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Entscheid

VB.2020.00826

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00826

7. Juli 2021Deutsch18 min

(URT.2021.22858)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00826

Urteil

der 2. Kammer

vom 7. Juli 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

5. E,

Nrn. 2–4 gesetzlich vertreten durch Nr. 1

alle vertreten durch RA F,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

1981 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A heiratete am 28. Dezember

2000 den 1982 geborenen und in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann

G, worauf sie am 15. September 2001 in die Schweiz einreiste und ihr eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann im Kt. H erteilt wurde.

Das Ehepaar A/G hat zwei gemeinsame Kinder: I, geboren 2003, und J, geboren

2005.

A reiste im Februar 2007 aus der Schweiz aus. Am 20. April

2007 wurde die Ehe A/G in Mazedonien geschieden und die elterliche Sorge und

Obhut dem Vater zugeteilt. Seither leben die beiden Kinder beim Vater im Kt. H.

B. 2008

reiste A erneut in die Schweiz ein und verblieb hier auch nach Ablauf ihres

Touristenvisums. Aus einer Beziehung mit dem hier nicht aufenthaltsberechtigten

kosovarischen Staatsangehörigen L gingen drei Töchter hervor: B, geboren 2012, C,

geboren 2014, und D, geboren 2017. Diese Kinder verfügen ebenfalls über keine

Aufenthaltsbewilligung. Ein von A und ihren Kindern B, C und D am 21. April

2017 gestelltes Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung wiesen das

Migrationsamt am 6. Februar 2018, die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 3. Juli 2018, das Verwaltungsgericht am 20. März

2019 (VB.2018.00463) und das Bundesgericht am 19. August 2019

(2C_431/2019) ab.

C. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2019 ersuchten A, B,

C und D erneut um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. um ihre

vorläufige Aufnahme, da sich seit der Abweisung des Härtefallgesuchs eine neue

Sachlage ergeben habe. A habe nämlich die Absicht, mit ihren in der Schweiz

aufgewachsenen Kindern I und J in Kontakt zu treten. Mangels relevanter Veränderung

der Sach- oder Rechtslage trat das Migrationsamt auf das Gesuch am 14. Oktober

2019 nicht ein. Der dagegen erhobene Rekurs wurde mit Verfügung vom

4. November 2019 von der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

rechtskräftig abgewiesen.

D. Am

22. November 2019 sprachen A und der 1959 geborene und in der Schweiz

niederlassungsberechtigte deutsche Staatsangehörige E beim Zivilstandsamt der Stadt

M vor, um miteinander die Ehe zu schliessen. Hierauf liessen sie am

27. November 2019 beim Migrationsamt darum ersuchen, dass A und deren

Kindern B, C und D gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) der weitere Aufenthalt

zwecks Vorbereitung der Eheschliessung zu erlauben sei. Das Migrationsamt wies

das Gesuch mit Verfügung vom 29. November 2019 ab. Die in der Folge

angerufene Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den Rekurs von A, B, C

und D mit Entscheid vom 29. Januar 2020 ab. Die hiergegen erhobene

Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Hauptantrag, der vorinstanzliche

Rekursentscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, die beantragte

Bewilligungs-/Duldungserklärung zwecks Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen

und die drei erwähnten Kinder in die Bewilligung einzuschliessen, hiess das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. März 2020 (VB.2020.00077) teilweise

gut und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurück. Hintergrund der Rückweisung

war der durch die Vorinstanzen nicht weiter begründete Verzicht auf eine

Befragung der Beschwerdeführenden, womit die Vorinstanzen ihrer

Untersuchungspflicht nicht hinreichend nachgekommen waren und das rechtliche

Gehör der Beschwerdeführenden verletzten. Mit Rekursentscheid vom 27. April

2020 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die Sache zur Vornahme

der Befragungen und weiterer Abklärungen gemäss den verwaltungsgerichtlichen

Vorgaben an das Migrationsamt zurück. Am 25. Mai 2020 befragte das

Migrationsamt A und E bezüglich des Verdachts über das Eingehen einer

Scheinehe. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das

Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung mit

Verfügung vom 14. Juli 2020 ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A "mit den Kindern B,

C und D" sowie E Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion.

Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 19. Oktober 2020 ab. Die

Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wurden zufolge

Aussichtslosigkeit ebenfalls abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 25. November 2020

beantragten A "mit den Kindern B, C und D" sowie E (nachfolgend: die

Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Rekursentscheid

sei aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerdeführerin Nr. 1

eine Duldungserklärung bzw. Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der

Eheschliessung zu erteilen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zu erteilen und der Beschwerdegegner anzuweisen, von Vollzugshandlungen

abzusehen. Im Weiteren sei den Beschwerdeführenden sowohl für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren als auch für das Rekursverfahren

die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von RA F ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Schliesslich ersuchten sie um

Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren.

Mit Präsidialverfügung vom 30. November 2020

ordnete der Abteilungspräsident an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Zudem wurde den

Beschwerdeführenden eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um dem

Verwaltungsgericht die vorinstanzliche Verfahrensteilnahme bzw. die

Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen Nrn. 2–4

nachzuweisen, ansonsten deren Beschwerdelegitimation verneint würde.

Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020

äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Beschwerdelegitimation der

Beschwerdeführerinnen Nrn. 2–4.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

verzichtete auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Das Migrationsamt liess dem

Verwaltungsgericht im März 2021 einen E-Mailverkehr von Dezember 2020 bezüglich

eines im Kt. N eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren von O, Schweizer

Staatsangehöriger, mit der Beschwerdeführerin Nr. 1 zukommen. Die

Beschwerdeführenden liessen sich hierzu am 21. April 2021 vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Im Rahmen

der Prozessleitung stellte sich die Frage der Beschwerdelegitimation der

Beschwerdeführerinnen Nrn. 2–4. Diese figurierten im Rubrum des

angefochtenen Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 19. Oktober

2020.

zu Unrecht nicht: Die Streitsache geht auf das Gesuch vom 27. November

2019.

zurück, in welchem ausdrücklich beantragt wird, die Beschwerdeführerinnen Nrn. 2–4

seien in eine an die Mutter zu erteilende Aufenthaltsbewilligung

einzuschliessen. Folgerichtig wurden die Beschwerdeführerinnen Nrn. 2–4

in sämtlichen Verfahren – ausser fälschlicherweise im angefochtenen Entscheid –

als Partei aufgeführt. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen Nrn. 2–4

ist damit gegeben.

2.

Die Beschwerdeführenden rügen zahlreiche Verfahrensmängel,

auf welche im Einzelnen einzugehen ist.

2.1

Am 25. Mai

2020.

führte das Migrationsamt die Befragungen der Beschwerdeführenden Nr. 1

und 5 durch. Kurz vor Beginn der Befragungen bat RA F um Einlass, um seine

Mandanten an der Befragung zu begleiten. Die Teilnahme sei ihm am Schalter des

Migrationsamts ohne nähere Begründung verweigert worden.

2.2

Die

Beschwerdeführenden bringen vor, die Nichtzulassung ihres Rechtsvertreters an

der Parteibefragung verletze das in Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) statuierte Fairnessgebot bzw.

werde in krasser Weise der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt. Dies

deshalb, weil die befragenden Sachbearbeitenden der Migrationsbehörde selbst

Partei seien, wobei zwischen ihr als Fachbehörde und den rechtsunterworfenen

Gesuchstellenden offenkundig ein strukturell bedingtes Ungleichgewicht bestehe.

Als Kompensationsmassnahme sei daher die Präsenz eines fachkundigen

Rechtsvertreters unabdingbar.

Die Vorinstanz prüfte die Frage des Ausschlusses des

Rechtsvertreters durch das Migrationsamt unter dem Aspekt des rechtlichen

Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Dabei gelangte sie unter Bezug auf ein

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2004 (VB.2004.00043) zum

Schluss, das Recht auf Vertretung bestehe nicht uneingeschränkt und könne im

Interesse der Wahrheitsfindung eingeschränkt werden. Dies gelte insbesondere bei

Anhörungen von Gesuchstellenden durch das Migrationsamt. Denn es entspreche ja

gerade dem Zweck einer solchen mündlichen Anhörung, einen unmittelbaren und

unverfälschten Eindruck von der Situation des Betroffenen zu gewinnen, welches

sich nur durch eine direkte und unbeeinflusste Beantwortung der Fragen durch

diesen selbst verwirklichen lasse. Das Migrationsamt habe den Anspruch auf

rechtliches Gehör nicht verletzt, zumal den Rekurrenten Gelegenheit zur

Stellungnahme eingeräumt worden sei. Ferner ändere auch die durch die Schaffung

der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) geänderte Rechtslage (Begleitung

des Beschuldigten durch den Anwalt ab der ersten Einvernahme) nichts, da das Verwaltungsrechtspflegegesetz

nicht daran angepasst worden sei.

2.3

Die dem

Rechtsvertreter verweigerte Teilnahme an der persönlichen Befragung seiner

Mandanten ist im Licht von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV zu prüfen. Diese

Verfahrensgrundrechte sind formeller Natur. Die unrechtmässige Nichtgewährung

einzelner Ansprüche führt ungeachtet der materiell-rechtlichen Beurteilung zur

Verfassungswidrigkeit und damit zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids

(Bernhard Waldmann in: derselbe/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Basler

Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 BV N. 7; BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1).

2.3.1

Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf

rechtliches Gehör. Der Gehörsanspruch umfasst auch das Recht auf Mitwirkung am

Beweisverfahren. Dieses wiederum umfasst den Anspruch, an der Erhebung

wesentlicher Beweise teilzunehmen und sich zum Beweisergebnis zu äussern. Das

prozessuale Mitwirkungsrecht schliesst das Recht ein, sich im Verfahren

vertreten zu lassen oder sich aber durch einen Beistand unterstützen bzw.

begleiten zu lassen (BGE 132 V 443 E. 3.3). Dieses Recht bezieht sich

grundsätzlich auf alle Arten von Verfahren (René Wiederkehr/Kaspar Plüss,

Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 666). Das Recht

auf Mitwirkung am Beweisverfahren und der Anspruch auf Vertretung gelten

indessen nicht absolut (Waldmann, Art. 29 BV N. 59; Wiederkehr/Plüss,

Rz. 667 und Rz. 684 auch zum Folgenden). So ist eine Einschränkung

unter Wahrung der Verhältnismässigkeit zulässig, wenn sachliche Gründe es

rechtfertigen. Von der Möglichkeit der Vertretung ausgenommen sind

Verfahrenshandlungen, die eine persönliche Mitwirkung des Betroffenen erfordern

bzw. die der Natur der Sache nach nur von dem Betroffenen ausgehen können, wie etwa

die Teilnahme an einer persönlichen Einvernahme oder einer persönlichen

Begutachtung. Ferner haben die Parteien nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung keinen Anspruch darauf, sich von ihrem Rechtsvertreter begleiten

zu lassen, wenn sie selbst durch einen Sachverständigen/Experten

wissenschaftlich begutachtet werden. Wird dem Vertreter im Nachhinein Einblick

in das Gutachten gewährt und kann er hierzu Stellung nehmen, so ist dem

rechtlichen Gehör genüge getan (BGE 119 Ia 260; BGE 144 I 253). Diese Differenzierung

zwischen Verhandlung vor einem Gericht oder einer Behörde einerseits und

Begutachtung durch Experten andererseits rechtfertigt sich insbesondere dann,

wenn die Partei in einem Verfahren selber Gegenstand der Beweismassnahme ist

(BGE 144 I 253 E. 3.5; BGE 132 V 443 E. 3.5). Ein grundsätzlicher

Anspruch auf Teilnahme und entsprechende Rechtsvertretung besteht jedoch

insbesondere bei Zeugeneinvernahmen und Augenscheinen (BGE 132 V 443 E. 3.3).

Ebenso wurde das Teilnahmerecht des Rechtsvertreters bejaht im Zusammenhang mit

IV-relevanten Haushaltsabklärungen (BVGr, 12. Februar 2015, BVGE 2015/26, E. 4;

Wiederkehr/Plüss, Rz. 667; a.M. Sozialversicherungsgericht BS, 11. Mai

2020, IV.2019.185). Auch im Geltungsbereich des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

ist das Recht auf Vertretung gewährleitet. Auch bei Bestehen eines

Vertretungsverhältnisses haben die Parteien nach Massgabe von § 7 VRG

persönlich mitzuwirken (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 21–21a, N. 11).

2.3.2

In dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts erwog

dieses im Hinblick auf ein ausländerrechtliches Ausweisungsverfahren, dass aus

dem Gebot des rechtlichen Gehörs grundsätzlich kein Anspruch des

Rechtsvertreters fliesse, im Ausweisungsverfahren an einer mündlichen Befragung

des Beschwerdeführers persönlich teilzunehmen bzw. die entsprechenden Fragen zu

beantworten oder Ergänzungsfragen zu stellen. Es entspreche ja gerade dem Zweck

einer solchen mündlichen Anhörung, einen unmittelbaren und unverfälschten

Eindruck von der Situation des Betroffenen zu gewinnen, was sich nur durch eine

direkte und unbeeinflusste Beantwortung der Fragen durch diesen selbst

verwirklichen lasse. Ausserdem fehle in Bezug auf das Ausweisungsverfahren eine

die Parteiöffentlichkeit vorsehende gesetzliche Vorschrift, wonach auch der

Rechtsbeistand des betroffenen ausländischen Staatsangehörigen zur Teilnahme an

dieser besonderen Beweiserhebung berechtigt wäre. Zur Wahrung des rechtlichen

Gehörs genüge es somit, wenn dem Rechtsvertreter zumindest die Antworten des

Befragten nachträglich zur Kenntnis gebracht bzw. zur Stellungnahme

unterbreitet würden (VGr, 19. Mai 2004, VB.2004.00043, E. 2.3).

2.3.3

In Anwendung von § 7 Abs. 1 VRG führte das Migrationsamt eine

Befragung der Beteiligten durch. Im Rahmen dieser persönlichen Befragung

konnten sich die Beschwerdeführenden Nrn. 1 und 5 aufgrund der

Höchstpersönlichkeit der Anhörung nicht durch ihren Anwalt vertreten

lassen (siehe E. 2.3.1). Fraglich ist aber, ob sie sich von ihm hätten begleiten

bzw. verbeiständen dürfen. Dies ist zu bejahen: Sachliche Gründe für den

Ausschluss des Rechtsvertreters von der persönlichen Befragung seiner

Klientschaft liegen hier nicht vor. Eine gutachterliche Exploration, für welche

die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine Einschränkung der Verbeiständung

durch einen Rechtsvertreter vorsieht, steht hier nicht infrage. Auch ist nicht

ersichtlich, inwiefern der Zweck der Einvernahme, welche der

Sachverhaltsabklärung dient, dadurch vereitelt würde, dass der Rechtsvertreter

seine Klientschaft an die Anhörung begleitet und gegebenenfalls

Ergänzungsfragen stellt. Der anderslautende Entscheid des Verwaltungsgerichts

betreffend Ausweisung (VB.2004.00043) betraf einen Fall, in welchem das

Migrationsamt davon ausgehen durfte, dass gar kein Vertretungsverhältnis zum

früheren Anwalt mehr bestand, weshalb dem Amt eine Gehörsverletzung nicht

vorgeworfen werden konnte. Ob sich die damaligen Erwägungen, wonach der

Rechtsvertreter keinen Anspruch aufweise, an der Befragung im

Ausweisungsverfahren teilzunehmen, vor dem Hintergrund, dass die

Teilnahmerechte der Rechtsvertretung in der Zwischenzeit nicht nur im Strafprozess

(vgl. Art. 159 StPO), sondern etwa auch im Asylbereich (vgl. Art. 102j

Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG]) stark ausgebaut

wurden, noch halten lassen, kann offengelassen werden. Von vornherein keine

Beschränkung der Teilnahmerechte zu rechtfertigen vermag die vom Migrationsamt

angeführte ausserordentliche Lage gestützt auf das Epidemiengesetz (siehe

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19], AS

2020.

783), welche es nicht erlaubt hätte, eine weitere Person in den

Befragungsräumlichkeiten sicher unterzubringen. Es obliegt dem Migrationsamt,

sich entsprechend zu organisieren.

2.3.4

Das Migrationsamt verweigerte dem Rechtsvertreter die Teilnahme

schliesslich auch, weil es im Zürcher Verwaltungsverfahren entgegen beispielsweise

Art. 159 StPO an einer expliziten Grundlage für die Anwesenheit des

Rechtsvertreters bei einer Parteibefragung durch die Behörde fehle. Dass das

VRG hierzu keine explizite Bestimmung zur Vertretung enthält, anders als etwa Art. 11

Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG)

oder Art. 159 StPO, hindert das Recht, sich im Geltungsbereich des VRG

verbeiständen zu lassen, allerdings nicht: Vielmehr ergibt sich das Recht, sich

verbeiständen zu lassen, direkt aus Art. 29 Abs. 2 BV. Dieser ist auf

alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden anwendbar bzw. alle

Rechtsanwendungsverfahren, die in individuell-konkrete Hoheitsakte münden,

wobei die Art der zuständigen Behörde (Verwaltung, Gericht, Regierung oder

Parlament) unerheblich ist (Waldmann, Art. 29 BV N. 12).

Indem das Migrationsamt RA F den Einlass zur Befragung

seiner Klientschaft verweigerte, verletzte es somit das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführenden. Die Verletzung wiegt schwer, weshalb die vorinstanzlichen Entscheide

aufzuheben sind.

2.4

Der

Vollständigkeit halber ist auf die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der

Waffengleichheit einzugehen: Der aus dem Anspruch auf "gleiche und

gerechte Behandlung" in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (Art. 29

Abs. 1 BV) fliessende Grundsatz der Waffengleichheit vermittelt den

Parteien das gleiche Recht auf Verfahrenszugang und -beteiligung (Waldmann, Art. 29

BV N. 19). Dabei bedürfen strukturell bedingte Ungleichgewichte

hinreichender Kompensationsmassnahmen, um den privaten Parteien eine

vernünftige Chance zur Darlegung ihrer Standpunkte offenzuhalten (Waldmann, Art. 29

BV N. 21). Zu Recht rügen die Beschwerdeführenden auch diesen Grundsatz

als verletzt: Sind die befragenden Sachbearbeitenden des Migrationsamts selbst

Partei, besteht zwischen ihr als Fachbehörde und den rechtsunterworfenen

Gesuchstellenden ein strukturell bedingtes Ungleichgewicht, welches – auf Wunsch

der Betroffenen – durch die Präsenz eines fachkundigen Rechtsvertreters

kompensiert werden kann. Diesem muss nicht nur die Begleitung seiner Klienten

an die Befragung gestattet werden, sondern er hat auch das Recht,

Ergänzungsfragen zu stellen.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Das

Verfahren ist zur erneuten Durchführung der Befragung der

Beschwerdeführenden Nrn. 1 und 5 – unter Wahrung der Teilnahmerechte

der Rechtsvertretung – an das Migrationsamt zurückzuweisen. Dabei wird das Migrationsamt

die Beschwerdeführenden auch zur Beziehung der Beschwerdeführerin Nr. 1 zu

O und dem im Kt. N eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren mit diesem zu befragen

haben.

3.

3.1

Eine

Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen

als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April

2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in:

Kommentar VRG, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Damit werden die

Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

3.2

Zudem ist

der Beschwerdegegner zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung von

je Fr. 1'500.- für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren und das

Rekursverfahren zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.3

Die

Beschwerdeführenden beantragen zudem, es sei ihnen für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren RA F als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3.3.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch

auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie

zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen

auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus

seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener

Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

3.3.2

Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerinnen Nrn. 1–4 kann

aufgrund der Akten – die Beschwerdeführerinnen Nrn. 1–4 beziehen

Nothilfe – ausgegangen werden. Ihr Begehren erwies sich nicht als

offensichtlich aussichtslos, weshalb ihnen RA F als unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren beizugeben ist.

Anders gestaltet es sich beim Beschwerdeführer Nr. 5, welcher ein

existenzsicherndes Einkommen von netto Fr. 5'090.- erzielt. Ihm ist ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu verweigern.

3.3.3

Die Kostennote des unentgeltlichen RA F

beläuft sich im Rekursverfahren auf Fr. 2'684.65 (inklusive

Mehrwertsteuer), wobei ein Aufwand von 11 Stunden à Fr. 220.- sowie

Barauslagen von Fr. 72.60 geltend gemacht werden. Die Kostennote ist nicht

zu beanstanden. In Berücksichtigung der Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

ist der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Staatskasse noch mit Fr. 1'184.65

zu entschädigen.

3.3.4

Für das Beschwerdeverfahren werden Fr. 3'762.50

(inklusive Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt, wobei ein Zeitaufwand von

15.

Stunden und 25 Minuten à Fr. 220.- und Barauslagen von Fr. 101.75

geltend gemacht werden. Der Aufwand erweist sich als gerade noch haltbar. Der

unentgeltliche Rechtsbeistand ist zufolge Anrechnung der anzurechnenden

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- von der Gerichtskasse im Umfang von Fr. 2'262.50

zu entschädigen.

In Bezug auf den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu

bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin Nr. 1 gestützt auf § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu

machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

4.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Die

Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers Nr. 5 um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

wird abgewiesen.

3.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerinnen Nrn. 1–4 um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

wird gutgeheissen und ihnen in der Person von RA F ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

4.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 19. Oktober 2020 und die Verfügung des

Migrationsamts vom 14. Juli 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird zur

Durchführung der Befragung im Sinn der Erwägungen und zum Neuentscheid an das

Migrationsamt zurückgewiesen.

5.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden Nrn. 1–5

für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

7.

RA

F wird für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'184.65 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1 nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

9.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

10.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden Nrn. 1–5

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

11.

RA

F wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 2'262.50

(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin Nr. 1 nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

12.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

13.

Mitteilung an …