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Entscheid

VB.2020.00814

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00814

7. Januar 2021Deutsch10 min

(URT.2021.22400)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00814

Urteil

der 4. Kammer

vom 7. Januar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Alexandra Altherr Müller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich, vertreten durch das Amt

für Jugend und Berufsberatung,

Beschwerdegegner,

betreffend

Leistungen an Personen in Ausbildung

(Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2020.00060),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

erhielt für seine Tochter B, die seit August 2016 das Gymnasium im Ausland

besucht, für die beiden ersten Ausbildungsjahre (Untergymnasium) Stipendien zugesprochen.

Mit Verfügung vom 23. August 2018 wies das Amt für Jugend und Berufsberatung

(AJB) das Stipendienwiederholungsgesuch für das Ausbildungsjahr 2018/2019 ab.

Eine hiergegen erhobene Einsprache von A hiess das AJB mit Einspracheverfügung

vom 1. November 2018 gut. Das AJB berechnete für das Ausbildungsjahr

2018/2019 einen Stipendienanspruch von Fr. 2'731.-.

B. Gegen

die Einspracheverfügung vom 1. November 2018 rekurrierte A an die

Bildungsdirektion und beantragte, die Berechnung der Stipendien zu korrigieren.

Das AJB zog die angefochtene Verfügung in der Folge in Wiedererwägung, hob sie

mit Verfügung vom 24. Januar 2019 auf und setzte den Stipendienanspruch

neu auf Fr. 3'261.- fest. Die Bildungsdirektion schrieb das

Rekursverfahren mit Verfügung vom 28. Januar 2019 als durch Wiedererwägung

gegenstandslos geworden ab.

Erwägungen

II.

Auch gegen die neue Verfügung des AJB vom 24. Januar

2019.

rekurrierte A bei der Bildungsdirektion. Diese hiess mit Verfügung vom

16.

Dezember 2019 den Rekurs gut. In den Erwägungen wurde festgehalten,

dass der Stipendienanspruch von B auf Fr. 8'700.- festzusetzen sei. Die

Kosten des Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen. Eine

Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 19. Januar 2020 gegen die Verfügung der Bildungsdirektion

vom 16. Dezember 2019 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte

die Leistung einer angemessenen Parteientschädigung für das Rekursverfahren

unter Entschädigungsfolge. Zudem beantragte er unentgeltliche Rechtspflege. Mit

Präsidialverfügung vom 3. Februar 2020 wurde das dem Gesuch um Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege inhärente Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht

abgewiesen. A wurde wegen seines ausländischen Wohnsitzes kautioniert. Die

Kaution von Fr. 570.- zahlte er fristgerecht.

Das Verwaltungsgericht hiess das Rechtsmittel mit Urteil

vom 23. Juli 2020 gut und verpflichtete das AJB unter Änderung von

Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids, A eine Umtriebsentschädigung für

das Rekursverfahren von Fr. 100.- zu bezahlen (VB.2020.00060,

Dispositiv-Ziff. 1). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurden

dem AJB auferlegt und A die geleistete Kaution zurückerstattet

(Dispositiv-Ziff. 3) sowie sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

als gegenstandslos abgeschrieben (Dispositiv-Ziff. 4). Eine Parteientschädigung

für das Beschwerdeverfahren wurde schliesslich nicht zugesprochen

(Dispositiv-Ziff. 5).

B. Das

Bundesgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom

3.

November 2020 teilweise gut, hob Dispositiv-Ziff. 1 des

verwaltungsgerichtlichen Urteils auf und wies die Angelegenheit "zur

Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen" an das Verwaltungsgericht zurück.

Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist

(2C_698/2020 = act. 2).

Das Verwaltungsgericht

eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft und zog den eigenen Entscheid vom

23.

Juli 2020 sowie die vom Bundesgericht

zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verfahren VB.2020.00060 ist als Geschäft VB.2020.00814 teilweise

wiederaufzunehmen.

2.

2.1

Im

erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

(§ 17 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Nach § 17 Abs. 2 VRG

kann indessen im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres

Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter

Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder

den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn das

Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war

(lit. b). Das Zusprechen einer Entschädigung setzt in der Regel einen dahingehenden

Antrag voraus (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 16 f.; VGr,

17.

November 2016, VB.2014.00361, E. 4, und 22. März 2018,

VB.2017.00099, E. 5.2).

2.2

In seinem

Urteil vom 23. Juni 2020 kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass dem

Beschwerdeführer für die Rekursverfahren vor der Bildungsdirektion ein

besonderer Aufwand entstanden sei. Der Beschwerdeführer habe zwar für das erste

Rekursverfahren selber eine Rechtsschrift verfasst, doch sei die ursprüngliche

Verfügung vom 1. November 2018 vom AJB in Wiedererwägung gezogen und es

sei eine neue Verfügung erlassen worden. Die neue Verfügung vom 24. Januar

2019.

habe eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten (Einsprache an das AJB

anstatt Rekurs an die Bildungsdirektion). Anschliessend sei das erste

Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden, ohne dass die

Vorbringen des Beschwerdeführers materiell geprüft worden seien. Für den

Beschwerdeführer als juristischen Laien hätten sich schwierige prozessuale

Fragen gestellt. Der Beschwerdeführer habe in nachvollziehbarer Weise

vorbringen können, dass er nicht verstanden habe, weshalb der Rekurs ohne

materielle Prüfung abgeschrieben worden sei und wie er weiter habe vorgehen

müssen, sodass er in der Folge einen Rechtsanwalt kontaktiert habe, der ihm

beratend zur Seite gestanden habe. Zudem habe der Beschwerdeführer mehrere

Telefongespräche mit Mitarbeitenden der Bildungsdirektion und des AJB bezüglich

der falschen Rechtsmittelbelehrung geführt. Für die zweite Rekursschrift habe

er sich sodann mit der neuen Verfügung auseinandersetzen müssen und nicht ohne

Weiteres die Ausführungen der ersten Rekursschrift übernehmen können. Die Vorinstanz

habe deshalb den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum verlassen, weil sie dem

obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung versagt habe. Es sprach

dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung von Fr. 100.- zu.

2.3

Das

Bundesgericht erwägt, dass bei der Bemessung der Parteientschädigung einem

Richter oder einer Richterin ein weiter Ermessenspielraum zukomme, was jedoch

nicht bedeute, dass sie völlig frei wären. Sie müssten vielmehr nach

pflichtgemässem Ermessen entscheiden. Bei der Begründung des Ermessens seien

sie insbesondere an die sich aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung

ergebenden Kriterien gebunden.

In seinen Beschwerden an das Verwaltungsgericht und dem

Bundesgericht habe der Beschwerdeführer ausführlich dargelegt, weshalb er einen

besonderen Aufwand gehabt habe. Er habe zudem Belege für seine Auslagen

eingereicht. Allein die Honorarnote des von ihm beigezogenen Rechtsanwalts in

der Höhe von Fr. 350.- sowie die Versandkosten von Fr. 114.- würden

die ihm zugesprochene Parteientschädigung übersteigen. Zudem habe das

Verwaltungsgericht anerkannt, dass sich – insbesondere aufgrund einer falschen

Rechtsmittelbelehrung – schwierige prozessuale Fragen gestellt hätten. Die

angemessene Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG decke zwar

nicht regelmässig sämtliche einer Partei entstandenen Kosten, sondern nur einen

Teil des nötigen Prozessaufwands, wobei der Entscheidinstanz bei der Frage, wie

gross der Kostenanteil sei, den eine entschädigungsberechtigte Partei selber zu

tragen habe, ein grosses Ermessen zustehe. Die objektiv notwendigen Kosten, die

der entschädigungsberechtigten Partei im Prozess entstanden seien, würden

jedoch den Ausgangspunkt für die Berechnung einer angemessenen Entschädigung

bilden. Das Bundegericht kommt zum Schluss, dass nicht nachvollziehbar sei,

gestützt auf welche Kriterien das Verwaltungsgericht die Parteientschädigung

auf Fr. 100.- festgesetzt habe. Dieser Betrag erscheine mit Blick auf die

Ausführungen zur Komplexität der sich stellenden prozessualen Fragen für einen

juristischen Laien als offensichtlich unhaltbar und somit als willkürlich.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm im Rekursverfahren Kosten von

Fr. 350.- für den zu Rate gezogenen Anwalt sowie Barauslagen von

Fr. 114.50 für die Zustellung des ersten Rekurses sowie weitere Zustell-,

Telefongebühren und Bürospesen für die Einreichung des zweiten Rekurses

entstanden seien. Darüber hinaus habe er selber einen erheblichen Rechtsverfolgungsaufwand

gehabt. Da es fast unmöglich sei, im Nachhinein den wahren Aufwand inklusive

Auslagen zu detaillieren, werde eine vom beigezogenen Anwalt gemachte Offerte

vom 17. Februar 2019 als valider Richtwert herangezogen. Der darin ausgewiesene

Betrag über Fr. 1'120.- umfasse das Studium der Akten (ca. 1,5 Std.),

das Eruieren des Sachverhalts (0,5 Std.) und gegebenenfalls das Einreichen

eines Rechtsmittels (2 Std.). Der Aufwand des Beschwerdeführers pro

Rechtsmittel habe jedoch diese offerierten Stunden um ein Vielfaches

überstiegen. Der Beschwerdeführer beantragte deshalb, ihm für jedes der drei

Verfahren (zwei Rekurse und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Fr. 1'120.-

zu bezahlen.

3.2

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist lediglich die Parteientschädigung für das

zweite Rekursverfahren. Das erste Rekursverfahren wurde mit Verfügung der

Bildungsdirektion vom 28. Januar 2019 als durch Wiedererwägung gegenstandslos

geworden abgeschrieben und keine Parteientschädigung ausgesprochen. Diese

Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Eine Entschädigung für das

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht mit

Urteil vom 23. Juni 2020 nicht zugesprochen. Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 3. November 2020 die Beschwerde des Beschwerdeführers in diesem

Punkt abgewiesen.

3.3

Bei der Festlegung der Parteientschädigung für das

(zweite) Rekursverfahren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Auslagen

hatte, jedoch nicht anwaltlich vertreten war. Der Aufwand in eigener

Sache wird praxisgemäss nur entschädigt, wenn er notwendig ist und das in einem

solchen Verfahren übliche Ausmass übersteigt, wenn wegen der Komplexität des

Streitfalls aufwendige Darlegungen nötig sind oder ein erheblicher Zeitaufwand

erforderlich war, sodass eine in eigener Sache prozessierende Person während

längerer Zeit ihrer Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte (vgl.

Plüss, § 17 N. 49 mit Hinweisen). Wie das Verwaltungsgericht in seinem

Urteil vom 23. Juni 2020 zum Schluss gekommen ist, haben sich für den

Beschwerdeführer als juristischen Laien schwierige prozessuale Fragen gestellt.

Wie vieler Stunden der Beschwerdeführer für die Abklärungen und das Verfassen

der Rekursschrift tatsächlich bedurfte, ist nicht konkret beziffert. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der der Streitwert

lediglich Fr. 5'439.- betrug. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass

der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung" so ausgelegt wird,

dass in der Regel nur ein Teil des effektiven Aufwands für die mandatierte Rechtsvertretung

als entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der

"angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen

Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199,

E. 4.4 und 4.5). Bei anwaltlich vertretenen Parteien liegt die

Parteientschädigung in der Regel deutlich unter den tatsächlichen Honorarkosten

der notwendigerweise beigezogenen Rechtsvertreter und selten über deren Hälfte

(Plüss, § 17 N. 81 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Auch der

von der privaten Partei geleisteten Aufwand ist nur angemessen zu entschädigen,

das heisst, es ist keine volle Umtriebsentschädigung geschuldet. Eine Parteientschädigung für nicht vertretene Laien

stellt gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts eine Ausnahme dar. Es

rechtfertigt sich vorliegend angesichts des Urteils des Bundesgerichts dem

Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung von Fr. 350.- für das

Rekursverfahren zuzusprechen.

4.

4.1

Die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens VB.2020.00060 sind

nicht neu zu regeln, nachdem das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 23. Juni 2020 in diesen Punkten bestätigt hat.

4.2

Die

Gerichtskosten dieses Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, und

mangels Umtriebe ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Verfahren VB.2020.00060 wird als Geschäft VB.2020.00814 wiederaufgenommen.

2.

Die

Beschwerde im Verfahren VB.2020.00060 wird teilweise gutgeheissen. Unter

Änderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids wird der

Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung

für das Rekursverfahren von Fr. 350.- zu bezahlen.

3.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse ge­nommen.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

7.

Mitteilung an …