VB.2020.00809
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00809
15. Mai 2021Deutsch11 min
(URT.2021.22736)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00809
Urteil
der 4. Kammer
vom 15. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. C, eine
1977 geborene Staatsangehörige Österreichs, ersuchte das Migrationsamt des
Kantons Zürich am 5. November 2015 unter Vorlage eines Arbeitsvertrags mit
D und Nennung einer Wohnadresse an der E-Strasse 01 in F um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Diese wurde ihr am 13. November 2015
erteilt.
Am 3. Dezember 2015 schlossen C und A, ein 1974
geborener Staatsangehöriger Serbiens, in Serbien die Ehe. A reiste am
15. Dezember 2015 in die Schweiz ein und ersuchte zwei Tage später um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Verbleib bei der Ehefrau.
Am 1. Februar 2016 bewilligte das Migrationsamt den Ehegattennachzug und
erteilte A eine bis 2. November 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA.
Am 22. Juni 2016 ersuchte A um Bewilligung des
Familiennachzugs für seinen aus einer früheren Ehe stammenden, 2002 geborenen
Sohn B. Das Migrationsamt erteilte in der Folge auch B eine bis
2. November 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
B. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I vom 15. Oktober 2018 wurde C wegen
Urkundenfälschung im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) und Täuschung der Behörden im Sinn
von Art. 118 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
(heute: Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], SR 142.20) mit
120 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 500.- Busse bestraft. Am
23. Dezember 2018 wurde sie vom Personenmeldeamt der Stadt Zürich
"nach Unbekannt" abgemeldet. Die Ehe mit A wurde soweit ersichtlich
am 17. Juli 2020 geschieden.
C. Mit
Verfügung vom 19. Februar 2020 hatte das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A und B widerrufen und ihnen eine Frist
zum Verlassen der Schweiz bis 10. April 2020 gesetzt.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am
30.
März 2020 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 20. Oktober 2020 ab
und setzte A und B eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis
18.
Dezember 2020.
III.
A und B führten am 22. November 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge
und in Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. Oktober
2020.
sei ihnen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
3.
Dezember 2020 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte am
14.
Dezember 2020, 11. und 14. Januar sowie 16. April 2021
weitere Unterlagen, jedoch keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Weil auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerde rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, weil die Sicherheitsdirektion "kaum die Anträge der
Beschwerdeführer 1 und 2 geprüft" habe.
2.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst unter anderem sowohl ein Anspruch
der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen
wirksam zur Geltung zu bringen, als auch die Pflicht der Behörde, die
Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
(BGE 140 II 262 E. 6.2, 134 I 83 E. 4.1, 127 I 54 E. 2b mit
Hinweis). Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht der Behörde ist Genüge
getan, wenn die dargelegten Überlegungen eine sachgerechte Anfechtung des
Entscheids erlauben (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGr, 28. März
2017, 2C_1112/2016, E. 2.3 mit Hinweisen).
2.3
Dem
Rekursentscheid lässt sich ohne Weiteres entnehmen, weshalb die Vorinstanz zum
Schluss kommt, den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht zu
bewilligen: Sie legt im Wesentlichen dar, dass in Anbetracht des bloss zum
Schein eingegangenen Arbeitsverhältnisses ein freizügigkeitsrechtlicher
Aufenthaltsanspruch von C und damit auch das davon im Rahmen des Ehegatten-
bzw. Familiennachzugs abgeleitete Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführer gar
nie entstand und auch kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch des
Beschwerdeführers 1 entstehen konnte. Weiter legt sie in Zusammenhang mit
der Annahme bzw. Geltendmachung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
die zu beachtende Rechtsprechung dar und zeigt nachvollziehbar auf, weshalb sie
einen solchen vorliegend auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers 1 sowie der
persönlichen Situation des Beschwerdeführers 2 verneint. Eine Verletzung
der Begründungspflicht bzw. des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführer liegt
nicht vor.
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwägt zu Recht, dass der Beschwerdeführer 1 aus seiner
inzwischen aufgelösten Ehe mit C keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann: C
erwirkte ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA durch Täuschung des
Beschwerdegegners bzw. Vorlage eines fiktiven Arbeitsvertrags. Wie in der
Beschwerde nunmehr eingeräumt wird, hatte sie nie die Absicht, in der Schweiz
eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es bestand deshalb zu keinem Zeitpunkt ein
freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch von C. Mithin fehlte es auch
dauerhaft an einer Grundlage für den Ehegattennachzug des
Beschwerdeführers 1 sowie den Familiennachzug des
Beschwerdeführers 2. Weiter fällt mangels eines originären
Anwesenheitsrechts von C ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch des
Beschwerdeführers 1 von vornherein ausser Betracht.
3.2
Die
Beschwerde wendet dagegen einzig sinngemäss ein, weder die Beschwerdeführer
noch C hätten die ihnen nunmehr vorgehaltene Täuschung der Behörden erkannt.
Sie hätten G, eine Nichte des Beschwerdeführers 1, damit beauftragt, ihre
behördlichen Angelegenheiten zu erledigen, und nicht damit rechnen müssen, dass
ihr Vertrauen in ein Familienmitglied ausgenützt werde. Dem ist zunächst
entgegenzuhalten, dass auch eine allfällige Unkenntnis der Beschwerdeführer
oder von C von den dem Beschwerdegegner im Bewilligungsverfahren eingereichten
Dokumenten nicht dazu geführt hätte, dass ein freizügigkeitsrechtlicher
Aufenthaltsanspruch von C entstanden wäre. Sodann steht die behauptete
Ahnungslosigkeit – soweit C betreffend – im Widerspruch zu den Feststellungen
der Staatsanwaltschaft I bzw. deren Strafbefehl vom 15. Oktober 2018.
Dispositiv
Demnach unterzeichnete C den ihr durch G vermittelten Arbeitsvertrag, ohne dass
sie die betreffende Arbeitsstelle jemals antreten wollte und in der Absicht,
mittels Vorweisen dieses fiktiven Arbeitsvertrags eine Aufenthaltsbewilligung
zu erwirken (Urkundenfälschung). Weiter reichte sie zur Erlangung der
Aufenthaltsbewilligung sowohl den gefälschten Arbeitsvertrag als auch zwei
gefälschte Lohnabrechnungen sowie einen verfälschten Mietvertrag ein und
erwirkte aufgrund dieser Dokumente einen Aufenthaltstitel (Täuschung der
Behörden). Ohnehin ist der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1
lit. a AIG auch dann als erfüllt zu betrachten, wenn nicht die
ausländische Person selbst, sondern ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren
falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, weshalb
sich die Beschwerdeführer das Verhalten von C und G anrechnen lassen müssten.
Das von ihnen sinngemäss angerufene Institut des Vertrauensschutzes setzte
schliesslich (unter anderem) eine von behördlicher Seite geschaffene
Vertrauensgrundlage voraus.
3.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verlängerung
oder Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben. Ergänzend kann auf die
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG).
4.
4.1 Die Vorinstanzen
haben davon abgesehen, den Beschwerdeführern im Rahmen des pflichtgemässen
Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen von den
Beschwerdeführern geltend gemachten schwerwiegenden persönlichen Härtefall im
Sinn des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In die damit
angesprochenen Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen,
wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere, wenn sich der
Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kanton Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 f.).
4.2 Zur
Situation des Beschwerdeführers 1, namentlich auch zu den von diesem
geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen, erwägt die Vorinstanz im
Wesentlichen, eine Behandlung durch das Spital H Anfang März 2020 liege
inzwischen so lange zurück, dass auch die Zeitspanne vergangen sei, in der nach
Einschätzung der behandelnden Ärzte eine engmaschige Nachbetreuung des
Beschwerdeführers 1 erforderlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1
habe das Spital H gemäss dem Austrittsbericht am 7. März 2020 in gutem
Allgemeinzustand und unverändertem, unauffälligem neurologischem Zustand
verlassen können. Für eine seither eingetretene Verschlechterung gebe es keine
Hinweise. Der Beschwerdeführer 1 könne sich sodann in Serbien behandeln
lassen. Zu beachten sei weiter – so die Vorinstanz –, dass eine schwere
depressive Episode des Beschwerdeführers 1 und eine
Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht aktenkundig seien. Die daraus
resultierende Gesundheitsgefährdung lasse aber weder eine Wegweisung noch deren
Vollzug dauerhaft als unverhältnismässig oder unzulässig erscheinen noch
verpflichte sie die Migrationsbehörden, einem Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung in Abweichung von den gesetzlichen
Zulassungsvoraussetzungen zu entsprechen. Es sei vielmehr im Rahmen der
konkreten Rückkehrmassnahmen alles Zumutbare vorzukehren, um medizinisch und
betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der
rückkehrpflichtigen Person nicht beeinträchtigt werde.
4.3 Diesen
Erwägungen ist zuzustimmen. Zu beachten ist sodann, dass der heute 47-jährige
Beschwerdeführer 1 erst im Alter von 41 Jahren in die Schweiz
einreiste. Er lebt hier seit rund fünf Jahren, wobei sein Aufenthalt auf eine
Täuschung der Behörden zurückzuführen ist. Eine besondere Integration in die
hiesigen Verhältnisse ist weder ersichtlich noch dargetan. Vielmehr ist der Beschwerdeführer 1
verschuldet und nach eigenen Angaben fürsorgeabhängig. Die Weigerung der
Vorinstanzen, dem Beschwerdeführer 1 im Rahmen des pflichtgemässen
Ermessens bzw. in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist nicht rechtsverletzend.
4.4 Was die
ermessensweise Bewilligung des weiteren Aufenthalts des
Beschwerdeführers 2 angeht, erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass dieser
soweit ersichtlich gesund sei und in der Schweiz eine Vorlehre abgeschlossen
habe, was ihm die berufliche Eingliederung in seiner Heimat erleichtern dürfte.
Der heute knapp 19-jährige Beschwerdeführer 2 kam im Alter von knapp
14 Jahren in die Schweiz. Es kann daher angenommen werden, dass er mit den
sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten seines Heimatlandes noch in
zureichendem Ausmass vertraut ist. Anzuerkennen ist, dass er sich während
seiner Anwesenheit in der Schweiz in sprachlicher Hinsicht erfolgreich
integriert hat. Eine Berufslehre hat er demgegenüber nicht begonnen oder
abgeschlossen, sondern arbeitet nunmehr als Mitarbeiter in einem Coiffeursalon.
Eine Rückkehr nach Serbien führt demnach nicht zu einem Ab- oder Unterbruch
einer Berufsausbildung. Zu seinen Ungunsten fällt ins Gewicht, dass er – nach
noch als vernachlässigbar zu wertender Jugenddelinquenz bzw. einem Verweis
wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz – unlängst (erneut)
strafrechtlich in Erscheinung trat und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J
vom 1. März 2021 wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln
(Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen von
120 km/h um 70 km/h) mit 180 Tagessätzen Geldstrafe und
Fr. 1'100.- Busse bestraft wurde. Insgesamt ist auch dem
Beschwerdeführer 2 eine Rückkehr nach Serbien zumutbar.
Demnach erweist sich auch die Weigerung der Vorinstanz,
dem Beschwerdeführer 2 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens oder in Anerkennung eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls zu erteilen, nicht als rechtsverletzend.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung:
6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren
Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,
die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
6.3 Angesichts
der noch nicht langen Anwesenheitsdauer, der nur teilweise mit der
Aufenthaltsdauer korrelierenden Integration und dem Umstand, dass die
Bewilligung des Aufenthalts der Beschwerdeführer auf eine Täuschung der
Behörden zurückzuführen ist, konnten die Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit
einer Gutheissung rechnen und erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
aussichtslos. Das Armenrechtsgesuch ist demnach abzuweisen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …