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Entscheid

VB.2020.00828

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00828

9. Dezember 2021Deutsch9 min

(URT.2021.23295)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00828

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. Dezember 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit Juni 2012 von der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit

Verfügung des Sozialvorstands vom 20. März 2018 wurde er verpflichtet, zu

Unrecht bezogene Hilfe von insgesamt Fr. 119'891.50 zurückzuerstatten. Deshalb

werde ihm während des laufenden Sozialhilfebezugs monatlich eine Rate von Fr. 295.80

(30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt [GBL]) zuzüglich

allfälliger Zulagen von der Unterstützung abgezogen. Dagegen ergriff A den

Rechtsmittelweg. Das Verwaltungsgericht befristete den monatlichen Abzug von 30 %

des Grundbedarfs vorläufig auf 6 Monate und wies im Übrigen die Beschwerde

ab (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764). Das Bundesgericht ist auf eine

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am

21. August 2019 nicht eingetreten (8C_507/2019).

B. Mit

Verfügung des Sozialvorstands vom 16. April 2020 wurde angeordnet, dass A

während des laufenden Sozialhilfebezugs monatlich eine Rate von 15 % des

Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (aktuell Fr. 228.75) zuzüglich

allfälliger Zulagen mit der laufenden finanziellen Unterstützung verrechnet

werden. Der monatliche Abzug von 15 % werde nach 12 Monaten neu überprüft.

Das Gesuch von A um Neubeurteilung wurde am 7. Juli 2020 abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschluss hielt fest, dass veränderte

Verhältnisse, welche sich auf die Höhe des Lebensunterhalts von A auswirkten,

vorbehalten bleiben. Einem Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Am 14. August 2020 erhob A Rekurs beim Bezirksrat B

und beantragte die Aufhebung der Kürzung. Diese sei zumindest bis zu einem

rechtsgültigen Urteil im Strafverfahren aufzuschieben. Dem Rekurs sei die

aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und die Sozialbehörde sei anzuweisen,

die bereits gekürzten Gelder mit einem Verzugszins von 5 % auszuzahlen.

Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 ab,

soweit er nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.

III.

Daraufhin gelangte A am 26. November 2020 mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte:

1.

Die Verfügung sei im Ganzen

aufzuheben.

2.

Die Rückerstattung sei bis zu

einem rechtsgültigen Urteil auszusetzen.

3.

Auf die Rückerstattung sei bis

nach dem Urteil des Obergerichts zu warten.

4.

Dieser Einsprache [recte:

Beschwerde] sei die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.

5.

Die Unterstützung sei ab dem 29. Februar

2020.

wieder ungekürzt auszubezahlen.

6.

Die Kürzung sei an seine aktuelle

Situation anzupassen.

7.

Die Höhe der Rückforderung in der

Verfügung sei zu korrigieren und die zu Unrecht gekürzten Gelder seien

auszubezahlen.

8.

Es sei zu prüfen, ob die Kürzung

des Grundbedarfes um 30 %, seit Bestehen des Zweipersonenhaushalts

rechtmässig sei.

9.

Ihm sei die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren.

Der Bezirksrat B beantragte am 15. Dezember 2020

die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2021

beantragte die Stadt B die vollumfängliche Abweisung der Anträge des

Beschwerdeführers, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten

des Beschwerdeführers. A replizierte am 1. Februar 2021. Die Duplik der

Stadt B erfolgte am 15. Februar 2021. A liess sich am 10. März 2021

erneut vernehmen. Die Stadt B verzichtete am 18. März 2021 auf eine

erneute Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit

des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

1.2.1

Der Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente

bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung,

andererseits durch die Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand des Rekurs-

bzw. Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen

Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.

Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat,

fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden. Gleiches gilt im

Beschwerdeverfahren im Verhältnis zum Rekursentscheid. Zum anderen bestimmt

sich der Streitgegenstand nach der im Rekurs- bzw. Beschwerdeantrag verlangten

Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.;

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 10).

1.2.2

Streitgegenstand der Verfügung vom 16. April 2020 resp. der

Neubeurteilung vom 7. Juli 2020 war lediglich die Kürzung des Grundbedarfs

für den Lebensunterhalt um 15 % für die nächsten 12 Monate.

Veränderte Verhältnisse, welche sich auf die Höhe des Lebensunterhalts des

Beschwerdeführers auswirken, wurden vorbehalten. Die Anträge 5, 6, und 8 beziehen

sich nicht auf den Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. wurden erst im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren und damit verspätet gestellt. Auf diese

Anträge ist demgemäss nicht einzutreten.

1.3

Der

Beschwerdeführer beantragte mit Antrag 2, die Rückerstattung sei bis zu

einem rechtsgültigen Urteil auszusetzen. Aus der Begründung geht hervor, dass

damit wohl das Urteil des Obergerichts über die strafrechtlichen Aspekte der zu

Unrecht bezogenen Sozialhilfe gemeint ist. Damit deckt sich Antrag 2

weitestgehend mit Antrag 3, welcher ein Abwarten bis zum obergerichtlichen

Urteil verlangt. Wie das Verwaltungsgericht bereits in dem die Rückerstattung

betreffenden Urteil vom 23. Mai 2019 (VB.2018.00764) festhielt, ist nach der

verwaltungsgerichtlichen Praxis aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen

der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen und des Betrugs sowie

generell der unterschiedlichen Anforderungen im sozialhilferechtlichen und

strafrechtlichen Verfahren nicht ein allfälliges Strafverfahren abzuwarten,

bevor eine Rückerstattungsverfügung erlassen werden kann. Demgemäss durfte die

Beschwerdegegnerin gestützt auf ihre eigenen Ermittlungen, ohne den Ausgang des

Strafverfahrens abzuwarten, die Rückerstattung der zu viel bezogenen

Sozialhilfegelder verfügen. Sie verstiess damit nicht gegen die (nur) im

Strafrecht geltende Unschuldsvermutung (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.4).

Die Rückerstattungsforderung wurde rechtskräftig beurteilt (vgl. I.A), daran

vermag das Urteil des Obergerichts nichts mehr zu ändern. Demgemäss ist die Rückerstattung

nicht bis zum Ausgang des Verfahrens vor dem Obergericht bzw. bis zu einem

"rechtsgültigen" Urteil zu sistieren und die Anträge 2 und 3 sind

abzuweisen.

1.4

Wie

bereits in der Präsidialverfügung vom 30. November 2020 festgehalten,

kommt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung zu, welche

vorliegend nicht entzogen wurde, weshalb sich Antrag 4 als gegenstandslos

erweist.

1.5

Insoweit

der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Replik ein aufsichtsrechtliches

Einschreiten des Verwaltungsgerichts gegenüber der Sozialbehörde beantragen

wollte, ist Folgendes festzuhalten: Dem Verwaltungsgericht kommen keine

Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden und Bezirksbehörden zu. Es ist daher

für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers nicht

zuständig. Das allgemeine Aufsichtsorgan über die Gemeinden sind die

Bezirksräte. Gegen ihren ablehnenden Entscheid ist lediglich eine erneute

Aufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Aufsichtsinstanz, hier den

Regierungsrat möglich (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Auf einen

allfälligen Antrag wäre demgemäss nicht einzutreten.

2.

2.1

Sind die

gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist eine Anordnung der Rückerstattung von

Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch

nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug

ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe

zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch

geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In

betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem

Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von

Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 8. September

2017, VB.2016.00652, E. 3.7). Gemäss Kapitel A.8.2 der

SKOS-Richtlinien in der bis 2020 geltenden Fassung kann der Grundbedarf für die

Dauer von maximal 12 Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Bei Kürzungen

von 20 % und mehr ist diese in jedem Fall auf max. 6 Monate zu

befristen und dann zu überprüfen. Die Bedürfnisse mitunterstützter Personen

(Kinder, Ehepartner/in) sind zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien Kap. E.3).

2.2

Die

verfügte Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit 15 % des

Grundbedarfs für längstens 12 Monate entspricht den SKOS-Richtlinien und

erweist sich insbesondere auch in Anbetracht der Höhe der Rückerstattung als

verhältnismässig. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer für den

Zeitraum, in welchem er mit seiner Ex-Frau zusammenlebte, mit dieser eine

Unterstützungseinheit bildete. Da dieser Unterstützungseinheit ein höherer

Grundbedarf für den Lebensunterhalt zustand, ergab eine Rückerstattung von 15 %

dieses Grundbedarfs in absoluten Zahlen auch eine höhere Rückerstattung. Dies

lässt die Rückerstattungsforderung jedoch nicht unverhältnismässig werden. Im

Übrigen wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt, weshalb

die Verhältnismässigkeit nicht gegeben sein solle. So macht er insbesondere

auch nicht geltend, weshalb seiner bis Ende Juni 2020 noch mit ihm eine Unterstützungseinheit

bildenden Frau die Kürzung des gemeinsamen Grundbedarfs für den Lebensunterhalt

nicht ebenfalls zumutbar war.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

3.2

Der Beschwerdeführer

stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu

bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Aufgrund der vorgängigen Ausführungen erweist sich die

Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demgemäss abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 720.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …