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Entscheid

VB.2020.00823

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00823

3. Februar 2021Deutsch16 min

(URT.2021.22489)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00823

Urteil

der 2. Kammer

vom 3. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1968 geborene kubanische Staatsangehörige A reiste am

27. Dezember 1998 in die Schweiz ein und heiratete am 23. März 1999

die in der Schweiz niedergelassene chilenische Staatsangehörige B, die er im

Februar 1998 in Kuba kennengelernt hatte. Daraufhin erhielt er eine

Aufenthalts- und am 18. März 2004 die Niederlassungsbewilligung für den

Kanton Zürich. Im Jahr 2000 ging aus dieser Ehe der Sohn D hervor. Am 29. November

2004 erhielten B und D das Schweizer Bürgerrecht.

Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A

wiederholt straffällig:

- Mit

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 20. Oktober 2004 wurde er

wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie der Verletzung von Verkehrsregeln

zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten und einer Busse von Fr. 300.-

verurteilt.

- Mit

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2008 wurde er der

qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig

gesprochen und unter Einbezug des widerrufenen bedingten Vollzugs der am 20. Oktober

2004 ausgesprochenen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

verurteilt.

Nachdem A wegen seiner Straffälligkeit bereits am 17. November

2004 fremdenpolizeilich verwarnt worden war, widerrief das Migrationsamt am 21. Juli

2008 aufgrund der letztgenannten Verurteilung zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe seine Niederlassungsbewilligung und ordnete an, er habe das

schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem

Strafvollzug zu verlassen. Der Widerruf wurde mit letztinstanzlichem Entscheid

2C_515/2009 des Bundesgerichts vom 27. Januar 2010 rechtskräftig.

A machte in der Folge Vollzugshindernisse gegen seine

Wegweisung geltend, da er als Auswanderer nach kubanischem Recht nicht mehr zur

ständigen Wohnsitznahme in seiner kubanischen Heimat berechtigt sei. Seine

vorläufige Aufnahme wurde jedoch am 23. Dezember 2013 letztinstanzlich

durch Urteil C-6436/2010 des Bundesverwaltungsgerichts abgelehnt, da es die

Unmöglichkeit einer freiwilligen Rückkehr nicht als erstellt erachtete.

Hierauf stellte A am 27. Januar 2014 ein Gesuch um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welches letztinstanzlich vom

Bundesgericht am 1. Dezember 2015 (2C_424/2015) abgewiesen wurde, soweit

dieses auf die Beschwerde eintrat. Da A zwischenzeitlich trotz fehlender

Erwerbsberechtigung einer Erwerbstätigkeit nachging, wurde er am 7. Oktober

2015 vom Kantonsgericht Glarus wegen fahrlässiger Ausübung einer

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

Am 2. November 2017 ersuchte A abermals um die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, worauf das Migrationsamt aber mit

Schreiben vom 23. April 2018 nicht eintrat, nachdem es A trotz

entsprechender Aufforderung unterlassen hatte, die erfolglose Stellung eines

schriftlichen Gesuchs um definitive Rückkehr in sein Heimatland nachzuweisen.

Am 15. Mai 2018 stellte A erneut ein Gesuch um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, worauf ihn das Migrationsamt am 26. September

2018 erneut dazu anhielt, vorgängig bei der kubanischen Botschaft um

freiwillige und definitive Rückkehr nach Kuba zu ersuchen. Da sich A weigerte,

ein solches Gesuch zu stellen, teilte ihm das Migrationsamt am 6. November

2018 mit, dass es nicht bereit sei, auf sein erneutes Wiedererwägungsgesuch

einzutreten und er die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. Nachdem A am 29. Januar

2019 erneut zur Stellung eines Gesuchs um freiwillige Rückkehr nach Kuba

aufgefordert worden war, reichte er am 14. März 2019 erstmals ein solches

Gesuch bei der kubanischen Botschaft ein, welches jedoch vom Innenministerium

von Kuba abgewiesen wurde. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) teilte dem

Migrationsamt am 15. August 2019 mit, dass seine Möglichkeiten damit

ausgeschöpft seien und A derzeit nicht nach Kuba zurückkehren könne.

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 verweigerte das

SEM A erneut die vorläufige Aufnahme.

Hierauf ersuchte A am 3. Januar 2020 ein weiteres Mal

um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da er sich bei den kubanischen

Behörden erfolglos um eine Rückkehrerlaubnis bemüht habe und ihm eine Rückkehr

nach Kuba damit nicht möglich sei. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 19. März

2020 ohne materielle Prüfung ab. Zugleich forderte es A dazu auf, die nötigen

Vorkehrungen zu treffen, um unverzüglich in sein Heimatland ausreisen zu

können. Weiter hielt es fest, dass A keine Erwerbstätigkeit erlaubt sei.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A und B erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 5. November 2020 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 24. November 2020 liessen A und B

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid

aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A gestützt auf Art. 42 Abs. 1

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

vormals Ausländergesetz bzw. AuG) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In

der Beschwerdebegründung wurde überdies eventualiter eine Rückweisung an die

Vorinstanzen zur materiellen Gesuchsbehandlung beantragt. Weiter sei A die

Erwerbstätigkeit während der Verfahrenshängigkeit zu erlauben bzw. diesem sei

eventualiter ein prozedurales Aufenthaltsrecht zu gewähren. Zudem wurde um eine

Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2020 wurde der

Beschwerdeführer Nr. 1 aufgrund seiner offenen Kosten bei der Zürcher

Justiz zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses aufgefordert und

festgehalten, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher

Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Der auferlegte

Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht geleistet.

Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde nicht

vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung

mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Das

Migrationsamt wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung am 19. März 2020 ohne materielle Prüfung ab, da es

die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung nicht als erfüllt erachtete. Obwohl

das Migrationsamt das Gesuch formal "abgewiesen" hatte, handelt es

sich materiell um einen Nichteintretensentscheid, wovon auch die Sicherheitsdirektion

zutreffenderweise ausgegangen ist.

1.3

Richtet

sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der

Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die

Sicherheitsdirektion einen Nichteintre­tensentscheid des Migrationsamts

bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vor­instanzliche

Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen

weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl.

VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli

2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3;

RB 1999 Nr. 152).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein

die vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage,

während die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens

bildeten noch bilden mussten. Entgegen dem Hauptantrag des Beschwerdeführers

kann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung damit nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bilden, sondern ist im vorliegenden Verfahren lediglich

zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine materielle Neubeurteilung

der Bewilligungsfrage hat bzw. auf sein entsprechendes Begehren einzutreten

gewesen wäre.

1.4

Das Gesuch

um Bewilligung des Aufenthalts und einer Erwerbstätigkeit während der

Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens ist mit vorliegendem Entscheid

gegenstandslos geworden. Dies zumal mit Präsidialverfügung vom 26. November

2020.

bereits angeordnet wurde, dass Vollziehungsvorkehrungen vorerst zu

unterbleiben hätten und die Bewilligung der Erwerbstätigkeit ohnehin nicht in

den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts gefallen wäre.

2.

2.1

Wie

bereits in der Prozessgeschichte dargelegt wurde, ist der Beschwerdeführer in

der Schweiz wiederholt straffällig geworden und unter anderem wegen eines

qualifizierten Betäubungsmitteldelikts (vorsätzliche Aufbewahrung von drei bzw.

18.

kg Kokain gegen Entschädigung) mit einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von

drei Jahren bestraft worden, weshalb seine Niederlassungsbewilligung widerrufen

und er mit Urteil des Bundesgerichts vom 27. Januar 2010 (2C_515/2009)

rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen wurde. Auch wenn über sein

Aufenthaltsrecht bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann er grundsätzlich

jederzeit ein neues Bewilli­gungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt, so

lebt damit indes nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung

wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt,

dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden

Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen

Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder

infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur

verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt

waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGr, 1. Dezember

2015, 2C_424/2015, E. 2.2 [den Beschwerdeführer betreffend]; BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1

[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3];

VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu

behandeln, wenn sich der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei

Dauersachverhalten) entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

In Konkretisierung dieses allgemeinen Grundsatzes bejaht das Bundesgericht bei

Ausländern, die wegen ihrer Straffälligkeit weggewiesen worden sind, einen

Anspruch auf Neubeurteilung, wenn sich der Betroffene nach seiner Ausreise

während fünf Jahren wohlverhalten hat, wobei in begründeten Fällen auch eine

kürzere Frist ausreichend ist (BGr, 1. November 2019, 2C_711/2019, E. 3.3.1;

BGr, 9. Januar 2018, 2C_650/2017, E. 2.3 f.; vgl. auch BGr, 1. Dezember

2015, 2C_424/2015, E. 2.3 [den Beschwerdeführer betreffend]). Ist die

Repatriierung vom Verhalten des betroffenen Ausländers abhängig, hat dieser

nach konstanter Bundesgerichtspraxis im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht

nur einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Auslandvertretung seines

Heimatstaats zu stellen, sondern auch auf dessen Genehmigung hinzuwirken (BGr,

15.

Oktober 2018, 2C_968/2017, E. 4.4; BGr, 16. September 2016,

2C_781/2016, E. 2.2). Ist eine Rückkehr in das Heimatland trotz zumutbaren

Rückkehranstrengungen des Betroffenen aus rechtlichen oder tatsächlichen

Gründen objektiv unmöglich, kann ausnahmsweise auch die Bewährungszeit in der

Schweiz berücksichtigt werden (vgl. auch BGr, 1. November 2019,

2C_711/2019, E. 3.3.2 [in Bezug auf einen rechtmässigen, aber prekären

Aufenthalt aufgrund eines hängigen Asylverfahrens]).

2.2

Das zum

Bewilligungswiderruf Anlass gebende Betäubungsmitteldelikt des Beschwerdeführers

liegt rund 14 Jahre zurück. Auch die vom Kantonsgericht Glarus

ausgesprochene Übertretungsbusse betrifft Taten, die bereits über sieben Jahre

zurückliegen. Damit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine

materielle Neubeurteilung seines Aufenthaltsgesuchs, sofern ihm die Rückkehr

nach Kuba objektiv unmöglich ist.

2.3

Der

Beschwerdeführer hat sich jahrelang gesträubt, beim kubanischen Konsulat um

eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland zu ersuchen. Jedoch ist

unbestritten, dass er auf Druck der hiesigen Behörden am 14. März 2019 bei

der kubanischen Botschaft in Bern erstmals ein Gesuch um definitive Rückkehr

gestellt hatte, welches laut Auskunft der kubanischen Botschaft vom 15. August

2019.

vom kubanischen Innenministerium abgewiesen wurde. Die Gründe für die

Abweisung sind nicht bekannt, da die kubanische Vertretung den hiesigen

Behörden keine Einsicht in die Gesuchsunterlagen gewährt und Entscheide des

kubanischen Innenministeriums betreffend definitive Rückkehr unbegründet

ergehen. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer diesbezüglich vor, keine

Kopie seines gestellten Repatriierungsgesuchs bei der kubanischen Behörde

vorgelegt und sich nicht genügend um seine Repatriierung gekümmert zu haben.

Angesichts seiner jahrelangen Weigerung, einen entsprechenden Antrag zu

stellen, müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass er nicht hinreichend auf

die Genehmigung seines Gesuchs hingewirkt und der kubanischen Regierung zu

verstehen gegeben habe, "dass er nicht nach Kuba zurückkehren wolle, dies

aber wegen der Schweizer Asyl- und Migrationsbehörde müsse". Mit

teilweiser analoger Begründung hatte bereits das Staatssekretariat für

Migration (SEM) mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 dem Beschwerdeführer

die vorläufige Aufnahme verweigert. In einer Stellungnahme vom 19. Mai

2020.

hielt das SEM eine freiwillige Rückkehr nach Kuba weiterhin für möglich,

sofern im Repatriierungsgesuch an die kubanischen Behörden nicht angegeben

werde, dass die Gesuchsstellung nur auf Druck der Schweizer Behörden gestellt

werde.

2.4

Der

Beschwerdeführer konnte den Vorinstanzen keine Kopie seines bei der kubanischen

Botschaft eingereichten Repatriierungsgesuch vorlegen, obwohl er sich

aktenkundig nachträglich um die Beschaffung einer solchen bemüht hatte. Eine

vollständige und wahrheitsgemässe Stellung des Repatriierungsgesuchs wird von

den Vorinstanzen indes nicht angezweifelt, vielmehr wird dem Beschwerdeführer

sinngemäss gerade vorgeworfen, die kubanischen Behörden über die Hintergründe

seines Gesuchs aufgeklärt und die fehlende Freiwilligkeit seiner Gesuchstellung

offengelegt zu haben. Auch wenn der Beschwerdeführer verpflichtet ist, auf die

Bewilligung seines Repatriierungsgesuchs hinzuarbeiten, kann nicht verlangt

werden, dass er die kubanischen Behörden über die Hintergründe seines

Repatriierungsgesuchs zu täuschen hat. Seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht

beschränkt sich darauf, ein formell korrektes, wahrheitsgemässes und

vollständiges Gesuch bei den kubanischen Behörden einzureichen und sich

ernsthaft um eine Bewilligungserteilung zu bemühen. Entsprechend wäre er seiner

Mitwirkungspflicht bei der Stellung eines entsprechenden Antrags selbst dann

nachgekommen, wenn er wahrheitsgemäss auf seine prekäre Bewilligungssituation

in der Schweiz und die Unfreiwilligkeit seiner Ausreise hingewiesen hätte. Dass

die kubanischen Behörden die Bewilligung der Rückkehr nach Kuba von der

Freiwilligkeit derselben abhängig machen und unter dem Druck der hiesigen

Ausländerbehörden gestellte Gesuche allenfalls nicht als freiwillig betrachten

(was sie auch nach Schweizer Auffassung kaum sind), entzieht sich dem

Einflussbereich des Beschwerdeführers und kann diesem deshalb nicht vorgeworfen

werden. Sodann wird von den Vorinstanzen nicht behauptet, dass der

Beschwerdeführer durch wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben sein

Repatriierungsgesuch torpediert haben könnte, vielmehr äussert die Vor­instanz

allein den Verdacht, dass das Gesuch aufgrund der (wahrheitsgemässen) Angabe,

nicht freiwillig nach Kuba zurückzukehren, abgewiesen worden sei. Allein

hieraus ergibt sich aber nach Dargelegtem keine relevante

Mitwirkungspflichtverletzung, weshalb der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit

des Wegweisungsvollzugs nicht mehr zu vertreten hat. Überdies ist darauf

hinzuweisen, dass der zuständige Sachbearbeiter beim SEM mit E-Mail vom 15. August

2019.

finanzielle, soziale oder gesundheitliche Gründe – und nicht etwa die

Unfreiwilligkeit der Rückkehr – für die Abweisung des Repatriierungsgesuchs

verantwortlich machte und vermutete, dass das Fehlen eines Bürgen oder eines

Beziehungsnetzes in Kuba zur Gesuchsabweisung geführt haben könnte. In einer

weiteren Aktennotiz des SEM vom 2. November 2020 wurde festgehalten, dass

der Beschwerdeführer die "aktuell geltenden kubanischen Bedingungen (insb.

Beglaubigung, finanzielle Aspekte)" nicht erfülle und mangels

Freiwilligkeit der Ausreise nicht als Kandidat für entsprechende Rückkehrhilfen

im Rahmen des "Reintegrationsprojekts Kuba" infrage komme. Hieraus

wird ersichtlich, dass einer Repatriierung des Beschwerdeführers – neben der

offenkundig fehlenden Freiwilligkeit der Ausreise – auch finanzielle Aspekte

und fehlende soziale Bezüge entgegenstehen, die ausserhalb der Einflusssphäre

des Beschwerdeführers liegen.

2.5

Weiter ist

für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend, dass das SEM mit Verfügung

vom 4. Dezember 2019 den Antrag auf vorläufige Aufnahme mit teilweiser

analoger Begründung wie die Vorinstanz abgelehnt hatte: Der rechtskräftig

gewordene Entscheid des SEM betraf zwar ebenfalls die Frage der Möglichkeit des

Wegweisungsvollzugs nach der Ablehnung einer Repatriierung durch die

kubanischen Behörden und wirkt sich insofern präjudizierend auf das vorliegende

Verfahren aus. Jedoch ist das Verwaltungsgericht nicht an die diesbezüglichen

Erwägungen des SEM gebunden und erscheinen diese aus den dargelegten Gründen

nicht überzeugend. Es kann offenbleiben, inwieweit sich das SEM in seinem

Entscheid vom 4. Dezember 2019 überhaupt abschliessend zu den Gründen für

die verweigerte Repatriierung und zur Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs

geäussert hatte, nachdem es die vorläufige Aufnahme letztlich im Sinn von Art. 83

Abs. 7 lit. a AIG aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe und nicht gestützt auf die dauerhafte Unmöglichkeit des

Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 7 lit. c AIG

verweigert hatte.

Allerdings ist anzumerken, dass die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung in der vorliegenden Konstellation gemäss Art. 3 lit. b

der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom

13.

August 2015 (ZV-EJPD) dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten und

dieses im Zustimmungsverfahren seinerseits nicht an die Beurteilung des

Verwaltungsgerichts gebunden wäre. Diesfalls müsste im Streitfall das

Bundesverwaltungsgericht bzw. das Bundesgericht abschliessend Klarheit

schaffen, sollte das SEM im Zustimmungsverfahren an seiner bisherigen

Rechtsauffassung festhalten wollen. Die sich hieraus ergebenen

Doppelspurigkeiten sind Konsequenz davon, dass allfällige Vollzugshindernisse

praxisgemäss auch durch die kantonalen Behörden im ausländerrechtlichen

Bewilligungsverfahren zu prüfen sind.

2.6

Der entscheidrelevante Sachverhalt hat sich somit seit der letzten

materiellen Beurteilung durch die Migrationsbehörden wesentlich verändert, da

seit der Abweisung des Repatriierungsgesuchs durch die kubanischen Behörden

nicht mehr mit einem Wegweisungsvollzug zu rechnen ist. Die Sache ist damit –

auch zur Vermeidung eines Instanzenverlusts – zur materiellen Neubeurteilung

direkt an das Migrationsamt zurückzuweisen. Dieses hat die tatsächlichen und

rechtlichen Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung

zu prüfen und seinen Bewilligungsentscheid gegebenenfalls dem SEM zur

Zustimmung zu unterbreiten. Hingegen ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt,

selbst über die Bewilligungserteilung zu entscheiden (vgl. E. 1.2 f.

vorstehend).

3.

3.1

Eine

Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang

ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu

behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit

Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 64 N. 5). Damit sind die Kosten des vorinstanzlichen und des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner

aufzuerlegen und dieser ist zur Bezahlung einer Parteientschädigung von jeweils

Fr. 1'000.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren (insgesamt Fr. 2'000.-)

zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

3.2

Der geleistete Kostenvorschuss des

Beschwerdeführers Nr. 1 ist vorab mit dessen Schulden beim Zentralen

Inkasso der Zürcher Justiz zu verrechnen, nachdem die entsprechenden

Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 1. Februar 2017,

VB.2016.00687, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein

hernach allenfalls bestehender Überschuss ist ihm zurückzuerstatten.

4.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben

werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Sache wird

zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das

Migrationsamt zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2

für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.-,

insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …