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Entscheid

VB.2020.00809

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00809

15. Mai 2021Deutsch11 min

(URT.2021.22736)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00809

Urteil

der 4. Kammer

vom 15. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. C, eine

1977 geborene Staatsangehörige Österreichs, ersuchte das Migrationsamt des

Kantons Zürich am 5. November 2015 unter Vorlage eines Arbeitsvertrags mit

D und Nennung einer Wohnadresse an der E-Strasse 01 in F um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Diese wurde ihr am 13. November 2015

erteilt.

Am 3. Dezember 2015 schlossen C und A, ein 1974

geborener Staatsangehöriger Serbiens, in Serbien die Ehe. A reiste am

15. Dezember 2015 in die Schweiz ein und ersuchte zwei Tage später um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Verbleib bei der Ehefrau.

Am 1. Februar 2016 bewilligte das Migrationsamt den Ehegattennachzug und

erteilte A eine bis 2. November 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA.

Am 22. Juni 2016 ersuchte A um Bewilligung des

Familiennachzugs für seinen aus einer früheren Ehe stammenden, 2002 geborenen

Sohn B. Das Migrationsamt erteilte in der Folge auch B eine bis

2. November 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

B. Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I vom 15. Oktober 2018 wurde C wegen

Urkundenfälschung im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) und Täuschung der Behörden im Sinn

von Art. 118 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005

(heute: Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], SR 142.20) mit

120 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 500.- Busse bestraft. Am

23. Dezember 2018 wurde sie vom Personenmeldeamt der Stadt Zürich

"nach Unbekannt" abgemeldet. Die Ehe mit A wurde soweit ersichtlich

am 17. Juli 2020 geschieden.

C. Mit

Verfügung vom 19. Februar 2020 hatte das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A und B widerrufen und ihnen eine Frist

zum Verlassen der Schweiz bis 10. April 2020 gesetzt.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am

30.

März 2020 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 20. Oktober 2020 ab

und setzte A und B eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis

18.

Dezember 2020.

III.

A und B führten am 22. November 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge

und in Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. Oktober

2020.

sei ihnen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie um

Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

3.

Dezember 2020 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte am

14.

Dezember 2020, 11. und 14. Januar sowie 16. April 2021

weitere Unterlagen, jedoch keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,

LS 175.2]). Weil auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerde rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör, weil die Sicherheitsdirektion "kaum die Anträge der

Beschwerdeführer 1 und 2 geprüft" habe.

2.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst unter anderem sowohl ein Anspruch

der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden

Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen

wirksam zur Geltung zu bringen, als auch die Pflicht der Behörde, die

Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch

tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen

(BGE 140 II 262 E. 6.2, 134 I 83 E. 4.1, 127 I 54 E. 2b mit

Hinweis). Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht der Behörde ist Genüge

getan, wenn die dargelegten Überlegungen eine sachgerechte Anfechtung des

Entscheids erlauben (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGr, 28. März

2017, 2C_1112/2016, E. 2.3 mit Hinweisen).

2.3

Dem

Rekursentscheid lässt sich ohne Weiteres entnehmen, weshalb die Vorinstanz zum

Schluss kommt, den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht zu

bewilligen: Sie legt im Wesentlichen dar, dass in Anbetracht des bloss zum

Schein eingegangenen Arbeitsverhältnisses ein freizügigkeitsrechtlicher

Aufenthaltsanspruch von C und damit auch das davon im Rahmen des Ehegatten-

bzw. Familiennachzugs abgeleitete Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführer gar

nie entstand und auch kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch des

Beschwerdeführers 1 entstehen konnte. Weiter legt sie in Zusammenhang mit

der Annahme bzw. Geltendmachung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

die zu beachtende Rechtsprechung dar und zeigt nachvollziehbar auf, weshalb sie

einen solchen vorliegend auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten

gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers 1 sowie der

persönlichen Situation des Beschwerdeführers 2 verneint. Eine Verletzung

der Begründungspflicht bzw. des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführer liegt

nicht vor.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwägt zu Recht, dass der Beschwerdeführer 1 aus seiner

inzwischen aufgelösten Ehe mit C keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann: C

erwirkte ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch Täuschung des

Beschwerdegegners bzw. Vorlage eines fiktiven Arbeitsvertrags. Wie in der

Beschwerde nunmehr eingeräumt wird, hatte sie nie die Absicht, in der Schweiz

eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es bestand deshalb zu keinem Zeitpunkt ein

freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch von C. Mithin fehlte es auch

dauerhaft an einer Grundlage für den Ehegattennachzug des

Beschwerdeführers 1 sowie den Familiennachzug des

Beschwerdeführers 2. Weiter fällt mangels eines originären

Anwesenheitsrechts von C ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch des

Beschwerdeführers 1 von vornherein ausser Betracht.

3.2

Die

Beschwerde wendet dagegen einzig sinngemäss ein, weder die Beschwerdeführer

noch C hätten die ihnen nunmehr vorgehaltene Täuschung der Behörden erkannt.

Sie hätten G, eine Nichte des Beschwerdeführers 1, damit beauftragt, ihre

behördlichen Angelegenheiten zu erledigen, und nicht damit rechnen müssen, dass

ihr Vertrauen in ein Familienmitglied ausgenützt werde. Dem ist zunächst

entgegenzuhalten, dass auch eine allfällige Unkenntnis der Beschwerdeführer

oder von C von den dem Beschwerdegegner im Bewilligungsverfahren eingereichten

Dokumenten nicht dazu geführt hätte, dass ein freizügigkeitsrechtlicher

Aufenthaltsanspruch von C entstanden wäre. Sodann steht die behauptete

Ahnungslosigkeit – soweit C betreffend – im Widerspruch zu den Feststellungen

der Staatsanwaltschaft I bzw. deren Strafbefehl vom 15. Oktober 2018.

Dispositiv

Demnach unterzeichnete C den ihr durch G vermittelten Arbeitsvertrag, ohne dass

sie die betreffende Arbeitsstelle jemals antreten wollte und in der Absicht,

mittels Vorweisen dieses fiktiven Arbeitsvertrags eine Aufenthaltsbewilligung

zu erwirken (Urkundenfälschung). Weiter reichte sie zur Erlangung der

Aufenthaltsbewilligung sowohl den gefälschten Arbeitsvertrag als auch zwei

gefälschte Lohnabrechnungen sowie einen verfälschten Mietvertrag ein und

erwirkte aufgrund dieser Dokumente einen Aufenthaltstitel (Täuschung der

Behörden). Ohnehin ist der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1

lit. a AIG auch dann als erfüllt zu betrachten, wenn nicht die

ausländische Person selbst, sondern ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren

falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, weshalb

sich die Beschwerdeführer das Verhalten von C und G anrechnen lassen müssten.

Das von ihnen sinngemäss angerufene Institut des Vertrauensschutzes setzte

schliesslich (unter anderem) eine von behördlicher Seite geschaffene

Vertrauensgrundlage voraus.

3.3 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung

oder Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben. Ergänzend kann auf die

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.

4.1 Die Vorinstanzen

haben davon abgesehen, den Beschwerdeführern im Rahmen des pflichtgemässen

Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen von den

Beschwerdeführern geltend gemachten schwerwiegenden persönlichen Härtefall im

Sinn des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In die damit

angesprochenen Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen,

wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere, wenn sich der

Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kanton Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 f.).

4.2 Zur

Situation des Beschwerdeführers 1, namentlich auch zu den von diesem

geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen, erwägt die Vorinstanz im

Wesentlichen, eine Behandlung durch das Spital H Anfang März 2020 liege

inzwischen so lange zurück, dass auch die Zeitspanne vergangen sei, in der nach

Einschätzung der behandelnden Ärzte eine engmaschige Nachbetreuung des

Beschwerdeführers 1 erforderlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1

habe das Spital H gemäss dem Austrittsbericht am 7. März 2020 in gutem

Allgemeinzustand und unverändertem, unauffälligem neurologischem Zustand

verlassen können. Für eine seither eingetretene Verschlechterung gebe es keine

Hinweise. Der Beschwerdeführer 1 könne sich sodann in Serbien behandeln

lassen. Zu beachten sei weiter – so die Vorinstanz –, dass eine schwere

depressive Episode des Beschwerdeführers 1 und eine

Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht aktenkundig seien. Die daraus

resultierende Gesundheitsgefährdung lasse aber weder eine Wegweisung noch deren

Vollzug dauerhaft als unverhältnismässig oder unzulässig erscheinen noch

verpflichte sie die Migrationsbehörden, einem Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung in Abweichung von den gesetzlichen

Zulassungsvoraussetzungen zu entsprechen. Es sei vielmehr im Rahmen der

konkreten Rückkehrmassnahmen alles Zumutbare vorzukehren, um medizinisch und

betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der

rückkehrpflichtigen Person nicht beeinträchtigt werde.

4.3 Diesen

Erwägungen ist zuzustimmen. Zu beachten ist sodann, dass der heute 47-jährige

Beschwerdeführer 1 erst im Alter von 41 Jahren in die Schweiz

einreiste. Er lebt hier seit rund fünf Jahren, wobei sein Aufenthalt auf eine

Täuschung der Behörden zurückzuführen ist. Eine besondere Integration in die

hiesigen Verhältnisse ist weder ersichtlich noch dargetan. Vielmehr ist der Beschwerdeführer 1

verschuldet und nach eigenen Angaben fürsorgeabhängig. Die Weigerung der

Vorinstanzen, dem Beschwerdeführer 1 im Rahmen des pflichtgemässen

Ermessens bzw. in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist nicht rechtsverletzend.

4.4 Was die

ermessensweise Bewilligung des weiteren Aufenthalts des

Beschwerdeführers 2 angeht, erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass dieser

soweit ersichtlich gesund sei und in der Schweiz eine Vorlehre abgeschlossen

habe, was ihm die berufliche Eingliederung in seiner Heimat erleichtern dürfte.

Der heute knapp 19-jährige Beschwerdeführer 2 kam im Alter von knapp

14 Jahren in die Schweiz. Es kann daher angenommen werden, dass er mit den

sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes noch in

zureichendem Ausmass vertraut ist. Anzuerkennen ist, dass er sich während

seiner Anwesenheit in der Schweiz in sprachlicher Hinsicht erfolgreich

integriert hat. Eine Berufslehre hat er demgegenüber nicht begonnen oder

abgeschlossen, sondern arbeitet nunmehr als Mitarbeiter in einem Coiffeursalon.

Eine Rückkehr nach Serbien führt demnach nicht zu einem Ab- oder Unterbruch

einer Berufsausbildung. Zu seinen Ungunsten fällt ins Gewicht, dass er – nach

noch als vernachlässigbar zu wertender Jugenddelinquenz bzw. einem Verweis

wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz – unlängst (erneut)

strafrechtlich in Erscheinung trat und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J

vom 1. März 2021 wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln

(Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von

120 km/h um 70 km/h) mit 180 Tagessätzen Geldstrafe und

Fr. 1'100.- Busse bestraft wurde. Insgesamt ist auch dem

Beschwerdeführer 2 eine Rückkehr nach Serbien zumutbar.

Demnach erweist sich auch die Weigerung der Vorinstanz,

dem Beschwerdeführer 2 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens oder in Anerkennung eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls zu erteilen, nicht als rechtsverletzend.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern unter

solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung:

6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren

Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,

die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

6.3 Angesichts

der noch nicht langen Anwesenheitsdauer, der nur teilweise mit der

Aufenthaltsdauer korrelierenden Integration und dem Umstand, dass die

Bewilligung des Aufenthalts der Beschwerdeführer auf eine Täuschung der

Behörden zurückzuführen ist, konnten die Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit

einer Gutheissung rechnen und erweist sich die Beschwerde als offensichtlich

aussichtslos. Das Armenrechtsgesuch ist demnach abzuweisen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c

Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …