VB.2020.00847
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00847
29. April 2021Deutsch12 min
(URT.2021.22693)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00847
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1971 geborener Staatsangehöriger Bulgariens,
reiste am 28. Mai 2013 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge
zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und später eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit. Er lebt seit
dem 3. September 2015 im Kanton Zürich; auf diesen Zeitpunkt hin zogen
auch seine Ehegattin sowie die 2001 und 2004 geborenen Kinder in die Schweiz
bzw. den Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020 wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch A's vom 6. März 2020 um
vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen gerichteten
Rekurs mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 ab.
III.
A liess am 30. November 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihm die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Sache zur
Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. Januar 2021 auf Vernehmlassung. Das
Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerde rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, weil sich aus dem Entscheid der Sicherheitsdirektion
"keinerlei Hinweise darauf [ergäben], dass sich die [Sicherheitsdirektion]
überhaupt in irgendeiner Form mit den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers
in dessen Rekurs auseinandergesetzt" habe.
2.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) fliesst unter anderem sowohl
ein Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen
relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen, als auch die Pflicht der
Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen
auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
berücksichtigen (BGE 140 II 262 E. 6.2, 134 I 83 E. 4.1, 127 I
54.
E. 2b mit Hinweis). Dabei ist allerdings nicht erforderlich, dass sie
sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 142 III 433 E. 4.3.2;
BGr, 28. März 2017, 2C_1112/2016, E. 2.3 mit Hinweisen). Vorbringen,
welche zudem objektiv gesehen für die Entscheidfindung unwesentlich sind,
müssen selbst implizit nicht zurückgewiesen werden (BGE 133 III 235 E. 5.2
in fine).
2.3
Der
Rekursentscheid genügt diesen Anforderungen: Die Vorinstanz setzt sich
ausführlich sowohl mit dem Haupteinwand des Beschwerdeführers, dass er entgegen
der Annahme des Beschwerdegegners aus medizinischen Gründen nicht in der Lage
sei, eine Fremdsprache zu erlernen, als auch mit den vom Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang beigebrachten Unterlagen und Stellungnahmen auseinander.
Sodann geht aus dem angefochtenen Entscheid vom 29. Oktober 2020 klar
hervor, aus welchen Gründen die Sicherheitsdirektion die Weigerung des Beschwerdegegners
schützt, dem Beschwerdeführer vorzeitig die Niederlassungsbewilligung zu
erteilen: Dem Beschwerdeführer misslinge der Nachweis, dass er sich – wie für
die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt – gut in
der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen könne, und es bestehe
auch kein Anlass, in sinngemässer Anwendung des Art. 77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE, SR 142.201) von diesem Erfordernis abzuweichen. Eine
Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.
3.
3.1
Gemäss
Art. 34 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann Ausländerinnen und
Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen
Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt
werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63
Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am
Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (vgl. Art. 34 Abs. 2
lit. b und c AIG).
3.2
Da
kein Anspruch auf die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
besteht, ist der Entscheid im pflichtgemässen Ermessen zu treffen (vgl. Art. 96
Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler
vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des
Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 50 N. 15 und N. 25 ff.).
3.3
Die Möglichkeit der frühzeitigen Erteilung der
Niederlassungsbewilligung soll einen Anreiz für persönliche
Integrationsanstrengungen schaffen (BBl 2002, 3709 ff., 3750). Dabei kommt
den Kenntnissen einer Landessprache eine zentrale Bedeutung zu (BBl 2002, 3709 ff.,
3799). Hinsichtlich des Integrationskriteriums der Sprachkompetenz (Art. 58a
Abs. 1 lit. c AIG) setzt die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1bis VZAE
voraus, dass die Ausländerin oder der Ausländer nachweist, dass sie oder er in
der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen
mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen
mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
Der Situation von Personen, welche die
Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 lit. c (und d) AIG
aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen
Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist
gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG angemessen Rechnung zu tragen. Nach Art. 77f
Satz 2 VZAE ist eine Abweichung von diesen Integrationskriterien möglich,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer sie nicht oder nur unter erschwerten
Bedingungen erfüllen kann aufgrund einer körperlichen, geistigen oder
psychischen Behinderung (lit. a), einer schweren oder lang andauernden
Krankheit (lit. b) oder anderer gewichtiger Umstände wie namentlich einer
ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, Erwerbsarmut oder der
Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (lit. c Ziff. 1–3).
4.
4.1
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Nachweis über das
Beherrschen der deutschen Sprache auf dem für die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung geforderten Niveau nicht erbracht hat. Die Beschwerde
wendet sich denn auch gegen den Schluss der Vorinstanzen, dass auf einen
entsprechenden Nachweis aufgrund der geltend gemachten medizinischen Gründe
bzw. gestützt auf Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE nicht
verzichtet werden könne, und bringt insbesondere vor, entgegen den Vorinstanzen
liessen die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen – namentlich die von Dr. C
und Dr. D verfassten Arztberichte – darauf schliessen, dass es dem
Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht möglich sei, die deutsche
Sprache zu erlernen. Die Vorinstanz habe sich in unzulässiger Weise bzw.
willkürlich über eingeholte Fachberichte hinweggesetzt.
4.2
Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten
ärztlichen Berichte wie auch die Stellungnahme einer Deutschlehrerin vom 21. Februar
2020.
keine unabhängigen Sachverständigengutachten darstellen, sondern ihnen
letztlich bloss die Funktion von Parteibehauptungen zukommt (vgl. VGr, 23. Oktober
2019, VB.2019.00079, E. 3.3.3 Abs. 3 und [zum Nachweis der
Arbeitsunfähigkeit mittels eines Arztzeugnisses im personalrechtlichen
Verfahren] 17. Juli 2019, VB.2018.00589, E. 3.4.1).
4.3
4.3.1
Gemäss einer Bestätigung der (in G/Bulgarien
ansässigen) E GmbH bzw. F's vom 21. Februar 2020 war der
Beschwerdeführer dort "Schüler im Laufe von einigen Monaten"; es sei
festgestellt worden, dass es ihm trotz "verschiedenen methodischen
Versuche[n]" unmöglich sei, eine Fremdsprache zu beherrschen. So sei der
Beschwerdeführer "[m]anchmal […] in Verlegenheit bei einem Versuch zur
Wiedergabe eines konkreten Textes oder Wortes" gekommen. Dass die
Vorinstanz zum Schluss kommt, schon aufgrund des unklaren Inhalts dieser
Bestätigung lasse diese nicht darauf schliessen, der Beschwerdeführer sei nicht
in der Lage, die deutsche Sprache zu erlernen, ist nicht zu beanstanden; weder
geht daraus mit genügender Klarheit hervor, dass oder in welchem Umfang der
Beschwerdeführer tatsächlich ernsthafte Bemühungen zum Erlernen der deutschen
Sprache unternommen habe, noch lässt sich daraus nachvollziehbar ableiten, aus
welchen Gründen ihm dies nicht möglich (gewesen) sein sollte. Selbiges gilt für
die am 10. April 2020 zuhanden des Beschwerdegegners verfasste Erklärung F's,
wonach der Beschwerdeführer "wegen der […] bereits erwähnten
Schwierigkeiten keine Fremdsprache lernen kann".
4.3.2
Dr. C, welcher in einem
Ambulatorium für Erste ärztliche Hilfe in G/Bulgarien praktiziert, gab am 25. Februar
2020.
an, beim Beschwerdeführer werde "eine Schwierigkeit (bis
Unmöglichkeit) beim Lernen von neuen Fremdvokabeln /-sprachen beobachtet".
Nachdem der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer am 7. April 2020
angezeigt hatte, dass die eingereichte Bestätigung von Dr. C für ein
Absehen vom Erfordernis des Sprachnachweises nicht genüge, und die materiellen
Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
damit nicht erfüllt seien, schrieb Dr. C dem Beschwerdegegner am 14. April
2020, er wolle dem Beschwerdeführer die "volle Unmöglichkeit, eine Fremdsprache
zu lernen, bestätigen". In der Folge forderte der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Arztbericht beizubringen, aus welchem
unter Angabe einer genauen Diagnose hervorgehe, aus welchen Gründen es ihm
nicht oder nicht mehr möglich sei, eine Fremdsprache zu erlernen. Der
Beschwerdeführer reichte daraufhin ein auf den 23. April 2020 datiertes
ärztliches Zeugnis vom Dr. C ein, in welchem angeführt wird, durch einen
im Jahr 2007 erlittenen "schweren Verkehrsunfall mit
Körperverletzung" sei eine neurovegetative Dystonie ausgelöst worden,
welche Grund für das Unvermögen des Beschwerdeführers, Fremdsprachen zu lernen,
bilde.
4.3.3
Auf Aufforderung des Beschwerdegegners
hin, einen Bericht eines in der Schweiz praktizierenden Arztes einzureichen,
brachte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bescheinigung von Dr. D vom 23. Juni
2020.
bei. Darin wird ausgeführt: "Bei Zustand nach fraglichem
Schädelhirntrauma infolge Verkehrsunfalls 2007 haben wir strukturelle
Folgeschäden […] ausgeschlossen. Die berichtete neurologische Einschränkung des
Patienten ist unseres Erachtens nicht Folge des Verkehrsunfalls, sondern beruht
auf einem ADHS, für das wir eine milde medikamentöse Behandlung vorschlagen.
Der Patient spricht bereits neben der bulgarischen Muttersprache fliessend
Englisch, im Haushalt in der Schweiz (Ehefrau, zwei Kinder) wird auch Deutsch
und Französisch gesprochen. Aufgrund des ADHS ist [der Beschwerdeführer], der
als Unternehmer unter grosser beruflicher Anspannung steht, nicht in der Lage,
zusätzlich eine weitere Fremdsprache (Deutsch) zu erlernen, insbesondere steht
ihm das Kurzzeitgedächtnis zum Vokabellernen nicht zur Verfügung. Aus
medizinischen Gründen unterstützen wir seinen Antrag auf vorzeitige
Niederlassungsbewilligung trotz Verzichts auf Erlernen einer weiteren
Fremdsprache". Im Rekursverfahren reichte der Beschwerdeführer eine
weitere Bestätigung von Dr. D, datierend vom 15. Juli 2020, ein.
Darin wird unter Bezugnahme auf die Ausgangsverfügung im Wesentlichen
festgehalten: "Aufgrund der vom Patienten glaubhaft dargelegten
Problematik und unserer Untersuchung liegt eine Lern-, Lese- oder
Schreibschwäche vor aufgrund einer Krankheit von gewisser Schwere, die nicht
vollständig heilbar ist […]. Bei einer Aufmerksamkeitsdefizit- und
Hyperaktivitätsstörung (ADHS) handelt es sich um eine chronische mentale
Erkrankung, die oft mit Schwierigkeiten am Arbeitsplatz [..] und im Alltagsleben
[…] verbunden ist. Medikamente und/oder eine kognitive Verhaltenstherapie
bessern aber heilen diese Erkrankung nicht. […]. [Der Beschwerdeführer] ist
trotzdem ein ehrgeiziger und hart arbeitender Unternehmer, der gelernt hat, mit
seinen Schwächen im eigenen Unternehmen umzugehen und Erfolg zu haben. […].
[Er] sollte nicht dazu verpflichtet werden, solche [Medikamente] dennoch
einzusetzen, nur um eine weitere Sprache zu erlernen. […]. [Der
Beschwerdeführer] hat kein ausreichend funktionierendes Kurzzeitgedächtnis, um
Vokabeln zu lernen".
4.4
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, fällt zunächst auf, dass die
beiden Ärzte dem angeblichen Unvermögen des Beschwerdeführers, Deutsch zu
lernen, unterschiedliche Ursachen zu Grunde legen, wobei Dr. D die von
seinem Berufskollegen angeführte Diagnose mit Blick auf die geltend gemachten
Beeinträchtigungen ausdrücklich ausschliesst. Was die von Dr. D angeführte
Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung bzw. die daraus abgeleitete
Unfähigkeit zum Erwerb einer (weiteren) Fremdsprache angeht, ist entgegen der
Beschwerde nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz kritisch berücksichtigte,
dass Dr. D – als Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie – nicht in
einem einschlägigen Fachgebiet tätig ist. Überdies enthalten die von Dr. D
erstellten Arztberichte keinerlei konkrete Angaben zu Untersuchungen oder
nachvollziehbare Ausführungen dazu, weshalb die in Zusammenhang mit der
Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung geltend gemachten
Einschränkungen einen Spracherwerb vollumfänglich verhindern sollen, während der
Beschwerdeführer etwa in beruflicher Hinsicht klar überdurchschnittlichen
Anforderungen genügen kann. Auch ist – wie erwähnt – nicht dargetan, dass er je
ernsthafte Bemühungen zum Erlernen der deutschen Sprache unternommen hätte.
Dass solches von vornherein aussichtslos gewesen wäre, lässt sich vorliegend
nicht annehmen. Vielmehr erscheinen die beigebrachten Arztzeugnisse jeweils in
Hinblick auf vom Beschwerdegegner gegen die Befreiung vom Nachweis der Sprachkompetenz
angeführte Vorbehalte verfasst bzw. erweitert und kommt ihnen damit
Gefälligkeitscharakter zu.
Anzumerken bleibt Folgendes: Dass die
Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung den Behauptungen des Beschwerdeführers
nicht gefolgt ist und dem von diesem beigebrachten Bescheinigungen und
Arztzeugnissen nicht den Beweiswert beigemessen hat, der ihnen laut dem
Beschwerdeführer gebührt hätte, stellt entgegen der Beschwerde keine
ungenügende Sachverhaltsermittlung oder Verletzung des Gehörsanspruchs des
Beschwerdeführers dar, hatte ihn doch schon der Beschwerdegegner gehörig über
den Umfang seiner Mitwirkungspflicht aufgeklärt. Die Vorinstanz durfte daher
von einer Rückweisung der Sache (und ebenso von weiteren Beweiserhebungen)
absehen; solches kann auch vorliegend unterbleiben (vgl. Patrick
Krauskopf/Katrin Emmenegger/Fabio Babey, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), 2. A.,
Zürich etc. 2016, Art. 13 N 10 f., 51 und 53).
4.5
Der Schluss der Vorinstanzen, es rechtfertige sich vorliegend kein
Abweichen von den für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
vorausgesetzten Sprachkompetenzen, ist nach dem Gesagten nicht
rechtsverletzend.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine
Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …