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Entscheid

VB.2020.00824

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00824

8. April 2021Deutsch17 min

(URT.2021.22642)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00824

Urteil

der 1. Kammer

vom 8. April 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

1.1 A,

1.2

B,

2.

C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

1.1 E,

1.2 F,

beide vertreten durch RA G,

2. Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt

Zürich erteilte E und F am 4. März 2020 unter Bedingungen und Auflagen die

baurechtliche Bewilligung

für eine

Anbaute an das 1949 erstellte Einfamilienhaus sowie dessen Umbau im Innern auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse 02 in Zürich.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss rekurrierten A und B sowie C mit

gemeinsamer Eingabe am 7. April 2020 beim Baurekursgericht des Kantons

Zürich und beantragten dessen Aufhebung. Eine Delegation der 1. Abteilung

des Baurekursgerichts führte am 11. September 2020 einen Augenschein auf

dem Lokal durch. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2020 wies das Baurekursgericht

den Rekurs ab.

III.

Dagegen erhoben B und A sowie C mit gemeinsamer Eingabe am 25. November 2020

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten, den

angefochtenen Entscheid sowie den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Baubewilligung

zu verweigern. Sodann verlangten sie eine Parteientschädigung zulasten der

Beschwerdegegnerschaft.

Das

Baurekursgericht beantragte am 4. Dezember 2020 ohne weitere Bemerkungen

die Abweisung der Beschwerde. E und F beantragten am 21. Dezember 2020,

die Beschwerde abzuweisen sowie eine Parteientschädigung zzgl. MWST zulasten

der Beschwerdeführenden. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2021

beantragte die Bausektion

der Stadt Zürich ebenfalls, die Beschwerde

abzuweisen.

B und A sowie C replizierten

am 28. Januar 2021 mit unveränderten Anträgen. Die Bausektion der Stadt Zürich teilte am 2. Februar 2021 mit, auf eine

freigestellte Duplik zu verzichten. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 verzichteten E und F auf eine

Stellungnahme zur Replik.

Gleichzeitig

stellten sie ein Begehren um Feststellung des beschränkten Umfangs der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auf die Anbaute. Während die

Baukommission diesem Ersuchen mit Eingabe vom 17. Februar 2021 nicht

opponierte, beantragte die Beschwerdeführerschaft am 22. Februar 2021

dessen Abweisung. Die private Beschwerdegegnerschaft teilte am 25. Februar

2021.

den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit.

Mit

Präsidialverfügung vom 4. März 2021 wurde das Begehren um teilweisen

Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerden ist

einzutreten.

2.

2.1

Das

streitbetroffene Baugrundstück liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der

Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) in der Wohnzone W2bII, ist

mit einem Einfamilienhaus überbaut und grenzt gegen Nordwesten und Südosten an

weitere mit Einfamilienhäusern überstellte Grundstücke. Südlich davon liegt ein

Fussweg, welcher im Bereich der südöstlichen Grundstücksecke in die H-Strasse mündet. Die Bauherrschaft plant, das

Wohnhaus mit einer ober- und unterirdischen Anbaute an der westlichen

Gebäudeecke zu erweitern, verschiedene bauliche Änderungen bezüglich der

Raumaufteilung vorzunehmen sowie sechs Dachflächenfenster und eine Lukarne

einzubauen.

2.2

Die erhobenen Rügen betreffen allesamt die geplante

Anbaute. Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke machen geltend, das

Baurekursgericht habe diese fälschlicherweise als Neu- statt als

Erweiterungsbaute betrachtet und seiner Beurteilung das aktuelle statt das

ursprünglich gewachsene Terrain zugrunde gelegt. Im PBG werde der Begriff der

"Anbaute" in zwei völlig unterschiedlichen Kontexten verwendet. Das

Baurekursgericht habe die von der Rechtsprechung jeweils zur Definition von

Anbauten entwickelten Kriterien verwechselt. Sie monieren in der Folge den

Grenz- und Gebäudeabstand sowie die Überbauungsziffer als nicht eingehalten und

beanstanden die Einordnung.

3.

3.1

Ob

die projektierte Anbaute als

abstandsbefreites unterirdisches Gebäude im Sinn von § 269 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG in der bisherigen Fassung; vgl. Abs. 2 der

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015) gelten kann,

hängt in erster Linie davon ab, welches der massgebliche Terrainverlauf ist. Der in § 269 PBG verwendete

Begriff des gewachsenen Bodens ergibt sich aus § 5 der Allgemeinen

Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV) in der vor Inkrafttreten der

Änderung vom 11. Mai 2016 gültigen Fassung (Übergangsbestimmungen zur

Änderung vom 11. Mai 2016).

Laut dessen Absatz 1 ist dies der bei Einreichung des

(Stamm-)Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens (vgl. VGr, 28. September 2005, VB.2005.00295 =

RB 2005 Nr. 75 = BEZ 2006 Nr. 9; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,

Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Zürich 2019, S. 1166).

Auf frühere Verhältnisse ist zurückzugreifen, wenn der Boden innert eines

Zeitraums von zehn Jahren vor der Baueingabe in einem im Zeitpunkt der

Ausführung der Bewilligungspflicht unterliegenden Ausmass aufgeschüttet und das

neue Terrain in der baurechtlichen Bewilligung oder in einem förmlichen

Planungs- oder Projektgenehmigungsverfahren nicht ausdrücklich als künftig

gewachsener Boden erklärt oder im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung des

Grundstücks oder zur Umgehung von Bauvorschriften umgestaltet worden ist

(§ 5 Abs. 2 ABV).

3.1.1

Für die Bestimmung des

gewachsenen Bodens ist nach der Praxis

des Verwaltungsgerichts bei Neubauten auf den Terrainverlauf im Zeitpunkt der Baueingabe (für die

Neubaute) abzustellen. Bei Um- und Erweiterungsbauten ist auf die Terrainverhältnisse bei Einreichung des

ursprünglichen Baugesuchs für das umzubauende Gebäude abzustellen.

Frühere Verhältnisse sind bei Neubauten damit nur in den in § 5 Abs. 2 ABV genannten Fällen massgeblich (VGr, 12. Mai 2012,

VB.2012.00133, E. 4.1; 3. November 2010,

VB.2010.00360 = BEZ 2010 Nr. 40; 25. Februar 2009,

VB.2008.00432 = BEZ 2009 Nr. 24; 14. März

2007, VB.2006.00512 = RB 2007 Nr. 65 = BEZ 2007 Nr. 18; 28. September

2005, VB.2005.00295 = RB 2005 Nr. 75 = BEZ 2006

Nr. 9).

3.1.2

Die

Praxis, wonach bei Erweiterungs- und Umbauten auf frühere Verhältnisse

abzustellen sei, werde damit begründet, dass eine andere Auslegung zu vom

Gesetz nicht gewollten und unsinnigen Rechtsfolgen führen würde. Je nachdem, ob

es sich um Abgrabungen oder Aufschüttungen handelt, können beispielsweise

abstandsfreie Gebäude zu abstandspflichtigen und umgekehrt werden (§ 269 PBG), Vollgeschosse zu Untergeschossen und umgekehrt (§ 275 PBG), Gebäude,

welche die Gebäudehöhe ausschöpfen, zu solchen, welche diese überschreiten oder

eine Gebäudehöhereserve aufweisen (§ 278 ff. PBG); Analoges gilt für

die Baumassenziffer (§ 258 PBG) usw., wenn das gestaltete Terrain zum

gewachsenen erklärt würde (VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00111,

E. 3.1).

3.1.3

Das Verwaltungsgericht bestätigte diese in

VB.2005.00295 festgehaltene Rechtsprechung mit VB.2008.00432 (vgl.

E. 3.2.1), welcher vom Bundesgericht seinerseits mit Entscheid vom 28. August

2009, 1C_170/2009, bestätigt wurde. Gründe für eine Änderung oder Abweichung

von der genannten Praxis sind keine ersichtlich. Die Beschwerdeführenden sind

der Ansicht, der Verzicht auf den Rückgriff auf das frühere Terrain stelle nach

dieser Rechtsprechung die Ausnahme dar. Aus diesem Grund verfechten sie eine

restriktive Bejahung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Neubaute. Der

Anbautenbegriff im Sinn einer angebauten Neubaute sei zudem strikt vom extensiven

Verständnis einer Anbaute im Sinn eines angebauten besonderen Gebäudes zu

trennen.

3.2

Was

im fraglichen Zusammenhang unter "Um- und Erweiterungsbauten" bzw.

"Neubauten" zu verstehen ist, geht aus den zitierten Entscheiden

nicht klar hervor. Die hier interessierende Abgrenzung zwischen einer

seitlichen Erweiterungsbaute und einer neuen Anbaute war seit Einführung dieser Praxis erst in

einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren relevant. Dort wurde in erster Linie darauf

abgestellt, ob dem neuen Bauteil eine "gewisse architektonische

Selbständigkeit" zukommt (VGr, 21. Januar 2016, VB.2015.00290,

E. 3.3 betreffend einer angebauten 6,5-Zimmer Wohnung). Sodann war die zu

beurteilende Anbaute – wie auch in einem anderen Fall (8. Mai 2014,

VB.2013.00815, E. 5.2 betreffend an Garage angebautes Nebengebäude) –

fraglos auch baulich-konstruktiv selbständig. Ansonsten waren regelmässig

Aufstockungen Streitgegenstand, weshalb sich die hier interessierende

Abgrenzungsfrage erst gar nicht gestellt hatte. Entgegen der privaten

Beschwerdegegnerschaft sind damit noch nicht alle Fragen geklärt und

rechtfertigt sich vorliegend entgegen der Bausektion eine Präzisierung der

Rechtsprechung.

3.2.1

Das Baurekursgericht hat in seinem

Entscheid vom 18. Juni 2014 (BRGE III Nr. 0082/2014 = BEZ 2015

Nr. 18, E. 6.1.2 betreffend Anbau eines Carports) festgehalten, ob

eine Erweiterung eines Gebäudes vorliege oder eine Anbaute, entscheide sich

nicht nach der Grösse der überstellten Fläche, sondern danach, ob dem neuen

Bauteil eine gewisse architektonische Selbständigkeit zukomme oder nicht. Bis dahin ist die Rechtsprechung der

beiden kantonalen Instanzen deckungsgleich. In den zitierten

Verwaltungsgerichtsentscheiden wurde zusätzlich auf die baulich-konstruktive Selbständigkeit

abgestellt.

3.2.2

Das

Baurekursgericht führte im obgenannten Entscheid konkretisierend aus, eine

Anbaute im Sinn einer Neubaute werde dem bestehenden Gebäude als zweite, neue

Baute angefügt und könne in der Regel ohne grössere Eingriffe wieder beseitigt

werden. Anders gesagt, komme zum ursprünglichen ein zweites, neues

Gebäude hinzu. Demgegenüber liege

bei einer (seitlichen) Erweiterung immer noch ein und dasselbe Gebäude vor,

wenn auch in veränderter Form. Würden zum Beispiel bei einem Wohnhaus

weitere Wohnräume hinzugefügt oder solche vergrössert, sei von einer

Erweiterung auszugehen. Werde hingegen eine architektonisch vom Hauptbau

unabhängige Anbaute erstellt, die zudem auch vom bestehenden Gebäude abgetrennt

errichtet werden könnte, sei die Anbaute als Neubaute zu qualifizieren und der

gewachsene Boden für diese neu und gesondert anhand von § 5 ABV zu

bestimmen. § 5 Abs. 2 ABV biete in diesen Fällen genügend Schutz, um

Rechtsmissbräuchen vorzubeugen. Wurde das Terrain mithin vor mehr als zehn

Jahren und nicht im Hinblick auf die nun geplanten, funktionell vom

Hauptgebäude unabhängigen und auch baulich leicht abtrennbaren Anbaute

verändert, so sei auf das aktuell bestehende Terrain abzustellen.

3.2.3

Diese

Auffassung von Anbauten in Abgrenzung zu seitlichen Erweiterungen fand auch Eingang

in die Literatur (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,

S. 1167). Sie erweist sich vor dem Hintergrund der Praxis zu § 5 ABV

als überzeugend und kann übernommen werden.

3.3

Auf diese Abgrenzungskriterien stellte das

Baurekursgericht im angefochtenen Entscheid auch für die Beurteilung des

vorliegend strittigen Bauprojekts ab. Eine Verwechslung mit den Kriterien für

Anbauten, welche die Voraussetzungen als Besonderes Gebäude im Sinn von

§ 49 Abs. 3 PBG erfüllen, ist nicht ersichtlich. Ob sich die

Anwendung der Kriterien im vorliegenden Fall als rechtmässig erweist, ist eine

andere Frage, die anschliessend zu beurteilen ist (E. 3.5). Zuvor ist das

Verständnis einer Anbaute im Zusammenhang mit § 5 ABV von demjenigen einer

als Besonderes Gebäude zu qualifizierenden Anbaute abzugrenzen.

3.3.1

Um als Besondere Gebäude zu gelten, müssen Anbauten in ihrer äusseren

Erscheinung und in ihrem räumlichen Verhältnis vom Hauptgebäude abgrenzbar sein,

weshalb ebenfalls eine gewisse architektonische und – kumulativ – eine gewisse

konstruktive Selbständigkeit verlangt wird. In der Regel ergibt sich diese bereits aufgrund der gegenüber

Hauptgebäuden geringeren Gebäudehöhe. Da lediglich eine gewisse architektonische

und bauliche Selbständigkeit verlangt wird, ist nicht erforderlich, dass

die Anbauten ohne jegliche Anpassungen der baulichen Substanz des Hauptgebäudes

weggelassen beziehungsweise versetzt werden könnten (VGr, 13. Juni 2012,

VB.2011.00648, E. 4.5.2; 20. März 2014, VB.2013.00623, E. 3.2

und 3.4; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1110). Eine funktionale Selbständigkeit

des Besonderen Gebäudes wird nicht verlangt. Ein Besonderes Gebäude darf

demzufolge auch der Wohn- oder Arbeitsnutzung des Hauptgebäudes dienen, sofern

es selber nicht zu solchen Zwecken genutzt werden kann (VGr, 20. März

2014, VB.2013.00623, E. 3.2; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1111 mit

Hinweisen).

3.3.2

Die

Abgrenzungskriterien für die Unterscheidung zwischen Hauptgebäude und

angebautem Besonderem Gebäude sind in Anlehnung an die zur Abgrenzung zwischen

Hauptgebäuden und An- bzw. Nebenbauten entwickelte Rechtsprechung (vgl.

RB 1968 Nr. 47; RB 1984 Nr. 111) mit Urteil VB.2003.00210

vom 10. September 2003, E. 2a festgelegt worden (VGr, 20. März

2014, VB.2013.00623, E. 3.2 f.). Ebenso haben diese

Abgrenzungskriterien auch Eingang in die Unterscheidung zwischen Anbauten und

seitlichen Erweiterungen im Zusammenhang mit der Frage des massgeblichen

Terrainverlaufs gefunden (VGr, 21. Januar 2016, VB.2015.00290,

E. 3.3; 8. Mai 2014, VB.2013.00815, E. 5.2).

Hinsichtlich

der Abgrenzung von An- und Nebenbauten zu Hauptgebäuden hatte das Verwaltungsgericht

festgehalten, dass es (allein) auf die äussere Erscheinung und das räumliche

Verhältnis zum Hauptgebäude ankomme (RB 1968 Nr. 47). Das (einzige)

ursprüngliche Erfordernis der optischen Selbständigkeit von Anbauten wurde in

Bezug auf Besondere Gebäude konkretisierend auf eine gewisse architektonische

und bauliche Selbständigkeit ausgeweitet. Dazu hielt das Verwaltungsgericht in VGr, 20. März 2014, VB.2013.00623,

E. 3.3.1 fest, die Voraussetzungen der konstruktiven und architektonischen

Selbständigkeit für Besondere Gebäude liessen sich mit dem Begriff der

optischen Selbständigkeit nur unzureichend erfassen. Massgebend sei nicht nur,

ob der betreffende Annexbau in seiner äusseren Erscheinung (räumliche

Absetzung, Fassadengestaltung, Dachform bzw. -nutzung usw.) von einem

aussenstehenden Betrachter als eigenständiger Gebäudeteil wahrgenommen würde.

Ebenso entscheidend sei, ob er bei einer Gesamtbetrachtung des Bauvorhabens

noch als Besonderes Gebäude gewertet werden könne, was sich erst aus dem

Zusammenspiel mit dem Hauptgebäude als Bezugsobjekt ergebe.

Kumulativ

zur architektonischen ist sowohl als Voraussetzung für Besondere Gebäude als

auch für neue Anbauten eine baulich-konstruktive Selbständigkeit erforderlich. Darüber hinaus ist im Einklang mit der

baurekursgerichtlichen Rechtsprechung bei der hier fraglichen Abgrenzung von

Anbauten und seitlichen Erweiterungen zusätzlich eine funktionale

Selbständigkeit zu verlangen (vgl. dazu sogleich, E. 3.3.3). Die

Beurteilung der Abgrenzungsfrage muss, wie auch bei Besonderen Gebäuden, stets

auf einer Gesamtwürdigung des Bauvorhabens beruhen (vgl. VGr, 13. Juni

2012, VB.2011.00648/00681, E. 4.5.2; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,

S. 1110). Dabei verfügt die kommunale Baubehörde, ebenfalls wie bei

Besonderen Gebäuden, über einen geschützten Beurteilungsspielraum (vgl. VGr, 7. November

2012, VB.2012.00274, E. 2.6) und sind immer auch Grenzfälle denkbar.

3.3.3

Die Praxis, wonach lediglich bei

Erweiterungs- und Umbauten auf die Terrainverhältnisse beim Einreichen des

ursprünglichen (Stamm-)Baugesuchs abgestellt wird, soll widersprüchliche

Ergebnisse verhindern und legt –

entgegen den Beschwerdeführenden – nicht einen Normal- und einen Ausnahmefall

fest. Hingegen ist den Beschwerdeführenden zuzustimmen, dass sich vor dem Hintergrund dieser Praxis ein

restriktiverer Anbautenbegriff als bei Besonderen Gebäuden rechtfertigt, indem auch eine funktionale

Selbständigkeit verlangt wird. So dient die Praxis zum massgeblichen

Terrain einerseits dem Schutz des Grundeigentümers, dessen Baute ansonsten

baurechtswidrig werden könnte und andererseits dem Schutz des Nachbarn, indem

verhindert werden soll, dass sich ein Bauherr zulasten seiner Nachbarn einen

baulichen Vorteil verschaffen kann, der aufgrund des natürlichen

Geländeverlaufs nicht bestünde (VGr, 28. September

2005, VB.2005.00295 = RB 2005 Nr. 75 = BEZ 2006

Nr. 9, E. 3.2). Demgegenüber

soll bei Besonderen Gebäuden primär eine missbräuchliche Beanspruchung der in

§ 273 PBG gewährten Erleichterungen durch eine willkürliche Unterteilung

eines Hauptgebäudes verhindert werden, weshalb lediglich eine gewisse

konstruktive und architektonische Selbständigkeit und keine funktionale

Selbständigkeit erforderlich ist (VGr, 20. März 2014, VB.2013.00623,

E. 3.4).

Ist die erforderliche architektonische,

baulich-konstruktive und funktionale Selbständigkeit bei einer Anbaute gegeben,

liegt eine Neubaute vor und ist diese nach der Rechtsprechung nicht nach dem

ursprünglichen, sondern nach dem aktuell gewachsenen Terrain zu beurteilen.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Anbaute Terrain beansprucht, das im Rahmen

des ursprünglichen Bauvorhabens aufgeschüttet oder abgegraben worden war (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,

S. 1167 mit Hinweis). Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt

eine seitliche Erweiterung vor, wofür die Verhältnisse zum Zeitpunkt der

Stammbaubewilligung massgebend sind. Wann die Bewilligung für die Hauptbaute erteilt

wurde, ist dabei nicht relevant (vgl. VGr, 3. November 2010, VB.2010.00360 = BEZ 2010 Nr. 40).

3.4

In

casu hat sich die Bausektion in ihrem Beschluss nicht zu ihrer Annahme einer Neubaute

geäussert. Der Rekursantwort lässt sich indes entnehmen, beim projektierten

Bauteil handle es sich um eine Anbaute. Diese weise die dazu geforderte

baulich-konstruktive Selbständigkeit auf, indem sie vom eigentlichen Wohnhaus

derart abgetrennt sei, dass eine Beseitigung beim Einfamilienhaus lediglich das

Zumauern der Türe beim Korridor zur Folge hätte.

Das

Baurekursgericht erwog diesbezüglich, vorliegend würden keine bestehenden Räume

über das bisherige Gebäudevolumen erweitert, sondern dem bestehenden

Gebäudekubus ein Abstellraum, ein Kellerraum und ein Hobbyraum angefügt. Diesen

komme eine architektonische Selbständigkeit zu, was sich auch darin zeige, dass

sie beseitigt werden könnten, ohne dass beim Wohngebäude selbst grössere

bauliche Änderungen erfolgen müssten. Solche würden sich vielmehr auf die

Schliessung der Maueröffnung beschränken. Damit sei zweifellos von einer (als

Neubaute geltenden) Anbaute und nicht von einer Erweiterung auszugehen.

3.4.1

Wie sich den Bauplänen entnehmen lässt, sind das bestehende Einfamilienhaus

und die geplante Anbaute optisch voneinander abgegrenzt. Der Baukörper

unterscheidet sich sowohl in seiner Höhe als auch in seiner Grundfläche

massgeblich von der bestehenden Baute und ist dieser bei der westlichen

Hausecke vorgelagert. Der Hobbyraum im Erdgeschoss ist über einen Vorraum mit

dem Korridor des Erdgeschosses verbunden. Eine Treppe führt vom Vorraum zum

Kellerraum und zum daran angrenzenden Abstellraum im Untergeschoss. Die

Terrasse über dem Hobbyraum ist vom Wohnzimmer des Obergeschosses aus zugänglich.

3.4.2

Damit ist die geplante Baute zwar baulich-konstruktiv von der Hauptbaute

abgetrennt und liesse sich auch einfach wieder von dieser trennen. Indes ist

dies nach dem Gesagten nicht allein massgebend und die ebenfalls erforderliche

funktionale Selbständigkeit vorliegend nicht gegeben: Die Baute ergänzt das

Einfamilienhaus um weitere Räume, welche in direktem Zusammenhang mit dessen

Nutzung stehen. Zudem ist die Terrasse lediglich vom bestehenden Wohnhaus aus

zugänglich. Dass der Hobbyraum etwas tiefer liegt als die Räume des

Erdgeschosses, steht der Qualifikation als Erweiterung nicht entgegen. Die

funktionale Eigenständigkeit fehlt auch mangels sanitärer Installationen,

welchen eine freistehende Baute dieser Art bedürfte. Dass solche nachträglich

eingebaut werden könnten, ist irrelevant; Beurteilungsgrundlage ist stets die

Situation gemäss Baugesuch.

3.4.3

Es wird damit nicht dem bestehenden Gebäude ein weiteres hinzugefügt,

sondern dieses wird um weitere Räume erweitert, welche funktional mit diesem im

Zusammenhang stehen. Insofern unterscheidet sich das Bauprojekt massgeblich vom

Anbau einer eigenständigen Wohnung (vgl. VB.2015.00290) oder einer Garage

beziehungsweise eines Carports, welche vom Haupthaus funktional unabhängig

sind. Dass Anbauten regelmässig ebenfalls den Bewohnern der bestehenden Hauptbaute

in irgendeiner Weise dienen werden, insofern auf diese bezogen sind und sie

erweitern, ist begriffsimmanent und ändert nichts daran. Ebenso wenig ist

mangels funktionaler Eigenständigkeit der vorliegenden Erweiterung relevant,

dass die bestehende Gebäudehülle durch deren Anbau keine wesentlichen

Veränderungen erfährt.

3.4.4

Dies

führt dazu, dass die Anbaute vorliegend nicht als Neubaute, sondern als

Erweiterung hätte qualifiziert werden müssen. Die Vorinstanzen gingen zu

Unrecht von einer Neubaute und nicht von einer Erweiterung aus und stellten demzufolge

fälschlicherweise auf den

Terrainverlauf im Zeitpunkt der aktuellen

Baueingabe ab. Vorliegend hätten sie ihren Beurteilungen nach dem Gesagten vielmehr

den Terrainverlauf zum Zeitpunkt der Stammbaubewilligung zugrunde legen müssen.

Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich damit als

begründet.

3.5

Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführenden ist der Terrainverlauf zum Zeitpunkt der

Stammbaubewilligung aufgrund der Akten nicht eindeutig feststellbar. Die

Hanglage und die eingereichten Pläne zeigen indes ausreichend, dass das Terrain

im Zuge der Erstellung der bestehenden Liegenschaft derart umgestaltet worden

war, dass der geplante Abstellraum im Untergeschoss das massgebliche frühere

Terrain zu einem wesentlichen Teil um deutlich mehr als 0,5 m überragen würde.

Folglich wird der gemäss Art. 13 Abs. 1 BZO einzuhaltende

Grenzabstand von 5 m massiv unterschritten. Die nebenbestimmungsweise

Heilung dieses Mangels steht daher ausser Frage und wird auch nicht verlangt.

3.6

Wie es

sich mit dem Gebäudeabstand und der Überbauungsziffer verhält, ist nicht mehr zu

beurteilen. Das Bauprojekt erweist sich bereits aufgrund der

Grenzabstandsunterschreitung als nicht bewilligungsfähig. Dies führt zur

Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der Baubewilligung sowie des

Rekursentscheids.

Dementsprechend

ist die Kostenverteilung für das Rekursverfahren in dem Sinn neu festzulegen,

dass die Rekurskosten durch die nun unterliegenden Parteien, nämlich durch die

Beschwerdegegnerschaft 1 und 2, je zur Hälfte zu tragen sind.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden

Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die private Beschwerdegegnerschaft 1 ist indes zu

verpflichten, den Beschwerdeführenden 1 und 2 für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine solche von insgesamt

Fr. 5'000.-. Die Gemeinde wird in der vorliegenden Konstellation, wo sich

private Parteien gegenüberstehen, praxisgemäss nicht entschädigungspflichtig

(vgl. § 17 Abs. 3 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.

Zürich etc. 2014, § 17 N. 94).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich vom

4.

März 2020 sowie

der Entscheid des Baurekursgerichts vom 23. Oktober 2020 werden

aufgehoben.

Die Kosten des

Rekursverfahrens (insgesamt Fr. 5'380.-) werden der

Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 4'230.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der

Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die private Beschwerdegegnerschaft 1 wird verpflichtet,

den Beschwerdeführenden 1 und 2 für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.- zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …