Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00842

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00842

10. März 2021Deutsch16 min

(URT.2021.22565)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00842

Urteil

der 2. Kammer

vom 10. März 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

1.

A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Familiennachzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

B, geboren im Jahr 1993, Staatsangehöriger von

Nordmazedonien, hielt sich erstmals 2015 in der Schweiz bei seinem Bruder in D

auf. Ein rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz und ein Stellenantritt ohne

Bewilligung wurden wohl in einem Strafverfahren untersucht, konnten B jedoch

nicht nachgewiesen werden. Das Strafverfahren wurde am 2. Juni 2016 durch

die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eingestellt.

B.

B reiste erneut aus Nordmazedonien kommend 2019

mehrfach in die Schweiz ein: Gemäss eigenen Aussagen lernte er im Januar 2019

die über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügende, im Jahr 1979 geborene

ungarische Staatsangehörige A in einer Bar in E kennen. Das bald nach dem

Kennenlernen eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren konnte in der Schweiz nicht

erfolgreich abgeschlossen werden, da B die für einen Aufenthalt in der Schweiz

bewilligungsfreie Zeit überschritt und am 27. August 2019 verhaftet wurde.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich/Sihl vom 29. August

2019 wurde B wegen rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen

Aufenthalts im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) mit einer

bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft.

Gleichentags erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein bis 29. August

2022 gültiges Einreiseverbot gegen B. Ebenfalls am 29. August 2019 erliess

das Migrationsamt eine Wegweisungsverfügung. Am 31. August 2019 wurde B mit

dem Flugzeug über Belgrad nach I ausgeschafft.

C.

Am 16. September 2019 heirateten A und B in

Nordmazedonien und stellten am 2. Oktober 2019 ein Gesuch um Bewilligung

der Einreise für B in die Schweiz zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nachdem die

Eheleute am 10. März 2020 in der Schweizerischen Botschaft in F (Ehemann)

bzw. im schweizerischen G (Ehefrau) befragt worden waren, wies das

Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 7. April 2020 ab, da eine

Scheinehe vorliege.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von A und B erhobenen Rekurs

und das ebenfalls gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 27. Oktober

2020.

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 30. November 2020

beantragten A und B (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem

Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und

die Anweisung an das Migrationsamt, dem Beschwerdeführer im Rahmen des

Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember

2020.

wurde Rechtsanwalt C aufgefordert, eine Vollmachtserklärung des

Beschwerdeführers einzureichen. Die Vollmachtserklärung ging innert der ihm

angesetzten Frist ein.

Während die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt

nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt

dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen

Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und ihre Familienangehörigen nur so

weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält

oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt

auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1

und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit

Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das

Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses

abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und

darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht

werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985,

Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

2.2

Sowohl nach

innerstaatlichem Recht (Art. 51 AIG) als auch nach den

freizügigkeitsrechtlichen Regelungen entfällt aber ein Aufenthaltsanspruch,

wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um

Vorschriften des Ausländer- und Integrationsgesetzes und dessen

Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen.

Missbräuchlich ist dabei insbesondere die Berufung auf eine inhaltslose Ehe,

die einzig zur Aufenthaltssicherung geschlossen wurde oder aufrechterhalten

wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9; BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 10. Mai 2017, 2C_1027/2016, E. 3.1). Der

Widerruf bzw. das Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im

Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und richtet sich deshalb nach innerstaatlichem

Recht; die landesrechtlichen Voraussetzungen zum Erlöschen oder zum Widerruf

dürfen aber nicht so ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich

gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt vereiteln (BGr, 29. November 2018,

2C_381/2018, E. 5.2.1).

2.3

Das

Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven

aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil

es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder

schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen

(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1).

Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, die

für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten

Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln

können.

2.4

Als

Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines

erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des

Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur

kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der

Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte

erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine

Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3).

Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit

herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli

2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten

Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in

getrennten Zimmern nächtigen (vgl. auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2).

Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der

Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl.

BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3; VGr, 29. April 2020,

VB.2020.00021, E. 3.1.3; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich

[Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013

[aktualisiert am 1. Januar 2021], Ziff. 6.14.2).

2.5

Zwar

obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder

aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien

indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem

betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar

2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;

vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 7 N. 28). Dabei sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen

des Ehewillens dem Beweis zugänglich. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die

Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die

Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt

naturgemäss zum Tragen bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die

Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit

unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGr, 6. Februar 2019,

2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1

Die

Sicherheitsdirektion stützt ihren Entscheid auf mehrere objektive Indizien,

welche einzeln betrachtet zwar noch nicht besonders ins Gewicht fallen würden,

jedoch in der Summe den Schluss auf eine Scheinehe erlaubten. So sei es dem

Beschwerdeführer nur schon angesichts des gegen ihn verhängten Einreiseverbots

ohne das Eingehen einer Ehe mit einer hier aufenthaltsberechtigten Person nicht

möglich, sich in der Schweiz aufzuhalten. Trotz entsprechender Aufforderung

hätten die Eheleute Kontakte über das Mobiltelefon nicht hinreichend

nachgewiesen: Weder seien gemeinsame Aufnahmen oder Textnachrichten im zu

erwartenden Ausmass offengelegt worden noch seien sonstige Kontakte über das

Mobiltelefon erstellt. Die Kenntnisse über die persönlichen Verhältnisse der

Partner seien teilweise gut, jedoch wisse die Beschwerdeführerin etwa die Namen

der Eltern und der Geschwister ihres Ehemanns nicht. Auch der Beschwerdeführer

habe bei der polizeilichen Einvernahme basale Angaben wie Familienname,

Geburtsdatum oder Adresse seiner Verlobten nach acht Monaten Beziehung nicht

nennen können. Beide Ehepartner hätten ihre Beziehung vor gewissen

Familienmitgliedern (Schwester des Beschwerdeführers, Sohn der

Beschwerdeführerin) nicht offengelegt. Unstimmigkeiten in den Aussagen der

Beschwerdeführenden ergäben sich im Zusammenhang mit der Trauung und dem Tausch

der Ringe. Wieso die Beschwerdeführerin nach der Trauung nicht mehr Zeit mit

dem Beschwerdeführer und Ehemann verbracht habe und weswegen die Eheleute sich

in der Folge über ein Jahr nicht mehr gesehen hätten, sei unklar geblieben,

ungewöhnlich und spreche gegen eine gelebte eheliche Beziehung. Weiter verstehe

die Beschwerdeführerin nicht genug Deutsch, um mit dem Beschwerdeführer in

dieser Sprache kommunizieren zu können.

3.2

Demgegenüber

bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, es sei den Verheirateten

bis heute verwehrt, zusammenzuleben, und damit hätten sie auch nie die Chance

gehabt, ihre bestehende Absicht zur Begründung einer Lebensgemeinschaft unter

Beweis zu stellen. Der Eheschluss im nordmazedonischen I rund zweieinhalb

Wochen nach Ausschaffung des Beschwerdeführers sei Folge der bereits Monate

zuvor eingeleiteten Bemühungen, zunächst in der Schweiz die Ehe schliessen zu

können. Diese Bemühungen hätten etwa für die Beschwerdeführerin zwei Flüge nach

Budapest zur Beschaffung der notwendigen Dokumente erforderlich gemacht. Der

Altersunterschied von 14 Jahren sei für die nordmazedonische Familie des

Beschwerdeführers kein Problem, auch der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei

glücklich mit einer älteren Staatsangehörigen aus dem Land H verheiratet. Zudem

finde sehr wohl über die Mobiltelefone ein täglicher Austausch unter den

Eheleuten statt und nach dem Lockdown und einer stressigen Nach-Lockdownphase

in ihrer Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin den Ehemann und ihre

Schwiegereltern im Oktober 2020 besucht. Sodann lege die Vorinstanz die

Antworten der Beschwerdeführerenden in der persönlichen Befragung einseitig und

zuungunsten der Beschwerdeführenden aus: Insbesondere ergebe sich der

behauptete Widerspruch um den Austausch der Ringe aus dem Protokoll nicht.

4.

4.1

Ein

grosser Altersunterschied und eine Heirat kurz nach dem Kennenlernen können

Indizien für eine Scheinehe sein (vgl. E. 2.4.). Solche Umstände allein

reichen jedoch nicht, um eine Scheinehe schon als erwiesen zu qualifizieren.

Vorliegend trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger

ist, die Ehefrau vierzehn Jahre älter ist und der Heiratsentschluss nach

wenigen Monaten Bekanntschaft gefasst wurde (Kennenlernen 5. oder 6. bzw. allenfalls

15.

Januar 2019, Entschluss zur Heirat ca. drei Monate später). In der

Folge haben die Beschwerdeführenden die notwendigen Papiere beschafft, was auf

Seiten der Beschwerdeführerin doch zwei Flüge nach Budapest erforderte. Die Ehe

sollte ursprünglich in der Schweiz geschlossen werden, was indessen wegen der

Wegweisung des Beschwerdeführers nicht möglich war. Die Parteien heirateten

hernach in Nordmazedonien, der Heimat des Beschwerdeführers, am 16. September

2019, nach einer rund neunmonatigen Bekanntschaftszeit. Trauzeugen waren der

Vater des Beschwerdeführers und ein Freund des Vaters. Nach der Trauung fanden

sich die Eheleute bei den Eltern des Bräutigams ein, wobei ein eigentliches

Hochzeitsfest nicht stattgefunden hat, was sich teilweise mit der kurzen

Vorbereitungszeit für die Trauung etwas erklärt: Die Eheleute wollten die

beschafften Papiere nicht verfallen lassen. Dieser Ablauf der Bekanntschaft und

der Heirat kann auf eine Scheinehe hindeuten, allerdings kannten sich die

Eheleute im Heiratszeitpunkt doch schon neun Monate und sie haben nicht

unerheblichen Aufwand betrieben, um ihre Ehe überhaupt schliessen zu können.

Dies relativiert die Umstände zugunsten der Beschwerdeführenden.

Der Altersunterschied von 14 Jahren ist nicht unerheblich und

scheint bei diesem Paar – wenn überhaupt – eine untergeordnete Rolle zu spielen

und ist auf den zu den Akten gereichten Fotos auch nicht auffallend. Im Übrigen

gehört die Beschwerdeführerin nach den Akten weder aufgrund ihres Berufs noch

ihrer finanziellen Verhältnisse zu einer typischen Zielgruppe für das Eingehen

von Scheinehen.

Damit hat das Paar nach verhältnismässig kurzer

Bekanntschaftszeit geheiratet und in einem wenig festlichen Rahmen, welche

Ereignisse gemeinsam mit dem Altersunterscheid grundsätzlich durchaus Indizien

für eine Scheinehe darstellen. Der Umstand, dass der Bruder des

Beschwerdeführers ebenfalls eine ältere Frau geheiratet haben soll, vermag dies

nur wenig zu relativieren. Unklar sind auch die Umstände des Verlusts des

Passes des Beschwerdeführers wie auch des Versuchs, die Ehe im Kanton M zu

schliessen. Auch diese Vorfälle belegen jedoch einzig, dass der

Beschwerdeführer in der Schweiz verbleiben wollte und deuten für sich nicht auf

eine Scheinehe.

4.2

Die

Eheleute haben nach der Heirat sodann kaum gemeinsam Zeit verbracht, was sich

mit den äusseren Umständen teilweise erklärt: Dem Beschwerdeführer war die

Einreise in die Schweiz verwehrt. Die Beschwerdeführerin hatte umgekehrt in der

Schweiz ihren Lebensmittelpunkt, ihre Wohnung und ihre Arbeitsstelle. Es ist

nachvollziehbar, dass sie nach der Trauung in die Schweiz zurückkehrte bzw.

zurückkehren musste. Immerhin ist im Beschwerdeverfahren ein häufiger und durchaus

liebevoller Kontakt per WhatsApp erstellt wie auch ein Besuch im Oktober 2020 beim

Ehemann und den Schwiegereltern. Dass weitere Besuche durch die Pandemie und

behördlich angeordnete Reisebeschränkungen erschwert oder gar verunmöglicht

worden sind, ist teilweise ebenfalls nachvollziehbar. Inwieweit eine

Verständigung unter den Ehepartnern in Deutsch tatsächlich möglich ist, bleibt

etwas im Dunkeln: Immerhin können sich die Beschwerdeführenden über WhatsApp

verständigen, allenfalls mit der Hilfe von elektronischen Übersetzungsdiensten.

4.3

Die

Kenntnisse der Eheleute je über die familiären Verhältnisse des anderen

Ehegatten haben teilweise nicht dem entsprochen, was bei einer gelebten Ehe zu

erwarten wäre. Dies betrifft insbesondere den Umstand, dass der

Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten Befragung nach etwa acht Monaten

Beziehung weder den Familiennamen seiner Ehefrau noch ihr Geburtsdatum nennen

konnte. In einer späteren Befragung in der Schweizerische Botschaft in J am 10. März

2020.

war der Beschwerdeführer indessen in der Lage, diese Angaben fehlerfrei zu

machen. Ebenso konnte er das Vorleben der Ehefrau, ihre Ausbildung und ihre

berufliche Tätigkeit nennen. Dasselbe gilt für die Beschwerdeführerin: Sie

konnte die Namen der Schwiegereltern nicht nennen, ihre Alter nicht einschätzen.

Indessen ergibt sich aus den übrigen Antworten zur Person des Ehemanns nichts

Auffälliges. Zu Bedenken ist dabei, dass die Beschwerdeführenden ihre Ehe

(noch) nicht leben konnten, womit für die Ehepartner auch kaum Gelegenheit

bestand, sich im täglichen Leben auszutauschen. Dies mag gewisse ungenügende

Kenntnisse über Vorleben etc. des Partners erklären, ohne dass dies bereits als

Indiz für eine Scheinehe zu werten ist.

4.4

Auch die

übrigen Indizien, welche die Vorinstanz zum Nachweis einer Scheinehe anführt,

erscheinen wenig belastbar. Der nüchterne Ablauf der Heiratszeremonie ist von

der Beschwerdeführerin so geschildert worden, wie er auch vom Beschwerdeführer

dargelegt wurde und auf den Fotos ersichtlich ist. Dies mag mit den in E. 4.1

vorstehend bereits erklärten Umständen (eigentlich Hochzeit in der Schweiz

geplant, Dokumente nicht verfallen lassen wollen) zusammenhängen. Die von der

Vorinstanz weiter als Indizien für eine Scheinehe angeführten Darstellungen des

Ringtauschs erklären sich allenfalls mit Missverständnissen bei der

Fragestellung oder der Übersetzung. Insbesondere die Aussagen der Parteien zum

Kinderwunsch lassen für sich ebenfalls nicht auf eine Scheinehe schliessen. Es

entsteht vielmehr der Eindruck, dass die Parteien sich dazu (noch) nicht

ausgetauscht haben, was wohl wiederum damit zusammenhängt, dass ein

eigentliches Eheleben noch gar nicht hat stattfinden können. Eher ungewöhnlich

erscheint auch dem Verwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin ihren nicht

bei ihr lebenden Sohn noch nicht über ihre Heirat mit dem Beschwerdeführer orientiert

hat. Indessen deutet dies insbesondere im Licht der von der Beschwerdeführerin

angeführten persönlichen Gründe noch nicht auf eine Scheinehe, sondern kann

tatsächlich vollständig andere Ursachen haben.

4.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden trotz diverser Ungereimtheiten

insgesamt die einzelnen, von den Vorinstanzen aufgeführten Indizien für

eine Scheinehe umzustossen vermögen und sie ihrer diesbezüglichen

Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren genügend nachgekommen sind.

Insbesondere auch der Inhalt des von ihnen neu ins Recht

gereichten Chatverlaufs sowie der durch Fotos dokumentierte Aufenthalt der

Beschwerdeführerin in Nordmazedonien sprechen gegen eine Ausländerrechtsehe.

Zweifelsohne liegt gesamthaft gesehen eine

ungewöhnliche Ehesituation vor. So ist ungewöhnlich, dass sich die Eheleute

unmittelbar nach der Eheschliessung wieder getrennt haben und heute monatelang

getrennt leben. Dies kann ihnen aber deswegen nicht vorgeworfen werden, da sie

nichts als die behördlichen Anordnungen befolgt haben. Weiter wissen die

Beschwerdeführenden übereinander so hinreichend Bescheid, dass sie einen doch

intensiveren Austausch gepflegt haben müssen, als die Vorinstanz angenommen

hat. Damit kann ohne weitere, tragfähigere Indizien nicht auf eine Scheinehe

geschlossen werden. Sodann sind die Wohnverhältnisse mit der Vermieterschaft

der Beschwerdeführerin geklärt; der Beschwerdeführer verfügt über einen

Arbeitsvertrag und hätte hier in der Schweiz arbeiten können.

Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der

Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 7 lit. d FZA i. V. m.

Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA zu

erteilen. Sollten sich jedoch nach Aufnahme des Zusammenlebens der Eheleute

neue Hinweise für eine Scheinehe ergeben, ist eine erneute Überprüfung des

Aufenthaltsrechts angezeigt.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zur

Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-

(inklusive Mehrwertsteuer) an die Beschwerdeführenden zu verpflichten (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Gegen die

Abweisung des vor Vorinstanz gestellten Gesuchs um unentgeltliche

Prozessführung wenden sich die Beschwerdeführenden im Verfahren vor

Verwaltungsgericht nicht, weswegen hierauf nicht weiter einzugehen ist. Im

Übrigen wäre der Vorinstanz jedenfalls darin zuzustimmen, dass es im

vorinstanzlichen Verfahren am Nachweis der Mittellosigkeit fehlte.

6.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 27. Oktober 2020 und die Verfügung vom 7. April

2020.

des Beschwerdegegners werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird

angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Sinn der Erwägungen

zu erteilen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inkl.

MWST), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …