VB.2020.00837
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00837
27. Mai 2021Deutsch7 min
(URT.2021.22777)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00837
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Mai 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird seit Juni 2012 von der Stadt
B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Verfügung des Sozialvorstands vom
30. April 2020 wurde die Unterstützung von A für den Zeitraum vom 1. August
2019 bis 6. August 2019 sowie die Unterstützung von A und C vom 7. August
2019 bis 31. Juli 2020 festgesetzt. Zudem wurden diverse Auflagen und
Weisungen erteilt.
B. Hierauf
ersuchte A um Neubeurteilung bei der Sozialbehörde der Stadt B. Diese wies das
Gesuch um Neubeurteilung mit Beschluss vom 7. Juli 2020 ab, soweit sie
darauf eintrat.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid gelangte A am 14. August 2020
mit Rekurs an den Bezirksrat B, er stellte insgesamt 27 Anträge. Der Bezirksrat
trat am 22. Oktober 2020 nicht auf den Rekurs ein, ohne Verfahrenskosten
zu erheben.
III.
Dagegen erhob A am 26. November
2020.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, (1) die Verfügung sei
im Ganzen aufzuheben; es sei eine neue Verfügung "gemäss der wirklichen
Situation und gemäss geltendem Recht" zu erlassen. (2) Es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. (3) Die irrelevante Bemerkung, dass
er sich eventuell öfter im Ausland aufhalten könnte, sei aus der Verfügung
ersatzlos zu streichen. (4) Seiner Ex-Frau sei für den Zeitraum vom September
2019.
bis Ende Juni 2020 eine angemessene Integrationsentschädigung anzurechnen.
Der Bezirksrat B beantragte am 15. Dezember 2020 die
Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021
beantragte die Stadt B die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei; unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. A äusserte sich am 9. Februar
2021.
erneut.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die
Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Nachdem
die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand
vor Verwaltungsgericht auf die Frage, ob sie auf den Rekurs hätte eintreten
müssen (VGr, 11. Juli 2019, VB.2019.00205, E. 1.4). Nicht einzutreten
ist folglich auf die materiellen Anträge 1, 3 und 4 des Beschwerdeführers,
insoweit sie eine Abänderung der ursprünglichen Verfügung beantragen. Auf die
Beschwerde ist jedoch insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer sinngemäss
geltend macht, sein Rekurs hätte materiell behandelt werden müssen.
2.
2.1
Die
Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 23 Abs. 1 VRG). Hierbei genügt die blosse Behauptung, die angefochtene Verfügung sei
fehlerhaft, als Begründung nicht. In der Begründung muss vielmehr dargelegt
werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies
setzt voraus, dass sich der Rekurs substanziiert mit den massgeblichen
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Die Begründung ist
formelles Gültigkeitserfordernis. Wenn mehrere Anträge gestellt werden, sind
grundsätzlich alle zu begründen (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 17 ff.). Fehlt eine Begründung,
gilt es, gestützt auf § 23 Abs. 2 VRG in der Regel vorerst eine
Nachfrist zum Einreichen einer verbesserten Beschwerdeschrift anzusetzen. Die
Bestimmung von § 23 Abs. 2 VRG soll aber nur überspitzten Formalismus
verhindern: Rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien ist selbst
bei gänzlich fehlender Begründung keine Nachfrist anzusetzen; es geht nicht an,
sich mittels Verzicht auf eine Begründung eine Erstreckung der Beschwerdefrist
zu verschaffen (vgl. Griffel, § 23 N. 29 ff.). Bei der
Beurteilung der Frage, ob ein Antrag oder eine Begründung den formalen
Anforderungen von § 23 Abs. 1 VRG genügt, kommt der Rekursinstanz ein
gewisser Ermessensspielraum zu (Griffel, § 23 N. 6).
2.2
Der
Beschwerdeführer beantragte vor der Vorinstanz, die Verfügung im Ganzen
aufzuheben und eine neue Verfügung "gemäss der wirklichen Situation und
gemäss geltendem Recht" zu erlassen. Zur Begründung führte er lediglich
an, die Verfügung berücksichtige in weiten Teilen nicht die aktuelle Situation
und entspreche in weiten Teilen nicht dem geltenden Recht. Weil der
Beschwerdeführer nicht aufzeige, in welcher Hinsicht seine aktuelle Situation
nicht berücksichtigt worden sei und inwiefern der Entscheid geltendem Recht
nicht entspreche, erachtete die Vorinstanz die Begründung als nicht genügend
und trat auf den Antrag nicht ein, ohne ihm eine Nachfrist zu setzen. Damit hat
sie ihr Ermessen nicht überschritten, ging doch aus der Begründung nicht hervor,
aus welchen Gründen genau die Verfügung aufzuheben sei. Zudem hätte die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer auch keine Frist zur Verbesserung der
Rekursschrift ansetzen müssen. Der Beschwerdeführer, welcher auch schon vor dem
Verwaltungsgericht diverse Verfahren geführt hat, ist prozesserfahren (vgl.
insbesondere VGr, 7. Februar 2018, SB.2018.00001 [u.a. ungenügende
Begründung]; zuletzt: VGr, 14. Juli 2020, VB.2020.00321, VGr, 9. Februar
2021, VB.2020.00744). Sodann stellte er 24 weitere Anträge, wie die Verfügung
abzuändern bzw. aufzuheben sei. Der Beschwerdeführer musste daher um das
Begründungserfordernis wissen und war auch in der Lage, seine weiteren Anträge
entsprechend zu begründen. Sodann vermag auch der Hinweis im vorliegenden
Verfahren, dass er inzwischen geschieden sei, die fehlende Begründung vor der
Vorinstanz in Bezug auf die geänderten Verhältnisse nicht zu korrigieren. Die
Vorinstanz trat zu Recht nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers ein, die
ganze Verfügung aufzuheben.
Auf die übrigen gestellten Anträge des Beschwerdeführers
trat die Vorinstanz nicht ein, da sie sich lediglich auf Erwägungen und nicht
das Dispositiv bezogen, nicht selbständig anfechtbare Auflagen und Weisungen
bzw. Androhungen betrafen, Erläuterungsbegehren zum Zweck hatten, für welche
die Vorinstanz nicht zuständig war, oder sich weder gegen eine Anordnung noch
gegen eine Weisung oder Auflage richteten.
2.3
Im
Weiteren enthält die Beschwerde des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren
keine substanziierten Rügen mehr, weshalb die Vorinstanz hätte auf den Rekurs
eintreten müssen. Was er in materieller Hinsicht vorbringt, vermag die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ihrem Nichteintretensentscheid nicht
in Zweifel zu ziehen. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
Demgemäss ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs des
Beschwerdeführers eingetreten und ist die vorliegende Beschwerde daher
abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
3.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
3.2
Der
Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus
seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener
Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Aufgrund der vorgängigen Ausführungen erweist sich die
Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist folglich abzuweisen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …