VB.2020.00843
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00843
15. Juli 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22899)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00843
VB.2020.00844
VB.2020.00845
VB.2020.00846
Urteil
der 1. Kammer
vom 15. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Ersatzrichterin
Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
Aus VB.2020.00843/VB.2020.00844/VB.2020.00845/VB.2020.00846:
A AG, vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Aus VB.2020.00843/VB.2020.00844/VB.2020.00845/VB.2020.00846:
Kanton Zürich,
vertreten durch das Tiefbauamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Aus VB.2020.00843/VB.2020.00845:
1. D AG,
Aus VB.2020.00844/VB.2020.00846:
2. E AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom 21. August 2020 eröffnete die
Baudirektion des Kantons Zürich, Tiefbauamt, ein offenes Submissionsverfahren
betreffend die Lieferung von Beschilderungsmaterial für eine Vertragsdauer von
zwei (bis maximal drei) Jahren ab dem 1. März 2021. Die Vergabe wurde in
4 Lose unterteilt, wobei in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten
wurde, dass pro Anbieterin maximal 2 Lose vergeben würden. Innert der
Eingabefrist gingen zu allen 4 Losen fünf Angebote der jeweils gleichen
Anbieterinnen ein. Am 12. November 2020 ging der Zuschlag für die Lose
Nrn. 1 und 2 an die D AG, zum Preis von Fr. 112'050.- (Los 1)
bzw. Fr. 99'911.15 (Los 2) und für die Lose Nrn. 3 und 4 an die E
AG, zum Preis von Fr. 88'497.10 (Los 3) bzw. Fr. 76'811.65 (Los 4).
Die vier Vergabeentscheide wurden den Anbieterinnen mit separaten Schreiben vom
16. November 2020 eröffnet und am 20. November 2020 auf Simap
publiziert.
Erwägungen
II.
Am 30. November 2020 reichte die A AG gegen jeden der
vier Zuschlagsentscheide jeweils eine separate Beschwerde ein mit dem Antrag,
der jeweilige Vergabeentscheid sei aufzuheben, die Zuschlagsempfängerin sowie
die Zweit-, Dritt- und Viertplatzierte seien vom Submissionsverfahren
auszuschliessen und der Zuschlag sei ihr zu erteilen. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vergabestelle zurückzuweisen. Subeventualiter
sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. In
prozessualer Hinsicht beantragte sie die Vereinigung der vier Beschwerden, die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Einsicht in sämtliche Verfahrensakten.
Ferner verlangte sie eine Parteientschädigung (inkl. MWST) zulasten des
Beschwerdegegners.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2020
beantragte der Beschwerdegegner, die vier Beschwerden (VB.2020.00843,
VB.2020.00844, VB.2020.00845 und VB.2020.00846) seien allesamt abzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Auf
einen Antrag auf Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung wurde dagegen
ausdrücklich verzichtet. Die mitbeteiligten Zuschlagsempfängerinnen D AG
(VB.2020.00843 und VB.2020.00845) und E AG (VB.2020.00844 und VB.2020.00846)
liessen sich nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Dezember 2020 wurden
die vier Beschwerdeverfahren vereinigt, den Beschwerden aufschiebende Wirkung
erteilt und der Beschwerdeführerin teilweise Einsicht in die mit der
Beschwerdeantwort eingereichten Prozessakten gewährt.
In der Replik vom 25. Januar 2021 und der Duplik vom
8.
Februar 2021 hielten die Parteien an ihren Sachbegehren fest.
Dem von der Beschwerdeführerin replicando wiederholten und
auf die Duplikbeilagen ausgeweiteten Gesuch um Akteneinsicht wurde mit
Präsidialverfügung vom 22. Februar 2021 teilweise entsprochen.
Am 17. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine
weitere Stellungnahme ein. Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu nicht mehr
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372).
Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001.
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des
Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei dessen Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959, VRG).
Vorliegend ist die
Beschwerdeführerin eine von fünf Anbieterinnen und belegt mit ihrem Angebot bei
allen 4 Losen den fünften und letzten Platz. Ginge es der
Beschwerdeführerin lediglich um eine Besserbewertung ihres Angebots im
Verhältnis zur erstplatzierten Zuschlagsempfängerin, hätte sie kaum Chancen auf
den Zuschlag. Mit ihrer Beschwerde verlangt sie indes auch den Ausschluss aller
vor ihr rangierenden Anbieterinnen. Falls
sich ihre diesbezüglichen Rügen als berechtigt erweisen, hätte die
Beschwerdeführerin eine realistische Chance, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu
Dispositiv
kommen. Ihre Legitimation ist demnach zu bejahen. Nachdem die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3.
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss den von der Vergabestelle definierten
Eignungskriterien müssten die von den Anbieterinnen offerierten Produkte unter
anderem der Norm SN 640 870-1a-NA entsprechen. Dabei handle es sich um
eine "bezeichnete harmonisierte
technische Norm" im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bundesgesetz über
Bauprodukte vom 21. März 2014 (Bauproduktegesetz [BauPG], SR 933.0). Laut
dieser Bestimmung dürften Bauprodukte, welche von einer bezeichneten
harmonisierten technischen Norm erfasst werden, nur in Verkehr gebracht oder
auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Herstellerin eine
Leistungserklärung für das Produkt erstellt habe. Voraussetzung für die
Erstellung einer Leistungserklärung sei eine Produktezertifizierung, welche von
einer notifizierten Stelle durchgeführt werde. Die Beschwerdeführerin verfüge
über eine solche Zertifizierung und habe diese dem Angebot auch beigelegt. Die
Zuschlagsempfängerinnen und die übrigen Anbieterinnen verfügten dagegen
offenbar nicht über die gesetzlich vorgeschriebene Produktzertifizierung,
weshalb sie vom Vergabeverfahren auszuschliessen seien.
4.
4.1 Gemäss § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG werden Anbietende aus dem Vergabeverfahren
ausgeschlossen, wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht oder nicht
mehr erfüllen. Dies ist unter anderem der Fall bei fehlender Erfüllung der durch die Vergabestelle festgelegten
Eignungskriterien (§ 4a Abs. 1 lit. a IVöB-BeitrittsG), bei
Missachtung wesentlicher Formerfordernisse, insbesondere durch Nichteinhaltung
der Eingabefrist, Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung der
Ausschreibungsunterlagen (§ 4a Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG) sowie bei Nichterfüllung
der Anforderungen der Vergabestelle an die Angaben und Nachweise (§ 4a Abs. 1 lit. c IVöB-BeitrittsG).
Bei der Beurteilung solcher
Mängel ist nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Vergleichbarkeit der
Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen.
Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich
um einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu
vermeiden (RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6 =
ZBl 101/2000, S. 265; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc
Steiner, Praxis des öffentlichen Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 456 f.
und 470; Herbert Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentlichen
Beschaffungswesen, ZBl 101/2000, S. 225 ff., 235). Des Weiteren
muss das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999) berücksichtigt werden: Wegen
unbedeutender Mängel in der Offerte dürfen Anbietende nicht ausgeschlossen
werden. (BGr, 26. Januar 2016, 2C_665/2015, E. 1.3.3; Galli et al., Rz. 444 f.). Der Vergabebehörde kommt jedenfalls, wie bei der Bewertung
von Eignungskriterien, ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das
Verwaltungsgericht nicht eingreift (Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
IVöB, § 50 Abs. 2 VRG; VGr, 29. Juli 2014, VB.2014.00175,
E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Galli et al., Rz. 564).
4.2 Vorliegend
hat der Beschwerdegegner in Ziff. 10.2 der Ausschreibungsunterlagen diverse
Eignungskriterien definiert und dabei unter dem Titel "Wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit" insbesondere auch statuiert, dass die Produkte der Norm SN
640 870-1a-NA zu entsprechen hätten. In Bezug auf die Art der geforderten
Nachweise und den Umfang ihrer Prüfung wurde auf die Angaben und Beilagen
gemäss Teil D der Ausschreibungsunterlagen verwiesen. In Ziff. 1.4
von Teil D finden sich dazu unter der Rubrik "Fragen zur
Selbstdeklaration" folgende zwei produktbezogenen Positionen:
-
"Sind sie in der Lage den Auftrag gemäss
der definierten
Produktkataloge des Teil E1 und Teil E2
zu erfüllen?"
-
"Der Anbieter ist schriftlich
zertifiziert/autorisiert Folien zu
verarbeiten (Reflexfolie, Antisticker,
Antigraffiti).
Bitte Nachweise beilegen."
4.2.1
Ein Nachweis mittels
Zertifikat/Autorisierung wurde demnach nicht für sämtliche
Produkteigenschaften, sondern nur für den Teilaspekt "Folienverarbeitung"
ausdrücklich verlangt. Im Rahmen der Fragebeantwortung wurde dazu im Weiteren
klargestellt, dass der entsprechende Nachweis auch von einem allfälligen
Subunternehmen erbracht werden könne. Wie der Beschwerdegegner feststellt,
haben beide Zuschlagsempfängerinnen die verlangten Nachweise eingereicht, was
von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht substanziiert infrage gestellt
wird.
4.2.2
Die Beschwerdeführerin räumt auch ein, dass in Bezug auf die Einhaltung der
übrigen Produktanforderungen gemäss Teil E1 und Teil E2 der
Ausschreibung lediglich eine formlose Selbstdeklaration und keine konkreten
Zertifikate zur Erfüllung des Eignungsnachweises verlangt wurden. Sie macht
indes geltend, in den einleitenden Bemerkungen zum Leistungsverzeichnis bzw.
den Produktekatalogen Teil E1 und Teil E2 werde explizit
festgehalten:
"Die Qualität aller aufgeführten Produkte entspricht nachweislich
folgenden Normen: […] SN 640 870-1a-NA […]".
Daraus müsse indirekt eben
doch gefolgert werden, dass ein spezifischer Nachweis in Form einer
entsprechenden Produktzertifizierung zwingend vorgelegt werden müsse.
4.2.2.1
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die im Rahmen der
Ausschreibung formulierten Eignungskriterien so auszulegen und anzuwenden, wie
sie von den Anbietenden in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten
(BGE 141 II 14 E. 7.1; Galli et
al., Rz. 861 f.).
Vorliegend hat die
Vergabestelle in Ziff. 10.2 Teil A und Ziff. 1.4 Teil D der
Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich bestimmte Anforderungen an den
Eignungsnachweis statuiert. Darüber hinaus hat sie in Ziff. 10.3.2 Teil A
der Ausschreibungsunterlagen ebenso ausdrücklich erklärt, dass andere "Besondere
Zertifizierungen, welche nicht zur Eignung nach Kapitel 10.2 oder Teil D
gehören […]", im Rahmen der Zuschlagsbeurteilung bewertet würden. Für die
von der Beschwerdeführerin angesprochenen Nachweise gewisser Qualitätsstandards
gemäss Teil E1 und Teil E2 der Ausschreibungsvorgaben heisst das
nichts anderes, als dass ihnen von vornherein nur ein relatives Gewicht
zukommt. Dementsprechend ist auch die Form des jeweiligen Nachweises nur – aber
immerhin – bewertungsrelevant.
4.2.2.2
Mit Blick auf den konkreten Vergabegegenstand ist das denn auch nicht zu
beanstanden. Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten trifft es nicht
zu, dass die Qualität der Produkte ohne entsprechendes Zertifikat gar nicht in
der gebotenen Tiefe beurteilt werden kann. Nebst der besagten Selbstdeklaration
hatten die Anbieterinnen vorliegend auch zahlreiche Referenzen zu
vergleichbaren Lieferaufträgen vorzuweisen, wobei der Vergleichbarkeit mit der
ausgeschriebenen Leistung vorrangige Bedeutung beigemessen wurde. Angesichts
der detaillierten technischen und grafischen Vorgaben zu den jeweiligen Schildertypen
(Teil E1) bzw. den entsprechenden Rahmen und Sockeln (Teil E2), blieb
insofern kein Raum für wesentliche qualitative Produktabweichungen.
Dementsprechend aussagekräftig sind die jeweiligen Referenzauskünfte, wenn es
darum geht, daraus die nötigen Rückschlüsse auf die Einhaltung qualitativer
Mindestanforderung zu ziehen. Hinzu kommt, dass die Anbieterinnen der
Vergabestelle mit dem Angebot auch entsprechendes "Mustermaterial"
einzureichen hatten. Damit verfügte diese über eine relativ breite Beurteilungsgrundlage,
welche, zusammen mit dem Zertifizierungserfordernis für den Teilaspekt der
Folienverarbeitung, hinreichend Gewähr dafür bot, dass die vergaberechtlichen
Mindestanforderungen auch tatsächlich eingehalten werden.
Angesichts des der Vergabebehörde zustehenden
Ermessensspielraums ist es unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, wenn
sie unter dem Gesichtspunkt der Eignung keine weiteren Nachweise verlangte.
4.2.3
Daran vermögen auch die Zertifizierungsvorschriften gemäss
Bauproduktegesetz nichts zu ändern. Entgegen dem beschwerdeführerischen
Dafürhalten kann daraus keine zwingende Verpflichtung der Vergabestelle zur
Einforderung weiterer Nachweise abgeleitet werden.
Wie in der von der Beschwerdeführerin eingereichten
Wegleitung des Bundesamtes für Bauten und Logistik zur Bauproduktgesetzgebung
ausgeführt wird, richten sich die Vorschriften der Bauproduktegesetzgebung an
die Hersteller und Lieferanten der ihr unterstellten Produkte, nicht aber an
die sogenannten "Verwender". Letzteren erwachsen daraus keine
direkten Pflichten, vielmehr sollen sie davon profitieren, dass insofern die
Vergleichbarkeit der Produkte gewährleistet und technische Handelshemmnisse
beseitigt werden (a. a. O. Ziff. 9.1). Wie
in Ziffer 1.3.2 ausgeführt wird, kann der "Verwender" auf
der "Basis der Leistungserklärung eines Bauprodukts […] entscheiden, ob
das Produkt die Anforderungen für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck
erfüllt". Mithin liegt es im Ermessen jedes Verwenders und dementsprechend
auch der Vergabestelle, ob bzw. inwieweit sie ihren Entscheid vom Vorliegen
einer formellen Leistungserklärung abhängig machen will. Den Beschwerdegegner
trifft folglich auch keine generelle Pflicht zur Durchsetzung der in der
Bauproduktgesetzgebung statuierten Zertifizierungspflicht. Der Vollzug der
Bauproduktgesetzgebung obliegt dem Bundesamt für Bauten und Logistik und nicht
den Vergabebehörden.
Anzumerken ist, dass eine Missachtung der
Zertifizierungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. a BauPG eine "Formale
Nichtkonformität" darstellt, welche in einem ersten Schritt die
Aufforderung zur Mangelbehebung nach sich zieht und ansonsten noch keine
weitergehenden Konsequenzen hat. Dementsprechend muss auch der
Beschwerdeführerin klar sein, dass es unverhältnismässig wäre, wenn eine Vergabebehörde,
nur gestützt auf diese Bestimmung und ohne konkrete vergaberechtliche
Grundlage, erheblich weiterginge und die Anbieterin ohne Weiteres vom
Vergabeverfahren ausschliessen würde.
4.3 Dass bzw. inwiefern die Angebote der
Zuschlagsempfängerinnen die massgeblichen Ausschreibungsvorgaben vorliegend
nicht zu erfüllen vermöchten, wurde im Übrigen nicht substanziiert geltend
gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte der Beschwerdegegner im Rahmen seines
Beurteilungsspielraums denn auch von der Eignung dieser Anbieterinnen und ihrer
Produkte ausgehen (vgl. auch VGr, 30. Juli 2015, VB.2015.00365 E. 6.2).
5.
Zuschlagskriterien dienen zur Bewertung des
Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich
günstigsten Angebots (§ 33 der Submissionsverordnung vom 23. Juli
2003, SubmV). Die Vergabebehörden verfügen bei der Festlegung der
Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der
Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen
Beurteilungsspielraum (BGE 143 II 553 E. 6.3.2; VGr, 20. April 2017,
VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). In dieses Ermessen greift
das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids
zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein.
Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des
Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ferner kann vor
Verwaltungsgericht eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG).
Der Beschwerdegegner hat in den Ausschreibungsunterlagen
folgende Zuschlagskriterien samt ihrer Gewichtung bekannt gegeben:
1. Preis 70 %
2. Qualität 15 %
3. Organisation/Logistik 15 %
Die Angebotsbewertung beruht
jeweils auf einer Punkteskala von 0 bis 3, wobei die Einzelwertungen auf zwei
Kommastellen gerundet wurden. Der Preisbewertung hat der Beschwerdegegner sodann
eine Preisspanne von 85 % zugrunde gelegt, d. h. das tiefste Angebot erhielt die Note 3,
ein um 85 % höheres Angebot die Mindestnote 0.
Vorliegend blieb sowohl die Auswahl der Zuschlagskriterien
als auch deren Gewichtung unbestritten. Unbestritten blieben auch die weiteren
Bewertungsparameter sowie die Preisbewertung als solche. Die Einwände der
Beschwerdeführerin richten sich ausschliesslich gegen ihre Bewertung bei den
Zuschlagskriterien 2 und 3.
Die unbestrittene
Preisbewertung ergab folgendes Zwischenresultat:
Zuschlagsempfängerin
(Punktzahl gewichtet)
Beschwerdeführerin
(Punktzahl gewichtet)
Differenz
Los 1
2,10
0,57
1,53
Los 2
2,10
0,54
1,56
Los 3
1,69
0,45
1,24
Los 4
1,72
0,38
1,34
Dem ist das Bewertungspotenzial
bei den Zuschlagskriterien 2 und 3 gegenüberzustellen, welches angesichts
der vorgegebenen Gewichtung von je 15 % maximal 0,9 Punkte zur
Gesamtbewertung beiträgt. Bezogen auf die Bewertung der Beschwerdeführerin
reicht das bei Weitem nicht aus, um ihren jeweiligen Punkterückstand bei der
Preisbewertung zu kompensieren, geschweige denn, um mit ihrem Angebot auf den
ersten Platz zu kommen. Unter
diesen Umständen ist den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen ihre konkrete
Bewertung bei den Zuschlagskriterien 2 und 3 denn auch nicht weiter
nachzugehen.
6.
6.1 Die
Beschwerden erweisen sich demgemäss als unbegründet und sind abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss
wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dagegen ist sie zu einer solchen an den Beschwerdegegner zu verpflichten
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), wobei zu beachten ist, dass dieser mit
der Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur seiner Begründungspflicht nachgekommen
ist.
7.
Der Gesamtwert
der Vergabe übersteigt den massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen (Art. 52
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des
Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) vom 21. Juni
2019). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerden in den Verfahren VB.2020.00843, VB.2020.00844, VB.2020.00845 und
VB.2020.00846 werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 465.-- Zustellkosten,
Fr. 6'465.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 2'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Entscheids.
5. Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …