VB.2020.00815
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00815
13. August 2021Deutsch21 min
(URT.2021.22960)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00815
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. August 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
1.
A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt C,
vertreten durch
Sozialbehörde der Stadt C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A und B werden zusammen mit ihren beiden Kindern, D (geboren 2008)
und E (geboren 2010), seit dem 1. Februar 2013 durch die Stadt C mit
Sozialhilfe unterstützt. Der Sozialvorstand der Stadt C erteilte B am 22. Oktober
2018 die Auflage, an einem zumutbaren Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen
oder eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Insbesondere wurde sie verpflichtet,
einen Einsatz im Arbeitsintegrationsprogramm F zu leisten. Ein dagegen
erhobener Rekurs wurde mit Beschluss des Bezirksrats vom 27. Juni 2019
abgewiesen. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
B. Mit
Verfügung vom 26. Februar 2020 kürzte der Sozialvorstand der Stadt C
gegenüber A und B wegen der Missachtung dieser Auflagen den monatlichen
Grundbedarf von April 2020 bis März 2021 um 15 % und hielt fest, dass die
Situation nach 12 Monaten erneut überprüft werde. Am 31. März 2020
beantragten A und B eine Neubeurteilung der Verfügung. Mit Beschluss vom 5. Mai
2020 kürzte die Sozialbehörde der Stadt C den monatlichen Grundbedarf für A und
B um 15 % für die Zeit ab 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2021. Nach 12
Monaten werde eine Überprüfung stattfinden. Einem allfälligen Rekurs entzog die
Sozialbehörde die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A und B mit Eingabe vom 26. Mai 2020
Rekurs an den Bezirksrat C. Darin beantragten sie im Wesentlichen die Aufhebung
des Neubeurteilungsbeschlusses und die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung.
Der Bezirksrat stellte mit Verfügung vom 2. Juni 2020
die aufschiebende Wirkung wieder her und wies den Rekurs mit Beschluss vom 22. Oktober
2020.
ab, soweit er sich nicht als gegenstandslos erwies. Der Bezirksrat hielt
fest, dass der Grundbedarf nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids
gekürzt werde.
III.
A. Mit
Eingabe vom 23. November 2020 liessen A und B, vertreten durch
Rechtsanwältin G, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragten
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Dispositiv Ziffer I
des Beschlusses des Bezirksrats und für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eventualiter sei das Verfahren
zur erneuten Abklärung und Entscheidfindung zurückzuweisen, subeventualiter sei
B der Grundbedarf um monatlich Fr. 65.40 zu kürzen. Am 3. Dezember
2020.
reichten A und B weitere Unterlagen ein. Rechtsanwältin G teilte mit
Eingabe vom 15. Dezember 2020 mit, dass sie A und B nicht mehr vertrete.
B. Der
Bezirksrat C teilte am 26. November 2020 seinen Verzicht auf eine
Vernehmlassung mit. Die Stadt C beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Januar
2021.
die Abweisung der Beschwerde und teilte mit Schreiben vom 18. Januar
2021.
mit, dass sie auf eine weitere Vernehmlassung verzichte.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Umstritten ist
eine auf zwölf Monate befristete Kürzung des Grundbedarfs um 15 % bzw. Fr. 261.50
pro Monat, womit der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt. Daher
und weil dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde vom
Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2
VRG). Da die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Weisungen
und Auflagen im Sinn von § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) sind nach der Rechtsprechung Zwischenentscheide, weil sie das
Verfahren nicht beenden. Weil Zwischenentscheide keine materielle Rechtskraft
erlangen, müssen sie – unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung – nicht
unmittelbar im Anschluss an ihren Erlass angefochten werden; dasselbe gilt auch
für Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide (Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 60).
Entsprechend muss zusammen mit dem Endentscheid auch die Rechtmässigkeit des
Zwischenentscheids überprüft werden, wenn dieser nicht selbständig angefochten
worden ist und er sich auf den Inhalt des Endentscheids, das heisst des
Leistungskürzungsentscheids, auswirkt (statt vieler VGr, 24. März 2016,
VB.2015.00760, E. 6.1, mit Hinweis auf BGr, 13. Juni 2012,
8C_871/2011, E. 4.3 f.; § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93
Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR
173.110]).
Vorliegend haben die Beschwerdeführenden vom
Beschwerderecht ans Verwaltungsgericht gegen die als Zwischenverfügung zu
qualifizierende Weisung keinen Gebrauch gemacht, die Weisung wirkt sich auf den
Endentscheid des Verwaltungsgerichts über die Kürzung des Grundbedarfs aus und
mit der Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden auch die Weisung. Deshalb gilt
auch die Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, als mitangefochten
und ist auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.
2.
2.1
Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und
den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe
soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen
Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Gemäss § 17 Abs. 1 SHV
bemisst sich die wirtschaftliche Hilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
sind.
2.2
Nach § 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden
erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.2 und C.6.7 der
SKOS-Richtlinien sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von
der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen
Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu
entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und
Anreize fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich
sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung
zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.4.1 und A.3).
Als Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche
Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt,
Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie
sozialpädagogische und -therapeutische Angebote (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch
[Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 14.2.01, Ziff. 2.2, 1. März 2021).
2.3
Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,
die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,
die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere
kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder
ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Auflage,
an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder an Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt
teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine
zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich
seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten
im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 17. Dezember 2015, VB.2015.00628, E. 3.2).
2.4
Verstösst
der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde,
die ihm im Rahmen von § 21 SHG erteilt wurden, sind die Sozialhilfeleistungen
nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen zu kürzen.
Sodann sind die Leistungen nach § 24a Abs. 1 SHG ausnahmsweise ganz
oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder
die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die
Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihm schriftlich unter
Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit
beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c).
Die Leistungseinstellung wegen Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder
Geltendmachung eines Ersatzeinkommens kann indes nur im Umfang des Einkommens,
das der Hilfesuchende wegen seines Verhaltens nicht erzielt, erfolgen (VGr, 15. Februar
2016, VB.2015.00634, E. 4.3).
2.5
Die
Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV).
Der Hilfeempfänger muss zuvor schriftlich auf die Möglichkeit einer
Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung, Auflage oder Weisung
verbunden werden kann. Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der Grundbedarf um
5.
bis 30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von 20 % und mehr sind auf
maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine Kürzung je nach
Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich (SKOS-Richtlinien, Kap. F.2;
bisher schon SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8–4). Die Sozialbehörde hat bei
einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss
dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen
zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen,
das Verschulden der fehlbaren Person sowie die Auswirkungen auf von der Kürzung
mitbetroffene Personen, insbesondere Kinder und Jugendliche (§ 24 Abs. 2 SHG; SKOS-Richtlinien, Kap. F.2; bisher schon SKOS-Richtlinien 2020, Kap.
8-4). Eine Kürzung um 20 bis 30 % ist nur bei wiederholtem oder
schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap.
14.2.01, Ziff. 3, 1. März 2021).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, dass über die Rechtmässigkeit der Auflage, welche die
Beschwerdeführerin verpflichtet habe, an einem Arbeitsintegrationsprogramm
teilzunehmen, bereits rechtskräftig entschieden worden sei, und die
Beschwerdeführenden würden nichts vorbringen, was an der Rechtmässigkeit der
Auflage nachträglich zweifeln liesse. Weil die Arbeitsintegration nur
stundenweise und damit nur während der Schulzeit der Kinder stattfinde, sei der
Schluss zulässig, dass die Aufgaben der Kinderbetreuung durch die Auflage nicht
gefährdet seien. Selbst die vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen des
Beschwerdeführers vermöchten an der Zumutbarkeit der Auflage nichts zu ändern,
da die Notwendigkeit einer permanenten Betreuung durch die Beschwerdeführerin
aufgrund der Akten nicht erstellt sei. Aber auch, wenn dies tatsächlich der
Fall sein sollte, müssten sich die Beschwerdeführenden für die wenigen Stunden
der Abwesenheit der Beschwerdeführerin mit den im selben Haushalt lebenden
Grosseltern organisieren. Betreffend die Kürzung würde sich eine
gesamtheitliche Betrachtung der Unterstützungseinheit rechtfertigen, weshalb
der Grundbetrag der gesamten Unterstützungseinheit gekürzt werden könne. Dass
Kinder mitbetroffen seien, habe die Beschwerdegegnerin mit der Höhe der Kürzung
im Umfang von 15 % genügend berücksichtigt.
3.2
Die
Beschwerdeführenden bringen vor, dass der Betreuungsbedarf des
Beschwerdeführers ein extremes Ausmass habe, weshalb es der Beschwerdeführerin
nicht möglich sei, nebenbei an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen.
Der Beschwerdeführer sei darauf angewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihn
unterstütze. Die Eltern, die im selben Haushalt lebten, seien dazu weder in der
Lage noch geeignet, zumal sie sich die Hälfte des Jahres ausserhalb der Schweiz
aufhalten würden. Der Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers ergebe sich aus
den ärztlichen Berichten, weshalb die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen
wäre, dazu weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. Der von der
Beschwerdegegnerin eingereichte vertrauensärztliche Bericht beziehe sich auf
die Abklärungen im Zusammenhang mit einer IV-Anmeldung und setze sich nicht mit
der Frage auseinander, ob der Betreuungsperson des Beschwerdeführers die
Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm zumutbar sei. Ohnehin wäre die
Kürzung nur gegenüber der Beschwerdeführerin zu verfügen gewesen und nicht
gegenüber der gesamten Familie. Dies sei auf das Individualisierungsprinzip zurückzuführen,
da der Kürzung Strafcharakter zukomme. Indem die Vorinstanz sich nicht mit
dieser Argumentation auseinandergesetzt habe, habe sie ihre Begründungspflicht
verletzt.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt,
dass eine 100%ige Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers
nicht bewiesen sei. Vielmehr sei lediglich von einer eingeschränkten Fähigkeit
in Bezug auf die Kinderbetreuung und Haushaltsführung auszugehen. Da die
Beschwerdeführerin nur dann am Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen habe,
wenn die Kinder schulisch betreut seien, könne nicht von einer Gefährdung des
Kindeswohls ausgegangen werden. Auch schliesse eine Teilnahme am
Arbeitsintegrationsprogramm von täglich drei bis vier Stunden die
Haushaltsführung durch die Beschwerdeführerin nicht aus. Da der Sachverhalt
rechtsgenügend erstellt sei, insbesondere weil diverse ärztliche Stellungnahmen
bei den Akten liegen würden, habe sie auch auf weitere Sachverhaltsabklärungen
verzichten können. Insgesamt sei die Auflage, am Arbeitsintegrationsprogramm
teilzunehmen, mit grosser Wahrscheinlichkeit geeignet, die Lage der
Beschwerdeführenden zu verbessern und sei rechtmässig erfolgt. Auch der auf 15 %
festgelegte Umfang der Kürzung sei verhältnismässig und es würden keine Gründe
vorliegen, die es rechtfertigen würden, die Familie der Beschwerdeführenden
gegenüber anderen Sozialhilfe beziehenden Familien anders zu behandeln.
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin auferlegte der Beschwerdeführerin die Weisung, am
Arbeitsprogramm F teilzunehmen. Auf Einsprache hin wurde die Weisung
dahingehend konkretisiert, dass sich der Einsatz (anfänglich) auf drei Stunden
pro Tag an fünf Tagen in der Woche beschränke. Die Beschwerdeführenden machen
geltend, die Weisung sei nicht zumutbar, da der Beschwerdeführer
"ständige" Betreuung durch die Beschwerdeführerin benötige. Gemäss
den eingereichten Arztberichten und -zeugnissen hat der Beschwerdeführer
gesundheitliche Probleme, welche sich unbestrittenermassen auf dessen Arbeitsfähigkeit
auswirken. Vorliegend ist aber der Frage nachzugehen, ob die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers ein derartiges Mass annehmen, dass es für die
Beschwerdeführerin unzumutbar ist, an einem Arbeitsintegrationsprogramm
teilzunehmen.
4.2
4.2.1
Gemäss dem Bericht des behandelnden Psychotherapeuten, H, vom 9. Mai
2019, welcher ebenfalls vom delegierenden Psychiater, Dr. med. I, unterzeichnet
wurde, besteht beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung. Diese
wirke sich insbesondere so aus, dass er chronisch sehr schnell in Zustände
massiver Anspannung gerate, aus denen er sich (ausserhalb der therapeutischen)
Sitzungen nur mit Hilfe der beruhigenden Intervention seiner Ehefrau befreien
könne. Überdies sei sein Schlaf sehr stark gestört, was zu einem chaotischen
Tag-/Nachtrhythmus führe. Deshalb würden auch zentrale Aufgaben der
Kinderbetreuung wie das gemeinsame Spielen, das Zubereiten von Mahlzeiten und
die Förderung der Selbständigkeit der Kinder im Schulbetrieb nur in Anwesenheit
der Beschwerdeführerin gelingen. Deren zeitweilige Abwesenheit würde zu einer
Zuspitzung der bereits krisenhaft angespannten Familiensituation führen und
eine kindergerechte Atmosphäre wäre nach der Meinung der Unterzeichnenden stark
gefährdet. In einem früheren Bericht vom 11. September 2018 im Rahmen der
IV-Abklärungen wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer massive
Spannungszustände auftreten. Mental sei er in solchen Zuständen massiv
überflutenden Affekten ausgesetzt, die bei ihm regelhaft die Befürchtung auslösen
würden, die Impulskontrolle zu verlieren und manifest aggressiv gegen sein
Umfeld zu werden. Dies führe zum Rückzug aus sämtlichen Beziehungen. Da die
Tagesstruktur dadurch dominiert sei, dass sich der Beschwerdeführer von seinen
Schmerzen abzulenken versuche, ziehe er sich häufig in sein Zimmer zurück,
rauche auf dem Balkon, versuche Zufallsbegegnungen zu vermeiden und meide auch
seine Ehefrau, Kinder und Verwandte. Ebenso wird darin ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung, mit Ausnahme der
Abwicklung von alltäglichen administrativen Aufgaben, praktisch vollständig auf
die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen sei und er auch Termine nicht
einhalten könne, wenn ihn die Ehefrau nicht daran erinnern würde.
4.2.2
In der vertrauensärztlichen Abklärung von Dr. med. J vom 2. April
2020, die im Hinblick auf eine allfällige IV-Anmeldung erstellt wurde, wird
bestätigt, dass eine Persönlichkeitsstörung vorliegt. Der Beschwerdeführer
leide zudem an einer chronischen Hautkrankheit, an chronischem Bruxismus mit
Schädigung des Gebisses und einer Adipositas. Sodann gebe er Schmerzen an, die
möglicherweise eine somatoforme Störung darstellen könnten, aber noch vertieft
abzuklären wären. Die Vertrauensärztin nimmt keine Stellung zur
Betreuungssituation bzw. Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers, was gemäss
der Beschwerdegegnerin darauf zurückzuführen ist, dass die vertrauensärztliche
Abklärung erst nach der verfügten Auflage betreffend Arbeitsintegration in
Auftrag gegeben worden sei.
4.2.3
Die Beschwerdeführenden reichen im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine
weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Stellungnahme vom 21. November
2020, wiederum unterzeichnet vom behandelnden Psychotherapeuten, H, und vom
Dispositiv
delegierenden Psychiater, Dr. med. I, ein. Demnach besteht beim
Beschwerdeführer eine schwer ausgeprägte psychische Erkrankung, die neben
starken Beeinträchtigungen der Konzentration, der Stimmung, des Antriebs und der
zwischenmenschlichen Beziehungen auch somatische Beschwerden wie Schmerzen,
Ekzeme, Schlafstörungen, Atembeschwerden und Sehstörungen bewirke. Oft würden
die Schmerzen die selbständige Körperpflege verunmöglichen, sodass er dazu auf
die Unterstützung der Ehefrau angewiesen sei. Zudem würden jedwede
Anforderungen, sich mit anderen Menschen zu beschäftigen, schwere, oft Stunden
dauernde innere Anspannungen bewirken, in denen er sich von allen Menschen
(inkl. Ehefrau und Kinder) völlig zurückziehen müsse. An einem typischen Tag
sei der Beschwerdeführer deshalb gezwungen, die meiste Zeit in seinem Zimmer
oder auf Spaziergängen zu verbringen und eine Beteiligung auch an kleineren
Aufgaben des Alltags wie Einkaufen sei ihm kaum möglich. Eine Bewältigung des
Haushalts, geschweige denn eine adäquate Betreuung der Kinder sei ohne die
ständige Unterstützung der Ehefrau vor Ort nicht vorstellbar. Eine stundenweise
Abwesenheit der Ehefrau erscheine den Unterzeichnenden nicht vertretbar, da
sich der Beschwerdeführer subjektiv gänzlich auf diese angewiesen fühle,
weshalb eine unfreiwillige Trennung von ihr eine unzumutbare Verletzung seiner
psychischen Integrität darstellen würde. Eine Unterstützung des
Beschwerdeführers durch dessen Eltern würde aufgrund deren Abwesenheit während
mehrerer Monate im Jahr eine fehlende Konstanz mit sich bringen. Aber auch aus
psychiatrisch-psychologischer Sicht würde das zutiefst zerrüttete Verhältnis
und die fehlende Vertrauensbasis diesen gegenüber gegen ein solches Arrangement
sprechen. Eine Intensivierung des Kontakts zu den Eltern würde die Erkrankung
des Beschwerdeführers weiter verschärfen.
4.3
4.3.1
Nach § 7 Abs. 1 VRG
untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie
ist verpflichtet, im für den Einzelfall erforderlichen Umfang für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10). Welche Beweismittel rechtserheblich sind und zur Klärung des
Sachverhalts beitragen und welche nicht, hat die Behörde nach pflichtgemässem
Ermessen zu entscheiden; es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Die behördliche Untersuchungspflicht endet dort, wo keine Anhaltspunkte
vorzufinden sind, die den Behörden weitere Sachverhaltsabklärungen nahelegen
(Plüss, § 7 N. 21). Die Parteien sind zwar gehalten, an der
Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. § 7 Abs. 2 VRG; § 18 SHG). Die Behörde muss in solchen Fällen aber gleichwohl danach streben, den
entscheidrelevanten Sachverhalt abzuklären (Plüss, § 7 N. 10; zum
Ganzen VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00026, E. 6.1).
4.3.2
Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte
Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen
Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht
unterliegen und daher die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und
allenfalls Beweismittel einzureichen haben (Plüss, § 7 N. 33). Trotz
dieser Begründungs- und Substanziierungspflicht muss die Rekursbehörde bzw. das
Verwaltungsgericht von Amtes wegen die notwendig erscheinenden
Sachverhaltsabklärungen treffen und zudem prüfen, ob die Verwaltungsbehörde
ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20
N. 44; Donatsch, § 50 N. 62).
4.3.3 Bei der von den Beschwerdeführenden ins Recht
gelegte psychiatrisch-psychotherapeutischen Stellungnahme vom 21. November
2020 handelt es sich um ein neues Beweismittel, das erstmals im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht vorgebracht wurde. Entscheidet das
Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz, können neue
Beweismittel – im Rahmen des Streitgegenstands – gemäss § 52 Abs. 1
VRG in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG uneingeschränkt bezeichnet und
eingereicht werden. Die Stellungnahme vom 21. November 2020 wurde der
früheren Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden erstattet, weshalb ihr nicht
der Stellenwert eines amtlichen oder gerichtlichen Gutachtens zukommt und sie der
freien Beweiswürdigung unterliegt (vgl. VGr, 21. August 2017, VB.2017.00160,
E. 3.2; § 7 Abs. 4 Satz 1 VRG).
4.4 Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur
Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und
notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen
Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 514). Zu beurteilen ist die
Verhältnismässigkeit der Weisung im dem Kürzungsentscheid vorausgehenden
Zeitraum.
Im Gegensatz zu Fällen, in denen einer Arbeitsaufnahme die
Betreuung und Erziehung von Kleinkindern entgegensteht, ist bei der Betreuung
von erwachsenen Familienangehörigen ein strengerer Massstab bei der Beurteilung
der Zumutbarkeit anzuwenden. Es erscheint allerdings mindestens nicht
ausgeschlossen, dass eine Betreuungsaufgabe gegenüber nahen Familienangehörigen
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Teilnahme an einem
Integrationsprogramm als unzumutbar erscheinen lassen könnte. Inwiefern die
Beschwerdeführerin allerdings tatsächlich Betreuungsaufgaben gegenüber dem
Beschwerdeführer wahrzunehmen hat, welche ihr eine Abwesenheit von ungefähr
vier Stunden an fünf Tagen in der Woche verunmöglichen würden, ist aufgrund der
aktuellen Aktenlage unklar. Zwar verbringt der Beschwerdeführer einen grossen
Teil seines Tages auf Spaziergängen oder zurückgezogen in seinem Zimmer, was
den Schluss nahelegt, dass es ihm möglich sein sollte, einen Teil des Tages
ohne die Unterstützung der Ehefrau zu verbringen. Allerdings weisen der
behandelnde Psychotherapeut und der delegierende Psychiater im aktuellsten
Bericht vom 21. November 2020 darauf hin, dass die Angewiesenheit des
Beschwerdeführers auf die Beschwerdeführerin ein subjektives Gefühl sei.
Angesichts des beschränkten Beweiswerts dieses Berichts (vgl. oben, E. 4.3.3),
ist damit noch nicht restlos geklärt, ob das subjektive Gefühl, welches durch
die Abwesenheit der Beschwerdeführerin ausgelöst werden könnte, zu einer unzumutbaren
Verschlimmerung der Beschwerden bzw. des Zustands des Beschwerdeführers führen
könnte. Dies erscheint aber bei psychischen Erkrankungen wie der
Beschwerdeführer sie aufweist nicht geradezu ausgeschlossen, und würde
allenfalls auch dazu führen, dass die Betreuungsaufgabe nicht den im selben
Haushalt lebenden Eltern des Beschwerdeführers übertragen werden könnte. Damit
steht im hier zu beurteilenden Fall unter Berücksichtigung der neuen
Beweismittel die Unzumutbarkeit der (mit-)angefochtenen Weisung aufgrund des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Raum. Aufgrund der von den
Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren eingereichten psychiatrisch-psychotherapeutischen
Stellungnahme wäre diese Frage mindestens vertieft abzuklären, bevor über die
Rechtmässigkeit der vorliegend angefochtenen Kürzung des Grundbedarfs
entschieden werden kann.
4.5 Weitere
Gründe, die gegen die Teilnahme der Beschwerdeführerin am
Arbeitsintegrationsprogramm sprechen würden, sind nicht ersichtlich. So machen
die Beschwerdeführenden zwar eine Verletzung des Kindswohls geltend, begründen
diese allerdings nicht weiter. Insbesondere vermögen sie die Begründung der
Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin lediglich während des Schulunterrichts
und während drei Stunden pro Tag am Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen
hat, womit die Kinderbetreuung von der Auflage nicht tangiert sei, nicht zu
entkräften. Sodann ist eine Gefährdung des Kindswohls aus den von der
Vorinstanz angeführten Gründen auch nicht ersichtlich.
4.6 Unter
diesen Umständen, welche die Beschwerdegegnerin wegen des erst im
Beschwerdeverfahren eingelegten Berichts vom 21. November 2020 noch nicht
beurteilen konnte, rechtfertigt es sich, die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin
zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Diese wird – allenfalls nach
weiteren vertrauensärztlichen Abklärungen – zu prüfen haben, ob die Weisung
zumutbar war, oder ob eine Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm durch die
Beschwerdeführerin den Beschwerdeführenden vorläufig nicht zuzumuten war und
die Auflage allenfalls entsprechend anzupassen ist. Folglich ist die Beschwerde
teilweise gutzuheissen.
5.
5.1 Gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die
Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.
Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG sind dagegen Kosten, die eine Partei
etwa durch nachträgliches Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die sie
schon früher hätte geltend machen können, verursacht hat, dieser ohne Rücksicht
auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Plüss, § 13 N. 55).
Die Rückweisung zur
erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und
Parteikosten zwar als vollständiges Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April
2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Vorliegend
ist die Rückweisung allerdings darauf zurückzuführen, dass die
Beschwerdeführenden erst im Beschwerdeverfahren mit der Einreichung der
psychiatrisch-psychotherapeutischen Stellungnahme vom 21. November
2020 einen massgeblichen Hinweis darauf gaben,
dass der Beschwerdeführer auf die Anwesenheit der Beschwerdeführerin zu Hause
angewiesen sein könnte. Zwar hatten sie dies in Ziff. 14 des Rekurses
behauptet, jedoch keine Anhaltspunkte dafür geliefert, sodass die Vorinstanz
aufgrund der bereits vorliegenden Arztberichte und des bisherigen Verfahrens,
in welchem die Beschwerdeführenden mitwirkungspflichtig waren, davon ausgehen
durfte, dass kein weiterer Bedarf für eine Prüfung dieser Frage durch eine
Fachperson notwendig war. Da die Beschwerdeführenden eine solche Stellungnahme
bereits früher hätten einreichen können, zumal die Weisung bereits in einem
früheren Rekursverfahren thematisiert worden ist, rechtfertigt es sich, die
Kosten für das vorliegende Verfahren den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Auch
wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Plüss, § 17 N. 30).
5.2 Die
Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht
über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.
Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden kann aufgrund
der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ausgegangen
werden. Die Beschwerde war zudem nicht offensichtlich aussichtslos. Aus diesem
Grund ist den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren. Die Beschwerdeführenden werden auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
6.
Nach der Regelung in Art. 90 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen
Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn
von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des
Beschlusses des Bezirksrats C vom 22. Oktober 2020, der
Neubeurteilungsbeschluss der Sozialbehörde der Stadt C vom 5. Mai 2020
sowie die Verfügung des Sozialvorstands der Stadt C vom 26. Februar 2020
werden aufgehoben und die Sache zu ergänzender
Abklärung und neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 695.-- Total der Kosten.
3. Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt.
4. Die Verfahrenskosten werden zur Hälfte der
Beschwerdegegnerin und je zu einem Viertel den Beschwerdeführenden auferlegt,
wobei die Beschwerdeführenden je solidarisch für die Hälfte der
Verfahrenskosten haften. Die Anteile der Beschwerdeführenden werden jedoch
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an …