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Entscheid

VB.2020.00838

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00838

15. April 2021Deutsch17 min

(URT.2021.22662)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00838

Beschluss

der 4. Kammer

vom 15. April 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

Staatsanwaltschaft

II Besondere Untersuchungen,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend temporäre

Suspendierung einer Landesverweisung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Schreiben vom 20. November 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft II

(Besondere Untersuchungen) das Migrationsamt des Kantons Zürich um temporäre

Suspendierung der gegenüber A, einer mittlerweile wieder in Deutschland

wohnhaften deutschen Staatsangehörigen, ausgesprochenen Landesverweisung.

Dadurch sollte ihr ermöglicht werden, A als Zeugin in einem Strafverfahren

wegen versuchter Begünstigung etc. einzuvernehmen. Auf eine abschlägige

E-Mail-Antwort vom 2. Dezember 2019 hin richtete die

Staatsanwaltschaft II am 17. Dezember 2019 ein "Wiedererwägungsersuchen"

an das Migrationsamt, worauf dieses am 14. Februar 2020, wiederum per

E-Mail, antwortete, dass "eine Suspension der Landesverweisung durch die

Vollzugsbehörde" nicht möglich sei. Hierauf stellte die

Staatsanwaltschaft II am 3. März 2020 ein entsprechendes Gesuch dem

Bezirksgericht Zürich, das mit Urteil vom 6. Mai 2019 die Landesverweisung

ausgesprochen hatte. Dieses trat mit Beschluss vom 10. März 2020 auf das

Gesuch nicht ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 30. März 2020 wies

das Obergericht (III. Straf­kammer) mit Beschluss vom 2. Juli 2020

ab.

B. Am 10. Juli

2020 stellte die Staatsanwaltschaft II ein erneutes

"Wiedererwägungsersuchen" um eine temporäre Suspendierung der

Landesverweisung von A. Am 19. August 2020 wies das Migrationsamt das

Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 ab.

Die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 805.- auferlegte sie der

Staatsanwaltschaft II (Dispositiv-Ziff. II).

III.

Gegen diesen Entscheid erhob die

Staatsanwaltschaft II am 27. November 2020 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht mit dem Antrag, das "Ersuchen um eine temporäre

Suspendierung einer Landesverweisung für A für einen Tag sei

gutzuheissen".

Das Migrationsamt beantragte unter Verzicht auf eine

materielle Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 lud das

Verwaltungsgericht das Obergericht zum Meinungsaustausch über die Zuständigkeit

ein. In seiner Antwort vom 26. Februar 2021 teilte das Obergericht mit,

dass es bzw. seine III. Strafkammer sich nicht als zuständig erachte. Die

Staatsanwaltschaft II schloss sich in ihrer am 8. März 2021

eingegangenen Vernehmlassung der Ansicht des Obergerichts an. Das Migrationsamt

äusserte sich nicht zum Meinungsaustausch.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]). Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung ist – von

seltenen Ausnahmen abgesehen – zwingend. Die Zuständigkeitsprüfung ist auch

vorzunehmen, wenn die Zuständigkeit von den involvierten Parteien bejaht wird

(Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 5 N. 5 f.). Daran ändert auch nichts,

dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich um eine materielle Behandlung der

Streitsache durch das Verwaltungsgericht ersucht.

1.2

Die

Beschwerdeführerin ersucht um die streitige eintägige Suspendierung einer

Landesverweisung, weil sie die des Landes verwiesene Person als Zeugin in einem

hängigen Strafverfahren befragen möchte. Nach Art. 43 Abs. 4 der Strafprozessordnung

vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) gilt "jede Massnahme, um die

eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren

ersucht", als Rechtshilfe. Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen

Behörden des gleichen Kantons entscheidet nach Art. 48 Abs. 1 StPO

die kantonale Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 20 StPO. Im Kanton Zürich

handelt es sich dabei um das Obergericht (§ 49 des Gesetzes über die

Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai

2010.

[GOG, LS 211.1]). Das Verwaltungsgericht lud daher das Obergericht zu

einem Meinungsaustausch ein, ob ein Rechtshilfegesuch vorliege und das

Obergericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 48

Abs. 1 StPO zuständig sei.

1.2.1

Nach der Auffassung des Obergerichts handelt es sich beim Gesuch der

Beschwerdeführerin nicht um ein Rechtshilfeersuchen im Sinn von Art. 43 ff.

StPO: Die Suspendierung der Landesverweisung liege nicht im Rahmen der

Zuständigkeit der Beschwerdeführerin; vielmehr handle es sich um eine

Vollzugsfrage, für deren Behandlung der Beschwerdegegner zuständig sei. Die

Titel des 2. und 3. Abschnitts des 4. Kapitels der

Strafprozessordnung sowie der Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 StPO

verdeutlichten, dass es bei der Rechtshilfe um Verfahrenshandlungen gehe,

worunter die Suspendierung der Landesverweisung nicht falle. Diese diene auch

nicht unmittelbar der Strafverfolgung, was nach der Praxis des Bundesgerichts

(BGE 129 IV 141 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen) ein Definitionselement

der Rechtshilfe sei. Es liege auch deswegen keine Rechtshilfe vor, weil der

Beschwerdegegner nicht stellvertretend für die Beschwerdeführerin tätig würde.

Die Suspendierung einer Landesverweisung erscheine nicht vergleichbar mit den

in der Literatur genannten Beispielen für Rechtshilfe. Schliesslich

widerspräche es der Zuständigkeitsordnung, wenn die Beschwerdeinstanz im Sinn

des Strafprozesses über die Verfügung einer Vollzugsbehörde bezüglich einer

rechtskräftig angeordneten Landesverweisung zu befinden hätte.

Mit diesen Argumenten legt das Obergericht (schlüssig)

dar, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin als Rechtshilfegesuch unzulässig

ist, nicht aber, dass es von vornherein nicht als Rechtshilfegesuch zu

behandeln ist.

1.2.2

Zunächst ist festzuhalten, dass sich Rechtshilfeersuchen auch an

Verwaltungsbehörden richten können (vgl. zum Beispiel BGr, 29. November

2016, 1B_26/2016, E. 4.1; Bundesstrafgericht, 24. Juni 2015,

BB.2015.30, E. 1.1; Horst Schmitt, Basler Kommentar, 2014, Art. 44

StPO N. 3). Somit ergibt sich aus Art. 48 Abs. 1 StPO, dass die

Beschwerdeinstanz auch über Konflikte zwischen Strafverfolgungs- und

Verwaltungsbehörden entscheidet.

1.2.3

Art. 43 Abs. 4 StPO subsumiert unter Rechtshilfe alle Massnahmen,

"um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen

Strafverfahren ersucht". Daraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen

werden, dass die Strafverfolgungsbehörde zuständig sein müsse, die betreffenden

Massnahmen selber zu ergreifen; vielmehr kommt die Rechtshilfe erst dann in

Frage, wenn dies konkret nicht der Fall ist (vgl. BGE 123 IV 157 E. 4a

mit Hinweis; vgl. auch Stefan Heimgartner, in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., Zürich 2020,

Art. 43 N. 8 und 11). Die Formulierung des Bundesgerichts, die in Art. 43

Abs. 4 StPO kodifiziert werden sollte, lautete denn auch, dass Rechtshilfe

"jede Massnahme" sei, "um die eine Behörde im Rahmen ihrer

Zuständigkeit in einer hängigen Strafverfolgung für die Zwecke dieser

Verfolgung ersucht wird" (BGE 79 IV 179 E. 1; vgl. etwa

auch BGE 129 IV 141 E. 2.1). Sie setzte damit voraus, dass die

um Rechtshilfe ersuchte Behörde – und nicht die ersuchende Behörde – zur

Vornahme der betreffenden Massnahme zuständig war. Rechtshilfe (im hier

relevanten engeren Sinn) wird auch nicht nur dadurch definiert, dass die darum

ersuchte Behörde stellvertretend für die ersuchende Behörde tätig wird, sondern

es kommt auch anderweitige Hilfeleistung in Frage (Heimgartner, Art. 44 N. 1a).

Aber selbst wenn man der einschränkenden Interpretation des Obergerichts

folgte, könnte das Vorliegen eines Rechtshilfegesuchs nicht deswegen verneint

werden, weil bestimmte Voraussetzungen der Zulässigkeit nicht erfüllt wären.

Dies gilt auch in Bezug auf das Erfordernis einer Verfahrenshandlung und die

vom Bundesgericht geforderte Voraussetzung, dass ein Rechtshilfegesuch

unmittelbar der Strafverfolgung dienen muss (BGE 129 IV 141 E. 2.1).

1.2.4

Von den Sachverhalten, die der publizierten Rechtsprechung zugrunde liegen,

ist mit dem vorliegenden am ehesten derjenige vergleichbar, der einem Entscheid

des Bundesstrafgerichts vom 17. September 2014 (BB 2014.110 [TPF 2014,

95]) zugrunde lag. Im Streit lag ein Gesuch der Bundesanwaltschaft an das

Bundesamt für Justiz, im Interesse eines hängigen Strafverfahrens auf den

Vollzug einer Auslieferung zu verzichten. Das Bundesstrafgericht erklärte das

Gesuch für unzulässig bzw. trat darauf nicht ein: Mit dem Ansinnen, das

Bundesamt für Justiz möge die Ausübung einer ihm zustehenden Kompetenz

suspendieren, überschreite die Bundesanwaltschaft klar den Rahmen der

Massnahmen, die sie im Zusammenhang mit einem hängigen Strafverfahren ergreifen

dürfe. Es liege deshalb keine Anfrage vor, die auf eine Rechtshilfemassnahme im

Sinn von Art. 43 Abs. 4 StPO abziele (a.a.O., E. 2.4). Die

Zuständigkeit einer Instanz der Verwaltungsrechtspflege und die Weiterleitung

der Sache an diese erwog das Bundesstrafgericht aber nicht.

1.2.5

Als entscheidendes Element für die Qualifikation des verfahrensauslösenden

Gesuchs erscheint, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner um eine

Amtshandlung ersuchte, die das von ihr geführte, hängige Strafverfahren

voranbringen sollte. Dies charakterisiert die Eingabe als Anfrage betreffend

Rechtshilfe. Zudem konnte diese nur als Rechtshilfegesuch überhaupt an die Hand

Dispositiv

genommen werden, wie in der Folge auszuführen ist (E. 2). Demnach ist

unter Berücksichtigung der anderslautenden Auffassung des Obergerichts daran

festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren ein (unzulässiges)

Rechtshilfegesuch nach Art. 43 ff. StPO zum Gegenstand hat, woraus

sich die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt.

1.3 Von einer

Weiterleitung der Beschwerde an das Obergericht ist abzusehen. Eine

entsprechende Verpflichtung besteht nicht (Plüss, § 5 N. 54 ff.).

Sodann will die Beschwerdeführerin ihr Gesuch nicht als Rechtshilfeersuchen

verstanden wissen, und der Verzicht auf die Weiterleitung kann nur schon

deshalb keinen Rechtsmittelverlust zur Folge haben, weil die Anrufung der

Beschwerdeinstanz nach Art. 48 Abs. 1 StPO nicht fristgebunden ist

(Heimgartner, Art. 48 N. 6).

2.

Aus prozessökonomischen Gründen ist im Folgenden – im Sinn

einer Eventualbegründung – aufzuzeigen, dass das Begehren der

Beschwerdeführerin selbst dann nicht materiell behandelt werden könnte, wenn es

nicht als Rechtshilfegesuch qualifiziert würde.

2.1 Für den

Straf- und Massnahmenvollzug und damit auch für den Vollzug der

Landesverweisung nach Art. 66a ff. des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937 (StGB, SR 311.0) sind die Kantone zuständig, wenn das Gesetz nichts

anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999 [SR 101]; vgl. auch Art. 66d Abs. 2 StGB; Fanny de Weck, in:

Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 66d

StGB N. 8). Im Kanton Zürich obliegt der Vollzug der Landesverweisungen

dem Migrationsamt (§ 16a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni

2006 [StJVG, LS 331] in Verbindung mit § 66 Abs. 1 lit. b,

Anhang 3 Ziff. 2.1, Anhang 1 lit. B Ziff. 3 und Anhang 2 Ziff. 2.1

lit. c der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der

kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]). Die sachliche

Zuständigkeit des Beschwerdegegners für den Entscheid über die Suspendierung

einer Landesverweisung ist damit gegeben.

2.2 Unter

verwaltungsrechtlichem Blickwinkel ist die Abweisung des Gesuchs um temporäre

Suspendierung einer Landesverweisung als Anordnung bzw. Verfügung, nämlich als

einseitiger, individuell-konkreter, in Anwendung von Verwaltungsrecht

ergangener, auf Rechtswirkungen ausgerichteter sowie verbindlicher und

erzwingbarer Hoheitsakt anzusehen (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18). Durch die Verfügung wird (in erster

Linie) A belastet, indem eine sie betreffende strafrechtliche Massnahme

unverändert aufrechterhalten wird. A hat daher als Adressatin der Verfügung zu

gelten. Weil die Anordnung des Migrationsamts vom 19. August 2020 der am

Verfahren nicht beteiligten A nicht eröffnet wurde, ist sie als solche wohl

nichtig (Plüss, § 10 N. 13), was hier allerdings offenbleiben kann.

Gegen Anordnungen des Migrationsamts ist der Rekurs an die Sicherheitsdirektion

gegeben, gegen deren Entscheid das Verwaltungsgericht mit Beschwerde angerufen

werden kann (§ 19 Abs. 1 lit. a, § 19b Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 und §§ 41 ff. VRG).

2.3 Die

Vorinstanzen haben die Legitimation der Beschwerdeführerin bzw. deren Befugnis

zur Gesuchstellung implizit bejaht. Ob die unteren Instanzen eine Eintretensvoraussetzung

– wozu im Verwaltungsprozessrecht die Legitimation zählt – zu Recht bejaht oder

verneint haben, ist im Rahmen der materiellen Prüfung zu untersuchen (Bertschi,

Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57 f.).

2.4

2.4.1

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine unselbständige

Verwaltungsstelle (Anhang 1 Ziff. 2.2 lit. c der

Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern vom 16. September

2009 [LS 172.110.1]). Sie hat damit keine Rechtspersönlichkeit. Über

Legitimation zur Beteiligung als Partei an einem förmlichen, auf den Erlass

einer Verfügung ausgerichteten Verwaltungsverfahren – sei es im eigenen Namen

oder als Vertreterin des Kantons – kann sie daher nur verfügen, wenn sie sich

auf eine spezialgesetzliche Grundlage stützen kann ([§ 49 in Verbindung

mit] § 21 Abs. 2 VRG; vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a

N. 2, 5 f., § 21 N. 100 f., 134; vgl. auch BGE 134 II 45 E. 2; Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2018, Art. 89

BGG N. 40).

2.4.2

Die Beschwerdeführerin führt in Bezug auf ihre Beschwerdelegitimation aus,

sie sei "als Trägerin des Strafanspruchs [...] durch den gegenständlichen

Entscheid berührt [...] und [habe] ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Abänderung [...] (§ 49 in Verbindung mit § 21 VRG), nachdem der Entscheid

die Untersuchungsführung in der vorliegenden Angelegenheit verzögert, erheblich

erschwert oder gar verunmöglicht". Die Berufung auf § 49 in

Verbindung mit § 21 VRG greift nach dem soeben Ausgeführten offensichtlich

zu kurz.

2.4.3

Die Formulierung in der Beschwerdeschrift lehnt sich an diejenige an,

welche die Beschwerdeführerin in ihrer auf Art. 393 ff. StPO

gestützten Beschwerde vom 30. März 2020 an das Obergericht verwendete.

Darin berief sie sich auf ihre Legitimation gemäss Art. 381 StPO. Die strafprozessuale

Rechtsmittelbefugnis der Staatsanwaltschaft bzw. der Oberstaatsanwaltschaft

bezieht sich jedoch nur auf die Rechtsmittel der Strafprozessordnung bzw. auf

die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und die Rechtsmittel an die

entsprechenden Vorinstanzen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3

in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 [BGG, SR 173.110]; § 107 Abs. 1 lit. a und Abs. 2

GOG). Das von der Strafprozessordnung vorgesehene Instrument, um von einer

Verwaltungsbehörde eine Amtshandlung im Interesse eines hängigen

Strafverfahrens zu erreichen, ist das Rechtshilfebegehren nach Art. 43 ff.

StPO. Die strafprozessuale Legitimation vermittelt der Staatsanwaltschaft keine

Befugnis, alternativ oder – falls die Voraussetzungen der Rechtshilfe nicht

gegeben sind – subsidiär die Rechtsvorkehren des Verwaltungsverfahrens und des

Verwaltungsprozesses zu ergreifen, sei es im eigenen Namen oder im Namen des

Kantons. Eine spezialgesetzliche Bestimmung, aus der die Legitimation der

Beschwerdeführerin abgeleitet werden könnte, ist nicht ersichtlich (vgl.

vielmehr § 29 Abs. 2 f. JStVG e contrario).

2.5 Zudem kann

die Beschwerdeführerin auch keine Betroffenheit (des Kantons) in schutzwürdigen

Interessen dartun.

2.5.1

In Frage käme vorliegend nur die Legitimation des Gemeinwesens, das in

seinen hoheitlichen Befugnissen berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes

Interesse hat (Art. 89 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1

BGG; § 21 Abs. 2 lit. c VRG). Das Bundesgericht legt das Erfordernis

restriktiv aus und verlangt, dass das Gemeinwesen in spezifischer,

schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen

wird, was namentlich der Fall ist, wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung

für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Es braucht eine erhebliche

Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen (BGE 141 II 161 E. 2;

vgl. auch VGr, 30. November 2017, VB.2017.00416, E. 1.3). Das

Verwaltungsgericht handhabt die Legitimation nach § 21 Abs. 2 lit. c VRG je nach den Umständen weniger restriktiv (VGr, 9. Dezember 2014,

VB.2014.00291, E. 3). Doch genügt das Interesse an der richtigen

Rechtsanwendung jedenfalls nicht. Das hier geltend gemachte öffentliche

Interesse an der Anwendung und Durchsetzung des Strafrechts ist kein spezifisch

hoheitliches Interesse, sondern entspricht dem allgemeinen Interesse an der

richtigen Anwendung des objektiven Rechts (BGE 123 II 371 E. 2e).

Daher folgt daraus keine Befugnis zur Verfahrensbeteiligung. Etwas anderes

ergibt sich auch nicht aus BGE 137 IV 269 E. 1.4 f. (die

Zuständigkeit für die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern

betreffend). In diesem Entscheid wurde die Beschwerdelegitimation des Kantons

(vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft nach § 107 Abs. 1 lit. a GOG) nicht wegen des Strafverfolgungsinteresses bejaht, sondern weil zu prüfen

war, ob das Obergericht zu Recht einem kantonalen Gesetz wegen

Bundesrechtswidrigkeit die Anwendung versagt hatte, was sich unter den

gegebenen Umständen nachteilig auf das Funktionieren der staatlichen Organe

hätte auswirken können. Auch die präjudizielle Bedeutung des vorliegenden

Verfahrens hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter, weil sie sich in der

Verneinung des erforderlichen unmittelbaren Interesses erschöpft, wie sogleich

auszuführen ist, sodass die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene materielle

Rechtsfrage ohnehin nicht geprüft werden könnte.

2.5.2

Denn jedenfalls fehlt es am geforderten praktischen, unmittelbaren Nutzen

der Beschwerde (vgl. Bertschi, § 21 N. 15, 17, 89). Das angerufene

öffentliche Interesse könnte im vorliegenden Fall durch die beantragte

Suspendierung der Landesverweisung gar nicht gewährleistet werden. Eine

entsprechende Verfügung würde A das Recht zur Einreise in die Schweiz für eine

Aussage als Zeugin gewähren. Die Beschwerdeführerin ersucht insoweit um eine

Verfügung zugunsten einer Drittperson. Diese hat ihrerseits kein Interesse an

der Einreise in die Schweiz und hat sich laut der Beschwerdeführerin "nur

durch gutes Zureden [...] bereit erklärt, zu einer Einvernahme zu

erscheinen". Die Beschwerdeführerin würde eingestandenermassen über

keinerlei Mittel verfügen, die Inanspruchnahme der Berechtigung gegen den

Willen der Berechtigten durchzusetzen (vgl. Art. 8 des Europäischen

Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR

0.351.1]; Art. 52 Ziff. 3 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990

zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen [Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

L 239 vom 22. September 2000, S. 19 ff.]). Die Legitimation

ist demnach mangels eines unmittelbaren Interesses am Verfahrensausgang zu

verneinen.

2.5.3

Am Fehlen eines unmittelbaren Interesses würde die Legitimation der

Beschwerdeführerin im Übrigen – gemäss den allgemeinen Grundsätzen zur

Rechtsmittelbefugnis von Behörden – auch scheitern, wenn sie ihre

Beschwerdeberechtigung auf eine besondere gesetzliche Grundlage stützen könnte.

Die Legitimation von Behörden ist auch bei Vorliegen einer gesetzlichen

Grundlage nicht völlig voraussetzungslos gegeben. Zumindest muss das zu

schützende öffentliche Interesse im konkreten Fall gefährdet sowie praktischer

Natur sein (vgl. Bertschi, § 21 N. 135, 143 mit Hinweisen; BGE 135 II 338 E. 1.2.1).

2.6 Das

Anliegen der Beschwerdeführerin lässt sich demnach mit verwaltungsprozessualen

Mitteln ebenso wenig erreichen wie – gemäss der (materiell überzeugenden)

Ansicht des Obergerichts – auf dem Weg der Rechtshilfe. Das ist folgerichtig,

weil die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner eine Amtshandlung verlangt,

die nicht unmittelbar der Strafverfolgung dient, und damit ihre Kompetenzen

überschreitet. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kann auf dem

Weg der internationalen Rechtshilfe gewahrt werden, wie die Beschwerdeführerin

übrigens einräumt.

2.7 Der

Beschwerdegegner hätte somit auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht

eintreten dürfen, soweit er es nicht als Rechtshilfeersuchen an die Hand nehmen

konnte. Demnach wäre die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen, wenn das

Verwaltungsgericht zur Behandlung zuständig wäre.

3.

Auf die Beiladung von A – die vom vorliegenden Verfahren

betroffen ist, weil die Suspendierung einer ihr auferlegten strafrechtlichen

Massnahme abgelehnt wurde – ist zu verzichten, weil das Verwaltungsgericht sich

für sachlich nicht zuständig erachtet.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG ist nur zulässig, soweit ein

Anspruch auf die beantragte Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 83 lit. c

Ziff. 2 BGG e contrario). Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff.

BGG) setzt eine Strafsache voraus, die unter anderem gegeben ist, wenn sich der

angefochtene Entscheid auf eidgenössisches Strafprozessrecht stützt (Marc

Thommen/Roberto Faga, Basler Kommentar, 2018, Art. 78 BGG N. 1b). Mit

Beschwerde in Strafsachen wäre demnach die Rüge vorzubringen, das

Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seine Zuständigkeit für die Behandlung eines

Rechtshilfeersuchens verneint. (Im Übrigen ist für den Rechtsweg betreffend

Rechtshilfegesuche auf E. 1 des vorliegenden Entscheids zu verweisen.) Der

Vollständigkeit halber ist schliesslich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu

erwähnen (Art. 113 ff. BGG).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 2'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen diesen

Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese ist innert

30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an …