VB.2020.00810
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00810
13. April 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22660)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00810
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
eine 2000 geborene Staatsangehörige Brasiliens. Am 21. August 2017 reiste
sie mit ihrer Mutter, C, und ihrer jüngeren (2009 geborenen) Schwester in die
Schweiz ein. Die Mutter heiratete am 13. September 2017 einen Schweizer
Bürger, D. Daraufhin erhielten die Mutter und ihre Töchter im Kanton
Basel-Landschaft bis zum 20. August bzw. 12. September 2018 gültige
Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs. Auf ein
Eheschutzgesuch von Mai 2018 hin wurde der Mutter und deren Ehemann mit Urteil
des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 26. Juli 2018 das Getrenntleben
bewilligt. In der Folge wurde C mit Schreiben vom 22. August, vom
24. Oktober und vom 14. Dezember 2018 mitgeteilt, dass der Widerruf
bzw. die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung sowie derjenigen ihrer
Töchter ins Auge gefasst werde. Ein vom 14. Dezember 2018 datierendes
Schreiben im Wesentlichen gleichen Inhalts ging auch an die – inzwischen
volljährige – Tochter A.
B. Am
7. August 2019 zog A zusammen mit der Mutter und der jüngeren Schwester in
den Kanton Zürich bzw. nach E. Am 2. September 2019 ersuchte sie das
Migrationsamt des Kantons Zürich um eine Aufenthaltsbewilligung bzw.
Bewilligung des Kantonswechsels.
Mit Verfügung vom 31. März 2020 wies das
Migrationsamt A's Gesuch ab und diese aus der Schweiz weg, wobei es eine
Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2020 ansetzte.
Erwägungen
II.
Auf den dagegen am 4. Juni 2020 erhobenen Rekurs trat
die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 21. Oktober 2020 nicht ein.
III.
Am 20. November 2020 liess A Beschwerde ans
Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
"1.
Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei A
die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.
2.
Eventualiter sei meiner Mandantin eine Bewilligung für sechs
Monate zwecks Vorbereitung der Eheschliessung mit F zu erteilen.
3.
Subeventualiter sei meiner Mandantin eine Ausreisefrist nach
dem Ende der Coronakrise, frühestens aber Ende 2021, anzusetzen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin."
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
"unentgeltliche Prozessführung für dieses Beschwerdeverfahren"
ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2020 wurde
angeordnet, dass Wegweisungsvollstreckungshandlungen bis auf Weiteres zu
unterbleiben hätten.
Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 3. Dezember 2020
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist grundsätzlich – unter Vorbehalt nachstehender Erwägung (1.2) – auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Streitgegenstand
vor Verwaltungsgericht bildet lediglich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf
den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Soweit die
Beschwerdeanträge (sowie die Begründung) sich nicht auf diesen Streitgegenstand
beziehen (vgl. hierzu auch unten 3.2), ist darauf nicht einzutreten.
2.
Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs
innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der
Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen
Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte
Tag der Frist ein Samstag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt
sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist
werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am
letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist
ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 22 N. 13).
Nach Art. 138 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (ZPO, SR 272) erfolgt die Zustellung von
Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen
Empfangsbestätigung. Trifft der Postbote den Adressaten der Zustellung nicht
an, legt er ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die
Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab,
gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch
erfolgt (sogenannte Zustellungsfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.).
Die Rechtsmittelfrist beginnt somit am achten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch zu laufen. Die Zustellungsfiktion greift indessen nur, wenn
kumulativ die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Zum einen ist
erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung im Briefkasten des
Adressaten hinterlegt hat, zum andern, dass der Empfänger ernsthaft mit einer
Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Mit
Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein
verfahrensrechtliches Verhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die
Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte
zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem
hängigen Verfahren hat die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post zu
kontrollieren und, wenn sie sich von ihrem Adressort entfernt, im Hinblick auf
die Zustellbarkeit geeignete Vorkehren zu treffen; allfällige längere
Abwesenheiten oder Adressänderungen hat sie von sich aus zu melden (Julia
Gschwend, Basler Kommentar, 2017, Art. 138 ZPO N. 3 f.). Ferner
ist eine solche Person verpflichtet, sich so zu organisieren, dass sie eine von
der Post zur Abholung gemeldete behördliche Sendung innert sieben Tagen abholen
oder dafür sorgen kann, dass eine Drittperson sie abholt. Greift die Zustellungsfiktion
von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, erübrigt sich eine zweite
Zustellung (zum Ganzen: Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 86 f.,
90.
ff. und 96, sowie etwa VGr, 25. Mai 2020, VB.2019.00694, E. 3.2
Abs. 1 mit Hinweisen).
Aufgrund des Verweises von § 71 VRG gilt
Art. 138 ZPO unmittelbar nur für das Beschwerdeverfahren. Nach der
Rechtsprechung kommt die Zustellungsfiktion aber auch im Verwaltungsverfahren
zur Anwendung (vgl. VGr, 25. Mai 2020, VB.2019.00694, E. 3.2 Abs. 2
mit Hinweisen; Plüss, § 10 N. 90 und 96).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin sei am 6. Januar 2020 im Auftrag
des Beschwerdegegners polizeilich befragt worden. Aus der Befragung sei
unmissverständlich hervorgegangen, dass die Abweisung des Gesuchs um
Kantonswechsel und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz zur
Diskussion gestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe sich somit zum Zeitpunkt
des Erlasses der Ausgangsverfügung vom 31. März 2020 in einem
Verfahrensrechtsverhältnis befunden und sei sich dessen auch bewusst gewesen.
Die Verfügung sei an die ihrerseits dem Beschwerdegegner angegebene und
anlässlich der Befragung bestätigte Adresse gesandt, jedoch nicht
entgegengenommen worden; hierauf habe der Postbote eine Abholungseinladung
hinterlegt. Damit greife die Zustellungsfiktion und die Ausgangsverfügung gelte
als am letzten Tag der Frist für die Abholung (am 9. April 2020)
zugestellt. Die Rekursfrist sei somit am 11. Mai 2020 abgelaufen und der
am 4. Juni 2020 erhobene Rekurs verspätet. Hieran ändere auch nichts, dass
in der Rekurseingabe festgehalten worden sei, die Ausgangsverfügung sei am
7.
Mai 2020 bei ihr eingegangen und der Rekurs daher fristgerecht
eingereicht worden; das Gleiche gelte bezüglich des seitens der
Beschwerdeführerin geäusserten Befremdens darüber, dass der Beschwerdegegner
auch im Verfahren betreffend ihre Mutter und Schwester mit der
Zustellungsfiktion "arbeiten" wolle. Ein Grund für eine
Fristwiederherstellung sei sodann weder vorgebracht worden noch ersichtlich.
3.2
Die
Beschwerdeführerin befasst sich in der Beschwerdeschrift vornehmlich mit der
Frage der Rechtmässigkeit der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung bzw.
der Bewilligung des Kantonswechsels, mithin der Ausgangsverfügung. Mit Bezug
auf den Rekursentscheid bzw. das Nichteintreten seitens der Vorinstanz
bestreitet sie im Wesentlichen lediglich (pauschal), dass eine
Abholungseinladung in ihrem Briefkasten hinterlegt worden sei. Sie führt aus,
es könne vorkommen, dass es bei der Hinterlegung von Abholungseinladungen zu
Fehlern komme; selbst wenn eine solche hinterlegt worden sein sollte, sei es
leicht möglich, dass sie zwischen den Blättern einer Zeitung oder eines
Katalogs verschwinde (betreffend ähnliche Vorbringen vgl. etwa VGr,
25.
Mai 2020, VB.2019.00694, E. 4.2 mit Hinweisen). Deshalb halte sie
das Abstellen auf die Zustellfiktion für unverhältnismässig und unfair,
insbesondere "nach nur einem Zustellversuch".
3.3
Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz nicht infrage zu stellen. Allfällige Fehler bei der Postzustellung
liegen zwar nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit; eine fehlerhafte
Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn
sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint (vgl. BGr, 11. März 2020, 2C_1032/2019,
E. 3.3 [gegen Ende] mit Hinweis). Vorliegend wurden keine derartigen
Umstände vorgebracht bzw. dargelegt. Vielmehr lag hier offenkundig tatsächlich
kein Fehler bei der Postzustellung vor und erweist sich die Behauptung, es sei
keine Abholungseinladung hinterlegt worden, als widerlegt: Die
Beschwerdeführerin erhielt nämlich in der Folge – und zwar (spätestens) am
7.
Mai 2020 (mithin auch innert noch laufender Rekursfrist [hierzu unten
3.3.2]) – tatsächlich Kenntnis von der Ausgangsverfügung; dies lässt keinen
anderen Schluss zu als denjenigen, dass sie (erst) zu diesem Zeitpunkt die
Abholungseinladung in ihrem Briefkasten "entdeckt" hat.
3.3.1
Die im vorinstanzlichen Entscheid geschilderte Chronologie ergibt sich
insbesondere aus dem bei den Akten liegenden Sendungsverlauf: Die
Ausgangsverfügung vom 31. März 2020 wurde am 1. April 2020 der Post
übergeben und per eingeschriebener Sendung an die bekannte Adresse der
Beschwerdeführerin gesandt. Am 2. April 2020 wurde (erfolglos) ein
Zustellungsversuch unternommen und die Sendung im Anschluss der
Beschwerdeführerin zur Abholung gemeldet bzw. eine Abholungseinladung im
Briefkasten hinterlegt. Die entsprechende Frist lief bis zum 9. April 2020
– und folglich diejenige für die Erhebung des Rekurses bis (Montag,)
11.
Mai 2020 (vgl. § 11 Abs. 1 VRG; hierzu sodann unten 3.3.2 Abs. 2).
Am 13. April 2020 wurde die Sendung mit dem Vermerk "nicht
abgeholt" an den Absender zurückgesandt; am 17. April 2020 ging sie
beim Beschwerdegegner wieder ein.
Die vom Beschwerdegegner verwendete Adresse entsprach
dabei derjenigen, an welcher die Beschwerdeführerin gemäss einer
Wohnsitzbestätigung der betreffenden Gemeinde vom 14. November 2019 seit
ihrem Zuzug aus dem Kanton Basel-Landschaft am 7. August 2019 wohnhaft bzw.
gemeldet war. Auch in ihrem Gesuch um Aufenthaltsbewilligung vom
2.
September 2019 hatte die Beschwerdeführerin diese Adresse angegeben und
sie war dort auch vom Beschwerdegegner bereits einmal erreicht worden, nämlich
mit Schreiben vom 19. November 2019; ihr Antwortschreiben ging beim
Beschwerdegegner am 11. Dezember 2019 ein. Auch von der Polizei war die
Beschwerdeführerin an der betreffenden Adresse erreicht worden, nämlich im
Zusammenhang mit der auch von der Vorinstanz erwähnten Befragung vom
6.
Januar 2020 bzw. der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf
die vom Beschwerdegegner in Aussicht genommene Verweigerung des Kantonswechsels
und Wegweisung. Anlässlich der polizeilichen Befragung bestätigte die
Beschwerdeführerin wiederum die betreffende Adresse.
Die Beschwerdeführerin selbst hatte sodann mit ihrem beim Beschwerdegegner
eingereichten Gesuch vom 2. September 2019 ein Verwaltungsverfahren
eingeleitet. Die mit einem solchen einhergehende Empfangspflicht traf sie
entsprechend schon seit diesem Zeitpunkt, sodass sie seither – unabhängig vom
ihre Mutter betreffenden Verfahren – mit der Zustellung entsprechender behördlicher
Sendungen rechnen musste. Umso mehr gilt dies zufolge und im Nachgang der
erwähnten polizeilichen Befragung vom 6. Januar 2020.
3.3.2
Einer beschwerdegegnerischen Aktennotiz vom 7. Mai 2020 ist sodann zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich an diesem Tag telefonisch beim
Beschwerdegegner meldete, um sich zu erkundigen, ob man ihr die Verfügung vom
31.
März 2020 "nochmals zustellen" könnte. Hierauf wurde ihr
zunächst von einer Mitarbeiterin der beschwerdegegnerischen Telefonzentrale
erklärt, dass man ihr eine Kopie der Verfügung zustellen könne – unter
gleichzeitigem Hinweis darauf, dass dies allerdings am Lauf der Rekursfrist
nichts ändern würde. Anlässlich eines anschliessenden Telefonats mit einer
Mitarbeiterin des Beschwerdegegners habe die Beschwerdeführerin dann erklärt,
sie komme das Schreiben bzw. die Verfügung am Schalter abholen; mit der Post
dauere es zu lange. Auf eine erneute Zustellung per Post könne verzichtet
werden. Sodann wird auch in der beschwerdeführerischen Rekursschrift vom
4.
Juni 2020 ausgeführt, die Verfügung des Beschwerdegegners sei "am
7.5.20
bei meiner Mandantin eingegangen".
Mithin hatte die Beschwerdeführerin (spätestens) am
7.
Mai 2020 auch tatsächlich Kenntnis von der Ausgangsverfügung, zu einem
Zeitpunkt also, an dem die Frist für die Erhebung eines Rekurses noch während
mehrerer Tage lief – nämlich wie erwähnt bis zum 11. Mai 2020. Die
Beschwerdeführerin hätte mithin damals noch fristgerecht Rekurs erheben können;
wie erwähnt war sie vom Beschwerdegegner anlässlich des Telefonats vom
7.
Mai 2020 gar auf die laufende Rekursfrist hingewiesen worden. In der
Folge wartete sie indes dennoch mit der Anfechtung noch bis zum 4. Juni
2020.
zu (bzw. mandatierte erst Ende Mai 2020 einen Rechtsvertreter). Entgegen beschwerdeführerischer
Auffassung begann die Rekursfrist jedoch nicht (erst) mit der effektiven
Kenntnisnahme der Ausgangsverfügung durch die Beschwerdeführerin am 7. Mai
2020.
zu laufen. Die Ausgangsverfügung gilt aufgrund der Zustellungsfiktion als
am 9. April 2020 der Beschwerdeführerin ordnungsgemäss zugestellt.
Rechtsmittelfristen beginnen grundsätzlich am Tag nach der ordnungsgemässen
Zustellung – also, wenn eine Sendung auf ordentlichem Weg in den Machtbereich
des bzw. der Adressaten/-in gelangt sind, sodass er bzw. sie sie zur Kenntnis
nehmen kann – zu laufen, unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen
Empfang- bzw. Kenntnisnahme der Sendung durch die betreffende Person (vgl.
Plüss, § 10 N. 79, sowie etwa BGr, 11. März 2020, 2C_1032/2019, E. 3.2 f.
– 18. Juli 2018, 2C_1038/2017, E. 3.2 – 14. Januar 2010,
2C_430/2009, E. 2.4 Abs. 2 [alle mit Hinweisen]). Dies gilt auch im
Fall, dass eine Zustellung nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO fingiert wird; diesfalls stellt die fingierte Zustellung am
siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch das fristauslösende
Ereignis dar (vgl. Plüss, § 11 N. 8 ff., insbesondere N. 12
in Verbindung mit § 10 N. 90).
3.3.3
Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz auf den Rekurs vom 4. Juni 2020
zu Recht nicht eingetreten.
Die weiteren Rügen bzw. Vorbringen der Beschwerdeführerin
– auch diejenige hinsichtlich des (am 30. September 2020 erstmals
gestellten) Gesuchs um Einsicht in (die) Akten eines anderen, nämlich die
Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Verfahrens – stehen im Zusammenhang
mit der Frage, ob der Kantonswechsel zu Recht nicht bewilligt wurde. Vor dem
Hintergrund des oben Dargelegten hatte sich eine materielle Prüfung durch die
Vorinstanz indes erübrigt.
Schliesslich war wegen der Fristversäumnis auch nicht auf
das Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat
einzutreten, da die funktionelle Zuständigkeit für dessen Behandlung auf die
Vorinstanz übergegangen war. Es steht der Beschwerdeführerin frei, gestützt auf
die neuen Sachverhaltselemente im Ehevorbereitungsverfahren ein neues Gesuch
beim Beschwerdegegner einzureichen.
4.
Dispositiv
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
5.
5.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG)
5.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Die Beschwerde erweist sich nach dem Vorstehenden als
offenkundig aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist
deshalb schon aus diesem Grund abzuweisen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben.
Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4
e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …