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Entscheid

VB.2020.00821

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00821

4. Dezember 2020Deutsch5 min

(URT.2020.22319)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00821

Verfügung

des Einzelrichters

vom 4. Dezember 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat

von Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verkehrsanordnung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom

30. März 2020 erliess die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements der

Stadt Zürich permanente Verkehrsvorschriften (Höchstgeschwindigkeit

30 km/h) für den Kreis 01, B-strasse. Auf das dagegen von A erhobene

Begehren um Neubeurteilung trat der Stadtrat von Zürich mit Beschluss vom

19. August 2020 nicht ein.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit

per IncaMail übermittelter Eingabe vom 6. Oktober 2020 Rekurs beim

Statthalteramt Bezirk Zürich, welches darauf mit Verfügung vom 15. Oktober

2020.

wegen Verspätung nicht eintrat. Die Verfahrenskosten auferlegte das

Statthalteramt A.

III.

A gelangte in der Folge mit per IncaMail übermittelter

Beschwerde vom 23. November 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Statthalteramts vom 15. Oktober

2020.

sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Zum

Entscheid ist der Einzelrichter berufen, da die Beschwerde verspätet erfolgte

und sich damit als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist (vgl. unten E. 2; Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in

Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

1.2

Das

Verwaltungsgericht zog Kopien der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober

2020.

sowie des Umschlags, womit dem Beschwerdeführer diese Verfügung zugesandt

wurde, beim Statthalteramt bei (act. 7). Aufgrund der offensichtlichen

Unzulässigkeit der Beschwerde konnte auf den Beizug weiterer Akten verzichtet

werden (§ 57 Abs. 1 VRG). Dasselbe gilt für die Durchführung eines

Schriftenwechsels (§ 58 VRG).

2.

Gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1

Satz 1 und Abs. 2 VRG ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit

Mitteilung der angefochtenen Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich

einzureichen und beginnt die Beschwerdefrist am Tag nach der Mitteilung des

angefochtenen Entscheids zu laufen. Die Verfügung vom 15. Oktober 2020

wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2020 zugestellt (act. 7).

Die Beschwerdefrist endete damit am 23. November 2020. Da der

Beschwerdeführer die Beschwerde – zum ersten Mal – am 24. November

2020, 0.00 Uhr, via IncaMail an das Verwaltungsgericht sandte

(act. 5), erweist sich diese als verspätet (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11

N. 30). Demzufolge ist darauf nicht einzutreten.

3.

Im Übrigen erfolgte die Beschwerde nicht nur verspätet,

sie entspricht auch nicht den Formvorschriften. Anders als im Rekursverfahren

(vgl. act. 4 E. 6) können zwar die Beschwerdeschrift und weitere Eingaben

an das Verwaltungsgericht sowohl in Papierform als auch elektronisch

eingereicht werden. Dies ergibt sich aufgrund der Verweisung in § 71 VRG auf

die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Art. 130 Abs. 1;

Griffel, § 53 N. 4). Das Verwaltungsgericht nimmt eine elektronische Eingabe

jedoch nur dann entgegen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss der Verordnung

über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen

sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010

Dispositiv

erfüllt. Demnach sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen und muss die

Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie

fristgerecht an das Verwaltungsgericht (kanzlei@vgrzh.ch)

über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt werden

(https://www.zh.ch/de/politik-staat/streitigkeiten-vor-verwaltungsgericht/informationen-zum-gerichtsverfahren.html?wcmmode=disabled#-1832422115).

Bei IncaMail der Schweizerischen Post handelt es sich um eine solche anerkannte

Zustellplattform (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/rechtsinformatik/e-uebermittlung.html). Die Firma C, womit der Beschwerdeführer

seine elektronische Unterschrift erstellte, gehört indes nicht zu den gemäss

Bundesgesetz über die elektronische Signatur vom 18. März 2016 anerkannten

Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten

(https://www.sas.admin.ch/sas/de/home/akkreditiertestellen/akkrstellensuchesas/

pki1.html).

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und

stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Gesuche des – ohnehin nicht anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind

wegen der in der Verspätung der Beschwerde begründeten offensichtlichen

Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

6. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …