VB.2020.00818
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00818
22. Februar 2021Deutsch10 min
(URT.2021.22538)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00818
Urteil
der Einzelrichterin
vom 22. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wird seit November 2014 von den Sozialen Diensten der
Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Gesuch vom 2. September
2018 ersuchte A die Sozialen Dienste um Leistung einer Integrationszulage
(zusätzliche 50 %) sowie Entschädigung von auswärtiger Verpflegung von
Oktober 2015 bis September 2017 im Umfang von Fr. 5'316.-. Die
Stellenleitung des Quartierteams C, Sozialzentrum D, wies dieses Gesuch am 4. September
2018 ab. Daraufhin gelangte A am 3. Oktober 2018 an die Sozialbehörde der
Stadt Zürich und begehrte um Neubeurteilung. Diese wies das Begehren um
Neubeurteilung am 7. März 2019 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 22. April 2019 Rekurs beim
Bezirksrat Zürich. Dieser hiess den Rekurs am 15. Oktober 2020 teilweise
gut und sprach ihr nachträglich Integrationszulagen sowie eine
Verpflegungspauschale für den Zeitpunkt ab dem 1. August 2016 in der Höhe
von Fr. 2'808.- zu.
III.
Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 23. November
2020.
an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, ihr seien die
Integrationszulagen resp. Verpflegungspauschale nicht erst ab dem 1. August
2016, sondern bereits ab dem 1. Oktober 2015 zu gewähren.
Der Bezirksrat Zürich verwies am 1. Dezember 2020 auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde Zürich beantragte am 3. Dezember 2020
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführerin beantragt vor
Verwaltungsgericht noch Verpflegungspauschalen und Integrationsleistungen im
Umfang von 50 % vom 1. Oktober 2015 bis zum 1. August 2016 in
der Höhe von Fr. 2'508.-. Da der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-
nicht übersteigt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt die
Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
Die Beschwerdeführerin reichte erstmals mit Beschwerde vor
Verwaltungsgericht ein Schreiben des Integrationsprogramms F ein, gemäss
welchem sie bereits seit dem 1. Oktober 2015 zu 100 % und nicht wie
bisher angenommen zu 50 % am Integrationsprogramm teilgenommen habe. Dabei
handelt es sich um ein neues Beweismittel. Entscheidet das Verwaltungsgericht
wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz, können neue Beweismittel – im
Rahmen des Streitgegenstands – gemäss § 52 Abs. 1 VRG in Verbindung
mit § 20a Abs. 2 VRG uneingeschränkt bezeichnet und eingereicht
werden.
3.
3.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in
der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Version), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
3.2
Das
individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen
Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten
und der medizinischen Grundversorgung sowie allenfalls aus den notwendigen
situationsbedingten Leistungen (SIL), aus Integrationszulagen und/oder aus
Einkommens-Freibeträgen zusammen (SKOS-Richtlinien Kap. A.6).
3.2.1
Situationsbedingte Leistungen bezwecken die Berücksichtigung der besonderen
gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage einer
unterstützten Person. Die SKOS-Richtlinien differenzieren zwischen
"Grundversorgenden SIL" und "Fördernden SIL". Im Rahmen von
"Grundversorgenden SIL" verfügt die Behörde teilweise über keinen
bzw. nur einen engen Ermessensspielraum. Die Übernahme angemessener Kosten ist
hier stets nötig, weil sonst die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt
würde oder es für die unterstützte Person nicht mehr möglich wäre, selbständig
zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. Als Beispiel nennen die
SKOS-Richtlinien krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die
Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Die "Fördernden SIL"
betreffen demgegenüber Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die
unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe
angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist
ein grosses Ermessen (SKOS-Richtlinien Kap. C.1; VGr, 20. Februar 2020,
VB.2019.00589, E. 2.2; VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00052, E. 2.1.2;
VGr, 18. Mai 2017, VB.2016.00718, E. 2.2).
3.2.2
Nach § 3b SHG können die Gemeinden von den unterstützten Personen
Gegenleistungen zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integration
der betreffenden Person in die Gesellschaft dienen (Abs. 1). Das Erbringen
solcher Arbeits- und weiterer Gegenleistungen wird bei der Bemessung und
Ausgestaltung der Sozialhilfe angemessen berücksichtigt (Abs. 3). Die
SKOS-Richtlinien sehen verschiedene Anreizelemente vor, welche entsprechende
Gegenleistungen der Sozialhilfebeziehenden fördern bzw. honorieren sollen. Dazu
gehört neben dem Einkommensfreibetrag für Sozialhilfebeziehende, welche im
ersten Arbeitsmarkt ein Einkommen erwirtschaften, insbesondere die
Integrationszulage für Nicht-Erwerbstätige (IZU). Mit ihr werden Leistungen
anerkannt, welche die Chancen auf eine erfolgreiche berufliche und/oder soziale
Integration erhöhen oder erhalten. Die Integrationszulage beträgt je nach
erbrachter (individueller) Leistung und deren Bedeutung in der Regel zwischen Fr. 100.-
und Fr. 300.- pro Monat (SKOS-Richtlinien Kap. C.2–1; Kantonales Sozialamt
Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.2.01). Dabei liegt der Entscheid
über die Ausrichtung und Bemessung einer Integrationszulage weitgehend im
Ermessen der Sozialhilfebehörde (VGr, 23. Juni 2016, VB.2015.00797, E. 3.2
mit weiteren Hinweisen).
3.3
Wird ein
Gesuch um Ausrichtung situationsbedingter Leistungen verspätet oder
nachträglich eingereicht, hat dies nicht in jedem Fall zwingend zur Folge, dass
die gesuchstellende Person ihren Anspruch auf Sozialhilfeleistungen verwirkt.
Vielmehr hat die Fürsorgebehörde die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln
und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung infrage steht, auf deren
Übernahme die gesuchstellende Person einen Anspruch besitzt (RB 1999 Nr. 85;
VGr, 4. April 2018, VB.2018.00031, E. 2.3; 16. August 2006,
VB.2006.00146, E. 3).
4.
4.1
Bei der auswärtigen
Verpflegung handelt es sich vorliegend um Auslagen für nicht lohnmässig
honorierte Leistungen (Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 8.1.06). Zu beachten ist, dass gewisse Kostenanteile bereits im
Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind, so beispielsweise Anteile
für Nahrungsmittel und Getränke. Die Sozialbehörde hat daher festzulegen, bis
zu welchem Betrag die infrage stehende Ausgabenposition durch den Grundbedarf
für den Lebensunterhalt abgedeckt ist. Übersteigen die im konkreten Fall
notwendigerweise anfallenden Auslagen diesen Betrag, ist die Differenz als
situationsbedingte Leistung auszurichten. Für die Mehrkosten auswärts eingenommener
Hauptmahlzeiten gilt dabei allgemein ein Ansatz von Fr. 8.- bis Fr. 10.-
pro Mahlzeit (SKOS-Richtlinien, Kap. C.6.3 Abs. 2). Auf die Übernahme
dieser Kosten besteht grundsätzlich ein Anspruch (vgl. E. 3.2.1).
Da die Beschwerdeführerin, wie nun mit Schreiben des
Integrationsprogramms F bestätigt, bereits vom 1. Oktober 2015 zu 100 %
am Projekt teilnahm, ist ihr auch in einem solchen Umfang eine
Verpflegungspauschale zu gewähren. Da die Höhe der Verpflegungspauschale nicht
umstritten ist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
4.2
Die
Integrationszulage ist den fördernden situationsbedingten Leistungen ähnlich.
Auch bei der Integrationszulage wird situationsbedingt eine Leistung anerkannt,
welche den Sozialhilfeempfänger einem nützlichen und mit der Sozialhilfe
angestrebten Ziel näherbringt. Demgemäss rechtfertigt es sich, die in Bezug auf
verspätete Gesuche um Ausrichtung situationsbedingter Leistungen geltende
Rechtsprechung vorliegend auch auf verspätete Gesuche um Ausrichtung von
Integrationszulagen anzuwenden und somit diesen Anspruch gestützt auf die von
der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zu beurteilen (vgl. E. 2
und E. 3.3).
Der Entscheid über die Ausrichtung und Bemessung einer
Integrationszulage liegt weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörde. Laut
den SKOS-Richtlinien beträgt die Integrationszulage je nach erbrachter Leistung
und deren Bedeutung in der Regel zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro
Monat (vgl. E. 3.2.2). Gemäss der Handlungsanweisung der Direktorin der
Sozialen Dienste der Stadt Zürich vom 1. Mai 2015 über die Ausrichtung der
Integrationszulage (IZU), zum Kapitel C.2 der SKOS-Richtlinien sind
Integrationszulagen ab demjenigen Zeitpunkt auszurichten, ab welchem die entsprechende
Leistung erbracht wird.
Bei der genannten Handlungsanweisung handelt es sich um
eine (vollzugslenkende) Verwaltungsverordnung (zur Qualifikation von
Unterstützungsrichtlinien im Bereich der Sozialhilfe als
Verwaltungsverordnungen vgl. BGr, 5. Juli 2006, 2P.108/2005, E. 1.3;
René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I,
Bern 2012, Rz. 376 und Rz. 468; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 90).
Verwaltungsverordnungen sind generelle Dienstanweisungen einer Behörde an ihre
untergeordneten Behörden oder Funktionäre. Sie sollen eine einheitliche,
rechtsgleiche und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen (VGr,
6.
November 2013, VB.2013.00638, E. 6.2; 18. September 2013,
VB.2013.00138, E. 5.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 81 ff.).
Verwaltungsverordnungen können – da sie durch Verwaltungsbehörden und nicht
durch den formellen Gesetzgeber erlassen werden – keine von der gesetzlichen Ordnung
abweichenden Bestimmungen vorsehen; sie müssen sich direkt auf das Gesetz und
die ausführenden Erlasse abstützen können (VGr, 18. September 2013,
VB.2013.00138, E. 5.1; 7. Dezember 2011, VB.2011.00379, E. 5.2.1;
Wiederkehr/Richli, Rz. 460 und Rz. 489). Das Gleichheitsprinzip und
der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen, dass an einer bestehenden Praxis
in der Regel festgehalten wird.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Bestätigung des Integrationsprogramms
F ab dem 1. Oktober 2015 bis zum 31. Juli 2019 als Projektleiterin zu
100.
% teilgenommen. Folglich hat sie Anspruch auf eine Integrationszulage
für eine 100%-Tätigkeit laut der vorgenannten Handlungsanweisung in der Höhe
von Fr. 300.- pro Monat. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, weshalb
von der Handlungsanweisung abgewichen werden soll, zumal die Beschwerdeführerin
die Leistung tatsächlich ab dem 1. Oktober 2015 zu 100 % erbracht hat
und diese neu belegten Umstände trotz Verspätung zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2
und E. 3.3).
4.3
Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Zürich ist
insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin eine Verpflegungspauschale
sowie eine Integrationszulage nur im Umfang von 50 % gewährt, jedoch im
Betrag von Fr. 2'508.- verweigert wurde. Die Beschwerdegegnerin ist zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin die Verpflegungspauschale und die
Integrationszulage von Fr. 2'508.- für die Monate Oktober 2015 bis und mit
Juli 2016 zusätzlich zu den von der Vorinstanz gewährten Fr. 2'808.-, also
insgesamt Fr. 5'316.- zu bezahlen.
5.
Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend
ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von
Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen
oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können,
sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden. Eine
Dispositiv
obsiegende private Partei kann demnach nach dem Verursacherprinzip
kostenpflichtig werden, wenn sie im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von
Beweisen obsiegt, die sie im vorinstanzlichen Verfahren ohne ersichtlichen
Grund und in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht vorgebracht hatte
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 58). Dies ist vorliegend der
Fall: Die Beschwerdeführerin hätte eine Bestätigung der Tätigkeit im
Integrationsprojekt F zu 100 % bereits früher im Verfahren einholen und
einreichen können und aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht auch müssen. Demzufolge
sind ihr nach dem Verursacherprinzip die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu
auferlegen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer I des Entscheids des Bezirksrats
Zürich vom 15. Oktober 2020 wird im Sinn der Erwägungen aufgehoben. Dispositivziffer
1 des Entscheids der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 7. März 2019 wird
aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
zusätzliche Verpflegungspauschale sowie Integrationszulage von Fr. 2'508.-
(insgesamt Fr. 5'316.-) zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …