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Entscheid

VB.2020.00851

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00851

26. Mai 2021Deutsch22 min

(URT.2021.22757)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00851

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch Legal Counsel B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1966 geborene A, Staatsangehöriger der

Dominikanischer Republik, hielt sich eigenen Angaben zufolge zunächst 7 bis 8

Jahre in Italien auf, wo er bis zum 28. September 2011 über einen

geregelten Aufenthalt verfügte und sich danach ohne gültige Bewilligung

aufhielt. Am 9. August 2013 reiste er von Italien aus zwecks Vorbereitung

der Heirat mit der 1980 geborenen und im Kanton Zürich niedergelassenen

Landsfrau C in die Schweiz ein, wo ihm zu diesem Zweck am 10. September

2013 eine bis zum 8. Februar 2014 befristete Kurzaufenthaltsbewilligung

erteilt wurde. Das Paar hat vier gemeinsame Kinder (geboren 2010, 2011, 2013

und 2015), welche wie ihre Mutter im Kanton Zürich niedergelassen sind. Zudem

brachte C eine 1999 geborene und später fremdplatzierte Tochter aus einer

früheren Ehe in die Beziehung ein.

Da C bei einem Heiratsschluss ihre Witwenrente aufgrund

einer früheren Ehe mit einem Schweizer zu verlieren drohte, nahm das Paar in

der Folge von seinen Heiratsabsichten Abstand und setzte stattdessen seine

Konkubinatsbeziehung fort. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und

in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls wurde A am 24. November

2014 gleichwohl eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Seit seiner Einreise war A lediglich zwischen Oktober 2016

und Ende Februar 2017 auf dem ersten Arbeitsmarkt in einem 50%-Pensum als

Küchenhilfe erwerbstätig. Er und seine Familie mussten deshalb bislang mit

mehreren hunderttausend Franken von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei

die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie bis mindestens Anfang Oktober 2020

fortdauerte. A wurde überdies wiederholt betrieben und hat gemäss

Betreibungsregisterauszug seiner Wohngemeinde vom 28. August 2019

insgesamt 20 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 26'186.50 gegen sich

erwirkt. Darüber hinaus ist er in den ersten zwei Jahren seines Aufenthalts

wiederholt straffällig geworden und unter anderem zu insgesamt 80 Tagessätzen

Geldstrafe und 600 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Letztmals

wurde er am 27. Februar 2020 vom Statthalteramt des Bezirks Zürich wegen

Missachtung einer Gewaltschutzmassnahme (Kontaktverbot) mit Fr. 1'000.-

gebüsst.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 kündigte das

Migrationsamt erstmals die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A

an, aufgrund mangelhafter wirtschaftlicher Integration, wiederholter

Straffälligkeit und der fortwährenden Sozialhilfeabhängigkeit der Familie, nahm

hiervon aber aus Rücksicht auf die familiären Verhältnisse und den

(kurzfristigen) Stellenantritt von A wieder Abstand. Am 6. Januar 2017 und

am 2. Juli 2018 stellte es ihm erneut die Nichtverlängerung bzw. den

Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht, sollte er keiner

existenzsichernden Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgehen und

die Familie sich nicht von der Sozialhilfe lösen. Am 13. September 2019

teilte das zuständige Sozialzentrum dem Migrationsamt auf Anfrage mit, dass A

seiner Schadensminderungspflicht nur teilweise nachkomme, einen

Deutsch-Alphabetisierungskurs wegen fehlender Motivation nicht besucht habe und

zu Struktur- und Förderungsprogrammen aufgrund zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit

nicht erschienen sei, weshalb in naher Zukunft nicht mit einer Loslösung von

der Sozialhilfe zu rechnen sei. Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 31. März

2020 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A per Ende

Juni 2020 aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung am

4.

November 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Januar

2021.

III.

Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei seine Aufenthaltsbewilligung

in Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide zu verlängern, von der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Vormerk zu nehmen und ihm eine

Parteientschädigung zuzusprechen. Weiter stellte er eine Ergänzung seiner

lediglich "provisorisch" begründeten Beschwerdeschrift in Aussicht.

Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2020 merkte

das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen

zu unterbleiben hätten und allfällige Noven noch bis zur Urteilsberatung

berücksichtigt werden könnten, die Beschwerdefrist aber nur unter den

Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) erstreckt werden könne. Weiter setzte das

Verwaltungsgericht Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an, unter

Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall.

Der auferlegte Kostenvorschuss wurde in der Folge

fristgerecht geleistet. Mit E-Mail-Eingabe vom 8. Januar 2021 ersuchte A

um die formelle Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, was das

Verwaltungsgericht mangels frist- und formgerechter Gesuchseinreichung sowie

Erfüllung der Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 VRG verweigerte, unter

erneutem Hinweis auf die Berücksichtigung von Noven bis zur Urteilsberatung.

Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 liess A seine

Beschwerdeeingabe ergänzen. In einer weiteren Eingabe vom 11. Februar 2021

reichte er die Geburtsscheine seiner vier Kinder und eine Bestätigung des

zuständigen Sozialzentrums vom 2. Februar 2021 nach, wonach er sich auf

eigenen Wunsch hin per 1. Oktober 2020 von der wirtschaftlichen

Sozialhilfe abgelöst habe.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch

zu den nachgereichten Eingaben vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Da gemäss § 52

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG Noven grundsätzlich bis zur

Urteilsberatung berücksichtigt werden können, sind die Beschwerdeergänzung vom

22.

Januar 2021 und die nachgereichten Unterlagen trotz bereits

abgelaufener Beschwerdefrist grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit sie

entscheiderhebliche neue Tatsachen enthalten.

1.3

In der

Beschwerdeschrift wird unter Verweis auf die "ZPO" geltend gemacht,

dass vorliegend der "Kanton Thurgau" bzw. das dortige

Justizdepartement "zuständig" sei. Dabei handelt es sich offenkundig

um einen Verschreiber, ist für das vorliegende Verfahren doch nach den

einschlägigen ausländer- und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen klarerweise

der Kanton Zürich zuständig und das Zürcher Verwaltungsgericht

Beschwerdeinstanz.

1.4

Der

Vertreter des Beschwerdeführers beschwerte sich mit Eingabe vom 22. Januar

2021.

über den angeblich fehlenden Anstand, welcher ihm und seinem Mandanten

durch die beteiligten Gerichtspersonen entgegengebracht worden sei. Die

erhobenen Vorwürfe wurden nicht weiter substanziiert und erschöpften sich in

abstrakten Ausführungen. Konkrete (Ausstands-)Anträge wurden nicht gestellt.

Sodann beschränkte sich die Kommunikation zwischen dem Gericht und dem

Vertreter des Beschwerdeführers auf die beiden erwähnten Präsidialverfügungen,

weshalb die erhobenen Vorwürfe nicht nachvollziehbar sind und hierauf nicht weiter

eingegangen werden muss. Insbesondere muss auch nicht formell über den Ausstand

beteiligter Gerichtspersonen entschieden werden, nachdem keine entsprechenden

Anträge gestellt wurden.

2.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das

Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) und die Verordnung über den

freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, vormals Verordnung über die

Einführung des freien Personenverkehrs bzw. VEP) nur auf Staatsangehörige eines

EU-Staates und deren Angehörige anwendbar, während es nicht ausreicht, wenn

sich Angehörige von Drittstaaten früher einmal im EU-Raum aufgehalten haben

oder in einem EU-Staat niedergelassen waren. Der aus einem Drittstaat

ausserhalb der EU stammende Beschwerdeführer kann deshalb keine

(weitergehenden) freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche aus der von ihm

behaupteten (früheren) Niederlassung in Italien ableiten.

3.

Da der Beschwerdeführer nicht mit seiner in der Schweiz

niedergelassenen Konkubinatspartnerin verheiratet ist, kann er sich

grundsätzlich weder auf ein eheliches Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 43

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) noch auf ein nacheheliches Aufenthaltsrecht

gestützt auf Art. 50 AIG berufen.

Eine Verlängerung seines Aufenthalts kommt einzig aufgrund

eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) oder zum

Schutz seines Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) in Betracht.

4.

4.1

Auf das Recht auf Privatleben gemäss

Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann sich berufen,

wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann

(BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen

Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz

ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer

Gründe bedarf, z. B.

wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt

(BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4

und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf

Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten

Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch

auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in

der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und

intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der

Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen

Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben

(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

Aus einem Konkubinat kann sich ein

entsprechender Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die partnerschaftliche

Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität

in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt (gefestigtes Konkubinat) oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit

hindeuten. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt

leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und

ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die

Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 3. Mai

2018, 2C_880/2017, E. 3.1; BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012,

E. 4.1; BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1; vgl. auch BGE 135 I 143 E. 3.1). Anknüpfend an die Grundsätze des

Ehegattenunterhaltsrechts kann bei einem partnerschaftlichen Zusammenleben von

mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen

werden. (vgl. die Beispiele in BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.2

und BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.2

sowie die Regelung im Ehegattenunterhaltsrecht BGr, 4. August 2005,

5C.112/2005, E. 2.1). Nicht geeignet ist hingegen die tiefere Hürde des

Sozialhilferechts, wo bereits nach zweijährigem Zusammenleben von einem

gefestigten bzw. stabilen Konkubinat ausgegangen wird (vgl. VGr, 13. Januar

2021, VB.2020.00853, E. 3.1; VGr, 15. Juni 2012, VB.2012.00296, E. 2.2

und BGE 129 I 1 E. 3.2.4).

Sodann ist zu berücksichtigen, wenn von einer Wegweisung

minderjährige Kinder mitbetroffen sind: Auch wenn das AIG kein abgeleitetes

Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder kennt, kann das Recht auf

Achtung des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV ein solches begründen, wenn dem Kind unter vorrangiger

Berücksichtigung des Kindswohls eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist

(vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des

Kindes vom 20. November 1989 [KRK] und Art. 3 Abs. 2 AIG). Gerade in der Schweiz aufgewachsene, ältere Kinder können hier bereits

derart verwurzelt und ihrer Heimat derart entfremdet sein, dass sie ihren

Aufenthalt auch auf ihr Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK

und Art. 13 Abs. 1 BV stützen können. Einem

ausländischen Kind kann jedoch zugemutet werden, dem weggewiesenen Elternteil

namentlich dann zu folgen, wenn es noch in einem anpassungsfähigen Alter ist (VGr, 3. Juli 2019, VB.2019.00311, E. 2.2; VGr, 14. Dezember

2016, VB.2016.00697, E. 5.1; VGr, 28. März 2001, VB.2001.00058, E. 4b/cc).

Lebt das Kind getrennt von seinem sorgeberechtigten ausländischen

Elternteil oder ist dessen Anwesenheit nicht abhängig vom wegzuweisenden

Elternteil, hat Letzterer nur dann einen konventions- und verfassungsmässig

geschützten Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und seinem in der

Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders

enge Beziehungen bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung

zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können.

Schliesslich darf sein bisheriges Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen

Anlass gegeben haben, wenngleich nicht jeder Verstoss gegen die öffentliche

Ordnung zur Bewilligungsverweigerung führen muss (vgl. – allerdings jeweils in

Bezug auf ein Schweizer Kind, wo höhere Hürden gelten – BGE 140 I 145 = Pr 103

[2014] Nr. 90, E. 3.2 f.; vgl. auch BGr, 22. März 2012,

2C_1031/2011, E. 4.1.4).

4.2

Der

Beschwerdeführer lebt unbestrittenermassen seit mehreren Jahren mit einer in

der Schweiz niedergelassenen Landsfrau und seinen vier Kindern zusammen und

teilt sich mit der Kindsmutter das Sorgerecht. Auch wenn er seiner

Verantwortung gegenüber seinen Familienangehörigen bislang zumindest in finanzieller

Hinsicht nur unzureichend nachgekommen ist, kann grundsätzlich von einem

gefestigten Konkubinat zwischen ihm und der Kindsmutter ausgegangen werden und

fallen auch seine intakten Beziehungen zu seinen vier in der Schweiz

niedergelassenen Kindern prinzipiell in den Schutzbereich des Rechts auf

Familienleben, zumal er zumindest bei einer Rückkehr in die Dominikanische

Republik den Kontakt zu seiner Familie nur noch über die Distanz und

sporadische Besuchsaufenthalte aufrechterhalten könnte. Hingegen kann der

Beschwerdeführer aufgrund der Dauer seines hiesigen Aufenthalts, seiner

zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht mangelhaften Integration und seines

mangelhaften Legalverhaltens aus dem Recht auf Privatleben derzeit noch nichts

zu seinen Gunsten ableiten. Zudem ist ihm sein bisheriger Aufenthalt aufgrund

seiner familiären Beziehungen gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen

Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bewilligt

worden. Damit verfügt der Beschwerdeführer zumindest in Bezug auf seine

affektive Beziehung über einen Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung, sofern dem nicht seine Sozialhilfeabhängigkeit, seine

Verschuldung und sein mangelhaftes Legalverhalten entgegensteht.

5.

5.1

Gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG kann unter anderem Sozialhilfeabhängigkeit einen

Widerrufsgrund begründen und einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen.

Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene

Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli

2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1).

5.2

Der

Beschwerdeführer lebt seit weniger als sieben Jahren in der Schweiz, wo er

bereits kurz nach seiner Einreise von der Sozialhilfe unterstützt werden musste.

Bis Februar 2020 summierten sich die an den Beschwerdeführer persönlich

ausbezahlten Unterstützungsleistungen auf rund Fr. 36'000.-. Sodann

mussten seine Konkubinatspartnerin (ab seinem Zuzug in die Schweiz) und seine

vier Kinder (ab Geburt) mit rund Fr. 230'000.- von der Sozialhilfe

unterstützt werden, was sich der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden

Unterstützungsgemeinschaft ebenfalls anrechnen lassen muss. Dies erst recht,

nachdem das zuständige Sozialzentrum D mit Stellungnahme vom 13. November

2017.

festhielt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge (auch) von

der Sozialhilfe seiner Partnerin lebe. Der Umfang und die Dauer des

Sozialhilfebezugs der Familie erscheint damit erheblich und würde sogar für die

höheren Widerrufshürden von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ausreichen

(vgl. BGr, 9. April 2009, 2C_672/2008, E. 3.3; vgl. auch die

aktuellen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] und

in Bezug auf Ehegatten BGr, 16. Juli 2015, 2C_900/2014, E. 2.4.2).

Damit erscheint der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG ohne Weiteres begründet.

6.

6.1

Eine entsprechende Bewilligungsverweigerung muss jedoch

verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der

Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr,

20.

Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete

Sozialhilfeabhängigkeit soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu

einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni

2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1;

VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember

2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1).

Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit

erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5

und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2;

BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2). Von

untergeordneter Bedeutung sind hingegen Arbeits- und Suchbemühungen, welche erst

unter dem Druck einer drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt

sind (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3b; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2

mit weiteren Hinweisen).

Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind sodann auch

verhältnismässige Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben

statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen

von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei

der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl.

BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).

Auch jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in

die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren

(BGr, 16. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3).

6.2

Der

Beschwerdeführer hat nicht belegt, über ein existenzsicherndes Einkommen für

sich und seine Familie zu verfügen und sich nachhaltig von der Sozialhilfe

abgelöst zu haben. Die per 1. Oktober 2020 erfolgte Abmeldung von der

Sozialhilfe erfolgte gemäss der eingereichten Bestätigung des zuständigen Sozialzentrums

vom 2. Februar 2021 auf Wunsch des Beschwerdeführers und damit offenkundig

nur auf Druck des drohenden Bewilligungsverlusts und nicht aufgrund einer

nachgewiesenen und nachhaltigen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse. Dass

er seit ein paar Monaten keine Sozialhilfeleistungen mehr bezieht, vermag noch

keine dauerhafte erfolgreiche Integration auf dem Arbeitsmarkt zu belegen und

ist somit nicht geeignet, die vorinstanzlich festgestellte fortgesetzte

Sozialhilfeabhängigkeit infrage zu stellen (vgl. BGr, 5. Februar 2020,

2C_813/2019, E. 2.5). Ansonsten könnte der Beschwerdeführer seiner

drohenden Wegweisung allein durch einen vorübergehenden Verzicht auf

Sozialhilfe während der Hängigkeit des Bewilligungsverfahrens entgehen. Zudem

erschliesst sich aus der eingereichten Bestätigung des Sozialzentrums D

lediglich eine Sozialhilfeablösung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer

ist jedoch auch verpflichtet, seine Konkubinatspartnerin und die gemeinsamen

Kinder nach Kräften zu alimentieren, weshalb ihm eine allenfalls fortbestehende

Sozialhilfeabhängigkeit seiner Familienangehörigen weiterhin vorzuwerfen wäre.

6.3

Der

Beschwerdeführer hat sodann in keinster Weise nachgewiesen, sich in den letzten

Jahren um einen existenzsichernden Erwerb bemüht zu haben. Eine eingeschränkte

Erwerbsfähigkeit ist weder ersichtlich noch wird eine solche behauptet. Gemäss

Einschätzung des zuständigen Sozialzentrums vom 13. September 2019 ist er

seiner Schadensminderungspflicht nur teilweise nachgekommen. Unter anderem hat

er sich nur unzureichend um seine sprachliche Integration bemüht und damit

seine Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt erschwert. An einem

Deutsch-Alphabetisierungskurs hat er aufgrund fehlender Motivation nicht

teilgenommen und zu einem Arbeitsintegrationsprogramm ist er nicht erschienen.

Konkrete Bewerbungsbemühungen sind kaum nachgewiesen, vielmehr will sich der

Beschwerdeführer mangels Deutschkenntnissen nur "über Freunde, telefonisch

und persönlich" um Stellen beworben haben, obwohl heute auch im

Niedriglohnbereich schriftliche Bewerbungen üblich sind und mündliche oder gar

indirekt durch Bekannte vorgenommene Bewerbungen kaum auf eine ernsthafte

Stellensuche hinweisen (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.3).

Bei seinem Verlängerungsgesuch vom 23. Oktober 2019 kreuzte er an, weder

erwerbstätig noch auf Stellensuche zu sein. In seiner Stellungnahme vom 23. Februar

2020.

räumte er gegenüber dem Migrationsamt ein, dass seine Arbeitsbemühungen

"auch grösser" hätten sein können und seine Deutschkenntnisse

mangelhaft seien. Selbst die ihm aufgrund seiner Straffälligkeit auferlegte

gemeinnützige Arbeit trat er gemäss einer Mahnung des Arbeitsbetriebs vom 20. Februar

2019.

nicht fristgerecht an, wenngleich er hierfür nachträglich gesundheitliche

Gründe vorbrachte. Soweit der Beschwerdeführer die derzeitige Pandemiesituation

für seine mangelhafte wirtschaftliche Integration verantwortlich zu machen

versucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese weder seine vorangegangene

Untätigkeit, noch seine fortwährende Passivität bei der Arbeitssuche zu

entschuldigen vermag. Die von ihm mit Eingabe vom 22. Januar 2021

behaupteten Deutschkenntnisse "auf Niveau B1" sind nicht nachgewiesen

und nach Aktenlage unglaubwürdig. Sodann wäre bei den behaupteten und völlig

unbelegt gebliebenen Deutschkenntnissen erst recht eine zügige Integration auf

dem hiesigen Arbeitsmarkt zu erwarten gewesen. Gemäss der Eingabe vom 22. Januar

2021.

erwartet der Beschwerdeführer aber offenbar weiterhin, dass man "auf

ihn zukommen" und "ihm sagen" müsse, was er für seine

Arbeitsintegration zu tun habe. Ernsthafte und selbst initiierte

Bewerbungsbemühungen sind nicht dokumentiert.

Es kann damit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass

der Beschwerdeführer in vorwerfbarer Weise sein Arbeitspotenzial und seine

Steuerungsmöglichkeiten zur nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe

unzureichend ausgeschöpft und seine Sozialhilfeabhängigkeit (und diejenige

seiner Angehörigen) selbst verschuldet hat. Sodann kann dem Beschwerdeführer

(und seinen Familienangehörigen) trotz derzeitigem Verzicht auf

Sozialhilfeleistungen weiterhin keine gute Prognose gestellt werden.

6.4

Der

Beschwerdeführer hat sich damit trotz mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz

zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nur unzureichend integriert. Auch sonst

ist seine hiesige Integration hinter üblichen Integrationserwartungen

zurückgeblieben, nachdem er während seines bisherigen Aufenthalts mehrfach

betrieben wurde, er mehrere Verlustscheine gegen sich erwirkt hat und zumindest

in den ersten beiden Jahren nach seiner Einreise wiederholt mit dem Gesetz in

Konflikt geraten ist. Unter anderem ist er wegen Handels mit Kokain bestraft

worden. Überdies hatte ihn seine Konkubinatspartnerin im April 2018 wegen

häuslicher Gewalt bzw. einer Todesdrohung bei der Polizei angezeigt, weshalb

Gewaltschutzmassnahmen gegen ihn verhängt wurden. Wegen Missachtung des

Kontaktverbots wurde er mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich

vom 27. Februar 2020 mit Fr. 1'000.- gebüsst. Das Strafverfahren

wegen der Todesdrohung wurde hingegen aufgrund einer Desinteresseerklärung

seiner Partnerin eingestellt.

Aufgrund seines Integrationsgrades und der Dauer seines

bisherigen Aufenthalts erscheint der Beschwerdeführer in der Schweiz noch nicht

derart verwurzelt, dass ihm eine Reintegration in seiner dominikanischen Heimat

nicht mehr zumutbar wäre, welche er zuletzt im Sommer 2019 besucht hatte. Dort

leben unter anderem zwei volljährige Kinder und weitere Verwandte, die ihm bei

seiner Reintegration behilflich sein können. Integrationshindernisse in seinem

Heimatland werden von ihm nicht vorgebracht. Soweit er vorbringt, seine Familie

von der Dominikanischen Republik aus nicht mehr angemessen alimentieren zu

können, ist festzuhalten, dass er seine Familie bislang auch von der Schweiz

aus kaum finanziell unterstützt hat. Die Duldung seines weiteren Aufenthalts in

der Schweiz wäre damit weder zur finanziellen Entlastung seiner Familie noch

zur Entlastung der Staatskasse geeignet.

Angesichts der hohen Sozialhilfebezüge ist es dem

Beschwerdeführer überdies zuzumuten, den Kontakt zu seiner in der Schweiz

lebenden Partnerin und seinen vier Kindern über die Distanz aufrechtzuerhalten,

sollten diese ihm nicht in das gemeinsame Heimatland folgen wollen. Dies zumal

seine Partnerin bislang ebenfalls kaum zum Unterhalt der Familie beigetragen

hat und damit mitverantwortlich für die Sozialhilfebezüge ist. Da sich die

Kinder allesamt noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden und ebenfalls

dominikanische Staatsangehörige sind, wäre der Familie überdies eine gemeinsame

Ausreise in das gemeinsame Heimatland zumutbar. Die vom Beschwerdeführer

diesbezüglich angeführte Bundesgerichtspraxis (BGE 135 I 153), wonach einem

"Schweizerischen Kind" grundsätzlich nicht zugemutet werden dürfe,

dem sorgerechtsberechtigten Elternteil in dessen Heimat zu folgen, ist schon

aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit der Kinder nicht einschlägig. Es

kann offenbleiben, inwieweit dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch eine

Ausreise nach Italien offensteht, wo er eigenen Angaben zufolge vor seiner

Einreise in die Schweiz niedergelassen war.

Damit verfügt der Beschwerdeführer über keinen Verlängerungsanspruch

nach den Bestimmungen des AIG und erscheint seine Wegweisung auch unter

Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation verhältnismässig

(vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV).

7.

Eine erneute Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2

AIG erscheint nicht zielführend, nachdem der Beschwerdeführer bereits erfolglos

verwarnt und ermahnt worden ist, sich aber trotz des unmittelbar drohenden

Bewilligungsverlusts bis heute nicht ernsthaft um seine nachhaltige

wirtschaftliche Integration bemüht hat. Aus demselben Grund erscheint auch der

Abschluss einer Integrationsvereinbarung nach Art. 58b AIG nicht

erfolgversprechend, nachdem ihm bereits aufgrund der erwirkten Verwarnungen

hinreichend klar sein musste, welche Integrationsschritte von ihm zu erwarten

waren. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit steht sodann auch einer

Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG entgegen.

Ferner ist festzuhalten, dass das in Art. 14 BV

gewährleistete und vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführte Recht auf Ehe und

Familie keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Anwesenheitsrechte

vermittelt und für das eheliche bzw. familiäre Zusammenleben nicht angerufen

werden kann (BGE 138 I 331 E. 8.3.2).

Damit verfügt der Beschwerdeführer über keinen

Verlängerungsanspruch nach den Bestimmungen des AIG und erscheint seine

Wegweisung auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären

Situation verhältnismässig.

8.

Auch aus der globalen Covid-19-Pandemie kann der

Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So ist nicht ersichtlich,

dass er einer durch das Virus besonders gefährdeten Risikogruppe angehören

würde und ist sein Heimatland überdies auch nicht überdurchschnittlich hart von

der Pandemie betroffen. Zudem ist die gesundheitliche (Grund-)Versorgung

auch in der Dominikanischen Republik hinreichend gewährleistet. Gleichwohl

bestehenden Einschränkungen (wie z. B. Einreiserestriktionen oder einem allfälligen

Mangel an verfügbaren Rückflügen) kann sodann bei der Ansetzung der

Ausreisefrist Rechnung getragen werden, ohne dass allein deshalb der weitere

Aufenthalt zu gestatten wäre oder sich hieraus ein dauerndes Vollzugshindernis

im Sinn von Art. 83 AIG ergibt (VGr, 11. November 2020,

VB.2020.00751, E. 2.5; vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3).

Sodann sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu

Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 66a ff. des Strafgesetzbuchs

(StGB) nicht einschlägig, steht vorliegend doch weder eine strafrechtliche

Landesverweisung noch eine drohende Verletzung des völkerrechtlichen

Non-refoulement-Prinzips zur Diskussion.

Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen

Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Damit ist die Beschwerde ohne weitere

Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und steht ihm auch keine Entschädigung zu (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Da mehrere Zwischenverfügungen

ergangen sind und sich hieraus ein leicht erhöhter Aufwand in der

Prozessleitung ergeben hat, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Gerichtsgebühr

(vgl. § 2 und § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

10.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …