VB.2020.00808
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00808
16. Februar 2021Deutsch12 min
untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00808
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 13. August 2020 für die Dauer von vier Monaten mit Wirkung
vom 9. Februar 2021 bis und mit 8. Juni 2021 den Führerausweis und
untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien
sowie der Spezialkategorie F. Es hielt fest, diese Massnahme habe auch den
Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie die
Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge. Ferner verfügte es, den
Führerausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden, schloss eine
Verschiebung des Vollzugstermins aus und wies auf die Möglichkeit einer
früheren Abgabe des Führerausweises hin.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 24. August 2020
Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und ihn lediglich zu verwarnen. Eventualiter
sei ihm der Führerausweis für einen Monat zu entziehen. Mit Entscheid vom 12. November
2020.
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Am 19. November 2020 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid sowie die Verfügung des
Strassenverkehrsamts aufzuheben und ihm den Führerausweis nur für einen Monat
zu entziehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für das
Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren.
Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner
Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2020, die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Dezember 2020 auf eine
Vernehmlassung. A verzichtete stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da
im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der
Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1
Am 27. April
2018.
um ca. 23.45 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den Personenwagen Kfz-Nr. 01
in C auf der D-Strasse in Richtung Bahnhof und bog dabei mit seinem Fahrzeug
nach links in die Einmündung der F-Strasse ein. Dabei übersah der
Beschwerdeführer G, Jahrgang 1934, welche die Fahrbahn auf dem unmittelbar vor
Beginn der F-Strasse verlaufenden Trottoir oder dem Verkehrsberuhigungskissen
gleich hinter dem Trottoir vom Bahnhof herkommend zu Fuss zu überqueren im
Begriff war. Der Beschwerdeführer unterliess es, die von seinem Fahrzeug
gefahrene Geschwindigkeit den trotz eingeschalteter Strassenbeleuchtung
eingeschränkten Sichtverhältnissen so zu reduzieren, dass er auf Sichtdistanz
hätte anhalten können. Dabei konnte der Beschwerdeführer, als er G erblickte, nicht
mehr rechtzeitig anhalten und kollidierte mit ihr. G erlag tags darauf ihren
durch den Unfall verursachten Verletzungen.
2.2
Gestützt
auf diesen Sachverhalt erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 26. Juli
2019.
Anklage beim Bezirksgericht Uster und beantragte die Schuldigsprechung des
Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Tötung und die Bestrafung mit einer bedingten
Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Mit Urteil vom 5. Februar 2020
erkannte das Bezirksgericht Uster den Beschwerdeführer der fahrlässigen Tötung
im Sinn von Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937.
(StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von
120.
Tagessätzen zu Fr. 80.-. Den Vollzug der Geldstrafe schob es auf
und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest.
2.3
Die
Beschwerdegegnerin qualifizierte diesen Sachverhalt als schwere Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) und entzog dem Beschwerdeführergestützt
auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis für die Dauer
von vier Monaten.
3.
3.1
Nach
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) wie vorliegend
ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung
ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz
unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c
SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein
leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht
demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle
privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1
lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren
Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist
die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder
umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine
mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3;
21.
Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden). Und
schliesslich begeht nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Alle
Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG setzen gleichermassen eine konkrete
oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Die
Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte
objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver
Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde.
Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die
vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der
Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt.
Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein
rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d. h. ein schweres
Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGr, 15. Juni
2018, 1C_26/2018, E. 2.3; BGE 131 IV 133 E. 3.2). Diese ist zu bejahen,
wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen
Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der
Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in
Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1
mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das
Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit
beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter
anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann
auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder
Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2).
3.2
Ein
Fahrzeugführer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen
Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Insbesondere
ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den
Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie Strassen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer darf nur
so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo
das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können (Art. 4
Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV]).
Sodann muss der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr
zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer rügt, das Bezirksgericht habe ihn bloss zu einer Geldstrafe
von 120 Tagessätzen verurteilt. In Anbetracht, dass gemäss Art. 117 StGB
für die fahrlässige Tötung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren möglich ist,
sei das Bezirksgericht daher von einem leichten Verschulden ausgegangen.
4.2
Im
Administrativverfahren darf die für den Führerausweisentzug zuständige
Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des
rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann
zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem
Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren
Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht
alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr,
29.
Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1).
Keine Bindungswirkung an den Strafentscheid besteht dagegen
hinsichtlich der Rechtsanwendung (z. B. Würdigung der Schwere der Verkehrsregelverletzung), wenn
die Behörden vom gleichen Sachverhalt ausgehen. Hängt die rechtliche
Qualifikation des Sachverhalts jedoch sehr stark von der Würdigung von
Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde
(etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die
Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche
Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr, 21. August
2012, 1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und
1c/bb; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N. 10 ff.).
4.3
Das
Bezirksgerichtsurteil erfolgte unbegründet, weshalb nicht ersichtlich ist, von
welchem Verschulden das Gericht ausging. Die Verletzung der Verkehrsregeln im
Sinn von Art. 90 SVG wird durch die fahrlässige Tötung nach Art. 117
Dispositiv
StGB konsumiert. Es lässt sich dem unbegründeten Urteil demnach auch nicht
entnehmen, ob das Gericht von einer einfachen oder groben
Verkehrsregelverletzung ausgegangen ist. Sodann hängt die rechtliche
Qualifikation des Sachverhalts auch nicht sehr stark von der Würdigung von
Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kannte als die
Verwaltungsbehörden, weshalb diese auch nicht an die Einschätzung des
Bezirksgerichts gebunden wäre. Im Übrigen hat auch das Bundesgericht schon
verschiedentlich eine schwere Widerhandlung bejaht, obwohl im Strafbefehl bloss
eine einfache Verkehrsregelverletzung sanktioniert wurde. Dies war etwa der
Fall in den Urteilen 1C_274/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.2 (Abstand
zwischen 5 und 10 m auf einer Distanz von 500 m bei ungefähr 100 km/h),
1C_30/2017 vom 21. April 2017 E. 2.2.2 (geschätzter Abstand von
5 m auf einer Distanz von über 1'000 m bei 80 km/h) und
1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 3.2 (Abstand von 0,56 Sekunden
auf einer Distanz von rund 360 m bei 7 km/h auf einem
Autobahnzubringer).
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer bringt vor, er sei bloss 30 km/h anstelle der zulässigen
50 km/h gefahren, er habe also seine Geschwindigkeit begrenzt. Es sei nur
wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung ermittelt worden, nirgends in den
Akten ergebe sich ein rücksichtsloses Verhalten. Die Geschädigte sei auch nicht
über den Fussgängerstreifen gegangen, sondern hätte 2–3 Meter dahinter die
Strasse überquert. Sie sei aus einer dunklen Ecke gekommen und er habe daher
keine schwere Widerhandlung begangen.
5.2 Ein
Fahrzeugführer muss seine Geschwindigkeit so anpassen, dass er auf Sichtdistanz
halten kann (E. 3.2). Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach, indem er
seine Geschwindigkeit lediglich auf 30 km/h reduzierte, da er mit dieser
Geschwindigkeit nicht auf Sichtdistanz halten konnte. Dass die Geschädigte die
Strasse nicht auf dem über die Einmündung geführte Trottoir, sondern 2–3 Meter
dahinter überquerte, vermag daran nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer stand
damit sogar noch eine längere Strecke zur Verfügung, um seinen Wagen
anzuhalten. Zudem ist beim Queren eines Trottoirs eine besondere Aufmerksamkeit
gefordert und der Beschwerdeführer hatte demnach seine Geschwindigkeit soweit
zu reduzieren, dass er auch eine zwei bis drei Meter weiter entfernte Person
rechtzeitig hätte erkennen und sein Fahrzeug anhalten können. Die
Anklageschrift hielt fest, dass es dem Beschwerdeführer als erfahrenem
Fahrzeuglenker und informiertem Zeitgenossen bekannt gewesen sei, dass
Verkehrsunfälle – namentlich solche, bei welchen Fussgänger von Motorfahrzeugen
angefahren werden – für die involvierten Personen schwere Verletzungen zur
Folge haben können, die gar zum Tod führen können. Auch sei ihm bekannt
gewesen, dass Unaufmerksamkeit beim Lenken eines Motorfahrzeugs und eine nicht
den Strassen- und Lichtverhältnissen angepasste Geschwindigkeit derselben zu
Unfällen mit solchen Folgen führen könnten. Hätte sich der Beschwerdeführer
vorgängig entsprechend aufmerksam und vorausschauend dem Verkehrsaufkommen und
allenfalls sich im Bereich der Fahrbahn aufhaltenden Fussgängern gewidmet und
infolge der eingeschränkten Sichtverhältnisse die Geschwindigkeit reduziert,
wäre er in der Lage gewesen, die sich der Fahrbahn nähernde Geschädigte zu
erkennen und rechtzeitig zu bremsen. Demgemäss ging die Anklageschrift von
einem rücksichtlosen Verhalten des Beschwerdeführers aus, indem er im Wissen um
die Verkehrsregeln und die möglichen Folgen einer Verletzung derselben,
trotzdem nicht genügend aufmerksam und mit einer genügend reduzierten
Geschwindigkeit fuhr. Diesen Ausführungen ist vorliegend zu folgen. Trotz der
Kenntnis des Beschwerdeführers um die mögliche Gefährdung von Rechtsgütern bei
zu geringer Aufmerksamkeit und nicht genügend angepasster Geschwindigkeit hat
er seine Geschwindigkeit nicht weiter reduziert und sich nicht aufmerksamer
verhalten. Dieses Vorgehen erweist sich somit in der kritischen kurzen
Zeitspanne als rücksichtslos, weshalb ein qualifiziertes Verschulden des
Beschwerdeführers vorliegt. Dass vorliegend eine qualifizierte objektive
Gefährdung bestand, wird zu Recht nicht bestritten. Demgemäss sind die
Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung erfüllt.
5.3 Bei der
Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1
SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung
der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer
sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Zu den
besonderen Umständen, die mit Blick auf die Entzugsdauer zu berücksichtigen
sind, zählt auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert
angemessener Frist (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2). Die Mindestentzugsdauer
darf jedoch von der hier nicht interessierenden Ausnahme für Vorfälle auf
Dienstfahrten gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG abgesehen, nicht unterschritten
werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu
würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die
mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten
erreicht wird (BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, E. 3.1).
5.4 Nach einer
schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach Art. 16c
Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate entzogen. Die
Beschwerdegegnerin hat die Mindestentzugsdauer um einen Monat auf vier Monate
erhöht. Dies erweist sich angesichts der sehr hohen Gefährdung, die sich
schliesslich im Tod der Geschädigten manifestierte, auch unter Berücksichtigung
des tadellosen Leumunds des Beschwerdeführers als angemessen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …