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Entscheid

VB.2020.00812

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00812

16. Dezember 2021Deutsch19 min

(URT.2021.23296)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00812

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

1.

A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

dieser substituiert durch MLaw D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1965 geborener Staatsangehöriger Deutschlands, ist seit 2001 mit B, einer 1974

geborenen Staatsangehörigen Nordmazedoniens, verheiratet. Das Paar hat zwei

Söhne (geboren 2002 und 2003). A war ab 2006 zunächst als Grenzgänger in der

Schweiz erwerbstätig. Er zog 2007 in die Schweiz und ein Jahr später in den

Kanton Zürich, worauf ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine zuletzt bis

30. September 2022 verlängerte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung

einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilte. B und die Söhne verblieben

zunächst in Deutschland, bis sie im Oktober 2010 ebenfalls in die Schweiz bzw.

den Kanton Zürich zogen, wo sie im Rahmen des Familiennachzugs

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA erhielten. Im November 2013 kehrten B und die

Kinder nach Deutschland zurück. Von Frühling bzw. Sommer 2015 bis Ende 2015

lebten sie wiederum in der Schweiz. Seither leben die beiden Söhne in

Deutschland; B zog am 8. November 2019 erneut zu ihrem Ehemann in die

Schweiz und ersuchte das Migrationsamt um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Ehegattennachzugs.

B. Im

Oktober 2017 hatte A einen Arbeitsunfall erlitten, der zu einer längeren, aber

nicht dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führte. Das Arbeitsverhältnis wurde

aufgrund der Arbeitsunfähigkeit arbeitgeberseitig per Mitte April 2018 beendet.

A bzw. dessen Familie hatte von Oktober bis Dezember 2012 sowie von April 2015

bis Oktober 2017 Sozialhilfe bezogen. Seit März 2019 ist er erneut

fürsorgeabhängig; B wird seit ihrem erneuten Zuzug in die Schweiz ebenfalls von

der öffentlichen Fürsorge unterstützt.

Das Migrationsamt zeigte A mit Schreiben vom 2. April

2020 an, dass es wegen des Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft und der

anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA prüfe. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 schritt es zum Widerruf,

wies das Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs ab und setzte den Ehegatten

eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. August 2020.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 20. Oktober 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I),

setzte A und B eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Januar

2020.

(recte: 2021), verweigerte ihnen die Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III) sowie eine Parteientschädigung

(Dispositiv-Ziff. V) und auferlegte ihnen die Rekurskosten von

Fr. 1'365.- unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

(Dispositiv-Ziff. IV).

III.

A und B führten am 20. November 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, es sei ihnen in Aufhebung des

Rekursentscheids und unter Entschädigungsfolge die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

zu belassen bzw. zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um

Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

30.

November 2020 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein. Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2021 wurden A

und B eingeladen, geeignete Nachweise über sämtliche seit November 2020

erzielten Einkünfte beizubringen. Am 17. Mai 2021 reichten sie ergänzende

Unterlagen ein und äusserten sich zu ihrer Einkommenssituation. Ihre

Rechtsvertreterin brachte am 26. Mai 2021 eine Honorarnote bei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich

nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union –

wie den Beschwerdeführer – hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings

nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

(nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über

die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine

abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den

betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung

enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

2.2

Das

Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien

Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie

Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige

(Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre

Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den

genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I

FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der

Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen

Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 6 ff. Anhang I FZA) bzw.

im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4

Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015,

2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).

Sind die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung

nicht mehr erfüllt und kommt der betroffenen ausländischen Person auch gestützt

auf eine andere Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens kein Aufenthaltsanspruch

zu, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der

Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien

Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) widerrufen oder müssen nicht mehr

verlängert werden.

3.

3.1

Als

freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmer gilt gemäss Rechtsprechung, wer während

einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen

erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1

E. 2.2.3 mit Hinweisen). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den

zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die

Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ

wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die

Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen

und allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des

fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (BGE 131 II 339 E. 3; 141

II 1 E. 2.2.4, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs [EuGH]). Tätigkeiten im Bereich des sekundären Arbeitsmarktes, die

im Rahmen von Umschulungs- oder Wiedereingliederungsprogrammen ausgeübt werden,

gelten nicht als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (BGE 131 II 339 E. 3.3; BGr, 13. Dezember 2018, 2C_716/2018, E. 3.3;

5.

März 2018, 2C_567/2017, E. 4.2.1). Der blosse Umstand, dass ein

Arbeitsverhältnis von kurzer Dauer und befristet war und es sich um eine

Teilzeitstelle handelte, schliesst die Arbeitnehmereigenschaft nicht per se

aus, und die erwirtschafteten Einkünfte müssen nicht den Lebensunterhalt der

betreffenden Person decken oder über einem garantierten Mindesteinkommen

liegen. Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als

völlig untergeordnet und unwesentlich erweisen, begründen die

Arbeitnehmereigenschaft jedoch nicht (vgl. BGE 131 II 339

E. 3.2 f. mit Hinweisen; Urteile des EuGH vom 26. Februar 1992

C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Randnr. 16; 23. März

1982.

53/81 Levin, Slg. 1982-1035 Randnr. 16; BGr,

6.

Februar 2020, 2C_617/2019, E. 4.3, mit weiteren Hinweisen).

Das Bundesgericht erachtete ein monatliches Einkommen von

Fr. 2'532.65 (Anstellung zu 80 %) als nicht rein symbolisch und bejahte

die Arbeitnehmereigenschaft (BGr, 14. Juli 2015, 2C_1061/2013,

E. 4.4), qualifizierte eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen Einkommen

von Fr. 600.- bis Fr. 800.- dagegen als untergeordnet und

unwesentlich ("marginal et accessoire"; BGr, 6. August 2015,

2C_1137/2014, E. 4.4; 2. November 2021, 2C_626/2021, E. 5.3). In

einem weiteren Urteil erachtete es eine Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne

eine Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz einem durchschnittlichen

Monatseinkommen von Fr. 1'673.25 als ungenügend, um die

Arbeitnehmereigenschaft wiederzuerlangen, da angesichts der konkreten Umstände

und der zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer

echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden konnte

(BGr, 3. Juni 2016, 2C_98/2015, E. 6.2). Schliesslich liess das

Bundesgericht offen, ob ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.- als

untergeordnet zu qualifizieren sei, da der betreffende Beschwerdeführer danach

während mehrerer Jahre nur noch maximal Fr. 345.25 pro Monat

erwirtschaftet und die Arbeitnehmereigenschaft somit verloren hatte (BGr,

4.

Dezember 2017, 2C_289/2017, E. 4.4). Bei der Beurteilung der

Frage, ob eine tatsächliche, echte und nicht bloss eine marginale oder

symbolische Tätigkeit vorliegt, dürfen mithin nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung die Unregelmässigkeit und die beschränkte Dauer der tatsächlich erbrachten

Leistungen in die Beurteilung miteinfliessen. Der Umstand, dass eine betroffene

Person bloss wenige Stunden arbeitet und nur ein geringes Einkommen

erwirtschaftet, kann in der Gesamtbeurteilung einen objektiven Anhaltspunkt

dafür bilden, dass die unselbständig ausgeübte berufliche Aktivität als

untergeordnet bzw. marginal zu gelten hat (BGE 131 II 339 E. 3.4;

BGr, 4. März 2021, 2C_185/2019, E. 4.3.1; 15. August 2018,

2C_374/2018, E. 5.3.2, je mit Hinweisen).

3.2

Ihren

freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person

verlieren kann eine arbeitnehmende Person, wenn sie freiwillig arbeitslos

geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei

(ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere

feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich

bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Bei unfreiwillig

arbeitslos gewordenen Personen dauert der Arbeitnehmerstatus fort, bis

keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. In diesem

Sinn bestimmt Art. 61a Abs. 4 AIG, dass bei unfreiwilliger

Arbeitslosigkeit nach einem Aufenthalt von mehr als 12 Monaten die

Aufenthaltsbewilligung frühestens nach 6 Monaten und spätestens

6.

Monate nach dem Ende des Anspruchs für Leistungen der

Arbeitslosenversicherung erlischt.

3.3

Die

Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer nach dem Verlust

seiner Mitte September 2017 angetretenen Anstellung bei E im April 2018 bzw.

nach Ausschöpfung seines Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung

im Februar 2019 die Arbeitnehmereigenschaft verloren hat und ihm aus

Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2

Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG (ABl. 1970

L 142 vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.) kein Verbleiberecht

zukommt. Es kann deshalb insoweit auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der

Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, er sei seit dem 1. November 2020

bei F im Sicherheitsdienst tätig, welches Arbeitsverhältnis entgegen der

Vorinstanz seine Arbeitnehmereigenschaft neu begründet habe; so habe er in den

ersten beiden Wochen nach Stellenantritt bereits 24 Stunden gearbeitet und

werde auch weiterhin mindestens 12 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Zu

prüfen ist mithin, ob der Beschwerdeführer infolge dieses Stellenantritts seine

Arbeitnehmereigenschaft wiedererlangt hat:

Gemäss seinem Arbeitsvertrag mit F vom 15. September

2020.

wird der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2020 während maximal

900.

Stunden pro Jahr – entsprechend 75 Stunden pro Monat – zu einem

Stundenlohn von Fr. 27.10 (inklusive Ferienzuschlag) beschäftigt, wobei

keine Angaben zum voraussichtlichen Stundenpensum gemacht werden. Sein Arbeitgeber

bestätigte am 20. November 2020, dass der Beschwerdeführer bislang während

24.

Stunden gearbeitet habe. Den beigebrachten Lohnabrechnungen ist zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischen November 2020 und April 2021

durchschnittlich während knapp 35 Stunden pro Monat arbeitete und damit

ein monatliches (Durchschnitts-)Nettoeinkommen von rund Fr. 800.-

erzielte. Der Umfang der erbrachten Arbeitsleistungen variierte wie folgt: Im

November 2020 arbeitete der Beschwerdeführer während 37 Stunden; im

Dezember 2020 und Januar 2021 nahm der Umfang seiner Beschäftigung auf

monatlich 33,25 Stunden und im Februar sowie März 2021 weiter auf monatlich

26,5 Stunden ab. Entsprechend betrug das Nettoerwerbseinkommen des

Beschwerdeführers in dieser Zeitspanne zumeist lediglich rund Fr. 600.-

bis 780.-; einzig im November 2020 erzielte er ein Fr. 800.- knapp

übersteigendes Einkommen von Fr. 867.10. Die infolge des aktuellen

Arbeitsverhältnisses ausgeübte Erwerbstätigkeit ist damit als untergeordnet und

unwesentlich zu qualifizieren. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer

im April 2021 während 53,25 Stunden erwerbstätig war und für seine Arbeitsleistung

mit Fr. 1'174.80 entschädigt wurde: Der Beschwerdeführer macht zwar

grundsätzlich nachvollziehbar geltend, nach dem Stellenantritt habe er

"wegen Corona" weniger eingesetzt werden können. Seit April 2021 habe

sich die Lage jedoch wieder verbessert, weshalb er mehr habe arbeiten können;

auch in den Folgemonaten werde er mindestens 50 bis 60 Stunden arbeiten

können.

3.4

Der

Beschwerdeführer hatte bereits in seiner Beschwerdeschrift vom

20.

November 2020 vorgebracht, es sei davon auszugehen, dass er 12 Stunden

pro Woche bzw. rund 50 Stunden pro Monat erwerbstätig sein werde. In der

Folge wurde er mit Präsidialverfügung vom 26. April 2021 aufgefordert,

Belege für die in Aussicht gestellte berufliche Tätigkeit nachzureichen. Es hätte

dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht

obgelegen, mittels geeigneter Nachweise darzutun, dass er seit April bzw. Mai

2021.

tatsächlich regelmässig einer Erwerbstätigkeit (mindestens) im in Aussicht

gestellten Umfang nachgeht. Mit Blick auf die fehlende Vereinbarung eines

voraussichtlichen Mindestpensums im Arbeitsvertrag sowie die unregelmässigen

Arbeitsleistungen in klar geringfügigem Ausmass bis und mit März 2021 kann

nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum ab

April 2021 dauerhaft gesteigert hätte. Ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit

während 50 bis 60 Stunden pro Monat unter Berücksichtigung des damit

konkret erzielbaren Einkommens genügte, um die Arbeitnehmereigenschaft

wiederaufleben zu lassen, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.

3.5

Nach dem

Gesagten hat der Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft im Februar 2019

verloren und seither nicht wiedererlangt. Der Beschwerdegegner durfte deshalb

die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers gestützt auf

Art. 23 Abs. 1 VEP widerrufen, und diesem kommt auch aufgrund des

während des Beschwerdeverfahrens angetretenen Arbeitsverhältnisses kein

freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch zu. Mit dem Verlust der

Arbeitnehmereigenschaft bzw. dem freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch

des Beschwerdeführers fiel auch das davon abgeleitete freizügigkeitsrechtliche

Aufenthaltsrecht von dessen Ehegattin bzw. der Beschwerdeführerin dahin (vgl.

BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.

4.1

Vom Freizügigkeitsabkommen

unberührt bleiben nach Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA

staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf

Aufenthalt verschaffen. Gemäss Ziff. I.1 der Niederschrift vom

19.

Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland

über Niederlassungsfragen (Niederschrift, SR 0.142.111.364) in Verbindung

mit Art. 5 VEP haben deutsche Staatsangehörige nach fünfjährigem

ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf

Erteilung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA, was den weniger weit gehenden

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (VGr, 28. Juli

2017, VB.2017.00273, E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung steht indes

unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG gegeben

ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG). Diese Bestimmung gilt auch im

Anwendungsbereich der Niederschrift (so ausdrücklich deren Ziff. IV

Satz 1; vgl. hierzu auch BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014,

E. 4). Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die Erteilung

der Niederlassungsbewilligung bzw. einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf

Ziff. I.1 der Niederschrift daher unter anderem verweigert werden, wenn

eine mit dem bisherigen Aufenthaltsrecht verbundene Bedingung nicht eingehalten

wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er

gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden

wird (vgl. Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 62 N. 43). Bei Wegfall bzw. Änderung des

Dispositiv

ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist demnach eine neue Bewilligung

erforderlich; besteht kein anderweitiger Bewilligungsanspruch, ist ein

behördlicher Ermessensentscheid vonnöten, mit welchem die Frage der

(Zumutbarkeit der) Wegweisung geklärt werden muss (Peter Bolzli, in: Marc

Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG

N. 4).

4.2 Vorliegend

steht der Erteilung einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung gestützt

auf die Niederschrift nebst Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (oben

E. 3) auch der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG

entgegen:

4.3 Der

Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist erfüllt, wenn

eine Ausländerin oder ein Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu

sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Fall des Widerrufs

einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG)

setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die

Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht.

Diese Differenzierung ist beabsichtigt. Es geht indes (auch) beim Widerruf bzw.

der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit in erster

Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen

Wohlfahrt zu vermeiden (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2,

auch zum Nachstehenden). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für

die Bejahung dieses Widerrufsgrunds daher eine konkrete Gefahr künftiger bzw.

fortgesetzter Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; blosse finanzielle Bedenken

genügen nicht. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein

Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr,

16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). Ob der

Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, wird

objektiv bzw. ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden am Sozialhilfebezug

beurteilt; massgeblich sind die Höhe der ausgerichteten Beiträge und die

prognostische Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung von der

Sozialhilfe erfolgen kann (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018,

E. 3.4).

4.4 Der

Beschwerdeführer bezog – teils mit seiner Familie – zwischen Oktober und

Dezember 2012 sowie zwischen April 2015 und Oktober 2017 rund Fr. 83'000.-

wirtschaftliche Sozialhilfe. Seit März 2019 wird er erneut – teils zusammen mit

der Beschwerdeführerin – von der Fürsorge unterstützt; bis August 2020 erhöhte

sich der Unterstützungsbetrag auf knapp Fr. 135'000.-. Eine Ablösung von

der Sozialhilfe ist nicht absehbar; der Widerrufsgrund des Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG ist demnach erfüllt.

4.5 Für die

Beurteilung, ob eine aufenthaltsbeendende bzw. -verweigernde Massnahme wegen

Fürsorgebezugs verhältnismässig sei, sind namentlich die Schwere des

Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration und die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer

Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten sind sodann die

Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast-

als auch im Herkunftsland (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4

Abs. 2 mit Hinweisen).

Das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung

ist angesichts der seit 2012 – mit Unterbrüchen – bestehenden und andauernden

Sozialhilfeabhängigkeit sowie des ausgerichteten Unterstützungsbeitrags

erheblich. Mit der Vorinstanz, auf deren diesbezügliche Erwägungen ergänzend

verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG), sind die Bemühungen des Beschwerdeführers um Verbesserung

seiner finanziellen Situation als ungenügend und der Sozialhilfebezug deshalb

als zumindest in erheblichem Mass selbstverschuldet zu werten, nachdem die

vorübergehenden Arbeitsunfähigkeiten der Aufnahme bzw. Ausdehnung einer

angepassten Tätigkeit nicht im Weg gestanden hätten bzw. stünden. Daran ändert

nichts, dass der Beschwerdeführer seiner sozialhilferechtlichen

Schadenminderungspflicht nachgekommen sein mag.

Der heute 56-jährige Beschwerdeführer zog als Jugendlicher

mit seinen Eltern von Nordmazedonien nach Deutschland und hält sich seit rund

14 Jahren in der Schweiz auf. Mit Deutschland, wo nebst seinen inzwischen

erwachsenen Söhnen weitere Verwandte leben, blieb er während seiner hiesigen

Anwesenheit eng verbunden. So besuchte er seine Ehegattin und die Söhne in den

Jahren, in welchen die Familie getrennt lebte, regelmässig an den Wochenenden.

Das unsubstanziierte Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in der Schweiz

viele Freunde gefunden, findet in den Akten keine Stütze. Seine berufliche und

wirtschaftliche Integration entsprechen nicht der Aufenthaltsdauer. Weiter ist

der Beschwerdeführer erheblich verschuldet. Eine Rückkehr nach Deutschland, wo

er nebst familiären Banden über langjährige Freund- und Bekanntschaften

verfügt, ist ihm zumutbar.

Anzumerken bleibt, dass sich eine – erst nach erneuter

Bewilligung des Aufenthalts zulässige – etwaige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

durch die Beschwerdeführerin und eine damit einhergehende Verbesserung der finanziellen

Situation der Ehegatten hier nicht berücksichtigen lässt, nachdem das

abgeleitete Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin wie erwähnt erloschen, ein

eigenständiger Bewilligungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich

ist und die erneute Bewilligung ihrer Anwesenheit mithin (unter anderem) ein

originäres Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers voraussetzte (vgl. VGr,

11. November 2021, VB.2021.00059, E. 5.3).

4.6 Die

Weigerung der Vorinstanzen, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers gestützt

auf die Niederschrift oder im pflichtgemässen Ermessen zu bewilligen, hält nach

dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand.

Mit Blick auf die oben in E. 4.5 dargelegte

Interessenabwägung erwiese sich auch ein allfälliger mit der

aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundener Eingriff in den Anspruch auf

Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (SR 0.101) als verhältnis- bzw. rechtmässig.

5.

Mangels eines originären Anwesenheitsrechts des

Beschwerdeführers fällt die Bewilligung des Ehegattennachzugs bzw. des

Aufenthalts der Beschwerdeführerin ausser Betracht.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden unter

solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung:

7.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu

bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

7.3 Angesichts

des unbestrittenen Erlöschens der Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers

im Frühjahr 2019 und des damit verbundenen Dahinfallens der

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsansprüche der Beschwerdeführenden sowie

der mangelhaften Integration in der Schweiz bei gleichzeitig enger

Verbundenheit mit Deutschland und des geringfügigen Umfangs der im Rahmen des

im November 2020 angetretenen Arbeitsverhältnisses geleisteten Arbeitseinsätze

konnten die Beschwerdeführenden nicht ernsthaft mit einer Gutheissung rechnen

und erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Das

Armenrechtsgesuch ist demnach abzuweisen.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c

Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 8 erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 114.

7. Mitteilung an …