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Entscheid

VB.2020.00837

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00837

27. Mai 2021Deutsch7 min

(URT.2021.22777)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00837

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. Mai 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird seit Juni 2012 von der Stadt

B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Verfügung des Sozialvorstands vom

30. April 2020 wurde die Unterstützung von A für den Zeitraum vom 1. August

2019 bis 6. August 2019 sowie die Unterstützung von A und C vom 7. August

2019 bis 31. Juli 2020 festgesetzt. Zudem wurden diverse Auflagen und

Weisungen erteilt.

B. Hierauf

ersuchte A um Neubeurteilung bei der Sozialbehörde der Stadt B. Diese wies das

Gesuch um Neubeurteilung mit Beschluss vom 7. Juli 2020 ab, soweit sie

darauf eintrat.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid gelangte A am 14. August 2020

mit Rekurs an den Bezirksrat B, er stellte insgesamt 27 Anträge. Der Bezirksrat

trat am 22. Oktober 2020 nicht auf den Rekurs ein, ohne Verfahrenskosten

zu erheben.

III.

Dagegen erhob A am 26. November

2020.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, (1) die Verfügung sei

im Ganzen aufzuheben; es sei eine neue Verfügung "gemäss der wirklichen

Situation und gemäss geltendem Recht" zu erlassen. (2) Es sei ihm die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. (3) Die irrelevante Bemerkung, dass

er sich eventuell öfter im Ausland aufhalten könnte, sei aus der Verfügung

ersatzlos zu streichen. (4) Seiner Ex-Frau sei für den Zeitraum vom September

2019.

bis Ende Juni 2020 eine angemessene Integrationsentschädigung anzurechnen.

Der Bezirksrat B beantragte am 15. Dezember 2020 die

Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021

beantragte die Stadt B die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei; unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. A äusserte sich am 9. Februar

2021.

erneut.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die

Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Nachdem

die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand

vor Verwaltungsgericht auf die Frage, ob sie auf den Rekurs hätte eintreten

müssen (VGr, 11. Juli 2019, VB.2019.00205, E. 1.4). Nicht einzutreten

ist folglich auf die materiellen Anträge 1, 3 und 4 des Beschwerdeführers,

insoweit sie eine Abänderung der ursprünglichen Verfügung beantragen. Auf die

Beschwerde ist jedoch insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer sinngemäss

geltend macht, sein Rekurs hätte materiell behandelt werden müssen.

2.

2.1

Die

Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 23 Abs. 1 VRG). Hierbei genügt die blosse Behauptung, die angefochtene Verfügung sei

fehlerhaft, als Begründung nicht. In der Begründung muss vielmehr dargelegt

werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies

setzt voraus, dass sich der Rekurs substanziiert mit den massgeblichen

Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Die Begründung ist

formelles Gültigkeitserfordernis. Wenn mehrere Anträge gestellt werden, sind

grundsätzlich alle zu begründen (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 17 ff.). Fehlt eine Begründung,

gilt es, gestützt auf § 23 Abs. 2 VRG in der Regel vorerst eine

Nachfrist zum Einreichen einer verbesserten Beschwerdeschrift anzusetzen. Die

Bestimmung von § 23 Abs. 2 VRG soll aber nur überspitzten Formalismus

verhindern: Rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien ist selbst

bei gänzlich fehlender Begründung keine Nachfrist anzusetzen; es geht nicht an,

sich mittels Verzicht auf eine Begründung eine Erstreckung der Beschwerdefrist

zu verschaffen (vgl. Griffel, § 23 N. 29 ff.). Bei der

Beurteilung der Frage, ob ein Antrag oder eine Begründung den formalen

Anforderungen von § 23 Abs. 1 VRG genügt, kommt der Rekursinstanz ein

gewisser Ermessensspielraum zu (Griffel, § 23 N. 6).

2.2

Der

Beschwerdeführer beantragte vor der Vorinstanz, die Verfügung im Ganzen

aufzuheben und eine neue Verfügung "gemäss der wirklichen Situation und

gemäss geltendem Recht" zu erlassen. Zur Begründung führte er lediglich

an, die Verfügung berücksichtige in weiten Teilen nicht die aktuelle Situation

und entspreche in weiten Teilen nicht dem geltenden Recht. Weil der

Beschwerdeführer nicht aufzeige, in welcher Hinsicht seine aktuelle Situation

nicht berücksichtigt worden sei und inwiefern der Entscheid geltendem Recht

nicht entspreche, erachtete die Vorinstanz die Begründung als nicht genügend

und trat auf den Antrag nicht ein, ohne ihm eine Nachfrist zu setzen. Damit hat

sie ihr Ermessen nicht überschritten, ging doch aus der Begründung nicht hervor,

aus welchen Gründen genau die Verfügung aufzuheben sei. Zudem hätte die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch keine Frist zur Verbesserung der

Rekursschrift ansetzen müssen. Der Beschwerdeführer, welcher auch schon vor dem

Verwaltungsgericht diverse Verfahren geführt hat, ist prozesserfahren (vgl.

insbesondere VGr, 7. Februar 2018, SB.2018.00001 [u.a. ungenügende

Begründung]; zuletzt: VGr, 14. Juli 2020, VB.2020.00321, VGr, 9. Februar

2021, VB.2020.00744). Sodann stellte er 24 weitere Anträge, wie die Verfügung

abzuändern bzw. aufzuheben sei. Der Beschwerdeführer musste daher um das

Begründungserfordernis wissen und war auch in der Lage, seine weiteren Anträge

entsprechend zu begründen. Sodann vermag auch der Hinweis im vorliegenden

Verfahren, dass er inzwischen geschieden sei, die fehlende Begründung vor der

Vorinstanz in Bezug auf die geänderten Verhältnisse nicht zu korrigieren. Die

Vorinstanz trat zu Recht nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers ein, die

ganze Verfügung aufzuheben.

Auf die übrigen gestellten Anträge des Beschwerdeführers

trat die Vorinstanz nicht ein, da sie sich lediglich auf Erwägungen und nicht

das Dispositiv bezogen, nicht selbständig anfechtbare Auflagen und Weisungen

bzw. Androhungen betrafen, Erläuterungsbegehren zum Zweck hatten, für welche

die Vorinstanz nicht zuständig war, oder sich weder gegen eine Anordnung noch

gegen eine Weisung oder Auflage richteten.

2.3

Im

Weiteren enthält die Beschwerde des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren

keine substanziierten Rügen mehr, weshalb die Vorinstanz hätte auf den Rekurs

eintreten müssen. Was er in materieller Hinsicht vorbringt, vermag die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ihrem Nichteintretensentscheid nicht

in Zweifel zu ziehen. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Demgemäss ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs des

Beschwerdeführers eingetreten und ist die vorliegende Beschwerde daher

abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

3.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

3.2

Der

Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen

auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass

sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus

seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener

Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Aufgrund der vorgängigen Ausführungen erweist sich die

Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist folglich abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …