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Entscheid

VB.2020.00811

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00811

6. Mai 2021Deutsch24 min

(URT.2021.22715)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00811

Urteil

des Einzelrichters

vom 6. Mai 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A befindet sich zurzeit im vorzeitigen Strafvollzug in

der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Diese bestrafte ihn mit

Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020 wegen mehrfachen Besitzes und

Benutzung unerlaubter Kommunikationsmittel in der Vollzugseinrichtung gemäss § 23b

Abs. 2 lit. h des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni

2006 (StJVG), Abschluss eines unerlaubten Rechtsgeschäfts gemäss § 23b Abs. 1 lit. a StJVG in Verbindung mit § 27 der Hausordnung der JVA Pöschwies

vom 1. Juni 2017 (HO Pöschwies), Verstosses gegen allgemeine

Ordnungsvorschriften gemäss § 23b Abs. 1 lit. a StJVG in

Verbindung mit § 16 Abs. 3 HO Pöschwies sowie Gefährdung der Ordnung

und Sicherheit der Vollzugseinrichtung gemäss § 23b Abs. 2 lit. c StJVG in Anwendung von § 23c StJVG mit sechs Tagen Arrest

sowie einer Busse von Fr. 60.-. Zudem stellte die JVA Pöschwies das von A

am 20. Mai 2020 ausgehändigte Mobiltelefon der Marke "Samsung"

mit integrierter SIM-Karte sowie ein USB-Ladekabel mit Stecker und Kopfhörer

der Marke "Panasonic", welche anlässlich der Kontrolle der Zelle von A

vom 25. Mai 2020 gefunden worden waren, in Anwendung von § 156 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) sicher und überliess

diese drei Gegenstände der Abteilung Sicherheit intern zur weiteren

Veranlassung bzw. zur allfälligen Vernichtung. Das Poker-Kartenspiel und ein

überzähliges Paar Turnschuhe, welche auch bei der Zellenkontrolle gefunden

worden waren, stellte die JVA Pöschwies ebenfalls sicher und legte sie zu den

Effekten von A. Desgleichen stellte die JVA Pöschwies die gefundenen blauen Latex-Gummihandschuhe

sowie ein gefundenes Erotikmagazin sicher, wobei sie diese Gegenstände durch

die Gruppe entsorgen liess. Die gefundenen beiden Trainingsgürtel, die

Broschüre "Waffen in Kürze", einen Kopfhörer ohne Markenbezeichnung

sowie ein mit "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" betiteltes Schreiben

händigte sie A wieder aus. Der Arrest wurde vom 20. Mai 2020, abends, bis

26. Mai 2020, abends, vollzogen.

Erwägungen

II.

A. Mit

Eingabe vom 3. Juni 2020 rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und

des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte im

Wesentlichen die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020.

Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung

für das Rekursverfahren sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung.

B. Mit

Verfügung vom 17. Juni 2020 änderte die JVA Pöschwies die

Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020 dahingehend ab, dass sie die

Kopfhörer ohne Markenbezeichnung sicherstellte und zu den Effekten von A legte.

Die Kopfhörer der Marke "Panasonic" händigte sie A demgegenüber

wieder aus, nachdem er deren Erwerb mittels Hausbriefs hatte belegen können.

C. Mit

Verfügung vom 22. Oktober 2020 wies die Justizdirektion den Rekurs sowie

die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. Eine

Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu.

III.

A. A erhob

daraufhin mit Eingabe vom 20. November 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion

vom 22. Oktober 2020. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sowie um

Zusprechung einer Parteientschädigung. Daneben stellte A weitere, grösstenteils

prozessuale Anträge.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 23. November 2020 wies das Verwaltungsgericht das

Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren ab und eröffnete den Schriftenwechsel. Die Justizdirektion

beantragte mit Eingabe vom 27. November 2020 die Abweisung der Beschwerde.

Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das

JuWe) reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Eingabe vom 31. Januar 2021

erstattete A die Replik. Das JuWe äusserte sich nicht mehr dazu.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 12. Februar 2021 ersuchte das Verwaltungsgericht

das JuWe, A – wie von diesem beantragt – Akteneinsicht zu gewähren. Zu diesem

Zweck liess es dem JuWe sowohl die bis zu diesem Datum vorhandenen Akten des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens VB.2020.00811 als auch die von der

Justizdirektion im Rekursverfahren beigezogenen Anstalts- und Laufakten von A,

die sich aufgrund eines früheren Beschwerdeverfahrens (VB.2020.00369) noch in

seinem Besitz befanden, und die vom JuWe dem Verwaltungsgericht in den

Beschwerdeverfahren VB.2020.00211 und VB.2020.00267 jeweils zugestellten

"aufgelaufenen" Akten zukommen mit der Bitte, die Anstalts- und

Laufakten vorab mit diesen "aufgelaufenen" Akten nachzuführen. Mit

Schreiben vom 25. Februar 2021 bestätigte das JuWe dem Verwaltungsgericht,

dass A am 24. Februar 2021 Einsicht in die Akten genommen habe.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des Straf- und Justizvollzugsgesetzes

betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall

von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche

Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse

an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann

auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene

Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 4. Juli 2020,

VB.2020.00201, E. 1.3).

1.3

Die

Anstalts- und Laufakten des Beschwerdeführers sind in das vorliegende Verfahren

aufzunehmen (vgl. vorn III.C.).

1.4

1.4.1

Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz habe "die

widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen", geht aus der

Beschwerdeschrift nicht hervor und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern

diesem Antrag neben demjenigen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine

eigenständige Bedeutung zukommen könnte, weshalb nicht weiter darauf einzugehen

ist. Dasselbe gilt für den Antrag des Beschwerdeführers, es sei "die

Tatsachenfeststellung bzw. Beweisaufnahme von der Rechtsmittelinstanz

vorzunehmen aufgrund der Verletzung des Aufklärungsgrundsatzes, i. V. m. der unvollständigen, unrichtigen, nicht

justizförmigen, nicht parteiöffentlichen, nicht fairen und rechtswidrigen

Beweisaufnahme der Vorinstanzen", wobei diesbezüglich eine

Zwischenverfügung zu erlassen sei.

1.4.2

Da der Sachverhalt den eingeholten Akten ohne Weiteres entnommen werden

kann und sich als klar präsentiert, bestand kein Bedarf seitens des

Verwaltungsgerichts, ein formelles Beweisverfahren durchzuführen.

1.4.3

Der Beschwerdeführer hatte nach Anhängigmachung der Beschwerde die

Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu nehmen. Auch sonst kam das

Verwaltungsgericht seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach. Insofern wurden

die Anliegen des Beschwerdeführers erfüllt.

1.4.4

Anlass, dem Beschwerdeführer "Gelegenheit zur Korrektur" –

mutmasslich der Beschwerdeschrift – zu geben, bestand mangels formeller Mängel

auch unter dem Gesichtspunkt von § 56 VRG nicht.

1.4.5

In der Verwaltungsrechtspflege existiert kein eigentliches

"beschleunigtes Verfahren", weshalb der Antrag des Beschwerdeführers

auf Führung eines solchen Verfahrens abzuweisen ist.

1.4.6

Das Institut der "Offizialverteidigung" ist in der Strafrechts-,

nicht jedoch in der Verwaltungsrechtspflege bekannt. Eine solche ist dem

Beschwerdeführer daher nicht zu stellen. Dessen Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies das Verwaltungsgericht bereits mit

Präsidialverfügung vom 23. November 2020 ab (vorn III.B.).

2.

2.1

Gemäss Art. 91

Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) können gegen

Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen

Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,

Disziplinarsanktionen – unter anderem Busse oder Arrest als eine zusätzliche

Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 lit. c und d StGB) –

verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein

Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und

deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3

StGB).

Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. h StJVG, wer unerlaubte Kommunikationsmittel, Texte, Bilder oder

Datenträger in die Vollzugseinrichtung einführt, sie von einer Besucherin oder

einem Besucher entgegennimmt, sie in der Vollzugseinrichtung herstellt,

benutzt, besitzt, weitergibt oder damit handelt. Ebenso verübt nach § 23b Abs. 1 lit. a StJVG ein Disziplinarvergehen, wer gegen Hausordnungen, Reglemente

oder andere Vollzugsvorschriften verstösst. § 27 HO Pöschwies untersagt

Rechtsgeschäfte unter Gefangenen, wie beispielsweise Kauf, Tausch, Schenkung,

Ausleihe von Gegenständen und Gewährung von Darlehen, wobei die

Anstaltsdirektion Ausnahmen gestatten kann, wenn dies im Interesse aller Beteiligten

liegt. Gemäss § 16 Abs. 3 HO Pöschwies ist der Gefangene selbst dafür

verantwortlich, dass seine persönlichen Gegenstände auf der Zelle den

Vollzugsbestimmungen entsprechen. Mitgebrachte oder während des Vollzugs

erhaltene Gegenstände können aus Gründen der Sicherheit, der Ruhe und Ordnung

sowie der Gesundheit und Hygiene abgenommen und, sofern möglich, zu den

Effekten gelegt werden. Andernfalls werden die abgenommenen Gegenstände auf

Kosten des Gefangenen entsorgt. Disziplinarisch zu bestrafen ist nach § 23b Abs. 2 lit. c StJVG schliesslich auch, wer die Ordnung oder

Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet.

Als Disziplinarmassnahmen infrage kommen neben anderem Busse

bis zu Fr. 200.- und Arrest bis zu 20 Tagen (§ 23c Abs. 1

lit. g und i StJVG), wobei mehrere Disziplinarmassnahmen miteinander

verbunden werden können (§ 23c Abs. 2 StJVG).

2.2

Gemäss § 156 Abs. 1 JVV werden Gegenstände, die bei der Begehung von

Disziplinarverstössen verwendet wurden, sichergestellt. Sie werden zu den

Effekten gelegt, wenn das Eigentum festgestellt werden kann. Ist die

Feststellung des Eigentums nicht möglich, werden die Gegenstände nach § 156 Abs. 2 JVV zugunsten eines Fonds zur Unterstützung von Gefangenen oder

Entlassenen verwertet. Ist eine Verwertung nicht möglich oder eignen sich die

Gegenstände nur zu einem rechtswidrigen Gebrauch, werden sie vernichtet.

2.3

Bei der

Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher

Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr

Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,

gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise

begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Plüss, § 7

N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den

verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,

dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu

orientieren (statt vieler VGr, 4. Juli 2020, VB.2020.00201, E. 2.2).

Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung

insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen

Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen

Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse

gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der

Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs

sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.4

Nach § 166

Abs. 1 Satz 1 JVV verjährt die Verfolgung eines Disziplinarvergehens

sechs Monate nach seiner Begehung. Das Disziplinarvergehen kann nicht mehr

geahndet werden, wenn seit seiner Begehung ein Jahr verstrichen ist (§ 166 Abs. 2 JVV). Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme verjährt nach sechs

Monaten (§ 166 Abs. 3 JVV).

2.5

Das

Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf

Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung. Mit

Beschwerde gerügt werden kann sodann die ungenügende oder unrichtige Würdigung

des Sachverhalts (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner begründete die Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020

damit, dass am 20. Mai 2020 wegen des Verdachts auf unerlaubten Besitz eines

Mobiltelefons beim Beschwerdeführer die

Zellentüre geöffnet und dieser aufgefordert

worden sei, das Mobiltelefon dem diensthabenden

Personal auszuhändigen. In der Folge habe der Beschwerdeführer den Aufsehern ein Mobiltelefon der Marke "Samsung"

mit integrierter SIM-Karte übergeben,

welches sich im unteren Tischtablar hinter

einer Kartonschachtel befunden habe.

Anlässlich einer angeordneten Zellenkontrolle seien

am 25. Mai 2020 zudem folgende Gegenstände gefunden worden: ein USB-Ladekabel mit Stecker der Marke

"Samsung", vier Paar Turnschuhe – obschon der Besitz von nur drei Paaren erlaubt sei –,

zwei Trainingsgürtel, Kopfhörer der Marke "Panasonic" sowie Kopfhörer

ohne Markenbezeichnung, ein mit "Verwaltungsgerichtsbeschwerde"

betiteltes Schreiben eines ehemaligen

Mitgefangenen sowie ein Erotikmagazin,

welches einem ehemaligen Mitgefangenen habe zugeordnet werden können, ein in der JVA Pöschwies nicht erhältliches Poker-Kartenspiel, mehrere blaue Latex-Gummihandschuhe

sowie eine Broschüre mit dem Titel "Waffen in Kürze", wobei

der Besitz dieser Broschüre von der Gefängnisdirektion

bewilligt worden sei. Damit habe

sich der Beschwerdeführer des mehrfachen Besitzes und der Benutzung unerlaubter

Kommunikationsmittel in der Vollzugseinrichtung, des Abschlusses eines

unerlaubten Rechtsgeschäfts, des Verstosses gegen allgemeine

Ordnungsvorschriften sowie der Gefährdung der Ordnung und Sicherheit der

Vollzugseinrichtung schuldig gemacht. Bei der Zumessung der Strafe sei straferhöhend

zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in

den vergangenen Monaten bereits mehrfach – und insbesondere wegen Besitzes und

Benutzung unerlaubter Kommunikationsmittel,

Verstosses gegen allgemeine

Ordnungsvorschriften sowie Gefährdung der

Ordnung oder Sicherheit – habe diszipliniert

werden müssen.

3.2

3.2.1

Die Vorinstanz erwog zunächst, im vorliegenden Verfahren sei lediglich die

Rechtmässigkeit der angefochtenen Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020 zu

prüfen. Soweit der Beschwerdeführer aufsichtsrechtliche Einwände erhebe und

vorbringe, Mitarbeitende der JVA Pöschwies hätten anlässlich der

Zellenkontrolle gezielt seine amtliche Korrespondenz durchgelesen, sei auf ein

entsprechendes Begehren [mit dem Ziel des aufsichtsrechtlichen Tätigwerdens]

nicht einzutreten.

3.2.2

Sodann erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer bestreite nicht, sich im

Besitz eines Mobiltelefons der Marke "Samsung" mit integrierter

SIM-Karte befunden zu haben. Sofern er geltend mache, dass das Mobiltelefon

nicht zu zerstören, sondern unverzüglich seinen Effekten zuzuführen sei, da es

ihm gehöre und nicht zerstört werden dürfe, sei ihm nicht zu folgen. Aufgrund

der Tatsache, dass Mobiltelefone im geschlossenen Vollzug der JVA Pöschwies

nicht erlaubt seien, könnten die Eigentumsrechte daran nie zweifelsfrei

festgestellt werden. Der Beschwerdeführer bringe auch nichts vor, was sein

Dispositiv

Eigentum am Mobiltelefon belegen würde. Es sei demnach nicht zu beanstanden,

dass dieses samt SIM-Karte der Abteilung Sicherheit zur weiteren Veranlassung

respektive allfälligen Vernichtung überlassen würde. Das beim Beschwerdeführer

gefundene Mobiltelefon inklusive SIM-Karte gehöre klarerweise und

unbestrittenermassen zu den in der Vollzugsanstalt verbotenen Gegenständen, und

der Besitz von Mobiltelefonen sei geeignet, die Sicherheit und Ordnung in der

Vollzugseinrichtung zu gefährden. Insofern sei der Beschwerdeführer zu Recht

diszipliniert worden.

In Bezug auf die bei der Zellenkontrolle sichergestellten

Gegenstände hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf § 3 HO Pöschwies vorab

fest, die Gefangenen hätten bei Eintritt in die JVA Pöschwies sämtliche

Effekten zur Kontrolle vorzulegen, und es werde ein Effektenverzeichnis

angelegt. Sämtliche Gegenstände, welche nicht im Effektenverzeichnis

eingetragen seien, bei denen kein bewilligter Hausbrief vorliege oder welche

nicht am anstaltsinternen Kiosk zu kaufen seien, gälten daher grundsätzlich als

nicht erlaubte Gegenstände. Die beiden Trainingsgürtel, die Broschüre

"Waffen in Kürze" sowie das mit "Verwaltungsgerichtsbeschwerde"

betitelte Schreiben seien dem Beschwerdeführer gemäss der angefochtenen

Disziplinarverfügung wieder ausgehändigt worden. Hinsichtlich der übrigen

sichergestellten Gegenstände sei dem Beschwerdeführer gemäss der Anhörung vom

26. Mai 2020 bewusst gewesen, dass er ein Paar Turnschuhe zu viel auf

seiner Zelle gehabt habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass das überzählige

Paar zu seinen Effekten gelegt worden sei. Ebenso wenig zu beanstanden sei,

dass die sichergestellten Spielkarten – wie der Beschwerdegegner in der

Rekursantwort ausgeführt habe – aus Gründen der Gleichbehandlung zu den

Effekten des Beschwerdeführers gelegt worden seien. Für die sichergestellten

blauen Latex-Gummihandschuhe sowie das USB-Ladekabel liege kein bewilligter

Hausbrief vor, weshalb sie als nicht erlaubte Gegenstände zu qualifizieren

seien. Was die beiden sichergestellten Kopfhörer betreffe, könne der

Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020 entnommen werden, dass zunächst die

Kopfhörer ohne Markenbezeichnung dem Beschwerdeführer wieder ausgehändigt und

diejenigen der Marke "Panasonic" der Abteilung Sicherheit intern zur

weiteren Veranlassung respektive zur allfälligen Vernichtung überlassen worden

seien. Nachdem der Beschwerdeführer einen Hausbrief habe vorlegen können, womit

ihm der Kauf der Kopfhörer der Marke "Panasonic" gestattet worden

sei, habe der Beschwerdegegner die Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020

mit Verfügung vom 17. Juni 2020 dahingehend ergänzt, dass die Kopfhörer

ohne Markenbezeichnung sichergestellt und zu den Effekten des Beschwerdeführers

zu legen und diesem die Kopfhörer der Marke "Panasonic" wieder

auszuhändigen seien. Diese Sachlage ändere jedoch nichts daran, dass der

Beschwerdeführer ursprünglich zwei Paar Kopfhörer auf seiner Zelle gehabt habe,

obwohl nur ein Paar erlaubt sei. Der Beschwerdeführer mache denn auch nicht

geltend, dass ihm die überzähligen Kopfhörer zu Unrecht abgenommen und zu den

Effekten gelegt worden seien. Ausserdem sei nicht ersichtlich, inwiefern ihm

durch diesen Vorgang ein Mehraufwand entstanden sein soll. In Bezug auf das bei

der Zellenkontrolle gefundene und anschliessend sichergestellte Erotikmagazin

bestätige der Beschwerdeführer, dass dieses mit einem ehemaligen Gefangenen der

JVA Pöschwies in Verbindung gebracht werden könne. Sofern er geltend mache, er

habe das Heft selber mit Nummern und Zahlen bekritzelt, seien seine Aussagen

vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Rechtsgeschäfte

unter Gefangenen, wie beispielsweise Kauf, Tausch, Schenkung oder Ausleihe von

Gegenständen seien grundsätzlich untersagt; eine Ausnahmebewilligung liege

nicht vor. Beim Erotikmagazin handle es sich demnach um einen unerlaubten

Gegenstand. Ob bezüglich des Disziplinartatbestandes des unerlaubten

Rechtsgeschäfts die Verjährung gemäss § 166 JVV eingetreten sei, könne

daher vorliegend offenbleiben, und der Beschwerdeführer könne so oder anders

gestützt auf § 23b Abs. 1 lit. a StJVG diszipliniert werden.

Im Lichte dieser Erwägungen – so die Vorinstanz weiter –

erweise sich der Sachverhalt als genügend erstellt. Demnach habe der

Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Disziplinartatbestand des mehrfachen

Besitzes und der Benutzung unerlaubter Kommunikationsmittel sowie des

Verstosses gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften

erfüllt. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei ausserdem dazu geeignet, die

Sicherheit oder Ordnung der Vollzugseinrichtung zu gefährden.

3.2.3

Zur Verhältnismässigkeit der Disziplinarstrafe erwog die Vorinstanz, die

Disziplinarstrafe von sechs Tagen Arrest sei zwar eher hoch angesetzt, bewege

sich aber noch im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens. Die Busse von

Fr. 60.- liege im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens.

Angesichts des ihm zustehenden Ermessensspielraums sei nicht zu beanstanden,

dass der Beschwerdegegner speziell den Besitz von unerlaubten

Kommunikationsmitteln streng sanktioniere. Die Disziplinarstrafe erscheine –

insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen

Monaten bereits mehrfach habe diszipliniert werden müssen – demnach angemessen.

3.3 Was der

Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese Erwägungen der Vorinstanz, auf

die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG

grundsätzlich verwiesen werden kann, im Ergebnis nicht infrage zu stellen.

Dabei ist vorab festzuhalten, dass der Verzicht auf Stellungnahme seitens des

Beschwerdegegners bzw. der Vorinstanz entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers nicht als "Eingeständnis" bzw. Anerkennung seiner

Argumente bzw. der Beschwerde aufzufassen und diese nicht bereits aus diesem

Grund gutzuheissen ist.

3.3.1

Der Beschwerdeführer stört sich an der Erwägung der Vorinstanz, wonach

sämtliche Gegenstände, welche nicht im Effektenverzeichnis eingetragen seien,

bei denen kein bewilligter Hausbrief vorliege oder welche nicht am

anstaltsinternen Kiosk zu kaufen seien, grundsätzlich als in der JVA Pöschwies

nicht erlaubte Gegenstände gälten. Dies stehe im Widerspruch zu den –

unumstrittenen – Tatsachen, dass ihm die Kopfhörer der Marke "Panasonic"

seitens der JVA Pöschwies zunächst weggenommen und nach Vorlage des Hausbriefs,

womit ihm der Kauf bewilligt worden sei, wieder ausgehändigt worden seien und

dass er die sichergestellten Pokerkarten in der JVA B im November 2004,

mithin vor seinem Eintritt in die JVA Pöschwies, erworben habe. Zu beachten sei

auch, dass der Postversand von Zeitschriften nicht bewilligungspflichtig sei,

das Sortiment im anstaltsinternen Kiosk regelmässig angepasst werde und er in

anderen Justizvollzugsanstalten im Besitz von Gegenständen gewesen sei

(Parfums, Haarschneidemaschine, CDs), welche nirgends "registriert"

worden seien. Bereits aus "bürokratischen Gründen" sei es nicht

möglich, sämtliche erworbenen Gegenstände zu verzeichnen. Dazu ist einerseits

festzuhalten, dass Anfechtungsobjekt eines Rechtsmittelverfahrens nur jener

Teil der Anordnung bildet, der in formelle Rechtskraft erwachsen kann, also das

Dispositiv sowie gegebenenfalls die Erwägungen, auf die das Dispositiv

ausdrücklich oder sinngemäss verweist, was vorliegend indes nicht der Fall ist

(Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 5).

Andererseits sind die Verfügungen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners bzw.

die Disziplinierung des Beschwerdeführers sowie die gleichzeitig angeordnete

Sicherstellung fallbezogen, das heisst nur hinsichtlich der vorliegend davon

betroffenen Gegenstände zu beurteilen und nur, soweit sich die

Beschwerdeschrift überhaupt damit auseinandersetzt. Im Übrigen bzw. soweit sie

allgemein gehalten ist, ist daher nicht näher auf die beanstandete Erwägung der

Vorinstanz einzugehen.

3.3.2

Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf das Erotikmagazin, es sei nicht

erstellt, dass er dieses im Rahmen eines "unerlaubten

Rechtsgeschäfts" von einem ehemaligen Mitinsassen erhalten habe. Zugleich

macht er geltend, dass dieses Vergehen verjährt sein könnte (vgl. vorn

E. 2.4). Während die Vorinstanz das in der Beschwerde nicht wiederholte

Vorbringen des Beschwerdeführers, er – und nicht der ehemalige Mitinsasse –

habe das Heft mit Nummern und Zahlen bekritzelt, zu Recht als Schutzbehauptung

würdigte, zumal sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom

26. Mai 2020 noch nicht in diesem Sinn geäussert hatte, lassen die Akten

tatsächlich keine Schlüsse in Bezug auf den Zeitpunkt des angeblichen

unerlaubten Rechtsgeschäfts und damit auch nicht in Bezug auf eine allfällige

Verjährung zu. Zu Recht erwog die Vorinstanz indes, dass der Beschwerdeführer

in diesem Zusammenhang auch gestützt auf § 23b Abs. 1 lit. a StJVG hätte diszipliniert werden können (vorn E. 2.1). So ist nicht

ersichtlich und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass das

Erotikmagazin (bereits) in seinem Effektenverzeichnis eingetragen gewesen wäre,

oder dass er hierfür eine Bewilligung seitens der JVA Pöschwies eingeholt oder

das Magazin am anstaltsinternen Kiosk erworben hätte (vgl. § 3 Abs. 4,

§ 13, § 16 Abs. 3 und § 48 Abs. 1 HO Pöschwies). Die

Disziplinierung aufgrund des unerlaubten Besitzes des Erotikmagazins erweist

sich damit als korrekt.

3.3.3

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner hätte

das sichergestellte Mobiltelefon zu seinen Effekten legen müssen und nicht der

Abteilung Sicherheit zur allfälligen Vernichtung übergeben dürfen. Aufgrund von

Art. 930 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 sei

sein Eigentum am Mobiltelefon zu vermuten. § 156 Abs. 1 JVV verlangt

indes, dass das Eigentum festgestellt werden kann. Eine blosse Vermutung

in dieser Hinsicht reicht damit nicht aus. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog,

können aufgrund der Tatsache, dass Mobiltelefone im geschlossenen Vollzug der

JVA Pöschwies nicht erlaubt sind, die Eigentumsrechte daran mindestens in der

Regel nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Vorliegend trug der

Beschwerdeführer auch nichts zur Feststellung des Eigentums bei, verweigerte er

doch insofern im Rahmen der Anhörung vom 22. Mai 2020 die Aussage. Ist die

Feststellung des Eigentums nicht möglich und ist auch keine Verwertung möglich

oder eignen sich die Gegenstände nur zu einem rechtswidrigen Gebrauch, was bei

dem betroffenen Mobiltelefon angesichts des grundsätzlichen Verbots der Fall

ist, werden die Gegenstände nach § 156 Abs. 2 JVV vernichtet (vorn

E. 2.2)

3.4 Zu den

weiteren sichergestellten Gegenständen äussert sich der Beschwerdeführer nicht,

ebenso wenig zur Disziplinarstrafe selbst. Angesichts der beschränkten

Kognition des Verwaltungsgerichts (vorn E. 2.5) und vor dem Hintergrund,

dass der Beschwerdeführer bereits wegen ähnlicher Delikte diszipliniert werden

musste, erscheinen der Arrest und die Busse jedenfalls nicht als

rechtsverletzend. Was die Disziplinierung des Beschwerdeführers betrifft, ist

die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen.

4.

4.1

4.1.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Gestützt auf § 16 Abs. 2 VRG haben

Private überdies einen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren.

4.1.2

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er

für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16

N. 18 f.). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen

Verhältnisse der gesuchstellenden Partei zu beurteilen. Dabei obliegt es dieser,

zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse

umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen – etwa mittels Steuer- und

Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen (Plüss, § 16

N. 38). Dies gilt auch für Personen, die sich im Strafvollzug befinden

(VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225, E. 6.2; VGr,

17. Juni 2019, VB.2019.00120, E. 6.2). Während für eine

rechtskundige oder rechtskundig vertretene gesuchstellende Partei in der Regel

keine behördliche Hinweispflicht besteht, muss die Entscheidinstanz eine

unbeholfene gesuchstellende Partei auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam

machen und ihr darlegen, dass und wie sie ihre Mittellosigkeit zu belegen hat

(Plüss, § 16 N. 39 f.). Die Mittellosigkeit einer Person kann

sich aber auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben (Plüss, § 16

N. 41). Keine Mittellosigkeit liegt vor, wenn ein Einnahme- oder

Vermögensüberschuss resultiert, der es der betroffenen Person ermöglicht, die

anfallenden Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu tilgen – bei

aufwendigen Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen

innerhalb eines Jahres (Plüss § 16 N. 20). Über die Mittellosigkeit

ist zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

zu befinden (Plüss, § 16 N. 21).

4.1.3

Als aussichtslos im Sinn von § 16 VRG sind Begehren anzusehen, bei

denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können. Nicht offensichtlich aussichtslos ist ein Begehren, wenn sich die

Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr die Waage halten oder jene

nur wenig geringer sind als diese. Abzustellen ist auf das hypothetische

Verhalten einer vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn

sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger

Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde. Eine

Partei soll ein Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen

würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet (Plüss, § 16

N. 46 f.).

4.1.4

Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass

das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft

und tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bietet, denen die

gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Das

zweite Kriterium entfällt indes, wenn das infrage stehende Verfahren besonders

stark in die Rechtsposition derselben einzugreifen droht (Plüss, § 16

N. 80 ff., insbesondere N. 84).

4.2 In Bezug auf die Gesuche des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer

habe es unterlassen, diese Gesuche eingehend zu begründen. Zu beachten sei in

diesem Zusammenhang zudem, dass sie bei Disziplinarrekursen, die keinen

übermässigen Aufwand erfordern, die Spruchgebühr bewusst sehr tief ansetze, um

den eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten der Insassen Rechnung zu tragen.

Dass der Beschwerdeführer, welcher für die von ihm im Strafvollzug ausgeübte

Arbeitstätigkeit regelmässig ein Pekulium erhalte, Kosten in dieser Höhe nicht

begleichen könnte, ergebe sich nicht ohne Weiteres. Vielmehr sei davon

auszugehen, dass er die tiefen Kosten des Rekursverfahrens innert angemessener

Frist zu tilgen vermöge. Seine Mittellosigkeit sei in diesem Sinne nicht

rechtsgenügend dargetan. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer während des

Verfahrens nicht vertreten gewesen sei und eine unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung auch nicht von Amtes habe angeordnet werden müssen. Das

entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers sei daher auch aus diesem Grund

abzuweisen.

4.3 Den

Erwägungen der Vorinstanz kann nicht entnommen werden, dass sie sich

hinsichtlich der finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers auf mehr als

blosse Annahmen stützte. Soweit sich die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

nicht bereits aus den Akten ergibt, wäre die Vorinstanz jedoch gehalten

gewesen, dem Beschwerdeführer, der über keine juristische Ausbildung verfügt

und im Rekursverfahren nicht rechtskundig vertreten

war, die Möglichkeit einzuräumen, seine Mittellosigkeit zu belegen (vorn

E. 4.1.2; vgl. ebenfalls den Beschwerdeführer betreffend VGr,

16. November 2020, VB.2020.00267, E. 3.1, und 18. November 2020,

VB.2020.00211, E. 3.1). Ob der Beschwerdeführer mittellos ist, kann

vorliegend indessen offengelassen werden, da der Rekurs unter Verweis auf die

obigen Erwägungen jedenfalls als aussichtslos zu bezeichnen ist, wobei sich die

Vorinstanz zu dieser Frage nicht äusserte. Nicht zu beanstanden ist sodann,

dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren – sinngemäss –

mangels Notwendigkeit abwies. Wenn das Verwaltungsgericht diese mit

Präsidialverfügung vom 23. November 2020 für das Beschwerdeverfahren

verneinte, trifft dies umso mehr für das Rekursverfahren zu, in welchem noch

stärker als im Beschwerdeverfahren die Untersuchungsmaxime gemäss § 7 Abs. 1 VRG gilt (VGr, 11. September 2019, VB.2019.00540, E. 3.3; Plüss, § 16

N. 82; vorn II.B.).

5.

5.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche verlangt.

5.2 Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren ist mit Verweis auf die obenstehenden Erwägungen wegen der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren

wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 23. November 2020 abgewiesen

(vorn II.B.)

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Anstalts- und Laufakten des Beschwerdeführers werden als act. 10.1–3 in

das vorliegende Verfahren aufgenommen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'345.-- Total der Kosten.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

5. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen

nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …