Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00849

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00849

16. Februar 2021Deutsch19 min

(URT.2021.22506)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00849

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. Februar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafantritt,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1962, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember

2018 der qualifizierten Veruntreuung schuldig gesprochen und mit einer

Freiheitsstrafe von 3½ Jahren bestraft, wovon zwei Tage durch Haft

erstanden sind; eine dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit

Urteil vom 4. Dezember 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

B. Mit

Verfügung vom 4. Februar 2020 lud Justizvollzug und Wiedereingliederung

des Kantons Zürich (JuWe) A auf den 17. Juni 2020 zum Vollzug der

Freiheitsstrafe in den Normalvollzug vor.

C. Am 26. Februar

2020 ersuchte A um Verschiebung des Strafantritts um mindestens einem Monat.

Daraufhin lud das JuWe A mit Schreiben vom 2. März 2020 zu einer

Besprechung am 22. April 2020 ein. Aufgrund der aussergewöhnlichen Lage,

bedingt durch das Coronavirus, wurde der Strafantrittstermin mit Schreiben vom

17. März 2020 einstweilen aufgehoben; A müsse auch nicht zum Vorbesprechungstermin

erscheinen. In der Folge lud das JuWe A mit Verfügung vom 19. Mai 2020 zum

Strafantritt am 22. Juli 2020 vor.

D. Erneut

gelangte A am 5. Juni 2020 mit einem Gesuch um Verschiebung des

Strafantrittes an das JuWe. Darin verlangte er Verschiebung bis Anfang des

nächsten Jahres. Das JuWe hiess das Gesuch um Verschiebung des Strafantritts am

23. Juni 2020 teilweise gut und setzte neu den 16. September 2020 als

Termin für den Antritt des Strafvollzugs fest.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 23. Juni 2020 liess A mit Eingabe

vom 16. Juli 2020 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Inneren

erheben und beantragen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und der

Strafantritt auf Anfang des nächsten Jahres zu verschieben sei. Die Direktion

der Justiz und des Innern wies den Rekurs mit Verfügung vom 28. Oktober

2020.

ab und lud A neu auf den 16. Dezember 2020 in den Strafvollzug vor.

Die Kosten des Verfahrens auferlegte die Direktion A und sprach ihm keine

Parteientschädigung zu.

III.

A. Am 2. Dezember

2020.

liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen beantragen, dass die Verfügungen vom 19. Mai 2020

sowie vom 28. Oktober 2020 aufzuheben seien und der Strafantritt solange

zu verschieben sei, bis ein Covid-19-Impfplan implementiert worden sei. Eventualiter

sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren.

B. Die

Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 4. Dezember 2020 die

Abweisung der Beschwerde. Das JuWe stellte in seiner Beschwerdeantwort vom 29. Dezember

2020.

denselben Antrag. A liess sich am 4. Februar 2021 innert erstreckter

Frist erneut vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig. Die

Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in

die Zuständigkeit des Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

Der Beschwerdeführer beantragte mit Rekurs,

der Strafantritt sei auf Anfang nächstes Jahr, womit das Jahr 2021 gemeint

gewesen sein dürfte, zu verschieben. Mit Beschwerde beantragt er nun die

Verschiebung, bis der Covid-19-Impfplan implementiert sei. Damit sind die im

Rekurs- und Beschwerdeverfahren gestellten Anträge nicht deckungsgleich. Von einer unzulässigen Veränderung oder Erweiterung des

Streitgegenstands (vgl. hierzu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 44 ff.) kann vorliegend jedoch nicht gesprochen

werden. Gemäss der Begründung des Verschiebungsgesuchs vom 5. Juni 2020

sowie jener des Rekurses ging es dem Beschwerdeführer von Beginn an auch um eine

Verschiebung des Strafantritts, weil er sich als Angehöriger einer Risikogruppe

vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus im Strafvollzug fürchte. Da bei der

Formulierung des Rekursbegehrens im Juli 2020 noch nicht absehbar war, wie sich

die Pandemie entwickeln würde, ist es nachvollziehbar, dass sich der

Beschwerdeführer veranlasst sah, seinen Antrag im Beschwerdeverfahren

entsprechend anzupassen, nachdem die Verbreitung des Coronavirus in der

Zwischenzeit wieder zugenommen hat. Aufgrund dieser besonderen, mit der

Pandemie einhergehenden Umstände war die Anpassung des Antrags zulässig.

1.3

Am 19. Dezember

2020.

wurde in der Schweiz der erste Impfstoff gegen die durch das Coronavirus

ausgelöste Erkrankung zugelassen. Seit Anfang Januar wird in der ganzen Schweiz

geimpft; im Wohnkanton des Beschwerdeführers, dem Kanton C, ist eine

Impfung im Impfzentrum seit dem 15. Januar 2021 möglich. Gemäss der

Covid-19-Impfstrategie ist die Impfung prioritär für besonders gefährdete

Personen vorgesehen (www.bag.admin.ch > Coronavirus > Impfung; besucht am

4.

Februar 2021).

Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerde aufgrund des

inzwischen implementierten Covid-19-Impfplans gegenstandslos geworden ist. Der

Beschwerdeführer äussert sich auch in seiner Stellungnahme vom 4. Februar

2021.

nicht dazu. Problematisch erscheint, dass es momentan noch wenig Impfdosen

gibt und unklar ist, wie lange es dauert, bis sämtlichen besonders gefährdeten

Personen eine Impfung angeboten werden kann. Deshalb sollte nicht leichthin

davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe inzwischen das Interesse an

seiner Beschwerde verloren.

2.

2.1

Gemäss

Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten

Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439

Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). Das zuständige

JuWe legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember

2006.

(JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine

angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater

Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch

der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben,

wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht

wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der

Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte

entstehen (lit. b).

2.2

Nach der

Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe

nur in Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder

Gesundheit des Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen

Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher

Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde dessen

Leben oder Gesundheit. Selbst in diesem Fall ist aber noch eine Abwägung

zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei neben den

medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und

die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind. Leidet die verurteilte Person an

physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel

nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass

der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist. Umgekehrt liesse es

sich aber weder mit dem auch für verurteilte Personen geltenden Recht der

persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999; vgl. auch Art. 75 Abs. 1 StGB), das unter anderem die körperliche

Integrität schützt noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine

Freiheitsstrafe auch dann ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit

Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde,

schwere Krankheit zur Folge hätte (zum Ganzen BGr, 27. September 2013,

6B_606/2013, E. 1.2, BGE 108 Ia 69 E. 2b und c; VGr, 7. März

2016, VB.2016.00073, E. 2.2; Reto Andrea Surber, Das Recht der

Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 103).

2.3

Gemäss

§ 96 Abs. 1 JVV wird der Gesundheitszustand einer verurteilten Person

anlässlich der Eintrittsuntersuchung durch medizinisches Fahrpersonal

abgeklärt. Nach § 108 Abs. 1 JVV hat die Vollzugseinrichtung für die

körperliche und geistige Gesundheit der verurteilten Personen zu sorgen; zur

Vermeidung von gesundheitlichen Risiken können ärztliche oder psychiatrische

Untersuchungen und Abklärungen veranlasst werden.

3.

3.1

Die

Vorinstanz wies darauf hin, dass für die Justizvollzugsanstalten ein

Schutzkonzept erarbeitet und umgesetzt worden sei. Deshalb könne dem

Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, er würde im Zusammenhang mit der

Ausbreitung des Coronavirus einem unnötigen Risiko ausgesetzt, nicht gefolgt

werden. Zudem würde ein nicht unerheblicher Anteil der sich derzeit im

Strafvollzug befindenden Personen zur Risikogruppe gehören, diese würden aber

keineswegs grundrechtswidrig isoliert werden. Da eine Besserung der

epidemiologischen Lage derzeit nicht absehbar sei, käme die Gutheissung des

Gesuchs einem Aufschub auf unbestimmte Zeit gleich. Angesichts des öffentlichen

Interesses an der baldigen Durchsetzung des Strafanspruchs sei ein solcher

Aufschub nicht verantwortbar, insbesondere weil nicht davon auszugehen sei,

dass das Risiko des Beschwerdeführers, an Covid-19 zu erkranken, in der

Vollzugsanstalt gegenüber dem Leben in Freiheit erhöht sei.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt vor, dass er als Person, die im Zusammenhang mit der

Covid-19-Pandemie zu einer Risikogruppe gehöre, ein erhöhtes Risiko für einen

schweren Verlauf habe. Deshalb bestünden erhebliche Gesundheitsrisiken und es

rechtfertige sich eine Verschiebung des Strafantritts, zumal er nicht

fluchtgefährdet sei. Da das Schutzkonzept des Beschwerdegegners nicht bekannt

sei, könne er die Erwägungen der Vorinstanz, dass dieses wirksam sei, nicht

überprüfen. Die Anzahl der erkrankten Personen im Vollzug zeige aber, dass die

Schutzkonzepte offensichtlich nicht funktionieren würden. Er könne in seinem

privaten Umfeld die Schutzmassnahmen eigenverantwortlich und mit grösster

Sorgfalt umsetzen.

3.3

Der

Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdeantwort aus, dass sich der

Justizvollzug zur Reduktion von Infektionsrisiken in den Institutionen des

Freiheitsentzugs an den nationalen und internationalen Vorgaben orientiere.

Insbesondere die Empfehlungen und Verhaltensanweisungen der Konferenz der

Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) seien

umgesetzt worden. Der Beschwerdegegner legt beispielhaft dar, mit welchen

konkreten Massnahmen, das Infektionsrisiko gesenkt würde. Da die Daten zu

Ansteckungen, Hospitalisierungen und Todesfällen in den Vollzugsanstalten im

Kanton Zürich sich mehrheitlich nicht auf den offenen Vollzug, für welchen der

Beschwerdeführer aufgeboten worden sei, beziehen würden, sei es nicht angezeigt,

diese Daten vorliegend offenzulegen. Für die schweizweiten Daten verweist der

Beschwerdegegner auf einen im Tagesanzeiger erschienenen Artikel.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer wurde bereits mit Verfügung vom 4. Februar 2020 per 17. Juni

2020.

in den Strafvollzug geladen, wobei diese Verfügung aufgrund der

ausserordentlichen Lage, bedingt durch das Coronavirus, einstweilen aufgehoben

wurde. Bereits Ende Februar hatte der Beschwerdeführer einen Verschiebungsgrund

geltend gemacht, wobei er sich damals auf angeblich im Juni 2020 mit seiner

Familie geplante Ferien berief. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer erneut

vorgeladen, und zwar auf den 22. Juli 2020. Inzwischen ist mehr als ein

halbes Jahr vergangen und wie oben (E. 1.2 f.) ausgeführt, ist nicht

absehbar, bis wann das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Risiko durch das Coronavirus

gebannt sein könnte, zumal er in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2021

nun auch geltend macht, dass für ihn, auch wenn er geimpft wäre, weiterhin eine

Gefahr von seinen ungeimpften Mitinsassen ausginge. Damit ist mit der

Vorinstanz davon auszugehen, dass vorliegend um einen Aufschub um unbestimmte

Zeit ersucht wird; daran sind strenge Anforderungen zu knüpfen (oben, E. 2.2).

Der Beschwerdeführer setzt dem in seiner Beschwerde nichts entgegen.

4.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, dass er an Diabetes und Bluthochdruck leide und

zudem starker Raucher und Asthmatiker sei. Diese Erkrankungen sprechen

allerdings nicht gegen die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers, da

sie auch in einer Vollzugseinrichtung behandelt werden können. Dies macht der

Beschwerdeführer sodann auch nicht geltend, sondern vielmehr, dass aufgrund des

in der Strafvollzugsanstalt höheren Risikos, sich mit dem Coronavirus anzustecken,

der Strafantritt für ihn momentan unzumutbar sei. Als Patient mit Bluthochdruck

und Diabetes gehöre er zur Risikogruppe und weise ein erhöhtes Risiko für einen

schweren Verlauf auf.

4.3

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt

die momentan herrschende Pandemie kein Hinderungsgrund für deren Anordnung dar,

sofern die Richtlinien der Weltgesundheitsorganisation zur Bekämpfung der

Pandemie und die diesbezüglichen Massnahmen und Empfehlungen des Bundesamtes

für Gesundheit eingehalten werden (BGr, 26. Mai 2020, 1B_220/2020, E. 5.3;

BGr, 21. Januar 2021, 1B_1/2021, E. 3). Diese Rechtsprechung des

Bundesgerichts zur Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft trotz

Corona-Pandemie, kann grundsätzlich auch auf den Vollzug von Freiheitsstrafen

angewendet werden, wobei jeweils der Einzelfall zu berücksichtigen ist.

Jedenfalls sind Freiheitsentzugsanstalten verpflichtet, geeignete Massnahmen zu

treffen, um Gefangene vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu schützen, eine

allfällig bereits erfolgte Ansteckung festzustellen und im Fall einer

Erkrankung von Gefangenen eine angemessene Gesundheitsversorgung

sicherzustellen (Sarah Masoud, Ein Menschenrecht Gefangener auf Freilassung

wegen COVID-19?, Jusletter vom 7. Dezember 2020, Rz. 26 ff.).

Dabei ist davon auszugehen, dass die Orientierungshilfe zum Umgang mit Covid-19

in den Anstalten des Freiheitsentzugs der Konferenz der Kantonalen Justiz- und

Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) diesen Anforderungen genügt (BGr,

21.

Januar 2021, 1B_1/2021, E. 3; Masoud, Rz. 50).

Dem Beschwerdegegner zufolge wird die Orientierungshilfe

der KKJPD in den mit Ansteckungsrisiken behafteten Aspekten des Vollzugs

angewendet. Die Einhaltung dieser Grundsätze schliesst allerdings nicht aus,

dass in Einzelfällen aufgrund des Coronavirus eine beträchtliche

Wahrscheinlichkeit für eine Gefahr für Leben und Gesundheit bestehen könnte

(sogleich, E. 4.4).

4.4

Durch das Coronavirus

besonders gefährdet sein können insbesondere ältere Menschen, schwangere Frauen

sowie erwachsene Personen, die folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck,

Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, chronische Atemwegserkrankungen, Krebs,

Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, sowie Adipositas

Grad III (www.bag.admin.ch > Coronavirus > Krankheit, Symptome,

Behandlung > Besonders gefährdete Menschen; besucht am: 4. Februar

2021). Nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zählen aber nicht alle

Personen, die eine solche Erkrankung aufweisen, zu den besonders gefährdeten

Personen; die Erkrankung muss besondere, weitere Kriterien aufweisen (vgl.

Anhang 7 der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 19. Juni

2020.

[Covid-19-Verordnung 3, Stand am 8. Februar 2021]). Diese Personen

weisen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf auf, sollten sie sich mit

dem Coronavirus infizieren. Zwar ist es auch nicht ausgeschlossen, dass das Coronavirus

bei anderen Personen einen schweren oder gar kritischen Verlauf auslöst,

allerdings weisen diese ein tieferes Risiko dafür auf. Gleichzeitig bedeutet

aber auch für besonders gefährdete Personen eine Ansteckung mit dem Coronavirus

nicht zwingend, dass sie an den Folgen der Erkrankung sterben oder bleibende

gesundheitliche Schäden zu erwarten sind (vgl. www.bag.admin.ch >

Coronavirus > Krankheit, Symptome, Behandlung; besucht am 4. Februar

2021). Die blosse Möglichkeit, dass das Leben oder die Gesundheit des

Verurteilten gefährdet sein könnte, genügt aber nicht für einen Strafaufschub

auf unbestimmte Zeit (BGr, 27. März 2017, 6B_336/2017, E. 1.2).

Insofern stellt sich die Frage, ob durch die blosse

Möglichkeit, sich im Strafvollzug mit dem Coronavirus anzustecken, verbunden

mit einem erhöhten Risiko eines kritischen Verlaufs das Leben oder die Gesundheit

des Verurteilten mit einer derartigen Wahrscheinlichkeit gefährdet sein könnte,

damit es sich rechtfertigen würde, den Strafantritt auf (vorerst) unbestimmte

Zeit zu verschieben. Da das Risiko, an Covid-19 zu erkranken, für alle

Häftlinge gleich gross ist und davon auszugehen ist, dass eine nicht

unerhebliche Anzahl der Häftlinge eine Risikoeigenschaft aufweist, fehlte es in

Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Anordnung von

Untersuchungs- und Sicherheitshaft bei der Corona-Pandemie wohl (auch bei der

Risikogruppe zuzuordnenden Häftlingen) an einem auf eine konkrete Person

bezogenen Umstand. Es sei denn, es kommen noch weitere, dieses Risiko

verstärkende Elemente dazu, die den Schluss erlauben würden, dass der

Strafvollzug mit einer beträchtlichen Wahrscheinlichkeit Leben und Gesundheit

gefährde.

So wäre es beispielsweise denkbar, dass der Strafantritt

verschoben werden müsste bei Personen, die einer Risikogruppe angehören und

körperlich bereits derart geschwächt sind, dass eine Ansteckung mit dem Virus

mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit zum Tod oder schweren gesundheitlichen

Beeinträchtigungen führen würde. Zusätzlich müsste aber auch in solchen Fällen absehbar

sein, dass eine Behandlung im Rahmen des Freiheitsentzugs mangels Ressourcen bzw.

schlechter Infrastruktur das Leben bzw. die gesundheitliche Verfassung dieser

Person nicht zu retten vermöchte (Masoud, Rz. 17). Sodann wäre eine

Interessenabwägung vorzunehmen, in welche die Gefährlichkeit und die weiteren

öffentlichen Interessen am (sofortigen) Vollzug einzubeziehen sind (oben, E. 2.2).

4.5

Der

Beschwerdeführer reichte im Rekursverfahren zur Geltendmachung seiner

Dispositiv

Erkrankungen ein Rezept vom 29. April 2020, ausgestellt durch Dr. med. D, ein. Demnach

wurden ihm vier unterschiedliche Medikamente verschrieben. Sodann reicht er

einen Blutbefund vom 4. Juni 2020 ein, welchem zufolge er an Hypertonie,

Diabetes mellitus Typ 2, Hypertrigliceridämie sowie an einem allgemeinen

Problem zu leiden scheint. Dabei scheint es sich allerdings nicht um einen

ärztlichen Befund zu handeln, fehlt es doch an einer ärztlichen

Diagnosestellung bzw. einem Arztbericht. Abgesehen davon, dass Berichte von

behandelnden Ärzten lediglich zurückhaltend zu würdigen wären, da ihnen

lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt (BGr, 25. Mai 2010,

6B_377/2010, E. 2.6; BGr, 6. Oktober 2014, 6B_593/2014, E. 3.5),

geht aus den eingereichten Unterlagen weder hervor, an welchen Erkrankungen der

Beschwerdeführer aufgrund einer ärztlichen Untersuchung konkret leidet, noch

dass er deshalb als eine durch das Coronavirus besonders gefährdete Person zu

gelten hätte noch inwiefern sich die Erkrankungen auf seine

Hafterstehungsfähigkeit auswirkten. Aber auch wenn – mit der Vorinstanz –

aufgrund dieser Dokumente davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer an

einer solchen Erkrankung leiden würde, so ergäbe sich dadurch noch nicht, dass

er – im Vergleich zu anderen Häftlingen – einem besonders grossen Risiko

ausgesetzt wäre, welches auf seine konkreten Umstände bezogen zu einer Gefahr

für seine Gesundheit und sein Leben würde. Wie oben ausgeführt, sind nicht alle

Personen, die solche Vorerkrankungen aufweisen, besonders stark gefährdet; dazu

bedarf es zusätzlicher Kriterien, welche die Krankheit zu erfüllen hat (oben, E. 4.4).

Solches macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. Aber auch dann wäre es

zusätzlich notwendig gewesen darzulegen, inwiefern sich dieses höhere Risiko in

seinem konkreten Fall durch den Strafvollzug zu einer Gefahr für sein Leben und

seine Gesundheit akzentuieren würde. Insbesondere wäre es erforderlich gewesen,

dass seine behandelnde Ärztin sich zum entscheidenden

Punkt, den konkreten Rahmenbedingungen des Strafvollzugs, äusserte (VGr, 23. Mai

2017, VB.2017.00214, E. 2.6.3 mit Hinweis). Zwar hat die Beurteilung

der Hafterstehungsfähigkeit als Rechtsfrage bzw. Rechtsgüterabwägung durch

die Justizvollzugsbehörden und nicht durch medizinische Fachpersonen zu

erfolgen (VGr, 14. November 2016, VB.2016.00448, E. 3.2). Sie sind

aber nicht gehalten, ohne konkrete Anhaltspunkte einer Gefährdung der Gesundheit

des Beschwerdeführers nähere Abklärungen zu treffen. Insgesamt macht der

Beschwerdeführer die besondere Gefährdung durch eine Ansteckung mit dem Coronavirus

nur unsubstanziiert bzw. in allgemeiner Weise geltend, weshalb sich weitere

Sachverhaltsabklärungen erübrigen (§ 7 VRG). Unabhängig

davon sind die Vollzugsinstitutionen im Kanton Zürich gehalten, aufgrund einer

eingehenden Eintrittsuntersuchung gegebenenfalls eine geeignete Behandlung in

der Vollzugsinstitution in die Wege zu leiten und für eine geeignete, dem

Gesundheitszustand bzw. den betreffenden Risiken angepasste Unterbringung besorgt

zu sein (E. 2.3).

4.6 Kommt

hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, sich ernsthaft (vergeblich)

um eine Impfung bemüht zu haben. Für besonders gefährdete Personen ist es

inzwischen möglich, einen Termin für eine Impfung gegen die Covid-19-Erkrankung

zu erhalten. Zwar habe er sich bei seiner Hausärztin nach einer Impfung

erkundigt, aber die Auskunft erhalten, dass er nicht vor April 2021 mit einer

solchen rechnen könne. Der Wohnkanton des Beschwerdeführers, der Kanton C,

impft momentan Personen ab 75 Jahren sowie Personen unter 75 Jahren

mit Vorerkrankungen von höchstem Risiko. Für die Impfung registrieren können

sich aber auch weitere Personen. Es sei davon auszugehen, dass die breite

Bevölkerung im zweiten Quartal 2021 geimpft werden könne. Somit wäre es auch

für den Beschwerdeführer möglich, sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt für eine

Impfung zu registrieren. Je nach Einschätzung seiner Vorerkrankungen durch die kantonalen

Gesundheitsbehörden würde er demnächst oder zu einem späteren Zeitpunkt einen

Termin erhalten. Dass ihm seine Hausärztin nicht zu diesem Vorgehen geraten hat

und er diesen Schritt offenbar auch nicht von sich aus in Erwägung zog, spricht

eher nicht dafür, dass er zu den Personen zählt, die ein sehr hohes

Erkrankungsrisiko aufweisen bzw. dass bei ihm eine Ansteckung mit hoher

Wahrscheinlichkeit zum Tod oder zu bleibenden schweren Gesundheitsschäden

führen würde.

In Anbetracht dieser Umstände, insbesondere in Ermangelung

eines ärztlichen Attests, liegen keine Hinweise dafür vor, dass beim

Beschwerdeführer von einer beträchtlichen Wahrscheinlichkeit für eine Gefahr

für Leben und Gesundheit im Zusammenhang mit dem Strafvollzug ausgegangen

werden muss. Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine

Verschiebung des Strafantritttermins zu begründen und die Beschwerde erweist

sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

4.7 Da der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz auf den 16. Dezember

2020 in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile

verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen

Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (VGr, 20. März 2017,

VB.2016.00742, E. 6.8). Dem Beschwerdeführer stand aufgrund der

bereits gewährten Verschiebung des Strafantrittstermins und des in dieser Sache

geführten Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung, seine

Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Es erweist sich

deshalb als angemessen, ihn neu auf Mittwoch, 24. März 2021, 10.00 Uhr,

in den Strafvollzug vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffer II

der Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Juni 2020 bleiben bestehen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm angesichts seines Unterliegens nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

5.2 Zu prüfen bleibt

das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,

Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sind sie nicht in der Lage, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren, haben sie zudem Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands.

5.2.2

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 16 N. 46). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer kein

ärztliches Attest zu seinem Gesundheitszustand eingereicht hat und keine

konkrete Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit geltend macht, erscheint

seine Beschwerde offensichtlich aussichtslos. Damit kann dahingestellt bleiben,

ob die Mittellosigkeit des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers sich

mittels des eingereichten Pfändungsprotokolls, auf welchem immerhin diverse

Grundstücke erwähnt sind, überhaupt hinreichend belegen lässt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wird neu auf Mittwoch, 24. März

2021, 10.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung

der übrigen Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffer II der Verfügung des

Beschwerdegegners vom 23. Juni 2020.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an …