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Entscheid

VB.2020.00813

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00813

24. Juni 2021Deutsch8 min

(URT.2021.22846)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00813

Urteil

der 1. Kammer

vom 24. Juni 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Baubehörde Meilen,

2. Baudirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 14. April 2020 erteilte die

Baubehörde Meilen A die baurechtliche Bewilligung für ein Mehrfamilienhaus

(Ersatzneubau) auf dem Grundstück am C-Weg 01 in Meilen (Kat.-Nr. 02).

Gleichzeitig mit der kommunalen Baubewilligung wurde auch

die im koordinierten Verfahren erteilte Bewilligung der Baudirektion des

Kantons Zürich vom 20. April 2020 eröffnet, mit welcher das Vorhaben in

Bezug auf den überkommunalen Ortsbildschutz unter Nebenbestimmungen bewilligt

wurde.

Erwägungen

II.

Gegen die kantonale Verfügung erhob A am 25. Mai 2020

Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 20. Oktober

2020.

hiess dieses das Rechts­mittel teilweise gut. Es hob eine Nebenbestimmung

des angefochtenen Entscheids betreffend Balkone auf (Dispositiv-Ziff. I lit. c)

und änderte eine weitere Nebenbestimmung insofern ab, als bei der südlichen

Ansicht des Bauprojekts die Anzahl der geplanten Dachflächenfenster auf ein mittig

zur äussersten Fensterreihe angeordnetes Fenster zu reduzieren sei (Dispositiv-Ziff. I

lit. a). Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob A am 23. November

2020.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen die Abänderung des

baurekursgerichtlichen Entscheids insofern, als auch Dispositiv-Ziff. I lit. b

der angefochtenen Verfügung der Baudirektion aufzuheben sei. Gleichzeitig

ersuchte er unter Hinweis auf laufende Gespräche zur gütlichen Beilegung um

Sistierung des Verfahrens.

Am 17. Dezember 2020 beantragte das Baurekursgericht

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion des

Kantons Zürich beantragte am 11. Januar 2021 ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde und verwies auf den Mitbericht des Amts für Raumentwicklung des

Kantons Zürich vom 6. Januar 2021, worin die Abweisung der Beschwerde

beantragt wird, soweit darauf einzutreten sei. Gegen die Sistierung opponierte

sie nicht. Die Baubehörde Meilen liess sich nicht vernehmen. In der Folge wurde

das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2021 sistiert.

Mit Eingabe vom 15. März 2021 ersuchte A infolge des

Scheiterns der Vergleichsgespräche um Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens. Mit

Präsidialverfügung vom 22. März 2021 wurde die Sistierung aufgehoben und

Frist zur Replik angesetzt. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung der Beschwerde zuständig und der Beschwerdeführer ist gemäss § 338b

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur

Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das streitgegenständliche Baugrundstück befindet sich

gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Meilen (BZO) in der

Wohnzone W 1.8. Im Norden grenzt es an die Bahnlinie und im Süden an den C-Weg.

Wenige Meter östlich der Bauparzelle beginnt die Kernzone.

Die Parzelle ist im Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder

von überkommunaler Bedeutung und im Bundesinventar der schützenswerten

Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgeführt. Gemäss dem

kantonalen Ortsbildinventar ist die auf dem Baugrundstück bestehende Liegenschaft

nicht als prägendes oder strukturbildendes Gebäude vermerkt. Auf kommunaler

Stufe wurden die Anliegen des Ortsbildschutzes bezogen auf die Bauparzelle

bisher nicht konkretisierend umgesetzt; im Zuge der gegenwärtigen

BZO-Revisionsplanung ist indes vorgesehen, die Parzelle der Kernzone

zuzuweisen.

3.

3.1

In ihrer

Gesamtverfügung legte die Baudirektion in der angefochtenen Dispositiv-Ziff. I

lit. b fest, dass bei der Westseite des projektierten Gebäudes entweder

der Dachfirst oder die Fensteröffnungen so zu verschieben seien, dass Giebel

und Öffnungen axial zueinander zu liegen kommen. Dies sei notwendig, da sich

die Symmetrieachse der Fassade durch die Setzung des Giebels optisch verschiebe.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass die Fenster- bzw. Fassadenöffnungen zwar

tatsächlich nicht axial zum Giebel geplant seien, die Abweichung aber lediglich

32.

cm betrage und diverse umliegende Gebäude ebenfalls keine mittig zum

First angeordneten Fassadenöffnungen aufwiesen (so die Liegenschaften C-Weg 03,

04, 05 und 06 oder auch J-Strasse 016, D-Strasse 07, E-Strasse 08–09

sowie 010, F-Gasse 11, K-Gasse 012, G-Gasse 013, H-Strasse 014

und 015). Auch wenn Liegenschaften mit axial zum Giebel angeordneten

Fassadenöffnungen im Perimeter des Ortsbildschutzes in der Mehrzahl sein mögen,

so dürften die angeführten, sich ebenfalls in diesem Perimeter befindlichen

Gebäude nicht vernachlässigt werden, zumal für das schützenswerte Ortsbild auch

eine sich am Bestand orientierende Diversität in der Gestaltung massgebend sei.

Bei einer Abweichung von lediglich 32 cm sei die verlangte Verschiebung

des Firsts oder der Fassadenöffnungen unverhältnismässig, zumal eine frontale

Sicht auf die Westfassade erst aus einer Entfernung von rund 50 m und nur

von wenigen Standorten aus möglich sei; hinzukomme, dass die geringe Abweichung

aus dieser Distanz kaum erkennbar sei.

Ohnehin komme eine Verschiebung des Firstes nicht infrage, da

dies zu unterschiedlichen und von den Nachbargebäuden abweichenden

Neigungswinkeln der Dachflächen führen würde. Auch ein Verschieben der

Balkonfenster falle aus (innen)architektonischer Sicht ausser Betracht, da

hierfür die Balkone ebenfalls verschoben werden müssten und nicht mehr

fassadenmittig angeordnet wären, was aus gestalterischer Sicht weniger vorteilhaft

wäre.

4.

4.1

Gemäss § 238

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind

Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der

baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen

so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere

Rücksicht zu nehmen. In der Ortsbildschutzzone ist gestützt auf diese

Bestimmung nicht nur eine befriedigende, sondern eine gute Gesamtwirkung zu

verlangen (vgl. VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00343, E. 7).

4.2

Die

Vorinstanzen verfügen aufgrund der offenen Formulierung von § 238 Abs. 2 PBG über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu

konkretisieren in erster Linie ihnen selbst obliegt. Dieses Ermessen beurteilt

das Baurekursgericht kraft § 20 Abs. 1 VRG mit voller Kognition,

während das Verwaltungsgericht den angefochtenen Rekursentscheid nur noch auf

Rechtsverletzungen überprüft (§ 50 Abs. 2 VRG).

5.

5.1

In der

Beschwerdeschrift finden sich Fotografien von ca. zehn Gebäuden bzw.

Fassadenansichten im Umkreis der streitgegenständlichen Parzelle, bei denen die

Fassadenöffnungen nicht mittig unter dem Giebel angeordnet sind. Allerdings

enthält das Protokoll des vorinstanzlichen Augenscheins Bilder von mehreren

Dutzend Objekten im nahen Umfeld der Bauparzelle, welche im kantonalen

Ortsbildinventar als prägend oder strukturbildend vermerkt sind und axial zum

Giebel befindliche Fassadenöffnungen aufweisen. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass das Baurekursgericht derartig gestaltete Giebelfassaden als

für das Ortsbild charakteristisch bezeichnete; dass einige Fassaden in der

Umgebung anders gestaltet sind, vermag dies nicht zu widerlegen.

5.2

Weiter

verfügt das Bauprojekt – anders als die vom Beschwerdeführer angeführten

Vergleichsobjekte – über eine einzige, senkrecht verlaufende

Fassadenöffnungsachse. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die

Abweichung von 32 cm gegenüber einer axialen Anordnung der Öffnungen

aufgrund der sehr geringfügigen Fassadenbreite deutlich in Erscheinung tritt.

Zwar verdeckt die aktuell bestehende Bepflanzung die direkte Sicht auf die

Westfassade teilweise; die Fassade bildet jedoch den westlichen Abschluss des

Ortsbildschutzperimeters und ist von der gegenüberliegenden I-Strasse aus zwar

nicht von überall, aber doch von einem längeren Strassenabschnitt her sowie

auch vom C-Weg aus gut sichtbar.

5.3

Schliesslich

ist festzuhalten, dass die angefochtene Anordnung nicht zu einer schlechteren

Gestaltung des Bauprojekts führen würde oder aus innenarchitektonischer Sicht

unmöglich wäre. Eine Verschiebung der Balkonzugänge und die damit einhergehende

Verschiebung der Balkone würde dazu führen, dass auch die Balkone axial zum

Giebel angeordnet wären, was die Gestaltung des Projekts nicht zu

verschlechtern vermöchte. Weiter ergibt sich aus den Bauplänen, dass der

Verschiebung der fraglichen Fassadenöffnungen aus innenarchitektonischer Sicht

nichts entgegensteht: Die geplante Raumeinteilung des ersten Ober- wie auch des

Dachgeschosses lässt eine Verschiebung ohne Weiteres zu. Ferner wäre allenfalls

auch eine Verschiebung des Giebels denkbar, zumal dessen Versetzung um

32.

cm bloss zu einer geringfügigen Veränderung der Dachneigung führen

würde. Die angefochtene Nebenbestimmung hält mithin auch unter diesem Aspekt

einer Überprüfung auf Rechtsverletzungen stand.

5.4

Zusammengefasst

kann die Würdigung der Vorinstanzen als rechtmässig bezeichnet werden. Mit

Blick auf die ortstypische Gestaltung der Fassaden ist die Vorgabe einer

axialen Anordnung der Fensteröffnungen, um ein ruhiges und mit dem Charakter

des geschützten Ortsbilds in Einklang stehendes Fassadenbild zu erreichen,

nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtskonform.

6.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist abzuweisen.

Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der

Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm eine Parteientschädigung nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Den Beschwerdegegnerinnen steht in dieser Konstellation

praxisgemäss keine Entschädigung zu (vgl. VGr, 9. Januar 2008,

VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3, Plüss,

Kommentar zum VRG, § 17 N. 51); sie haben denn auch keine solche

beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'680.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …