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Entscheid

VB.2020.00829

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00829

25. Mai 2021Deutsch23 min

(URT.2021.22780)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00829

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Viviane Eggenberger.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

und Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine 1985 geborene Staatsangehörige Serbiens. Am 24. April

2013 heiratete sie in Slowenien B, einen 1980 geborenen Staatsangehörigen jenes

Landes. Wenige Wochen nach ihrem Ehemann reiste am 24. Mai 2013 auch A in

die Schweiz ein, worauf ihr gestützt auf die Ehe zunächst eine

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 13. Mai 2014 und im

Anschluss eine bis 13. Mai 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

erteilt wurde.

Aufgrund einer Anfrage slowenischer Behörden im Jahr 2015

wurden die beiden – zu jenem Zeitpunkt getrennt lebenden – Ehegatten

polizeilich befragt, bei welcher Gelegenheit A angab, sich scheiden lassen zu

wollen. Im September 2016 teilte sie auf eine neuerliche Anfrage des

Migrationsamts des Kantons Zürich mit, sie wohne mit ihrem Ehemann zusammen und

wolle sich nicht scheiden lassen.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. November

2018 wurde die Ehe von A und B geschieden.

Am 1. Februar 2019 heiratete A in Zürich einen

Landsmann, C, der am 16. Januar 2019 für die Eheschliessung in die Schweiz

eingereist war. Gleichentags ersuchte C um eine Aufenthaltsbewilligung. Am 2. Februar

2019 kam die gemeinsame Tochter D zur Welt. Am 12. April 2019 ersuchte

sodann A um Verlängerung ihrer eigenen Aufenthaltsbewilligung.

Mit Verfügung vom 25. März 2020 wies das

Migrationsamt die Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A sowie

um Erteilung einer solchen an ihren Ehemann und ihre Tochter ab und setzte

allen dreien eine Frist bis zum 30. Juni 2020 für die Ausreise aus der

Schweiz.

Erwägungen

II.

Den hiergegen am 23. April 2020 erhobenen Rekurs wies

die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 ab.

III.

Am 26. November 2020 liess A Beschwerde ans

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid

aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie D und C eine

solche zu erteilen.

Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine

Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 8. Dezember 2020

ausdrücklich auf eine Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richten sich grundsätzlich nach dem

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20).

Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

und ihre Familienangehörigen hat das Ausländer- und Integrationsgesetz

allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681])

keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und

Integrationsgesetz eine für die betroffene ausländische Person vorteilhaftere

Regelung vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG).

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in

Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I

FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der

Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen

Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete

Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf

grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden,

sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur

(noch) formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113

[= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1).

2.2

Die Ehe

der Beschwerdeführerin und von B wurde am 9. November 2018

geschieden. Damit ist die Voraussetzung für die ursprüngliche Erteilung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin nach Art. 7 lit. d

FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a

Anhang I FZA weggefallen. Die abgeleitete Bewilligung der

Beschwerdeführerin musste daher gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der

Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien

Personenverkehrs (VEP, SR 142.203 [seit 1. Januar 2021: Verordnung

über den freien Personenverkehr]) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG nicht verlängert werden.

3.

Da sich ein allfälliger Anwesenheitsanspruch sowohl von C

als auch von D aus einem solchen der Beschwerdeführerin ableiten würde, ist

vorab zu prüfen, ob der Beschwerdegegner deren Aufenthaltsbewilligung zu Recht

nicht verlängert hat.

3.1

Da das

Freizügigkeitsabkommen den nachehelichen Aufenthalt nicht regelt, ist ein

solcher aufgrund des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 2 FZA

grundsätzlich nach den Bestimmungen zu prüfen, die für Familienangehörige von

Schweizern/-innen gelten. Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach

Auflösung einer Ehegemeinschaft der Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre

gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn

wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(lit. b). Die Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 Abs. 1 AIG

knüpfen an die Aufenthaltsansprüche von Art. 42 und 43 AIG an, welche

voraussetzen, dass der bzw. die originär anwesenheitsberechtigte Ehepartner/in

das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besass. Art. 50

AIG ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf das

Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA auch dann anzuwenden, wenn der bzw.

die Ex-Ehegatte/-in – wie hier – lediglich eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

besass. Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin hält sich sodann soweit

ersichtlich nach wie vor in der Schweiz auf (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.7

[teilweise kritisch hierzu: VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00425, E. 3.3];

BGr, 9. Dezember 2019, 2C_574/2019, E. 3.1; vgl. auch VGr, 8. September

2020, VB.2020.00208, E. 5.1).

3.2

Die

Ansprüche nach Art. 50 AIG erlöschen indes, wenn sie rechtsmissbräuchlich

geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den

Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG).

Rechtsmissbräuchlich ist unter anderem die sogenannte Schein- oder

Ausländerrechtsehe. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle

Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen

Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (BGE 139 II 393 E. 2.1; BGr, 27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.1 f.

mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Auf eine Ausländerrechtsehe kann

allerdings nicht schon dann geschlossen werden, wenn ausländerrechtliche Motive

für den Eheschluss mitentscheidend waren bzw. wenn solche Gründe auch dazu

beitragen, dass die Ehe aufrechterhalten wird. Erforderlich ist, dass der Wille

zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten

wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem

der Ehepartner fehlt.

Ob eine Scheinehe oder eine nur aus ausländerrechtlichen

Motiven aufrechterhaltene Ehe vorliege, entzieht sich in der Regel einem

direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen, welche äussere

Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten)

betreffen können (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 6.2.1 mit

Hinweisen; BGE 130 II 113 E. 10.2 f.). Für die Bejahung eines

Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls

unerlässlich. Es bedarf klarer und konkreter Hinweise für ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten, das heisst dafür, dass die Eheleute nicht

eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die Ehe nur aus

ausländerrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten (zum

Ganzen Marc Spescha, in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 51 AIG N. 2 und 5; BGE 127 II 49 E. 5a am

Ende). Als Indizien für das Vorliegen einer Umgehungsabsicht werden in der

Rechtsprechung insbesondere eine ausländerrechtliche Interessenlage genannt,

unterschiedliche Angaben der Eheleute zum Kennenlernen und zum (gemeinsamen)

Tagesablauf, eine unklare Wohnsituation und der Bezug getrennter Wohnungen

sowie Wissenslücken bzw. Desinteresse in Bezug auf den Ehepartner bzw. die

Ehepartnerin. Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

zu würdigen. Die Verwaltungsrechtspflegebehörden können sich veranlasst sehen,

von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es der nach Art. 90 AIG zur

Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.

durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (zum

Ganzen VGr, 21. Juli 2020, VB.2020.00284, E. 2.2 [gegen Ende], und 26. September

2019, VB.2019.00266, E. 3.1, je mit Hinweisen). Insofern erfährt die

behördliche Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, eine

Relativierung (BGr, 27. Januar 2016, 2C_868/2015, E. 3.1). Die

Mitwirkungspflicht kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei

besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht

mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. hierzu sowie zum Ganzen

BGr, 27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.2 mit Hinweisen, sowie etwa

VGr, 22. Juli 2020, VB.2020.00323, E. 2.2 f.).

4.

Vorliegend ergeben sich insbesondere aus den

Wohnverhältnissen und den Befragungen der Beteiligten gewichtige Indizien

dafür, dass das formelle Eheband zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem

Ex-Ehemann, B, aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangen bzw.

aufrechterhalten wurde:

4.1

4.1.1

Die Ehegatten wohnten im Anschluss an die – wenige Wochen nach der Einreise

des Ehemanns erfolgte – Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz im Mai

2013.

zunächst in einem 1-Zimmer-Appartment in E, wo sie jedenfalls im Juli 2013

noch wohnhaft waren. Am 6. September 2013 reiste auch F, eine langjährige

Bekannte von B, in die Schweiz ein. (Anlässlich einer polizeilichen Befragung

im Jahr 2019 gab dieser an, er habe F – deren Mutter er "das Handwerk der

Massage beigebracht" habe – schon vor seiner Einreise in die Schweiz im

Mai 2013 gekannt; F ihrerseits erklärte, sie kenne B schon seit etwa zwölf

Jahren). Ab dem Tag ihrer Einreise am 6. September 2013 bis zum 6. April

2014, mithin während sieben Monaten, lebte F mit den Ehegatten zusammen in der

(gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im September 2013 bezogenen) ehelichen

Wohnung an der G-Strasse 01 in Zürich, wo sie ihrerseits auch angemeldet

war. Dass ein frisch verheiratetes Ehepaar kurz nach der Eheschliessung und

während so langer Zeit mit einer Drittperson zusammenlebt, ist jedenfalls

zumindest ungewöhnlich.

Die damaligen Ehegatten wurden erstmals im November 2015

polizeilich befragt bzw. (im Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine allfällige

Täuschung der Behörden nach Art. 118 AIG) einvernommen, wobei B hierzu

allerdings schriftlich vorgeladen werden musste und erst über zehn Tage nach

der Beschwerdeführerin befragt werden konnte. Die auslösende, eine allfällige

Scheinehe betreffende Anfrage war im Übrigen von der Kriminalpolizei des

Herkunftsorts von B (und von F) in Slowenien ausgegangen. Den damaligen Angaben

von B und der Beschwerdeführerin zufolge lebten sie seit ungefähr September

2015.

getrennt. Die Beschwerdeführerin erklärte am 4. November 2015, ihr

Ehemann sei "an eine neue Wohnadresse gezogen, und zwar in H", wobei

ihr die Strasse und die Hausnummer nicht bekannt seien; zu einem späteren

Zeitpunkt der Befragung wurde sie gefragt, ob ihr bekannt sei, dass F offenbar

mit B zusammenwohne in H, worauf die Beschwerdeführerin zunächst mit Erstaunen,

dann Betroffenheit reagierte. B seinerseits erklärte diesbezüglich zwar, er

miete lediglich ein Zimmer in der Wohnung von F, welches er als Büro benutze,

weil es in der ehelichen Wohnung an der G-Strasse 01 nicht genug Platz für

ein Büro habe (– gemäss Handelsregistereintrag war allerdings Domiziladresse des

Einzelunternehmens von B seit dessen Gründung im Juli 2015 stets bzw. [bis vor

wenigen Tagen] unverändert die G-Strasse 01); auf die Frage, wo er denn

wohne, gab er dann allerdings an: "Im Büro, dort habe ich eine Möglichkeit

zu übernachten" (anlässlich der Befragung vom Juli 2019 bestritt er

allerdings, je in der Wohnung von F bzw. in seinem dortigen "Büro"

gewohnt zu haben). Jedenfalls waren auch die Klingel und der Briefkasten der

Wohnung an der I-Strasse 02 in H, welche F per 1. April 2015 bezogen

hatte, mit den beiden Namen "F/B" beschriftet und hielt B sich auch

dort auf, als sich die Polizei am Morgen des 4. November 2015, kurz nach

6.

Uhr, im Hinblick auf eine Wohnungskontrolle und Befragung an dieser

Adresse einfand; er weigerte sich allerdings – auch auf entsprechendes Zureden

der Beschwerdeführerin per Telefon hin, die gebeten worden war, ihn anzurufen

und zur Kooperation zu motivieren –, der Polizei die Tür zu öffnen und sich

befragen zu lassen. Erst am 16. November 2015 und, wie erwähnt, auf

schriftliche Vorladung hin konnte B schliesslich befragt werden.

4.1.2

Anlässlich der Befragung vom 4. November 2015 gab die Beschwerdeführerin

weiter an, sie hätten erhebliche Differenzen: Es "läuft nicht". Es

bleibe ihr "nichts anderes übrig, als mich von ihm scheiden zu

lassen". Es bestehe "ein grosser Meinungsunterschied zwischen uns.

Wir haben kaum mehr Gemeinsamkeiten. Wir haben verschiedene Ansichten über das

Leben und über die Ehe. Ich weiche in vielen Dingen von seiner Denkweise

ab". Die Scheidungsabsicht bekräftigte sie später in der Befragung erneut

mit den Worten: "Natürlich will ich mich scheiden lassen". Auch B erklärte,

sie redeten immer noch miteinander, hätten aber "einen Konflikt

gehabt", seinen Angaben zufolge, weil er ein Unternehmen gegründet und

dies zusätzliche Kosten generiert habe. Damit sei die Beschwerdeführerin nicht

einverstanden gewesen.

Die Beschwerdeführerin hatte somit anlässlich dieser

Befragung über erhebliche Differenzen mit ihrem damaligen Ehemann, die

fehlenden Gemeinsamkeiten (vgl. diesbezüglich auch unten 4.4.1 Abs. 3) und

auch über ihre Scheidungsabsicht gesprochen. Auf eine entsprechende beschwerdegegnerische

Anfrage vom 7. September 2016 hin beschränkte sich die Beschwerdeführerin

indes in einem Antwortschreiben vom 27. desselben darauf zu erklären, sie sei

"immer noch verheiratet mit B und wir leben zusammen auf die gleiche

Adresse"; "[a]usserdem haben wir uns nie getrennt. Wir wollen uns

nicht scheiden lassen". Von der offenkundigen Unwahrheit betreffend das

Getrenntleben abgesehen, fehlen somit auch Angaben dazu, seit wann B offiziell

wieder bei der Beschwerdeführerin gelebt haben soll; weiter fehlt insbesondere

auch eine Erklärung dafür, warum die Beschwerdeführerin – trotz den erwähnten

erheblichen Unstimmigkeiten – von der geäusserten Scheidungsabsicht in der

Folge wieder abgerückt war und an der Ehe mit B weiterhin festhielt bzw. dass,

warum und wie es zur Wiederannäherung gekommen war. Den Akten lässt sich hierzu

nichts entnehmen, ebenso wenig wie zu der Frage, warum es zu einem späteren

Zeitpunkt – angeblich im Juni bzw. Juli 2018 – dann dennoch (und sehr schnell)

zu einer (erneuten bzw. definitiven) Trennung der Ehegatten und zur Scheidung

kam. In einer (zweiten) Befragung vom 12. Juli 2019 verweigerte die

Beschwerdeführerin hierzu jegliche Aussagen (vgl. unten 4.4.3).

4.1.3

Seit Mai 2018 leben B und F sodann offiziell an derselben Adresse: Im April

2018.

unterzeichneten die beiden gemeinsam einen Mietvertrag über eine

(2,5-Zimmer-)Wohnung (vgl. unten 4.5 Abs. 3).

4.2

B

unternahm sodann während seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin regelmässig und

oft gemeinsame Ausflüge und Reisen mit F. So reisten sie insbesondere – wie aus

entsprechenden, an den jeweiligen Destinationen aufgenommenen und auf Facebook

eingestellten Fotos der beiden ersichtlich ist – im Dezember 2015 nach J, im

März 2016 nach K, im Mai 2016 nach L und im August 2017 nach M. Anlässlich der

polizeilichen Befragung vom 12. Juli 2019 stritten sie jedoch (zunächst)

ab, entsprechende Reisen zusammen unternommen zu haben. Als ihr die besagten

gemeinsamen Facebook-Fotos vorgelegt wurden, behauptete F dann, sie hätten sich

einfach sozusagen gleichzeitig am gleichen Ort aufgehalten, er geschäftlich,

sie zu Ferienzwecken, bzw. sie seien lediglich zusammen hingereist. Wiederum

erst, nachdem ihr ein entsprechendes Foto (von der Reise nach L) vorgelegt

worden war, räumte sie allerdings ein, dass sie sehr wohl auch vor Ort Zeit

miteinander verbracht hätten, indem sie etwa gemeinsam eine "Safari"

unternommen hätten.

Auf den erwähnten Fotos wirken F und B durchwegs wie ein

Paar. Als ein solches wurden die beiden denn auch von zahlreichen Leuten bzw.

(mutmasslich zumindest auch) Bekannten wahrgenommen, die die erwähnten Fotos

auf Facebook kommentierten. F räumte anlässlich der Befragung vom 12. Juli

2019.

im Zusammenhang mit den ihr vorgelegten Fotos wiederholt ein: "[E]s

sieht aus, als wären wir ein Paar". Sie begnügte sich indes – wie auch B,

der erklärte, sie seien lediglich "WG-Partner"– jeweils damit,

pauschal zu bestreiten, dass sie ein solches seien. In diesem Zusammenhang zu

erwähnen bleibt sodann, dass auch die Beschwerdeführerin bei der Frage, ob sie

die "aktuelle Ehefrau" ihres Ex-Ehemanns kenne, ohne Weiteres davon

ausging, dass es sich hierbei um F handle.

4.3

Zusammenfassend

haben B und F während dessen Ehe mit der Beschwerdeführerin – im Gegensatz zu

den Ehegatten (vgl. unten 4.4.2) – sehr viel Zeit miteinander verbracht,

regelmässig zusammen Ausflüge und Auslandsreisen unternommen, zahlreiche Fotos

auf Facebook eingestellt, auf denen sie wie ein Paar wirken, und immer wieder

über Monate hinweg an der gleichen Adresse gewohnt; seit Mai 2018 sind sie

sodann, wie erwähnt, offiziell Mieter und Mieterin einer gemeinsamen Wohnung.

4.4

Im

Zusammenhang mit der Ehe der Beschwerdeführerin mit B ergeben sich weitere

Hinweise:

4.4.1

Zunächst kam der Beschwerdeführerin lediglich gestützt auf bzw. zufolge der

Ehe mit B ein Anwesenheitsanspruch in der Schweiz zu.

Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann erklärten

beide anlässlich der ersten polizeilichen Befragung im November 2015, sie

hätten sich anlässlich einer Hochzeit im Jahr 2008 kennengelernt, einander in

den Jahren darauf einige Male in Serbien bzw. in Slowenien getroffen und per

Skype kommuniziert. Etwa einen Monat vor der Hochzeit sei dann die

Beschwerdeführerin zu ihrem späteren Ehemann gezogen. Diesbezüglich ist

anzumerken, dass die Befragung des damaligen Ehemanns, wie erwähnt, erst am 16. November

2015, mithin fast zwei Wochen nach derjenigen der Beschwerdeführerin stattfand,

sodass reichlich Gelegenheit bestanden hatte, sich hinsichtlich seiner

Antworten abzusprechen. In der Einvernahme vom 12. Juli 2019 gab B

jedenfalls dann an, die Beschwerdeführerin "etwa ein Jahr vor der

Hochzeit" (am 24. April 2013) bzw. "im Sommer 2012" im

Herkunftsort der Beschwerdeführerin an einer Hochzeit kennengelernt zu haben.

Aus den Befragungen der Ehegatten von November 2015 geht

hervor, dass diese während der Ehe praktisch kaum Zeit miteinander verbracht

haben. B erklärte, sie hätten "[i]m Bett beim Schlafen [...] viel Zeit

gemeinsam verbracht"; "ansonsten" hätten sie "viel und unregelmässig

gearbeitet"; abgesehen von Spaziergängen unternahmen sie keine gemeinsamen

Aktivitäten bzw. hatten sie keine gemeinsamen Hobbies. Die Beschwerdeführerin

gab bei der Befragung im Jahr 2015 an, sie seien zusammen grillieren gegangen

oder "auch schon zusammen spazieren". Auf die Frage nach gemeinsamen

Hobbies und Interessen antwortete sie, "früher schon, jetzt, in der

letzten Zeit... Ich kann mich jetzt nicht erinnern, wann wir zuletzt etwas

gemeinsam hatten". Früher hätten sie ihren Garten gehabt, "[j]etzt

nichts". Auch gemeinsame Ferien haben sie kaum gemacht: B gab im Juli 2019

an, dass sie einige Male "zusammen in Serbien und Slowenien" gewesen

seien, ansonsten hätten sie "nicht genug Zeit für Ferien" gehabt.

Allerdings verreiste B während der ganzen Dauer seiner Ehe mit der

Beschwerdeführerin, wie bereits (oben 4.2) ausgeführt, regelmässig zusammen mit

F an Feriendestinationen. Auf die Frage, warum nicht die Beschwerdeführerin ihn

im August 2017 nach M begleitet habe, antwortete B im Übrigen: "um diese

Zeit war die Liebe vorbei".

Auf die bereits anlässlich der Befragung vom November 2015

insbesondere von der Beschwerdeführerin erwähnten erheblichen Differenzen

zwischen ihnen wurde ebenso schon eingegangen wie auf die fehlenden Angaben

betreffend die Wiederaufnahme des Zusammenlebens bzw. die Weiterführung der Ehe

(vgl. oben 4.1.2).

4.4.2

Weiter ist auf das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der

polizeilichen Befragung am 12. Juli 2019 einzugehen: Sie weigerte sich

schlicht, jegliche Fragen zu ihrer Ehe mit B zu beantworten bzw. sich in

irgendeiner Form zu dieser zu äussern. Sie erklärte, sie könne nicht verstehen,

dass sie "nun schon zum vierten Mal befragt" werde. Sie habe bereits

ausführlich Auskunft zu ihrer Ehe mit B gegeben und immer kooperiert. Sie

möchte keine Aussagen bzw. Angaben mehr machen. Sie werde (nur) zu ihrem

aktuellen Ehemann und ihrer jetzigen Lebenssituation Auskunft geben. In der

Folge beantwortete sie denn auch tatsächlich keine der ihr zu B und ihrer Ehe

gestellten Fragen und nahm auch nicht zu den ihr vorgelegten Fotos von diesem

mit F Stellung. Weiter fehlen damit namentlich auch jegliche Angaben ihrerseits

zu den Gründen für die letztlich doch erfolgte Auflösung jener Ehe.

Aus der Ehe mit B leitete sich indes das bisherige und

gegebenenfalls auch das künftige Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin ab.

Diese wäre somit angesichts der vorliegenden Hinweise für eine Scheinehe und

mit Blick auf ihre Mitwirkungspflicht, auf die sie anlässlich der Befragung

noch einmal hingewiesen worden war, gehalten gewesen, die ihr gestellten Fragen

zu beantworten. Im Übrigen war sie tatsächlich erst einmal, im November 2015,

persönlich zu der Ehe befragt worden, was mithin zu jenem Zeitpunkt bereits

vier Jahre zurücklag; schliesslich und vornehmlich aber hatten einerseits in

den Jahren 2018 und 2019 Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen

stattgefunden (vgl. unten 4.5) und wurden ihr andererseits die erwähnten, auf

eine aussereheliche Beziehung hinweisenden Fotos ihres Ex-Ehemanns mit F

vorgelegt. Dass sich hieraus zwangsläufig Fragen betreffend die

anspruchsbegründende Ehe auch an die Beschwerdeführerin ergaben, liegt auf der

Hand (vgl. hierzu auch bereits die Ausgangsverfügung).

Dass sich die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund

rundheraus weigerte, (nur schon) die ihr gestellten Fragen betreffend ihre

frühere Ehe zu beantworten und insofern ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen,

erscheint nicht nachvollziehbar.

4.5

Schliesslich

weist auch der zeitliche Ablauf im Zusammenhang mit der offiziellen Auflösung

der Ehe der Beschwerdeführerin und von B sowie den darauffolgenden Ereignissen

auf eine Umgehungsehe bzw. ein Festhalten an der Ehe aus ausländerrechtlichen

Motiven hin:

Die Beschwerdeführerin und B behaupteten auf eine

beschwerdegegnerische "Scheidungsanfrage" hin, die Ehegemeinschaft

sei im Juni bzw. Juli 2018 aufgelöst worden bzw. sie hätten sich dann getrennt.

Wie schon erwähnt, wurde die Ehe allerdings (insoweit: bereits) am 9. November

2018.

geschieden.

Indes hatten bereits vor diesem Zeitpunkt, nämlich am 9. April

2018, B und F gemeinsam einen Mietvertrag über eine 2,5-Zimmer-Wohnung mit

Mietbeginn am 1. Mai 2018 unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin ihrerseits

wurde mutmasslich etwa zur gleichen Zeit, als ihr damaliger Ehemann den

erwähnten Mietvertrag abschloss, also im April oder Mai 2018, von ihrem

jetzigen Ehemann schwanger: Die gemeinsame Tochter kam am 2. Februar 2019

zur Welt. Einen Tag vor der Geburt heirateten die Beschwerdeführerin und ihr

jetziger Ehemann, C, der zwei Wochen zuvor, am 16. Januar 2019, im

Hinblick auf die Heirat mit der Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist

war. Folglich kann auch die Aussage der Beschwerdeführerin vom 12. Juli

2019.

nicht zutreffen, dass sie C, den sie schon seit ihrer Kindheit kenne und

mit dem sie die gleiche Schule besucht, den sie danach aber jahrelang nicht

gesehen habe, erst im Juni 2018 "zufällig im Stadtzentrum" ihres

gemeinsamen Heimatorts in Serbien wieder getroffen habe. In der gleichen

Befragung gab sie im Übrigen an, sie hätten im Juni 2018 zusammen Ferien in P

gemacht. Angesichts dieser Umstände muss die Bekanntschaft wohl schon früher

wiederaufgenommen worden sein bzw. schon früher eine Beziehung bestanden haben.

4.6

Zusammenfassend

lässt die Indizienlage einzig den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin die

Ehe mit B allein aus ausländerrechtlichen Motiven einging bzw.

aufrechterhielt. Es wäre insofern an der Beschwerdeführerin gewesen, Umstände

darzutun, die dafürgesprochen hätten, dass sie mit B eine intakte und gelebte

Ehe führte. Dies hat sie jedoch nicht getan.

Mit den vorinstanzlichen

Erwägungen betreffend die vorliegenden Indizien setzte sich die Beschwerdeführerin

in der Beschwerdeschrift nicht auseinander. Die mit Eingabe vom 16. Dezember

2019.

beim Beschwerdegegner sowie mit Rekurseingabe vom 23. April 2020 bei

der Vorinstanz eingereichten wenigen Fotos der Beschwerdeführerin und ihres

früheren Ehemanns, auf die sie in erster Linie verweist, scheinen sich sodann

auf lediglich drei Anlässe bzw. Gelegenheiten (einen gemeinsam gefeierten

Geburtstag der Beschwerdeführerin – wohl ihren 32. im Jahr 2017 – einen

Barbesuch oder dergleichen sowie einmal die gemeinsame Benutzung des

Badezimmers) zu beschränken. Dass auch das eine oder andere Foto der Beschwerdeführerin

mit ihrem damaligen Ehemann existiert, ist bei einer offiziell über fünf Jahre

dauernden Ehe zu erwarten, vermag jedoch am Umstand nichts zu ändern, dass

angesichts der Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin und B

keine Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft führten. Dass – wie die Beschwerdeführerin

vor Verwaltungsgericht ebenfalls vorbringt – auf den Fotos von B und F kein

"Austausch von Zärtlichkeiten und Intimitäten zu sehen" sei, ändert

hieran ebenfalls nichts. Wie erwähnt hat sich die Beschwerdeführerin auch

kategorisch geweigert, sich zu den zahlreichen ihr zur Ehe mit B und

den bestehenden Scheineheindizien gestellten Fragen in irgendeiner Form zu äussern. Die Beschwerdeführerin vermochte folglich die Vermutung

nicht umzustossen, die Ehe sei einzig aus ausländerrechtlichen Überlegungen

eingegangen bzw. aufrechterhalten worden.

Nach dem Dargelegten berief sich

die Beschwerdeführerin in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Ehe mit B, um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erlangen bzw. im

Besitz derselben zu bleiben.

5.

5.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zur Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn diese

Massnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse

der betroffenen Person als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG;

BGE 135 II 377 E. 4.3).

5.2

Die heute

36-jährige Beschwerdeführerin reiste am 24. Mai 2013 und damit vor rund

acht Jahren in die Schweiz ein. Ihr Aufenthalt beruht – wie aufgezeigt – im

Wesentlichen auf einer Täuschung der Behörden bzw. auf der aufschiebenden

Wirkung der gegen die Ausgangsverfügung erhobenen Rechtsmittel. Mit ihrem

Herkunftsland, in welchem sie den weit überwiegenden Teil ihres Lebens

verbracht hat, dürfte sie nach wie vor genügend vertraut sein, um sich dort

wieder integrieren zu können, zumal sie noch jung und bei guter Gesundheit ist.

In Serbien bzw. in ihrem Herkunftsort N leben denn auch nach wie vor ihre

Eltern und Geschwister sowie ihre Schwiegermutter, zu der sie auch regelmässigen

Kontakt pflegt. Betreffend die Integration der Beschwerdeführerin hierzulande

ist festzuhalten, dass sie seit ihrer Einreise arbeitstätig war und keine Sozialhilfe

bezog. Deutsch spricht sie "gebrochen"; auch die Befragung durch die

Kantonspolizei im Jahr 2019 wurde daher mit einem Dolmetscher durchgeführt. Im

Januar 2019 hatte sie eine Bestätigung betreffend einen im März und April 2019

stattfindenden Deutschkurs des Niveaus A1 des Gemeinsamen Europäischen

Referenzrahmens eingereicht. Ihr Ehemann reiste seinerseits erst im Januar 2019

in die Schweiz ein und verheiratete sich hier mit der Beschwerdeführerin. Ihre

Tochter ist erst zweijährig. Der Umstand, dass die Verhältnisse und die

Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in Serbien, lässt eine

Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen, betrifft dies doch die dortige

Bevölkerung als Ganzes.

Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen

eine Wegweisung sprechen könnten. Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin erweist sich somit auch

als verhältnismässig.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG)

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch

geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 17. Dezember

2018, 2C_698/2018, E. 1.1 und 2.1, und 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 1.2). Ansonsten steht bloss die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c

Ziff. 2 und 4 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …