VB.2020.00849
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00849
16. Februar 2021Deutsch19 min
(URT.2021.22506)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00849
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1962, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember
2018 der qualifizierten Veruntreuung schuldig gesprochen und mit einer
Freiheitsstrafe von 3½ Jahren bestraft, wovon zwei Tage durch Haft
erstanden sind; eine dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit
Urteil vom 4. Dezember 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
B. Mit
Verfügung vom 4. Februar 2020 lud Justizvollzug und Wiedereingliederung
des Kantons Zürich (JuWe) A auf den 17. Juni 2020 zum Vollzug der
Freiheitsstrafe in den Normalvollzug vor.
C. Am 26. Februar
2020 ersuchte A um Verschiebung des Strafantritts um mindestens einem Monat.
Daraufhin lud das JuWe A mit Schreiben vom 2. März 2020 zu einer
Besprechung am 22. April 2020 ein. Aufgrund der aussergewöhnlichen Lage,
bedingt durch das Coronavirus, wurde der Strafantrittstermin mit Schreiben vom
17. März 2020 einstweilen aufgehoben; A müsse auch nicht zum Vorbesprechungstermin
erscheinen. In der Folge lud das JuWe A mit Verfügung vom 19. Mai 2020 zum
Strafantritt am 22. Juli 2020 vor.
D. Erneut
gelangte A am 5. Juni 2020 mit einem Gesuch um Verschiebung des
Strafantrittes an das JuWe. Darin verlangte er Verschiebung bis Anfang des
nächsten Jahres. Das JuWe hiess das Gesuch um Verschiebung des Strafantritts am
23. Juni 2020 teilweise gut und setzte neu den 16. September 2020 als
Termin für den Antritt des Strafvollzugs fest.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 23. Juni 2020 liess A mit Eingabe
vom 16. Juli 2020 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Inneren
erheben und beantragen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und der
Strafantritt auf Anfang des nächsten Jahres zu verschieben sei. Die Direktion
der Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 28. Oktober
2020.
ab und lud A neu auf den 16. Dezember 2020 in den Strafvollzug vor.
Die Kosten des Verfahrens auferlegte die Direktion A und sprach ihm keine
Parteientschädigung zu.
III.
A. Am 2. Dezember
2020.
liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen beantragen, dass die Verfügungen vom 19. Mai 2020
sowie vom 28. Oktober 2020 aufzuheben seien und der Strafantritt solange
zu verschieben sei, bis ein Covid-19-Impfplan implementiert worden sei. Eventualiter
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren.
B. Die
Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 4. Dezember 2020 die
Abweisung der Beschwerde. Das JuWe stellte in seiner Beschwerdeantwort vom 29. Dezember
2020.
denselben Antrag. A liess sich am 4. Februar 2021 innert erstreckter
Frist erneut vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in
die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2
Der Beschwerdeführer beantragte mit Rekurs,
der Strafantritt sei auf Anfang nächstes Jahr, womit das Jahr 2021 gemeint
gewesen sein dürfte, zu verschieben. Mit Beschwerde beantragt er nun die
Verschiebung, bis der Covid-19-Impfplan implementiert sei. Damit sind die im
Rekurs- und Beschwerdeverfahren gestellten Anträge nicht deckungsgleich. Von einer unzulässigen Veränderung oder Erweiterung des
Streitgegenstands (vgl. hierzu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 44 ff.) kann vorliegend jedoch nicht gesprochen
werden. Gemäss der Begründung des Verschiebungsgesuchs vom 5. Juni 2020
sowie jener des Rekurses ging es dem Beschwerdeführer von Beginn an auch um eine
Verschiebung des Strafantritts, weil er sich als Angehöriger einer Risikogruppe
vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus im Strafvollzug fürchte. Da bei der
Formulierung des Rekursbegehrens im Juli 2020 noch nicht absehbar war, wie sich
die Pandemie entwickeln würde, ist es nachvollziehbar, dass sich der
Beschwerdeführer veranlasst sah, seinen Antrag im Beschwerdeverfahren
entsprechend anzupassen, nachdem die Verbreitung des Coronavirus in der
Zwischenzeit wieder zugenommen hat. Aufgrund dieser besonderen, mit der
Pandemie einhergehenden Umstände war die Anpassung des Antrags zulässig.
1.3
Am 19. Dezember
2020.
wurde in der Schweiz der erste Impfstoff gegen die durch das Coronavirus
ausgelöste Erkrankung zugelassen. Seit Anfang Januar wird in der ganzen Schweiz
geimpft; im Wohnkanton des Beschwerdeführers, dem Kanton C, ist eine
Impfung im Impfzentrum seit dem 15. Januar 2021 möglich. Gemäss der
Covid-19-Impfstrategie ist die Impfung prioritär für besonders gefährdete
Personen vorgesehen (www.bag.admin.ch > Coronavirus > Impfung; besucht am
4.
Februar 2021).
Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerde aufgrund des
inzwischen implementierten Covid-19-Impfplans gegenstandslos geworden ist. Der
Beschwerdeführer äussert sich auch in seiner Stellungnahme vom 4. Februar
2021.
nicht dazu. Problematisch erscheint, dass es momentan noch wenig Impfdosen
gibt und unklar ist, wie lange es dauert, bis sämtlichen besonders gefährdeten
Personen eine Impfung angeboten werden kann. Deshalb sollte nicht leichthin
davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe inzwischen das Interesse an
seiner Beschwerde verloren.
2.
2.1
Gemäss
Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten
Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439
Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). Das zuständige
JuWe legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006.
(JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine
angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater
Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch
der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben,
wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht
wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der
Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte
entstehen (lit. b).
2.2
Nach der
Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe
nur in Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder
Gesundheit des Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen
Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher
Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde dessen
Leben oder Gesundheit. Selbst in diesem Fall ist aber noch eine Abwägung
zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei neben den
medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und
die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind. Leidet die verurteilte Person an
physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel
nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass
der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist. Umgekehrt liesse es
sich aber weder mit dem auch für verurteilte Personen geltenden Recht der
persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999; vgl. auch Art. 75 Abs. 1 StGB), das unter anderem die körperliche
Integrität schützt noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine
Freiheitsstrafe auch dann ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit
Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde,
schwere Krankheit zur Folge hätte (zum Ganzen BGr, 27. September 2013,
6B_606/2013, E. 1.2, BGE 108 Ia 69 E. 2b und c; VGr, 7. März
2016, VB.2016.00073, E. 2.2; Reto Andrea Surber, Das Recht der
Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 103).
2.3
Gemäss
§ 96 Abs. 1 JVV wird der Gesundheitszustand einer verurteilten Person
anlässlich der Eintrittsuntersuchung durch medizinisches Fahrpersonal
abgeklärt. Nach § 108 Abs. 1 JVV hat die Vollzugseinrichtung für die
körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen zu sorgen; zur
Vermeidung von gesundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische
Untersuchungen und Abklärungen veranlasst werden.
3.
3.1
Die
Vorinstanz wies darauf hin, dass für die Justizvollzugsanstalten ein
Schutzkonzept erarbeitet und umgesetzt worden sei. Deshalb könne dem
Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, er würde im Zusammenhang mit der
Ausbreitung des Coronavirus einem unnötigen Risiko ausgesetzt, nicht gefolgt
werden. Zudem würde ein nicht unerheblicher Anteil der sich derzeit im
Strafvollzug befindenden Personen zur Risikogruppe gehören, diese würden aber
keineswegs grundrechtswidrig isoliert werden. Da eine Besserung der
epidemiologischen Lage derzeit nicht absehbar sei, käme die Gutheissung des
Gesuchs einem Aufschub auf unbestimmte Zeit gleich. Angesichts des öffentlichen
Interesses an der baldigen Durchsetzung des Strafanspruchs sei ein solcher
Aufschub nicht verantwortbar, insbesondere weil nicht davon auszugehen sei,
dass das Risiko des Beschwerdeführers, an Covid-19 zu erkranken, in der
Vollzugsanstalt gegenüber dem Leben in Freiheit erhöht sei.
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt vor, dass er als Person, die im Zusammenhang mit der
Covid-19-Pandemie zu einer Risikogruppe gehöre, ein erhöhtes Risiko für einen
schweren Verlauf habe. Deshalb bestünden erhebliche Gesundheitsrisiken und es
rechtfertige sich eine Verschiebung des Strafantritts, zumal er nicht
fluchtgefährdet sei. Da das Schutzkonzept des Beschwerdegegners nicht bekannt
sei, könne er die Erwägungen der Vorinstanz, dass dieses wirksam sei, nicht
überprüfen. Die Anzahl der erkrankten Personen im Vollzug zeige aber, dass die
Schutzkonzepte offensichtlich nicht funktionieren würden. Er könne in seinem
privaten Umfeld die Schutzmassnahmen eigenverantwortlich und mit grösster
Sorgfalt umsetzen.
3.3
Der
Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdeantwort aus, dass sich der
Justizvollzug zur Reduktion von Infektionsrisiken in den Institutionen des
Freiheitsentzugs an den nationalen und internationalen Vorgaben orientiere.
Insbesondere die Empfehlungen und Verhaltensanweisungen der Konferenz der
Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) seien
umgesetzt worden. Der Beschwerdegegner legt beispielhaft dar, mit welchen
konkreten Massnahmen, das Infektionsrisiko gesenkt würde. Da die Daten zu
Ansteckungen, Hospitalisierungen und Todesfällen in den Vollzugsanstalten im
Kanton Zürich sich mehrheitlich nicht auf den offenen Vollzug, für welchen der
Beschwerdeführer aufgeboten worden sei, beziehen würden, sei es nicht angezeigt,
diese Daten vorliegend offenzulegen. Für die schweizweiten Daten verweist der
Beschwerdegegner auf einen im Tagesanzeiger erschienenen Artikel.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer wurde bereits mit Verfügung vom 4. Februar 2020 per 17. Juni
2020.
in den Strafvollzug geladen, wobei diese Verfügung aufgrund der
ausserordentlichen Lage, bedingt durch das Coronavirus, einstweilen aufgehoben
wurde. Bereits Ende Februar hatte der Beschwerdeführer einen Verschiebungsgrund
geltend gemacht, wobei er sich damals auf angeblich im Juni 2020 mit seiner
Familie geplante Ferien berief. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer erneut
vorgeladen, und zwar auf den 22. Juli 2020. Inzwischen ist mehr als ein
halbes Jahr vergangen und wie oben (E. 1.2 f.) ausgeführt, ist nicht
absehbar, bis wann das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Risiko durch das Coronavirus
gebannt sein könnte, zumal er in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2021
nun auch geltend macht, dass für ihn, auch wenn er geimpft wäre, weiterhin eine
Gefahr von seinen ungeimpften Mitinsassen ausginge. Damit ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass vorliegend um einen Aufschub um unbestimmte
Zeit ersucht wird; daran sind strenge Anforderungen zu knüpfen (oben, E. 2.2).
Der Beschwerdeführer setzt dem in seiner Beschwerde nichts entgegen.
4.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er an Diabetes und Bluthochdruck leide und
zudem starker Raucher und Asthmatiker sei. Diese Erkrankungen sprechen
allerdings nicht gegen die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers, da
sie auch in einer Vollzugseinrichtung behandelt werden können. Dies macht der
Beschwerdeführer sodann auch nicht geltend, sondern vielmehr, dass aufgrund des
in der Strafvollzugsanstalt höheren Risikos, sich mit dem Coronavirus anzustecken,
der Strafantritt für ihn momentan unzumutbar sei. Als Patient mit Bluthochdruck
und Diabetes gehöre er zur Risikogruppe und weise ein erhöhtes Risiko für einen
schweren Verlauf auf.
4.3
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt
die momentan herrschende Pandemie kein Hinderungsgrund für deren Anordnung dar,
sofern die Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation zur Bekämpfung der
Pandemie und die diesbezüglichen Massnahmen und Empfehlungen des Bundesamtes
für Gesundheit eingehalten werden (BGr, 26. Mai 2020, 1B_220/2020, E. 5.3;
BGr, 21. Januar 2021, 1B_1/2021, E. 3). Diese Rechtsprechung des
Bundesgerichts zur Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft trotz
Corona-Pandemie, kann grundsätzlich auch auf den Vollzug von Freiheitsstrafen
angewendet werden, wobei jeweils der Einzelfall zu berücksichtigen ist.
Jedenfalls sind Freiheitsentzugsanstalten verpflichtet, geeignete Massnahmen zu
treffen, um Gefangene vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu schützen, eine
allfällig bereits erfolgte Ansteckung festzustellen und im Fall einer
Erkrankung von Gefangenen eine angemessene Gesundheitsversorgung
sicherzustellen (Sarah Masoud, Ein Menschenrecht Gefangener auf Freilassung
wegen COVID-19?, Jusletter vom 7. Dezember 2020, Rz. 26 ff.).
Dabei ist davon auszugehen, dass die Orientierungshilfe zum Umgang mit Covid-19
in den Anstalten des Freiheitsentzugs der Konferenz der Kantonalen Justiz- und
Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) diesen Anforderungen genügt (BGr,
21.
Januar 2021, 1B_1/2021, E. 3; Masoud, Rz. 50).
Dem Beschwerdegegner zufolge wird die Orientierungshilfe
der KKJPD in den mit Ansteckungsrisiken behafteten Aspekten des Vollzugs
angewendet. Die Einhaltung dieser Grundsätze schliesst allerdings nicht aus,
dass in Einzelfällen aufgrund des Coronavirus eine beträchtliche
Wahrscheinlichkeit für eine Gefahr für Leben und Gesundheit bestehen könnte
(sogleich, E. 4.4).
4.4
Durch das Coronavirus
besonders gefährdet sein können insbesondere ältere Menschen, schwangere Frauen
sowie erwachsene Personen, die folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck,
Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, chronische Atemwegserkrankungen, Krebs,
Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, sowie Adipositas
Grad III (www.bag.admin.ch > Coronavirus > Krankheit, Symptome,
Behandlung > Besonders gefährdete Menschen; besucht am: 4. Februar
2021). Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zählen aber nicht alle
Personen, die eine solche Erkrankung aufweisen, zu den besonders gefährdeten
Personen; die Erkrankung muss besondere, weitere Kriterien aufweisen (vgl.
Anhang 7 der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 19. Juni
2020.
[Covid-19-Verordnung 3, Stand am 8. Februar 2021]). Diese Personen
weisen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf auf, sollten sie sich mit
dem Coronavirus infizieren. Zwar ist es auch nicht ausgeschlossen, dass das Coronavirus
bei anderen Personen einen schweren oder gar kritischen Verlauf auslöst,
allerdings weisen diese ein tieferes Risiko dafür auf. Gleichzeitig bedeutet
aber auch für besonders gefährdete Personen eine Ansteckung mit dem Coronavirus
nicht zwingend, dass sie an den Folgen der Erkrankung sterben oder bleibende
gesundheitliche Schäden zu erwarten sind (vgl. www.bag.admin.ch >
Coronavirus > Krankheit, Symptome, Behandlung; besucht am 4. Februar
2021). Die blosse Möglichkeit, dass das Leben oder die Gesundheit des
Verurteilten gefährdet sein könnte, genügt aber nicht für einen Strafaufschub
auf unbestimmte Zeit (BGr, 27. März 2017, 6B_336/2017, E. 1.2).
Insofern stellt sich die Frage, ob durch die blosse
Möglichkeit, sich im Strafvollzug mit dem Coronavirus anzustecken, verbunden
mit einem erhöhten Risiko eines kritischen Verlaufs das Leben oder die Gesundheit
des Verurteilten mit einer derartigen Wahrscheinlichkeit gefährdet sein könnte,
damit es sich rechtfertigen würde, den Strafantritt auf (vorerst) unbestimmte
Zeit zu verschieben. Da das Risiko, an Covid-19 zu erkranken, für alle
Häftlinge gleich gross ist und davon auszugehen ist, dass eine nicht
unerhebliche Anzahl der Häftlinge eine Risikoeigenschaft aufweist, fehlte es in
Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Anordnung von
Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei der Corona-Pandemie wohl (auch bei der
Risikogruppe zuzuordnenden Häftlingen) an einem auf eine konkrete Person
bezogenen Umstand. Es sei denn, es kommen noch weitere, dieses Risiko
verstärkende Elemente dazu, die den Schluss erlauben würden, dass der
Strafvollzug mit einer beträchtlichen Wahrscheinlichkeit Leben und Gesundheit
gefährde.
So wäre es beispielsweise denkbar, dass der Strafantritt
verschoben werden müsste bei Personen, die einer Risikogruppe angehören und
körperlich bereits derart geschwächt sind, dass eine Ansteckung mit dem Virus
mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit zum Tod oder schweren gesundheitlichen
Beeinträchtigungen führen würde. Zusätzlich müsste aber auch in solchen Fällen absehbar
sein, dass eine Behandlung im Rahmen des Freiheitsentzugs mangels Ressourcen bzw.
schlechter Infrastruktur das Leben bzw. die gesundheitliche Verfassung dieser
Person nicht zu retten vermöchte (Masoud, Rz. 17). Sodann wäre eine
Interessenabwägung vorzunehmen, in welche die Gefährlichkeit und die weiteren
öffentlichen Interessen am (sofortigen) Vollzug einzubeziehen sind (oben, E. 2.2).
4.5
Der
Beschwerdeführer reichte im Rekursverfahren zur Geltendmachung seiner
Dispositiv
Erkrankungen ein Rezept vom 29. April 2020, ausgestellt durch Dr. med. D, ein. Demnach
wurden ihm vier unterschiedliche Medikamente verschrieben. Sodann reicht er
einen Blutbefund vom 4. Juni 2020 ein, welchem zufolge er an Hypertonie,
Diabetes mellitus Typ 2, Hypertrigliceridämie sowie an einem allgemeinen
Problem zu leiden scheint. Dabei scheint es sich allerdings nicht um einen
ärztlichen Befund zu handeln, fehlt es doch an einer ärztlichen
Diagnosestellung bzw. einem Arztbericht. Abgesehen davon, dass Berichte von
behandelnden Ärzten lediglich zurückhaltend zu würdigen wären, da ihnen
lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt (BGr, 25. Mai 2010,
6B_377/2010, E. 2.6; BGr, 6. Oktober 2014, 6B_593/2014, E. 3.5),
geht aus den eingereichten Unterlagen weder hervor, an welchen Erkrankungen der
Beschwerdeführer aufgrund einer ärztlichen Untersuchung konkret leidet, noch
dass er deshalb als eine durch das Coronavirus besonders gefährdete Person zu
gelten hätte noch inwiefern sich die Erkrankungen auf seine
Hafterstehungsfähigkeit auswirkten. Aber auch wenn – mit der Vorinstanz –
aufgrund dieser Dokumente davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer an
einer solchen Erkrankung leiden würde, so ergäbe sich dadurch noch nicht, dass
er – im Vergleich zu anderen Häftlingen – einem besonders grossen Risiko
ausgesetzt wäre, welches auf seine konkreten Umstände bezogen zu einer Gefahr
für seine Gesundheit und sein Leben würde. Wie oben ausgeführt, sind nicht alle
Personen, die solche Vorerkrankungen aufweisen, besonders stark gefährdet; dazu
bedarf es zusätzlicher Kriterien, welche die Krankheit zu erfüllen hat (oben, E. 4.4).
Solches macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. Aber auch dann wäre es
zusätzlich notwendig gewesen darzulegen, inwiefern sich dieses höhere Risiko in
seinem konkreten Fall durch den Strafvollzug zu einer Gefahr für sein Leben und
seine Gesundheit akzentuieren würde. Insbesondere wäre es erforderlich gewesen,
dass seine behandelnde Ärztin sich zum entscheidenden
Punkt, den konkreten Rahmenbedingungen des Strafvollzugs, äusserte (VGr, 23. Mai
2017, VB.2017.00214, E. 2.6.3 mit Hinweis). Zwar hat die Beurteilung
der Hafterstehungsfähigkeit als Rechtsfrage bzw. Rechtsgüterabwägung durch
die Justizvollzugsbehörden und nicht durch medizinische Fachpersonen zu
erfolgen (VGr, 14. November 2016, VB.2016.00448, E. 3.2). Sie sind
aber nicht gehalten, ohne konkrete Anhaltspunkte einer Gefährdung der Gesundheit
des Beschwerdeführers nähere Abklärungen zu treffen. Insgesamt macht der
Beschwerdeführer die besondere Gefährdung durch eine Ansteckung mit dem Coronavirus
nur unsubstanziiert bzw. in allgemeiner Weise geltend, weshalb sich weitere
Sachverhaltsabklärungen erübrigen (§ 7 VRG). Unabhängig
davon sind die Vollzugsinstitutionen im Kanton Zürich gehalten, aufgrund einer
eingehenden Eintrittsuntersuchung gegebenenfalls eine geeignete Behandlung in
der Vollzugsinstitution in die Wege zu leiten und für eine geeignete, dem
Gesundheitszustand bzw. den betreffenden Risiken angepasste Unterbringung besorgt
zu sein (E. 2.3).
4.6 Kommt
hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, sich ernsthaft (vergeblich)
um eine Impfung bemüht zu haben. Für besonders gefährdete Personen ist es
inzwischen möglich, einen Termin für eine Impfung gegen die Covid-19-Erkrankung
zu erhalten. Zwar habe er sich bei seiner Hausärztin nach einer Impfung
erkundigt, aber die Auskunft erhalten, dass er nicht vor April 2021 mit einer
solchen rechnen könne. Der Wohnkanton des Beschwerdeführers, der Kanton C,
impft momentan Personen ab 75 Jahren sowie Personen unter 75 Jahren
mit Vorerkrankungen von höchstem Risiko. Für die Impfung registrieren können
sich aber auch weitere Personen. Es sei davon auszugehen, dass die breite
Bevölkerung im zweiten Quartal 2021 geimpft werden könne. Somit wäre es auch
für den Beschwerdeführer möglich, sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt für eine
Impfung zu registrieren. Je nach Einschätzung seiner Vorerkrankungen durch die kantonalen
Gesundheitsbehörden würde er demnächst oder zu einem späteren Zeitpunkt einen
Termin erhalten. Dass ihm seine Hausärztin nicht zu diesem Vorgehen geraten hat
und er diesen Schritt offenbar auch nicht von sich aus in Erwägung zog, spricht
eher nicht dafür, dass er zu den Personen zählt, die ein sehr hohes
Erkrankungsrisiko aufweisen bzw. dass bei ihm eine Ansteckung mit hoher
Wahrscheinlichkeit zum Tod oder zu bleibenden schweren Gesundheitsschäden
führen würde.
In Anbetracht dieser Umstände, insbesondere in Ermangelung
eines ärztlichen Attests, liegen keine Hinweise dafür vor, dass beim
Beschwerdeführer von einer beträchtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Gefahr
für Leben und Gesundheit im Zusammenhang mit dem Strafvollzug ausgegangen
werden muss. Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine
Verschiebung des Strafantritttermins zu begründen und die Beschwerde erweist
sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
4.7 Da der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz auf den 16. Dezember
2020 in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile
verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen
Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (VGr, 20. März 2017,
VB.2016.00742, E. 6.8). Dem Beschwerdeführer stand aufgrund der
bereits gewährten Verschiebung des Strafantrittstermins und des in dieser Sache
geführten Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung, seine
Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Es erweist sich
deshalb als angemessen, ihn neu auf Mittwoch, 24. März 2021, 10.00 Uhr,
in den Strafvollzug vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffer II
der Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Juni 2020 bleiben bestehen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm angesichts seines Unterliegens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
5.2 Zu prüfen bleibt
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sind sie nicht in der Lage, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren, haben sie zudem Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands.
5.2.2
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 16 N. 46). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer kein
ärztliches Attest zu seinem Gesundheitszustand eingereicht hat und keine
konkrete Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit geltend macht, erscheint
seine Beschwerde offensichtlich aussichtslos. Damit kann dahingestellt bleiben,
ob die Mittellosigkeit des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers sich
mittels des eingereichten Pfändungsprotokolls, auf welchem immerhin diverse
Grundstücke erwähnt sind, überhaupt hinreichend belegen lässt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wird neu auf Mittwoch, 24. März
2021, 10.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung
der übrigen Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffer II der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 23. Juni 2020.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …