
genannten Bestimmungen muss die unselbständige bzw. selbständige
Erwerbstätigkeit gerade "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit"
aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf
andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). Wer
sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der genannten Bestimmungen berufen kann,
behält seine als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger erworbenen
Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1).
3.1.2
Der Beschwerdeführer geht seit Oktober 2014 keiner Erwerbstätigkeit mehr
nach und ist seit seiner Einreise in die Schweiz im Mai 2017 von der Sozialhilfe
abhängig. Der Beschwerdeführer hat zuletzt an drei bis vier Tagen pro Woche in Hilfsjobs
als Kochablösung gearbeitet. Da der Beschwerdeführer die
Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr erfüllt, kann er seinen Aufenthalt nicht auf
die Arbeitnehmereigenschaft stützen. Durch seine Sozialhilfeabhängigkeit hat er
die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA offensichtlich
nicht erfüllt, weshalb ihm auch als Erwerbsloser keine Aufenthaltsbewilligung
zuzusprechen ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund seines
Gesundheitszustandes arbeitsunfähig, weshalb er am 10. August 2017 ein
Gesuch um Erhalt einer IV-Rente eingereicht habe. Die IV-Stelle Zürich hat das
Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mit Vorbescheid vom 24. November
2020.
jedoch abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer
aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen
sei, sich sein Gesundheitszustand indes verbessert habe und er seit Februar
2020.
in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig
sei. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge dagegen Einsprache
erhoben. Er gibt an, es sei davon auszugehen, dass eine polydisziplinäre
Begutachtung durchgeführt werden müsse. Diese werde einige Zeit in Anspruch
nehmen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Migrationsbehörde
bei geltend gemachter dauernder Arbeitsunfähigkeit so lange nicht über den
weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden, als die IV-Abklärungen bezüglich der
dauernden Arbeitsunfähigkeit noch im Gang sind. Im Zweifelsfall ist die
Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten. Der Aufenthaltsstatus darf nur
dann früher geregelt werden, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage
zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint (BGE 141 II 1 E. 4.2.1;
BGr, 27. August 2015, 2C_771/2014, E. 2.3.3; BGr, 8. Juli 2014,
2C_1102/2013, E. 4.4; BGr, 30. Oktober 2013, 2C_587/2013, E. 4.3).
Eine Sistierung des migrationsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, um das Ergebnis
des sozialversicherungsrechtlichen Einspracheverfahrens abzuwarten, ist
vorliegend jedoch nicht angezeigt, da sich der Beschwerdeführer auch bei einem
positiven IV-Entscheid nicht auf das Recht, bei dauernder Arbeitsunfähigkeit in
der Schweiz verbleiben zu können, berufen kann. Ein solches setzt voraus, dass
die Arbeitnehmereigenschaft aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben wurde. Der
Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt, als er seine Arbeitnehmereigenschaft im
Jahr 2014 verloren hat, nicht arbeitsunfähig. Er hat die Schweiz im Jahr 2014
zudem verlassen, wodurch seine Niederlassungsbewilligung erloschen ist. Er
verfügt seither über keinen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz mehr. Er
kann daher aus dem Recht, bei dauernder Arbeitsunfähigkeit in der Schweiz
verbleiben zu können, keinen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ableiten. Der Abschluss des IV-Verfahrens muss
folglich nicht abgewartet werden und der Eventualantrag ist damit abzuweisen.
3.2
3.2.1
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von
EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen
Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine
Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den
formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des
Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur
blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe
festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113 [= Pra 93/2004 Nr. 171] E. 8 f.;
BGE 139 II 393 E. 2.1). Bei unselbständig erwerbstätigen Arbeitnehmenden
aus der EU/EFTA und ihren Familienangehörigen stellt sodann die
Sozialhilfeabhängigkeit grundsätzlich keinen Grund für eine
Aufenthaltsbeendigung dar, solange sie nicht dauerhaft und erheblich von der
Fürsorge unterstützt werden müssen (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. c
AIG; vgl. ferner die Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für
Migration [SEM] zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs
[Stand April 2020], Ziff. 10.4.4.1).
Nach Art. 3 Anhang I
FZA (in Verbindung mit Art. 7 lit. d FZA) haben Familienangehörige
einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein
Aufenthaltsrecht hat, das Recht bei ihr Wohnung zu nehmen (Abs. 1); als
Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Verwandten
in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Abs. 2 lit. b).
3.2.2
Der Beschwerdeführer führt zwar unbestritten eine intakte Ehe, jedoch ist
seine Ehefrau nicht Bürgerin eines EU/EFTA-Staates, weshalb er aufgrund der Ehe
keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA aus dem FZA
ableiten kann. Auch steht ihm aus den Beziehungen zu den zwei gemeinsamen
Kindern kein solcher Anspruch zu, da die Kinder nicht für seinen Unterhalt
aufkommen.
4.
4.1
Nach Art. 44
Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert
werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sie sich in der am
Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können und die nachziehende
Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen
des Familiennachzugs beziehen könnte.
Der Beschwerdeführer kann aufgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit gestützt auf die Ehe mit seiner in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Ehefrau keinen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aus Art. 44 Abs. 1 AIG ableiten.
Vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass auch eine ermessensweise
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit
ausser Betracht fällt.
4.2
Im Fall
einer freiwilligen Ausreise kommt eine Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1
lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 VZAE während längstens zwei
Jahren Auslandsabwesenheit infrage, gehen Gesetz- und Verordnungsgeber doch davon
aus, dass bei einem darüber hinausgehenden Auslandaufenthalt die früheren
Verbindungen zur Schweiz bereits stark abgeschwächt sind.
Der
Beschwerdeführer hielt sich mehr als zwei Jahre in seiner italienischen Heimat
auf, weshalb eine Wiederzulassung nach genannten Bestimmungen ausser Betracht
fällt.
5.
5.1
Verfügt
ein Ausländer – wie hier – über nahe Verwandte mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung
tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzen, wenn ihr die
Anwesenheit untersagt und damit ihr Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen). Sodann können sich Ausländer der zweiten
Generation – wie der Beschwerdeführer – auf ihr Recht auf Privatleben berufen
(VGr, 23. Juli 2020, VB.2019.00636, E. 4.1, und 23. Oktober
2019, VB.2019.00079, E. 3.2).
Es ist unbestritten, dass sich für den Beschwerdeführer
zumindest aus der Beziehung zu seinen minderjährigen Kindern ein
konventionsrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
ergibt. Die Beziehung zu ihnen ist intakt. Die Familie lebt in einem
gemeinsamen Haushalt. Die Ehefrau wie auch die gemeinsamen Kinder verfügen über
ein gefestigtes Aufenthaltsrecht und ihnen ist die Ausreise aus der Schweiz mit
dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.
5.2
Kann sich der
Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK berufen, kommt die Verweigerung einer
Anwesenheitsbewilligung einem Eingriff in den darin gewährleisteten Anspruch
auf Achtung des Familienlebens gleich. Der betreffende Anspruch gilt indes
nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in
das durch Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich
vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die in einer
demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe
und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von
strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte
und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention bzw. die diese verbindlich
auslegende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
verlangt im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK, die privaten Interessen
der betroffenen Person am Verbleib im Land anhand mehrerer Kriterien zu
erfassen (Schwere des Fehlverhaltens; Dauer der Anwesenheit; seit der Tat
verstrichener Zeitraum; Verhalten des Betroffenen während desselben;
Nationalität der beteiligten Personen; Art und Natur der familiären Bindungen;
Kenntnis der Straftat bei Eingehen der Beziehung; der Familie drohende
Nachteile; Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum
Gast- und zum Heimatstaat). In der Folge sind die entsprechenden privaten
Interessen dem öffentlichen Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung der
betroffenen Person gegenüberzustellen und abzuwägen (BGE 135 I 143 E. 2.1,
153.
E. 2.2.1, 122 II 1 E. 2 mit Hinweisen). Analoge Voraussetzungen
ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13
BV.
5.3
Es
bestehen vorliegend mehrere gewichtige öffentliche Interessen an einer
Verweigerung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung:
5.3.1
Der Beschwerdeführer ist wiederholt und in erheblichem Masse strafrechtlich
in Erscheinung getreten:
5.3.1.1
Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz von 1989 bis 2018 insgesamt sieben
Mal u. a. wegen
Diebstahls, Hehlerei, Betrugs, Urkundenfälschung, Verkehrsregelverletzungen,
Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz strafrechtlich verurteilt worden und
dabei mit Freiheitsstrafen von 16 Monaten, Geldstrafen von 40 Tagessätzen
und Bussen in der Höhe von Fr. 2'100.- bestraft worden. Bei schweren
Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig
ein wesentliches öffentliches Interesse, die weitere Anwesenheit der Täterin
oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt
oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen
Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig
weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu
halten (BGE 139 I 16 E. 2.1). Die gesamten strafrechtlichen Verurteilungen
sprechen für ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz. Auch wenn diese Delikte zum Teil Jahre
zurückliegen und ihnen daher nur noch untergeordnete Bedeutung zukommt, zeigt
der Beschwerdeführer mit seiner jahrelangen Delinquenz, dass er generell Mühe
hat, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten.
5.3.1.2
Darüber hinaus erwirkte er im Ausland eine strafrechtliche Verurteilung.
Mit Urteil vom Tribunal C vom 19. Dezember 2014 wurde er wegen Betäubungsmitteldelikten
zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Geldstrafe von 11'477.- Euro
verurteilt. Strafrechtliche Verurteilungen, welche durch ein ausländisches
Gericht ausgesprochen wurden, dürfen auch in der Schweiz im
Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden, sofern das infrage stehende Delikt
auch nach schweizerischer Rechtsordnung als Verbrechen oder Vergehen
aufzufassen wäre, das ausländische Urteil rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt
und insbesondere die Verteidigungsrechte geachtet wurden sowie anzunehmen ist,
dass für vergleichbare Taten auch in der Schweiz eine überjährige Strafe ausgesprochen
worden wäre (vgl. BGr, 13. März 2012, 2C_817/2011, E. 3.1.1).
Betäubungsmitteldelikte stehen auch in der Schweiz unter Strafe. Es liegen
keine Hinweise vor, die darauf hindeuten würden, dass bei der Verurteilung in
Italien die rechtsstaatlichen Grundsätze nicht eingehalten worden wären.
Solches macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Die vom
Beschwerdeführer im Ausland erwirkte strafrechtliche Verurteilung darf damit
grundsätzlich bei der vorliegend vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung
berücksichtigt werden. Betäubungsmitteldelikte stellen eine schwerwiegende
Rechtsgutverletzung dar, die ein grosses öffentliches Interesse an der
Fernhaltung eines entsprechenden Täters begründen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2).
5.3.1.3
Zuletzt wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni
2019.
wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Förderung des
rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie zu einer
Busse von Fr. 500.- verurteilt. Das Bezirksgericht hat in seinem Urteil
nach einer Interessenabwägung von einer Landesverweisung abgesehen. Es hielt im
Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer mit einer grossen Menge von
insgesamt 1'800 Gramm Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen
Reinheitsgrad von 70 % gehandelt und hierarchisch nicht auf der untersten
Stufe gestanden habe. Er habe damit die Gesundheit vieler Menschen gefährdet.
Es erachtete das öffentliche Interesse als gewichtig.
Demgegenüber erachtete es die
privaten Interessen des Beschwerdeführers als gerade noch leicht überwiegend.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es bestehe nur eine geringe
Rückfallgefahr. Der Beschwerdeführer sei zwar einschlägig in Italien
vorbestraft und fast unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem italienischen
Strafvollzug im Mai 2017 mit der Begehung schwerer Betäubungsmitteldelikte in
der Schweiz aufgefallen. Er habe jedoch glaubhaft und nachvollziehbar grosse
Reue und Selbstkritik gezeigt. Sodann habe sich sein Gesundheitszustand
erheblich verschlechtert. Er sei fast rundum auf pflegerische Unterstützung
angewiesen. Der Beschwerdeführer habe zudem angeblich keinen Kontakt mehr zu
seinen in Italien lebenden Verwandten. Die Landesverweisung würde auch
ungünstige Auswirkungen auf seine minderjährigen Kinder haben. Es liege
aufgrund der familiären Verhältnisse eine persönliche Härte vor. Hingegen führe
die Arbeitssituation des Beschwerdeführers nicht zu einem Härtefall, da er bei
einer Landesverweisung nicht aus einem stabilen (Arbeits-)Umfeld herausgerissen
werde. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2012 nur noch teilweise
erwerbstätig und seit Oktober 2014 immer wieder von der Sozialhilfe abhängig.
Die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt sei wenig
chancenreich. Vor dem Hintergrund seiner schweren gesundheitlichen Probleme und
seiner langjährigen Erwerbstätigkeit (bis im Alter von 51 Jahren) könne
die Arbeitssituation jedoch nur von untergeordneter Bedeutung sein. Der Beschwerdeführer
leide an schweren und mannigfachen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er
leidet unter einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK
Stadium I beidseitig), einer arteriellen Hypertonie und Herzinsuffizienz
(hypertensive und koronare Herzkrankheit), einer Herzrhythmusstörung
(Vorhofflimmern), einer Entzündung des Knochenmarkraums an der Ferse
(chronische Osteomyelitis Calcaneus), an Diabetes (Typ 1), chronischer
Niereninsuffizienz, beidseitiger, durch Diabetes hervorgerufener Erkrankung der
Netzhaut des Auges (diabetische Retinopathie) sowie einer Sensibilitätsstörung
im linken Unterarm (Hypästhesie). Am 17. November 2016 habe der
Beschwerdeführer einen Herzinfarkt erlitten. Ausserdem sei er in
psychiatrischer Behandlung. Aufgrund der Diabetes-Erkrankung müsse der
Beschwerdeführer täglich Insulin einnehmen und es sei wegen fehlender
Blutzirkulation eine Teilamputation des Fusses erfolgt. Die Motorik sei
allgemein eingeschränkt, der Beschwerdeführer leide unter
Gleichgewichtsstörungen und auch das Erinnerungsvermögen sei beeinträchtigt.
Der Beschwerdeführer sei täglich auf eine grosse Zahl an Medikamenten und auf
eine intensive medizinische Betreuung angewiesen. Er habe sich in der Schweiz
ein Netzwerk an Ärzten aufgebaut, die seine Krankheitsgeschichte kennen würden
und entsprechend eine medizinisch notwendige Versorgung gewährleisten könnten.
Der Aufbau eines solchen Netzwerks in Italien würde einige Zeit in Anspruch
nehmen. Der Beschwerdeführer sei jedoch auf eine nachhaltige medizinische
Betreuung angewiesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine solche – auch
auf einem moderateren Level – in Italien ohne Weiteres gewährleistet wäre.
Angesichts seines Alters weise der Beschwerdeführer eine stark angeschlagene
gesundheitliche Verfassung auf.
5.3.1.4
Nach der im Migrationsrecht bestehenden Sperrwirkung darf der Widerruf
einer Bewilligung nicht nur damit begründet werden, dass ein Delikt begangen
wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe- oder Massnahme verhängt
hat, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (vgl. Art. 62 Abs. 2
AIG). Wie die Vorinstanz mit Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichts
festgehalten hat, gilt die Sperrwirkung auch im Fall der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung (vgl. hierzu BGr, 20. Januar 2020, 2C_362/2019, E. 8.1).
Nachdem das Bezirksgericht Zürich von einer Landesverweisung abgesehen hat,
darf dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
folglich nicht bloss gestützt auf die Verurteilung durch das Bezirksgericht
Zürich vom 5. Juni 2019 verweigert werden. Nach Rechtsprechung des
Bundesgerichts steht es den Ausländerbehörden indes weiterhin zu, die
Bewilligung dieser Person gestützt auf ausländerrechtliche Überlegungen zu
widerrufen (bzw. Nichtzuerteilen), wenn über das Delikt hinausreichende Aspekte
in die Beurteilung einfliessen, etwa solche, die zum Zeitpunkt des Urteils
nicht bekannt waren, erst später eintraten oder rein ausländerrechtliche Gründe
betreffen (vgl. statt vieler BGr, 18. November 2019, 2C_305/2018, E. 4.1).
Im migrationsrechtlichen Verfahren sind im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung alle öffentlichen Interessen, die gegen eine
Bewilligungserteilung sprechen, zu berücksichtigen. Neben dem aufgrund der
Begehung einer Anlasstat durch das Bezirksgericht Zürich bindend festgestellten
erheblichen öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz können sich im migrationsrechtlichen Verfahren daher weitere Gründe
ergeben, die im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu
berücksichtigen sind. Davon ausgehend kann die Verhältnismässigkeitsprüfung zu
einem anderen Resultat führen. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob aus
migrationsrechtlicher Sicht weitere Gründe bestehen, welche gegen eine
Bewilligungserteilung sprechen.
5.3.2
Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers besteht ein
weiteres öffentliches Interesse an einer Verweigerung der Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Der Beschwerdeführer ist seit 2012 nur noch
teilweise erwerbstätig und muss seit Oktober 2014 immer wieder von der
Sozialhilfe unterstützt werden. Seine Familie wird seit dem 1. Juni 2013
fortdauernd von der Sozialhilfe unterstützt. Die Familie hat bisher rund Fr. 375'000.-
(Stand September 2020) an Sozialhilfegeldern bezogen. Es besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches
Interesse an der Fernhaltung von Ausländerinnen und Ausländern aus der Schweiz,
welche durch ihre Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährden (Art. 3
Abs. 1 AIG; vgl. BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 3.5).
Wie bereits festgehalten, hat die IV-Stelle Zürich das Gesuch
um Ausrichtung einer Invalidenrente mit Vorbescheid vom 24. November 2020
abgelehnt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2020 in
einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 3.1.2).
Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist selbst bei einem positiven
IV-Entscheid nicht davon auszugehen, dass die Rente für seinen Lebensunterhalt
ohne die ergänzende Unterstützung der öffentlichen Hand ausreichen wird. Der
Beschwerdeführer war zuletzt während drei bis vier Tagen pro Woche als
Hilfskoch tätig und geht seit Mai 2017 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Eine
Ablösung von der Sozialhilfe ist bei dem 59-jährigen Beschwerdeführer, der
gesundheitlich angeschlagen ist, deshalb nicht absehbar. Es ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Sozialhilfe bzw. in der Folge
Ergänzungsleistungen beziehen und auch das Gesundheitswesen belasten wird. Eine
Sistierung des migrationsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, um das Ergebnis des
sozialversicherungsrechtlichen Einspracheverfahrens abzuwarten, ist auch in
Bezug auf die Sozialhilfeabhängigkeit nicht angezeigt. Wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat, ist vorliegend, da es sich um eine Neuerteilung
und nicht um einen Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung handelt, nur von untergeordneter Bedeutung, dass sein
Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit eher im unteren Bereich anzusiedeln
ist. Der Beschwerdeführer hat zudem Schulden. Er schuldet dem Kanton Zürich Fr. 18'394.60
Dispositiv
aus erledigten Verfahren. Es besteht demnach auch in wirtschaftlicher Hinsicht
ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz.
6.
Diesen erheblichen öffentlichen
Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers
gegenüberzustellen. Das Bezirksgericht Zürich hat seinem Urteil vom 5. Juni
2019 im Rahmen der Prüfung eines Landesverweises eine Verhältnismässigkeitsprüfung
vorgenommen und ist zum Schluss gelangt, dass die privaten Interessen des
Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung gerade noch
leicht überwiegen. Es mass dabei insbesondere dem gesundheitlichen Zustand des
Beschwerdeführers grosses Gewicht bei (vgl. E. 5.4.1.3). Im Unterschied zu
der vom Bezirksgericht Zürich vorgenommenen Interessenabwägung ist in migrationsrechtlicher
Hinsicht auch zu berücksichtigen, dass neben dem erheblichen öffentlichen
Interesse aufgrund der Straffälligkeit noch ein grosses wirtschaftliches
Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht. Seit der durch das
Bezirksgericht Zürich vorgenommenen Verhältnismässigkeitsprüfung hat sich der
Sachverhalt zudem verändert. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat
sich mittlerweile gebessert. Gesundheitliche Einschränkungen stehen nur dann
einer Rückkehr ins Heimatland entgegen, wenn dort mit einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu rechnen ist (vgl. BGr, 27. März
2015, 2C_396/2014, E. 4.5; BGr, 15. Mai 2008, 2C_187/2008, E. 2.3).
Von dem ist vorliegend, insbesondere nachdem sich der Gesundheitszustand
verbessert hat, nicht auszugehen und solches wird vom Beschwerdeführer auch
nicht geltend gemacht. Es ist der Vorinstanz nach dem Gesagten zuzustimmen,
dass in Würdigung der gesamten Umstände die öffentlichen Interessen
(wirtschaftliches Wohl des Landes; öffentliche Sicherheit und Ordnung) an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers die privaten Interessen an dessen Verbleib in
der Schweiz überwiegen. Ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers gemäss Art. 8
Abs. 2 EMRK erweist sich daher als gerechtfertigt.
Damit ist die
Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2
derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die
Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu
unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt
vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).
7.3 Der
Beschwerdeführer befand sich bis vor Kurzem im offenen Strafvollzug. Er wird
von der Sozialhilfe unterstützt. Es ist deshalb von seiner Mittellosigkeit
auszugehen. Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der dargelegten
Umstände nicht als offensichtlich aussichtslos und der Beschwerdeführer ist
offensichtlich nicht in der Lage, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren,
weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Dem Beschwerdeführer
ist damit RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der
Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
7.4 Rechtsvertreter
RA B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 9,75 Stunden
aus. Dieser Zeitaufwand wäre wohl auch für eine in der Schweiz anwaltlich
tätige Person objektiv erforderlich gewesen, um die effektiv erbrachten
Dienstleistungen in der gleichen Qualität zu erbringen, weshalb der für
Rechtsanwälte vorgesehene Stundenansatz von Fr. 220.- (§ 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]
i. V. m. § 3 Verordnung
über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]) auch für den
Rechtsvertreter, der nicht über das Rechtsanwaltspatent verfügt, angemessen
erscheint (zum Ganzen siehe VGr, 16. Mai 2018, VB.2017.00799, E. 2.4).
Dies führt unter Einberechnung der Auslagen von Fr. 7.30.- zu einer Entschädigung von Fr. 2'137.30.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Rechtsvertreter RA B wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'137.30
(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
6. Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an: …