VB.2020.00842
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00842
10. März 2021Deutsch16 min
(URT.2021.22565)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00842
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1.
A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
B, geboren im Jahr 1993, Staatsangehöriger von
Nordmazedonien, hielt sich erstmals 2015 in der Schweiz bei seinem Bruder in D
auf. Ein rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz und ein Stellenantritt ohne
Bewilligung wurden wohl in einem Strafverfahren untersucht, konnten B jedoch
nicht nachgewiesen werden. Das Strafverfahren wurde am 2. Juni 2016 durch
die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eingestellt.
B.
B reiste erneut aus Nordmazedonien kommend 2019
mehrfach in die Schweiz ein: Gemäss eigenen Aussagen lernte er im Januar 2019
die über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügende, im Jahr 1979 geborene
ungarische Staatsangehörige A in einer Bar in E kennen. Das bald nach dem
Kennenlernen eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren konnte in der Schweiz nicht
erfolgreich abgeschlossen werden, da B die für einen Aufenthalt in der Schweiz
bewilligungsfreie Zeit überschritt und am 27. August 2019 verhaftet wurde.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich/Sihl vom 29. August
2019 wurde B wegen rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen
Aufenthalts im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. a und b des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) mit einer
bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft.
Gleichentags erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein bis 29. August
2022 gültiges Einreiseverbot gegen B. Ebenfalls am 29. August 2019 erliess
das Migrationsamt eine Wegweisungsverfügung. Am 31. August 2019 wurde B mit
dem Flugzeug über Belgrad nach I ausgeschafft.
C.
Am 16. September 2019 heirateten A und B in
Nordmazedonien und stellten am 2. Oktober 2019 ein Gesuch um Bewilligung
der Einreise für B in die Schweiz zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nachdem die
Eheleute am 10. März 2020 in der Schweizerischen Botschaft in F (Ehemann)
bzw. im schweizerischen G (Ehefrau) befragt worden waren, wies das
Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 7. April 2020 ab, da eine
Scheinehe vorliege.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von A und B erhobenen Rekurs
und das ebenfalls gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 27. Oktober
2020.
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 30. November 2020
beantragten A und B (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem
Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und
die Anweisung an das Migrationsamt, dem Beschwerdeführer im Rahmen des
Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember
2020.
wurde Rechtsanwalt C aufgefordert, eine Vollmachtserklärung des
Beschwerdeführers einzureichen. Die Vollmachtserklärung ging innert der ihm
angesetzten Frist ein.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt
dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen
Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und ihre Familienangehörigen nur so
weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält
oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt
auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit
Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das
Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses
abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und
darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht
werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985,
Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
2.2
Sowohl nach
innerstaatlichem Recht (Art. 51 AIG) als auch nach den
freizügigkeitsrechtlichen Regelungen entfällt aber ein Aufenthaltsanspruch,
wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um
Vorschriften des Ausländer- und Integrationsgesetzes und dessen
Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen.
Missbräuchlich ist dabei insbesondere die Berufung auf eine inhaltslose Ehe,
die einzig zur Aufenthaltssicherung geschlossen wurde oder aufrechterhalten
wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9; BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 10. Mai 2017, 2C_1027/2016, E. 3.1). Der
Widerruf bzw. das Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im
Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und richtet sich deshalb nach innerstaatlichem
Recht; die landesrechtlichen Voraussetzungen zum Erlöschen oder zum Widerruf
dürfen aber nicht so ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich
gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt vereiteln (BGr, 29. November 2018,
2C_381/2018, E. 5.2.1).
2.3
Das
Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven
aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil
es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder
schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen
(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1).
Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, die
für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten
Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln
können.
2.4
Als
Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines
erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des
Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur
kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der
Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte
erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine
Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3).
Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit
herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli
2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten
Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in
getrennten Zimmern nächtigen (vgl. auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2).
Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der
Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl.
BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3; VGr, 29. April 2020,
VB.2020.00021, E. 3.1.3; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich
[Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013
[aktualisiert am 1. Januar 2021], Ziff. 6.14.2).
2.5
Zwar
obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder
aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien
indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem
betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar
2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;
vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 7 N. 28). Dabei sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen
des Ehewillens dem Beweis zugänglich. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die
Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt
naturgemäss zum Tragen bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die
Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit
unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGr, 6. Februar 2019,
2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1
Die
Sicherheitsdirektion stützt ihren Entscheid auf mehrere objektive Indizien,
welche einzeln betrachtet zwar noch nicht besonders ins Gewicht fallen würden,
jedoch in der Summe den Schluss auf eine Scheinehe erlaubten. So sei es dem
Beschwerdeführer nur schon angesichts des gegen ihn verhängten Einreiseverbots
ohne das Eingehen einer Ehe mit einer hier aufenthaltsberechtigten Person nicht
möglich, sich in der Schweiz aufzuhalten. Trotz entsprechender Aufforderung
hätten die Eheleute Kontakte über das Mobiltelefon nicht hinreichend
nachgewiesen: Weder seien gemeinsame Aufnahmen oder Textnachrichten im zu
erwartenden Ausmass offengelegt worden noch seien sonstige Kontakte über das
Mobiltelefon erstellt. Die Kenntnisse über die persönlichen Verhältnisse der
Partner seien teilweise gut, jedoch wisse die Beschwerdeführerin etwa die Namen
der Eltern und der Geschwister ihres Ehemanns nicht. Auch der Beschwerdeführer
habe bei der polizeilichen Einvernahme basale Angaben wie Familienname,
Geburtsdatum oder Adresse seiner Verlobten nach acht Monaten Beziehung nicht
nennen können. Beide Ehepartner hätten ihre Beziehung vor gewissen
Familienmitgliedern (Schwester des Beschwerdeführers, Sohn der
Beschwerdeführerin) nicht offengelegt. Unstimmigkeiten in den Aussagen der
Beschwerdeführenden ergäben sich im Zusammenhang mit der Trauung und dem Tausch
der Ringe. Wieso die Beschwerdeführerin nach der Trauung nicht mehr Zeit mit
dem Beschwerdeführer und Ehemann verbracht habe und weswegen die Eheleute sich
in der Folge über ein Jahr nicht mehr gesehen hätten, sei unklar geblieben,
ungewöhnlich und spreche gegen eine gelebte eheliche Beziehung. Weiter verstehe
die Beschwerdeführerin nicht genug Deutsch, um mit dem Beschwerdeführer in
dieser Sprache kommunizieren zu können.
3.2
Demgegenüber
bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, es sei den Verheirateten
bis heute verwehrt, zusammenzuleben, und damit hätten sie auch nie die Chance
gehabt, ihre bestehende Absicht zur Begründung einer Lebensgemeinschaft unter
Beweis zu stellen. Der Eheschluss im nordmazedonischen I rund zweieinhalb
Wochen nach Ausschaffung des Beschwerdeführers sei Folge der bereits Monate
zuvor eingeleiteten Bemühungen, zunächst in der Schweiz die Ehe schliessen zu
können. Diese Bemühungen hätten etwa für die Beschwerdeführerin zwei Flüge nach
Budapest zur Beschaffung der notwendigen Dokumente erforderlich gemacht. Der
Altersunterschied von 14 Jahren sei für die nordmazedonische Familie des
Beschwerdeführers kein Problem, auch der ältere Bruder des Beschwerdeführers sei
glücklich mit einer älteren Staatsangehörigen aus dem Land H verheiratet. Zudem
finde sehr wohl über die Mobiltelefone ein täglicher Austausch unter den
Eheleuten statt und nach dem Lockdown und einer stressigen Nach-Lockdownphase
in ihrer Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin den Ehemann und ihre
Schwiegereltern im Oktober 2020 besucht. Sodann lege die Vorinstanz die
Antworten der Beschwerdeführerenden in der persönlichen Befragung einseitig und
zuungunsten der Beschwerdeführenden aus: Insbesondere ergebe sich der
behauptete Widerspruch um den Austausch der Ringe aus dem Protokoll nicht.
4.
4.1
Ein
grosser Altersunterschied und eine Heirat kurz nach dem Kennenlernen können
Indizien für eine Scheinehe sein (vgl. E. 2.4.). Solche Umstände allein
reichen jedoch nicht, um eine Scheinehe schon als erwiesen zu qualifizieren.
Vorliegend trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer Drittstaatsangehöriger
ist, die Ehefrau vierzehn Jahre älter ist und der Heiratsentschluss nach
wenigen Monaten Bekanntschaft gefasst wurde (Kennenlernen 5. oder 6. bzw. allenfalls
15.
Januar 2019, Entschluss zur Heirat ca. drei Monate später). In der
Folge haben die Beschwerdeführenden die notwendigen Papiere beschafft, was auf
Seiten der Beschwerdeführerin doch zwei Flüge nach Budapest erforderte. Die Ehe
sollte ursprünglich in der Schweiz geschlossen werden, was indessen wegen der
Wegweisung des Beschwerdeführers nicht möglich war. Die Parteien heirateten
hernach in Nordmazedonien, der Heimat des Beschwerdeführers, am 16. September
2019, nach einer rund neunmonatigen Bekanntschaftszeit. Trauzeugen waren der
Vater des Beschwerdeführers und ein Freund des Vaters. Nach der Trauung fanden
sich die Eheleute bei den Eltern des Bräutigams ein, wobei ein eigentliches
Hochzeitsfest nicht stattgefunden hat, was sich teilweise mit der kurzen
Vorbereitungszeit für die Trauung etwas erklärt: Die Eheleute wollten die
beschafften Papiere nicht verfallen lassen. Dieser Ablauf der Bekanntschaft und
der Heirat kann auf eine Scheinehe hindeuten, allerdings kannten sich die
Eheleute im Heiratszeitpunkt doch schon neun Monate und sie haben nicht
unerheblichen Aufwand betrieben, um ihre Ehe überhaupt schliessen zu können.
Dies relativiert die Umstände zugunsten der Beschwerdeführenden.
Der Altersunterschied von 14 Jahren ist nicht unerheblich und
scheint bei diesem Paar – wenn überhaupt – eine untergeordnete Rolle zu spielen
und ist auf den zu den Akten gereichten Fotos auch nicht auffallend. Im Übrigen
gehört die Beschwerdeführerin nach den Akten weder aufgrund ihres Berufs noch
ihrer finanziellen Verhältnisse zu einer typischen Zielgruppe für das Eingehen
von Scheinehen.
Damit hat das Paar nach verhältnismässig kurzer
Bekanntschaftszeit geheiratet und in einem wenig festlichen Rahmen, welche
Ereignisse gemeinsam mit dem Altersunterscheid grundsätzlich durchaus Indizien
für eine Scheinehe darstellen. Der Umstand, dass der Bruder des
Beschwerdeführers ebenfalls eine ältere Frau geheiratet haben soll, vermag dies
nur wenig zu relativieren. Unklar sind auch die Umstände des Verlusts des
Passes des Beschwerdeführers wie auch des Versuchs, die Ehe im Kanton M zu
schliessen. Auch diese Vorfälle belegen jedoch einzig, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz verbleiben wollte und deuten für sich nicht auf
eine Scheinehe.
4.2
Die
Eheleute haben nach der Heirat sodann kaum gemeinsam Zeit verbracht, was sich
mit den äusseren Umständen teilweise erklärt: Dem Beschwerdeführer war die
Einreise in die Schweiz verwehrt. Die Beschwerdeführerin hatte umgekehrt in der
Schweiz ihren Lebensmittelpunkt, ihre Wohnung und ihre Arbeitsstelle. Es ist
nachvollziehbar, dass sie nach der Trauung in die Schweiz zurückkehrte bzw.
zurückkehren musste. Immerhin ist im Beschwerdeverfahren ein häufiger und durchaus
liebevoller Kontakt per WhatsApp erstellt wie auch ein Besuch im Oktober 2020 beim
Ehemann und den Schwiegereltern. Dass weitere Besuche durch die Pandemie und
behördlich angeordnete Reisebeschränkungen erschwert oder gar verunmöglicht
worden sind, ist teilweise ebenfalls nachvollziehbar. Inwieweit eine
Verständigung unter den Ehepartnern in Deutsch tatsächlich möglich ist, bleibt
etwas im Dunkeln: Immerhin können sich die Beschwerdeführenden über WhatsApp
verständigen, allenfalls mit der Hilfe von elektronischen Übersetzungsdiensten.
4.3
Die
Kenntnisse der Eheleute je über die familiären Verhältnisse des anderen
Ehegatten haben teilweise nicht dem entsprochen, was bei einer gelebten Ehe zu
erwarten wäre. Dies betrifft insbesondere den Umstand, dass der
Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten Befragung nach etwa acht Monaten
Beziehung weder den Familiennamen seiner Ehefrau noch ihr Geburtsdatum nennen
konnte. In einer späteren Befragung in der Schweizerische Botschaft in J am 10. März
2020.
war der Beschwerdeführer indessen in der Lage, diese Angaben fehlerfrei zu
machen. Ebenso konnte er das Vorleben der Ehefrau, ihre Ausbildung und ihre
berufliche Tätigkeit nennen. Dasselbe gilt für die Beschwerdeführerin: Sie
konnte die Namen der Schwiegereltern nicht nennen, ihre Alter nicht einschätzen.
Indessen ergibt sich aus den übrigen Antworten zur Person des Ehemanns nichts
Auffälliges. Zu Bedenken ist dabei, dass die Beschwerdeführenden ihre Ehe
(noch) nicht leben konnten, womit für die Ehepartner auch kaum Gelegenheit
bestand, sich im täglichen Leben auszutauschen. Dies mag gewisse ungenügende
Kenntnisse über Vorleben etc. des Partners erklären, ohne dass dies bereits als
Indiz für eine Scheinehe zu werten ist.
4.4
Auch die
übrigen Indizien, welche die Vorinstanz zum Nachweis einer Scheinehe anführt,
erscheinen wenig belastbar. Der nüchterne Ablauf der Heiratszeremonie ist von
der Beschwerdeführerin so geschildert worden, wie er auch vom Beschwerdeführer
dargelegt wurde und auf den Fotos ersichtlich ist. Dies mag mit den in E. 4.1
vorstehend bereits erklärten Umständen (eigentlich Hochzeit in der Schweiz
geplant, Dokumente nicht verfallen lassen wollen) zusammenhängen. Die von der
Vorinstanz weiter als Indizien für eine Scheinehe angeführten Darstellungen des
Ringtauschs erklären sich allenfalls mit Missverständnissen bei der
Fragestellung oder der Übersetzung. Insbesondere die Aussagen der Parteien zum
Kinderwunsch lassen für sich ebenfalls nicht auf eine Scheinehe schliessen. Es
entsteht vielmehr der Eindruck, dass die Parteien sich dazu (noch) nicht
ausgetauscht haben, was wohl wiederum damit zusammenhängt, dass ein
eigentliches Eheleben noch gar nicht hat stattfinden können. Eher ungewöhnlich
erscheint auch dem Verwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin ihren nicht
bei ihr lebenden Sohn noch nicht über ihre Heirat mit dem Beschwerdeführer orientiert
hat. Indessen deutet dies insbesondere im Licht der von der Beschwerdeführerin
angeführten persönlichen Gründe noch nicht auf eine Scheinehe, sondern kann
tatsächlich vollständig andere Ursachen haben.
4.5
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden trotz diverser Ungereimtheiten
insgesamt die einzelnen, von den Vorinstanzen aufgeführten Indizien für
eine Scheinehe umzustossen vermögen und sie ihrer diesbezüglichen
Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren genügend nachgekommen sind.
Insbesondere auch der Inhalt des von ihnen neu ins Recht
gereichten Chatverlaufs sowie der durch Fotos dokumentierte Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in Nordmazedonien sprechen gegen eine Ausländerrechtsehe.
Zweifelsohne liegt gesamthaft gesehen eine
ungewöhnliche Ehesituation vor. So ist ungewöhnlich, dass sich die Eheleute
unmittelbar nach der Eheschliessung wieder getrennt haben und heute monatelang
getrennt leben. Dies kann ihnen aber deswegen nicht vorgeworfen werden, da sie
nichts als die behördlichen Anordnungen befolgt haben. Weiter wissen die
Beschwerdeführenden übereinander so hinreichend Bescheid, dass sie einen doch
intensiveren Austausch gepflegt haben müssen, als die Vorinstanz angenommen
hat. Damit kann ohne weitere, tragfähigere Indizien nicht auf eine Scheinehe
geschlossen werden. Sodann sind die Wohnverhältnisse mit der Vermieterschaft
der Beschwerdeführerin geklärt; der Beschwerdeführer verfügt über einen
Arbeitsvertrag und hätte hier in der Schweiz arbeiten können.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der
Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 7 lit. d FZA i. V. m.
Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA zu
erteilen. Sollten sich jedoch nach Aufnahme des Zusammenlebens der Eheleute
neue Hinweise für eine Scheinehe ergeben, ist eine erneute Überprüfung des
Aufenthaltsrechts angezeigt.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zur
Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-
(inklusive Mehrwertsteuer) an die Beschwerdeführenden zu verpflichten (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Gegen die
Abweisung des vor Vorinstanz gestellten Gesuchs um unentgeltliche
Prozessführung wenden sich die Beschwerdeführenden im Verfahren vor
Verwaltungsgericht nicht, weswegen hierauf nicht weiter einzugehen ist. Im
Übrigen wäre der Vorinstanz jedenfalls darin zuzustimmen, dass es im
vorinstanzlichen Verfahren am Nachweis der Mittellosigkeit fehlte.
6.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 27. Oktober 2020 und die Verfügung vom 7. April
2020.
des Beschwerdegegners werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Sinn der Erwägungen
zu erteilen.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inkl.
MWST), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …