VB.2020.00838
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00838
15. April 2021Deutsch17 min
(URT.2021.22662)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00838
Beschluss
der 4. Kammer
vom 15. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
Staatsanwaltschaft
II Besondere Untersuchungen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend temporäre
Suspendierung einer Landesverweisung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Schreiben vom 20. November 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft II
(Besondere Untersuchungen) das Migrationsamt des Kantons Zürich um temporäre
Suspendierung der gegenüber A, einer mittlerweile wieder in Deutschland
wohnhaften deutschen Staatsangehörigen, ausgesprochenen Landesverweisung.
Dadurch sollte ihr ermöglicht werden, A als Zeugin in einem Strafverfahren
wegen versuchter Begünstigung etc. einzuvernehmen. Auf eine abschlägige
E-Mail-Antwort vom 2. Dezember 2019 hin richtete die
Staatsanwaltschaft II am 17. Dezember 2019 ein "Wiedererwägungsersuchen"
an das Migrationsamt, worauf dieses am 14. Februar 2020, wiederum per
E-Mail, antwortete, dass "eine Suspension der Landesverweisung durch die
Vollzugsbehörde" nicht möglich sei. Hierauf stellte die
Staatsanwaltschaft II am 3. März 2020 ein entsprechendes Gesuch dem
Bezirksgericht Zürich, das mit Urteil vom 6. Mai 2019 die Landesverweisung
ausgesprochen hatte. Dieses trat mit Beschluss vom 10. März 2020 auf das
Gesuch nicht ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 30. März 2020 wies
das Obergericht (III. Strafkammer) mit Beschluss vom 2. Juli 2020
ab.
B. Am 10. Juli
2020 stellte die Staatsanwaltschaft II ein erneutes
"Wiedererwägungsersuchen" um eine temporäre Suspendierung der
Landesverweisung von A. Am 19. August 2020 wies das Migrationsamt das
Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 ab.
Die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 805.- auferlegte sie der
Staatsanwaltschaft II (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Gegen diesen Entscheid erhob die
Staatsanwaltschaft II am 27. November 2020 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht mit dem Antrag, das "Ersuchen um eine temporäre
Suspendierung einer Landesverweisung für A für einen Tag sei
gutzuheissen".
Das Migrationsamt beantragte unter Verzicht auf eine
materielle Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 lud das
Verwaltungsgericht das Obergericht zum Meinungsaustausch über die Zuständigkeit
ein. In seiner Antwort vom 26. Februar 2021 teilte das Obergericht mit,
dass es bzw. seine III. Strafkammer sich nicht als zuständig erachte. Die
Staatsanwaltschaft II schloss sich in ihrer am 8. März 2021
eingegangenen Vernehmlassung der Ansicht des Obergerichts an. Das Migrationsamt
äusserte sich nicht zum Meinungsaustausch.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]). Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung ist – von
seltenen Ausnahmen abgesehen – zwingend. Die Zuständigkeitsprüfung ist auch
vorzunehmen, wenn die Zuständigkeit von den involvierten Parteien bejaht wird
(Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 5 N. 5 f.). Daran ändert auch nichts,
dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich um eine materielle Behandlung der
Streitsache durch das Verwaltungsgericht ersucht.
1.2
Die
Beschwerdeführerin ersucht um die streitige eintägige Suspendierung einer
Landesverweisung, weil sie die des Landes verwiesene Person als Zeugin in einem
hängigen Strafverfahren befragen möchte. Nach Art. 43 Abs. 4 der Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) gilt "jede Massnahme, um die
eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren
ersucht", als Rechtshilfe. Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen
Behörden des gleichen Kantons entscheidet nach Art. 48 Abs. 1 StPO
die kantonale Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 20 StPO. Im Kanton Zürich
handelt es sich dabei um das Obergericht (§ 49 des Gesetzes über die
Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai
2010.
[GOG, LS 211.1]). Das Verwaltungsgericht lud daher das Obergericht zu
einem Meinungsaustausch ein, ob ein Rechtshilfegesuch vorliege und das
Obergericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 48
Abs. 1 StPO zuständig sei.
1.2.1
Nach der Auffassung des Obergerichts handelt es sich beim Gesuch der
Beschwerdeführerin nicht um ein Rechtshilfeersuchen im Sinn von Art. 43 ff.
StPO: Die Suspendierung der Landesverweisung liege nicht im Rahmen der
Zuständigkeit der Beschwerdeführerin; vielmehr handle es sich um eine
Vollzugsfrage, für deren Behandlung der Beschwerdegegner zuständig sei. Die
Titel des 2. und 3. Abschnitts des 4. Kapitels der
Strafprozessordnung sowie der Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 StPO
verdeutlichten, dass es bei der Rechtshilfe um Verfahrenshandlungen gehe,
worunter die Suspendierung der Landesverweisung nicht falle. Diese diene auch
nicht unmittelbar der Strafverfolgung, was nach der Praxis des Bundesgerichts
(BGE 129 IV 141 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen) ein Definitionselement
der Rechtshilfe sei. Es liege auch deswegen keine Rechtshilfe vor, weil der
Beschwerdegegner nicht stellvertretend für die Beschwerdeführerin tätig würde.
Die Suspendierung einer Landesverweisung erscheine nicht vergleichbar mit den
in der Literatur genannten Beispielen für Rechtshilfe. Schliesslich
widerspräche es der Zuständigkeitsordnung, wenn die Beschwerdeinstanz im Sinn
des Strafprozesses über die Verfügung einer Vollzugsbehörde bezüglich einer
rechtskräftig angeordneten Landesverweisung zu befinden hätte.
Mit diesen Argumenten legt das Obergericht (schlüssig)
dar, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin als Rechtshilfegesuch unzulässig
ist, nicht aber, dass es von vornherein nicht als Rechtshilfegesuch zu
behandeln ist.
1.2.2
Zunächst ist festzuhalten, dass sich Rechtshilfeersuchen auch an
Verwaltungsbehörden richten können (vgl. zum Beispiel BGr, 29. November
2016, 1B_26/2016, E. 4.1; Bundesstrafgericht, 24. Juni 2015,
BB.2015.30, E. 1.1; Horst Schmitt, Basler Kommentar, 2014, Art. 44
StPO N. 3). Somit ergibt sich aus Art. 48 Abs. 1 StPO, dass die
Beschwerdeinstanz auch über Konflikte zwischen Strafverfolgungs- und
Verwaltungsbehörden entscheidet.
1.2.3
Art. 43 Abs. 4 StPO subsumiert unter Rechtshilfe alle Massnahmen,
"um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen
Strafverfahren ersucht". Daraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen
werden, dass die Strafverfolgungsbehörde zuständig sein müsse, die betreffenden
Massnahmen selber zu ergreifen; vielmehr kommt die Rechtshilfe erst dann in
Frage, wenn dies konkret nicht der Fall ist (vgl. BGE 123 IV 157 E. 4a
mit Hinweis; vgl. auch Stefan Heimgartner, in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., Zürich 2020,
Art. 43 N. 8 und 11). Die Formulierung des Bundesgerichts, die in Art. 43
Abs. 4 StPO kodifiziert werden sollte, lautete denn auch, dass Rechtshilfe
"jede Massnahme" sei, "um die eine Behörde im Rahmen ihrer
Zuständigkeit in einer hängigen Strafverfolgung für die Zwecke dieser
Verfolgung ersucht wird" (BGE 79 IV 179 E. 1; vgl. etwa
auch BGE 129 IV 141 E. 2.1). Sie setzte damit voraus, dass die
um Rechtshilfe ersuchte Behörde – und nicht die ersuchende Behörde – zur
Vornahme der betreffenden Massnahme zuständig war. Rechtshilfe (im hier
relevanten engeren Sinn) wird auch nicht nur dadurch definiert, dass die darum
ersuchte Behörde stellvertretend für die ersuchende Behörde tätig wird, sondern
es kommt auch anderweitige Hilfeleistung in Frage (Heimgartner, Art. 44 N. 1a).
Aber selbst wenn man der einschränkenden Interpretation des Obergerichts
folgte, könnte das Vorliegen eines Rechtshilfegesuchs nicht deswegen verneint
werden, weil bestimmte Voraussetzungen der Zulässigkeit nicht erfüllt wären.
Dies gilt auch in Bezug auf das Erfordernis einer Verfahrenshandlung und die
vom Bundesgericht geforderte Voraussetzung, dass ein Rechtshilfegesuch
unmittelbar der Strafverfolgung dienen muss (BGE 129 IV 141 E. 2.1).
1.2.4
Von den Sachverhalten, die der publizierten Rechtsprechung zugrunde liegen,
ist mit dem vorliegenden am ehesten derjenige vergleichbar, der einem Entscheid
des Bundesstrafgerichts vom 17. September 2014 (BB 2014.110 [TPF 2014,
95]) zugrunde lag. Im Streit lag ein Gesuch der Bundesanwaltschaft an das
Bundesamt für Justiz, im Interesse eines hängigen Strafverfahrens auf den
Vollzug einer Auslieferung zu verzichten. Das Bundesstrafgericht erklärte das
Gesuch für unzulässig bzw. trat darauf nicht ein: Mit dem Ansinnen, das
Bundesamt für Justiz möge die Ausübung einer ihm zustehenden Kompetenz
suspendieren, überschreite die Bundesanwaltschaft klar den Rahmen der
Massnahmen, die sie im Zusammenhang mit einem hängigen Strafverfahren ergreifen
dürfe. Es liege deshalb keine Anfrage vor, die auf eine Rechtshilfemassnahme im
Sinn von Art. 43 Abs. 4 StPO abziele (a.a.O., E. 2.4). Die
Zuständigkeit einer Instanz der Verwaltungsrechtspflege und die Weiterleitung
der Sache an diese erwog das Bundesstrafgericht aber nicht.
1.2.5
Als entscheidendes Element für die Qualifikation des verfahrensauslösenden
Gesuchs erscheint, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner um eine
Amtshandlung ersuchte, die das von ihr geführte, hängige Strafverfahren
voranbringen sollte. Dies charakterisiert die Eingabe als Anfrage betreffend
Rechtshilfe. Zudem konnte diese nur als Rechtshilfegesuch überhaupt an die Hand
Dispositiv
genommen werden, wie in der Folge auszuführen ist (E. 2). Demnach ist
unter Berücksichtigung der anderslautenden Auffassung des Obergerichts daran
festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren ein (unzulässiges)
Rechtshilfegesuch nach Art. 43 ff. StPO zum Gegenstand hat, woraus
sich die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt.
1.3 Von einer
Weiterleitung der Beschwerde an das Obergericht ist abzusehen. Eine
entsprechende Verpflichtung besteht nicht (Plüss, § 5 N. 54 ff.).
Sodann will die Beschwerdeführerin ihr Gesuch nicht als Rechtshilfeersuchen
verstanden wissen, und der Verzicht auf die Weiterleitung kann nur schon
deshalb keinen Rechtsmittelverlust zur Folge haben, weil die Anrufung der
Beschwerdeinstanz nach Art. 48 Abs. 1 StPO nicht fristgebunden ist
(Heimgartner, Art. 48 N. 6).
2.
Aus prozessökonomischen Gründen ist im Folgenden – im Sinn
einer Eventualbegründung – aufzuzeigen, dass das Begehren der
Beschwerdeführerin selbst dann nicht materiell behandelt werden könnte, wenn es
nicht als Rechtshilfegesuch qualifiziert würde.
2.1 Für den
Straf- und Massnahmenvollzug und damit auch für den Vollzug der
Landesverweisung nach Art. 66a ff. des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) sind die Kantone zuständig, wenn das Gesetz nichts
anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 [SR 101]; vgl. auch Art. 66d Abs. 2 StGB; Fanny de Weck, in:
Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 66d
StGB N. 8). Im Kanton Zürich obliegt der Vollzug der Landesverweisungen
dem Migrationsamt (§ 16a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni
2006 [StJVG, LS 331] in Verbindung mit § 66 Abs. 1 lit. b,
Anhang 3 Ziff. 2.1, Anhang 1 lit. B Ziff. 3 und Anhang 2 Ziff. 2.1
lit. c der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der
kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]). Die sachliche
Zuständigkeit des Beschwerdegegners für den Entscheid über die Suspendierung
einer Landesverweisung ist damit gegeben.
2.2 Unter
verwaltungsrechtlichem Blickwinkel ist die Abweisung des Gesuchs um temporäre
Suspendierung einer Landesverweisung als Anordnung bzw. Verfügung, nämlich als
einseitiger, individuell-konkreter, in Anwendung von Verwaltungsrecht
ergangener, auf Rechtswirkungen ausgerichteter sowie verbindlicher und
erzwingbarer Hoheitsakt anzusehen (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18). Durch die Verfügung wird (in erster
Linie) A belastet, indem eine sie betreffende strafrechtliche Massnahme
unverändert aufrechterhalten wird. A hat daher als Adressatin der Verfügung zu
gelten. Weil die Anordnung des Migrationsamts vom 19. August 2020 der am
Verfahren nicht beteiligten A nicht eröffnet wurde, ist sie als solche wohl
nichtig (Plüss, § 10 N. 13), was hier allerdings offenbleiben kann.
Gegen Anordnungen des Migrationsamts ist der Rekurs an die Sicherheitsdirektion
gegeben, gegen deren Entscheid das Verwaltungsgericht mit Beschwerde angerufen
werden kann (§ 19 Abs. 1 lit. a, § 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 und §§ 41 ff. VRG).
2.3 Die
Vorinstanzen haben die Legitimation der Beschwerdeführerin bzw. deren Befugnis
zur Gesuchstellung implizit bejaht. Ob die unteren Instanzen eine Eintretensvoraussetzung
– wozu im Verwaltungsprozessrecht die Legitimation zählt – zu Recht bejaht oder
verneint haben, ist im Rahmen der materiellen Prüfung zu untersuchen (Bertschi,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57 f.).
2.4
2.4.1
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine unselbständige
Verwaltungsstelle (Anhang 1 Ziff. 2.2 lit. c der
Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern vom 16. September
2009 [LS 172.110.1]). Sie hat damit keine Rechtspersönlichkeit. Über
Legitimation zur Beteiligung als Partei an einem förmlichen, auf den Erlass
einer Verfügung ausgerichteten Verwaltungsverfahren – sei es im eigenen Namen
oder als Vertreterin des Kantons – kann sie daher nur verfügen, wenn sie sich
auf eine spezialgesetzliche Grundlage stützen kann ([§ 49 in Verbindung
mit] § 21 Abs. 2 VRG; vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a
N. 2, 5 f., § 21 N. 100 f., 134; vgl. auch BGE 134 II 45 E. 2; Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2018, Art. 89
BGG N. 40).
2.4.2
Die Beschwerdeführerin führt in Bezug auf ihre Beschwerdelegitimation aus,
sie sei "als Trägerin des Strafanspruchs [...] durch den gegenständlichen
Entscheid berührt [...] und [habe] ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Abänderung [...] (§ 49 in Verbindung mit § 21 VRG), nachdem der Entscheid
die Untersuchungsführung in der vorliegenden Angelegenheit verzögert, erheblich
erschwert oder gar verunmöglicht". Die Berufung auf § 49 in
Verbindung mit § 21 VRG greift nach dem soeben Ausgeführten offensichtlich
zu kurz.
2.4.3
Die Formulierung in der Beschwerdeschrift lehnt sich an diejenige an,
welche die Beschwerdeführerin in ihrer auf Art. 393 ff. StPO
gestützten Beschwerde vom 30. März 2020 an das Obergericht verwendete.
Darin berief sie sich auf ihre Legitimation gemäss Art. 381 StPO. Die strafprozessuale
Rechtsmittelbefugnis der Staatsanwaltschaft bzw. der Oberstaatsanwaltschaft
bezieht sich jedoch nur auf die Rechtsmittel der Strafprozessordnung bzw. auf
die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und die Rechtsmittel an die
entsprechenden Vorinstanzen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]; § 107 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
GOG). Das von der Strafprozessordnung vorgesehene Instrument, um von einer
Verwaltungsbehörde eine Amtshandlung im Interesse eines hängigen
Strafverfahrens zu erreichen, ist das Rechtshilfebegehren nach Art. 43 ff.
StPO. Die strafprozessuale Legitimation vermittelt der Staatsanwaltschaft keine
Befugnis, alternativ oder – falls die Voraussetzungen der Rechtshilfe nicht
gegeben sind – subsidiär die Rechtsvorkehren des Verwaltungsverfahrens und des
Verwaltungsprozesses zu ergreifen, sei es im eigenen Namen oder im Namen des
Kantons. Eine spezialgesetzliche Bestimmung, aus der die Legitimation der
Beschwerdeführerin abgeleitet werden könnte, ist nicht ersichtlich (vgl.
vielmehr § 29 Abs. 2 f. JStVG e contrario).
2.5 Zudem kann
die Beschwerdeführerin auch keine Betroffenheit (des Kantons) in schutzwürdigen
Interessen dartun.
2.5.1
In Frage käme vorliegend nur die Legitimation des Gemeinwesens, das in
seinen hoheitlichen Befugnissen berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes
Interesse hat (Art. 89 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 111 Abs. 1
BGG; § 21 Abs. 2 lit. c VRG). Das Bundesgericht legt das Erfordernis
restriktiv aus und verlangt, dass das Gemeinwesen in spezifischer,
schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe betroffen
wird, was namentlich der Fall ist, wenn einem Entscheid präjudizielle Bedeutung
für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt. Es braucht eine erhebliche
Betroffenheit in wichtigen öffentlichen Interessen (BGE 141 II 161 E. 2;
vgl. auch VGr, 30. November 2017, VB.2017.00416, E. 1.3). Das
Verwaltungsgericht handhabt die Legitimation nach § 21 Abs. 2 lit. c VRG je nach den Umständen weniger restriktiv (VGr, 9. Dezember 2014,
VB.2014.00291, E. 3). Doch genügt das Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung jedenfalls nicht. Das hier geltend gemachte öffentliche
Interesse an der Anwendung und Durchsetzung des Strafrechts ist kein spezifisch
hoheitliches Interesse, sondern entspricht dem allgemeinen Interesse an der
richtigen Anwendung des objektiven Rechts (BGE 123 II 371 E. 2e).
Daher folgt daraus keine Befugnis zur Verfahrensbeteiligung. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht aus BGE 137 IV 269 E. 1.4 f. (die
Zuständigkeit für die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern
betreffend). In diesem Entscheid wurde die Beschwerdelegitimation des Kantons
(vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft nach § 107 Abs. 1 lit. a GOG) nicht wegen des Strafverfolgungsinteresses bejaht, sondern weil zu prüfen
war, ob das Obergericht zu Recht einem kantonalen Gesetz wegen
Bundesrechtswidrigkeit die Anwendung versagt hatte, was sich unter den
gegebenen Umständen nachteilig auf das Funktionieren der staatlichen Organe
hätte auswirken können. Auch die präjudizielle Bedeutung des vorliegenden
Verfahrens hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter, weil sie sich in der
Verneinung des erforderlichen unmittelbaren Interesses erschöpft, wie sogleich
auszuführen ist, sodass die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene materielle
Rechtsfrage ohnehin nicht geprüft werden könnte.
2.5.2
Denn jedenfalls fehlt es am geforderten praktischen, unmittelbaren Nutzen
der Beschwerde (vgl. Bertschi, § 21 N. 15, 17, 89). Das angerufene
öffentliche Interesse könnte im vorliegenden Fall durch die beantragte
Suspendierung der Landesverweisung gar nicht gewährleistet werden. Eine
entsprechende Verfügung würde A das Recht zur Einreise in die Schweiz für eine
Aussage als Zeugin gewähren. Die Beschwerdeführerin ersucht insoweit um eine
Verfügung zugunsten einer Drittperson. Diese hat ihrerseits kein Interesse an
der Einreise in die Schweiz und hat sich laut der Beschwerdeführerin "nur
durch gutes Zureden [...] bereit erklärt, zu einer Einvernahme zu
erscheinen". Die Beschwerdeführerin würde eingestandenermassen über
keinerlei Mittel verfügen, die Inanspruchnahme der Berechtigung gegen den
Willen der Berechtigten durchzusetzen (vgl. Art. 8 des Europäischen
Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR
0.351.1]; Art. 52 Ziff. 3 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen [Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
L 239 vom 22. September 2000, S. 19 ff.]). Die Legitimation
ist demnach mangels eines unmittelbaren Interesses am Verfahrensausgang zu
verneinen.
2.5.3
Am Fehlen eines unmittelbaren Interesses würde die Legitimation der
Beschwerdeführerin im Übrigen – gemäss den allgemeinen Grundsätzen zur
Rechtsmittelbefugnis von Behörden – auch scheitern, wenn sie ihre
Beschwerdeberechtigung auf eine besondere gesetzliche Grundlage stützen könnte.
Die Legitimation von Behörden ist auch bei Vorliegen einer gesetzlichen
Grundlage nicht völlig voraussetzungslos gegeben. Zumindest muss das zu
schützende öffentliche Interesse im konkreten Fall gefährdet sowie praktischer
Natur sein (vgl. Bertschi, § 21 N. 135, 143 mit Hinweisen; BGE 135 II 338 E. 1.2.1).
2.6 Das
Anliegen der Beschwerdeführerin lässt sich demnach mit verwaltungsprozessualen
Mitteln ebenso wenig erreichen wie – gemäss der (materiell überzeugenden)
Ansicht des Obergerichts – auf dem Weg der Rechtshilfe. Das ist folgerichtig,
weil die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner eine Amtshandlung verlangt,
die nicht unmittelbar der Strafverfolgung dient, und damit ihre Kompetenzen
überschreitet. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kann auf dem
Weg der internationalen Rechtshilfe gewahrt werden, wie die Beschwerdeführerin
übrigens einräumt.
2.7 Der
Beschwerdegegner hätte somit auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht
eintreten dürfen, soweit er es nicht als Rechtshilfeersuchen an die Hand nehmen
konnte. Demnach wäre die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen, wenn das
Verwaltungsgericht zur Behandlung zuständig wäre.
3.
Auf die Beiladung von A – die vom vorliegenden Verfahren
betroffen ist, weil die Suspendierung einer ihr auferlegten strafrechtlichen
Massnahme abgelehnt wurde – ist zu verzichten, weil das Verwaltungsgericht sich
für sachlich nicht zuständig erachtet.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG ist nur zulässig, soweit ein
Anspruch auf die beantragte Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG e contrario). Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff.
BGG) setzt eine Strafsache voraus, die unter anderem gegeben ist, wenn sich der
angefochtene Entscheid auf eidgenössisches Strafprozessrecht stützt (Marc
Thommen/Roberto Faga, Basler Kommentar, 2018, Art. 78 BGG N. 1b). Mit
Beschwerde in Strafsachen wäre demnach die Rüge vorzubringen, das
Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seine Zuständigkeit für die Behandlung eines
Rechtshilfeersuchens verneint. (Im Übrigen ist für den Rechtsweg betreffend
Rechtshilfegesuche auf E. 1 des vorliegenden Entscheids zu verweisen.) Der
Vollständigkeit halber ist schliesslich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu
erwähnen (Art. 113 ff. BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 2'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen diesen
Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …