VB.2020.00829
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00829
25. Mai 2021Deutsch23 min
(URT.2021.22780)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00829
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
und Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine 1985 geborene Staatsangehörige Serbiens. Am 24. April
2013 heiratete sie in Slowenien B, einen 1980 geborenen Staatsangehörigen jenes
Landes. Wenige Wochen nach ihrem Ehemann reiste am 24. Mai 2013 auch A in
die Schweiz ein, worauf ihr gestützt auf die Ehe zunächst eine
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 13. Mai 2014 und im
Anschluss eine bis 13. Mai 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
erteilt wurde.
Aufgrund einer Anfrage slowenischer Behörden im Jahr 2015
wurden die beiden – zu jenem Zeitpunkt getrennt lebenden – Ehegatten
polizeilich befragt, bei welcher Gelegenheit A angab, sich scheiden lassen zu
wollen. Im September 2016 teilte sie auf eine neuerliche Anfrage des
Migrationsamts des Kantons Zürich mit, sie wohne mit ihrem Ehemann zusammen und
wolle sich nicht scheiden lassen.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. November
2018 wurde die Ehe von A und B geschieden.
Am 1. Februar 2019 heiratete A in Zürich einen
Landsmann, C, der am 16. Januar 2019 für die Eheschliessung in die Schweiz
eingereist war. Gleichentags ersuchte C um eine Aufenthaltsbewilligung. Am 2. Februar
2019 kam die gemeinsame Tochter D zur Welt. Am 12. April 2019 ersuchte
sodann A um Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung.
Mit Verfügung vom 25. März 2020 wies das
Migrationsamt die Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A sowie
um Erteilung einer solchen an ihren Ehemann und ihre Tochter ab und setzte
allen dreien eine Frist bis zum 30. Juni 2020 für die Ausreise aus der
Schweiz.
Erwägungen
II.
Den hiergegen am 23. April 2020 erhobenen Rekurs wies
die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 ab.
III.
Am 26. November 2020 liess A Beschwerde ans
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid
aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie D und C eine
solche zu erteilen.
Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 8. Dezember 2020
ausdrücklich auf eine Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richten sich grundsätzlich nach dem
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20).
Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und ihre Familienangehörigen hat das Ausländer- und Integrationsgesetz
allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681])
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und
Integrationsgesetz eine für die betroffene ausländische Person vorteilhaftere
Regelung vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG).
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I
FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der
Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen
Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete
Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf
grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden,
sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur
(noch) formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113
[= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1).
2.2
Die Ehe
der Beschwerdeführerin und von B wurde am 9. November 2018
geschieden. Damit ist die Voraussetzung für die ursprüngliche Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin nach Art. 7 lit. d
FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a
Anhang I FZA weggefallen. Die abgeleitete Bewilligung der
Beschwerdeführerin musste daher gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien
Personenverkehrs (VEP, SR 142.203 [seit 1. Januar 2021: Verordnung
über den freien Personenverkehr]) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG nicht verlängert werden.
3.
Da sich ein allfälliger Anwesenheitsanspruch sowohl von C
als auch von D aus einem solchen der Beschwerdeführerin ableiten würde, ist
vorab zu prüfen, ob der Beschwerdegegner deren Aufenthaltsbewilligung zu Recht
nicht verlängert hat.
3.1
Da das
Freizügigkeitsabkommen den nachehelichen Aufenthalt nicht regelt, ist ein
solcher aufgrund des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 2 FZA
grundsätzlich nach den Bestimmungen zu prüfen, die für Familienangehörige von
Schweizern/-innen gelten. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach
Auflösung einer Ehegemeinschaft der Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn
wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b). Die Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 Abs. 1 AIG
knüpfen an die Aufenthaltsansprüche von Art. 42 und 43 AIG an, welche
voraussetzen, dass der bzw. die originär anwesenheitsberechtigte Ehepartner/in
das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besass. Art. 50
AIG ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf das
Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA auch dann anzuwenden, wenn der bzw.
die Ex-Ehegatte/-in – wie hier – lediglich eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
besass. Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin hält sich sodann soweit
ersichtlich nach wie vor in der Schweiz auf (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7
[teilweise kritisch hierzu: VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00425, E. 3.3];
BGr, 9. Dezember 2019, 2C_574/2019, E. 3.1; vgl. auch VGr, 8. September
2020, VB.2020.00208, E. 5.1).
3.2
Die
Ansprüche nach Art. 50 AIG erlöschen indes, wenn sie rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG).
Rechtsmissbräuchlich ist unter anderem die sogenannte Schein- oder
Ausländerrechtsehe. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle
Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen
Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (BGE 139 II 393 E. 2.1; BGr, 27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.1 f.
mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Auf eine Ausländerrechtsehe kann
allerdings nicht schon dann geschlossen werden, wenn ausländerrechtliche Motive
für den Eheschluss mitentscheidend waren bzw. wenn solche Gründe auch dazu
beitragen, dass die Ehe aufrechterhalten wird. Erforderlich ist, dass der Wille
zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten
wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem
der Ehepartner fehlt.
Ob eine Scheinehe oder eine nur aus ausländerrechtlichen
Motiven aufrechterhaltene Ehe vorliege, entzieht sich in der Regel einem
direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen, welche äussere
Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten)
betreffen können (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 6.2.1 mit
Hinweisen; BGE 130 II 113 E. 10.2 f.). Für die Bejahung eines
Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls
unerlässlich. Es bedarf klarer und konkreter Hinweise für ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten, das heisst dafür, dass die Eheleute nicht
eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus
ausländerrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten (zum
Ganzen Marc Spescha, in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 51 AIG N. 2 und 5; BGE 127 II 49 E. 5a am
Ende). Als Indizien für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht werden in der
Rechtsprechung insbesondere eine ausländerrechtliche Interessenlage genannt,
unterschiedliche Angaben der Eheleute zum Kennenlernen und zum (gemeinsamen)
Tagesablauf, eine unklare Wohnsituation und der Bezug getrennter Wohnungen
sowie Wissenslücken bzw. Desinteresse in Bezug auf den Ehepartner bzw. die
Ehepartnerin. Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
zu würdigen. Die Verwaltungsrechtspflegebehörden können sich veranlasst sehen,
von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es der nach Art. 90 AIG zur
Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.
durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (zum
Ganzen VGr, 21. Juli 2020, VB.2020.00284, E. 2.2 [gegen Ende], und 26. September
2019, VB.2019.00266, E. 3.1, je mit Hinweisen). Insofern erfährt die
behördliche Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, eine
Relativierung (BGr, 27. Januar 2016, 2C_868/2015, E. 3.1). Die
Mitwirkungspflicht kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei
besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht
mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. hierzu sowie zum Ganzen
BGr, 27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.2 mit Hinweisen, sowie etwa
VGr, 22. Juli 2020, VB.2020.00323, E. 2.2 f.).
4.
Vorliegend ergeben sich insbesondere aus den
Wohnverhältnissen und den Befragungen der Beteiligten gewichtige Indizien
dafür, dass das formelle Eheband zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem
Ex-Ehemann, B, aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen bzw.
aufrechterhalten wurde:
4.1
4.1.1
Die Ehegatten wohnten im Anschluss an die – wenige Wochen nach der Einreise
des Ehemanns erfolgte – Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Mai
2013.
zunächst in einem 1-Zimmer-Appartment in E, wo sie jedenfalls im Juli 2013
noch wohnhaft waren. Am 6. September 2013 reiste auch F, eine langjährige
Bekannte von B, in die Schweiz ein. (Anlässlich einer polizeilichen Befragung
im Jahr 2019 gab dieser an, er habe F – deren Mutter er "das Handwerk der
Massage beigebracht" habe – schon vor seiner Einreise in die Schweiz im
Mai 2013 gekannt; F ihrerseits erklärte, sie kenne B schon seit etwa zwölf
Jahren). Ab dem Tag ihrer Einreise am 6. September 2013 bis zum 6. April
2014, mithin während sieben Monaten, lebte F mit den Ehegatten zusammen in der
(gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im September 2013 bezogenen) ehelichen
Wohnung an der G-Strasse 01 in Zürich, wo sie ihrerseits auch angemeldet
war. Dass ein frisch verheiratetes Ehepaar kurz nach der Eheschliessung und
während so langer Zeit mit einer Drittperson zusammenlebt, ist jedenfalls
zumindest ungewöhnlich.
Die damaligen Ehegatten wurden erstmals im November 2015
polizeilich befragt bzw. (im Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine allfällige
Täuschung der Behörden nach Art. 118 AIG) einvernommen, wobei B hierzu
allerdings schriftlich vorgeladen werden musste und erst über zehn Tage nach
der Beschwerdeführerin befragt werden konnte. Die auslösende, eine allfällige
Scheinehe betreffende Anfrage war im Übrigen von der Kriminalpolizei des
Herkunftsorts von B (und von F) in Slowenien ausgegangen. Den damaligen Angaben
von B und der Beschwerdeführerin zufolge lebten sie seit ungefähr September
2015.
getrennt. Die Beschwerdeführerin erklärte am 4. November 2015, ihr
Ehemann sei "an eine neue Wohnadresse gezogen, und zwar in H", wobei
ihr die Strasse und die Hausnummer nicht bekannt seien; zu einem späteren
Zeitpunkt der Befragung wurde sie gefragt, ob ihr bekannt sei, dass F offenbar
mit B zusammenwohne in H, worauf die Beschwerdeführerin zunächst mit Erstaunen,
dann Betroffenheit reagierte. B seinerseits erklärte diesbezüglich zwar, er
miete lediglich ein Zimmer in der Wohnung von F, welches er als Büro benutze,
weil es in der ehelichen Wohnung an der G-Strasse 01 nicht genug Platz für
ein Büro habe (– gemäss Handelsregistereintrag war allerdings Domiziladresse des
Einzelunternehmens von B seit dessen Gründung im Juli 2015 stets bzw. [bis vor
wenigen Tagen] unverändert die G-Strasse 01); auf die Frage, wo er denn
wohne, gab er dann allerdings an: "Im Büro, dort habe ich eine Möglichkeit
zu übernachten" (anlässlich der Befragung vom Juli 2019 bestritt er
allerdings, je in der Wohnung von F bzw. in seinem dortigen "Büro"
gewohnt zu haben). Jedenfalls waren auch die Klingel und der Briefkasten der
Wohnung an der I-Strasse 02 in H, welche F per 1. April 2015 bezogen
hatte, mit den beiden Namen "F/B" beschriftet und hielt B sich auch
dort auf, als sich die Polizei am Morgen des 4. November 2015, kurz nach
6.
Uhr, im Hinblick auf eine Wohnungskontrolle und Befragung an dieser
Adresse einfand; er weigerte sich allerdings – auch auf entsprechendes Zureden
der Beschwerdeführerin per Telefon hin, die gebeten worden war, ihn anzurufen
und zur Kooperation zu motivieren –, der Polizei die Tür zu öffnen und sich
befragen zu lassen. Erst am 16. November 2015 und, wie erwähnt, auf
schriftliche Vorladung hin konnte B schliesslich befragt werden.
4.1.2
Anlässlich der Befragung vom 4. November 2015 gab die Beschwerdeführerin
weiter an, sie hätten erhebliche Differenzen: Es "läuft nicht". Es
bleibe ihr "nichts anderes übrig, als mich von ihm scheiden zu
lassen". Es bestehe "ein grosser Meinungsunterschied zwischen uns.
Wir haben kaum mehr Gemeinsamkeiten. Wir haben verschiedene Ansichten über das
Leben und über die Ehe. Ich weiche in vielen Dingen von seiner Denkweise
ab". Die Scheidungsabsicht bekräftigte sie später in der Befragung erneut
mit den Worten: "Natürlich will ich mich scheiden lassen". Auch B erklärte,
sie redeten immer noch miteinander, hätten aber "einen Konflikt
gehabt", seinen Angaben zufolge, weil er ein Unternehmen gegründet und
dies zusätzliche Kosten generiert habe. Damit sei die Beschwerdeführerin nicht
einverstanden gewesen.
Die Beschwerdeführerin hatte somit anlässlich dieser
Befragung über erhebliche Differenzen mit ihrem damaligen Ehemann, die
fehlenden Gemeinsamkeiten (vgl. diesbezüglich auch unten 4.4.1 Abs. 3) und
auch über ihre Scheidungsabsicht gesprochen. Auf eine entsprechende beschwerdegegnerische
Anfrage vom 7. September 2016 hin beschränkte sich die Beschwerdeführerin
indes in einem Antwortschreiben vom 27. desselben darauf zu erklären, sie sei
"immer noch verheiratet mit B und wir leben zusammen auf die gleiche
Adresse"; "[a]usserdem haben wir uns nie getrennt. Wir wollen uns
nicht scheiden lassen". Von der offenkundigen Unwahrheit betreffend das
Getrenntleben abgesehen, fehlen somit auch Angaben dazu, seit wann B offiziell
wieder bei der Beschwerdeführerin gelebt haben soll; weiter fehlt insbesondere
auch eine Erklärung dafür, warum die Beschwerdeführerin – trotz den erwähnten
erheblichen Unstimmigkeiten – von der geäusserten Scheidungsabsicht in der
Folge wieder abgerückt war und an der Ehe mit B weiterhin festhielt bzw. dass,
warum und wie es zur Wiederannäherung gekommen war. Den Akten lässt sich hierzu
nichts entnehmen, ebenso wenig wie zu der Frage, warum es zu einem späteren
Zeitpunkt – angeblich im Juni bzw. Juli 2018 – dann dennoch (und sehr schnell)
zu einer (erneuten bzw. definitiven) Trennung der Ehegatten und zur Scheidung
kam. In einer (zweiten) Befragung vom 12. Juli 2019 verweigerte die
Beschwerdeführerin hierzu jegliche Aussagen (vgl. unten 4.4.3).
4.1.3
Seit Mai 2018 leben B und F sodann offiziell an derselben Adresse: Im April
2018.
unterzeichneten die beiden gemeinsam einen Mietvertrag über eine
(2,5-Zimmer-)Wohnung (vgl. unten 4.5 Abs. 3).
4.2
B
unternahm sodann während seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin regelmässig und
oft gemeinsame Ausflüge und Reisen mit F. So reisten sie insbesondere – wie aus
entsprechenden, an den jeweiligen Destinationen aufgenommenen und auf Facebook
eingestellten Fotos der beiden ersichtlich ist – im Dezember 2015 nach J, im
März 2016 nach K, im Mai 2016 nach L und im August 2017 nach M. Anlässlich der
polizeilichen Befragung vom 12. Juli 2019 stritten sie jedoch (zunächst)
ab, entsprechende Reisen zusammen unternommen zu haben. Als ihr die besagten
gemeinsamen Facebook-Fotos vorgelegt wurden, behauptete F dann, sie hätten sich
einfach sozusagen gleichzeitig am gleichen Ort aufgehalten, er geschäftlich,
sie zu Ferienzwecken, bzw. sie seien lediglich zusammen hingereist. Wiederum
erst, nachdem ihr ein entsprechendes Foto (von der Reise nach L) vorgelegt
worden war, räumte sie allerdings ein, dass sie sehr wohl auch vor Ort Zeit
miteinander verbracht hätten, indem sie etwa gemeinsam eine "Safari"
unternommen hätten.
Auf den erwähnten Fotos wirken F und B durchwegs wie ein
Paar. Als ein solches wurden die beiden denn auch von zahlreichen Leuten bzw.
(mutmasslich zumindest auch) Bekannten wahrgenommen, die die erwähnten Fotos
auf Facebook kommentierten. F räumte anlässlich der Befragung vom 12. Juli
2019.
im Zusammenhang mit den ihr vorgelegten Fotos wiederholt ein: "[E]s
sieht aus, als wären wir ein Paar". Sie begnügte sich indes – wie auch B,
der erklärte, sie seien lediglich "WG-Partner"– jeweils damit,
pauschal zu bestreiten, dass sie ein solches seien. In diesem Zusammenhang zu
erwähnen bleibt sodann, dass auch die Beschwerdeführerin bei der Frage, ob sie
die "aktuelle Ehefrau" ihres Ex-Ehemanns kenne, ohne Weiteres davon
ausging, dass es sich hierbei um F handle.
4.3
Zusammenfassend
haben B und F während dessen Ehe mit der Beschwerdeführerin – im Gegensatz zu
den Ehegatten (vgl. unten 4.4.2) – sehr viel Zeit miteinander verbracht,
regelmässig zusammen Ausflüge und Auslandsreisen unternommen, zahlreiche Fotos
auf Facebook eingestellt, auf denen sie wie ein Paar wirken, und immer wieder
über Monate hinweg an der gleichen Adresse gewohnt; seit Mai 2018 sind sie
sodann, wie erwähnt, offiziell Mieter und Mieterin einer gemeinsamen Wohnung.
4.4
Im
Zusammenhang mit der Ehe der Beschwerdeführerin mit B ergeben sich weitere
Hinweise:
4.4.1
Zunächst kam der Beschwerdeführerin lediglich gestützt auf bzw. zufolge der
Ehe mit B ein Anwesenheitsanspruch in der Schweiz zu.
Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann erklärten
beide anlässlich der ersten polizeilichen Befragung im November 2015, sie
hätten sich anlässlich einer Hochzeit im Jahr 2008 kennengelernt, einander in
den Jahren darauf einige Male in Serbien bzw. in Slowenien getroffen und per
Skype kommuniziert. Etwa einen Monat vor der Hochzeit sei dann die
Beschwerdeführerin zu ihrem späteren Ehemann gezogen. Diesbezüglich ist
anzumerken, dass die Befragung des damaligen Ehemanns, wie erwähnt, erst am 16. November
2015, mithin fast zwei Wochen nach derjenigen der Beschwerdeführerin stattfand,
sodass reichlich Gelegenheit bestanden hatte, sich hinsichtlich seiner
Antworten abzusprechen. In der Einvernahme vom 12. Juli 2019 gab B
jedenfalls dann an, die Beschwerdeführerin "etwa ein Jahr vor der
Hochzeit" (am 24. April 2013) bzw. "im Sommer 2012" im
Herkunftsort der Beschwerdeführerin an einer Hochzeit kennengelernt zu haben.
Aus den Befragungen der Ehegatten von November 2015 geht
hervor, dass diese während der Ehe praktisch kaum Zeit miteinander verbracht
haben. B erklärte, sie hätten "[i]m Bett beim Schlafen [...] viel Zeit
gemeinsam verbracht"; "ansonsten" hätten sie "viel und unregelmässig
gearbeitet"; abgesehen von Spaziergängen unternahmen sie keine gemeinsamen
Aktivitäten bzw. hatten sie keine gemeinsamen Hobbies. Die Beschwerdeführerin
gab bei der Befragung im Jahr 2015 an, sie seien zusammen grillieren gegangen
oder "auch schon zusammen spazieren". Auf die Frage nach gemeinsamen
Hobbies und Interessen antwortete sie, "früher schon, jetzt, in der
letzten Zeit... Ich kann mich jetzt nicht erinnern, wann wir zuletzt etwas
gemeinsam hatten". Früher hätten sie ihren Garten gehabt, "[j]etzt
nichts". Auch gemeinsame Ferien haben sie kaum gemacht: B gab im Juli 2019
an, dass sie einige Male "zusammen in Serbien und Slowenien" gewesen
seien, ansonsten hätten sie "nicht genug Zeit für Ferien" gehabt.
Allerdings verreiste B während der ganzen Dauer seiner Ehe mit der
Beschwerdeführerin, wie bereits (oben 4.2) ausgeführt, regelmässig zusammen mit
F an Feriendestinationen. Auf die Frage, warum nicht die Beschwerdeführerin ihn
im August 2017 nach M begleitet habe, antwortete B im Übrigen: "um diese
Zeit war die Liebe vorbei".
Auf die bereits anlässlich der Befragung vom November 2015
insbesondere von der Beschwerdeführerin erwähnten erheblichen Differenzen
zwischen ihnen wurde ebenso schon eingegangen wie auf die fehlenden Angaben
betreffend die Wiederaufnahme des Zusammenlebens bzw. die Weiterführung der Ehe
(vgl. oben 4.1.2).
4.4.2
Weiter ist auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der
polizeilichen Befragung am 12. Juli 2019 einzugehen: Sie weigerte sich
schlicht, jegliche Fragen zu ihrer Ehe mit B zu beantworten bzw. sich in
irgendeiner Form zu dieser zu äussern. Sie erklärte, sie könne nicht verstehen,
dass sie "nun schon zum vierten Mal befragt" werde. Sie habe bereits
ausführlich Auskunft zu ihrer Ehe mit B gegeben und immer kooperiert. Sie
möchte keine Aussagen bzw. Angaben mehr machen. Sie werde (nur) zu ihrem
aktuellen Ehemann und ihrer jetzigen Lebenssituation Auskunft geben. In der
Folge beantwortete sie denn auch tatsächlich keine der ihr zu B und ihrer Ehe
gestellten Fragen und nahm auch nicht zu den ihr vorgelegten Fotos von diesem
mit F Stellung. Weiter fehlen damit namentlich auch jegliche Angaben ihrerseits
zu den Gründen für die letztlich doch erfolgte Auflösung jener Ehe.
Aus der Ehe mit B leitete sich indes das bisherige und
gegebenenfalls auch das künftige Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin ab.
Diese wäre somit angesichts der vorliegenden Hinweise für eine Scheinehe und
mit Blick auf ihre Mitwirkungspflicht, auf die sie anlässlich der Befragung
noch einmal hingewiesen worden war, gehalten gewesen, die ihr gestellten Fragen
zu beantworten. Im Übrigen war sie tatsächlich erst einmal, im November 2015,
persönlich zu der Ehe befragt worden, was mithin zu jenem Zeitpunkt bereits
vier Jahre zurücklag; schliesslich und vornehmlich aber hatten einerseits in
den Jahren 2018 und 2019 Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen
stattgefunden (vgl. unten 4.5) und wurden ihr andererseits die erwähnten, auf
eine aussereheliche Beziehung hinweisenden Fotos ihres Ex-Ehemanns mit F
vorgelegt. Dass sich hieraus zwangsläufig Fragen betreffend die
anspruchsbegründende Ehe auch an die Beschwerdeführerin ergaben, liegt auf der
Hand (vgl. hierzu auch bereits die Ausgangsverfügung).
Dass sich die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund
rundheraus weigerte, (nur schon) die ihr gestellten Fragen betreffend ihre
frühere Ehe zu beantworten und insofern ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen,
erscheint nicht nachvollziehbar.
4.5
Schliesslich
weist auch der zeitliche Ablauf im Zusammenhang mit der offiziellen Auflösung
der Ehe der Beschwerdeführerin und von B sowie den darauffolgenden Ereignissen
auf eine Umgehungsehe bzw. ein Festhalten an der Ehe aus ausländerrechtlichen
Motiven hin:
Die Beschwerdeführerin und B behaupteten auf eine
beschwerdegegnerische "Scheidungsanfrage" hin, die Ehegemeinschaft
sei im Juni bzw. Juli 2018 aufgelöst worden bzw. sie hätten sich dann getrennt.
Wie schon erwähnt, wurde die Ehe allerdings (insoweit: bereits) am 9. November
2018.
geschieden.
Indes hatten bereits vor diesem Zeitpunkt, nämlich am 9. April
2018, B und F gemeinsam einen Mietvertrag über eine 2,5-Zimmer-Wohnung mit
Mietbeginn am 1. Mai 2018 unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin ihrerseits
wurde mutmasslich etwa zur gleichen Zeit, als ihr damaliger Ehemann den
erwähnten Mietvertrag abschloss, also im April oder Mai 2018, von ihrem
jetzigen Ehemann schwanger: Die gemeinsame Tochter kam am 2. Februar 2019
zur Welt. Einen Tag vor der Geburt heirateten die Beschwerdeführerin und ihr
jetziger Ehemann, C, der zwei Wochen zuvor, am 16. Januar 2019, im
Hinblick auf die Heirat mit der Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist
war. Folglich kann auch die Aussage der Beschwerdeführerin vom 12. Juli
2019.
nicht zutreffen, dass sie C, den sie schon seit ihrer Kindheit kenne und
mit dem sie die gleiche Schule besucht, den sie danach aber jahrelang nicht
gesehen habe, erst im Juni 2018 "zufällig im Stadtzentrum" ihres
gemeinsamen Heimatorts in Serbien wieder getroffen habe. In der gleichen
Befragung gab sie im Übrigen an, sie hätten im Juni 2018 zusammen Ferien in P
gemacht. Angesichts dieser Umstände muss die Bekanntschaft wohl schon früher
wiederaufgenommen worden sein bzw. schon früher eine Beziehung bestanden haben.
4.6
Zusammenfassend
lässt die Indizienlage einzig den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin die
Ehe mit B allein aus ausländerrechtlichen Motiven einging bzw.
aufrechterhielt. Es wäre insofern an der Beschwerdeführerin gewesen, Umstände
darzutun, die dafürgesprochen hätten, dass sie mit B eine intakte und gelebte
Ehe führte. Dies hat sie jedoch nicht getan.
Mit den vorinstanzlichen
Erwägungen betreffend die vorliegenden Indizien setzte sich die Beschwerdeführerin
in der Beschwerdeschrift nicht auseinander. Die mit Eingabe vom 16. Dezember
2019.
beim Beschwerdegegner sowie mit Rekurseingabe vom 23. April 2020 bei
der Vorinstanz eingereichten wenigen Fotos der Beschwerdeführerin und ihres
früheren Ehemanns, auf die sie in erster Linie verweist, scheinen sich sodann
auf lediglich drei Anlässe bzw. Gelegenheiten (einen gemeinsam gefeierten
Geburtstag der Beschwerdeführerin – wohl ihren 32. im Jahr 2017 – einen
Barbesuch oder dergleichen sowie einmal die gemeinsame Benutzung des
Badezimmers) zu beschränken. Dass auch das eine oder andere Foto der Beschwerdeführerin
mit ihrem damaligen Ehemann existiert, ist bei einer offiziell über fünf Jahre
dauernden Ehe zu erwarten, vermag jedoch am Umstand nichts zu ändern, dass
angesichts der Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin und B
keine Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft führten. Dass – wie die Beschwerdeführerin
vor Verwaltungsgericht ebenfalls vorbringt – auf den Fotos von B und F kein
"Austausch von Zärtlichkeiten und Intimitäten zu sehen" sei, ändert
hieran ebenfalls nichts. Wie erwähnt hat sich die Beschwerdeführerin auch
kategorisch geweigert, sich zu den zahlreichen ihr zur Ehe mit B und
den bestehenden Scheineheindizien gestellten Fragen in irgendeiner Form zu äussern. Die Beschwerdeführerin vermochte folglich die Vermutung
nicht umzustossen, die Ehe sei einzig aus ausländerrechtlichen Überlegungen
eingegangen bzw. aufrechterhalten worden.
Nach dem Dargelegten berief sich
die Beschwerdeführerin in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Ehe mit B, um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erlangen bzw. im
Besitz derselben zu bleiben.
5.
5.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zur Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn diese
Massnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse
der betroffenen Person als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG;
BGE 135 II 377 E. 4.3).
5.2
Die heute
36-jährige Beschwerdeführerin reiste am 24. Mai 2013 und damit vor rund
acht Jahren in die Schweiz ein. Ihr Aufenthalt beruht – wie aufgezeigt – im
Wesentlichen auf einer Täuschung der Behörden bzw. auf der aufschiebenden
Wirkung der gegen die Ausgangsverfügung erhobenen Rechtsmittel. Mit ihrem
Herkunftsland, in welchem sie den weit überwiegenden Teil ihres Lebens
verbracht hat, dürfte sie nach wie vor genügend vertraut sein, um sich dort
wieder integrieren zu können, zumal sie noch jung und bei guter Gesundheit ist.
In Serbien bzw. in ihrem Herkunftsort N leben denn auch nach wie vor ihre
Eltern und Geschwister sowie ihre Schwiegermutter, zu der sie auch regelmässigen
Kontakt pflegt. Betreffend die Integration der Beschwerdeführerin hierzulande
ist festzuhalten, dass sie seit ihrer Einreise arbeitstätig war und keine Sozialhilfe
bezog. Deutsch spricht sie "gebrochen"; auch die Befragung durch die
Kantonspolizei im Jahr 2019 wurde daher mit einem Dolmetscher durchgeführt. Im
Januar 2019 hatte sie eine Bestätigung betreffend einen im März und April 2019
stattfindenden Deutschkurs des Niveaus A1 des Gemeinsamen Europäischen
Referenzrahmens eingereicht. Ihr Ehemann reiste seinerseits erst im Januar 2019
in die Schweiz ein und verheiratete sich hier mit der Beschwerdeführerin. Ihre
Tochter ist erst zweijährig. Der Umstand, dass die Verhältnisse und die
Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in Serbien, lässt eine
Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen, betrifft dies doch die dortige
Bevölkerung als Ganzes.
Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen
eine Wegweisung sprechen könnten. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin erweist sich somit auch
als verhältnismässig.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG)
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 17. Dezember
2018, 2C_698/2018, E. 1.1 und 2.1, und 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 1.2). Ansonsten steht bloss die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 und 4 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …