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Entscheid

VB.2020.00822

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00822

15. Juli 2021Deutsch16 min

(URT.2021.22900)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00822

Urteil

der 1. Kammer

vom 15. Juli 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Ersatzrichterin

Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiber

José Krause.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA B

und C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

E AG,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Ausschreibung vom 15. Mai 2020 eröffnete die

Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr, ein offenes Submissionsverfahren

betreffend die Lieferung von Verkehrsschildern samt Montagematerial für eine

Vertragsdauer von vier (bis maximal sechs) Jahren ab dem 1. Januar 2021.

Die Vergabe wurde in 2 Lose unterteilt, wobei in den

Ausschreibungsunterlagen festgehalten wurde, dass die Lose 1 und 2 an

verschiedene Anbieter vergeben würden. Für das vorliegend interessierende Los 2

gingen innert der Eingabefrist vier Angebote mit Nettobeträgen zwischen Fr. 513'470.52

und Fr. 730'259.85 ein. Gemäss Stadtratsbeschluss vom 28. Oktober

2020 ging der Zuschlag für das Los 2 an die E AG, von welcher das

tiefste Angebot stammte. Der Vergabeentscheid wurde den Anbieterinnen mit

Schreiben vom 5. November 2020 eröffnet.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob die A AG am 20. November 2020

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Vergabeentscheid sei

aufzuheben, die Zuschlagsempfängerin sowie die Zweitplatzierte seien vom

Submissionsverfahren auszuschliessen und der Zuschlag sei ihr zu erteilen.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vergabestelle

zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen

Verfügung festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung

der aufschiebenden Wirkung sowie Einsicht in sämtliche Verfahrensakten. Ferner

verlangte sie eine Parteientschädigung (inkl. MWST) zulasten der

Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 15./17. Dezember 2020

beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten

und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zulasten der Beschwerdeführerin. Auf

einen Antrag auf Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung wurde dagegen

ausdrücklich verzichtet. Die mitbeteiligte Zuschlagsempfängerin liess sich

nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2021 wurde der

Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdeführerin teilweise

Einsicht in die mit der Beschwerdeantwort eingereichten Prozessakten gewährt.

In der Replik vom 28. Januar 2021 und der Duplik vom

25.

Februar 2021 hielten die Parteien an ihren Sachbegehren fest.

Dem von der Beschwerdeführerin replicando wiederholten und

auf die Duplikbeilagen ausgeweiteten Gesuch um Akteneinsicht wurde mit

Präsidialverfügung vom 1. März 2021 teilweise entsprochen.

Am 17. März und 31. März 2021 erstatteten die

Parteien jeweils eine weitere Stellungnahme, die Beschwerdegegnerin unter

Beilage zweier Zertifikate der Mitbeteiligten.

Mit Eingabe vom 16. April 2021 ersuchte die

Beschwerdeführerin um Einsichtnahme in diese Beilagen. Diese wurde ihr mit

Präsidialverfügung vom 21. April 2021 verweigert. Gleichzeitig wurde ihr

der wesentliche Inhalt der beiden Aktenstücke – in Anwendung von § 9 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und unter

Wahrung der schutzwürdigen Geschäftsinteressen – aber dennoch mitgeteilt und es

wurde ihr die noch laufende Frist zur freigestellten Vernehmlassung letztmals

erstreckt.

Die entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführerin

datiert vom 3. Mai 2021. Die Beschwerdegegnerin erklärte am 7. Mai

2021.

ihren Verzicht auf eine weitere Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372).

Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März

2001.

(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des

Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 VRG).

Vorliegend ist die

Beschwerdeführerin eine von ursprünglich vier Anbieterinnen, von denen eine

durch den Zuschlag von Los 1 im vorliegenden Fall ausser Konkurrenz fiel.

Unter den drei verbleibenden Anbieterinnen belegt die Beschwerdeführerin mit

ihrem Angebot im Betrag von Fr. 660'437.94 den dritten und letzten Platz. Ginge

es der Beschwerdeführerin lediglich um eine Besserbewertung ihres Angebots im

Verhältnis zur erstplatzierten Zuschlagsempfängerin, hätte sie kaum Chancen auf

den Zuschlag. Mit ihrer Beschwerde verlangt sie indes auch den Ausschluss der

beiden vor ihr rangierenden Anbieterinnen. Falls sich ihre diesbezüglichen Rügen als berechtigt erweisen, hätte die

Beschwerdeführerin eine realistische Chance, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu

Dispositiv

kommen. Ihre Legitimation ist demnach zu bejahen. Nachdem die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen

ebenfalls gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Vergabestelle führe in Ziffer 1.2

von Anhang D des Lastenhefts eine Liste der zu beachtenden

Rechtsgrundlagen. Diese Liste umfasse insbesondere auch das Bundesgesetz über

Bauprodukte vom 21. März 2014 (Bauproduktegesetz [BauPG], SR 933.0) und

die Verordnung über Bauprodukte vom 27. August 2014 (Bauprodukteverordnung

[BauPV], SR 933.01).

Gemäss Art. 5

Abs. 1 BauPG dürften Bauprodukte, welche von einer bezeichneten

harmonisierten technischen Norm erfasst werden, nur in Verkehr gebracht oder

auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Herstellerin eine

Leistungserklärung für das Produkt erstellt habe. Voraussetzung für die

Erstellung einer Leistungserklärung sei eine Produktezertifizierung, welche von

einer notifizierten Stelle durchgeführt werde. Die vorliegend ausgeschriebenen

ortsfesten, vertikalen Strassenverkehrszeichen würden der Norm EN 12899-1:2007

bzw. der entsprechenden eidgenössischen Norm SN 640 870-1a-NA unterstehen.

Dabei handle es sich um eine solche ''bezeichnete harmonisierte technische Norm''

im Sinn von Art. 5 Abs. 1 BauPG. Mithin müssten alle Anbieterinnen

über eine entsprechende Produktzertifizierung verfügen. Die Beschwerdeführerin

verfüge über eine solche Zertifizierung und habe diese dem Angebot auch

beigelegt. Die Zuschlagsempfängerin und die zweitplatzierte Anbieterin

verfügten dagegen offenbar nicht über die gesetzlich vorgeschriebene

Produktzertifizierung, weshalb sie vom Vergabeverfahren auszuschliessen seien.

4.

4.1 Gemäss § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG werden Anbietende aus dem Vergabeverfahren

ausgeschlossen, wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht oder nicht

mehr erfüllen. Dies ist unter anderem der Fall bei fehlender Erfüllung der durch die Vergabestelle festgelegten

Eignungskriterien (§ 4a Abs. 1 lit. a IVöB-BeitrittsG), bei

Missachtung wesentlicher Formerfordernisse, insbesondere durch Nichteinhaltung

der Eingabefrist, Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung der

Ausschreibungsunterlagen (§ 4a Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG) sowie bei Nichterfüllung

der Anforderungen der Vergabestelle an die Angaben und Nachweise (§ 4a Abs. 1 lit. c IVöB-BeitrittsG).

Bei der Beurteilung solcher

Mängel ist nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Vergleichbarkeit der

Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen.

Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich

um einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu

vermeiden (RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6 =

ZBl 101/2000, S. 265; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc

Steiner, Praxis des öffentlichen Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013,

Rz. 456 f. und 470; Herbert Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag im

öffentlichen Beschaffungswesen, ZBl 101/2000, S. 225 ff., 235).

Des Weiteren muss das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999) berücksichtigt

werden: Wegen unbedeutender Mängel in der Offerte dürfen Anbietende nicht

ausgeschlossen werden (BGr, 26. Januar 2016, 2C_665/2015, E. 1.3.3;

Galli et al., Rz. 444 f.). Der

Vergabebehörde kommt jedenfalls, wie bei der Bewertung von Eignungskriterien, ein

erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht

eingreift (Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVöB, § 50 Abs. 2 VRG; VGr, 29. Juli 2014, VB.2014.00175, E. 3.1 mit

weiteren Hinweisen; Galli et al., Rz. 564).

4.2 Vorliegend

ist unbestritten, dass der Nachweis für eine Leistungserklärung im Sinn der

Norm EN 12899-1:2007 bzw. SN 640 870-1a-NA weder als Eignungskriterium noch als

ausdrückliche ''Anforderung der Vergabestelle'' im Sinn von § 4 a Abs. 1

lit. c IVöB-BeitrittsG verlangt wurde. Die Beschwerdeführerin macht

vielmehr geltend, eine entsprechende Anforderung müsse aus dem von der

Vergabestelle in Ziffer 1.2 Anhang D ''Lastenheft'' angebrachten

Verweis abgeleitet werden, welcher diverse Gesetze, Normen, Richtlinien und

insbesondere auch die Bauproduktegesetzgebung für beachtlich erklärt.

4.2.1

Die im Rahmen der Ausschreibung formulierten Eignungskriterien und auch die

sogenannten Muss-Kriterien sind so auszulegen und anzuwenden, wie sie von den

Anbietenden in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1; Galli et al., Rz. 861 f.). Das stellt gewisse

minimale Anforderungen an den Konkretisierungsgrad der Formulierung. Ein nicht

weiter spezifizierter Verweis auf eine ganze Liste unterschiedlichster

Regelwerke vermag diesen Anforderungen in aller Regel nicht zu genügen.

Vorliegend kommt hinzu, dass

die Beschwerdegegnerin den besagten Verweis explizit nicht als Aufforderung zur

Einreichung eines bestimmten Nachweises verstanden haben wollte. So hat sie im

Rahmen der Fragebeantwortung ausdrücklich festgestellt, wenn eine Firma nicht

im Besitz der Zertifizierung gemäss der Norm EN 12899-1:2007 bzw. SN 640

870-1a-NA sei, ''führt das nicht automatisch zu einem Ausschluss''. Das lässt

keinen Raum für den von der Beschwerdeführerin verfochtenen Ausschluss der

Zuschlagsempfängerin und der Zweitplatzierten wegen Nichteinhaltung der

Ausschreibungsvorgaben.

4.2.2

Im Weiteren stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die

Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, den Zertifizierungsvorschriften

gemäss Bauproduktegesetz ungeachtet der konkreten Ausschreibungsvorgaben

Nachachtung zu verschaffen.

Wie in der von der Beschwerdeführerin eingereichten

Wegleitung des Bundesamtes für Bauten und Logistik zur Bauproduktgesetzgebung

ausgeführt wird, richten sich die Vorschriften der Bauproduktegesetzgebung an

die Hersteller und Lieferanten der ihr unterstellten Produkte, nicht aber an

die sogenannten ''Verwender''. Letzteren erwachsen daraus keine direkten Pflichten,

vielmehr sollen sie davon profitieren, dass insofern die Vergleichbarkeit der

Produkte gewährleistet und technische Handelshemmnisse beseitigt werden (a.a.O.

Ziff. 9.1). Wie in Ziffer 1.3.2 ausgeführt wird, kann der ''Verwender''

auf der ''Basis der Leistungserklärung eines Bauprodukts […] entscheiden, ob

das Produkt die Anforderungen für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck

erfüllt''. Mithin liegt es im Ermessen jedes Verwenders und dementsprechend

auch der Vergabestelle, ob bzw. inwieweit sie ihren Entscheid vom Vorliegen

einer formellen Leistungserklärung abhängig machen will. Die Beschwerdegegnerin

trifft folglich auch keine generelle Pflicht zur Durchsetzung der in der

Bauproduktgesetzgebung statuierten Zertifizierungspflicht. Der Vollzug der

Bauproduktgesetzgebung obliegt dem Bundesamt für Bauten und Logistik und nicht

den Vergabebehörden.

Anzumerken ist, dass eine Missachtung der

Zertifizierungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. a BauPG eine ''Formale

Nichtkonformität'' darstellt, welche in einem ersten Schritt die Aufforderung

zur Mangelbehebung nach sich zieht und ansonsten noch keine weitergehenden

Konsequenzen hat. Dementsprechend muss auch der Beschwerdeführerin klar sein,

dass es unverhältnismässig wäre, wenn eine Vergabebehörde, nur gestützt auf

diese Bestimmung und ohne konkrete vergaberechtliche Grundlage, erheblich

weiter ginge und die Anbieterin ohne Weiteres vom Vergabeverfahren

ausschliessen würde.

4.3 Zusammenfassend

kann festgestellt werden, dass das Fehlen einer Zertifizierung bzw.

Leistungserklärung gemäss Art. 5 Abs. 1 BauPG vorliegend keinen

Ausschlussgrund im Sinn von § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG darstellt.

Sonstige Angebotsmängel, welche als Ausschlussgrund im Sinn dieser Bestimmung

zu qualifizieren wären, wurden nicht substanziiert geltend gemacht und sind

auch nicht ersichtlich.

Inwieweit die Angebote den Ausschreibungsvorgaben und damit

auch dem vergaberechtlich relevanten Gehalt der Bauproduktegesetzgebung

entsprechen, ist dagegen Gegenstand der Zuschlagsbeurteilung. Dem Nachweis

bestimmter Qualitätsstandards kommt dabei von vornherein nur ein relatives

Gewicht zu. Dementsprechend ist auch die Form des jeweiligen Nachweises nur –

aber immerhin – bewertungsrelevant.

5.

Zuschlagskriterien dienen zur Bewertung des

Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich

günstigsten Angebots (§ 33 der Submissionsverordnung vom 23. Juli

2003, SubmV). Die Vergabebehörden verfügen bei der Festlegung der

Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der

Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen

Beurteilungsspielraum (BGE 143 II 553 E. 6.3.2; VGr, 20. April 2017,

VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). In dieses Ermessen greift

das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids

zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein.

Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des

Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ferner kann vor

Verwaltungsgericht eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin bereits in der

Publikation der Ausschreibung folgende Zuschlagskriterien samt ihrer Gewichtung

bekannt gegeben:

1. Preis 40%

2. Organisation und technische

Leistungsfähigkeit Unternehmung 55%

3. Ausbildung von Lernenden in der

beruflichen Grundausbildung 5%

Der Angebotsbewertung wurde jeweils eine Notenskala von 1–5

zugrunde gelegt, wobei die Einzelnoten auf zwei Kommastellen gerundet wurden.

Bezogen auf die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte

präsentiert sich das Gesamtergebnis wie folgt:

Gewichtung

ZK1

40 %

ZK2

55 %

ZK3

5 %

Gesamtnote

Mitbeteiligte

5.00

4.70

3.00

4.74

Beschwerdeführerin

2.71

3.70

1.00

3.17

5.1 Der

Preisbewertung hat die Beschwerdegegnerin eine Preisspanne von 50 % zugrunde

gelegt, d.h. das tiefste Angebot erhielt die Note 5, ein um 50 % höheres

Angebot die Mindestnote 1. Diese Preisspanne entspricht in etwa der

Bandbreite der eingegangenen Angebote, was sie grundsätzlich als realistisch

erscheinen lässt (vgl. VGr, 18. September 2019, VB.2019.00450, E. 5.2.3

mit weiteren Hinweisen). Nachdem die Beschwerdeführerin weder die Parameter der

Bewertung noch deren Ergebnis substanziiert infrage stellt, ist die

Preisbewertung ohne Weiteres als vertretbar und dementsprechend als rechtens zu

qualifizieren.

5.2 Gegen die Bewertung beim

Zuschlagskriterium 3 (Lehrlingsausbildung) wendet die Beschwerdeführerin

ein, dass sie zwar keine Lernenden, dafür aber ältere Mitarbeitende

beschäftige. Dieser sozialpolitische Aspekt hätte von der Vergabestelle in ihre

Bewertung einbezogen werden müssen.

Dem kann nicht gefolgt werden. § 33 Abs. 1 SubmV bietet hierfür keine gesetzliche Grundlage. Die Berücksichtigung sozialpolitischer

Gesichtspunkte ist auf den Aspekt der Lehrlingsausbildung beschränkt. Eine

anderweitige "soziale Beschäftigungspolitik" eines Anbietenden darf

nicht als Zuschlagskriterium dienen (VGr, 20. Juli

2012, VB.2012.00055 E. 5; Galli et al., Rz. 930).

Falls die Beschwerdeführerin mit

ihrem Einwand die Berücksichtigung des Lehrlingskriteriums generell infrage

stellen wollte, wären ihre Vorbringen als verspätet zu qualifizieren und somit

nicht mehr zu hören. Angesichts der unbestrittenermassen klaren Statuierung

dieses Zuschlagskriteriums in der Ausschreibung, hätte die Beschwerdeführerin

entsprechende Einwände nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

spätestens mit der Offerteinreichung bei der Beschwerdegegnerin deponieren

müssen (vgl. VGr, 27. Juni

2019, VB.2019.00033, E. 4.3).

5.3 Beim

Zuschlagskriterium 2 ''Organisation und technische Leistungsfähigkeit'' erfolgte

die Bewertung anhand der neun Unterkriterien ''Zertifizierungen, Bescheinigungen

oder interne QM'', ''Firmenorganisationsform, Firmenstruktur'', ''Weiterbildung

der Mitarbeiter'', ''Administrativer Ablauf, Auftragsbestätigung,

Rechnungsstellung'', ''Infrastruktur zur Herstellung von Signalisationen'', ''Marktorientierung'',

''Kapazitäts- und Ressourcennachweis'', ''Qualitätsnachweis'',

''Umweltmanagement''. Insgesamt konnten 45 Punkte erzielt werden. Die

Mitbeteiligte erreichte 42 Punkte und dementsprechend die Note 4.7 und die

Beschwerdeführerin 33 Punkte bzw. die Note 3.7.

5.3.1 Nach der Gerichtspraxis verlangt das

Transparenzgebot nicht zwingend eine vorgängige Bekanntgabe von Unterkriterien,

welche bloss der Konkretisierung der publizierten Kriterien dienen (vgl. VGr, 6. August

2018, VB.2018.00350, E. 6.8; 22. Juni 2017, VB.2017.00283, E. 3.3.2

mit Hinweisen). Entscheidend ist,

dass für die Anbietenden erkennbar wird, welche Aspekte eines Angebots für

dessen Bewertung wesentlich sind. Dies ist gegeben, wenn sie einen hinreichend

engen Sachzusammenhang zur Ausschreibung aufweisen, sodass mit ihrer

Berücksichtigung gerechnet werden konnte.

Ein solcher

Sachzusammenhang ist bezüglich aller oben angeführten Unterkriterien ohne Weiteres

erkennbar, was von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht substanziiert

in Abrede gestellt wurde.

5.3.2

Die Beschwerdeführerin macht replicando geltend, es seien ihr bei den

Unterkriterien 1, 5, 7 und 9 in rechtswidriger Weise Punkte abgezogen

worden. Korrekterweise hätte sie bei diesem Zuschlagskriterium die maximalen

45 Punkte und damit die Note 5 erhalten müssen.

Die

Beschwerdeführerin verkennt zum einen, dass ihr Aufwertungspotenzial bei den

besagten Unterkriterien lediglich 9 Punkte beträgt. Ihr Punktestand würde

sich demnach nur auf 42 Punkte und nicht auf die behaupteten 45 Punkte erhöhen.

Aber selbst wenn der Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium 2 als einziger

Anbieterin die Bestnote 5 erteilt würde, vermöchte diese Aufwertung

(Notendifferenz 1,3), bei der vorgegebenen Gewichtung von 55 %, ihre

Gesamtnote zwar um 0.72 auf 3.89 zu erhöhen. Damit läge sie aber nach wie vor

deutlich hinter der Mitbeteiligten mit der Gesamtnote 4.74.

Damit die Beschwerdeführerin

mit der Mitbeteiligten gleichziehen könnte, müsste deren Benotung beim ZK2

gleichzeitig deutlich nach unten korrigiert werden, nämlich von 4.7 auf 3.16.

In Punkten ausgedrückt müsste dementsprechend der Punktestand der

Mitbeteiligten von 42 auf 28.44 Punkt reduziert werden. Gründe, welche eine

derart massive Abwertung zu rechtfertigen vermöchten, sind nicht ersichtlich

und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. In Bezug auf die

Bewertungsparameter und deren Zwecktauglichkeit könnte sie dies denn auch nicht

tun, ohne gleichzeitig ihrer eigenen Bewertung bzw. ihrem Antrag auf Erteilung

der Bestnote die entsprechende Grundlage abzusprechen. Dadurch reduziert sich

die mögliche Angriffsfläche auf die Offertangaben der Mitbeteiligten zum

Zuschlagskriterium 2 und deren Bewertung durch die Vergabebehörde. Nachdem

keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die der Bewertung zugrunde liegenden

Angaben der Mitbeteiligten nicht den Tatsachen entsprechen könnten, bleibt

letztlich nur der erhebliche Beurteilungsspielraum der Vergabebehörde und

dementsprechend ein vernachlässigbar geringes Korrekturpotenzial.

Unter diesen

Umständen ist den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen ihre Bewertung beim

Zuschlagskriterium 2 nicht weiter nachzugehen.

6.

6.1 Die

Beschwerde erweist sich demgemäss als unbegründet und ist abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss

wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr eine

Parteientschädigung nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dagegen ist sie zu einer solchen an die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG),

wobei zu beachten ist, dass diese mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur

ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist.

7.

Der

Auftragswert übersteigt den massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen (Art. 52

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des

Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) vom 21. Juni

2019). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, andernfalls steht dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 455.-- Zustellkosten,

Fr. 8'455.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 6'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5. Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …