VB.2020.00819
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00819
28. Juli 2021Deutsch13 min
(URT.2021.22932)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00819
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Alterszentrum C, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Winterthur,
vertreten durch den Stadtrat,
dieser vertreten durch das Departement Soziales,
Soziale Dienste/Rechtsdienst,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Heimtaxen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
eine Bewohnerin des städtischen Alterszentrums C in Winterthur. Mit
Verfügung vom 26. Februar 2019 legte das Departement Soziales der Stadt
Winterthur zur Berechnung der Pflege- und Betreuungstaxe die Einstufung von A
gemäss dem Einstufungs- und Abrechnungssystem für Heimbewohner BESA neu fest
und ordnete an, dass die entsprechenden Taxen gemäss der nunmehr höheren
Einstufung (Fr. 87.- statt Fr. 48.- pro Tag) rückwirkend ab dem 1. Dezember
2018 in Rechnung gestellt werden.
B. Ein
Begehren um Neubeurteilung der Verfügung vom 26. Februar 2019 hinsichtlich
der Festlegung der Betreuungstaxe wies der Stadtrat Winterthur mit Beschluss
vom 11. September 2019 ab.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss gelangte A, vertreten durch ihren
Sohn B, am 29. September 2019 mit Rekurs an den Bezirksrat Winterthur und
beantragte eine Überprüfung und Korrektur der Leistungs- und Taxordnung für die
städtischen Alters- und Pflegeeinrichtungen der Stadt Winterthur vom 22. Oktober
2008.
(01.1; in Kraft bis 30. April 2021; im Folgenden: Taxordnung 2008)
betreffend die darin vorgesehenen Betreuungstaxen, weil diese gegen das
Äquivalenzprinzip verstiessen. Es sei weiterhin eine Betreuungstaxe von Fr. 48.-
pro Tag oder ein gemäss korrigierter Taxordnung festzulegender Betrag zu
erheben. Der Bezirksrat Winterthur trat mit Beschluss vom 30. Oktober 2020
nicht auf den Rekurs ein, soweit damit eine abstrakte Normenkontrolle der
Taxordnung begehrt werde, und wies den Rekurs im Übrigen nach einer
akzessorischen Prüfung der Rechtmässigkeit der Taxordnung ab.
III.
A. B erhob
dagegen am 23. November 2020 namens A Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und ersuchte um Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 30. Oktober
2020.
B. Der Bezirksrat
Winterthur beantragte am 30. November 2020 unter Hinweis auf den
angefochtenen Beschluss die Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Winterthur
reichte am 4. Januar 2021 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. B nahm dazu am
18.
Januar 2021 Stellung, worauf sich die Stadt Winterthur mit Eingabe vom
9.
Februar 2021 erneut vernehmen liess. B reichte am 21. Februar 2021
eine weitere Stellungnahme ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführerin wehrt sich gegen eine rückwirkend per 1. Dezember 2018
angeordnete Erhöhung der täglichen Betreuungstaxe von Fr. 48.- auf Fr. 87.-.
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts entspricht der Streitwert bei
wiederkehrenden Taxen eines Heims der Summe der umstrittenen jährlichen
Erhöhung (VGr, 5. November 2015, VB.2015.00129, E. 1.5).
Bedeutungslos bleibt damit der Umstand, dass die Erhöhung ab einem bestimmten,
in der Vergangenheit liegenden Datum angeordnet wurde und die inzwischen
aufgelaufene Summe einem höheren Betrag entspricht. Folglich liegt der Streitwert
bei Fr. 14'235.-, weshalb die Sache vom Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Gemäss § 12
Abs. 1 des Pflegegesetzes vom 27. September 2010 (LS 855.1) gehen die
Kosten für andere Leistungen (als Pflegeleistungen) des Pflegeheims wie
Unterkunft, Verpflegung und Betreuung zulasten der Leistungsbezügerinnen und
-bezüger. Pflegeheime, die gemäss § 5 Abs. 1 des Pflegegesetzes von
einer oder mehreren Gemeinden betrieben werden oder beauftragt sind, verrechnen
bei Einwohnerinnen und Einwohnern dieser Gemeinden für Unterkunft, Verpflegung
und Betreuung höchstens kostendeckende Taxen (§ 12 Abs. 2 Pflegegesetz).
2.2
In der
Stadt Winterthur sieht Art. 7 i.V.m. Art. 5 der Verordnung über
Alters- und Pflegeeinrichtungen vom 15. September 2008 (01) vor, dass für
Grundleistungen wie Wohnen und Verpflegung eine Grundtaxe, für nicht
KVG-pflichtige Betreuungsleistungen eine Betreuungstaxe und für
Pflegeleistungen gemäss obligatorischer Krankenpflegeversicherung eine
Pflegetaxe erhoben wird. Art. 7 Abs. 2 lit. b der genannten
Verordnung bestimmt, dass sich die pauschalen Betreuungstaxen insbesondere nach
der Einstufung der Pflegebedürftigkeit (vgl. Art. 8) der betreffenden Personen richten. In Ausführung dieser
Bestimmungen sah der Stadtrat in der – für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache noch massgeblichen, per 1. Mai 2021 ersetzten – Taxordnung
2008.
(Ziff. 1.2.2) für die Betreuungstaxe vier Stufen vor: Nach Massgabe
der BESA-Einstufung des jeweiligen Heimbewohners betrug die Betreuungstaxe pro
Tag Fr. 21.- (BESA-Stufen 0 und 1), Fr. 48.- (BESA-Stufe 2), Fr. 87.-
(BESA-Stufe 3) oder Fr. 107.- (BESA-Stufe 4).
3.
3.1
Die
umstrittene Betreuungstaxe ist eine öffentliche Abgabe, genauer eine
Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen einer
öffentlichen Anstalt (VGr, 7. Mai 2015, AN.2014.00006, E. 3.2
sowie VGr, 3. September 2009, VB.2009.00034, E. 2.2). Als solche wird
ihre Höhe durch das Äquivalenzprinzip begrenzt, welches das
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV; SR 101]) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) für
den Bereich der Kausalabgaben konkretisiert (BGE 141 V 509 E. 7.1.2). Das
Äquivalenzprinzip bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in
vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 140 I 176 E. 5.2 S. 180 f.
mit Hinweisen).
3.2
Der objektive
Wert der mit einer Kausalabgabe abgegoltenen staatlichen Leistung bemisst sich
entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft
(nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers), oder
nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten
Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus
der Optik des Leistungserbringers; BGE 141 V 509 E. 7.1.2). Die beiden
angeführten Kriterien sind indessen nur Hilfsmittel zur Bestimmung des Werts
der staatlichen Leistung (BGE 130 III 225 E. 2.4). Weist die staatliche
Leistung einen Marktwert auf, kann auf Vergleiche mit privatwirtschaftlich
angebotenen Gütern oder Leistungen abgestellt werden. Schematische, auf
Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe sind
freilich nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Gebühren sollen indessen nach
sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen
treffen, für die keine vernünftigen Gründe bestehen (zum Ganzen BGr, 2. Juni
2012, 2C_900/2011, E. 4.3; siehe auch Adrian Hungerbühler, Grundsätze des
Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2003 S. 505 ff., 522 f.).
3.3
Dem
Äquivalenzprinzip kommt eine Begrenzungsfunktion zu, indem es dem Tarifgeber
bei der Ausgestaltung von Gebührentarifen verfassungsrechtliche Schranken setzt
(vgl. Richard Lötscher, Das Äquivalenzprinzip im Bereich der öffentlichen
Abgaben, AJP 3/2015, S. 469 ff., 471). Aus Gründen der
Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz ist selbst eine gesetzes- oder
reglementskonforme Gebühr dann herabzusetzen, wenn die an sich reguläre
Anwendung des Tarifs im Ergebnis zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe
führt (BGE 141 V 509 E. 7.1.2).
3.4
Für
kostenabhängige Kausalabgaben (zu diesem Begriff VGr, 10. September 2020,
VB.2019.00188, E. 5.7), welche sich auf keine (genügend bestimmte)
formell-gesetzliche Grundlage stützen können oder bei denen der Gesetzgeber
ausdrücklich oder sinngemäss zum Ausdruck gebracht hat, dass die von ihm
festgelegte Abgabe kostenabhängig sein soll, gilt zudem das
Kostendeckungsprinzip. Dieses besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten
des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll,
was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe nicht
ausschliesst. Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des
betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen,
Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E. 3a/aa mit
Hinweisen; Hungerbühler, S. 520 ff.).
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwog, die Betreuungstaxe der Beschwerdeführerin von Fr. 87.-
pro Tag ergebe sich gestützt auf deren Einstufung in die Pflegestufe 3 aus der
Taxordnung 2008. Diese Einstufung sei von einer Fachperson überprüft worden und
nicht zu beanstanden. Gemäss einem bei den Akten liegenden Schreiben des
eidgenössischen Preisüberwachers vom 28. Februar 2018 befinde sich die
Betreuungstaxe von Fr. 87.- im kantonalen Durchschnitt, weshalb der Tarif
gemäss Taxordnung 2008 nicht gegen das Äquivalenzprinzip verstosse und
anzuwenden sei. Die Vorinstanz ortete zudem keinen Verstoss gegen das
Kostendeckungsprinzip, weil die Alterszentren der Stadt Winterthur seit
mehreren Jahren jeweils ein Defizit ausgewiesen hätten.
4.2
Die
Beschwerdeführerin stellt ihre BESA-Einstufung nicht infrage und rügt auch
keine fehlerhafte Anwendung der Taxordnung im Einzelfall. Jedoch sei die dort
vorgesehene Betreuungstaxe von Fr. 87.- pro Tag als überhöht zu
betrachten. Dieser Betrag stehe in keinem angemessenen Verhältnis zur
erbrachten Leistung und verstosse deshalb gegen das Äquivalenzprinzip. Die von
der Vorinstanz zitierte Aussage des Preisüberwachers habe sich auf den Betrag
von Fr. 48.- für die tiefere Betreuungsstufe 2 bezogen. Insbesondere
beanstandet die Beschwerdeführerin, dass ihre höhere Einstufung zu einem
Anstieg der Betreuungstaxe um Fr. 39.- pro Tag geführt habe. Der
Betreuungsstufenanstieg begründe sich jedoch nur mit der Mehrleistung einer
täglichen Insulinspritze und einer wöchentlichen Blutzuckermessung. Dafür sei
der zusätzlich erhobene Betrag nicht angemessen. Ferner verwies die
Beschwerdeführerin auf die anstehende Einführung einer neuen (inzwischen in
Kraft stehenden) Taxordnung für die Alterszentren der Stadt Winterthur, wonach
von allen Heimbewohnern unabhängig von ihrer jeweiligen Pflegebedürftigkeit
dieselbe Betreuungstaxe erhoben werde.
5.
5.1
Nach Art. 7
Abs. 1 der Verordnung über Alters- und Pflegeeinrichtungen werden die Taxen der Alterszentren der Stadt Winterthur
gestützt auf betriebswirtschaftliche Grundsätze und das Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzip festgelegt. Hinsichtlich des Kostendeckungsprinzips erwog
die Vorinstanz, dass die Alterszentren der Stadt Winterthur mit ihren
Taxerträgen seit Jahren keine Gewinne erwirtschafteten, sondern seit mehreren
Jahren ein Defizit in der Höhe von mehreren hunderttausend Franken auswiesen.
Der Gesamtertrag aller Gebühren für Aufenthalte in städtischen Alterszentren
übersteigt die Aufwendungen des Gemeinwesens für den betreffenden
Dispositiv
Verwaltungszweig demnach im Einklang mit dem Kostendeckungsprinzip nicht (siehe
E. 3.4 hiervor). Bei der Benutzung von öffentlichen Einrichtungen und
Betrieben werden die Kosten unterschiedlicher Leistungen bei der Anwendung des
Kostendeckungsprinzips oft zusammengerechnet (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020,
Rz. 2779). Für eine gesonderte Anwendung des Kostendeckungsprinzips auf
die Grund- und Betreuungstaxen besteht auch hier kein Anlass, zumal von allen –
auch den nicht pflegebedürftigen – Bewohnern sowohl Grund- als auch
Betreuungsleistungen bezogen werden und die beiden Gebühren mithin untrennbar
verknüpft erscheinen. In einem solchen Fall schreibt das Kostendeckungsprinzip
nämlich die Aufgliederung des Verwaltungszweigs in Teilbereiche nicht vor, mit
der Konsequenz, dass das Kostendeckungsprinzip eine abgabebegrenzende Funktion
nur bezüglich aller Abgabearten zusammen entfaltet, nicht dagegen für jede
einzelne Abgabe (René Wiederkehr, Kausalabgaben, Bern 2015, S. 62-64). Die
Vorgaben des so verstandenen Kostendeckungsprinzips sind vorliegend angesichts
der Defizitsituation ohne Weiteres eingehalten. Ohnehin erforderte eine
Berufung auf das Kostendeckungsprinzip im Rechtsmittelverfahren, dass sich die
abgabepflichtige Person zuvor um Herausgabe der Berechnungsgrundlagen bemüht
hätte (Hungerbühler, S. 521), was vorliegend nicht der Fall war. Zu prüfen
ist im Folgenden daher einzig die geltend gemachte Verletzung des
Äquivalenzprinzips.
5.2 Gemäss Ziff. 1.2
der Taxordnung dient die Betreuungstaxe der Abgeltung folgender nicht
KVG-pflichtiger Betreuungsleistungen: Einführung und Unterstützung beim Einleben
im Heimalltag oder bei Änderungen; Tagesstruktur und -gestaltung; Vermittlung von
Sicherheit und Geborgenheit durch Präsenz von Mitarbeitenden (Bewohneralarm; 24-Stundenpräsenz;
gezielte Beobachtungen durch das Personal, um sobald als nötig Hilfe/Dienstleistungen
anbieten zu können); Kommunikation im Alltag (vermittelnde Gespräche mit Angehörigen/Dritten
usw., Beratung in alltäglichen Angelegenheiten und Führen von Gesprächen in
Alltagssituationen); Förderung und Unterstützung sozialer Kontakte; Schnittstellenmanagement/Koordination
zwischen den verschiedenen, an der Betreuung involvierten Diensten und den Bewohnerinnen
und Bewohnern; Unterstützung im Umgang mit Post- und Paketsendungen; einfache Aktivierung
und Betreuung; Angebot der Freizeitgestaltung; Beratung und Motivation in der Entscheidungsfindung
rund um die Freizeitgestaltung; vereinzelte gemeinsame Anlässe und Veranstaltungen;
Begleitung und Unterstützung in Krisensituationen (Führen von Krisengesprächen,
Begleitung zu Beerdigung/Grabbesuchen); Begleitung der Bewohnerinnen und Bewohner
und deren Angehörigen in der Sterbephase.
5.3 Der Umfang
der für die einzelnen Heimbewohner erbrachten Betreuungsleistungen ist von
deren individuellem Betreuungsbedarf abhängig. Die Taxordnung sucht diesen
Umstand durch eine Abstufung der Betreuungstaxe abzubilden, indem diese an die
BESA-Einstufung geknüpft wird. Der individuelle Pflegebedarf erscheint dabei
als sachliches Kriterium zur Bemessung der Betreuungstaxe, zumal davon
auszugehen ist, dass Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit einer Person in der
Regel korrelieren. Die Koppelung der Betreuungstaxe an die Pflegestufe ist
daher nicht im Grundsatz zu beanstanden. Auch andere Gemeinden sehen nach diesem
Kriterium abgestufte Tarife vor (vgl. Art. 15 der Aufnahme- und Taxordnung
Alterszentren Stadt Zürich [ATO ASZ; AS 845.300]).
5.4 Die
Beschwerdeführerin erachtet die grobe Unterteilung der Betreuungstaxe in vier
Stufen als unzulässig, weil das Erreichen einer massgebenden Schwelle jeweils
zu einem grossen Tarifsprung führe. Zu Recht stellt die Beschwerdeführerin aber
die grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit abgestufter Tarife nicht
infrage. Eine gewisse Schematisierung ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, solange sie – wie vorliegend (dazu E. 5.3 hiervor) – auf
sachlichen Gründen beruht und die für die jeweilige Stufe geschuldete Gebühr nicht
in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung steht
(siehe vorstehende E. 3.1 f.). Im Lichte des Äquivalenzprinzips ist
nicht zu bemängeln, dass ein Tarif nur grobe Abstufungen kennt, solange die in
der jeweiligen Stufe geschuldete Gebühr noch in einem zulässigen Verhältnis zum
Wert der Leistung steht.
5.5 Bei der
Beurteilung, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem objektiven
Wert der Leistung und der geschuldeten Gebühr besteht, kommt der
betragsmässigen Differenz zwischen den Gebührenstufen keine Bedeutung zu.
Vielmehr muss die insgesamt geschuldete Gebühr angesichts der damit gesamthaft
abgegoltenen staatlichen Leistung vor dem Äquivalenzprinzip standhalten.
Unerheblich ist demzufolge, welche Änderung der Pflege- und
Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin unmittelbar zum Wechsel in die
höhere Tarifstufe geführt hat. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung
ist nicht zu beurteilen, ob sich eine zusätzliche Gebühr von Fr. 39.-
pro Tag für das Verabreichen einer Insulinspritze und eine wöchentliche
Blutzuckerspiegelmessung rechtfertige, sondern ist der Gesamtbetrag von Fr. 87.-
daraufhin zu überprüfen, ob er in einem zulässigen Verhältnis zum Wert der
dafür erbrachten staatlichen Leistung steht.
5.6 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der Überprüfung der zulässigen
Gebührenhöhe auf eine nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des
Leistungsempfängers oder eine aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des
Leistungserbringers abzustellen (dazu E. 3.2 hiervor). Der Nutzen der
Betreuungsleistungen für die Leistungsempfängerin lässt sich nicht ohne
Weiteres beziffern. Jedenfalls kann dabei nur schon angesichts der
unterschiedlichen Kosten- und Bewohnerstruktur verschiedener Alterszentren
nicht unbesehen auf tieferliegende schweizerische oder zürcherische
Durchschnittswerte abgestellt werden, auf welche die Beschwerdeführerin
verweist. Betreuungstaxen werden teils nicht in Abhängigkeit vom individuellen
Pflegebedarf berechnet, sondern von allen Heimbewohnern in derselben Höhe
erhoben, teils knüpfen sie an ein zwölfstufiges (und nicht das hier anwendbare
vierstufige) BESA-Einstufungssystem. Das Äquivalenzprinzip verbietet zudem
nicht über dem Durchschnitt liegende Tarife, sondern nur solche, die in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen. Eine
aufwandorientierte Betrachtung lässt ebenfalls kein offensichtliches
Missverhältnis zwischen der Gebührenhöhe und dem Wert der Leistung zutage
treten, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, wonach die hier geschuldete Gebühr
den Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten
Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs überstiege. Die Gebühr erscheint
mithin nicht als willkürlich oder unverhältnismässig. Ob die Pensions- und
Betreuungstaxe als Einheit verstanden und in der Summe im Lichte des Äquivalenzprinzips
überprüft werden müssten, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend macht, kann
vor diesem Hintergrund offenbleiben.
5.7 Nach dem
Ausgeführten ist die geschuldete Gebühr nicht zu beanstanden. Die Beschwerde
erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
6.2 Die
obsiegende Beschwerdegegnerin ersucht um Ausrichtung einer Parteientschädigung.
Gemeinwesen steht eine solche indes gemäss ständiger Rechtsprechung nur in
Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zu (anstelle
vieler VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00486, E. 5.2). Da das
vorliegende Verfahren der Stadt Winterthur keinen besonderen Aufwand
verursachte, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'670.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …