VB.2020.00811
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00811
6. Mai 2021Deutsch24 min
(URT.2021.22715)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00811
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. Mai 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich zurzeit im vorzeitigen Strafvollzug in
der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Diese bestrafte ihn mit
Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020 wegen mehrfachen Besitzes und
Benutzung unerlaubter Kommunikationsmittel in der Vollzugseinrichtung gemäss § 23b
Abs. 2 lit. h des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni
2006 (StJVG), Abschluss eines unerlaubten Rechtsgeschäfts gemäss § 23b Abs. 1 lit. a StJVG in Verbindung mit § 27 der Hausordnung der JVA Pöschwies
vom 1. Juni 2017 (HO Pöschwies), Verstosses gegen allgemeine
Ordnungsvorschriften gemäss § 23b Abs. 1 lit. a StJVG in
Verbindung mit § 16 Abs. 3 HO Pöschwies sowie Gefährdung der Ordnung
und Sicherheit der Vollzugseinrichtung gemäss § 23b Abs. 2 lit. c StJVG in Anwendung von § 23c StJVG mit sechs Tagen Arrest
sowie einer Busse von Fr. 60.-. Zudem stellte die JVA Pöschwies das von A
am 20. Mai 2020 ausgehändigte Mobiltelefon der Marke "Samsung"
mit integrierter SIM-Karte sowie ein USB-Ladekabel mit Stecker und Kopfhörer
der Marke "Panasonic", welche anlässlich der Kontrolle der Zelle von A
vom 25. Mai 2020 gefunden worden waren, in Anwendung von § 156 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) sicher und überliess
diese drei Gegenstände der Abteilung Sicherheit intern zur weiteren
Veranlassung bzw. zur allfälligen Vernichtung. Das Poker-Kartenspiel und ein
überzähliges Paar Turnschuhe, welche auch bei der Zellenkontrolle gefunden
worden waren, stellte die JVA Pöschwies ebenfalls sicher und legte sie zu den
Effekten von A. Desgleichen stellte die JVA Pöschwies die gefundenen blauen Latex-Gummihandschuhe
sowie ein gefundenes Erotikmagazin sicher, wobei sie diese Gegenstände durch
die Gruppe entsorgen liess. Die gefundenen beiden Trainingsgürtel, die
Broschüre "Waffen in Kürze", einen Kopfhörer ohne Markenbezeichnung
sowie ein mit "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" betiteltes Schreiben
händigte sie A wieder aus. Der Arrest wurde vom 20. Mai 2020, abends, bis
26. Mai 2020, abends, vollzogen.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 3. Juni 2020 rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte im
Wesentlichen die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020.
Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
für das Rekursverfahren sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung.
B. Mit
Verfügung vom 17. Juni 2020 änderte die JVA Pöschwies die
Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020 dahingehend ab, dass sie die
Kopfhörer ohne Markenbezeichnung sicherstellte und zu den Effekten von A legte.
Die Kopfhörer der Marke "Panasonic" händigte sie A demgegenüber
wieder aus, nachdem er deren Erwerb mittels Hausbriefs hatte belegen können.
C. Mit
Verfügung vom 22. Oktober 2020 wies die Justizdirektion den Rekurs sowie
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. Eine
Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu.
III.
A. A erhob
daraufhin mit Eingabe vom 20. November 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion
vom 22. Oktober 2020. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sowie um
Zusprechung einer Parteientschädigung. Daneben stellte A weitere, grösstenteils
prozessuale Anträge.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 23. November 2020 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren ab und eröffnete den Schriftenwechsel. Die Justizdirektion
beantragte mit Eingabe vom 27. November 2020 die Abweisung der Beschwerde.
Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das
JuWe) reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Eingabe vom 31. Januar 2021
erstattete A die Replik. Das JuWe äusserte sich nicht mehr dazu.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 12. Februar 2021 ersuchte das Verwaltungsgericht
das JuWe, A – wie von diesem beantragt – Akteneinsicht zu gewähren. Zu diesem
Zweck liess es dem JuWe sowohl die bis zu diesem Datum vorhandenen Akten des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens VB.2020.00811 als auch die von der
Justizdirektion im Rekursverfahren beigezogenen Anstalts- und Laufakten von A,
die sich aufgrund eines früheren Beschwerdeverfahrens (VB.2020.00369) noch in
seinem Besitz befanden, und die vom JuWe dem Verwaltungsgericht in den
Beschwerdeverfahren VB.2020.00211 und VB.2020.00267 jeweils zugestellten
"aufgelaufenen" Akten zukommen mit der Bitte, die Anstalts- und
Laufakten vorab mit diesen "aufgelaufenen" Akten nachzuführen. Mit
Schreiben vom 25. Februar 2021 bestätigte das JuWe dem Verwaltungsgericht,
dass A am 24. Februar 2021 Einsicht in die Akten genommen habe.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des Straf- und Justizvollzugsgesetzes
betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall
von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche
Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
1.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann
auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene
Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 4. Juli 2020,
VB.2020.00201, E. 1.3).
1.3
Die
Anstalts- und Laufakten des Beschwerdeführers sind in das vorliegende Verfahren
aufzunehmen (vgl. vorn III.C.).
1.4
1.4.1
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz habe "die
widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen", geht aus der
Beschwerdeschrift nicht hervor und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern
diesem Antrag neben demjenigen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine
eigenständige Bedeutung zukommen könnte, weshalb nicht weiter darauf einzugehen
ist. Dasselbe gilt für den Antrag des Beschwerdeführers, es sei "die
Tatsachenfeststellung bzw. Beweisaufnahme von der Rechtsmittelinstanz
vorzunehmen aufgrund der Verletzung des Aufklärungsgrundsatzes, i. V. m. der unvollständigen, unrichtigen, nicht
justizförmigen, nicht parteiöffentlichen, nicht fairen und rechtswidrigen
Beweisaufnahme der Vorinstanzen", wobei diesbezüglich eine
Zwischenverfügung zu erlassen sei.
1.4.2
Da der Sachverhalt den eingeholten Akten ohne Weiteres entnommen werden
kann und sich als klar präsentiert, bestand kein Bedarf seitens des
Verwaltungsgerichts, ein formelles Beweisverfahren durchzuführen.
1.4.3
Der Beschwerdeführer hatte nach Anhängigmachung der Beschwerde die
Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu nehmen. Auch sonst kam das
Verwaltungsgericht seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach. Insofern wurden
die Anliegen des Beschwerdeführers erfüllt.
1.4.4
Anlass, dem Beschwerdeführer "Gelegenheit zur Korrektur" –
mutmasslich der Beschwerdeschrift – zu geben, bestand mangels formeller Mängel
auch unter dem Gesichtspunkt von § 56 VRG nicht.
1.4.5
In der Verwaltungsrechtspflege existiert kein eigentliches
"beschleunigtes Verfahren", weshalb der Antrag des Beschwerdeführers
auf Führung eines solchen Verfahrens abzuweisen ist.
1.4.6
Das Institut der "Offizialverteidigung" ist in der Strafrechts-,
nicht jedoch in der Verwaltungsrechtspflege bekannt. Eine solche ist dem
Beschwerdeführer daher nicht zu stellen. Dessen Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies das Verwaltungsgericht bereits mit
Präsidialverfügung vom 23. November 2020 ab (vorn III.B.).
2.
2.1
Gemäss Art. 91
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) können gegen
Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen – unter anderem Busse oder Arrest als eine zusätzliche
Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 lit. c und d StGB) –
verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein
Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und
deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3
StGB).
Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. h StJVG, wer unerlaubte Kommunikationsmittel, Texte, Bilder oder
Datenträger in die Vollzugseinrichtung einführt, sie von einer Besucherin oder
einem Besucher entgegennimmt, sie in der Vollzugseinrichtung herstellt,
benutzt, besitzt, weitergibt oder damit handelt. Ebenso verübt nach § 23b Abs. 1 lit. a StJVG ein Disziplinarvergehen, wer gegen Hausordnungen, Reglemente
oder andere Vollzugsvorschriften verstösst. § 27 HO Pöschwies untersagt
Rechtsgeschäfte unter Gefangenen, wie beispielsweise Kauf, Tausch, Schenkung,
Ausleihe von Gegenständen und Gewährung von Darlehen, wobei die
Anstaltsdirektion Ausnahmen gestatten kann, wenn dies im Interesse aller Beteiligten
liegt. Gemäss § 16 Abs. 3 HO Pöschwies ist der Gefangene selbst dafür
verantwortlich, dass seine persönlichen Gegenstände auf der Zelle den
Vollzugsbestimmungen entsprechen. Mitgebrachte oder während des Vollzugs
erhaltene Gegenstände können aus Gründen der Sicherheit, der Ruhe und Ordnung
sowie der Gesundheit und Hygiene abgenommen und, sofern möglich, zu den
Effekten gelegt werden. Andernfalls werden die abgenommenen Gegenstände auf
Kosten des Gefangenen entsorgt. Disziplinarisch zu bestrafen ist nach § 23b Abs. 2 lit. c StJVG schliesslich auch, wer die Ordnung oder
Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet.
Als Disziplinarmassnahmen infrage kommen neben anderem Busse
bis zu Fr. 200.- und Arrest bis zu 20 Tagen (§ 23c Abs. 1
lit. g und i StJVG), wobei mehrere Disziplinarmassnahmen miteinander
verbunden werden können (§ 23c Abs. 2 StJVG).
2.2
Gemäss § 156 Abs. 1 JVV werden Gegenstände, die bei der Begehung von
Disziplinarverstössen verwendet wurden, sichergestellt. Sie werden zu den
Effekten gelegt, wenn das Eigentum festgestellt werden kann. Ist die
Feststellung des Eigentums nicht möglich, werden die Gegenstände nach § 156 Abs. 2 JVV zugunsten eines Fonds zur Unterstützung von Gefangenen oder
Entlassenen verwertet. Ist eine Verwertung nicht möglich oder eignen sich die
Gegenstände nur zu einem rechtswidrigen Gebrauch, werden sie vernichtet.
2.3
Bei der
Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr
Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,
gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise
begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Plüss, § 7
N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den
verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot,
dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu
orientieren (statt vieler VGr, 4. Juli 2020, VB.2020.00201, E. 2.2).
Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung
insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen
Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen
Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse
gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der
Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs
sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.4
Nach § 166
Abs. 1 Satz 1 JVV verjährt die Verfolgung eines Disziplinarvergehens
sechs Monate nach seiner Begehung. Das Disziplinarvergehen kann nicht mehr
geahndet werden, wenn seit seiner Begehung ein Jahr verstrichen ist (§ 166 Abs. 2 JVV). Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme verjährt nach sechs
Monaten (§ 166 Abs. 3 JVV).
2.5
Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung. Mit
Beschwerde gerügt werden kann sodann die ungenügende oder unrichtige Würdigung
des Sachverhalts (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner begründete die Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020
damit, dass am 20. Mai 2020 wegen des Verdachts auf unerlaubten Besitz eines
Mobiltelefons beim Beschwerdeführer die
Zellentüre geöffnet und dieser aufgefordert
worden sei, das Mobiltelefon dem diensthabenden
Personal auszuhändigen. In der Folge habe der Beschwerdeführer den Aufsehern ein Mobiltelefon der Marke "Samsung"
mit integrierter SIM-Karte übergeben,
welches sich im unteren Tischtablar hinter
einer Kartonschachtel befunden habe.
Anlässlich einer angeordneten Zellenkontrolle seien
am 25. Mai 2020 zudem folgende Gegenstände gefunden worden: ein USB-Ladekabel mit Stecker der Marke
"Samsung", vier Paar Turnschuhe – obschon der Besitz von nur drei Paaren erlaubt sei –,
zwei Trainingsgürtel, Kopfhörer der Marke "Panasonic" sowie Kopfhörer
ohne Markenbezeichnung, ein mit "Verwaltungsgerichtsbeschwerde"
betiteltes Schreiben eines ehemaligen
Mitgefangenen sowie ein Erotikmagazin,
welches einem ehemaligen Mitgefangenen habe zugeordnet werden können, ein in der JVA Pöschwies nicht erhältliches Poker-Kartenspiel, mehrere blaue Latex-Gummihandschuhe
sowie eine Broschüre mit dem Titel "Waffen in Kürze", wobei
der Besitz dieser Broschüre von der Gefängnisdirektion
bewilligt worden sei. Damit habe
sich der Beschwerdeführer des mehrfachen Besitzes und der Benutzung unerlaubter
Kommunikationsmittel in der Vollzugseinrichtung, des Abschlusses eines
unerlaubten Rechtsgeschäfts, des Verstosses gegen allgemeine
Ordnungsvorschriften sowie der Gefährdung der Ordnung und Sicherheit der
Vollzugseinrichtung schuldig gemacht. Bei der Zumessung der Strafe sei straferhöhend
zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in
den vergangenen Monaten bereits mehrfach – und insbesondere wegen Besitzes und
Benutzung unerlaubter Kommunikationsmittel,
Verstosses gegen allgemeine
Ordnungsvorschriften sowie Gefährdung der
Ordnung oder Sicherheit – habe diszipliniert
werden müssen.
3.2
3.2.1
Die Vorinstanz erwog zunächst, im vorliegenden Verfahren sei lediglich die
Rechtmässigkeit der angefochtenen Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020 zu
prüfen. Soweit der Beschwerdeführer aufsichtsrechtliche Einwände erhebe und
vorbringe, Mitarbeitende der JVA Pöschwies hätten anlässlich der
Zellenkontrolle gezielt seine amtliche Korrespondenz durchgelesen, sei auf ein
entsprechendes Begehren [mit dem Ziel des aufsichtsrechtlichen Tätigwerdens]
nicht einzutreten.
3.2.2
Sodann erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer bestreite nicht, sich im
Besitz eines Mobiltelefons der Marke "Samsung" mit integrierter
SIM-Karte befunden zu haben. Sofern er geltend mache, dass das Mobiltelefon
nicht zu zerstören, sondern unverzüglich seinen Effekten zuzuführen sei, da es
ihm gehöre und nicht zerstört werden dürfe, sei ihm nicht zu folgen. Aufgrund
der Tatsache, dass Mobiltelefone im geschlossenen Vollzug der JVA Pöschwies
nicht erlaubt seien, könnten die Eigentumsrechte daran nie zweifelsfrei
festgestellt werden. Der Beschwerdeführer bringe auch nichts vor, was sein
Dispositiv
Eigentum am Mobiltelefon belegen würde. Es sei demnach nicht zu beanstanden,
dass dieses samt SIM-Karte der Abteilung Sicherheit zur weiteren Veranlassung
respektive allfälligen Vernichtung überlassen würde. Das beim Beschwerdeführer
gefundene Mobiltelefon inklusive SIM-Karte gehöre klarerweise und
unbestrittenermassen zu den in der Vollzugsanstalt verbotenen Gegenständen, und
der Besitz von Mobiltelefonen sei geeignet, die Sicherheit und Ordnung in der
Vollzugseinrichtung zu gefährden. Insofern sei der Beschwerdeführer zu Recht
diszipliniert worden.
In Bezug auf die bei der Zellenkontrolle sichergestellten
Gegenstände hielt die Vorinstanz unter Hinweis auf § 3 HO Pöschwies vorab
fest, die Gefangenen hätten bei Eintritt in die JVA Pöschwies sämtliche
Effekten zur Kontrolle vorzulegen, und es werde ein Effektenverzeichnis
angelegt. Sämtliche Gegenstände, welche nicht im Effektenverzeichnis
eingetragen seien, bei denen kein bewilligter Hausbrief vorliege oder welche
nicht am anstaltsinternen Kiosk zu kaufen seien, gälten daher grundsätzlich als
nicht erlaubte Gegenstände. Die beiden Trainingsgürtel, die Broschüre
"Waffen in Kürze" sowie das mit "Verwaltungsgerichtsbeschwerde"
betitelte Schreiben seien dem Beschwerdeführer gemäss der angefochtenen
Disziplinarverfügung wieder ausgehändigt worden. Hinsichtlich der übrigen
sichergestellten Gegenstände sei dem Beschwerdeführer gemäss der Anhörung vom
26. Mai 2020 bewusst gewesen, dass er ein Paar Turnschuhe zu viel auf
seiner Zelle gehabt habe. Es sei nicht zu beanstanden, dass das überzählige
Paar zu seinen Effekten gelegt worden sei. Ebenso wenig zu beanstanden sei,
dass die sichergestellten Spielkarten – wie der Beschwerdegegner in der
Rekursantwort ausgeführt habe – aus Gründen der Gleichbehandlung zu den
Effekten des Beschwerdeführers gelegt worden seien. Für die sichergestellten
blauen Latex-Gummihandschuhe sowie das USB-Ladekabel liege kein bewilligter
Hausbrief vor, weshalb sie als nicht erlaubte Gegenstände zu qualifizieren
seien. Was die beiden sichergestellten Kopfhörer betreffe, könne der
Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020 entnommen werden, dass zunächst die
Kopfhörer ohne Markenbezeichnung dem Beschwerdeführer wieder ausgehändigt und
diejenigen der Marke "Panasonic" der Abteilung Sicherheit intern zur
weiteren Veranlassung respektive zur allfälligen Vernichtung überlassen worden
seien. Nachdem der Beschwerdeführer einen Hausbrief habe vorlegen können, womit
ihm der Kauf der Kopfhörer der Marke "Panasonic" gestattet worden
sei, habe der Beschwerdegegner die Disziplinarverfügung vom 27. Mai 2020
mit Verfügung vom 17. Juni 2020 dahingehend ergänzt, dass die Kopfhörer
ohne Markenbezeichnung sichergestellt und zu den Effekten des Beschwerdeführers
zu legen und diesem die Kopfhörer der Marke "Panasonic" wieder
auszuhändigen seien. Diese Sachlage ändere jedoch nichts daran, dass der
Beschwerdeführer ursprünglich zwei Paar Kopfhörer auf seiner Zelle gehabt habe,
obwohl nur ein Paar erlaubt sei. Der Beschwerdeführer mache denn auch nicht
geltend, dass ihm die überzähligen Kopfhörer zu Unrecht abgenommen und zu den
Effekten gelegt worden seien. Ausserdem sei nicht ersichtlich, inwiefern ihm
durch diesen Vorgang ein Mehraufwand entstanden sein soll. In Bezug auf das bei
der Zellenkontrolle gefundene und anschliessend sichergestellte Erotikmagazin
bestätige der Beschwerdeführer, dass dieses mit einem ehemaligen Gefangenen der
JVA Pöschwies in Verbindung gebracht werden könne. Sofern er geltend mache, er
habe das Heft selber mit Nummern und Zahlen bekritzelt, seien seine Aussagen
vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Rechtsgeschäfte
unter Gefangenen, wie beispielsweise Kauf, Tausch, Schenkung oder Ausleihe von
Gegenständen seien grundsätzlich untersagt; eine Ausnahmebewilligung liege
nicht vor. Beim Erotikmagazin handle es sich demnach um einen unerlaubten
Gegenstand. Ob bezüglich des Disziplinartatbestandes des unerlaubten
Rechtsgeschäfts die Verjährung gemäss § 166 JVV eingetreten sei, könne
daher vorliegend offenbleiben, und der Beschwerdeführer könne so oder anders
gestützt auf § 23b Abs. 1 lit. a StJVG diszipliniert werden.
Im Lichte dieser Erwägungen – so die Vorinstanz weiter –
erweise sich der Sachverhalt als genügend erstellt. Demnach habe der
Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Disziplinartatbestand des mehrfachen
Besitzes und der Benutzung unerlaubter Kommunikationsmittel sowie des
Verstosses gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften
erfüllt. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei ausserdem dazu geeignet, die
Sicherheit oder Ordnung der Vollzugseinrichtung zu gefährden.
3.2.3
Zur Verhältnismässigkeit der Disziplinarstrafe erwog die Vorinstanz, die
Disziplinarstrafe von sechs Tagen Arrest sei zwar eher hoch angesetzt, bewege
sich aber noch im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens. Die Busse von
Fr. 60.- liege im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens.
Angesichts des ihm zustehenden Ermessensspielraums sei nicht zu beanstanden,
dass der Beschwerdegegner speziell den Besitz von unerlaubten
Kommunikationsmitteln streng sanktioniere. Die Disziplinarstrafe erscheine –
insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen
Monaten bereits mehrfach habe diszipliniert werden müssen – demnach angemessen.
3.3 Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese Erwägungen der Vorinstanz, auf
die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG
grundsätzlich verwiesen werden kann, im Ergebnis nicht infrage zu stellen.
Dabei ist vorab festzuhalten, dass der Verzicht auf Stellungnahme seitens des
Beschwerdegegners bzw. der Vorinstanz entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht als "Eingeständnis" bzw. Anerkennung seiner
Argumente bzw. der Beschwerde aufzufassen und diese nicht bereits aus diesem
Grund gutzuheissen ist.
3.3.1
Der Beschwerdeführer stört sich an der Erwägung der Vorinstanz, wonach
sämtliche Gegenstände, welche nicht im Effektenverzeichnis eingetragen seien,
bei denen kein bewilligter Hausbrief vorliege oder welche nicht am
anstaltsinternen Kiosk zu kaufen seien, grundsätzlich als in der JVA Pöschwies
nicht erlaubte Gegenstände gälten. Dies stehe im Widerspruch zu den –
unumstrittenen – Tatsachen, dass ihm die Kopfhörer der Marke "Panasonic"
seitens der JVA Pöschwies zunächst weggenommen und nach Vorlage des Hausbriefs,
womit ihm der Kauf bewilligt worden sei, wieder ausgehändigt worden seien und
dass er die sichergestellten Pokerkarten in der JVA B im November 2004,
mithin vor seinem Eintritt in die JVA Pöschwies, erworben habe. Zu beachten sei
auch, dass der Postversand von Zeitschriften nicht bewilligungspflichtig sei,
das Sortiment im anstaltsinternen Kiosk regelmässig angepasst werde und er in
anderen Justizvollzugsanstalten im Besitz von Gegenständen gewesen sei
(Parfums, Haarschneidemaschine, CDs), welche nirgends "registriert"
worden seien. Bereits aus "bürokratischen Gründen" sei es nicht
möglich, sämtliche erworbenen Gegenstände zu verzeichnen. Dazu ist einerseits
festzuhalten, dass Anfechtungsobjekt eines Rechtsmittelverfahrens nur jener
Teil der Anordnung bildet, der in formelle Rechtskraft erwachsen kann, also das
Dispositiv sowie gegebenenfalls die Erwägungen, auf die das Dispositiv
ausdrücklich oder sinngemäss verweist, was vorliegend indes nicht der Fall ist
(Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 5).
Andererseits sind die Verfügungen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners bzw.
die Disziplinierung des Beschwerdeführers sowie die gleichzeitig angeordnete
Sicherstellung fallbezogen, das heisst nur hinsichtlich der vorliegend davon
betroffenen Gegenstände zu beurteilen und nur, soweit sich die
Beschwerdeschrift überhaupt damit auseinandersetzt. Im Übrigen bzw. soweit sie
allgemein gehalten ist, ist daher nicht näher auf die beanstandete Erwägung der
Vorinstanz einzugehen.
3.3.2
Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf das Erotikmagazin, es sei nicht
erstellt, dass er dieses im Rahmen eines "unerlaubten
Rechtsgeschäfts" von einem ehemaligen Mitinsassen erhalten habe. Zugleich
macht er geltend, dass dieses Vergehen verjährt sein könnte (vgl. vorn
E. 2.4). Während die Vorinstanz das in der Beschwerde nicht wiederholte
Vorbringen des Beschwerdeführers, er – und nicht der ehemalige Mitinsasse –
habe das Heft mit Nummern und Zahlen bekritzelt, zu Recht als Schutzbehauptung
würdigte, zumal sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom
26. Mai 2020 noch nicht in diesem Sinn geäussert hatte, lassen die Akten
tatsächlich keine Schlüsse in Bezug auf den Zeitpunkt des angeblichen
unerlaubten Rechtsgeschäfts und damit auch nicht in Bezug auf eine allfällige
Verjährung zu. Zu Recht erwog die Vorinstanz indes, dass der Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang auch gestützt auf § 23b Abs. 1 lit. a StJVG hätte diszipliniert werden können (vorn E. 2.1). So ist nicht
ersichtlich und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass das
Erotikmagazin (bereits) in seinem Effektenverzeichnis eingetragen gewesen wäre,
oder dass er hierfür eine Bewilligung seitens der JVA Pöschwies eingeholt oder
das Magazin am anstaltsinternen Kiosk erworben hätte (vgl. § 3 Abs. 4,
§ 13, § 16 Abs. 3 und § 48 Abs. 1 HO Pöschwies). Die
Disziplinierung aufgrund des unerlaubten Besitzes des Erotikmagazins erweist
sich damit als korrekt.
3.3.3
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner hätte
das sichergestellte Mobiltelefon zu seinen Effekten legen müssen und nicht der
Abteilung Sicherheit zur allfälligen Vernichtung übergeben dürfen. Aufgrund von
Art. 930 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 sei
sein Eigentum am Mobiltelefon zu vermuten. § 156 Abs. 1 JVV verlangt
indes, dass das Eigentum festgestellt werden kann. Eine blosse Vermutung
in dieser Hinsicht reicht damit nicht aus. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog,
können aufgrund der Tatsache, dass Mobiltelefone im geschlossenen Vollzug der
JVA Pöschwies nicht erlaubt sind, die Eigentumsrechte daran mindestens in der
Regel nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Vorliegend trug der
Beschwerdeführer auch nichts zur Feststellung des Eigentums bei, verweigerte er
doch insofern im Rahmen der Anhörung vom 22. Mai 2020 die Aussage. Ist die
Feststellung des Eigentums nicht möglich und ist auch keine Verwertung möglich
oder eignen sich die Gegenstände nur zu einem rechtswidrigen Gebrauch, was bei
dem betroffenen Mobiltelefon angesichts des grundsätzlichen Verbots der Fall
ist, werden die Gegenstände nach § 156 Abs. 2 JVV vernichtet (vorn
E. 2.2)
3.4 Zu den
weiteren sichergestellten Gegenständen äussert sich der Beschwerdeführer nicht,
ebenso wenig zur Disziplinarstrafe selbst. Angesichts der beschränkten
Kognition des Verwaltungsgerichts (vorn E. 2.5) und vor dem Hintergrund,
dass der Beschwerdeführer bereits wegen ähnlicher Delikte diszipliniert werden
musste, erscheinen der Arrest und die Busse jedenfalls nicht als
rechtsverletzend. Was die Disziplinierung des Beschwerdeführers betrifft, ist
die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen.
4.
4.1
4.1.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Gestützt auf § 16 Abs. 2 VRG haben
Private überdies einen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren.
4.1.2
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er
für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16
N. 18 f.). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen
Verhältnisse der gesuchstellenden Partei zu beurteilen. Dabei obliegt es dieser,
zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen – etwa mittels Steuer- und
Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen (Plüss, § 16
N. 38). Dies gilt auch für Personen, die sich im Strafvollzug befinden
(VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225, E. 6.2; VGr,
17. Juni 2019, VB.2019.00120, E. 6.2). Während für eine
rechtskundige oder rechtskundig vertretene gesuchstellende Partei in der Regel
keine behördliche Hinweispflicht besteht, muss die Entscheidinstanz eine
unbeholfene gesuchstellende Partei auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam
machen und ihr darlegen, dass und wie sie ihre Mittellosigkeit zu belegen hat
(Plüss, § 16 N. 39 f.). Die Mittellosigkeit einer Person kann
sich aber auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben (Plüss, § 16
N. 41). Keine Mittellosigkeit liegt vor, wenn ein Einnahme- oder
Vermögensüberschuss resultiert, der es der betroffenen Person ermöglicht, die
anfallenden Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu tilgen – bei
aufwendigen Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen
innerhalb eines Jahres (Plüss § 16 N. 20). Über die Mittellosigkeit
ist zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
zu befinden (Plüss, § 16 N. 21).
4.1.3
Als aussichtslos im Sinn von § 16 VRG sind Begehren anzusehen, bei
denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Nicht offensichtlich aussichtslos ist ein Begehren, wenn sich die
Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr die Waage halten oder jene
nur wenig geringer sind als diese. Abzustellen ist auf das hypothetische
Verhalten einer vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn
sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger
Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde. Eine
Partei soll ein Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet (Plüss, § 16
N. 46 f.).
4.1.4
Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass
das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft
und tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bietet, denen die
gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Das
zweite Kriterium entfällt indes, wenn das infrage stehende Verfahren besonders
stark in die Rechtsposition derselben einzugreifen droht (Plüss, § 16
N. 80 ff., insbesondere N. 84).
4.2 In Bezug auf die Gesuche des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer
habe es unterlassen, diese Gesuche eingehend zu begründen. Zu beachten sei in
diesem Zusammenhang zudem, dass sie bei Disziplinarrekursen, die keinen
übermässigen Aufwand erfordern, die Spruchgebühr bewusst sehr tief ansetze, um
den eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten der Insassen Rechnung zu tragen.
Dass der Beschwerdeführer, welcher für die von ihm im Strafvollzug ausgeübte
Arbeitstätigkeit regelmässig ein Pekulium erhalte, Kosten in dieser Höhe nicht
begleichen könnte, ergebe sich nicht ohne Weiteres. Vielmehr sei davon
auszugehen, dass er die tiefen Kosten des Rekursverfahrens innert angemessener
Frist zu tilgen vermöge. Seine Mittellosigkeit sei in diesem Sinne nicht
rechtsgenügend dargetan. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer während des
Verfahrens nicht vertreten gewesen sei und eine unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung auch nicht von Amtes habe angeordnet werden müssen. Das
entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers sei daher auch aus diesem Grund
abzuweisen.
4.3 Den
Erwägungen der Vorinstanz kann nicht entnommen werden, dass sie sich
hinsichtlich der finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers auf mehr als
blosse Annahmen stützte. Soweit sich die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
nicht bereits aus den Akten ergibt, wäre die Vorinstanz jedoch gehalten
gewesen, dem Beschwerdeführer, der über keine juristische Ausbildung verfügt
und im Rekursverfahren nicht rechtskundig vertreten
war, die Möglichkeit einzuräumen, seine Mittellosigkeit zu belegen (vorn
E. 4.1.2; vgl. ebenfalls den Beschwerdeführer betreffend VGr,
16. November 2020, VB.2020.00267, E. 3.1, und 18. November 2020,
VB.2020.00211, E. 3.1). Ob der Beschwerdeführer mittellos ist, kann
vorliegend indessen offengelassen werden, da der Rekurs unter Verweis auf die
obigen Erwägungen jedenfalls als aussichtslos zu bezeichnen ist, wobei sich die
Vorinstanz zu dieser Frage nicht äusserte. Nicht zu beanstanden ist sodann,
dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren – sinngemäss –
mangels Notwendigkeit abwies. Wenn das Verwaltungsgericht diese mit
Präsidialverfügung vom 23. November 2020 für das Beschwerdeverfahren
verneinte, trifft dies umso mehr für das Rekursverfahren zu, in welchem noch
stärker als im Beschwerdeverfahren die Untersuchungsmaxime gemäss § 7 Abs. 1 VRG gilt (VGr, 11. September 2019, VB.2019.00540, E. 3.3; Plüss, § 16
N. 82; vorn II.B.).
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche verlangt.
5.2 Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren ist mit Verweis auf die obenstehenden Erwägungen wegen der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren
wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 23. November 2020 abgewiesen
(vorn II.B.)
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Anstalts- und Laufakten des Beschwerdeführers werden als act. 10.1–3 in
das vorliegende Verfahren aufgenommen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'345.-- Total der Kosten.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen
nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …