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Entscheid

VB.2020.00843

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00843

15. Juli 2021Deutsch14 min

(URT.2021.22899)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00843

VB.2020.00844

VB.2020.00845

VB.2020.00846

Urteil

der 1. Kammer

vom 15. Juli 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Ersatzrichterin

Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiber

José Krause.

In Sachen

Aus VB.2020.00843/VB.2020.00844/VB.2020.00845/VB.2020.00846:

A AG, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Aus VB.2020.00843/VB.2020.00844/VB.2020.00845/VB.2020.00846:

Kanton Zürich,

vertreten durch das Tiefbauamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

und

Aus VB.2020.00843/VB.2020.00845:

1. D AG,

Aus VB.2020.00844/VB.2020.00846:

2. E AG,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Ausschreibung vom 21. August 2020 eröffnete die

Baudirektion des Kantons Zürich, Tiefbauamt, ein offenes Submissionsverfahren

betreffend die Lieferung von Beschilderungsmaterial für eine Vertragsdauer von

zwei (bis maximal drei) Jahren ab dem 1. März 2021. Die Vergabe wurde in

4 Lose unterteilt, wobei in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten

wurde, dass pro Anbieterin maximal 2 Lose vergeben würden. Innert der

Eingabefrist gingen zu allen 4 Losen fünf Angebote der jeweils gleichen

Anbieterinnen ein. Am 12. November 2020 ging der Zuschlag für die Lose

Nrn. 1 und 2 an die D AG, zum Preis von Fr. 112'050.- (Los 1)

bzw. Fr. 99'911.15 (Los 2) und für die Lose Nrn. 3 und 4 an die E

AG, zum Preis von Fr. 88'497.10 (Los 3) bzw. Fr. 76'811.65 (Los 4).

Die vier Vergabeentscheide wurden den Anbieterinnen mit separaten Schreiben vom

16. November 2020 eröffnet und am 20. November 2020 auf Simap

publiziert.

Erwägungen

II.

Am 30. November 2020 reichte die A AG gegen jeden der

vier Zuschlagsentscheide jeweils eine separate Beschwerde ein mit dem Antrag,

der jeweilige Vergabeentscheid sei aufzuheben, die Zuschlagsempfängerin sowie

die Zweit-, Dritt- und Viertplatzierte seien vom Submissionsverfahren

auszuschliessen und der Zuschlag sei ihr zu erteilen. Eventualiter sei die

Sache zur Neubeurteilung an die Vergabestelle zurückzuweisen. Subeventualiter

sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. In

prozessualer Hinsicht beantragte sie die Vereinigung der vier Beschwerden, die

Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Einsicht in sämtliche Verfahrensakten.

Ferner verlangte sie eine Parteientschädigung (inkl. MWST) zulasten des

Beschwerdegegners.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2020

beantragte der Beschwerdegegner, die vier Beschwerden (VB.2020.00843,

VB.2020.00844, VB.2020.00845 und VB.2020.00846) seien allesamt abzuweisen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Auf

einen Antrag auf Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung wurde dagegen

ausdrücklich verzichtet. Die mitbeteiligten Zuschlagsempfängerinnen D AG

(VB.2020.00843 und VB.2020.00845) und E AG (VB.2020.00844 und VB.2020.00846)

liessen sich nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 28. Dezember 2020 wurden

die vier Beschwerdeverfahren vereinigt, den Beschwerden aufschiebende Wirkung

erteilt und der Beschwerdeführerin teilweise Einsicht in die mit der

Beschwerdeantwort eingereichten Prozessakten gewährt.

In der Replik vom 25. Januar 2021 und der Duplik vom

8.

Februar 2021 hielten die Parteien an ihren Sachbegehren fest.

Dem von der Beschwerdeführerin replicando wiederholten und

auf die Duplikbeilagen ausgeweiteten Gesuch um Akteneinsicht wurde mit

Präsidialverfügung vom 22. Februar 2021 teilweise entsprochen.

Am 17. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine

weitere Stellungnahme ein. Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu nicht mehr

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372).

Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März

2001.

(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des

Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei dessen Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959, VRG).

Vorliegend ist die

Beschwerdeführerin eine von fünf Anbieterinnen und belegt mit ihrem Angebot bei

allen 4 Losen den fünften und letzten Platz. Ginge es der

Beschwerdeführerin lediglich um eine Besserbewertung ihres Angebots im

Verhältnis zur erstplatzierten Zuschlagsempfängerin, hätte sie kaum Chancen auf

den Zuschlag. Mit ihrer Beschwerde verlangt sie indes auch den Ausschluss aller

vor ihr rangierenden Anbieterinnen. Falls

sich ihre diesbezüglichen Rügen als berechtigt erweisen, hätte die

Beschwerdeführerin eine realistische Chance, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu

Dispositiv

kommen. Ihre Legitimation ist demnach zu bejahen. Nachdem die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

3.

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss den von der Vergabestelle definierten

Eignungskriterien müssten die von den Anbieterinnen offerierten Produkte unter

anderem der Norm SN 640 870-1a-NA entsprechen. Dabei handle es sich um

eine "bezeichnete harmonisierte

technische Norm" im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bundesgesetz über

Bauprodukte vom 21. März 2014 (Bauproduktegesetz [BauPG], SR 933.0). Laut

dieser Bestimmung dürften Bauprodukte, welche von einer bezeichneten

harmonisierten technischen Norm erfasst werden, nur in Verkehr gebracht oder

auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Herstellerin eine

Leistungserklärung für das Produkt erstellt habe. Voraussetzung für die

Erstellung einer Leistungserklärung sei eine Produktezertifizierung, welche von

einer notifizierten Stelle durchgeführt werde. Die Beschwerdeführerin verfüge

über eine solche Zertifizierung und habe diese dem Angebot auch beigelegt. Die

Zuschlagsempfängerinnen und die übrigen Anbieterinnen verfügten dagegen

offenbar nicht über die gesetzlich vorgeschriebene Produktzertifizierung,

weshalb sie vom Vergabeverfahren auszuschliessen seien.

4.

4.1 Gemäss § 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG werden Anbietende aus dem Vergabeverfahren

ausgeschlossen, wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme nicht oder nicht

mehr erfüllen. Dies ist unter anderem der Fall bei fehlender Erfüllung der durch die Vergabestelle festgelegten

Eignungskriterien (§ 4a Abs. 1 lit. a IVöB-BeitrittsG), bei

Missachtung wesentlicher Formerfordernisse, insbesondere durch Nichteinhaltung

der Eingabefrist, Unvollständigkeit des Angebots oder Änderung der

Ausschreibungsunterlagen (§ 4a Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG) sowie bei Nichterfüllung

der Anforderungen der Vergabestelle an die Angaben und Nachweise (§ 4a Abs. 1 lit. c IVöB-BeitrittsG).

Bei der Beurteilung solcher

Mängel ist nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Vergleichbarkeit der

Angebote und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen.

Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich

um einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu

vermeiden (RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6 =

ZBl 101/2000, S. 265; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc

Steiner, Praxis des öffentlichen Vergaberechts, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 456 f.

und 470; Herbert Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentlichen

Beschaffungswesen, ZBl 101/2000, S. 225 ff., 235). Des Weiteren

muss das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999) berücksichtigt werden: Wegen

unbedeutender Mängel in der Offerte dürfen Anbietende nicht ausgeschlossen

werden. (BGr, 26. Januar 2016, 2C_665/2015, E. 1.3.3; Galli et al., Rz. 444 f.). Der Vergabebehörde kommt jedenfalls, wie bei der Bewertung

von Eignungskriterien, ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das

Verwaltungsgericht nicht eingreift (Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2

IVöB, § 50 Abs. 2 VRG; VGr, 29. Juli 2014, VB.2014.00175,

E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; Galli et al., Rz. 564).

4.2 Vorliegend

hat der Beschwerdegegner in Ziff. 10.2 der Ausschreibungsunterlagen diverse

Eignungskriterien definiert und dabei unter dem Titel "Wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit" insbesondere auch statuiert, dass die Produkte der Norm SN

640 870-1a-NA zu entsprechen hätten. In Bezug auf die Art der geforderten

Nachweise und den Umfang ihrer Prüfung wurde auf die Angaben und Beilagen

gemäss Teil D der Ausschreibungsunterlagen verwiesen. In Ziff. 1.4

von Teil D finden sich dazu unter der Rubrik "Fragen zur

Selbstdeklaration" folgende zwei produktbezogenen Positionen:

-

"Sind sie in der Lage den Auftrag gemäss

der definierten

Produktkataloge des Teil E1 und Teil E2

zu erfüllen?"

-

"Der Anbieter ist schriftlich

zertifiziert/autorisiert Folien zu

verarbeiten (Reflexfolie, Antisticker,

Antigraffiti).

Bitte Nachweise beilegen."

4.2.1

Ein Nachweis mittels

Zertifikat/Autorisierung wurde demnach nicht für sämtliche

Produkteigenschaften, sondern nur für den Teilaspekt "Folienverarbeitung"

ausdrücklich verlangt. Im Rahmen der Fragebeantwortung wurde dazu im Weiteren

klargestellt, dass der entsprechende Nachweis auch von einem allfälligen

Subunternehmen erbracht werden könne. Wie der Beschwerdegegner feststellt,

haben beide Zuschlagsempfängerinnen die verlangten Nachweise eingereicht, was

von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht substanziiert infrage gestellt

wird.

4.2.2

Die Beschwerdeführerin räumt auch ein, dass in Bezug auf die Einhaltung der

übrigen Produktanforderungen gemäss Teil E1 und Teil E2 der

Ausschreibung lediglich eine formlose Selbstdeklaration und keine konkreten

Zertifikate zur Erfüllung des Eignungsnachweises verlangt wurden. Sie macht

indes geltend, in den einleitenden Bemerkungen zum Leistungsverzeichnis bzw.

den Produktekatalogen Teil E1 und Teil E2 werde explizit

festgehalten:

"Die Qualität aller aufgeführten Produkte entspricht nachweislich

folgenden Normen: […] SN 640 870-1a-NA […]".

Daraus müsse indirekt eben

doch gefolgert werden, dass ein spezifischer Nachweis in Form einer

entsprechenden Produktzertifizierung zwingend vorgelegt werden müsse.

4.2.2.1

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die im Rahmen der

Ausschreibung formulierten Eignungskriterien so auszulegen und anzuwenden, wie

sie von den Anbietenden in guten Treuen verstanden werden konnten und mussten

(BGE 141 II 14 E. 7.1; Galli et

al., Rz. 861 f.).

Vorliegend hat die

Vergabestelle in Ziff. 10.2 Teil A und Ziff. 1.4 Teil D der

Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich bestimmte Anforderungen an den

Eignungsnachweis statuiert. Darüber hinaus hat sie in Ziff. 10.3.2 Teil A

der Ausschreibungsunterlagen ebenso ausdrücklich erklärt, dass andere "Besondere

Zertifizierungen, welche nicht zur Eignung nach Kapitel 10.2 oder Teil D

gehören […]", im Rahmen der Zuschlagsbeurteilung bewertet würden. Für die

von der Beschwerdeführerin angesprochenen Nachweise gewisser Qualitätsstandards

gemäss Teil E1 und Teil E2 der Ausschreibungsvorgaben heisst das

nichts anderes, als dass ihnen von vornherein nur ein relatives Gewicht

zukommt. Dementsprechend ist auch die Form des jeweiligen Nachweises nur – aber

immerhin – bewertungsrelevant.

4.2.2.2

Mit Blick auf den konkreten Vergabegegenstand ist das denn auch nicht zu

beanstanden. Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten trifft es nicht

zu, dass die Qualität der Produkte ohne entsprechendes Zertifikat gar nicht in

der gebotenen Tiefe beurteilt werden kann. Nebst der besagten Selbstdeklaration

hatten die Anbieterinnen vorliegend auch zahlreiche Referenzen zu

vergleichbaren Lieferaufträgen vorzuweisen, wobei der Vergleichbarkeit mit der

ausgeschriebenen Leistung vorrangige Bedeutung beigemessen wurde. Angesichts

der detaillierten technischen und grafischen Vorgaben zu den jeweiligen Schildertypen

(Teil E1) bzw. den entsprechenden Rahmen und Sockeln (Teil E2), blieb

insofern kein Raum für wesentliche qualitative Produktabweichungen.

Dementsprechend aussagekräftig sind die jeweiligen Referenzauskünfte, wenn es

darum geht, daraus die nötigen Rückschlüsse auf die Einhaltung qualitativer

Mindestanforderung zu ziehen. Hinzu kommt, dass die Anbieterinnen der

Vergabestelle mit dem Angebot auch entsprechendes "Mustermaterial"

einzureichen hatten. Damit verfügte diese über eine relativ breite Beurteilungsgrundlage,

welche, zusammen mit dem Zertifizierungserfordernis für den Teilaspekt der

Folienverarbeitung, hinreichend Gewähr dafür bot, dass die vergaberechtlichen

Mindestanforderungen auch tatsächlich eingehalten werden.

Angesichts des der Vergabebehörde zustehenden

Ermessensspielraums ist es unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, wenn

sie unter dem Gesichtspunkt der Eignung keine weiteren Nachweise verlangte.

4.2.3

Daran vermögen auch die Zertifizierungsvorschriften gemäss

Bauproduktegesetz nichts zu ändern. Entgegen dem beschwerdeführerischen

Dafürhalten kann daraus keine zwingende Verpflichtung der Vergabestelle zur

Einforderung weiterer Nachweise abgeleitet werden.

Wie in der von der Beschwerdeführerin eingereichten

Wegleitung des Bundesamtes für Bauten und Logistik zur Bauproduktgesetzgebung

ausgeführt wird, richten sich die Vorschriften der Bauproduktegesetzgebung an

die Hersteller und Lieferanten der ihr unterstellten Produkte, nicht aber an

die sogenannten "Verwender". Letzteren erwachsen daraus keine

direkten Pflichten, vielmehr sollen sie davon profitieren, dass insofern die

Vergleichbarkeit der Produkte gewährleistet und technische Handelshemmnisse

beseitigt werden (a. a. O. Ziff. 9.1). Wie

in Ziffer 1.3.2 ausgeführt wird, kann der "Verwender" auf

der "Basis der Leistungserklärung eines Bauprodukts […] entscheiden, ob

das Produkt die Anforderungen für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck

erfüllt". Mithin liegt es im Ermessen jedes Verwenders und dementsprechend

auch der Vergabestelle, ob bzw. inwieweit sie ihren Entscheid vom Vorliegen

einer formellen Leistungserklärung abhängig machen will. Den Beschwerdegegner

trifft folglich auch keine generelle Pflicht zur Durchsetzung der in der

Bauproduktgesetzgebung statuierten Zertifizierungspflicht. Der Vollzug der

Bauproduktgesetzgebung obliegt dem Bundesamt für Bauten und Logistik und nicht

den Vergabebehörden.

Anzumerken ist, dass eine Missachtung der

Zertifizierungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 2 lit. a BauPG eine "Formale

Nichtkonformität" darstellt, welche in einem ersten Schritt die

Aufforderung zur Mangelbehebung nach sich zieht und ansonsten noch keine

weitergehenden Konsequenzen hat. Dementsprechend muss auch der

Beschwerdeführerin klar sein, dass es unverhältnismässig wäre, wenn eine Vergabebehörde,

nur gestützt auf diese Bestimmung und ohne konkrete vergaberechtliche

Grundlage, erheblich weiterginge und die Anbieterin ohne Weiteres vom

Vergabeverfahren ausschliessen würde.

4.3 Dass bzw. inwiefern die Angebote der

Zuschlagsempfängerinnen die massgeblichen Ausschreibungsvorgaben vorliegend

nicht zu erfüllen vermöchten, wurde im Übrigen nicht substanziiert geltend

gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte der Beschwerdegegner im Rahmen seines

Beurteilungsspielraums denn auch von der Eignung dieser Anbieterinnen und ihrer

Produkte ausgehen (vgl. auch VGr, 30. Juli 2015, VB.2015.00365 E. 6.2).

5.

Zuschlagskriterien dienen zur Bewertung des

Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf die Ermittlung des wirtschaftlich

günstigsten Angebots (§ 33 der Submissionsverordnung vom 23. Juli

2003, SubmV). Die Vergabebehörden verfügen bei der Festlegung der

Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der

Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen

Beurteilungsspielraum (BGE 143 II 553 E. 6.3.2; VGr, 20. April 2017,

VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). In dieses Ermessen greift

das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids

zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein.

Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des

Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ferner kann vor

Verwaltungsgericht eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG).

Der Beschwerdegegner hat in den Ausschreibungsunterlagen

folgende Zuschlagskriterien samt ihrer Gewichtung bekannt gegeben:

1. Preis 70 %

2. Qualität 15 %

3. Organisation/Logistik 15 %

Die Angebotsbewertung beruht

jeweils auf einer Punkteskala von 0 bis 3, wobei die Einzelwertungen auf zwei

Kommastellen gerundet wurden. Der Preisbewertung hat der Beschwerdegegner sodann

eine Preisspanne von 85 % zugrunde gelegt, d. h. das tiefste Angebot erhielt die Note 3,

ein um 85 % höheres Angebot die Mindestnote 0.

Vorliegend blieb sowohl die Auswahl der Zuschlagskriterien

als auch deren Gewichtung unbestritten. Unbestritten blieben auch die weiteren

Bewertungsparameter sowie die Preisbewertung als solche. Die Einwände der

Beschwerdeführerin richten sich ausschliesslich gegen ihre Bewertung bei den

Zuschlagskriterien 2 und 3.

Die unbestrittene

Preisbewertung ergab folgendes Zwischenresultat:

Zuschlagsempfängerin

(Punktzahl gewichtet)

Beschwerdeführerin

(Punktzahl gewichtet)

Differenz

Los 1

2,10

0,57

1,53

Los 2

2,10

0,54

1,56

Los 3

1,69

0,45

1,24

Los 4

1,72

0,38

1,34

Dem ist das Bewertungspotenzial

bei den Zuschlagskriterien 2 und 3 gegenüberzustellen, welches angesichts

der vorgegebenen Gewichtung von je 15 % maximal 0,9 Punkte zur

Gesamtbewertung beiträgt. Bezogen auf die Bewertung der Beschwerdeführerin

reicht das bei Weitem nicht aus, um ihren jeweiligen Punkterückstand bei der

Preisbewertung zu kompensieren, geschweige denn, um mit ihrem Angebot auf den

ersten Platz zu kommen. Unter

diesen Umständen ist den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen ihre konkrete

Bewertung bei den Zuschlagskriterien 2 und 3 denn auch nicht weiter

nachzugehen.

6.

6.1 Die

Beschwerden erweisen sich demgemäss als unbegründet und sind abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss

wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dagegen ist sie zu einer solchen an den Beschwerdegegner zu verpflichten

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), wobei zu beachten ist, dass dieser mit

der Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur seiner Begründungspflicht nachgekommen

ist.

7.

Der Gesamtwert

der Vergabe übersteigt den massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen (Art. 52

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Anhang 4 Ziff. 2 des

Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) vom 21. Juni

2019). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, andernfalls steht dagegen nur

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerden in den Verfahren VB.2020.00843, VB.2020.00844, VB.2020.00845 und

VB.2020.00846 werden abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 465.-- Zustellkosten,

Fr. 6'465.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

von Fr. 2'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Entscheids.

5. Gegen

dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …