VB.2020.00814
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00814
7. Januar 2021Deutsch10 min
(URT.2021.22400)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00814
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das Amt
für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Leistungen an Personen in Ausbildung
(Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2020.00060),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
erhielt für seine Tochter B, die seit August 2016 das Gymnasium im Ausland
besucht, für die beiden ersten Ausbildungsjahre (Untergymnasium) Stipendien zugesprochen.
Mit Verfügung vom 23. August 2018 wies das Amt für Jugend und Berufsberatung
(AJB) das Stipendienwiederholungsgesuch für das Ausbildungsjahr 2018/2019 ab.
Eine hiergegen erhobene Einsprache von A hiess das AJB mit Einspracheverfügung
vom 1. November 2018 gut. Das AJB berechnete für das Ausbildungsjahr
2018/2019 einen Stipendienanspruch von Fr. 2'731.-.
B. Gegen
die Einspracheverfügung vom 1. November 2018 rekurrierte A an die
Bildungsdirektion und beantragte, die Berechnung der Stipendien zu korrigieren.
Das AJB zog die angefochtene Verfügung in der Folge in Wiedererwägung, hob sie
mit Verfügung vom 24. Januar 2019 auf und setzte den Stipendienanspruch
neu auf Fr. 3'261.- fest. Die Bildungsdirektion schrieb das
Rekursverfahren mit Verfügung vom 28. Januar 2019 als durch Wiedererwägung
gegenstandslos geworden ab.
Erwägungen
II.
Auch gegen die neue Verfügung des AJB vom 24. Januar
2019.
rekurrierte A bei der Bildungsdirektion. Diese hiess mit Verfügung vom
16.
Dezember 2019 den Rekurs gut. In den Erwägungen wurde festgehalten,
dass der Stipendienanspruch von B auf Fr. 8'700.- festzusetzen sei. Die
Kosten des Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen. Eine
Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 19. Januar 2020 gegen die Verfügung der Bildungsdirektion
vom 16. Dezember 2019 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte
die Leistung einer angemessenen Parteientschädigung für das Rekursverfahren
unter Entschädigungsfolge. Zudem beantragte er unentgeltliche Rechtspflege. Mit
Präsidialverfügung vom 3. Februar 2020 wurde das dem Gesuch um Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege inhärente Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
abgewiesen. A wurde wegen seines ausländischen Wohnsitzes kautioniert. Die
Kaution von Fr. 570.- zahlte er fristgerecht.
Das Verwaltungsgericht hiess das Rechtsmittel mit Urteil
vom 23. Juli 2020 gut und verpflichtete das AJB unter Änderung von
Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids, A eine Umtriebsentschädigung für
das Rekursverfahren von Fr. 100.- zu bezahlen (VB.2020.00060,
Dispositiv-Ziff. 1). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurden
dem AJB auferlegt und A die geleistete Kaution zurückerstattet
(Dispositiv-Ziff. 3) sowie sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
als gegenstandslos abgeschrieben (Dispositiv-Ziff. 4). Eine Parteientschädigung
für das Beschwerdeverfahren wurde schliesslich nicht zugesprochen
(Dispositiv-Ziff. 5).
B. Das
Bundesgericht hiess eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
3.
November 2020 teilweise gut, hob Dispositiv-Ziff. 1 des
verwaltungsgerichtlichen Urteils auf und wies die Angelegenheit "zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen" an das Verwaltungsgericht zurück.
Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist
(2C_698/2020 = act. 2).
Das Verwaltungsgericht
eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft und zog den eigenen Entscheid vom
23.
Juli 2020 sowie die vom Bundesgericht
zurückerhaltenen bisherigen Akten bei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verfahren VB.2020.00060 ist als Geschäft VB.2020.00814 teilweise
wiederaufzunehmen.
2.
2.1
Im
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
(§ 17 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Nach § 17 Abs. 2 VRG
kann indessen im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres
Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter
Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder
den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn das
Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war
(lit. b). Das Zusprechen einer Entschädigung setzt in der Regel einen dahingehenden
Antrag voraus (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 16 f.; VGr,
17.
November 2016, VB.2014.00361, E. 4, und 22. März 2018,
VB.2017.00099, E. 5.2).
2.2
In seinem
Urteil vom 23. Juni 2020 kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass dem
Beschwerdeführer für die Rekursverfahren vor der Bildungsdirektion ein
besonderer Aufwand entstanden sei. Der Beschwerdeführer habe zwar für das erste
Rekursverfahren selber eine Rechtsschrift verfasst, doch sei die ursprüngliche
Verfügung vom 1. November 2018 vom AJB in Wiedererwägung gezogen und es
sei eine neue Verfügung erlassen worden. Die neue Verfügung vom 24. Januar
2019.
habe eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalten (Einsprache an das AJB
anstatt Rekurs an die Bildungsdirektion). Anschliessend sei das erste
Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden, ohne dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers materiell geprüft worden seien. Für den
Beschwerdeführer als juristischen Laien hätten sich schwierige prozessuale
Fragen gestellt. Der Beschwerdeführer habe in nachvollziehbarer Weise
vorbringen können, dass er nicht verstanden habe, weshalb der Rekurs ohne
materielle Prüfung abgeschrieben worden sei und wie er weiter habe vorgehen
müssen, sodass er in der Folge einen Rechtsanwalt kontaktiert habe, der ihm
beratend zur Seite gestanden habe. Zudem habe der Beschwerdeführer mehrere
Telefongespräche mit Mitarbeitenden der Bildungsdirektion und des AJB bezüglich
der falschen Rechtsmittelbelehrung geführt. Für die zweite Rekursschrift habe
er sich sodann mit der neuen Verfügung auseinandersetzen müssen und nicht ohne
Weiteres die Ausführungen der ersten Rekursschrift übernehmen können. Die Vorinstanz
habe deshalb den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum verlassen, weil sie dem
obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung versagt habe. Es sprach
dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung von Fr. 100.- zu.
2.3
Das
Bundesgericht erwägt, dass bei der Bemessung der Parteientschädigung einem
Richter oder einer Richterin ein weiter Ermessenspielraum zukomme, was jedoch
nicht bedeute, dass sie völlig frei wären. Sie müssten vielmehr nach
pflichtgemässem Ermessen entscheiden. Bei der Begründung des Ermessens seien
sie insbesondere an die sich aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung
ergebenden Kriterien gebunden.
In seinen Beschwerden an das Verwaltungsgericht und dem
Bundesgericht habe der Beschwerdeführer ausführlich dargelegt, weshalb er einen
besonderen Aufwand gehabt habe. Er habe zudem Belege für seine Auslagen
eingereicht. Allein die Honorarnote des von ihm beigezogenen Rechtsanwalts in
der Höhe von Fr. 350.- sowie die Versandkosten von Fr. 114.- würden
die ihm zugesprochene Parteientschädigung übersteigen. Zudem habe das
Verwaltungsgericht anerkannt, dass sich – insbesondere aufgrund einer falschen
Rechtsmittelbelehrung – schwierige prozessuale Fragen gestellt hätten. Die
angemessene Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG decke zwar
nicht regelmässig sämtliche einer Partei entstandenen Kosten, sondern nur einen
Teil des nötigen Prozessaufwands, wobei der Entscheidinstanz bei der Frage, wie
gross der Kostenanteil sei, den eine entschädigungsberechtigte Partei selber zu
tragen habe, ein grosses Ermessen zustehe. Die objektiv notwendigen Kosten, die
der entschädigungsberechtigten Partei im Prozess entstanden seien, würden
jedoch den Ausgangspunkt für die Berechnung einer angemessenen Entschädigung
bilden. Das Bundegericht kommt zum Schluss, dass nicht nachvollziehbar sei,
gestützt auf welche Kriterien das Verwaltungsgericht die Parteientschädigung
auf Fr. 100.- festgesetzt habe. Dieser Betrag erscheine mit Blick auf die
Ausführungen zur Komplexität der sich stellenden prozessualen Fragen für einen
juristischen Laien als offensichtlich unhaltbar und somit als willkürlich.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm im Rekursverfahren Kosten von
Fr. 350.- für den zu Rate gezogenen Anwalt sowie Barauslagen von
Fr. 114.50 für die Zustellung des ersten Rekurses sowie weitere Zustell-,
Telefongebühren und Bürospesen für die Einreichung des zweiten Rekurses
entstanden seien. Darüber hinaus habe er selber einen erheblichen Rechtsverfolgungsaufwand
gehabt. Da es fast unmöglich sei, im Nachhinein den wahren Aufwand inklusive
Auslagen zu detaillieren, werde eine vom beigezogenen Anwalt gemachte Offerte
vom 17. Februar 2019 als valider Richtwert herangezogen. Der darin ausgewiesene
Betrag über Fr. 1'120.- umfasse das Studium der Akten (ca. 1,5 Std.),
das Eruieren des Sachverhalts (0,5 Std.) und gegebenenfalls das Einreichen
eines Rechtsmittels (2 Std.). Der Aufwand des Beschwerdeführers pro
Rechtsmittel habe jedoch diese offerierten Stunden um ein Vielfaches
überstiegen. Der Beschwerdeführer beantragte deshalb, ihm für jedes der drei
Verfahren (zwei Rekurse und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Fr. 1'120.-
zu bezahlen.
3.2
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist lediglich die Parteientschädigung für das
zweite Rekursverfahren. Das erste Rekursverfahren wurde mit Verfügung der
Bildungsdirektion vom 28. Januar 2019 als durch Wiedererwägung gegenstandslos
geworden abgeschrieben und keine Parteientschädigung ausgesprochen. Diese
Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Eine Entschädigung für das
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 23. Juni 2020 nicht zugesprochen. Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 3. November 2020 die Beschwerde des Beschwerdeführers in diesem
Punkt abgewiesen.
3.3
Bei der Festlegung der Parteientschädigung für das
(zweite) Rekursverfahren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Auslagen
hatte, jedoch nicht anwaltlich vertreten war. Der Aufwand in eigener
Sache wird praxisgemäss nur entschädigt, wenn er notwendig ist und das in einem
solchen Verfahren übliche Ausmass übersteigt, wenn wegen der Komplexität des
Streitfalls aufwendige Darlegungen nötig sind oder ein erheblicher Zeitaufwand
erforderlich war, sodass eine in eigener Sache prozessierende Person während
längerer Zeit ihrer Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte (vgl.
Plüss, § 17 N. 49 mit Hinweisen). Wie das Verwaltungsgericht in seinem
Urteil vom 23. Juni 2020 zum Schluss gekommen ist, haben sich für den
Beschwerdeführer als juristischen Laien schwierige prozessuale Fragen gestellt.
Wie vieler Stunden der Beschwerdeführer für die Abklärungen und das Verfassen
der Rekursschrift tatsächlich bedurfte, ist nicht konkret beziffert. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der der Streitwert
lediglich Fr. 5'439.- betrug. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass
der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung" so ausgelegt wird,
dass in der Regel nur ein Teil des effektiven Aufwands für die mandatierte Rechtsvertretung
als entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der
"angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen
Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199,
E. 4.4 und 4.5). Bei anwaltlich vertretenen Parteien liegt die
Parteientschädigung in der Regel deutlich unter den tatsächlichen Honorarkosten
der notwendigerweise beigezogenen Rechtsvertreter und selten über deren Hälfte
(Plüss, § 17 N. 81 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Auch der
von der privaten Partei geleisteten Aufwand ist nur angemessen zu entschädigen,
das heisst, es ist keine volle Umtriebsentschädigung geschuldet. Eine Parteientschädigung für nicht vertretene Laien
stellt gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts eine Ausnahme dar. Es
rechtfertigt sich vorliegend angesichts des Urteils des Bundesgerichts dem
Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung von Fr. 350.- für das
Rekursverfahren zuzusprechen.
4.
4.1
Die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens VB.2020.00060 sind
nicht neu zu regeln, nachdem das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 23. Juni 2020 in diesen Punkten bestätigt hat.
4.2
Die
Gerichtskosten dieses Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, und
mangels Umtriebe ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Verfahren VB.2020.00060 wird als Geschäft VB.2020.00814 wiederaufgenommen.
2.
Die
Beschwerde im Verfahren VB.2020.00060 wird teilweise gutgeheissen. Unter
Änderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids wird der
Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung
für das Rekursverfahren von Fr. 350.- zu bezahlen.
3.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
7.
Mitteilung an …