VB.2020.00828
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00828
9. Dezember 2021Deutsch9 min
(URT.2021.23295)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00828
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Dezember 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit Juni 2012 von der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit
Verfügung des Sozialvorstands vom 20. März 2018 wurde er verpflichtet, zu
Unrecht bezogene Hilfe von insgesamt Fr. 119'891.50 zurückzuerstatten. Deshalb
werde ihm während des laufenden Sozialhilfebezugs monatlich eine Rate von Fr. 295.80
(30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt [GBL]) zuzüglich
allfälliger Zulagen von der Unterstützung abgezogen. Dagegen ergriff A den
Rechtsmittelweg. Das Verwaltungsgericht befristete den monatlichen Abzug von 30 %
des Grundbedarfs vorläufig auf 6 Monate und wies im Übrigen die Beschwerde
ab (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764). Das Bundesgericht ist auf eine
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am
21. August 2019 nicht eingetreten (8C_507/2019).
B. Mit
Verfügung des Sozialvorstands vom 16. April 2020 wurde angeordnet, dass A
während des laufenden Sozialhilfebezugs monatlich eine Rate von 15 % des
Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (aktuell Fr. 228.75) zuzüglich
allfälliger Zulagen mit der laufenden finanziellen Unterstützung verrechnet
werden. Der monatliche Abzug von 15 % werde nach 12 Monaten neu überprüft.
Das Gesuch von A um Neubeurteilung wurde am 7. Juli 2020 abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschluss hielt fest, dass veränderte
Verhältnisse, welche sich auf die Höhe des Lebensunterhalts von A auswirkten,
vorbehalten bleiben. Einem Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Am 14. August 2020 erhob A Rekurs beim Bezirksrat B
und beantragte die Aufhebung der Kürzung. Diese sei zumindest bis zu einem
rechtsgültigen Urteil im Strafverfahren aufzuschieben. Dem Rekurs sei die
aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen und die Sozialbehörde sei anzuweisen,
die bereits gekürzten Gelder mit einem Verzugszins von 5 % auszuzahlen.
Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 ab,
soweit er nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
III.
Daraufhin gelangte A am 26. November 2020 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte:
1.
Die Verfügung sei im Ganzen
aufzuheben.
2.
Die Rückerstattung sei bis zu
einem rechtsgültigen Urteil auszusetzen.
3.
Auf die Rückerstattung sei bis
nach dem Urteil des Obergerichts zu warten.
4.
Dieser Einsprache [recte:
Beschwerde] sei die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.
5.
Die Unterstützung sei ab dem 29. Februar
2020.
wieder ungekürzt auszubezahlen.
6.
Die Kürzung sei an seine aktuelle
Situation anzupassen.
7.
Die Höhe der Rückforderung in der
Verfügung sei zu korrigieren und die zu Unrecht gekürzten Gelder seien
auszubezahlen.
8.
Es sei zu prüfen, ob die Kürzung
des Grundbedarfes um 30 %, seit Bestehen des Zweipersonenhaushalts
rechtmässig sei.
9.
Ihm sei die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
Der Bezirksrat B beantragte am 15. Dezember 2020
die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2021
beantragte die Stadt B die vollumfängliche Abweisung der Anträge des
Beschwerdeführers, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten
des Beschwerdeführers. A replizierte am 1. Februar 2021. Die Duplik der
Stadt B erfolgte am 15. Februar 2021. A liess sich am 10. März 2021
erneut vernehmen. Die Stadt B verzichtete am 18. März 2021 auf eine
erneute Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit
des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
1.2.1
Der Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente
bestimmt: einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung,
andererseits durch die Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand des Rekurs-
bzw. Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen
Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.
Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat,
fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden. Gleiches gilt im
Beschwerdeverfahren im Verhältnis zum Rekursentscheid. Zum anderen bestimmt
sich der Streitgegenstand nach der im Rekurs- bzw. Beschwerdeantrag verlangten
Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.;
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 10).
1.2.2
Streitgegenstand der Verfügung vom 16. April 2020 resp. der
Neubeurteilung vom 7. Juli 2020 war lediglich die Kürzung des Grundbedarfs
für den Lebensunterhalt um 15 % für die nächsten 12 Monate.
Veränderte Verhältnisse, welche sich auf die Höhe des Lebensunterhalts des
Beschwerdeführers auswirken, wurden vorbehalten. Die Anträge 5, 6, und 8 beziehen
sich nicht auf den Gegenstand der angefochtenen Verfügung bzw. wurden erst im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren und damit verspätet gestellt. Auf diese
Anträge ist demgemäss nicht einzutreten.
1.3
Der
Beschwerdeführer beantragte mit Antrag 2, die Rückerstattung sei bis zu
einem rechtsgültigen Urteil auszusetzen. Aus der Begründung geht hervor, dass
damit wohl das Urteil des Obergerichts über die strafrechtlichen Aspekte der zu
Unrecht bezogenen Sozialhilfe gemeint ist. Damit deckt sich Antrag 2
weitestgehend mit Antrag 3, welcher ein Abwarten bis zum obergerichtlichen
Urteil verlangt. Wie das Verwaltungsgericht bereits in dem die Rückerstattung
betreffenden Urteil vom 23. Mai 2019 (VB.2018.00764) festhielt, ist nach der
verwaltungsgerichtlichen Praxis aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen
der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen und des Betrugs sowie
generell der unterschiedlichen Anforderungen im sozialhilferechtlichen und
strafrechtlichen Verfahren nicht ein allfälliges Strafverfahren abzuwarten,
bevor eine Rückerstattungsverfügung erlassen werden kann. Demgemäss durfte die
Beschwerdegegnerin gestützt auf ihre eigenen Ermittlungen, ohne den Ausgang des
Strafverfahrens abzuwarten, die Rückerstattung der zu viel bezogenen
Sozialhilfegelder verfügen. Sie verstiess damit nicht gegen die (nur) im
Strafrecht geltende Unschuldsvermutung (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.4).
Die Rückerstattungsforderung wurde rechtskräftig beurteilt (vgl. I.A), daran
vermag das Urteil des Obergerichts nichts mehr zu ändern. Demgemäss ist die Rückerstattung
nicht bis zum Ausgang des Verfahrens vor dem Obergericht bzw. bis zu einem
"rechtsgültigen" Urteil zu sistieren und die Anträge 2 und 3 sind
abzuweisen.
1.4
Wie
bereits in der Präsidialverfügung vom 30. November 2020 festgehalten,
kommt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung zu, welche
vorliegend nicht entzogen wurde, weshalb sich Antrag 4 als gegenstandslos
erweist.
1.5
Insoweit
der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Replik ein aufsichtsrechtliches
Einschreiten des Verwaltungsgerichts gegenüber der Sozialbehörde beantragen
wollte, ist Folgendes festzuhalten: Dem Verwaltungsgericht kommen keine
Aufsichtsfunktionen gegenüber Gemeinden und Bezirksbehörden zu. Es ist daher
für die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers nicht
zuständig. Das allgemeine Aufsichtsorgan über die Gemeinden sind die
Bezirksräte. Gegen ihren ablehnenden Entscheid ist lediglich eine erneute
Aufsichtsbeschwerde an die übergeordnete Aufsichtsinstanz, hier den
Regierungsrat möglich (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Auf einen
allfälligen Antrag wäre demgemäss nicht einzutreten.
2.
2.1
Sind die
gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist eine Anordnung der Rückerstattung von
Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch
nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug
ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe
zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch
geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In
betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem
Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von
Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 8. September
2017, VB.2016.00652, E. 3.7). Gemäss Kapitel A.8.2 der
SKOS-Richtlinien in der bis 2020 geltenden Fassung kann der Grundbedarf für die
Dauer von maximal 12 Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Bei Kürzungen
von 20 % und mehr ist diese in jedem Fall auf max. 6 Monate zu
befristen und dann zu überprüfen. Die Bedürfnisse mitunterstützter Personen
(Kinder, Ehepartner/in) sind zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien Kap. E.3).
2.2
Die
verfügte Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit 15 % des
Grundbedarfs für längstens 12 Monate entspricht den SKOS-Richtlinien und
erweist sich insbesondere auch in Anbetracht der Höhe der Rückerstattung als
verhältnismässig. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer für den
Zeitraum, in welchem er mit seiner Ex-Frau zusammenlebte, mit dieser eine
Unterstützungseinheit bildete. Da dieser Unterstützungseinheit ein höherer
Grundbedarf für den Lebensunterhalt zustand, ergab eine Rückerstattung von 15 %
dieses Grundbedarfs in absoluten Zahlen auch eine höhere Rückerstattung. Dies
lässt die Rückerstattungsforderung jedoch nicht unverhältnismässig werden. Im
Übrigen wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt, weshalb
die Verhältnismässigkeit nicht gegeben sein solle. So macht er insbesondere
auch nicht geltend, weshalb seiner bis Ende Juni 2020 noch mit ihm eine Unterstützungseinheit
bildenden Frau die Kürzung des gemeinsamen Grundbedarfs für den Lebensunterhalt
nicht ebenfalls zumutbar war.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
3.
3.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
3.2
Der Beschwerdeführer
stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Aufgrund der vorgängigen Ausführungen erweist sich die
Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demgemäss abzuweisen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 720.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …