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Entscheid

VB.2020.00815

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00815

13. August 2021Deutsch21 min

(URT.2021.22960)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00815

Urteil

des Einzelrichters

vom 13. August 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

1.

A,

2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt C,

vertreten durch

Sozialbehörde der Stadt C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A und B werden zusammen mit ihren beiden Kindern, D (geboren 2008)

und E (geboren 2010), seit dem 1. Februar 2013 durch die Stadt C mit

Sozialhilfe unterstützt. Der Sozialvorstand der Stadt C erteilte B am 22. Oktober

2018 die Auflage, an einem zumutbaren Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen

oder eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Insbesondere wurde sie verpflichtet,

einen Einsatz im Arbeitsintegrationsprogramm F zu leisten. Ein dagegen

erhobener Rekurs wurde mit Beschluss des Bezirksrats vom 27. Juni 2019

abgewiesen. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

B. Mit

Verfügung vom 26. Februar 2020 kürzte der Sozialvorstand der Stadt C

gegenüber A und B wegen der Missachtung dieser Auflagen den monatlichen

Grundbedarf von April 2020 bis März 2021 um 15 % und hielt fest, dass die

Situation nach 12 Monaten erneut überprüft werde. Am 31. März 2020

beantragten A und B eine Neubeurteilung der Verfügung. Mit Beschluss vom 5. Mai

2020 kürzte die Sozialbehörde der Stadt C den monatlichen Grundbedarf für A und

B um 15 % für die Zeit ab 1. Juni 2020 bis 31. Mai 2021. Nach 12

Monaten werde eine Überprüfung stattfinden. Einem allfälligen Rekurs entzog die

Sozialbehörde die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B mit Eingabe vom 26. Mai 2020

Rekurs an den Bezirksrat C. Darin beantragten sie im Wesentlichen die Aufhebung

des Neubeurteilungsbeschlusses und die Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung.

Der Bezirksrat stellte mit Verfügung vom 2. Juni 2020

die aufschiebende Wirkung wieder her und wies den Rekurs mit Beschluss vom 22. Oktober

2020.

ab, soweit er sich nicht als gegenstandslos erwies. Der Bezirksrat hielt

fest, dass der Grundbedarf nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids

gekürzt werde.

III.

A. Mit

Eingabe vom 23. November 2020 liessen A und B, vertreten durch

Rechtsanwältin G, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragten

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Dispositiv Ziffer I

des Beschlusses des Bezirksrats und für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eventualiter sei das Verfahren

zur erneuten Abklärung und Entscheidfindung zurückzuweisen, subeventualiter sei

B der Grundbedarf um monatlich Fr. 65.40 zu kürzen. Am 3. Dezember

2020.

reichten A und B weitere Unterlagen ein. Rechtsanwältin G teilte mit

Eingabe vom 15. Dezember 2020 mit, dass sie A und B nicht mehr vertrete.

B. Der

Bezirksrat C teilte am 26. November 2020 seinen Verzicht auf eine

Vernehmlassung mit. Die Stadt C beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Januar

2021.

die Abweisung der Beschwerde und teilte mit Schreiben vom 18. Januar

2021.

mit, dass sie auf eine weitere Vernehmlassung verzichte.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Umstritten ist

eine auf zwölf Monate befristete Kürzung des Grundbedarfs um 15 % bzw. Fr. 261.50

pro Monat, womit der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt. Daher

und weil dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde vom

Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2

VRG). Da die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Weisungen

und Auflagen im Sinn von § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) sind nach der Rechtsprechung Zwischenentscheide, weil sie das

Verfahren nicht beenden. Weil Zwischenentscheide keine materielle Rechtskraft

erlangen, müssen sie – unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung – nicht

unmittelbar im Anschluss an ihren Erlass angefochten werden; dasselbe gilt auch

für Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide (Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 60).

Entsprechend muss zusammen mit dem Endentscheid auch die Rechtmässigkeit des

Zwischenentscheids überprüft werden, wenn dieser nicht selbständig angefochten

worden ist und er sich auf den Inhalt des Endentscheids, das heisst des

Leistungskürzungsentscheids, auswirkt (statt vieler VGr, 24. März 2016,

VB.2015.00760, E. 6.1, mit Hinweis auf BGr, 13. Juni 2012,

8C_871/2011, E. 4.3 f.; § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93

Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR

173.110]).

Vorliegend haben die Beschwerdeführenden vom

Beschwerderecht ans Verwaltungsgericht gegen die als Zwischenverfügung zu

qualifizierende Weisung keinen Gebrauch gemacht, die Weisung wirkt sich auf den

Endentscheid des Verwaltungsgerichts über die Kürzung des Grundbedarfs aus und

mit der Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden auch die Weisung. Deshalb gilt

auch die Weisung, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, als mitangefochten

und ist auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.

2.

2.1

Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und

den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder

nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe

soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen

Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Gemäss § 17 Abs. 1 SHV

bemisst sich die wirtschaftliche Hilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung

(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

sind.

2.2

Nach § 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden

erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.2 und C.6.7 der

SKOS-Richtlinien sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von

der Sozialhilfe bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen

Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu

entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und

Anreize fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich

sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung

zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.4.1 und A.3).

Als Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche

Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt,

Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie

sozialpädagogische und -therapeutische Angebote (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch

[Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 14.2.01, Ziff. 2.2, 1. März 2021).

2.3

Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,

die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,

die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere

kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder

ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Auflage,

an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder an Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt

teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine

zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich

seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten

im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 17. Dezember 2015, VB.2015.00628, E. 3.2).

2.4

Verstösst

der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde,

die ihm im Rahmen von § 21 SHG erteilt wurden, sind die Sozialhilfeleistungen

nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen zu kürzen.

Sodann sind die Leistungen nach § 24a Abs. 1 SHG ausnahmsweise ganz

oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder

die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), ihm die

Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihm schriftlich unter

Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit

beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c).

Die Leistungseinstellung wegen Verweigerung einer zumutbaren Arbeit oder

Geltendmachung eines Ersatzeinkommens kann indes nur im Umfang des Einkommens,

das der Hilfesuchende wegen seines Verhaltens nicht erzielt, erfolgen (VGr, 15. Februar

2016, VB.2015.00634, E. 4.3).

2.5

Die

Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des

Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV).

Der Hilfeempfänger muss zuvor schriftlich auf die Möglichkeit einer

Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung, Auflage oder Weisung

verbunden werden kann. Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der Grundbedarf um

5.

bis 30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von 20 % und mehr sind auf

maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine Kürzung je nach

Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich (SKOS-Richtlinien, Kap. F.2;

bisher schon SKOS-Richtlinien 2020, Kap. A.8–4). Die Sozialbehörde hat bei

einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss

dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen

zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen,

das Verschulden der fehlbaren Person sowie die Auswirkungen auf von der Kürzung

mitbetroffene Personen, insbesondere Kinder und Jugendliche (§ 24 Abs. 2 SHG; SKOS-Richtlinien, Kap. F.2; bisher schon SKOS-Richtlinien 2020, Kap.

8-4). Eine Kürzung um 20 bis 30 % ist nur bei wiederholtem oder

schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap.

14.2.01, Ziff. 3, 1. März 2021).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, dass über die Rechtmässigkeit der Auflage, welche die

Beschwerdeführerin verpflichtet habe, an einem Arbeitsintegrationsprogramm

teilzunehmen, bereits rechtskräftig entschieden worden sei, und die

Beschwerdeführenden würden nichts vorbringen, was an der Rechtmässigkeit der

Auflage nachträglich zweifeln liesse. Weil die Arbeitsintegration nur

stundenweise und damit nur während der Schulzeit der Kinder stattfinde, sei der

Schluss zulässig, dass die Aufgaben der Kinderbetreuung durch die Auflage nicht

gefährdet seien. Selbst die vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen des

Beschwerdeführers vermöchten an der Zumutbarkeit der Auflage nichts zu ändern,

da die Notwendigkeit einer permanenten Betreuung durch die Beschwerdeführerin

aufgrund der Akten nicht erstellt sei. Aber auch, wenn dies tatsächlich der

Fall sein sollte, müssten sich die Beschwerdeführenden für die wenigen Stunden

der Abwesenheit der Beschwerdeführerin mit den im selben Haushalt lebenden

Grosseltern organisieren. Betreffend die Kürzung würde sich eine

gesamtheitliche Betrachtung der Unterstützungseinheit rechtfertigen, weshalb

der Grundbetrag der gesamten Unterstützungseinheit gekürzt werden könne. Dass

Kinder mitbetroffen seien, habe die Beschwerdegegnerin mit der Höhe der Kürzung

im Umfang von 15 % genügend berücksichtigt.

3.2

Die

Beschwerdeführenden bringen vor, dass der Betreuungsbedarf des

Beschwerdeführers ein extremes Ausmass habe, weshalb es der Beschwerdeführerin

nicht möglich sei, nebenbei an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen.

Der Beschwerdeführer sei darauf angewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihn

unterstütze. Die Eltern, die im selben Haushalt lebten, seien dazu weder in der

Lage noch geeignet, zumal sie sich die Hälfte des Jahres ausserhalb der Schweiz

aufhalten würden. Der Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers ergebe sich aus

den ärztlichen Berichten, weshalb die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen

wäre, dazu weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. Der von der

Beschwerdegegnerin eingereichte vertrauensärztliche Bericht beziehe sich auf

die Abklärungen im Zusammenhang mit einer IV-Anmeldung und setze sich nicht mit

der Frage auseinander, ob der Betreuungsperson des Beschwerdeführers die

Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm zumutbar sei. Ohnehin wäre die

Kürzung nur gegenüber der Beschwerdeführerin zu verfügen gewesen und nicht

gegenüber der gesamten Familie. Dies sei auf das Individualisierungsprinzip zurückzuführen,

da der Kürzung Strafcharakter zukomme. Indem die Vorinstanz sich nicht mit

dieser Argumentation auseinandergesetzt habe, habe sie ihre Begründungspflicht

verletzt.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt,

dass eine 100%ige Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers

nicht bewiesen sei. Vielmehr sei lediglich von einer eingeschränkten Fähigkeit

in Bezug auf die Kinderbetreuung und Haushaltsführung auszugehen. Da die

Beschwerdeführerin nur dann am Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen habe,

wenn die Kinder schulisch betreut seien, könne nicht von einer Gefährdung des

Kindeswohls ausgegangen werden. Auch schliesse eine Teilnahme am

Arbeitsintegrationsprogramm von täglich drei bis vier Stunden die

Haushaltsführung durch die Beschwerdeführerin nicht aus. Da der Sachverhalt

rechtsgenügend erstellt sei, insbesondere weil diverse ärztliche Stellungnahmen

bei den Akten liegen würden, habe sie auch auf weitere Sachverhaltsabklärungen

verzichten können. Insgesamt sei die Auflage, am Arbeitsintegrationsprogramm

teilzunehmen, mit grosser Wahrscheinlichkeit geeignet, die Lage der

Beschwerdeführenden zu verbessern und sei rechtmässig erfolgt. Auch der auf 15 %

festgelegte Umfang der Kürzung sei verhältnismässig und es würden keine Gründe

vorliegen, die es rechtfertigen würden, die Familie der Beschwerdeführenden

gegenüber anderen Sozialhilfe beziehenden Familien anders zu behandeln.

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin auferlegte der Beschwerdeführerin die Weisung, am

Arbeitsprogramm F teilzunehmen. Auf Einsprache hin wurde die Weisung

dahingehend konkretisiert, dass sich der Einsatz (anfänglich) auf drei Stunden

pro Tag an fünf Tagen in der Woche beschränke. Die Beschwerdeführenden machen

geltend, die Weisung sei nicht zumutbar, da der Beschwerdeführer

"ständige" Betreuung durch die Beschwerdeführerin benötige. Gemäss

den eingereichten Arztberichten und -zeugnissen hat der Beschwerdeführer

gesundheitliche Probleme, welche sich unbestrittenermassen auf dessen Arbeitsfähigkeit

auswirken. Vorliegend ist aber der Frage nachzugehen, ob die gesundheitlichen

Probleme des Beschwerdeführers ein derartiges Mass annehmen, dass es für die

Beschwerdeführerin unzumutbar ist, an einem Arbeitsintegrationsprogramm

teilzunehmen.

4.2

4.2.1

Gemäss dem Bericht des behandelnden Psychotherapeuten, H, vom 9. Mai

2019, welcher ebenfalls vom delegierenden Psychiater, Dr. med. I, unterzeichnet

wurde, besteht beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung. Diese

wirke sich insbesondere so aus, dass er chronisch sehr schnell in Zustände

massiver Anspannung gerate, aus denen er sich (ausserhalb der therapeutischen)

Sitzungen nur mit Hilfe der beruhigenden Intervention seiner Ehefrau befreien

könne. Überdies sei sein Schlaf sehr stark gestört, was zu einem chaotischen

Tag-/Nachtrhythmus führe. Deshalb würden auch zentrale Aufgaben der

Kinderbetreuung wie das gemeinsame Spielen, das Zubereiten von Mahlzeiten und

die Förderung der Selbständigkeit der Kinder im Schulbetrieb nur in Anwesenheit

der Beschwerdeführerin gelingen. Deren zeitweilige Abwesenheit würde zu einer

Zuspitzung der bereits krisenhaft angespannten Familiensituation führen und

eine kindergerechte Atmosphäre wäre nach der Meinung der Unterzeichnenden stark

gefährdet. In einem früheren Bericht vom 11. September 2018 im Rahmen der

IV-Abklärungen wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer massive

Spannungszustände auftreten. Mental sei er in solchen Zuständen massiv

überflutenden Affekten ausgesetzt, die bei ihm regelhaft die Befürchtung auslösen

würden, die Impulskontrolle zu verlieren und manifest aggressiv gegen sein

Umfeld zu werden. Dies führe zum Rückzug aus sämtlichen Beziehungen. Da die

Tagesstruktur dadurch dominiert sei, dass sich der Beschwerdeführer von seinen

Schmerzen abzulenken versuche, ziehe er sich häufig in sein Zimmer zurück,

rauche auf dem Balkon, versuche Zufallsbegegnungen zu vermeiden und meide auch

seine Ehefrau, Kinder und Verwandte. Ebenso wird darin ausgeführt, dass der

Beschwerdeführer in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung, mit Ausnahme der

Abwicklung von alltäglichen administrativen Aufgaben, praktisch vollständig auf

die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen sei und er auch Termine nicht

einhalten könne, wenn ihn die Ehefrau nicht daran erinnern würde.

4.2.2

In der vertrauensärztlichen Abklärung von Dr. med. J vom 2. April

2020, die im Hinblick auf eine allfällige IV-Anmeldung erstellt wurde, wird

bestätigt, dass eine Persönlichkeitsstörung vorliegt. Der Beschwerdeführer

leide zudem an einer chronischen Hautkrankheit, an chronischem Bruxismus mit

Schädigung des Gebisses und einer Adipositas. Sodann gebe er Schmerzen an, die

möglicherweise eine somatoforme Störung darstellen könnten, aber noch vertieft

abzuklären wären. Die Vertrauensärztin nimmt keine Stellung zur

Betreuungssituation bzw. Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers, was gemäss

der Beschwerdegegnerin darauf zurückzuführen ist, dass die vertrauensärztliche

Abklärung erst nach der verfügten Auflage betreffend Arbeitsintegration in

Auftrag gegeben worden sei.

4.2.3

Die Beschwerdeführenden reichen im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine

weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Stellungnahme vom 21. November

2020, wiederum unterzeichnet vom behandelnden Psychotherapeuten, H, und vom

Dispositiv

delegierenden Psychiater, Dr. med. I, ein. Demnach besteht beim

Beschwerdeführer eine schwer ausgeprägte psychische Erkrankung, die neben

starken Beeinträchtigungen der Konzentration, der Stimmung, des Antriebs und der

zwischenmenschlichen Beziehungen auch somatische Beschwerden wie Schmerzen,

Ekzeme, Schlafstörungen, Atembeschwerden und Sehstörungen bewirke. Oft würden

die Schmerzen die selbständige Körperpflege verunmöglichen, sodass er dazu auf

die Unterstützung der Ehefrau angewiesen sei. Zudem würden jedwede

Anforderungen, sich mit anderen Menschen zu beschäftigen, schwere, oft Stunden

dauernde innere Anspannungen bewirken, in denen er sich von allen Menschen

(inkl. Ehefrau und Kinder) völlig zurückziehen müsse. An einem typischen Tag

sei der Beschwerdeführer deshalb gezwungen, die meiste Zeit in seinem Zimmer

oder auf Spaziergängen zu verbringen und eine Beteiligung auch an kleineren

Aufgaben des Alltags wie Einkaufen sei ihm kaum möglich. Eine Bewältigung des

Haushalts, geschweige denn eine adäquate Betreuung der Kinder sei ohne die

ständige Unterstützung der Ehefrau vor Ort nicht vorstellbar. Eine stundenweise

Abwesenheit der Ehefrau erscheine den Unterzeichnenden nicht vertretbar, da

sich der Beschwerdeführer subjektiv gänzlich auf diese angewiesen fühle,

weshalb eine unfreiwillige Trennung von ihr eine unzumutbare Verletzung seiner

psychischen Integrität darstellen würde. Eine Unterstützung des

Beschwerdeführers durch dessen Eltern würde aufgrund deren Abwesenheit während

mehrerer Monate im Jahr eine fehlende Konstanz mit sich bringen. Aber auch aus

psychiatrisch-psychologischer Sicht würde das zutiefst zerrüttete Verhältnis

und die fehlende Vertrauensbasis diesen gegenüber gegen ein solches Arrangement

sprechen. Eine Intensivierung des Kontakts zu den Eltern würde die Erkrankung

des Beschwerdeführers weiter verschärfen.

4.3

4.3.1

Nach § 7 Abs. 1 VRG

untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie

ist verpflichtet, im für den Einzelfall erforderlichen Umfang für die richtige

und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10). Welche Beweismittel rechtserheblich sind und zur Klärung des

Sachverhalts beitragen und welche nicht, hat die Behörde nach pflichtgemässem

Ermessen zu entscheiden; es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

Die behördliche Untersuchungspflicht endet dort, wo keine Anhaltspunkte

vorzufinden sind, die den Behörden weitere Sachverhaltsabklärungen nahelegen

(Plüss, § 7 N. 21). Die Parteien sind zwar gehalten, an der

Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. § 7 Abs. 2 VRG; § 18 SHG). Die Behörde muss in solchen Fällen aber gleichwohl danach streben, den

entscheidrelevanten Sachverhalt abzuklären (Plüss, § 7 N. 10; zum

Ganzen VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00026, E. 6.1).

4.3.2

Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt eine abgeschwächte

Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen

Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht

unterliegen und daher die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und

allenfalls Beweismittel einzureichen haben (Plüss, § 7 N. 33). Trotz

dieser Begründungs- und Substanziierungspflicht muss die Rekursbehörde bzw. das

Verwaltungsgericht von Amtes wegen die notwendig erscheinenden

Sachverhaltsabklärungen treffen und zudem prüfen, ob die Verwaltungsbehörde

ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20

N. 44; Donatsch, § 50 N. 62).

4.3.3 Bei der von den Beschwerdeführenden ins Recht

gelegte psychiatrisch-psychotherapeutischen Stellungnahme vom 21. November

2020 handelt es sich um ein neues Beweismittel, das erstmals im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht vorgebracht wurde. Entscheidet das

Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz, können neue

Beweismittel – im Rahmen des Streitgegenstands – gemäss § 52 Abs. 1

VRG in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG uneingeschränkt bezeichnet und

eingereicht werden. Die Stellungnahme vom 21. November 2020 wurde der

früheren Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden erstattet, weshalb ihr nicht

der Stellenwert eines amtlichen oder gerichtlichen Gutachtens zukommt und sie der

freien Beweiswürdigung unterliegt (vgl. VGr, 21. August 2017, VB.2017.00160,

E. 3.2; § 7 Abs. 4 Satz 1 VRG).

4.4 Der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur

Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und

notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen

Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 514). Zu beurteilen ist die

Verhältnismässigkeit der Weisung im dem Kürzungsentscheid vorausgehenden

Zeitraum.

Im Gegensatz zu Fällen, in denen einer Arbeitsaufnahme die

Betreuung und Erziehung von Kleinkindern entgegensteht, ist bei der Betreuung

von erwachsenen Familienangehörigen ein strengerer Massstab bei der Beurteilung

der Zumutbarkeit anzuwenden. Es erscheint allerdings mindestens nicht

ausgeschlossen, dass eine Betreuungsaufgabe gegenüber nahen Familienangehörigen

die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Teilnahme an einem

Integrationsprogramm als unzumutbar erscheinen lassen könnte. Inwiefern die

Beschwerdeführerin allerdings tatsächlich Betreuungsaufgaben gegenüber dem

Beschwerdeführer wahrzunehmen hat, welche ihr eine Abwesenheit von ungefähr

vier Stunden an fünf Tagen in der Woche verunmöglichen würden, ist aufgrund der

aktuellen Aktenlage unklar. Zwar verbringt der Beschwerdeführer einen grossen

Teil seines Tages auf Spaziergängen oder zurückgezogen in seinem Zimmer, was

den Schluss nahelegt, dass es ihm möglich sein sollte, einen Teil des Tages

ohne die Unterstützung der Ehefrau zu verbringen. Allerdings weisen der

behandelnde Psychotherapeut und der delegierende Psychiater im aktuellsten

Bericht vom 21. November 2020 darauf hin, dass die Angewiesenheit des

Beschwerdeführers auf die Beschwerdeführerin ein subjektives Gefühl sei.

Angesichts des beschränkten Beweiswerts dieses Berichts (vgl. oben, E. 4.3.3),

ist damit noch nicht restlos geklärt, ob das subjektive Gefühl, welches durch

die Abwesenheit der Beschwerdeführerin ausgelöst werden könnte, zu einer unzumutbaren

Verschlimmerung der Beschwerden bzw. des Zustands des Beschwerdeführers führen

könnte. Dies erscheint aber bei psychischen Erkrankungen wie der

Beschwerdeführer sie aufweist nicht geradezu ausgeschlossen, und würde

allenfalls auch dazu führen, dass die Betreuungsaufgabe nicht den im selben

Haushalt lebenden Eltern des Beschwerdeführers übertragen werden könnte. Damit

steht im hier zu beurteilenden Fall unter Berücksichtigung der neuen

Beweismittel die Unzumutbarkeit der (mit-)angefochtenen Weisung aufgrund des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Raum. Aufgrund der von den

Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren eingereichten psychiatrisch-psychotherapeutischen

Stellungnahme wäre diese Frage mindestens vertieft abzuklären, bevor über die

Rechtmässigkeit der vorliegend angefochtenen Kürzung des Grundbedarfs

entschieden werden kann.

4.5 Weitere

Gründe, die gegen die Teilnahme der Beschwerdeführerin am

Arbeitsintegrationsprogramm sprechen würden, sind nicht ersichtlich. So machen

die Beschwerdeführenden zwar eine Verletzung des Kindswohls geltend, begründen

diese allerdings nicht weiter. Insbesondere vermögen sie die Begründung der

Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin lediglich während des Schulunterrichts

und während drei Stunden pro Tag am Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen

hat, womit die Kinderbetreuung von der Auflage nicht tangiert sei, nicht zu

entkräften. Sodann ist eine Gefährdung des Kindswohls aus den von der

Vorinstanz angeführten Gründen auch nicht ersichtlich.

4.6 Unter

diesen Umständen, welche die Beschwerdegegnerin wegen des erst im

Beschwerdeverfahren eingelegten Berichts vom 21. November 2020 noch nicht

beurteilen konnte, rechtfertigt es sich, die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin

zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Diese wird – allenfalls nach

weiteren vertrauensärztlichen Abklärungen – zu prüfen haben, ob die Weisung

zumutbar war, oder ob eine Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm durch die

Beschwerdeführerin den Beschwerdeführenden vorläufig nicht zuzumuten war und

die Auflage allenfalls entsprechend anzupassen ist. Folglich ist die Beschwerde

teilweise gutzuheissen.

5.

5.1 Gemäss § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die

Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.

Nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG sind dagegen Kosten, die eine Partei

etwa durch nachträgliches Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die sie

schon früher hätte geltend machen können, verursacht hat, dieser ohne Rücksicht

auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Plüss, § 13 N. 55).

Die Rückweisung zur

erneuten Entscheidung ist in Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und

Parteikosten zwar als vollständiges Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April

2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Vorliegend

ist die Rückweisung allerdings darauf zurückzuführen, dass die

Beschwerdeführenden erst im Beschwerdeverfahren mit der Einreichung der

psychiatrisch-psychotherapeutischen Stellungnahme vom 21. November

2020 einen massgeblichen Hinweis darauf gaben,

dass der Beschwerdeführer auf die Anwesenheit der Beschwerdeführerin zu Hause

angewiesen sein könnte. Zwar hatten sie dies in Ziff. 14 des Rekurses

behauptet, jedoch keine Anhaltspunkte dafür geliefert, sodass die Vorinstanz

aufgrund der bereits vorliegenden Arztberichte und des bisherigen Verfahrens,

in welchem die Beschwerdeführenden mitwirkungspflichtig waren, davon ausgehen

durfte, dass kein weiterer Bedarf für eine Prüfung dieser Frage durch eine

Fachperson notwendig war. Da die Beschwerdeführenden eine solche Stellungnahme

bereits früher hätten einreichen können, zumal die Weisung bereits in einem

früheren Rekursverfahren thematisiert worden ist, rechtfertigt es sich, die

Kosten für das vorliegende Verfahren den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Auch

wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Plüss, § 17 N. 30).

5.2 Die

Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht

über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin die

Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden kann aufgrund

der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ausgegangen

werden. Die Beschwerde war zudem nicht offensichtlich aussichtslos. Aus diesem

Grund ist den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren. Die Beschwerdeführenden werden auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

6.

Nach der Regelung in Art. 90 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) sind letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen

Entscheidungsspielraum belassen, grundsätzlich als Zwischenentscheide im Sinn

von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des

Beschlusses des Bezirksrats C vom 22. Oktober 2020, der

Neubeurteilungsbeschluss der Sozialbehörde der Stadt C vom 5. Mai 2020

sowie die Verfügung des Sozialvorstands der Stadt C vom 26. Februar 2020

werden aufgehoben und die Sache zu ergänzender

Abklärung und neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 695.-- Total der Kosten.

3. Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt.

4. Die Verfahrenskosten werden zur Hälfte der

Beschwerdegegnerin und je zu einem Viertel den Beschwerdeführenden auferlegt,

wobei die Beschwerdeführenden je solidarisch für die Hälfte der

Verfahrenskosten haften. Die Anteile der Beschwerdeführenden werden jedoch

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an …