VB.2020.00813
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00813
24. Juni 2021Deutsch8 min
(URT.2021.22846)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00813
Urteil
der 1. Kammer
vom 24. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Baubehörde Meilen,
2. Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 14. April 2020 erteilte die
Baubehörde Meilen A die baurechtliche Bewilligung für ein Mehrfamilienhaus
(Ersatzneubau) auf dem Grundstück am C-Weg 01 in Meilen (Kat.-Nr. 02).
Gleichzeitig mit der kommunalen Baubewilligung wurde auch
die im koordinierten Verfahren erteilte Bewilligung der Baudirektion des
Kantons Zürich vom 20. April 2020 eröffnet, mit welcher das Vorhaben in
Bezug auf den überkommunalen Ortsbildschutz unter Nebenbestimmungen bewilligt
wurde.
Erwägungen
II.
Gegen die kantonale Verfügung erhob A am 25. Mai 2020
Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 20. Oktober
2020.
hiess dieses das Rechtsmittel teilweise gut. Es hob eine Nebenbestimmung
des angefochtenen Entscheids betreffend Balkone auf (Dispositiv-Ziff. I lit. c)
und änderte eine weitere Nebenbestimmung insofern ab, als bei der südlichen
Ansicht des Bauprojekts die Anzahl der geplanten Dachflächenfenster auf ein mittig
zur äussersten Fensterreihe angeordnetes Fenster zu reduzieren sei (Dispositiv-Ziff. I
lit. a). Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob A am 23. November
2020.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen die Abänderung des
baurekursgerichtlichen Entscheids insofern, als auch Dispositiv-Ziff. I lit. b
der angefochtenen Verfügung der Baudirektion aufzuheben sei. Gleichzeitig
ersuchte er unter Hinweis auf laufende Gespräche zur gütlichen Beilegung um
Sistierung des Verfahrens.
Am 17. Dezember 2020 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion des
Kantons Zürich beantragte am 11. Januar 2021 ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde und verwies auf den Mitbericht des Amts für Raumentwicklung des
Kantons Zürich vom 6. Januar 2021, worin die Abweisung der Beschwerde
beantragt wird, soweit darauf einzutreten sei. Gegen die Sistierung opponierte
sie nicht. Die Baubehörde Meilen liess sich nicht vernehmen. In der Folge wurde
das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2021 sistiert.
Mit Eingabe vom 15. März 2021 ersuchte A infolge des
Scheiterns der Vergleichsgespräche um Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens. Mit
Präsidialverfügung vom 22. März 2021 wurde die Sistierung aufgehoben und
Frist zur Replik angesetzt. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der Beschwerde zuständig und der Beschwerdeführer ist gemäss § 338b
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das streitgegenständliche Baugrundstück befindet sich
gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Meilen (BZO) in der
Wohnzone W 1.8. Im Norden grenzt es an die Bahnlinie und im Süden an den C-Weg.
Wenige Meter östlich der Bauparzelle beginnt die Kernzone.
Die Parzelle ist im Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder
von überkommunaler Bedeutung und im Bundesinventar der schützenswerten
Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) aufgeführt. Gemäss dem
kantonalen Ortsbildinventar ist die auf dem Baugrundstück bestehende Liegenschaft
nicht als prägendes oder strukturbildendes Gebäude vermerkt. Auf kommunaler
Stufe wurden die Anliegen des Ortsbildschutzes bezogen auf die Bauparzelle
bisher nicht konkretisierend umgesetzt; im Zuge der gegenwärtigen
BZO-Revisionsplanung ist indes vorgesehen, die Parzelle der Kernzone
zuzuweisen.
3.
3.1
In ihrer
Gesamtverfügung legte die Baudirektion in der angefochtenen Dispositiv-Ziff. I
lit. b fest, dass bei der Westseite des projektierten Gebäudes entweder
der Dachfirst oder die Fensteröffnungen so zu verschieben seien, dass Giebel
und Öffnungen axial zueinander zu liegen kommen. Dies sei notwendig, da sich
die Symmetrieachse der Fassade durch die Setzung des Giebels optisch verschiebe.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass die Fenster- bzw. Fassadenöffnungen zwar
tatsächlich nicht axial zum Giebel geplant seien, die Abweichung aber lediglich
32.
cm betrage und diverse umliegende Gebäude ebenfalls keine mittig zum
First angeordneten Fassadenöffnungen aufwiesen (so die Liegenschaften C-Weg 03,
04, 05 und 06 oder auch J-Strasse 016, D-Strasse 07, E-Strasse 08–09
sowie 010, F-Gasse 11, K-Gasse 012, G-Gasse 013, H-Strasse 014
und 015). Auch wenn Liegenschaften mit axial zum Giebel angeordneten
Fassadenöffnungen im Perimeter des Ortsbildschutzes in der Mehrzahl sein mögen,
so dürften die angeführten, sich ebenfalls in diesem Perimeter befindlichen
Gebäude nicht vernachlässigt werden, zumal für das schützenswerte Ortsbild auch
eine sich am Bestand orientierende Diversität in der Gestaltung massgebend sei.
Bei einer Abweichung von lediglich 32 cm sei die verlangte Verschiebung
des Firsts oder der Fassadenöffnungen unverhältnismässig, zumal eine frontale
Sicht auf die Westfassade erst aus einer Entfernung von rund 50 m und nur
von wenigen Standorten aus möglich sei; hinzukomme, dass die geringe Abweichung
aus dieser Distanz kaum erkennbar sei.
Ohnehin komme eine Verschiebung des Firstes nicht infrage, da
dies zu unterschiedlichen und von den Nachbargebäuden abweichenden
Neigungswinkeln der Dachflächen führen würde. Auch ein Verschieben der
Balkonfenster falle aus (innen)architektonischer Sicht ausser Betracht, da
hierfür die Balkone ebenfalls verschoben werden müssten und nicht mehr
fassadenmittig angeordnet wären, was aus gestalterischer Sicht weniger vorteilhaft
wäre.
4.
4.1
Gemäss § 238
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind
Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der
baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen
so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere
Rücksicht zu nehmen. In der Ortsbildschutzzone ist gestützt auf diese
Bestimmung nicht nur eine befriedigende, sondern eine gute Gesamtwirkung zu
verlangen (vgl. VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00343, E. 7).
4.2
Die
Vorinstanzen verfügen aufgrund der offenen Formulierung von § 238 Abs. 2 PBG über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu
konkretisieren in erster Linie ihnen selbst obliegt. Dieses Ermessen beurteilt
das Baurekursgericht kraft § 20 Abs. 1 VRG mit voller Kognition,
während das Verwaltungsgericht den angefochtenen Rekursentscheid nur noch auf
Rechtsverletzungen überprüft (§ 50 Abs. 2 VRG).
5.
5.1
In der
Beschwerdeschrift finden sich Fotografien von ca. zehn Gebäuden bzw.
Fassadenansichten im Umkreis der streitgegenständlichen Parzelle, bei denen die
Fassadenöffnungen nicht mittig unter dem Giebel angeordnet sind. Allerdings
enthält das Protokoll des vorinstanzlichen Augenscheins Bilder von mehreren
Dutzend Objekten im nahen Umfeld der Bauparzelle, welche im kantonalen
Ortsbildinventar als prägend oder strukturbildend vermerkt sind und axial zum
Giebel befindliche Fassadenöffnungen aufweisen. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass das Baurekursgericht derartig gestaltete Giebelfassaden als
für das Ortsbild charakteristisch bezeichnete; dass einige Fassaden in der
Umgebung anders gestaltet sind, vermag dies nicht zu widerlegen.
5.2
Weiter
verfügt das Bauprojekt – anders als die vom Beschwerdeführer angeführten
Vergleichsobjekte – über eine einzige, senkrecht verlaufende
Fassadenöffnungsachse. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die
Abweichung von 32 cm gegenüber einer axialen Anordnung der Öffnungen
aufgrund der sehr geringfügigen Fassadenbreite deutlich in Erscheinung tritt.
Zwar verdeckt die aktuell bestehende Bepflanzung die direkte Sicht auf die
Westfassade teilweise; die Fassade bildet jedoch den westlichen Abschluss des
Ortsbildschutzperimeters und ist von der gegenüberliegenden I-Strasse aus zwar
nicht von überall, aber doch von einem längeren Strassenabschnitt her sowie
auch vom C-Weg aus gut sichtbar.
5.3
Schliesslich
ist festzuhalten, dass die angefochtene Anordnung nicht zu einer schlechteren
Gestaltung des Bauprojekts führen würde oder aus innenarchitektonischer Sicht
unmöglich wäre. Eine Verschiebung der Balkonzugänge und die damit einhergehende
Verschiebung der Balkone würde dazu führen, dass auch die Balkone axial zum
Giebel angeordnet wären, was die Gestaltung des Projekts nicht zu
verschlechtern vermöchte. Weiter ergibt sich aus den Bauplänen, dass der
Verschiebung der fraglichen Fassadenöffnungen aus innenarchitektonischer Sicht
nichts entgegensteht: Die geplante Raumeinteilung des ersten Ober- wie auch des
Dachgeschosses lässt eine Verschiebung ohne Weiteres zu. Ferner wäre allenfalls
auch eine Verschiebung des Giebels denkbar, zumal dessen Versetzung um
32.
cm bloss zu einer geringfügigen Veränderung der Dachneigung führen
würde. Die angefochtene Nebenbestimmung hält mithin auch unter diesem Aspekt
einer Überprüfung auf Rechtsverletzungen stand.
5.4
Zusammengefasst
kann die Würdigung der Vorinstanzen als rechtmässig bezeichnet werden. Mit
Blick auf die ortstypische Gestaltung der Fassaden ist die Vorgabe einer
axialen Anordnung der Fensteröffnungen, um ein ruhiges und mit dem Charakter
des geschützten Ortsbilds in Einklang stehendes Fassadenbild zu erreichen,
nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtskonform.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm eine Parteientschädigung nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Den Beschwerdegegnerinnen steht in dieser Konstellation
praxisgemäss keine Entschädigung zu (vgl. VGr, 9. Januar 2008,
VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3, Plüss,
Kommentar zum VRG, § 17 N. 51); sie haben denn auch keine solche
beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'680.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …