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Entscheid

VB.2020.00808

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00808

16. Februar 2021Deutsch12 min

untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00808

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. Februar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 13. August 2020 für die Dauer von vier Monaten mit Wirkung

vom 9. Februar 2021 bis und mit 8. Juni 2021 den Führerausweis und

untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien

sowie der Spezialkategorie F. Es hielt fest, diese Massnahme habe auch den

Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie die

Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge. Ferner verfügte es, den

Führerausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden, schloss eine

Verschiebung des Vollzugstermins aus und wies auf die Möglichkeit einer

früheren Abgabe des Führerausweises hin.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am 24. August 2020

Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die

angefochtene Verfügung aufzuheben und ihn lediglich zu verwarnen. Eventualiter

sei ihm der Führerausweis für einen Monat zu entziehen. Mit Entscheid vom 12. November

2020.

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Am 19. November 2020 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid sowie die Verfügung des

Strassenverkehrsamts aufzuheben und ihm den Führerausweis nur für einen Monat

zu entziehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowohl für das

Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren.

Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner

Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2020, die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Dezember 2020 auf eine

Vernehmlassung. A verzichtete stillschweigend auf eine weitere Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da

im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der

Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Am 27. April

2018.

um ca. 23.45 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den Personenwagen Kfz-Nr. 01

in C auf der D-Strasse in Richtung Bahnhof und bog dabei mit seinem Fahrzeug

nach links in die Einmündung der F-Strasse ein. Dabei übersah der

Beschwerdeführer G, Jahrgang 1934, welche die Fahrbahn auf dem unmittelbar vor

Beginn der F-Strasse verlaufenden Trottoir oder dem Verkehrsberuhigungskissen

gleich hinter dem Trottoir vom Bahnhof herkommend zu Fuss zu überqueren im

Begriff war. Der Beschwerdeführer unterliess es, die von seinem Fahrzeug

gefahrene Geschwindigkeit den trotz eingeschalteter Strassenbeleuchtung

eingeschränkten Sichtverhältnissen so zu reduzieren, dass er auf Sichtdistanz

hätte anhalten können. Dabei konnte der Beschwerdeführer, als er G erblickte, nicht

mehr rechtzeitig anhalten und kollidierte mit ihr. G erlag tags darauf ihren

durch den Unfall verursachten Verletzungen.

2.2

Gestützt

auf diesen Sachverhalt erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 26. Juli

2019.

Anklage beim Bezirksgericht Uster und beantragte die Schuldigsprechung des

Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Tötung und die Bestrafung mit einer bedingten

Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Mit Urteil vom 5. Februar 2020

erkannte das Bezirksgericht Uster den Beschwerdeführer der fahrlässigen Tötung

im Sinn von Art. 117 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember

1937.

(StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von

120.

Tagessätzen zu Fr. 80.-. Den Vollzug der Geldstrafe schob es auf

und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest.

2.3

Die

Beschwerdegegnerin qualifizierte diesen Sachverhalt als schwere Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) und entzog dem Beschwerdeführergestützt

auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis für die Dauer

von vier Monaten.

3.

3.1

Nach

Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) wie vorliegend

ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung

ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz

unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c

SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein

leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht

demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a

SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle

privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1

lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren

Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist

die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder

umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine

mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3;

21.

Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden). Und

schliesslich begeht nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG eine schwere

Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche

Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Alle

Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG setzen gleichermassen eine konkrete

oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Die

Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte

objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. In objektiver

Hinsicht wird verlangt, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde.

Dabei genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die

vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der

Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt.

Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein

rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d. h. ein schweres

Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGr, 15. Juni

2018, 1C_26/2018, E. 2.3; BGE 131 IV 133 E. 3.2). Diese ist zu bejahen,

wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen

Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der

Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in

Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 130 IV 32 E. 5.1

mit Hinweis). In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das

Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit

beruht (BGE 118 IV 285 E. 4 mit Hinweisen). Rücksichtslos ist unter

anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann

auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder

Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2).

3.2

Ein

Fahrzeugführer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen

Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Insbesondere

ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den

Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie Strassen-, Verkehrs- und

Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer darf nur

so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo

das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können (Art. 4

Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV]).

Sodann muss der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr

zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer rügt, das Bezirksgericht habe ihn bloss zu einer Geldstrafe

von 120 Tagessätzen verurteilt. In Anbetracht, dass gemäss Art. 117 StGB

für die fahrlässige Tötung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren möglich ist,

sei das Bezirksgericht daher von einem leichten Verschulden ausgegangen.

4.2

Im

Administrativverfahren darf die für den Führerausweisentzug zuständige

Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des

rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann

zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem

Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren

Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht

alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr,

29.

Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1).

Keine Bindungswirkung an den Strafentscheid besteht dagegen

hinsichtlich der Rechtsanwendung (z. B. Würdigung der Schwere der Verkehrsregelverletzung), wenn

die Behörden vom gleichen Sachverhalt ausgehen. Hängt die rechtliche

Qualifikation des Sachverhalts jedoch sehr stark von der Würdigung von

Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde

(etwa dann, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat), so ist die

Verwaltungsbehörde auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche

Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGr, 21. August

2012, 1C_452/2011, E. 2.2 mit Verweis auf BGE 124 II 103 E. 1c/aa und

1c/bb; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N. 10 ff.).

4.3

Das

Bezirksgerichtsurteil erfolgte unbegründet, weshalb nicht ersichtlich ist, von

welchem Verschulden das Gericht ausging. Die Verletzung der Verkehrsregeln im

Sinn von Art. 90 SVG wird durch die fahrlässige Tötung nach Art. 117

Dispositiv

StGB konsumiert. Es lässt sich dem unbegründeten Urteil demnach auch nicht

entnehmen, ob das Gericht von einer einfachen oder groben

Verkehrsregelverletzung ausgegangen ist. Sodann hängt die rechtliche

Qualifikation des Sachverhalts auch nicht sehr stark von der Würdigung von

Tatsachen ab, welche der Strafrichter besser kannte als die

Verwaltungsbehörden, weshalb diese auch nicht an die Einschätzung des

Bezirksgerichts gebunden wäre. Im Übrigen hat auch das Bundesgericht schon

verschiedentlich eine schwere Widerhandlung bejaht, obwohl im Strafbefehl bloss

eine einfache Verkehrsregelverletzung sanktioniert wurde. Dies war etwa der

Fall in den Urteilen 1C_274/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 3.2 (Abstand

zwischen 5 und 10 m auf einer Distanz von 500 m bei ungefähr 100 km/h),

1C_30/2017 vom 21. April 2017 E. 2.2.2 (geschätzter Abstand von

5 m auf einer Distanz von über 1'000 m bei 80 km/h) und

1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 3.2 (Abstand von 0,56 Sekunden

auf einer Distanz von rund 360 m bei 7 km/h auf einem

Autobahnzubringer).

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer bringt vor, er sei bloss 30 km/h anstelle der zulässigen

50 km/h gefahren, er habe also seine Geschwindigkeit begrenzt. Es sei nur

wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung ermittelt worden, nirgends in den

Akten ergebe sich ein rücksichtsloses Verhalten. Die Geschädigte sei auch nicht

über den Fussgängerstreifen gegangen, sondern hätte 2–3 Meter dahinter die

Strasse überquert. Sie sei aus einer dunklen Ecke gekommen und er habe daher

keine schwere Widerhandlung begangen.

5.2 Ein

Fahrzeugführer muss seine Geschwindigkeit so anpassen, dass er auf Sichtdistanz

halten kann (E. 3.2). Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach, indem er

seine Geschwindigkeit lediglich auf 30 km/h reduzierte, da er mit dieser

Geschwindigkeit nicht auf Sichtdistanz halten konnte. Dass die Geschädigte die

Strasse nicht auf dem über die Einmündung geführte Trottoir, sondern 2–3 Meter

dahinter überquerte, vermag daran nichts zu ändern. Dem Beschwerdeführer stand

damit sogar noch eine längere Strecke zur Verfügung, um seinen Wagen

anzuhalten. Zudem ist beim Queren eines Trottoirs eine besondere Aufmerksamkeit

gefordert und der Beschwerdeführer hatte demnach seine Geschwindigkeit soweit

zu reduzieren, dass er auch eine zwei bis drei Meter weiter entfernte Person

rechtzeitig hätte erkennen und sein Fahrzeug anhalten können. Die

Anklageschrift hielt fest, dass es dem Beschwerdeführer als erfahrenem

Fahrzeuglenker und informiertem Zeitgenossen bekannt gewesen sei, dass

Verkehrsunfälle – namentlich solche, bei welchen Fussgänger von Motorfahrzeugen

angefahren werden – für die involvierten Personen schwere Verletzungen zur

Folge haben können, die gar zum Tod führen können. Auch sei ihm bekannt

gewesen, dass Unaufmerksamkeit beim Lenken eines Motorfahrzeugs und eine nicht

den Strassen- und Lichtverhältnissen angepasste Geschwindigkeit derselben zu

Unfällen mit solchen Folgen führen könnten. Hätte sich der Beschwerdeführer

vorgängig entsprechend aufmerksam und vorausschauend dem Verkehrsaufkommen und

allenfalls sich im Bereich der Fahrbahn aufhaltenden Fussgängern gewidmet und

infolge der eingeschränkten Sichtverhältnisse die Geschwindigkeit reduziert,

wäre er in der Lage gewesen, die sich der Fahrbahn nähernde Geschädigte zu

erkennen und rechtzeitig zu bremsen. Demgemäss ging die Anklageschrift von

einem rücksichtlosen Verhalten des Beschwerdeführers aus, indem er im Wissen um

die Verkehrsregeln und die möglichen Folgen einer Verletzung derselben,

trotzdem nicht genügend aufmerksam und mit einer genügend reduzierten

Geschwindigkeit fuhr. Diesen Ausführungen ist vorliegend zu folgen. Trotz der

Kenntnis des Beschwerdeführers um die mögliche Gefährdung von Rechtsgütern bei

zu geringer Aufmerksamkeit und nicht genügend angepasster Geschwindigkeit hat

er seine Geschwindigkeit nicht weiter reduziert und sich nicht aufmerksamer

verhalten. Dieses Vorgehen erweist sich somit in der kritischen kurzen

Zeitspanne als rücksichtslos, weshalb ein qualifiziertes Verschulden des

Beschwerdeführers vorliegt. Dass vorliegend eine qualifizierte objektive

Gefährdung bestand, wird zu Recht nicht bestritten. Demgemäss sind die

Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung erfüllt.

5.3 Bei der

Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1

SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung

der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer

sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Zu den

besonderen Umständen, die mit Blick auf die Entzugsdauer zu berücksichtigen

sind, zählt auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert

angemessener Frist (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2). Die Mindestentzugsdauer

darf jedoch von der hier nicht interessierenden Ausnahme für Vorfälle auf

Dienstfahrten gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG abgesehen, nicht unterschritten

werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu

würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die

mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten

erreicht wird (BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, E. 3.1).

5.4 Nach einer

schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach Art. 16c

Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate entzogen. Die

Beschwerdegegnerin hat die Mindestentzugsdauer um einen Monat auf vier Monate

erhöht. Dies erweist sich angesichts der sehr hohen Gefährdung, die sich

schliesslich im Tod der Geschädigten manifestierte, auch unter Berücksichtigung

des tadellosen Leumunds des Beschwerdeführers als angemessen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …