VB.2020.00851
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00851
26. Mai 2021Deutsch22 min
(URT.2021.22757)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00851
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch Legal Counsel B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1966 geborene A, Staatsangehöriger der
Dominikanischer Republik, hielt sich eigenen Angaben zufolge zunächst 7 bis 8
Jahre in Italien auf, wo er bis zum 28. September 2011 über einen
geregelten Aufenthalt verfügte und sich danach ohne gültige Bewilligung
aufhielt. Am 9. August 2013 reiste er von Italien aus zwecks Vorbereitung
der Heirat mit der 1980 geborenen und im Kanton Zürich niedergelassenen
Landsfrau C in die Schweiz ein, wo ihm zu diesem Zweck am 10. September
2013 eine bis zum 8. Februar 2014 befristete Kurzaufenthaltsbewilligung
erteilt wurde. Das Paar hat vier gemeinsame Kinder (geboren 2010, 2011, 2013
und 2015), welche wie ihre Mutter im Kanton Zürich niedergelassen sind. Zudem
brachte C eine 1999 geborene und später fremdplatzierte Tochter aus einer
früheren Ehe in die Beziehung ein.
Da C bei einem Heiratsschluss ihre Witwenrente aufgrund
einer früheren Ehe mit einem Schweizer zu verlieren drohte, nahm das Paar in
der Folge von seinen Heiratsabsichten Abstand und setzte stattdessen seine
Konkubinatsbeziehung fort. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und
in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls wurde A am 24. November
2014 gleichwohl eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Seit seiner Einreise war A lediglich zwischen Oktober 2016
und Ende Februar 2017 auf dem ersten Arbeitsmarkt in einem 50%-Pensum als
Küchenhilfe erwerbstätig. Er und seine Familie mussten deshalb bislang mit
mehreren hunderttausend Franken von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei
die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie bis mindestens Anfang Oktober 2020
fortdauerte. A wurde überdies wiederholt betrieben und hat gemäss
Betreibungsregisterauszug seiner Wohngemeinde vom 28. August 2019
insgesamt 20 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 26'186.50 gegen sich
erwirkt. Darüber hinaus ist er in den ersten zwei Jahren seines Aufenthalts
wiederholt straffällig geworden und unter anderem zu insgesamt 80 Tagessätzen
Geldstrafe und 600 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Letztmals
wurde er am 27. Februar 2020 vom Statthalteramt des Bezirks Zürich wegen
Missachtung einer Gewaltschutzmassnahme (Kontaktverbot) mit Fr. 1'000.-
gebüsst.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 kündigte das
Migrationsamt erstmals die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A
an, aufgrund mangelhafter wirtschaftlicher Integration, wiederholter
Straffälligkeit und der fortwährenden Sozialhilfeabhängigkeit der Familie, nahm
hiervon aber aus Rücksicht auf die familiären Verhältnisse und den
(kurzfristigen) Stellenantritt von A wieder Abstand. Am 6. Januar 2017 und
am 2. Juli 2018 stellte es ihm erneut die Nichtverlängerung bzw. den
Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht, sollte er keiner
existenzsichernden Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgehen und
die Familie sich nicht von der Sozialhilfe lösen. Am 13. September 2019
teilte das zuständige Sozialzentrum dem Migrationsamt auf Anfrage mit, dass A
seiner Schadensminderungspflicht nur teilweise nachkomme, einen
Deutsch-Alphabetisierungskurs wegen fehlender Motivation nicht besucht habe und
zu Struktur- und Förderungsprogrammen aufgrund zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit
nicht erschienen sei, weshalb in naher Zukunft nicht mit einer Loslösung von
der Sozialhilfe zu rechnen sei. Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 31. März
2020 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A per Ende
Juni 2020 aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung am
4.
November 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Januar
2021.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei seine Aufenthaltsbewilligung
in Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide zu verlängern, von der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Vormerk zu nehmen und ihm eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Weiter stellte er eine Ergänzung seiner
lediglich "provisorisch" begründeten Beschwerdeschrift in Aussicht.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2020 merkte
das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen
zu unterbleiben hätten und allfällige Noven noch bis zur Urteilsberatung
berücksichtigt werden könnten, die Beschwerdefrist aber nur unter den
Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) erstreckt werden könne. Weiter setzte das
Verwaltungsgericht Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an, unter
Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall.
Der auferlegte Kostenvorschuss wurde in der Folge
fristgerecht geleistet. Mit E-Mail-Eingabe vom 8. Januar 2021 ersuchte A
um die formelle Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, was das
Verwaltungsgericht mangels frist- und formgerechter Gesuchseinreichung sowie
Erfüllung der Voraussetzungen von § 12 Abs. 1 VRG verweigerte, unter
erneutem Hinweis auf die Berücksichtigung von Noven bis zur Urteilsberatung.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 liess A seine
Beschwerdeeingabe ergänzen. In einer weiteren Eingabe vom 11. Februar 2021
reichte er die Geburtsscheine seiner vier Kinder und eine Bestätigung des
zuständigen Sozialzentrums vom 2. Februar 2021 nach, wonach er sich auf
eigenen Wunsch hin per 1. Oktober 2020 von der wirtschaftlichen
Sozialhilfe abgelöst habe.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
zu den nachgereichten Eingaben vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Da gemäss § 52
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG Noven grundsätzlich bis zur
Urteilsberatung berücksichtigt werden können, sind die Beschwerdeergänzung vom
22.
Januar 2021 und die nachgereichten Unterlagen trotz bereits
abgelaufener Beschwerdefrist grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit sie
entscheiderhebliche neue Tatsachen enthalten.
1.3
In der
Beschwerdeschrift wird unter Verweis auf die "ZPO" geltend gemacht,
dass vorliegend der "Kanton Thurgau" bzw. das dortige
Justizdepartement "zuständig" sei. Dabei handelt es sich offenkundig
um einen Verschreiber, ist für das vorliegende Verfahren doch nach den
einschlägigen ausländer- und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen klarerweise
der Kanton Zürich zuständig und das Zürcher Verwaltungsgericht
Beschwerdeinstanz.
1.4
Der
Vertreter des Beschwerdeführers beschwerte sich mit Eingabe vom 22. Januar
2021.
über den angeblich fehlenden Anstand, welcher ihm und seinem Mandanten
durch die beteiligten Gerichtspersonen entgegengebracht worden sei. Die
erhobenen Vorwürfe wurden nicht weiter substanziiert und erschöpften sich in
abstrakten Ausführungen. Konkrete (Ausstands-)Anträge wurden nicht gestellt.
Sodann beschränkte sich die Kommunikation zwischen dem Gericht und dem
Vertreter des Beschwerdeführers auf die beiden erwähnten Präsidialverfügungen,
weshalb die erhobenen Vorwürfe nicht nachvollziehbar sind und hierauf nicht weiter
eingegangen werden muss. Insbesondere muss auch nicht formell über den Ausstand
beteiligter Gerichtspersonen entschieden werden, nachdem keine entsprechenden
Anträge gestellt wurden.
2.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das
Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) und die Verordnung über den
freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, vormals Verordnung über die
Einführung des freien Personenverkehrs bzw. VEP) nur auf Staatsangehörige eines
EU-Staates und deren Angehörige anwendbar, während es nicht ausreicht, wenn
sich Angehörige von Drittstaaten früher einmal im EU-Raum aufgehalten haben
oder in einem EU-Staat niedergelassen waren. Der aus einem Drittstaat
ausserhalb der EU stammende Beschwerdeführer kann deshalb keine
(weitergehenden) freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche aus der von ihm
behaupteten (früheren) Niederlassung in Italien ableiten.
3.
Da der Beschwerdeführer nicht mit seiner in der Schweiz
niedergelassenen Konkubinatspartnerin verheiratet ist, kann er sich
grundsätzlich weder auf ein eheliches Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 43
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) noch auf ein nacheheliches Aufenthaltsrecht
gestützt auf Art. 50 AIG berufen.
Eine Verlängerung seines Aufenthalts kommt einzig aufgrund
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) oder zum
Schutz seines Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) in Betracht.
4.
4.1
Auf das Recht auf Privatleben gemäss
Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kann sich berufen,
wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann
(BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen
Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz
ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer
Gründe bedarf, z. B.
wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt
(BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4
und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).
Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf
Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten
Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch
auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in
der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der
Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen
Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben
(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).
Aus einem Konkubinat kann sich ein
entsprechender Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die partnerschaftliche
Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität
in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt (gefestigtes Konkubinat) oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit
hindeuten. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt
leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und
ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die
Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 3. Mai
2018, 2C_880/2017, E. 3.1; BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012,
E. 4.1; BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1; vgl. auch BGE 135 I 143 E. 3.1). Anknüpfend an die Grundsätze des
Ehegattenunterhaltsrechts kann bei einem partnerschaftlichen Zusammenleben von
mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen
werden. (vgl. die Beispiele in BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.2
und BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.2
sowie die Regelung im Ehegattenunterhaltsrecht BGr, 4. August 2005,
5C.112/2005, E. 2.1). Nicht geeignet ist hingegen die tiefere Hürde des
Sozialhilferechts, wo bereits nach zweijährigem Zusammenleben von einem
gefestigten bzw. stabilen Konkubinat ausgegangen wird (vgl. VGr, 13. Januar
2021, VB.2020.00853, E. 3.1; VGr, 15. Juni 2012, VB.2012.00296, E. 2.2
und BGE 129 I 1 E. 3.2.4).
Sodann ist zu berücksichtigen, wenn von einer Wegweisung
minderjährige Kinder mitbetroffen sind: Auch wenn das AIG kein abgeleitetes
Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder kennt, kann das Recht auf
Achtung des Familien- und Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV ein solches begründen, wenn dem Kind unter vorrangiger
Berücksichtigung des Kindswohls eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist
(vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes vom 20. November 1989 [KRK] und Art. 3 Abs. 2 AIG). Gerade in der Schweiz aufgewachsene, ältere Kinder können hier bereits
derart verwurzelt und ihrer Heimat derart entfremdet sein, dass sie ihren
Aufenthalt auch auf ihr Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV stützen können. Einem
ausländischen Kind kann jedoch zugemutet werden, dem weggewiesenen Elternteil
namentlich dann zu folgen, wenn es noch in einem anpassungsfähigen Alter ist (VGr, 3. Juli 2019, VB.2019.00311, E. 2.2; VGr, 14. Dezember
2016, VB.2016.00697, E. 5.1; VGr, 28. März 2001, VB.2001.00058, E. 4b/cc).
Lebt das Kind getrennt von seinem sorgeberechtigten ausländischen
Elternteil oder ist dessen Anwesenheit nicht abhängig vom wegzuweisenden
Elternteil, hat Letzterer nur dann einen konventions- und verfassungsmässig
geschützten Anspruch auf Anwesenheit, wenn zwischen ihm und seinem in der
Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht besonders
enge Beziehungen bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung
zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können.
Schliesslich darf sein bisheriges Verhalten grundsätzlich zu keinen Klagen
Anlass gegeben haben, wenngleich nicht jeder Verstoss gegen die öffentliche
Ordnung zur Bewilligungsverweigerung führen muss (vgl. – allerdings jeweils in
Bezug auf ein Schweizer Kind, wo höhere Hürden gelten – BGE 140 I 145 = Pr 103
[2014] Nr. 90, E. 3.2 f.; vgl. auch BGr, 22. März 2012,
2C_1031/2011, E. 4.1.4).
4.2
Der
Beschwerdeführer lebt unbestrittenermassen seit mehreren Jahren mit einer in
der Schweiz niedergelassenen Landsfrau und seinen vier Kindern zusammen und
teilt sich mit der Kindsmutter das Sorgerecht. Auch wenn er seiner
Verantwortung gegenüber seinen Familienangehörigen bislang zumindest in finanzieller
Hinsicht nur unzureichend nachgekommen ist, kann grundsätzlich von einem
gefestigten Konkubinat zwischen ihm und der Kindsmutter ausgegangen werden und
fallen auch seine intakten Beziehungen zu seinen vier in der Schweiz
niedergelassenen Kindern prinzipiell in den Schutzbereich des Rechts auf
Familienleben, zumal er zumindest bei einer Rückkehr in die Dominikanische
Republik den Kontakt zu seiner Familie nur noch über die Distanz und
sporadische Besuchsaufenthalte aufrechterhalten könnte. Hingegen kann der
Beschwerdeführer aufgrund der Dauer seines hiesigen Aufenthalts, seiner
zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht mangelhaften Integration und seines
mangelhaften Legalverhaltens aus dem Recht auf Privatleben derzeit noch nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Zudem ist ihm sein bisheriger Aufenthalt aufgrund
seiner familiären Beziehungen gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen
Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bewilligt
worden. Damit verfügt der Beschwerdeführer zumindest in Bezug auf seine
affektive Beziehung über einen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung, sofern dem nicht seine Sozialhilfeabhängigkeit, seine
Verschuldung und sein mangelhaftes Legalverhalten entgegensteht.
5.
5.1
Gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG kann unter anderem Sozialhilfeabhängigkeit einen
Widerrufsgrund begründen und einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen.
Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene
Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli
2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1).
5.2
Der
Beschwerdeführer lebt seit weniger als sieben Jahren in der Schweiz, wo er
bereits kurz nach seiner Einreise von der Sozialhilfe unterstützt werden musste.
Bis Februar 2020 summierten sich die an den Beschwerdeführer persönlich
ausbezahlten Unterstützungsleistungen auf rund Fr. 36'000.-. Sodann
mussten seine Konkubinatspartnerin (ab seinem Zuzug in die Schweiz) und seine
vier Kinder (ab Geburt) mit rund Fr. 230'000.- von der Sozialhilfe
unterstützt werden, was sich der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden
Unterstützungsgemeinschaft ebenfalls anrechnen lassen muss. Dies erst recht,
nachdem das zuständige Sozialzentrum D mit Stellungnahme vom 13. November
2017.
festhielt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge (auch) von
der Sozialhilfe seiner Partnerin lebe. Der Umfang und die Dauer des
Sozialhilfebezugs der Familie erscheint damit erheblich und würde sogar für die
höheren Widerrufshürden von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ausreichen
(vgl. BGr, 9. April 2009, 2C_672/2008, E. 3.3; vgl. auch die
aktuellen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] und
in Bezug auf Ehegatten BGr, 16. Juli 2015, 2C_900/2014, E. 2.4.2).
Damit erscheint der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG ohne Weiteres begründet.
6.
6.1
Eine entsprechende Bewilligungsverweigerung muss jedoch
verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der
Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr,
20.
Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete
Sozialhilfeabhängigkeit soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu
einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni
2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1;
VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember
2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1).
Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit
erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5
und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2;
BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2). Von
untergeordneter Bedeutung sind hingegen Arbeits- und Suchbemühungen, welche erst
unter dem Druck einer drohenden Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt
sind (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3b; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2
mit weiteren Hinweisen).
Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind sodann auch
verhältnismässige Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben
statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen
von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei
der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl.
BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).
Auch jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in
die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren
(BGr, 16. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3).
6.2
Der
Beschwerdeführer hat nicht belegt, über ein existenzsicherndes Einkommen für
sich und seine Familie zu verfügen und sich nachhaltig von der Sozialhilfe
abgelöst zu haben. Die per 1. Oktober 2020 erfolgte Abmeldung von der
Sozialhilfe erfolgte gemäss der eingereichten Bestätigung des zuständigen Sozialzentrums
vom 2. Februar 2021 auf Wunsch des Beschwerdeführers und damit offenkundig
nur auf Druck des drohenden Bewilligungsverlusts und nicht aufgrund einer
nachgewiesenen und nachhaltigen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse. Dass
er seit ein paar Monaten keine Sozialhilfeleistungen mehr bezieht, vermag noch
keine dauerhafte erfolgreiche Integration auf dem Arbeitsmarkt zu belegen und
ist somit nicht geeignet, die vorinstanzlich festgestellte fortgesetzte
Sozialhilfeabhängigkeit infrage zu stellen (vgl. BGr, 5. Februar 2020,
2C_813/2019, E. 2.5). Ansonsten könnte der Beschwerdeführer seiner
drohenden Wegweisung allein durch einen vorübergehenden Verzicht auf
Sozialhilfe während der Hängigkeit des Bewilligungsverfahrens entgehen. Zudem
erschliesst sich aus der eingereichten Bestätigung des Sozialzentrums D
lediglich eine Sozialhilfeablösung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer
ist jedoch auch verpflichtet, seine Konkubinatspartnerin und die gemeinsamen
Kinder nach Kräften zu alimentieren, weshalb ihm eine allenfalls fortbestehende
Sozialhilfeabhängigkeit seiner Familienangehörigen weiterhin vorzuwerfen wäre.
6.3
Der
Beschwerdeführer hat sodann in keinster Weise nachgewiesen, sich in den letzten
Jahren um einen existenzsichernden Erwerb bemüht zu haben. Eine eingeschränkte
Erwerbsfähigkeit ist weder ersichtlich noch wird eine solche behauptet. Gemäss
Einschätzung des zuständigen Sozialzentrums vom 13. September 2019 ist er
seiner Schadensminderungspflicht nur teilweise nachgekommen. Unter anderem hat
er sich nur unzureichend um seine sprachliche Integration bemüht und damit
seine Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt erschwert. An einem
Deutsch-Alphabetisierungskurs hat er aufgrund fehlender Motivation nicht
teilgenommen und zu einem Arbeitsintegrationsprogramm ist er nicht erschienen.
Konkrete Bewerbungsbemühungen sind kaum nachgewiesen, vielmehr will sich der
Beschwerdeführer mangels Deutschkenntnissen nur "über Freunde, telefonisch
und persönlich" um Stellen beworben haben, obwohl heute auch im
Niedriglohnbereich schriftliche Bewerbungen üblich sind und mündliche oder gar
indirekt durch Bekannte vorgenommene Bewerbungen kaum auf eine ernsthafte
Stellensuche hinweisen (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.3).
Bei seinem Verlängerungsgesuch vom 23. Oktober 2019 kreuzte er an, weder
erwerbstätig noch auf Stellensuche zu sein. In seiner Stellungnahme vom 23. Februar
2020.
räumte er gegenüber dem Migrationsamt ein, dass seine Arbeitsbemühungen
"auch grösser" hätten sein können und seine Deutschkenntnisse
mangelhaft seien. Selbst die ihm aufgrund seiner Straffälligkeit auferlegte
gemeinnützige Arbeit trat er gemäss einer Mahnung des Arbeitsbetriebs vom 20. Februar
2019.
nicht fristgerecht an, wenngleich er hierfür nachträglich gesundheitliche
Gründe vorbrachte. Soweit der Beschwerdeführer die derzeitige Pandemiesituation
für seine mangelhafte wirtschaftliche Integration verantwortlich zu machen
versucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese weder seine vorangegangene
Untätigkeit, noch seine fortwährende Passivität bei der Arbeitssuche zu
entschuldigen vermag. Die von ihm mit Eingabe vom 22. Januar 2021
behaupteten Deutschkenntnisse "auf Niveau B1" sind nicht nachgewiesen
und nach Aktenlage unglaubwürdig. Sodann wäre bei den behaupteten und völlig
unbelegt gebliebenen Deutschkenntnissen erst recht eine zügige Integration auf
dem hiesigen Arbeitsmarkt zu erwarten gewesen. Gemäss der Eingabe vom 22. Januar
2021.
erwartet der Beschwerdeführer aber offenbar weiterhin, dass man "auf
ihn zukommen" und "ihm sagen" müsse, was er für seine
Arbeitsintegration zu tun habe. Ernsthafte und selbst initiierte
Bewerbungsbemühungen sind nicht dokumentiert.
Es kann damit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer in vorwerfbarer Weise sein Arbeitspotenzial und seine
Steuerungsmöglichkeiten zur nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe
unzureichend ausgeschöpft und seine Sozialhilfeabhängigkeit (und diejenige
seiner Angehörigen) selbst verschuldet hat. Sodann kann dem Beschwerdeführer
(und seinen Familienangehörigen) trotz derzeitigem Verzicht auf
Sozialhilfeleistungen weiterhin keine gute Prognose gestellt werden.
6.4
Der
Beschwerdeführer hat sich damit trotz mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz
zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nur unzureichend integriert. Auch sonst
ist seine hiesige Integration hinter üblichen Integrationserwartungen
zurückgeblieben, nachdem er während seines bisherigen Aufenthalts mehrfach
betrieben wurde, er mehrere Verlustscheine gegen sich erwirkt hat und zumindest
in den ersten beiden Jahren nach seiner Einreise wiederholt mit dem Gesetz in
Konflikt geraten ist. Unter anderem ist er wegen Handels mit Kokain bestraft
worden. Überdies hatte ihn seine Konkubinatspartnerin im April 2018 wegen
häuslicher Gewalt bzw. einer Todesdrohung bei der Polizei angezeigt, weshalb
Gewaltschutzmassnahmen gegen ihn verhängt wurden. Wegen Missachtung des
Kontaktverbots wurde er mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich
vom 27. Februar 2020 mit Fr. 1'000.- gebüsst. Das Strafverfahren
wegen der Todesdrohung wurde hingegen aufgrund einer Desinteresseerklärung
seiner Partnerin eingestellt.
Aufgrund seines Integrationsgrades und der Dauer seines
bisherigen Aufenthalts erscheint der Beschwerdeführer in der Schweiz noch nicht
derart verwurzelt, dass ihm eine Reintegration in seiner dominikanischen Heimat
nicht mehr zumutbar wäre, welche er zuletzt im Sommer 2019 besucht hatte. Dort
leben unter anderem zwei volljährige Kinder und weitere Verwandte, die ihm bei
seiner Reintegration behilflich sein können. Integrationshindernisse in seinem
Heimatland werden von ihm nicht vorgebracht. Soweit er vorbringt, seine Familie
von der Dominikanischen Republik aus nicht mehr angemessen alimentieren zu
können, ist festzuhalten, dass er seine Familie bislang auch von der Schweiz
aus kaum finanziell unterstützt hat. Die Duldung seines weiteren Aufenthalts in
der Schweiz wäre damit weder zur finanziellen Entlastung seiner Familie noch
zur Entlastung der Staatskasse geeignet.
Angesichts der hohen Sozialhilfebezüge ist es dem
Beschwerdeführer überdies zuzumuten, den Kontakt zu seiner in der Schweiz
lebenden Partnerin und seinen vier Kindern über die Distanz aufrechtzuerhalten,
sollten diese ihm nicht in das gemeinsame Heimatland folgen wollen. Dies zumal
seine Partnerin bislang ebenfalls kaum zum Unterhalt der Familie beigetragen
hat und damit mitverantwortlich für die Sozialhilfebezüge ist. Da sich die
Kinder allesamt noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden und ebenfalls
dominikanische Staatsangehörige sind, wäre der Familie überdies eine gemeinsame
Ausreise in das gemeinsame Heimatland zumutbar. Die vom Beschwerdeführer
diesbezüglich angeführte Bundesgerichtspraxis (BGE 135 I 153), wonach einem
"Schweizerischen Kind" grundsätzlich nicht zugemutet werden dürfe,
dem sorgerechtsberechtigten Elternteil in dessen Heimat zu folgen, ist schon
aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit der Kinder nicht einschlägig. Es
kann offenbleiben, inwieweit dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch eine
Ausreise nach Italien offensteht, wo er eigenen Angaben zufolge vor seiner
Einreise in die Schweiz niedergelassen war.
Damit verfügt der Beschwerdeführer über keinen Verlängerungsanspruch
nach den Bestimmungen des AIG und erscheint seine Wegweisung auch unter
Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation verhältnismässig
(vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV).
7.
Eine erneute Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2
AIG erscheint nicht zielführend, nachdem der Beschwerdeführer bereits erfolglos
verwarnt und ermahnt worden ist, sich aber trotz des unmittelbar drohenden
Bewilligungsverlusts bis heute nicht ernsthaft um seine nachhaltige
wirtschaftliche Integration bemüht hat. Aus demselben Grund erscheint auch der
Abschluss einer Integrationsvereinbarung nach Art. 58b AIG nicht
erfolgversprechend, nachdem ihm bereits aufgrund der erwirkten Verwarnungen
hinreichend klar sein musste, welche Integrationsschritte von ihm zu erwarten
waren. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit steht sodann auch einer
Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG entgegen.
Ferner ist festzuhalten, dass das in Art. 14 BV
gewährleistete und vom Beschwerdeführer ebenfalls angeführte Recht auf Ehe und
Familie keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Anwesenheitsrechte
vermittelt und für das eheliche bzw. familiäre Zusammenleben nicht angerufen
werden kann (BGE 138 I 331 E. 8.3.2).
Damit verfügt der Beschwerdeführer über keinen
Verlängerungsanspruch nach den Bestimmungen des AIG und erscheint seine
Wegweisung auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären
Situation verhältnismässig.
8.
Auch aus der globalen Covid-19-Pandemie kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So ist nicht ersichtlich,
dass er einer durch das Virus besonders gefährdeten Risikogruppe angehören
würde und ist sein Heimatland überdies auch nicht überdurchschnittlich hart von
der Pandemie betroffen. Zudem ist die gesundheitliche (Grund-)Versorgung
auch in der Dominikanischen Republik hinreichend gewährleistet. Gleichwohl
bestehenden Einschränkungen (wie z. B. Einreiserestriktionen oder einem allfälligen
Mangel an verfügbaren Rückflügen) kann sodann bei der Ansetzung der
Ausreisefrist Rechnung getragen werden, ohne dass allein deshalb der weitere
Aufenthalt zu gestatten wäre oder sich hieraus ein dauerndes Vollzugshindernis
im Sinn von Art. 83 AIG ergibt (VGr, 11. November 2020,
VB.2020.00751, E. 2.5; vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3).
Sodann sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 66a ff. des Strafgesetzbuchs
(StGB) nicht einschlägig, steht vorliegend doch weder eine strafrechtliche
Landesverweisung noch eine drohende Verletzung des völkerrechtlichen
Non-refoulement-Prinzips zur Diskussion.
Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
Damit ist die Beschwerde ohne weitere
Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und steht ihm auch keine Entschädigung zu (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Da mehrere Zwischenverfügungen
ergangen sind und sich hieraus ein leicht erhöhter Aufwand in der
Prozessleitung ergeben hat, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Gerichtsgebühr
(vgl. § 2 und § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
10.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …