VB.2020.00835
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00835
14. Mai 2021Deutsch28 min
(URT.2021.22725)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00835
Urteil
der 3. Kammer
vom 14. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André
Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital Zürich, Direktion Finanzen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Spitaltaxen
Wiederaufnahme von VB.2018.00759,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren im Jahr 1969, wurde am 20. Oktober 2015 ambulant in der Klinik I des Universitätsspitals Zürich (USZ) und
vom 10. bis 28. Dezember 2015 ambulant in der Klinik J des USZ behandelt.
Vom 2. bis 12. Januar 2016 erfolgte eine private stationäre Behandlung in
der Klinik C des USZ.
Am 27. Januar 2016 stellte die Direktion Finanzen
des USZ, A eine Rechnung in der Höhe von Fr. 631.10 für die erste
(ambulante) Behandlung, am 12. Februar 2016 eine solche in der Höhe von Fr. 992.-
für die zweite (ambulante) Behandlung und eine letzte vom 26. Februar 2016
über Fr. 16'030.- für die dritte (stationäre) Behandlung zu. Nachdem A
trotz mehrfacher Ermahnung die Rechnungen nicht beglichen hatte, leitete die
Direktion Finanzen am 28. April 2017 die Betreibung für den ausstehenden
Betrag von insgesamt Fr. 17'653.10 nebst Zins zu 5 % seit 23. April
2016 sowie der Mahnspesen von Fr. 20.- ein. A erhob dagegen am 10. Mai
2017 Teilrechtsvorschlag in Bezug auf die Rechnung vom 26. Februar 2017.
B. Mit
Verfügung vom 8. September 2017 verpflichtete die Direktion Finanzen des USZ,
A, den Betrag von Fr. 17'653.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. April
2016 zu bezahlen. Sie hob den Teilrechtsvorschlag vom 10. Mai 2017 für die
Behandlungskosten von Fr. 16'030.- zuzüglich Fr. 103.30
Betreibungskosten und Fr. 20.- Mahnspesen auf und auferlegte A zudem Fr. 250.-
Gebühren.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 11. Oktober 2017 bei der
Spitaldirektion des USZ und beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung
der Verfügung, die Aufrechterhaltung des Teilrechtsvorschlags vom 10. Mai
2017, die Tragung der Kosten durch das USZ bzw. die Einforderung von der Krankenversicherung D,
die Annullation der strittigen Rechnung sowie das Absehen von einer Auferlegung
von Mahnspesen und Gebühren.
Mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 wies die
Spitaldirektion des USZ den Rekurs von A ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 500.-.
III.
A. Dagegen
gelangte A mit Beschwerde vom 26. November 2018 an das Verwaltungsgericht
und beantragte Folgendes:
"1. In Gutheissung der Beschwerde sei
der Beschluss der Spitaldirektion des USZ vom 17. Oktober 2018 aufzuheben
sowie es seien Dispositiv-Ziff. I und II der Verfügung des USZ, Direktion
Finanzen, vom 8. September 2017 aufzuheben.
2.
Der Teilrechtsvorschlag über
CHF 16'030.00 vom 10.05.2017 in der Betreibung Nr. 01 des
Betreibungsamtes E sei aufrecht zu erhalten und die Betreibungskosten seien vom
USZ zu tragen.
3.
Die Behandlungskosten von
CHF 16'030.00 seien vom USZ selbst zu tragen.
4.
Die Rechnung über CHF 16'030.00
per 26.02.2016 an den Beschwerdeführer sei zu annullieren.
5.
Dem Beschwerdeführer seien weder
Mahnspesen noch Gebühren, weder aus dem Rechtsöffnungs- noch aus dem
Rekursverfahren, aufzuerlegen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% MwSt) zu Lasten des
Beschwerdegegners."
In prozessualer Hinsicht beantragte A den Beizug der
vollständigen Akten der Rekursinstanz sowie eine Anhörung seiner selbst sowie
der ihn behandelnden Ärzte.
B.
Mit Urteil VB.2018.00759 der Einzelrichterin vom 24. Februar
2020.
hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, soweit die
Mahngebühr von Fr. 20.- betroffen war. Im Übrigen wies es die Beschwerde
ab und beseitigte den am 10. Mai 2017 erklärten Teilrechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. 01 des Betreibungsamts E (Datum der Zustellung des
Zahlungsbefehls vom 5. Mai 2017) im Umfang von Fr. 16'030.- nebst
Zins zu 5 % seit 23. April 2016 und Fr. 103.30 Betreibungskosten. Die
Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'640.- auferlegte es A und sprach ihm
keine Parteientschädigung zu.
IV.
A.
Gegen dieses Urteil gelangte A mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Mai 2020 an das
Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 24. Februar
2020, des Beschlusses vom 17. Oktober 2018 sowie der Verfügung vom 8. September
2017.
Der Teilrechtsvorschlag vom 10. Mai 2017 über Fr. 16'030.-
nebst Zins zu 5 % seit dem 23. April 2016 sei aufrechtzuerhalten, und es
sei festzustellen, dass das USZ die Betreibungskosten sowie die am 26. Februar
2016.
in Rechnung gestellten Spitalgebühren selbst zu tragen habe. Eventualiter
sei das Urteil vom 24. Februar 2020 aufzuheben und zur Neubeurteilung nach
Durchführung einer Gerichtsverhandlung sowie von Beweisabnahmen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
B.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom
10.
November 2020 gut, soweit es darauf eintrat, und hob das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2020 auf. Es wies die Angelegenheit
zur Durchführung einer Gerichtsverhandlung mit öffentlicher Anhörung von A und
zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück. Sodann auferlegte es die
Gerichtskosten dem USZ und verpflichtete dieses, A eine Parteientschädigung zu
bezahlen.
C.
Das Verwaltungsgericht nahm das Verfahren mit
Präsidialverfügung vom 28. Dezember 2020 nunmehr als Kammergeschäft
VB.2020.00835 wieder auf und stellte die Durchführung einer mündlichen
öffentlichen Verhandlung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit persönlicher
Anhörung von A in Aussicht. Am 24. April 2021 reichte A eine Stellungnahme
im Hinblick auf die öffentliche Verhandlung ein.
D.
Die mündliche öffentliche Verhandlung fand am 29. April
2021.
am Verwaltungsgericht statt. Mit Beschluss desselben Tages wurde das
Protokoll den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Spitaldirektion des USZ
ersuchte mit Eingabe vom 5. Mai 2021 um Ansetzung einer Frist zur
Stellungnahme zur Eingabe von A vom 24. April 2021. Das Verwaltungsgericht
nahm diese Eingabe mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2021 zur Kenntnis und
stellte den Parteien in Aussicht, über allfällige weitere Verfahrensschritte zu
informieren.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Im
Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale
Verfahren in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor
dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Das Verfahren
VB.2018.00759 wurde gemäss Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2020
dementsprechend unter der neuen Nummer VB.2020.00835 als Kammergeschäft wiederaufgenommen.
Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen
sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich (Johanna Dormann, Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., Basel 2018, Art. 107
N. 18; VGr, 23. August 2018, VB.2018.00312, E. 1.2).
1.2
Das
Bundesgericht hatte in seinem Urteil vom 10. November 2020 beanstandet,
dass das Verwaltungsgericht trotz eines entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers
keine öffentliche und mündliche Verhandlung durchgeführt hatte. Zwar handle es
sich bei der infrage stehenden Forderung um eine öffentlich-rechtliche Abgabe,
und abgaberechtliche Verpflichtungen seien grundsätzlich vom Anwendungsbereich
von Art. 6 Abs. 1 EMRK ausgenommen. Allerdings sei die hier zu
beurteilende öffentlich-rechtliche Forderung mit einer privatrechtlichen
Forderung für eine Behandlung in einem privatrechtlich organisierten Spital
vergleichbar und falle deswegen unter den Anwendungsbereich von Art. 6
EMRK. Eine öffentliche und mündliche Verhandlung sei insbesondere dann
notwendig, wenn – wie vorliegend – die Überprüfung oder Ermittlung des
Sachverhalts erforderlich sei und die Beurteilung der Angelegenheit vom
persönlichen Eindruck abhängen könne (Verfahren 2C_410/2020).
1.3
Nach
Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. April 2021 ist
nun erneut materiell über die Anträge des Beschwerdeführers zu befinden. Die
Sache erweist sich als spruchreif, weshalb auf weitere, u. a. die beantragten, Sachverhaltsabklärungen und auf die Durchführung
eines Beweisverfahrens verzichtet werden kann (vgl. E. 4.2.3).
2.
Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
2.1
Der
Beschwerdeführer ist im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
bei der Versicherung F grundversichert. Zudem verfügt er über eine
Zusatzversicherung bei der Krankenversicherung D.
2.2
Im Jahr 2013 erlitt der Beschwerdeführer einen multiplen Fussbruch und im
Mai 2014 seinen ersten Herzinfarkt. Im Sommer 2015 erlitt der Beschwerdeführer
sodann gemäss eigenen Angaben einen Unfall beim Rollerbladefahren, wobei auch
sein Rücken geprellt wurde. Aufgrund starker Schmerzen bzw. von Kreislaufproblemen
und Kribbeln in den Beinen und Händen begab sich der Beschwerdeführer im
September, Oktober und Dezember 2015 mehrmals in die Notfallaufnahme. Aufgrund
der Zuweisung des Hausarztes vom 15. Dezember 2015 wurde zur Untersuchung
und Behandlung der (Herz- und) Rückenprobleme ein stationärer Aufenthalt in der
Klinik C des USZ ab 11. Januar 2016 geplant. Der Beschwerdeführer macht
geltend, er habe diesbezüglich mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Krankenversicherung D
am 28. Dezember 2015 Kontakt aufgenommen. Diese habe ihm bestätigt, dass
der Spitalaufenthalt versichert sei und die Kosten übernommen würden. Weil er
unter grossen Schmerzen gelitten habe, habe er sich schon am 2. Januar
2016.
in die Notfallaufnahme des USZ begeben. Dort seien am Empfang die Aufnahmeformalitäten
erledigt worden. Eine Mitarbeiterin habe das Formular ausgefüllt. Auf die Frage
nach der Versicherungsdeckung habe er gestützt auf die von der Krankenversicherung D
mündlich erteilte Kostengutsprache in guten Treuen "privat"
angegeben. Zur Art der gewünschten stationären Behandlung sei er nicht befragt
worden.
2.3
Der Beschwerdeführer kam vom 2. bis 12. Januar 2016 in den Genuss
einer stationären Behandlung auf der privaten Abteilung. Die
Versicherung F übernahm in der Folge die Kosten der Grundversicherung. Mit
Schreiben vom 2. Februar 2016 lehnte die Krankenversicherung D
demgegenüber eine Kostengutsprache für die private Behandlung ab mit der
Begründung, sie übernehme nur kassenpflichtige Behandlungen, welche wirksam,
zweckmässig und wirtschaftlich seien. Der Leistungserbringer müsse zudem auf
der Spitalliste stehen und für die Behandlung über den entsprechenden
Leistungsauftrag verfügen bzw. allfällige Kontingente dürften noch nicht
ausgeschöpft sein. Das bestehende Leiden falle unter Artikel 4.1.9 der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen, weshalb sie sich nicht an den Kosten der
privaten Abteilung beteilige.
Gemäss Artikel 4.1.9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Zusatz-Krankenversicherung gemäss VVG der Krankenversicherung D
ist Folgendes von der Versicherung ausgenommen (Ausgabe 07.2015):
"Höhen- und Erholungskuren, Wasser- und
Thalassotherapien, Behandlungen von Übergewicht, Korrekturen von Sehschwächen,
Spitalaufenthalte aus sozialen Gründen, Palliativbehandlungen, diätische
Massnahmen, Behandlungen zur Wiedereingliederung, Rehabilitation und
Schmerzbehandlungen."
2.4
Mit
Schreiben vom 24. Februar 2016 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Krankenversicherung D
um Wiedererwägung der Ablehnung des Kostengutsprachegesuchs für den privaten
stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers. Die Hospitalisation sei
zweckmässig und wirksam gewesen, da während des stationären Aufenthalts eine
adäquate Diagnostik erfolgt sei und die entsprechenden Therapiemassnahmen
eingeleitet worden seien. Mit Schreiben vom 18. April 2016 antwortete der
Vertrauensarzt der Krankenversicherung D im Wesentlichen, dass bei den
vorhandenen diskreten Befunden und nicht mehr beschriebenen vegetativen
Begleitsymptomen die Indikation für die Hospitalisation kaum nachvollziehbar
sei. Die diversen Abklärungen wie auch die Physiotherapie, Ergotherapie und
Manualtherapie hätten problemlos auch ambulant durchgeführt werden können. Die
stationäre Behandlung sei deshalb unzweckmässig und unwirtschaftlich, weshalb
er dem (Zusatz-)Krankenversicherer keine Empfehlung zur Kostengutsprache
erteilen könne.
Daraufhin machte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Krankenversicherung D
mit Schreiben vom 20. April 2016 erneut geltend, dass es im Vorfeld der
Hospitalisation am 2. Januar 2016 wiederholt zur Vorstellung des
Beschwerdeführers auf der Notfallstation gekommen sei. Das ambulante Management
sei deshalb entgegen der Einschätzung des Vertrauensarztes weder zielführend
noch wirtschaftlich gewesen. Nach Versagen der ambulanten Betreuung und akuter
Schmerzexazerbation sei die Hospitalisation damit klar indiziert gewesen. Mit
Schreiben vom 26. April 2016 wies die Krankenversicherung D eine
Übernahme der Kosten definitiv ab.
3.
3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 des Spitalplanungs-
und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (SPFG) sind die Leistungen der
vom Kanton und den Gemeinden betriebenen öffentlich-rechtlichen Spitäler
gebührenpflichtig. Für Zusatzleistungen können über den Vollkosten liegende
Taxen erhoben werden. Ergänzend kann ein ärztliches Zusatzhonorar verrechnet
werden. Die Taxen und die ärztlichen Zusatzhonorare werden nach
marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt (§ 16 Abs. 2 SPFG). Nach
§ 1 Abs. 1 der Taxordnung des USZ vom 25. März 2009 (TO USZ)
erhebt dieses – mit hier nicht interessierenden Vorbehalten – für seine
Leistungen Gebühren. Für
Zusatzleistungen zugunsten von Privatpatienten erhebt das USZ Zusatztaxen (§ 8,
§ 14 Abs. 1 und 3 und § 16 TO USZ). Die Taxen werden in erster
Linie vom Patienten geschuldet (§ 25 lit. a TO USZ; vgl. § 16 Abs. 3
SPFG; Art. 42 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes vom 18. März
1994.
[KVG]).
3.2
Bei den
strittigen Spitaltaxen handelt es sich um die für die Nutzung einer öffentlich-rechtlichen
Anstalt geschuldeten Benutzungsgebühren aufgrund eines öffentlich-rechtlichen
Sonderstatusverhältnisses ohne vertragliche Komponente (BGr, 29. September
2011, 2C_336/2011, E. 4.1; RB 1982 Nr. 161; VGr, 22. Oktober
2015, VB.2015.00277, E. 3; 23. Oktober 2003, VB.2003.00240, E. 2b;
8.
Dezember 2000, VB.2000.00250 E. 3b; 14. Dezember 2001,
VB.2001.00322 E. 2 f.; Walter Fellmann in: Moritz W. Kuhn/Tomas
Poledna [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. A., Zürich etc. 2007, S. 159 ff.;
vgl. Tomas Poledna/Brigitte Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, Rz. 105 ff.).
Voraussetzung für den rechtmässigen Bestand der Gebührenschuld ist daher im
Wesentlichen neben der tatsächlichen Erbringung bzw. Inanspruchnahme der
Spitalleistung eine gesetzliche Grundlage für die Gebühr (vgl. E. 3.1),
ein (bei Spitaltaxen ohne Weiteres zu bejahendes) öffentliches Interesse und
grundsätzlich die Einhaltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips.
3.3
Die
Verletzung spitalseitiger Pflichten kann die Gebührenschuld gemäss Taxordnung
ganz oder teilweise infrage stellen. Die für öffentlich-rechtliche Spitäler
massgebenden Gebührenordnungen definieren nämlich von vornherein nur die für
mängelfrei erbrachte Leistungen geschuldeten Gebühren. Daher kann argumentiert
werden, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Verrechnung nur
mangelhaft erbrachter Leistungen oder Teilleistungen. Selbst wenn davon
ausgegangen würde, die Gebührenpflicht entstünde vorerst unabhängig von der
Qualität der Spitalleistungen aufgrund der Taxordnung, hielte eine formal der
Taxordnung entsprechende Gebühr für eine nur mangelhaft erbrachte Leistung
infolge des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gebühr letztlich vor dem
Äquivalenzprinzip nicht stand (VGr, 26. April 2016, VB.2016.00050, E. 2.2.1).
Insofern lässt sich das Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichem Spital und
Patient mit der Situation im privatrechtlichen Arztvertrag vergleichen, wo der
Honoraranspruch des Beauftragten bei Schlechterfüllung seines Auftrags
ebenfalls ganz oder teilweise entfällt (BGE 124 III 423 = Pra 88/1999 Nr. 22).
Diese Auffassung liegt auch verschiedenen Entscheiden des Verwaltungsgerichts
zugrunde, in denen die Reduktion einer Spitaltaxforderung wegen mangelhafter
Spitalleistung geprüft und teilweise bejaht wurde (vgl. zum Ganzen: VGr, 22. Oktober
2015, VB.2015.00277, E. 3; 24. Januar 2013, VB.2012.00232/233, E. 6.2;
6.
Juli 2005, VB.2005.00111, E. 3.1; 23. Oktober 2003,
VB.2003.00240, E. 2.b mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1
Das Spital
hat eintretende Patienten über die von ihnen persönlich zu übernehmenden voraussichtlichen
Kosten der Behandlung aufzuklären (§ 7 Abs. 1 lit. c des
Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004; vgl. § 24 Abs. 1 lit. e TO USZ). Bei notfallmässig eingelieferten Personen gelten zwar im
Allgemeinen keine allzu strengen Anforderungen, doch sind auch sie bzw. die für
sie handelnden Personen in adäquater Weise zu informieren (VGr, 16. November
2001, VB.2001.00199, E. 2d; 23. September 1997, VB.1996.00214, E. 2a).
Das Spital hat somit eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht. Es obliegt ihm,
die Patientinnen und Patienten über die voraussichtlichen Kosten einer
Behandlung aufzuklären und sie insbesondere darauf aufmerksam zu machen, wenn
ein Eingriff oder die ärztlichen Honorare von der Versicherung nicht gedeckt sind
oder wenn darüber Zweifel bestehen oder bestehen sollten (BGE 119 II 456 = Pra
84.
[1995] Nr. 72 E. 2d). Die wirtschaftliche Aufklärung bildet nicht
Hauptpflicht des Spitals, sondern lediglich eine leistungsbegleitende
Nebenpflicht (VGr, 23. Oktober 2003, VB.2003.00240, E. 2d).
4.1.1
Der Beschwerdeführer wurde beim Eintritt ins USZ über seine
Versicherungsverhältnisse befragt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer
angab, privat versichert zu sein (vorne, E. 2.2). Er macht indes geltend,
nicht zur Art der gewünschten stationären Behandlung gefragt worden zu sein.
Die Mitarbeiterin am Empfang bzw. das Aufnahmepersonal habe offenbar von sich
aus unter dieser Rubrik ein Kreuz bei "Privat" angebracht. Ob dieses
Kreuz schon anlässlich der Unterzeichnung oder erst danach angebracht worden
sei, wisse er nicht mehr. Ein Auftrag für eine private stationäre Behandlung
habe deshalb nicht vorgelegen.
4.1.2
Dieser Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.
Unbestrittenermassen gab er bei Spitaleintritt an, über eine Zusatzversicherung
für die private Behandlung zu verfügen – was auch korrekt war. Aufgrund dieser
Angabe durfte das Spital davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer eine
stationäre Behandlung auf der privaten Abteilung wünschte, nachdem dies für
seinen stationären Aufenthalt auch so vorgesehen gewesen war (vorne, E. 2.2).
Zumal der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift auf dem Aufnahmeformular
Entsprechendes auch bestätigte. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass das
betreffende Kreuz nicht von ihm und möglicherweise erst nachträglich angebracht
worden sei; er räumt indessen ein, zumindest mündlich angegeben zu haben,
privat versichert zu sein. Er opponierte in der Folge während seines
Aufenthalts nicht gegen die stationäre Behandlung auf der privaten Abteilung,
sondern nahm diese vorbehaltslos in Anspruch. Hätte er keine Behandlung in der
privaten Abteilung gewünscht, wäre zu erwarten gewesen, dass der
Beschwerdeführer dies während seines 11-tägigen Spitalaufenthalts dem Personal
entsprechend mitgeteilt hätte.
4.1.3
Mit Unterzeichnung des Aufnahmeformulars bestätigte der Beschwerdeführer,
seinen Versicherungsschutz zu kennen und die Kosten, sollte keine
vollumfängliche Kostengutsprache und/oder Kostenübernahme des Leistungsträgers
vorliegen, zu tragen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht fähig
gewesen, das Formular unter der grossen Schmerzbelastung eingehend zu studieren.
Der Einwand ist unbegründet. Der Beschwerdeführer mag zwar bei seinem
Spitaleintritt unter Schmerzen gelitten haben. Er war jedoch bei vollem
Bewusstsein und entschied sich in Kenntnis seiner Versicherungsverhältnisse für
die Behandlung in der Privatabteilung. Wie er selber geltend macht, sei er –
aufgrund der mündlichen Auskunft der Krankenversicherung D – davon
ausgegangen, dass die Behandlung vom Zusatzversicherer übernommen würde. Da er
betreffend den ursprünglich am 11. Januar 2016 geplanten Spitaleintritt
die entsprechenden Abklärungen mit seinem Zusatzversicherer getroffen hatte, ist
davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Grundsätze der Kostentragung
bei einem Aufenthalt in der privaten Abteilung sehr wohl bewusst gewesen waren.
Anhaltspunkte dafür, dass die grundsätzlich zu vermutende Urteilsfähigkeit des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der fraglichen Erklärung nicht vorhanden gewesen
sein sollte, sind keine ersichtlich. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht
vorbringt, wird im Bericht des Rettungsdienstes G vom 2. Januar 2016 die
Selbsteinschätzung der Schmerzen durch den Patienten nach der visuellen
Analogskala mit 0 (VAS) angegeben. Weder ist es ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer auf dem Transport zur oder bei seinem Eintritt in die
Notfallaufnahme eine die Urteilsfähigkeit beeinträchtigende Schmerzmedikation
erhalten hätte, noch ergeben sich aus dem Bericht über die stationäre Aufnahme
vom 2. Januar 2016 Anhaltspunkte, dass beim Beschwerdeführer eine
verminderte Urteilsfähigkeit bestanden hätte. Auf die Urteilsfähigkeit des
Beschwerdeführers deutet auch dessen sehr klare Schilderung der damaligen
Situation, wie er nach dem Versicherungsschutz gefragt wurde, das Kreuz nicht
selbst angebracht und daraufhin das Formular unterzeichnet habe, hin (Protokoll
vom 29. April 2021). Der Beschwerdeführer war damit über die Grundsätze
der Kostenübernahme informiert worden.
4.2
Damit ist
die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Aufklärungspflicht in Bezug auf die
wirtschaftlichen Folgen der Behandlung genügend wahrgenommen hat, jedoch noch
nicht abschliessend beantwortet. Inhalt und Form der wirtschaftlichen
Aufklärung hängen vom Einzelfall ab, so etwa von der Dringlichkeit des
Eingriffs oder der Höhe der mutmasslichen Kosten; sie hat dem Bildungsgrad und
der Erfahrung des Adressaten zu entsprechen (VGr, 6. Juli 2005,
VB.2005.00111, E. 4.1). Ein pauschaler – wenn auch optisch hervorgehobener
– Hinweis auf die grundsätzliche Kostentragungspflicht der Patientinnen und
Patienten auf dem Anmeldeformular genügt diesen Anforderungen noch nicht per
se.
4.2.1
Festzuhalten ist, dass die Zusatzversicherung
die Kostenübernahme nach erfolgtem Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers zunächst
mit Verweis auf Art. 4.1.9 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl.
E. 2.3) ablehnte und den Beschwerdeführer an die Grundversicherung verwies.
Zusatzversicherungen
zur sozialen, obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über
die Krankenversicherung (KVG) unterstehen dem Bundesgesetz über den
Versicherungsvertrag (VVG; vgl. Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 26. September
2014.
[KVAG]; vgl. SVGr, 16. Januar 2012, KK.2010.00024, E. 1.1). Zusatzversicherungen
sind damit nach privatrechtlichen Grundsätzen geregelt. Es herrscht das Prinzip
der Vertragsfreiheit, weshalb die Angebote der Zusatzversicherer sehr
vielfältig ausfallen können. Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des
Leistungserbringers kann aber nicht so weit gehen, als er sich Kenntnisse über
den Inhalt und den Umfang des privaten Versicherungsschutzes eines Patienten
oder einer Patientin verschaffen muss. Dies liegt vielmehr im
Verantwortungsbereich des Patienten oder der Patientin. Eine Aufklärungspflicht
könnte höchstens dann angenommen werden, wenn der Leistungserbringer Kenntnis
davon hat oder zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine
bestimmte Leistung vom Zusatzversicherer ganz oder teilweise nicht übernommen wird
(vgl. VGr, 23. Oktober 2003, VB.2003.00240, E. 3c). Im Gegensatz zur
Grundversicherung nach KVG, bei welcher vom Arzt aufgrund seiner Einbindung in
das System des KVG erwartet werden kann, dass er wenigstens die zweifelhaften
Fälle erkennt, die möglicherweise nicht von den Krankenkassen übernommen werden
(BGE 119 II 456 = Pra 84 [1995] Nr. 72 E. 2d), ist fraglich, inwiefern vom
Leistungserbringer verlangt werden kann, Ausschlussgründe bei
Zusatzversicherversicherungen zu erkennen, da deren Leistungsumfang erheblich
variieren kann.
Jedenfalls
macht der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte geltend, aufgrund welcher die
Beschwerdegegnerin die Leistungsübernahme des Zusatzversicherers hätte infrage
stellen müssen, und es sind auch keine ersichtlich. Die
Beschwerdegegnerin war nicht gehalten, den Beschwerdeführer auf sämtliche
denkbaren Einwände seitens des Zusatzversicherers aufmerksam zu machen (vgl.
Beschwerdeentscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom
28.
Januar 2014, E. 2.4 S. 17 [Nr. 2012-0035, unter www.gef.be.ch]).
Die Beschwerdegegnerin traf auch keine Verpflichtung, sich vorgängig beim
privaten Zusatzversicherer des Beschwerdeführers um Deckung für die Kosten zu
bemühen.
4.2.2
Erst im Rahmen der
Wiedererwägung der Ablehnung des Kostenübernahmegesuchs auf Ersuchen der
Beschwerdegegnerin hin prüfte der Vertrauensarzt der Zusatzversicherung, ob die
Behandlung auch wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich gewesen sei. Er kam
zum Schluss, dass zu keiner Zeit eine Spitalbedürftigkeit vorgelegen habe und
die Abklärungen und Therapien problemlos ambulant hätten durchgeführt werden
können.
Der Begriff der Wirtschaftlichkeit, um welchen es vorliegend
geht, entstammt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die anerkannten
Krankenkassen haben die Kosten nach Massgabe der in Art. 32–34 KVG
festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen (Art. 24 KVG). Art. 32 Abs. 1
KVG hält fest, dass die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein
müssen. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein
(vgl. SVGr, 18. November 2014, KV.2012.00084, E. 2.1 ff., auch
zum Folgenden).
Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit verlangt einen
Kostenvergleich der möglichen Behandlungsalternativen mit ungefähr gleichem
medizinischem Nutzen. Sind mehrere Behandlungen möglich, hat eine Abwägung
stattzufinden zwischen den Kosten und dem Nutzen der einzelnen Vorkehren. Von
zwei gleichermassen zweckmässigen Behandlungsalternativen gilt grundsätzlich
nur die kostengünstigere als notwendig und wirtschaftlich (BGE 128 V 66 E. 6).
Wenn mit der Behandlungsalternative das Therapieziel kostengünstiger erreicht
werden kann, besteht somit kein Anspruch auf Übernahme der teureren Behandlung.
Der infrage kommende alternative Behandlungsweg muss aber deutlich
kostengünstiger sein. Dies muss für den Leistungserbringer zudem auch erkennbar
sein (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 336).
Die Leistungspflicht für eine stationäre Behandlung setzt voraus, dass eine
Krankheit vorliegt, welche eine Akutbehandlung oder medizinische Rehabilitation
unter Spitalbedingungen erforderlich macht. Spitalbedürftigkeit in diesem Sinn
ist einerseits dann gegeben, wenn die notwendigen diagnostischen und
therapeutischen Massnahmen nur in einem Spital zweckmässig durchgeführt werden
können, anderseits auch dann, wenn die Möglichkeiten ambulanter Behandlung
erschöpft sind und nur noch im Rahmen eines Spitalaufenthaltes Aussicht auf
einen Behandlungserfolg besteht (BGE 126 V 326 E. 2b; BGE 120 V 206 E. 6a
mit Hinweisen).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdegegnerin davon ausging, dass eine Indikation für eine
Hospitalisierung gegeben war und der Zusatzversicherer entsprechend die Kosten
übernehmen werde. Auch der Hausarzt des Beschwerdeführers ging davon aus, dass
eine stationäre Aufnahme indiziert sei, und hatte diesen am 15. Dezember
2015.
für eine interdisziplinäre stationäre Therapie an das USZ überwiesen. Die
stationäre Aufnahme war für den 11. Januar 2016 geplant, weshalb eine
Abklärung der Kostenübernahme beim Zusatzversicherer in die Wege geleitet
worden war. Die Ansicht, dass eine Indikation für eine Hospitalisierung vorlag,
scheint auch die Grundversicherung des Beschwerdeführers zu teilen, hat diese
doch die Kosten für die stationäre Behandlung übernommen, zumal sie Leistungen,
die weder wirksam noch zweckmässig noch wirtschaftlich sind, nicht übernehmen
dürfte (Art. 34 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1
KVG). Auch der Beschwerdeführer ging stets davon aus, dass die Hospitalisation
indiziert war (Protokoll vom 29. April 2021) und der Zusatzversicherer die
Kosten der Behandlung übernehmen werde. Selbst der Zusatzversicherer soll, wie
der Beschwerdeführer selbst vorbringt, anfänglich mündlich einer Übernahme der
Kosten zugestimmt haben. Anlass, an der Kostenübernahme durch den
Zusatzversicherer zu zweifeln, bestand deshalb nicht. Entsprechend hatte die
Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, Berechnungen über mutmassliche
Behandlungskosten anzustellen oder ein Depot vom Beschwerdeführer zu verlangen.
Erst mit Schreiben vom 2. Februar 2016, das heisst nach Beendigung des
stationären Aufenthalts, lehnte der Zusatzversicherer eine Kostengutsprache für
die private Behandlung ab, zunächst mit der Begründung, die Leistungen würden
unter eine Ausschlussklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
fallen, später mit der Begründung, die Behandlungen und Abklärungen hätten
problemlos auch ambulant durchgeführt werden können. Da die Beschwerdegegnerin
von der Notwendigkeit der stationären Behandlung ausging und für sie keine
Anhaltspunkte bestanden, dass die (Zusatz-)Versicherung eine Kostenübernahme
aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit und/oder Zweckmässigkeit ablehnen würde,
wäre sie ohnehin nicht, d. h.
auch nicht bei grundsätzlicher Bejahung einer solchen Pflicht (dazu oben, E. 4.2.1),
verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer über den möglichen Leistungsumfang
bzw. -Ausschluss seiner Zusatzversicherung aufzuklären.
Unter diesen Umständen kann der Beschwerdegegnerin keine
Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht vorgeworfen werden.
4.2.3
In diesem Zusammenhang beantragte der
Beschwerdeführer die Befragung der behandelnden Ärzte insbesondere zum
Entscheid der stationären Behandlung sowie der Sachbearbeiterin H der Krankenversicherung D.
Aus dem in Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerten Anspruch der
Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich unter anderem ein Anspruch auf
Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über erhebliche
Tatsachen (Alain Griffel, in: Derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 8 N. 34). Der Anspruch
auf Beweisabnahme gilt nicht absolut: Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel
insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den
angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit
des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene
Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des
Beweismittels; zum Ganzen VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.1
mit Hinweisen). Um festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend feststeht und
ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt das Gericht
allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis im Rahmen einer antizipierten
Beweiswürdigung vorläufig zu würdigen. Erscheint der Sachverhalt genügend
ermittelt, auch wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft
wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen
Erkenntnisse, so rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu
verzichten. Deshalb kann das Gericht, wenn es die Beweiserhebung als unnötig
oder ein konkretes Beweismittel als nicht tauglich erachtet, in Vorwegnahme des
Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen. Ein solches Vorgehen dient
schliesslich der Verfahrensbeschleunigung und ist mit dem Anspruch auf rechtliches
Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV vereinbar (VGr, 22. Oktober
2015, VB.2015.00387, E. 3.1, mit Hinweis auf BGr, 21. März 2013,
2C_921/2012, E. 4.3 sowie BGE 136 I 229 E. 5.3 und BGE 134 I 140 E. 5.3;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18 f.; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 60 N. 11).
Da sich für die Beurteilung der
entscheidrelevanten Aspekte der Sachverhalt in genügender Weise aus den Akten
und der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers ergibt (oben, insbesondere E. 4.2.1 f.),
kann vorliegend auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden.
Insbesondere ergibt sich aus den Akten, dass sowohl der Hausarzt des
Beschwerdeführers als auch die Beschwerdegegnerin von der Notwendigkeit eines
stationären Aufenthalts ausgingen. Es ist unwahrscheinlich, dass sich die
behandelnden Ärzte nun mehr als fünf Jahre nach dem umstrittenen
Spitalaufenthalt diesbezüglich anders äussern würden. Sodann kann auch auf die
Befragung der Sachbearbeiterin der Krankenversicherung D verzichtet
werden, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, ihm sei
telefonisch versichert worden, der Spitalaufenthalt sei versichert und die
Kosten würden übernommen; etwas anderes wird von keiner Partei behauptet und es
besteht auch kein Anlass, an dieser Schilderung zu zweifeln, zumal
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Frage, ob die Krankenversicherung D
die Kosten übernimmt, bildet. Insofern bestehen ohnehin keine Lücken im
Sachverhalt, die mit einer Befragung der Sachbearbeiterin der Krankenversicherung D
geklärt werden könnten.
5.
5.1
Mit
Eingabe vom 24. April 2021 bestreitet der Beschwerdeführer erstmals, dass
die von der Beschwerdegegnerin verrechneten Leistungen überhaupt erbracht
wurden. Ob es sich dabei um eine (in diesem Verfahrensstadium) unzulässige neue
Tatsachenbehauptung handelt (Donatsch, § 52 N. 26 ff.), kann
vorliegend offengelassen werden. Soweit der Beschwerdeführer bei der
persönlichen Anhörung zu Protokoll gab, dass er betreffend die medizinische
Versorgung anlässlich seines stationären Spitalaufenthalts keine Beanstandungen
habe (vgl. Protokoll vom 29. April 2021), stünde die (neue)
Tatsachenbehauptung ohnehin im Widerspruch dazu. Damit ist vorliegend davon
auszugehen, dass die Pflegeleistungen des Spitals tatsächlich sowie einwandfrei
erbracht wurden und es erübrigte sich, der Beschwerdegegnerin, wie von ihr
beantragt, eine Frist zur Stellungnahme zu den vom USZ verrechneten Leistungen,
anzusetzen.
5.2
Es lässt
sich jedoch fragen, ob insofern eine gebührenreduzierende Mangelhaftigkeit besteht,
als das Spital nicht die nach wirtschaftlichen bzw. versicherungsrechtlichen
Aspekten richtige Behandlungsart (ambulant statt stationär) gewählt haben
sollte. Für die obligatorische Krankenversicherung sieht Art. 56 Abs. 1
KVG vor, dass sich der Leistungserbringer in seinen Leistungen auf das Mass zu
beschränken hat, das im Interesse der Versicherten liegt und für den
Behandlungszweck erforderlich ist (sogenanntes Wirtschaftlichkeitsgebot). Das
bedeutet, dass sie alle gebotene Sorgfalt darauf zu verwenden haben, nicht
unnötige Leistungen zu erbringen oder zu veranlassen (Eugster, Rz. 343).
Vorliegend hat die Grundversicherung jedoch die Kosten des stationären
Aufenthalts des Beschwerdeführers übernommen, was dagegenspricht, dass unnötige
Leistungen erbracht worden sein sollten (vorne, E. 4.2.2). Ob der
Zusatzversicherer die Zusatzkosten für die private Behandlung hätte übernehmen
müssen, ist demgegenüber nicht in diesem Verfahren zu entscheiden. Für
Streitigkeiten zwischen Zusatzversicherern und Versicherten ist das
Verwaltungsgericht nicht zuständig. Da die Kostenübernahme ohnehin mit Verweis
auf Art. 4.1.9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verweigert wurde,
kann vorliegend offenbleiben, ob der Zusatzversicherer die Kostenübernahme
mangels Wirtschaftlichkeit der Behandlung hätte verweigern dürfen. Denn
Zusatzversicherungen decken "echte" Mehrleistungen ab und können
daher auch Zusatzleistungen erbringen, welche die Kriterien der
Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht erfüllen
(Dominik Vock/Christian Nater, Basler Kommentar, 3. A., 2017, Art. 7
ZPO N 5).
5.3
Die
Geltendmachung entsprechender Ansprüche auf Kostenübernahme durch den
Zusatzversicherer ist denn auch nicht Sache des Leistungserbringers, sondern
des Versicherten selber. Hat der Leistungserbringer – wie hier – die zumutbaren
Abklärungen in Bezug auf das vorhandene Versicherungsmodell des Patienten
getroffen und gehen überdies sämtliche Beteiligte (mit Ausnahme der
Zusatzversicherung) von der Indikation der betreffenden (stationären)
Behandlung aus, liegt das Risiko der tatsächlichen Kostenübernahme bzw. -Rückvergütung
durch den Zusatzversicherer beim Versicherten. Die Gebührenerhebung durch den
Leistungserbringer (Beschwerdegegnerin) gegenüber dem leistungsbeziehenden und
gebührenpflichtigen Patienten (Beschwerdeführer) steht diesfalls nicht unter
dem Vorbehalt der tatsächlichen Kostenübernahme im Verhältnis zwischen dem
Patienten und seiner Zusatzversicherung.
6.
6.1
Nach dem
Gesagten stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer somit zu Recht
eine Gebühr von Fr. 16'030.- sowie Verzugszins von 5 % seit dem 23. April
2016.
in Rechnung. Nicht zu beanstanden ist sodann die Auferlegung der
Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30 sowie die Gebühren von Fr. 250.-
für das Verwaltungsverfahren.
6.2
Was hingegen die Mahnspesen von Fr. 20.-
betrifft, so bedürfen diese einer gesetzlichen Grundlage, welche vorliegend
nicht gegeben ist. Nicht zu den
Betreibungskosten zählend, könnten die betreffenden Ausgaben dem
Beschwerdeführer zudem auch nicht einfach gestützt auf Art. 68 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG) in der Betreibung über die Hauptforderung überwälzt werden (vgl. Frank Emmel, Basler Kommentar, 2010, Art. 68
SchKG N. 2 f., 18; vgl. VGr, 6. Dezember 2016, VB.2016.00387, E. 3.4).
6.3
Die
Beschwerde ist in diesem Sinn in Bezug auf die Mahnspesen von Fr. 20.-
teilweise gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen.
7.
7.1
Mehrere am
Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Nachdem
der Beschwerdeführer überwiegend unterliegt und die teilweise Gutheissung in
Bezug auf die Mahngebühr von Fr. 20.- kaum ins Gewicht fällt, sind ihm die
gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihm
entsprechend nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die teilweise
Gutheissung rechtfertigt ebenso wenig die Anpassung der Nebenfolgen des
vorinstanzlichen Entscheids.
7.2
Die
Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung,
da die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem Aufgabenbereich
gehört und vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die das Zusprechen
einer Parteientschädigung gerechtfertigt erscheinen liessen (Plüss, § 17 N. 51 f.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1
des Rekursentscheids der Spitaldirektion vom 17. Oktober 2018 und der
Verfügung der Direktion Finanzen des USZ vom 8. September 2017 erfolgt
bezüglich der Mahngebühr von Fr. 20.- keine Aufhebung des
Rechtsvorschlags.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der am 10. Mai 2017 erklärte Teilrechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. 01 des Betreibungsamtes E (Datum der Zustellung des
Zahlungsbefehls vom 5. Mai 2017) wird im Umfang von Fr. 16'030.-
nebst Zins zu 5 % seit 23. April 2016 und Fr. 103.30
Betreibungskosten beseitigt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 340.-- Zustellkosten,
Fr. 2'340.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …