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Entscheid

VB.2020.00835

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00835

14. Mai 2021Deutsch28 min

(URT.2021.22725)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00835

Urteil

der 3. Kammer

vom 14. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André

Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitätsspital Zürich, Direktion Finanzen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Spitaltaxen

Wiederaufnahme von VB.2018.00759,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren im Jahr 1969, wurde am 20. Oktober 2015 ambulant in der Klinik I des Universitätsspitals Zürich (USZ) und

vom 10. bis 28. Dezember 2015 ambulant in der Klinik J des USZ behandelt.

Vom 2. bis 12. Januar 2016 erfolgte eine private stationäre Behandlung in

der Klinik C des USZ.

Am 27. Januar 2016 stellte die Direktion Finanzen

des USZ, A eine Rechnung in der Höhe von Fr. 631.10 für die erste

(ambulante) Behandlung, am 12. Februar 2016 eine solche in der Höhe von Fr. 992.-

für die zweite (ambulante) Behandlung und eine letzte vom 26. Februar 2016

über Fr. 16'030.- für die dritte (stationäre) Behandlung zu. Nachdem A

trotz mehrfacher Ermahnung die Rechnungen nicht beglichen hatte, leitete die

Direktion Finanzen am 28. April 2017 die Betreibung für den ausstehenden

Betrag von insgesamt Fr. 17'653.10 nebst Zins zu 5 % seit 23. April

2016 sowie der Mahnspesen von Fr. 20.- ein. A erhob dagegen am 10. Mai

2017 Teilrechtsvorschlag in Bezug auf die Rechnung vom 26. Februar 2017.

B. Mit

Verfügung vom 8. September 2017 verpflichtete die Direktion Finanzen des USZ,

A, den Betrag von Fr. 17'653.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 23. April

2016 zu bezahlen. Sie hob den Teilrechtsvorschlag vom 10. Mai 2017 für die

Behandlungskosten von Fr. 16'030.- zuzüglich Fr. 103.30

Betreibungskosten und Fr. 20.- Mahnspesen auf und auferlegte A zudem Fr. 250.-

Gebühren.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 11. Oktober 2017 bei der

Spitaldirektion des USZ und beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung

der Verfügung, die Aufrechterhaltung des Teilrechtsvorschlags vom 10. Mai

2017, die Tragung der Kosten durch das USZ bzw. die Einforderung von der Krankenversicherung D,

die Annullation der strittigen Rechnung sowie das Absehen von einer Auferlegung

von Mahnspesen und Gebühren.

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 wies die

Spitaldirektion des USZ den Rekurs von A ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten

in der Höhe von Fr. 500.-.

III.

A. Dagegen

gelangte A mit Beschwerde vom 26. November 2018 an das Verwaltungsgericht

und beantragte Folgendes:

"1. In Gutheissung der Beschwerde sei

der Beschluss der Spitaldirektion des USZ vom 17. Oktober 2018 aufzuheben

sowie es seien Dispositiv-Ziff. I und II der Verfügung des USZ, Direktion

Finanzen, vom 8. September 2017 aufzuheben.

2.

Der Teilrechtsvorschlag über

CHF 16'030.00 vom 10.05.2017 in der Betreibung Nr. 01 des

Betreibungsamtes E sei aufrecht zu erhalten und die Betreibungskosten seien vom

USZ zu tragen.

3.

Die Behandlungskosten von

CHF 16'030.00 seien vom USZ selbst zu tragen.

4.

Die Rechnung über CHF 16'030.00

per 26.02.2016 an den Beschwerdeführer sei zu annullieren.

5.

Dem Beschwerdeführer seien weder

Mahnspesen noch Gebühren, weder aus dem Rechtsöffnungs- noch aus dem

Rekursverfahren, aufzuerlegen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% MwSt) zu Lasten des

Beschwerdegegners."

In prozessualer Hinsicht beantragte A den Beizug der

vollständigen Akten der Rekursinstanz sowie eine Anhörung seiner selbst sowie

der ihn behandelnden Ärzte.

B.

Mit Urteil VB.2018.00759 der Einzelrichterin vom 24. Februar

2020.

hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, soweit die

Mahngebühr von Fr. 20.- betroffen war. Im Übrigen wies es die Beschwerde

ab und beseitigte den am 10. Mai 2017 erklärten Teilrechtsvorschlag in der

Betreibung Nr. 01 des Betreibungsamts E (Datum der Zustellung des

Zahlungsbefehls vom 5. Mai 2017) im Umfang von Fr. 16'030.- nebst

Zins zu 5 % seit 23. April 2016 und Fr. 103.30 Betreibungskosten. Die

Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'640.- auferlegte es A und sprach ihm

keine Parteientschädigung zu.

IV.

A.

Gegen dieses Urteil gelangte A mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Mai 2020 an das

Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 24. Februar

2020, des Beschlusses vom 17. Oktober 2018 sowie der Verfügung vom 8. September

2017.

Der Teilrechtsvorschlag vom 10. Mai 2017 über Fr. 16'030.-

nebst Zins zu 5 % seit dem 23. April 2016 sei aufrechtzuerhalten, und es

sei festzustellen, dass das USZ die Betreibungskosten sowie die am 26. Februar

2016.

in Rechnung gestellten Spitalgebühren selbst zu tragen habe. Eventualiter

sei das Urteil vom 24. Februar 2020 aufzuheben und zur Neubeurteilung nach

Durchführung einer Gerichtsverhandlung sowie von Beweisabnahmen an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

B.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom

10.

November 2020 gut, soweit es darauf eintrat, und hob das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2020 auf. Es wies die Angelegenheit

zur Durchführung einer Gerichtsverhandlung mit öffentlicher Anhörung von A und

zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück. Sodann auferlegte es die

Gerichtskosten dem USZ und verpflichtete dieses, A eine Parteientschädigung zu

bezahlen.

C.

Das Verwaltungsgericht nahm das Verfahren mit

Präsidialverfügung vom 28. Dezember 2020 nunmehr als Kammergeschäft

VB.2020.00835 wieder auf und stellte die Durchführung einer mündlichen

öffentlichen Verhandlung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit persönlicher

Anhörung von A in Aussicht. Am 24. April 2021 reichte A eine Stellungnahme

im Hinblick auf die öffentliche Verhandlung ein.

D.

Die mündliche öffentliche Verhandlung fand am 29. April

2021.

am Verwaltungsgericht statt. Mit Beschluss desselben Tages wurde das

Protokoll den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Spitaldirektion des USZ

ersuchte mit Eingabe vom 5. Mai 2021 um Ansetzung einer Frist zur

Stellungnahme zur Eingabe von A vom 24. April 2021. Das Verwaltungsgericht

nahm diese Eingabe mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2021 zur Kenntnis und

stellte den Parteien in Aussicht, über allfällige weitere Verfahrensschritte zu

informieren.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Im

Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale

Verfahren in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor

dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Das Verfahren

VB.2018.00759 wurde gemäss Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2020

dementsprechend unter der neuen Nummer VB.2020.00835 als Kammergeschäft wiederaufgenommen.

Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen

sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich (Johanna Dormann, Basler

Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., Basel 2018, Art. 107

N. 18; VGr, 23. August 2018, VB.2018.00312, E. 1.2).

1.2

Das

Bundesgericht hatte in seinem Urteil vom 10. November 2020 beanstandet,

dass das Verwaltungsgericht trotz eines entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers

keine öffentliche und mündliche Verhandlung durchgeführt hatte. Zwar handle es

sich bei der infrage stehenden Forderung um eine öffentlich-rechtliche Abgabe,

und abgaberechtliche Verpflichtungen seien grundsätzlich vom Anwendungsbereich

von Art. 6 Abs. 1 EMRK ausgenommen. Allerdings sei die hier zu

beurteilende öffentlich-rechtliche Forderung mit einer privatrechtlichen

Forderung für eine Behandlung in einem privatrechtlich organisierten Spital

vergleichbar und falle deswegen unter den Anwendungsbereich von Art. 6

EMRK. Eine öffentliche und mündliche Verhandlung sei insbesondere dann

notwendig, wenn – wie vorliegend – die Überprüfung oder Ermittlung des

Sachverhalts erforderlich sei und die Beurteilung der Angelegenheit vom

persönlichen Eindruck abhängen könne (Verfahren 2C_410/2020).

1.3

Nach

Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. April 2021 ist

nun erneut materiell über die Anträge des Beschwerdeführers zu befinden. Die

Sache erweist sich als spruchreif, weshalb auf weitere, u. a. die beantragten, Sachverhaltsabklärungen und auf die Durchführung

eines Beweisverfahrens verzichtet werden kann (vgl. E. 4.2.3).

2.

Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

2.1

Der

Beschwerdeführer ist im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

bei der Versicherung F grundversichert. Zudem verfügt er über eine

Zusatzversicherung bei der Krankenversicherung D.

2.2

Im Jahr 2013 erlitt der Beschwerdeführer einen multiplen Fussbruch und im

Mai 2014 seinen ersten Herzinfarkt. Im Sommer 2015 erlitt der Beschwerdeführer

sodann gemäss eigenen Angaben einen Unfall beim Rollerbladefahren, wobei auch

sein Rücken geprellt wurde. Aufgrund starker Schmerzen bzw. von Kreislaufproblemen

und Kribbeln in den Beinen und Händen begab sich der Beschwerdeführer im

September, Oktober und Dezember 2015 mehrmals in die Notfallaufnahme. Aufgrund

der Zuweisung des Hausarztes vom 15. Dezember 2015 wurde zur Untersuchung

und Behandlung der (Herz- und) Rückenprobleme ein stationärer Aufenthalt in der

Klinik C des USZ ab 11. Januar 2016 geplant. Der Beschwerdeführer macht

geltend, er habe diesbezüglich mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Krankenversicherung D

am 28. Dezember 2015 Kontakt aufgenommen. Diese habe ihm bestätigt, dass

der Spitalaufenthalt versichert sei und die Kosten übernommen würden. Weil er

unter grossen Schmerzen gelitten habe, habe er sich schon am 2. Januar

2016.

in die Notfallaufnahme des USZ begeben. Dort seien am Empfang die Aufnahmeformalitäten

erledigt worden. Eine Mitarbeiterin habe das Formular ausgefüllt. Auf die Frage

nach der Versicherungsdeckung habe er gestützt auf die von der Krankenversicherung D

mündlich erteilte Kostengutsprache in guten Treuen "privat"

angegeben. Zur Art der gewünschten stationären Behandlung sei er nicht befragt

worden.

2.3

Der Beschwerdeführer kam vom 2. bis 12. Januar 2016 in den Genuss

einer stationären Behandlung auf der privaten Abteilung. Die

Versicherung F übernahm in der Folge die Kosten der Grundversicherung. Mit

Schreiben vom 2. Februar 2016 lehnte die Krankenversicherung D

demgegenüber eine Kostengutsprache für die private Behandlung ab mit der

Begründung, sie übernehme nur kassenpflichtige Behandlungen, welche wirksam,

zweckmässig und wirtschaftlich seien. Der Leistungserbringer müsse zudem auf

der Spitalliste stehen und für die Behandlung über den entsprechenden

Leistungsauftrag verfügen bzw. allfällige Kontingente dürften noch nicht

ausgeschöpft sein. Das bestehende Leiden falle unter Artikel 4.1.9 der

Allgemeinen Versicherungsbedingungen, weshalb sie sich nicht an den Kosten der

privaten Abteilung beteilige.

Gemäss Artikel 4.1.9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen

für die Zusatz-Kranken­versicherung gemäss VVG der Krankenversicherung D

ist Folgendes von der Versicherung ausgenommen (Ausgabe 07.2015):

"Höhen- und Erholungskuren, Wasser- und

Thalassotherapien, Behandlungen von Übergewicht, Korrekturen von Sehschwächen,

Spitalaufenthalte aus sozialen Gründen, Palliativbehandlungen, diätische

Massnahmen, Behandlungen zur Wiedereingliederung, Rehabilitation und

Schmerzbehandlungen."

2.4

Mit

Schreiben vom 24. Februar 2016 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Krankenversicherung D

um Wiedererwägung der Ablehnung des Kostengutsprachegesuchs für den privaten

stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers. Die Hospitalisation sei

zweckmässig und wirksam gewesen, da während des stationären Aufenthalts eine

adäquate Diagnostik erfolgt sei und die entsprechenden Therapiemassnahmen

eingeleitet worden seien. Mit Schreiben vom 18. April 2016 antwortete der

Vertrauensarzt der Krankenversicherung D im Wesentlichen, dass bei den

vorhandenen diskreten Befunden und nicht mehr beschriebenen vegetativen

Begleitsymptomen die Indikation für die Hospitalisation kaum nachvollziehbar

sei. Die diversen Abklärungen wie auch die Physiotherapie, Ergotherapie und

Manualtherapie hätten problemlos auch ambulant durchgeführt werden können. Die

stationäre Behandlung sei deshalb unzweckmässig und unwirtschaftlich, weshalb

er dem (Zusatz-)Krankenversicherer keine Empfehlung zur Kostengutsprache

erteilen könne.

Daraufhin machte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Krankenversicherung D

mit Schreiben vom 20. April 2016 erneut geltend, dass es im Vorfeld der

Hospitalisation am 2. Januar 2016 wiederholt zur Vorstellung des

Beschwerdeführers auf der Notfallstation gekommen sei. Das ambulante Management

sei deshalb entgegen der Einschätzung des Vertrauensarztes weder zielführend

noch wirtschaftlich gewesen. Nach Versagen der ambulanten Betreuung und akuter

Schmerzexazerbation sei die Hospitalisation damit klar indiziert gewesen. Mit

Schreiben vom 26. April 2016 wies die Krankenversicherung D eine

Übernahme der Kosten definitiv ab.

3.

3.1

Gemäss § 16 Abs. 1 des Spitalplanungs-

und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (SPFG) sind die Leistungen der

vom Kanton und den Gemeinden betriebenen öffentlich-rechtlichen Spitäler

gebührenpflichtig. Für Zusatzleistungen können über den Vollkosten liegende

Taxen erhoben werden. Ergänzend kann ein ärztliches Zusatzhonorar verrechnet

werden. Die Taxen und die ärztlichen Zusatzhonorare werden nach

marktwirtschaftlichen Grundsätzen festgelegt (§ 16 Abs. 2 SPFG). Nach

§ 1 Abs. 1 der Taxordnung des USZ vom 25. März 2009 (TO USZ)

erhebt dieses – mit hier nicht interessierenden Vorbehalten – für seine

Leistungen Gebühren. Für

Zusatzleistungen zugunsten von Privatpatienten erhebt das USZ Zusatztaxen (§ 8,

§ 14 Abs. 1 und 3 und § 16 TO USZ). Die Taxen werden in erster

Linie vom Patienten geschuldet (§ 25 lit. a TO USZ; vgl. § 16 Abs. 3

SPFG; Art. 42 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes vom 18. März

1994.

[KVG]).

3.2

Bei den

strittigen Spitaltaxen handelt es sich um die für die Nutzung einer öffentlich-rechtlichen

Anstalt geschuldeten Benutzungsgebühren aufgrund eines öffentlich-rechtlichen

Sonderstatusverhältnisses ohne vertragliche Komponente (BGr, 29. September

2011, 2C_336/2011, E. 4.1; RB 1982 Nr. 161; VGr, 22. Oktober

2015, VB.2015.00277, E. 3; 23. Oktober 2003, VB.2003.00240, E. 2b;

8.

Dezember 2000, VB.2000.00250 E. 3b; 14. Dezember 2001,

VB.2001.00322 E. 2 f.; Walter Fellmann in: Moritz W. Kuhn/Tomas

Poledna [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. A., Zürich etc. 2007, S. 159 ff.;

vgl. Tomas Poledna/Brigitte Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, Rz. 105 ff.).

Voraussetzung für den rechtmässigen Bestand der Gebührenschuld ist daher im

Wesentlichen neben der tatsächlichen Erbringung bzw. Inanspruchnahme der

Spitalleistung eine gesetzliche Grundlage für die Gebühr (vgl. E. 3.1),

ein (bei Spitaltaxen ohne Weiteres zu bejahendes) öffentliches Interesse und

grundsätzlich die Einhaltung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips.

3.3

Die

Verletzung spitalseitiger Pflichten kann die Gebührenschuld gemäss Taxordnung

ganz oder teilweise infrage stellen. Die für öffentlich-rechtliche Spitäler

massgebenden Gebührenordnungen definieren nämlich von vornherein nur die für

mängelfrei erbrachte Leistungen geschuldeten Gebühren. Daher kann argumentiert

werden, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Verrechnung nur

mangelhaft erbrachter Leistungen oder Teilleistungen. Selbst wenn davon

ausgegangen würde, die Gebührenpflicht entstünde vorerst unabhängig von der

Qualität der Spitalleistungen aufgrund der Taxordnung, hielte eine formal der

Taxordnung entsprechende Gebühr für eine nur mangelhaft erbrachte Leistung

infolge des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gebühr letztlich vor dem

Äquivalenzprinzip nicht stand (VGr, 26. April 2016, VB.2016.00050, E. 2.2.1).

Insofern lässt sich das Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlichem Spital und

Patient mit der Situation im privatrechtlichen Arztvertrag vergleichen, wo der

Honoraranspruch des Beauftragten bei Schlechterfüllung seines Auftrags

ebenfalls ganz oder teilweise entfällt (BGE 124 III 423 = Pra 88/1999 Nr. 22).

Diese Auffassung liegt auch verschiedenen Entscheiden des Verwaltungsgerichts

zugrunde, in denen die Reduktion einer Spitaltaxforderung wegen mangelhafter

Spitalleistung geprüft und teilweise bejaht wurde (vgl. zum Ganzen: VGr, 22. Oktober

2015, VB.2015.00277, E. 3; 24. Januar 2013, VB.2012.00232/233, E. 6.2;

6.

Juli 2005, VB.2005.00111, E. 3.1; 23. Oktober 2003,

VB.2003.00240, E. 2.b mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Das Spital

hat eintretende Patienten über die von ihnen persönlich zu übernehmenden voraussichtlichen

Kosten der Behandlung aufzuklären (§ 7 Abs. 1 lit. c des

Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004; vgl. § 24 Abs. 1 lit. e TO USZ). Bei notfallmässig eingelieferten Personen gelten zwar im

Allgemeinen keine allzu strengen Anforderungen, doch sind auch sie bzw. die für

sie handelnden Personen in adäquater Weise zu informieren (VGr, 16. November

2001, VB.2001.00199, E. 2d; 23. September 1997, VB.1996.00214, E. 2a).

Das Spital hat somit eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht. Es obliegt ihm,

die Patientinnen und Patienten über die voraussichtlichen Kosten einer

Behandlung aufzuklären und sie insbesondere darauf aufmerksam zu machen, wenn

ein Eingriff oder die ärztlichen Honorare von der Versicherung nicht gedeckt sind

oder wenn darüber Zweifel bestehen oder bestehen sollten (BGE 119 II 456 = Pra

84.

[1995] Nr. 72 E. 2d). Die wirtschaftliche Aufklärung bildet nicht

Hauptpflicht des Spitals, sondern lediglich eine leistungsbegleitende

Nebenpflicht (VGr, 23. Oktober 2003, VB.2003.00240, E. 2d).

4.1.1

Der Beschwerdeführer wurde beim Eintritt ins USZ über seine

Versicherungsverhältnisse befragt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer

angab, privat versichert zu sein (vorne, E. 2.2). Er macht indes geltend,

nicht zur Art der gewünschten stationären Behandlung gefragt worden zu sein.

Die Mitarbeiterin am Empfang bzw. das Aufnahmepersonal habe offenbar von sich

aus unter dieser Rubrik ein Kreuz bei "Privat" angebracht. Ob dieses

Kreuz schon anlässlich der Unterzeichnung oder erst danach angebracht worden

sei, wisse er nicht mehr. Ein Auftrag für eine private stationäre Behandlung

habe deshalb nicht vorgelegen.

4.1.2

Dieser Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.

Unbestrittenermassen gab er bei Spitaleintritt an, über eine Zusatzversicherung

für die private Behandlung zu verfügen – was auch korrekt war. Aufgrund dieser

Angabe durfte das Spital davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer eine

stationäre Behandlung auf der privaten Abteilung wünschte, nachdem dies für

seinen stationären Aufenthalt auch so vorgesehen gewesen war (vorne, E. 2.2).

Zumal der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift auf dem Aufnahmeformular

Entsprechendes auch bestätigte. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass das

betreffende Kreuz nicht von ihm und möglicherweise erst nachträglich angebracht

worden sei; er räumt indessen ein, zumindest mündlich angegeben zu haben,

privat versichert zu sein. Er opponierte in der Folge während seines

Aufenthalts nicht gegen die stationäre Behandlung auf der privaten Abteilung,

sondern nahm diese vorbehaltslos in Anspruch. Hätte er keine Behandlung in der

privaten Abteilung gewünscht, wäre zu erwarten gewesen, dass der

Beschwerdeführer dies während seines 11-tägigen Spitalaufenthalts dem Personal

entsprechend mitgeteilt hätte.

4.1.3

Mit Unterzeichnung des Aufnahmeformulars bestätigte der Beschwerdeführer,

seinen Versicherungsschutz zu kennen und die Kosten, sollte keine

vollumfängliche Kostengutsprache und/oder Kostenübernahme des Leistungsträgers

vorliegen, zu tragen. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht fähig

gewesen, das Formular unter der grossen Schmerzbelastung eingehend zu studieren.

Der Einwand ist unbegründet. Der Beschwerdeführer mag zwar bei seinem

Spitaleintritt unter Schmerzen gelitten haben. Er war jedoch bei vollem

Bewusstsein und entschied sich in Kenntnis seiner Versicherungsverhältnisse für

die Behandlung in der Privatabteilung. Wie er selber geltend macht, sei er –

aufgrund der mündlichen Auskunft der Krankenversicherung D – davon

ausgegangen, dass die Behandlung vom Zusatzversicherer übernommen würde. Da er

betreffend den ursprünglich am 11. Januar 2016 geplanten Spitaleintritt

die entsprechenden Abklärungen mit seinem Zusatzversicherer getroffen hatte, ist

davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Grundsätze der Kostentragung

bei einem Aufenthalt in der privaten Abteilung sehr wohl bewusst gewesen waren.

Anhaltspunkte dafür, dass die grundsätzlich zu vermutende Urteilsfähigkeit des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt der fraglichen Erklärung nicht vorhanden gewesen

sein sollte, sind keine ersichtlich. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht

vorbringt, wird im Bericht des Rettungsdienstes G vom 2. Januar 2016 die

Selbsteinschätzung der Schmerzen durch den Patienten nach der visuellen

Analogskala mit 0 (VAS) angegeben. Weder ist es ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer auf dem Transport zur oder bei seinem Eintritt in die

Notfallaufnahme eine die Urteilsfähigkeit beeinträchtigende Schmerzmedikation

erhalten hätte, noch ergeben sich aus dem Bericht über die stationäre Aufnahme

vom 2. Januar 2016 Anhaltspunkte, dass beim Beschwerdeführer eine

verminderte Urteilsfähigkeit bestanden hätte. Auf die Urteilsfähigkeit des

Beschwerdeführers deutet auch dessen sehr klare Schilderung der damaligen

Situation, wie er nach dem Versicherungsschutz gefragt wurde, das Kreuz nicht

selbst angebracht und daraufhin das Formular unterzeichnet habe, hin (Protokoll

vom 29. April 2021). Der Beschwerdeführer war damit über die Grundsätze

der Kostenübernahme informiert worden.

4.2

Damit ist

die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihre Aufklärungspflicht in Bezug auf die

wirtschaftlichen Folgen der Behandlung genügend wahrgenommen hat, jedoch noch

nicht abschliessend beantwortet. Inhalt und Form der wirtschaftlichen

Aufklärung hängen vom Einzelfall ab, so etwa von der Dringlichkeit des

Eingriffs oder der Höhe der mutmasslichen Kosten; sie hat dem Bildungsgrad und

der Erfahrung des Adressaten zu entsprechen (VGr, 6. Juli 2005,

VB.2005.00111, E. 4.1). Ein pauschaler – wenn auch optisch hervorgehobener

– Hinweis auf die grundsätzliche Kostentragungspflicht der Patientinnen und

Patienten auf dem Anmeldeformular genügt diesen Anforderungen noch nicht per

se.

4.2.1

Festzuhalten ist, dass die Zusatzversicherung

die Kostenübernahme nach erfolgtem Spitalaufenthalt des Beschwerdeführers zunächst

mit Verweis auf Art. 4.1.9 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl.

E. 2.3) ablehnte und den Beschwerdeführer an die Grundversicherung verwies.

Zusatzversicherungen

zur sozialen, obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über

die Krankenversicherung (KVG) unterstehen dem Bundesgesetz über den

Versicherungsvertrag (VVG; vgl. Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 26. September

2014.

[KVAG]; vgl. SVGr, 16. Januar 2012, KK.2010.00024, E. 1.1). Zusatzversicherungen

sind damit nach privatrechtlichen Grundsätzen geregelt. Es herrscht das Prinzip

der Vertragsfreiheit, weshalb die Angebote der Zusatzversicherer sehr

vielfältig ausfallen können. Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des

Leistungserbringers kann aber nicht so weit gehen, als er sich Kenntnisse über

den Inhalt und den Umfang des privaten Versicherungsschutzes eines Patienten

oder einer Patientin verschaffen muss. Dies liegt vielmehr im

Verantwortungsbereich des Patienten oder der Patientin. Eine Aufklärungspflicht

könnte höchstens dann angenommen werden, wenn der Leistungserbringer Kenntnis

davon hat oder zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine

bestimmte Leistung vom Zusatzversicherer ganz oder teilweise nicht übernommen wird

(vgl. VGr, 23. Oktober 2003, VB.2003.00240, E. 3c). Im Gegensatz zur

Grundversicherung nach KVG, bei welcher vom Arzt aufgrund seiner Einbindung in

das System des KVG erwartet werden kann, dass er wenigstens die zweifelhaften

Fälle erkennt, die möglicherweise nicht von den Krankenkassen übernommen werden

(BGE 119 II 456 = Pra 84 [1995] Nr. 72 E. 2d), ist fraglich, inwiefern vom

Leistungserbringer verlangt werden kann, Ausschlussgründe bei

Zusatzversicherversicherungen zu erkennen, da deren Leistungsumfang erheblich

variieren kann.

Jedenfalls

macht der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte geltend, aufgrund welcher die

Beschwerdegegnerin die Leistungsübernahme des Zusatzversicherers hätte infrage

stellen müssen, und es sind auch keine ersichtlich. Die

Beschwerdegegnerin war nicht gehalten, den Beschwerdeführer auf sämtliche

denkbaren Einwände seitens des Zusatzversicherers aufmerksam zu machen (vgl.

Beschwerdeentscheid der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern vom

28.

Januar 2014, E. 2.4 S. 17 [Nr. 2012-0035, unter www.gef.be.ch]).

Die Beschwerdegegnerin traf auch keine Verpflichtung, sich vorgängig beim

privaten Zusatzversicherer des Beschwerdeführers um Deckung für die Kosten zu

bemühen.

4.2.2

Erst im Rahmen der

Wiedererwägung der Ablehnung des Kostenübernahmegesuchs auf Ersuchen der

Beschwerdegegnerin hin prüfte der Vertrauensarzt der Zusatzversicherung, ob die

Behandlung auch wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich gewesen sei. Er kam

zum Schluss, dass zu keiner Zeit eine Spitalbedürftigkeit vorgelegen habe und

die Abklärungen und Therapien problemlos ambulant hätten durchgeführt werden

können.

Der Begriff der Wirtschaftlichkeit, um welchen es vorliegend

geht, entstammt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die anerkannten

Krankenkassen haben die Kosten nach Massgabe der in Art. 32–34 KVG

festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen (Art. 24 KVG). Art. 32 Abs. 1

KVG hält fest, dass die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein

müssen. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein

(vgl. SVGr, 18. November 2014, KV.2012.00084, E. 2.1 ff., auch

zum Folgenden).

Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit verlangt einen

Kostenvergleich der möglichen Behandlungsalternativen mit ungefähr gleichem

medizinischem Nutzen. Sind mehrere Behandlungen möglich, hat eine Abwägung

stattzufinden zwischen den Kosten und dem Nutzen der einzelnen Vorkehren. Von

zwei gleichermassen zweckmässigen Behandlungsalternativen gilt grundsätzlich

nur die kostengünstigere als notwendig und wirtschaftlich (BGE 128 V 66 E. 6).

Wenn mit der Behandlungsalternative das Therapieziel kostengünstiger erreicht

werden kann, besteht somit kein Anspruch auf Übernahme der teureren Behandlung.

Der infrage kommende alternative Behandlungsweg muss aber deutlich

kostengünstiger sein. Dies muss für den Leistungserbringer zudem auch erkennbar

sein (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 336).

Die Leistungspflicht für eine stationäre Behandlung setzt voraus, dass eine

Krankheit vorliegt, welche eine Akutbehandlung oder medizinische Rehabilitation

unter Spitalbedingungen erforderlich macht. Spitalbedürftigkeit in diesem Sinn

ist einerseits dann gegeben, wenn die notwendigen diagnostischen und

therapeutischen Massnahmen nur in einem Spital zweckmässig durchgeführt werden

können, anderseits auch dann, wenn die Möglichkeiten ambulanter Behandlung

erschöpft sind und nur noch im Rahmen eines Spitalaufenthaltes Aussicht auf

einen Behandlungserfolg besteht (BGE 126 V 326 E. 2b; BGE 120 V 206 E. 6a

mit Hinweisen).

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdegegnerin davon ausging, dass eine Indikation für eine

Hospitalisierung gegeben war und der Zusatzversicherer entsprechend die Kosten

übernehmen werde. Auch der Hausarzt des Beschwerdeführers ging davon aus, dass

eine stationäre Aufnahme indiziert sei, und hatte diesen am 15. Dezember

2015.

für eine interdisziplinäre stationäre Therapie an das USZ überwiesen. Die

stationäre Aufnahme war für den 11. Januar 2016 geplant, weshalb eine

Abklärung der Kostenübernahme beim Zusatzversicherer in die Wege geleitet

worden war. Die Ansicht, dass eine Indikation für eine Hospitalisierung vorlag,

scheint auch die Grundversicherung des Beschwerdeführers zu teilen, hat diese

doch die Kosten für die stationäre Behandlung übernommen, zumal sie Leistungen,

die weder wirksam noch zweckmässig noch wirtschaftlich sind, nicht übernehmen

dürfte (Art. 34 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1

KVG). Auch der Beschwerdeführer ging stets davon aus, dass die Hospitalisation

indiziert war (Protokoll vom 29. April 2021) und der Zusatzversicherer die

Kosten der Behandlung übernehmen werde. Selbst der Zusatzversicherer soll, wie

der Beschwerdeführer selbst vorbringt, anfänglich mündlich einer Übernahme der

Kosten zugestimmt haben. Anlass, an der Kostenübernahme durch den

Zusatzversicherer zu zweifeln, bestand deshalb nicht. Entsprechend hatte die

Beschwerdegegnerin keine Veranlassung, Berechnungen über mutmassliche

Behandlungskosten anzustellen oder ein Depot vom Beschwerdeführer zu verlangen.

Erst mit Schreiben vom 2. Februar 2016, das heisst nach Beendigung des

stationären Aufenthalts, lehnte der Zusatzversicherer eine Kostengutsprache für

die private Behandlung ab, zunächst mit der Begründung, die Leistungen würden

unter eine Ausschlussklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen

fallen, später mit der Begründung, die Behandlungen und Abklärungen hätten

problemlos auch ambulant durchgeführt werden können. Da die Beschwerdegegnerin

von der Notwendigkeit der stationären Behandlung ausging und für sie keine

Anhaltspunkte bestanden, dass die (Zusatz-)Versicherung eine Kostenübernahme

aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit und/oder Zweckmässigkeit ablehnen würde,

wäre sie ohnehin nicht, d. h.

auch nicht bei grundsätzlicher Bejahung einer solchen Pflicht (dazu oben, E. 4.2.1),

verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer über den möglichen Leistungsumfang

bzw. -Ausschluss seiner Zusatzversicherung aufzuklären.

Unter diesen Umständen kann der Beschwerdegegnerin keine

Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht vorgeworfen werden.

4.2.3

In diesem Zusammenhang beantragte der

Beschwerdeführer die Befragung der behandelnden Ärzte insbesondere zum

Entscheid der stationären Behandlung sowie der Sachbearbeiterin H der Krankenversicherung D.

Aus dem in Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerten Anspruch der

Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich unter anderem ein Anspruch auf

Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über erhebliche

Tatsachen (Alain Griffel, in: Derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 8 N. 34). Der Anspruch

auf Beweisabnahme gilt nicht absolut: Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel

insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den

angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit

des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene

Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des

Beweismittels; zum Ganzen VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.1

mit Hinweisen). Um festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend feststeht und

ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt das Gericht

allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis im Rahmen einer antizipierten

Beweiswürdigung vorläufig zu würdigen. Erscheint der Sachverhalt genügend

ermittelt, auch wenn nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft

wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen

Erkenntnisse, so rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu

verzichten. Deshalb kann das Gericht, wenn es die Beweiserhebung als unnötig

oder ein konkretes Beweismittel als nicht tauglich erachtet, in Vorwegnahme des

Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen. Ein solches Vorgehen dient

schliesslich der Verfahrensbeschleunigung und ist mit dem Anspruch auf rechtliches

Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV vereinbar (VGr, 22. Oktober

2015, VB.2015.00387, E. 3.1, mit Hinweis auf BGr, 21. März 2013,

2C_921/2012, E. 4.3 sowie BGE 136 I 229 E. 5.3 und BGE 134 I 140 E. 5.3;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18 f.; Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 60 N. 11).

Da sich für die Beurteilung der

entscheidrelevanten Aspekte der Sachverhalt in genügender Weise aus den Akten

und der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers ergibt (oben, insbesondere E. 4.2.1 f.),

kann vorliegend auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden.

Insbesondere ergibt sich aus den Akten, dass sowohl der Hausarzt des

Beschwerdeführers als auch die Beschwerdegegnerin von der Notwendigkeit eines

stationären Aufenthalts ausgingen. Es ist unwahrscheinlich, dass sich die

behandelnden Ärzte nun mehr als fünf Jahre nach dem umstrittenen

Spitalaufenthalt diesbezüglich anders äussern würden. Sodann kann auch auf die

Befragung der Sachbearbeiterin der Krankenversicherung D verzichtet

werden, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, ihm sei

telefonisch versichert worden, der Spitalaufenthalt sei versichert und die

Kosten würden übernommen; etwas anderes wird von keiner Partei behauptet und es

besteht auch kein Anlass, an dieser Schilderung zu zweifeln, zumal

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Frage, ob die Krankenversicherung D

die Kosten übernimmt, bildet. Insofern bestehen ohnehin keine Lücken im

Sachverhalt, die mit einer Befragung der Sachbearbeiterin der Krankenversicherung D

geklärt werden könnten.

5.

5.1

Mit

Eingabe vom 24. April 2021 bestreitet der Beschwerdeführer erstmals, dass

die von der Beschwerdegegnerin verrechneten Leistungen überhaupt erbracht

wurden. Ob es sich dabei um eine (in diesem Verfahrensstadium) unzulässige neue

Tatsachenbehauptung handelt (Donatsch, § 52 N. 26 ff.), kann

vorliegend offengelassen werden. Soweit der Beschwerdeführer bei der

persönlichen Anhörung zu Protokoll gab, dass er betreffend die medizinische

Versorgung anlässlich seines stationären Spitalaufenthalts keine Beanstandungen

habe (vgl. Protokoll vom 29. April 2021), stünde die (neue)

Tatsachenbehauptung ohnehin im Widerspruch dazu. Damit ist vorliegend davon

auszugehen, dass die Pflegeleistungen des Spitals tatsächlich sowie einwandfrei

erbracht wurden und es erübrigte sich, der Beschwerdegegnerin, wie von ihr

beantragt, eine Frist zur Stellungnahme zu den vom USZ verrechneten Leistungen,

anzusetzen.

5.2

Es lässt

sich jedoch fragen, ob insofern eine gebührenreduzierende Mangelhaftigkeit besteht,

als das Spital nicht die nach wirtschaftlichen bzw. versicherungsrechtlichen

Aspekten richtige Behandlungsart (ambulant statt stationär) gewählt haben

sollte. Für die obligatorische Krankenversicherung sieht Art. 56 Abs. 1

KVG vor, dass sich der Leistungserbringer in seinen Leistungen auf das Mass zu

beschränken hat, das im Interesse der Versicherten liegt und für den

Behandlungszweck erforderlich ist (sogenanntes Wirtschaftlichkeitsgebot). Das

bedeutet, dass sie alle gebotene Sorgfalt darauf zu verwenden haben, nicht

unnötige Leistungen zu erbringen oder zu veranlassen (Eugster, Rz. 343).

Vorliegend hat die Grundversicherung jedoch die Kosten des stationären

Aufenthalts des Beschwerdeführers übernommen, was dagegenspricht, dass unnötige

Leistungen erbracht worden sein sollten (vorne, E. 4.2.2). Ob der

Zusatzversicherer die Zusatzkosten für die private Behandlung hätte übernehmen

müssen, ist demgegenüber nicht in diesem Verfahren zu entscheiden. Für

Streitigkeiten zwischen Zusatzversicherern und Versicherten ist das

Verwaltungsgericht nicht zuständig. Da die Kostenübernahme ohnehin mit Verweis

auf Art. 4.1.9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verweigert wurde,

kann vorliegend offenbleiben, ob der Zusatzversicherer die Kostenübernahme

mangels Wirtschaftlichkeit der Behandlung hätte verweigern dürfen. Denn

Zusatzversicherungen decken "echte" Mehrleistungen ab und können

daher auch Zusatzleistungen erbringen, welche die Kriterien der

Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht erfüllen

(Dominik Vock/Christian Nater, Basler Kommentar, 3. A., 2017, Art. 7

ZPO N 5).

5.3

Die

Geltendmachung entsprechender Ansprüche auf Kostenübernahme durch den

Zusatzversicherer ist denn auch nicht Sache des Leistungserbringers, sondern

des Versicherten selber. Hat der Leistungserbringer – wie hier – die zumutbaren

Abklärungen in Bezug auf das vorhandene Versicherungsmodell des Patienten

getroffen und gehen überdies sämtliche Beteiligte (mit Ausnahme der

Zusatzversicherung) von der Indikation der betreffenden (stationären)

Behandlung aus, liegt das Risiko der tatsächlichen Kostenübernahme bzw. -Rückvergütung

durch den Zusatzversicherer beim Versicherten. Die Gebührenerhebung durch den

Leistungserbringer (Beschwerdegegnerin) gegenüber dem leistungsbeziehenden und

gebührenpflichtigen Patienten (Beschwerdeführer) steht diesfalls nicht unter

dem Vorbehalt der tatsächlichen Kostenübernahme im Verhältnis zwischen dem

Patienten und seiner Zusatzversicherung.

6.

6.1

Nach dem

Gesagten stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer somit zu Recht

eine Gebühr von Fr. 16'030.- sowie Verzugszins von 5 % seit dem 23. April

2016.

in Rechnung. Nicht zu beanstanden ist sodann die Auferlegung der

Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30 sowie die Gebühren von Fr. 250.-

für das Verwaltungsverfahren.

6.2

Was hingegen die Mahnspesen von Fr. 20.-

betrifft, so bedürfen diese einer gesetzlichen Grundlage, welche vorliegend

nicht gegeben ist. Nicht zu den

Betreibungskosten zählend, könnten die betreffenden Ausgaben dem

Beschwerdeführer zudem auch nicht einfach gestützt auf Art. 68 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG) in der Betreibung über die Hauptforderung überwälzt werden (vgl. Frank Emmel, Basler Kommentar, 2010, Art. 68

SchKG N. 2 f., 18; vgl. VGr, 6. Dezember 2016, VB.2016.00387, E. 3.4).

6.3

Die

Beschwerde ist in diesem Sinn in Bezug auf die Mahnspesen von Fr. 20.-

teilweise gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen.

7.

7.1

Mehrere am

Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Nachdem

der Beschwerdeführer überwiegend unterliegt und die teilweise Gutheissung in

Bezug auf die Mahngebühr von Fr. 20.- kaum ins Gewicht fällt, sind ihm die

gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ihm

entsprechend nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die teilweise

Gutheissung rechtfertigt ebenso wenig die Anpassung der Nebenfolgen des

vorinstanzlichen Entscheids.

7.2

Die

Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung,

da die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem Aufgabenbereich

gehört und vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die das Zusprechen

einer Parteientschädigung gerechtfertigt erscheinen liessen (Plüss, § 17 N. 51 f.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1

des Rekursentscheids der Spitaldirektion vom 17. Oktober 2018 und der

Verfügung der Direktion Finanzen des USZ vom 8. September 2017 erfolgt

bezüglich der Mahngebühr von Fr. 20.- keine Aufhebung des

Rechtsvorschlags.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der am 10. Mai 2017 erklärte Teilrechtsvorschlag in der

Betreibung Nr. 01 des Betreibungsamtes E (Datum der Zustellung des

Zahlungsbefehls vom 5. Mai 2017) wird im Umfang von Fr. 16'030.-

nebst Zins zu 5 % seit 23. April 2016 und Fr. 103.30

Betreibungskosten beseitigt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 340.-- Zustellkosten,

Fr. 2'340.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …