VB.2020.00820
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00820
24. Februar 2021Deutsch13 min
(URT.2021.22546)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00820
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, wohnhaft in China,
vertreten durch RA B, dieser substituiert durch Dr. iur. C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1992, Staatsangehörige von China, stellte am
30. Juli 2020 einen Antrag auf Einreise in die Schweiz, um hier an der schweizerischen
Hochschule X eine Ausbildung zum Bachelor der Architektur zu absolvieren.
Dabei reichte sie eine E-Mail der Hochschule X vom 25. Juni 2020 ein,
wonach sie prüfungsfrei zum Bachelorstudiengang Architektur zugelassen werde.
Die Aufnahme des Studiums war per 14. September 2020 (Start Herbstsemester
2020) geplant. Mit Verfügung vom 10. September 2020 wies das Migrationsamt
das Gesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, A habe bereits einen Bachelor
in Architektur an der Hochschule D in China erworben.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 24. November 2020 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der
Beschwerdegegner anzuweisen, ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und
zwecks Ausbildung eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zu erteilen.
Zudem sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihr für das Beschwerde- und das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten.
Mit Präsidialverfügung vom 25. November 2020 setzte
der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin mit Wohnsitz im Ausland eine
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'070.- an,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Kaution wurde
fristgerecht auf das Konto des Verwaltungsgerichts einbezahlt.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Die
Beschwerdeführerin hat ihr Studium an der Hochschule X im Herbstsemester
2020.
wie geplant aufgenommen, indem sie sich aufgrund der Pandemiesituation
online immatrikulieren konnte und die Lehrveranstaltungen online verfolgt. Damit
sie ihr Studium im laufenden und kommenden Semester vor Ort fortsetzen kann,
hat sie ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des
Rekursentscheids, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss Art. 27
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung
zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder
Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft
zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel
vorhanden sind (lit. c), sie die persönlichen und bildungsmässigen
Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d).
Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert die Voraussetzungen von Art. 27 AIG
in Art. 23 VZAE ("Voraussetzungen für die Aus- und
Weiterbildung") und Art. 24 VZAE ("Anforderungen an die
Schulen"). Namentlich erfüllt die Ausländerin oder der Ausländer die
persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG,
wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen
Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung
lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den
Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2
VZAE). Gemäss Ziff. 5.1.1.1 der Weisungen AIG (Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom
Oktober 2013, aktualisiert am 1. Januar 2021) sind bei der Prüfung des
Einzelfalls insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: die persönlichen
Verhältnisse der Person (Alter, familiäre Situation, bisherige Schulbildung, soziales
Umfeld), frühere Aufenthalte oder Gesuche, die Herkunftsregion (wirtschaftliche
und politische Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger). Ein
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG
besteht nicht (BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März
2020, F-217/2019, E. 5.2.3).
2.2
Gemäss
ständiger Praxis werden in erster Linie Bewilligungen für eine Erstausbildung
in der Schweiz erteilt. Das Masterstudium ist nicht Teil der Erstausbildung
(BVGr, 23. Juli 2014, C-5485/2013, E. 6.3). Personen, die eine Erstausbildung
bereits im Ausland erhalten haben, werden zugelassen, wenn die in der Schweiz
angestrebte Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen
Kenntnisse dient (BVGr, 10. November 2020, F-7409/2018, E. 9.1 BVGr,
22.
Juni 2020, F-2625/2018, E. 6.4;; BVGr, 14. Februar 2014,
C-6702/2011, E. 7.2.2; Martina Caroni/Lisa Ott in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 27 Rz. 10). Dazu besteht eine
reichhaltige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Verweigert
wurde etwa die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an eine Kamerunerin, die
beabsichtigte, an der Universität Lausanne einen Masterstudiengang im
Privatrecht zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin hatte bereits in ihrem
Heimatland einen Bachelor und Master im Privatrecht erworben; zugleich war sie
dort im Bereich des Rechts für zwei weitere Masterstudiengänge eingeschrieben.
Das Bundesverwaltungsgericht erwog, es bestünde keine Notwendigkeit, der
Beschwerdeführerin einen vierten Masterstudiengang im Rechtsbereich zu
ermöglichen. Vielmehr verfüge die Beschwerdeführerin bereits über eine
vollwertige Ausbildung ("d'une formation universitaire complète")
(BVGr, 14. Februar 2013, C-6702/2011, E. 7.2.2). Abgelehnt wurde
das Gesuch einer Algerierin, welche im Bereich ausländische Sprache (mit
Schwerpunkt französische Literatur) über einen Bachelor verfügte, als
Gymnasiallehrerin in ihrem Heimatland Französisch unterrichtete und an der
Universität Genf einen Master im Bereich Sprache und französische Literatur
absolvieren wollte (BVGr, 7. März 2012, C-7924/2010, E. 7.2.2). Gutgeheissen
wurde das Begehren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an eine Iranerin,
welche sich für einen Master of Arts in Architektur an einer Fachhochschule in
der Schweiz einschreiben wollte. In ihrem Heimatland hatte sie bereits ein
Lizenziat im Bauingenieurswesen erworben, was einem Bachelorabschluss
entspricht. In der Schweiz wollte sie ihren ersten Master absolvieren. Das
Bundesverwaltungsgericht entsprach diesem Begehren, da die bereits berufstätige
Beschwerdeführerin habe nachweisen können, dass die Ausbildung für die
Entwicklung ihres Heimatlands im Bereich der Städteplanung nützlich sein könnte
und auch ihre Chancen auf dem für Frauen schwierigen Arbeitsmarkt erhöhen
würde. Ferner existiere im Iran im Vergleich zum angestrebten Master keine
gleichwertige, fachspezifische Ausbildung (BVGr, 10. November 2020,
F-7409/2018, E. 9).
2.3
Vorliegend
stützte die Vorinstanz ihren Entscheid nicht auf das Fehlen eines der Kriterien
von Art. 27 Abs. 1 lit. a–lit. d AIG. Ohne auf die
einzelnen Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 1 AIG näher einzugehen,
verweigerte sie die Einreise und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
aufgrund der Praxis, wonach Personen, die eine Erstausbildung bereits im
Ausland erhalten haben, nur dann zugelassen werden, wenn die in der Schweiz angestrebte
Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse
dient. Dabei verneinte die Vorinstanz die Notwendigkeit eines weiteren
Bachelorstudiums der Beschwerdeführerin in der Schweiz: Es sei nicht
einsichtig, weshalb die Beschwerdeführerin, welche bereits über einen
Bachelorabschluss in Architektur verfüge und in ihrem Heimatland ohne Weiteres
mit einem Masterstudium beginnen könne, dafür in der Schweiz eine Ausbildung
absolvieren müsste. Dies zumal sie in der Schweiz noch einmal einen Teil des
Bachelorstudiums absolvieren müsse. Die Beschwerdeführerin sei bereits 28 Jahre
alt und habe nach ihrem Bachelorabschluss 2015 das Ziel eines Masterabschlusses
zunächst nicht weiterverfolgt. Zudem biete sie keine Gewähr dafür, dass sie
nach Abschluss des Studiums wieder ausreise: Sie lebe mit ihrem Ehemann und
ihrer Tochter in China. Sie erkläre nicht, wie sie das Familienleben während
der langen Studiendauer pflegen könnte.
2.4
Die
Beschwerdeführerin rügt eine fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung, da ihre
familiäre Situation in China schwerwiegend verkannt worden sei. Sie sei zwar
verheiratet, habe aber keine Kinder. In der Tat ergibt sich aus den Akten
keinerlei Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin Kinder hätte. Die
familiäre Situation der Gesuchstellerin wird bei der Ermessensausübung
mitberücksichtigt (siehe E. 2.1). Vorliegend brachte die Vorinstanz das
Vorhandensein einer Familie im Herkunftsland mit der nicht gesicherten Ausreise
nach Abschluss des Studiums in Verbindung. Zu Recht bringt die
Beschwerdeführerin vor, dass dieses nach der früheren Fassung von Art. 27 Abs. 1
lit. d AIG verlangte Kriterium der gesicherten Wiederausreise per 1. Januar
2011.
und somit längst aufgehoben wurde (siehe dazu VGr, 3. Juni 2015,
VB.2015.00138, E. 2.2). Im
Lichte von Art. 5 Abs. 2 AIG waren die Vorinstanzen aber gleichwohl
berechtigt, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Gewähr für ihre Wiederausreise
bietet (siehe VGr, 3. Juni 2015, VB.2015.00138, E. 3.2.2). Die
falsche Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe im Heimatland eine
Tochter, erweist sich jedoch letztlich (wie gleich zu zeigen sein wird) nicht
als entscheidwesentlich, weshalb diese falsche Sachverhaltsfeststellung allein
noch nicht zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids führen kann.
2.5
2.5.1
Die Beschwerdeführerin studierte 2010 bis 2015 an der chinesischen
Hochschule D Architektur und Kunst. Das Studium schloss sie mit dem
akademischen Bachelorgrad für Ingenieurswissenschaften ab. Damit verfügt sie
bereits über einen akademischen Abschluss im Bereich Architektur. Fraglich ist,
ob die an der Hochschule X angestrebte Ausbildung zum Bachelor in
Architektur der Vertiefung der Erstausbildung dient (siehe E. 2.2).
2.5.2
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Entscheid für ein Bachelorstudium an
der Hochschule X wie folgt: Nach dem Bachelorabschluss habe sie von Juli
2015.
bis März 2019 als Lichtdesign-Architektin und Assistenzingenieurin in der
Abteilung E des Unternehmens F in G (China) gearbeitet. Dabei habe
sie verschiedene Lichtdesignprojekte begleitet. Im Bachelorstudium habe sie nur
ein begrenztes Wissen der Architekturbranche erworben, sodass sie nur an einem
bestimmten Teil oder einer bestimmten Phase des Architekturentwurfs habe
mitarbeiten können. Um Chefarchitektin zu werden, reiche das vermittelte Wissen
nicht aus. Sie müsse in der Lage sein können, alle Phasen eines Bauprojekts zu
begleiten. Das absolvierte Bachelorstudium habe ihr zwar ein klares Verständnis
für die architektonische Gestaltung vermittelt, sei aber sehr kunstorientiert
gewesen. Der Lehrplan der Hochschule X sei umfassend: So müssten die
Studierenden neben Designkursen auch andere Kurse spezifisch
fachtechnisch-konstruktiver Ausrichtung studieren. Insbesondere das Thema …
werde näher beleuchtet. Letzteres habe aber im vorherigen Bachelorstudium
gefehlt. Sie plane, an der Hochschule X sowohl Bachelor als auch Master
abzuschliessen. Nach dem Masterabschluss wolle sie nach China zurückkehren. Da
Architekturbüros in China Absolventen einer technischen Universität bevorzugen
würden, hätte sie mit einem Abschluss an der Hochschule X die Möglichkeit,
in einem renommierten Architekturbüro in H (China) aufgenommen zu werden.
Ferner hätten Schweizer Architekten wie Herzog und de Meuron in China grosse
architektonische Akzente gesetzt, weshalb nicht aussergewöhnlich sei, dass
Studierende aus China auch an einer schweizerischen Universität studieren
wollten. Ein Vergleich des von der Beschwerdeführerin absolvierten Studiengangs
in China mit dem Studiengang der Hochschule X stützt die Ausführungen der
Beschwerdeführerin, wonach ihr in der bisherigen Ausbildung insbesondere zu
wenig technisches Wissen vermittelt wurde, um als Architektin zu arbeiten. Von
den Grundlagenfächern konnten ihr von der Hochschule X lediglich sechs (insgesamt
16.
ECTS) und einige Fächer mit Semesternote (insgesamt 32 ECTS)
angerechnet werden. Von insgesamt 180 ECTS können 60 ECTS von einem
früheren Studium an einer anderen Hochschule an das Bachelorstudium ab der
Hochschule X angerechnet werden. Von 60 ECTS wurden der
Beschwerdeführerin somit einzig 48 ECTS angerechnet. Von sechs zu
absolvierenden Semestern Bachelorstudium an der Hochschule X konnte die
Beschwerdeführerin bloss ein Semester überspringen. Zahlreiche Fächer sind noch
zu absolvieren, so etwa …. Um wie beabsichtigt eine berufliche Tätigkeit als
Architektin auszuüben, verfügt die Beschwerdeführerin noch nicht über eine
vollwertige Erstausbildung. Auch reicht die bisherige Ausbildung nicht aus, um
zu einem Masterstudium an der Hochschule X zugelassen zu werden: Für die
Zulassung zum Masterstudium wird u. a. der Besuch diverser spezifisch
fachtechnisch-konstruktiver Ausrichtung vorausgesetzt. Gerade den Besuch dieser
Fächer kann die Beschwerdeführerin nicht vorweisen. Nach dem Gesagten dient der
Studiengang Bachelor in Architektur an der Hochschule X der Komplettierung
des bereits absolvierten Studiengangs in China. Indem das erwünschte Studium
der Vertiefung des bisher erworbenen Wissens dient, stellt die Erstausbildung
der Beschwerdeführerin somit kein Hindernis für ihre Zulassung zum Studium in
der Schweiz dar.
Ob die Beschwerdeführerin auch die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen
nach Art. 27 AIG erfüllt, wurde von den Vorinstanzen nicht geprüft. Das Vorliegen dieser weiteren
Bewilligungsvoraussetzungen hat der Beschwerdegegner in einem zweiten
Rechtsgang ergänzend zu untersuchen. Sind diese Bedingungen ebenfalls erfüllt,
sollte der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nichts entgegenstehen.
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur ergänzenden
Untersuchung und zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
3.
Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang
ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu
behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit
Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, [VRG], Zürich etc. 2014, § 64
N. 5). Demzufolge sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG).
Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende
Beschwerdeverfahren und das Rekursverfahren die Zusprechung einer
Parteientschädigung. Vor Vorinstanz war die Beschwerdeführerin nicht vertreten
und machte im Rekurs vom 22. September 2020 auch keine
Umtriebsentschädigung geltend. Ihr Antrag im Beschwerdeverfahren, es sei ihr
für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, erfolgt somit
verspätet (zum Antragserfordernis siehe VGr, 20. Januar 2012,
VB.2011.00742, E. 2.1). Selbst wenn das Gesuch rechtzeitig erfolgt wäre,
so wäre nicht von einem besonderen Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG auszugehen. Für das Beschwerdeverfahren steht der
Beschwerdeführerin dagegen eine angemessene Parteientschädigung zu.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im
Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133
V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a)
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 27. Oktober 2020 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 10. September 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird
zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den
Beschwerdegegner zurückgewiesen.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MWST)
zu bezahlen. Für das Rekursverfahren wird keine Umtriebsentschädigung
zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …