VB.2020.00853
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00853
13. Januar 2021Deutsch19 min
(URT.2021.22423)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00853
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1984 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste im
April 2016 mit ihrem deutschen Lebenspartner von Deutschland herkommend in die
Schweiz, wo ihr am 4. August 2016 erstmals eine Kurzaufenthaltsbewilligung
EU/EFTA erteilt wurde, welche letztmals bis zum 28. September 2019 zur
Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verlängert wurde.
A war nach ihrer Einreise in die Schweiz in wechselnden,
kurzfristigen Arbeitseinsätzen im Tieflohnbereich tätig und dazwischen
arbeitslos gemeldet oder aufgrund eines am 26. Juli 2018 auf dem
Arbeitsweg erlittenen Unfalls arbeitsunfähig geschrieben. Seit Anfang November
2019 geht sie weder einer Arbeit mehr nach, noch wird ihr Arbeitslosengeld
ausbezahlt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Februar
2019 wurde sie wegen Irreführung der Rechtspflege zu einer Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu je Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt.
Gemäss Betreibungsregisterauszug ihres damaligen Wohnortes vom 19. Juni
2018 wurden zahlreiche Betreibungen gegen sie eingeleitet und insgesamt neun
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 7'182.85 gegen sie erwirkt. Auch
ihr Lebenspartner wurde wiederholt betrieben.
Da A die maximale Aufenthaltsdauer für einen
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthalt zur Stellensuche erreicht und aufgrund
zahlreicher versäumter Beratungsgespräche von der Arbeitsvermittlung abgemeldet
wurde, verweigerte ihr das Migrationsamt am 17. Juli 2020 eine weitere
Verlängerung ihrer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 31. August 2020.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 3. November 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum
30.
Dezember 2020.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben
und das Migrationsamt anzuweisen, ihr gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen
vom 21. Juni 1999 (FZA) eine Aufenthaltsbewilligung bzw. eventualiter eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Das Verwaltungsgericht stellte mit Präsidialverfügung vom
7.
Dezember 2020 einen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege nach Eingang der vorinstanzlichen Akten oder mit dem Endentscheid
in Aussicht und gewährte den Vorinstanzen das rechtliche Gehör.
Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion
verzichteten auf Vernehmlassung. Auf telefonische Aufforderung reichte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2021 seine Kostennote
ein und stellte eine Sachverhaltsergänzung in Bezug auf von ihm beigezogenen
SUVA-Akten in Aussicht, weshalb er darum ersuchen liess, mit einer Entscheidung
bis zum 8. Februar 2021 zuzuwarten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 6. Januar
2021.
eine Sachverhaltsergänzung bzw. eine Stellungnahme zu Akten der SUVA in
Aussicht, welche ihm in den nächsten Tagen zugestellt würden. Da aufgrund der
nachfolgenden Erwägungen nicht davon auszugehen ist, dass diese Stellungnahme
den Entscheid beeinflussen könnte, kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf
verzichtet werden, mit der Entscheidfällung zuzuwarten und weitere Eingaben
abzuwarten. Der sinngemäss gestellte Antrag auf Verfahrenssistierung bis zum 8. Februar
2021.
ist damit und im Interesse einer beförderlichen Verfahrenserledigung
abzuweisen.
2.
2.1
Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen
vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22
FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf
Aufenthalt verschaffen.
2.2
Freizügigkeitsrechtliche
Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der
Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen
(vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA).
Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1
lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle
Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine
Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.
2.3
Nach Art. 23
Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai
2002.
(VFP, vormals Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP])
und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann
unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der
Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im
vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG
mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019,
VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die
Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust
der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte,
insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe
unterstützt werden muss oder sonstwie mittelos ist und somit auch freizügigkeitsrechtliche
Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA
entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 29. April 2020, VB.2020.00041, E. 2.1.3;
VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch
veröffentlicht]).
2.4
Seit dem 1. Juli
2018.
regelt Art. 61a AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts
sowie den Zugang zur Sozialhilfe für Staatsangehörige der
EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren
Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des
Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.).
Dispositiv
Demnach erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
der EU und der EFTA mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs
Monate nach der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. mit dem
Ende der Entschädigungszahlungen aus der Arbeitslosenkasse (Art. 61a Abs. 1
Satz 1 und Art. 61a Abs. 2 AIG), sofern die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht auf eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge
Krankheit, Unfall oder Invalidität zurückzuführen ist oder sich die Betroffenen
auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht berufen können (Art. 61a Abs. 5
AIG). Die Regelungen von Art. 61a AIG regeln demnach nicht Konstellationen
eines unfreiwilligen Stellenverlusts aufgrund vorübergehender oder dauernder
Arbeitsunfähigkeit (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht,
5. A., Zürich etc. 2019, Art. 62 AIG N. 6).
2.5 Nach Art. 6
Abs. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer
arbeitnehmenden bzw. selbständig erwerbstätigen Person eine (noch) gültige
Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie infolge von
Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig geworden ist. Dies
jedoch nur solange die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit
auch objektiv möglich erscheint (vgl. EuGH, 26. Mai 1993,
Rs. C-171/91, Rz. 14; "objektiv unmöglich ist, Arbeit zu
erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die
Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April
2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen
und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik
[Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich
etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November
2013, 2C_1060/2013, E. 3.1)
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht. Dabei vermögen Beschäftigungsmassnahmen
auf dem zweiten Arbeitsmarkt den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht
hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 7. Dezember 2017,
2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3).
Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch
durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April
2014, 2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218,
E. 2.3; kritisch hierzu Pirker, S. 1222 f.).
2.6 Bei dauernder
Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn
Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer
Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine
Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem
ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft
arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung
mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70
bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG;
Zünd/Hugi Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten Bestimmungen
muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge
dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall
ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der
Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war
(vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht
liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn
gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des
angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4; vgl. auch die
Differenzierung zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f.
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 [ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der
genannten Bestimmungen berufen kann, behält seine als selbständig oder
unselbständig Erwerbstätiger erworbenen Rechte und hat insbesondere auch
Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1).
Für den Eintritt der dauernden
Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar 2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2).
Sind in Bezug auf die behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit die IV-Abklärungen
noch im Gang, ist vor der Fällung des Bewilligungsentscheids im Zweifelsfall
die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten (BGE 141 II 1 E. 4.2.1
unter Hinweis auf BGr, 30. Oktober 2013, 2C_587/2013; BGr, 8. Juli
2014, 2C_1102/2013, E. 4.4).
2.7 Die Beschwerdeführerin
behauptet, aufgrund eines am 26. Juli 2018 auf dem Arbeitsweg erlittenen
Unfalls teilweise sowie vorübergehend arbeitsunfähig zu sein und sich
weiterhin um eine Anstellung zu bemühen, weshalb sie ihre
Arbeitnehmereigenschaft nicht verloren habe und sich weiterhin auf einen
entsprechenden freizügigkeitsrechtlichen Anspruch berufen könne. Gemäss
Antwortschreiben ihres damaligen Arbeitgebers vom 29. August 2018 wurde
ihr jedoch per 30. Juli 2018 "aus wirtschaftlichen Gründen"
gekündigt. Sie war überdies auch nach dem Unfallereignis vom 26. Juli 2018
noch eine Zeit lang in wechselnden Anstellungen erwerbstätig und hat damit
hinlänglich gezeigt, dass ihre unfallbedingten Schulterbeschwerden keine
nennenswerten Einschränkungen in ihrer Arbeitsfähigkeit bewirkt haben. Sodann
erschliesst sich ihre grundsätzliche Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nach dem
Unfallereignis auch aus ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse, welche ihre
Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt voraussetzt. In einem Schreiben vom 10. Oktober
2019 bestätigte sie zudem gegenüber dem Migrationsamt ausdrücklich, ab November
2019 wieder voll arbeitsfähig zu sein. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon
auszugehen, dass ihre seit November 2019 bestehende Untätigkeit auf dem
Arbeitsmarkt nicht auf ihre unfallbedingten Schulterbeschwerden, sondern auf
ihre chronische Unzuverlässigkeit und fehlende Motivation zurückzuführen ist.
So musste sie von der Arbeitslosenversicherung wiederholt sanktioniert werden
und wurde ihr mit Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Zürich (AWA) vom 3. Dezember 2019 ein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. November 2019 verweigert, weil sie zu
diversen Beratungsterminen ihres Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV)
unentschuldigt nicht erschienen ist und sie sich nicht ernsthaft um ihre
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gekümmert hatte. Ihre mangelhafte
Kooperation mit dem RAV und ihre unentschuldigten Absenzen lassen sich ohnehin
nicht mit ihrem Gesundheitszustand entschuldigen, da sie zumindest im Rahmen
ihrer Restarbeitsfähigkeit verpflichtet gewesen wäre, sich um ihre
Arbeitsintegration zu bemühen bzw. dem RAV gegenüber ihre behauptete
Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass sie
ihre Arbeitslosigkeit freiwillig herbeigeführt hat, womit ihre
Arbeitnehmereigenschaft erloschen ist.
2.8 Selbst
wenn zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass diese ihre
Arbeitsstelle(n) aufgrund des Unfallereignisses vom 26. Juli 2018 unfreiwillig
verloren hatte und vorübergehend arbeitsunfähig war bzw. immer noch ist,
konnte aufgrund ihres pflichtwidrigen Verhaltens gegenüber dem RAV und der
Dauer ihrer Arbeitslosigkeit bereits zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen
Entscheids nicht mehr in absehbarer Zeit mit einer Wiederaufnahme der
Erwerbstätigkeit gerechnet werden. Soweit die Beschwerdeführerin eine dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit behauptet, fehlt es wiederum an einer hinreichenden
Substanziierung und sind ihre diesbezüglichen Ausführungen unvereinbar mit der
von ihr zugleich behaupteten grundsätzlichen Vermittelbarkeit auf dem
Arbeitsmarkt. Überdies wurde ihr nie eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit
attestiert und erfolgte gemäss Aktenlage auch keine Anmeldung bei der
Invalidenversicherung.
Die Beschwerdeführerin hatte somit ihre
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft zum Zeitpunkt des
migrationsamtlichen Entscheids bereits verloren.
2.9 Mangels
Vermögen, Erwerbseinkommens oder anderer nennenswerter Einkünfte verfügt die
verschuldete Beschwerdeführerin nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur
Finanzierung ihres Aufenthalts. Ihr ebenfalls verschuldeter Lebenspartner kann
sie offenkundig nicht alimentieren, womit ein erwerbsloser Aufenthalt nach Art. 24
Abs. 1 lit. a Anhang I FZA ausser Betracht fällt. Andere
freizügigkeitsrechtliche Ansprüche sind nicht ersichtlich. Zu prüfen bleiben
damit allfällige Ansprüche aus dem Recht auf Privat- und Familienleben.
3.
3.1 Auf das
Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei
nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen
Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen
Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,
2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.
sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).
Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf
Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten
Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch
auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in
der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der
Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen
Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben
(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).
Aus einem Konkubinat kann sich ein
entsprechender Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die partnerschaftliche
Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität
in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt (gefestigtes Konkubinat) oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit
hindeuten. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt
leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und
ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die
Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 3. Mai
2018, 2C_880/2017, E. 3.1; BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012,
E. 4.1; BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1; vgl. auch BGE 135 I 143 E. 3.1). Anknüpfend an die Grundsätze des
Ehegattenunterhaltsrechts kann bei einem partnerschaftlichen Zusammenleben von
mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen
werden. (vgl. die Beispiele in BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.2
und BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.2 sowie
die Regelung im Ehegattenunterhaltsrecht BGr, 4. August 2005, 5C.112/2005,
E. 2.1). Nicht geeignet ist hingegen die tiefere Hürde des
Sozialhilferechts, wo bereits nach zweijährigem Zusammenleben von einem
gefestigten bzw. stabilen Konkubinat ausgegangen wird (vgl. VGr, 15. Juni
2012, VB.2012.00296, E. 2.2 und BGE 129 I 1 E. 3.2.4).
3.2 Ein
Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt vorliegend bereits
aufgrund der relativ kurzen Anwesenheitsdauer und der hinter üblichen
Integrationserwartungen zurückgebliebenen Integration der Beschwerdeführerin
(BGE 144 I 266 E. 3.9). Bis auf ihre Konkubinatsbeziehung verfügt die Beschwerdeführerin
in der Schweiz auch über keine familiären Beziehungen, die unter das in den
genannten Bestimmungen ebenfalls geschützte Recht auf Familienleben fallen
könnten.
3.3 Unklar ist
jedoch, ob ihre partnerschaftliche Beziehung zu einem hier lebenden Landsmann
ihr allenfalls einen grundrechtlich geschützten Aufenthaltsanspruch verschaffen
könnte:
Die Beschwerdeführerin lebt gemäss eigenen Angaben seit 8½
Jahren mit ihrem deutschen Partner im Konkubinat zusammen, davon 4½ Jahre
in der Schweiz. Zumindest das Zusammenleben in der Schweiz ist in den Akten
dokumentiert. Mit Blick auf die dargelegten Grundsätze des
Ehegattenunterhaltsrechts deutet die Dauer ihres Zusammenlebens grundsätzlich
auf ein stabiles, eheähnliches Konkubinat hin. Sodann ergibt sich aus den
Akten, dass das Paar wiederholt gemeinsame finanzielle Verpflichtungen
eingegangen ist und der Partner der Beschwerdeführerin offenbar bereit war, für
diese zu bürgen. Bei ihrem Verlängerungsgesuch vom 20. Februar 2018 gab
sie an, verlobt zu sein. All dies deutet auf eine eheähnliche Gemeinschaft hin,
wenngleich das Paar weder gemeinsame Kinder hat noch ein Eheschluss unmittelbar
bevorsteht. Sodann verfügt der Partner der Beschwerdeführerin über eine bis zum
20. April 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und damit allenfalls
auch über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz.
Bis auf die nicht weiter belegte Gesamtdauer der Beziehung
und die Dauer des Zusammenlebens in der Schweiz hat die vor Verwaltungsgericht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin jedoch keinerlei Angaben zur Qualität
ihrer Beziehung gemacht, obwohl sie sich spätestens aufgrund der
vorinstanzlichen Erwägungen hierzu hätte veranlasst sehen müssen. Entgegen den
Angaben in der Beschwerdeschrift kann auch keine Rede davon sein, dass das
"Zusammenleben in einer eheähnlichen Gemeinschaft" eine
"ebenfalls unbestrittene Tatsache" sei. Vielmehr hat die Vorinstanz
eine solche ausdrücklich in Abrede gestellt.
3.4 Damit kann
nach derzeitiger Aktenlage nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die
Beschwerdeführerin sich aufgrund ihrer langjährigen partnerschaftlichen
Beziehung zu einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann auf ein
grundrechtlich geschütztes Anwesenheitsrecht berufen kann. Allerdings lässt die
Aktenlage keine klaren Rückschlüsse zur Qualität und Dauer der Beziehung zu und
ist das Dossier des Partners von der Vorinstanz offenbar auch nicht beigezogen
worden, nachdem dieses nicht mit den vorinstanzlichen Akten dem
Verwaltungsgericht eingereicht wurde. Wie sich aus den Erwägungen des
Strafbefehls vom 13. Februar 2019 und einer gleichentags ergangenen
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland erschliesst, soll
es in der Beziehung bereits zu häuslicher Gewalt gekommen sein, was deren
Stabilität weiter infrage stellt. Überdies ist unklar, ob der Aufenthalt des
Partners in der Schweiz dauerhaft gesichert ist, nachdem dieser sich an der
abgeurteilten Straftat der Beschwerdeführerin beteiligt hatte und selbst
zahlreiche Male betrieben werden musste.
3.5 Aufgrund
dieser unklaren Sachlage und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts
rechtfertigt es sich, das Verfahren zwecks weiteren Abklärungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird nach Beizug der migrationsamtlichen Akten
des Partners darüber zu entscheiden haben, inwieweit das Paar schriftlich oder mündlich
zur Qualität ihrer Beziehung zu befragen ist, sollte sich diese nicht bereits
eindeutig aus den beizuziehenden Akten ergeben. Überdies ist zu untersuchen,
wie lange das partnerschaftliche Zusammenleben insgesamt gedauert hat bzw. ob
und wie lange die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Übersiedlung in die
Schweiz mit ihrem heutigen Partner zusammenwohnte. Sodann ist auch näher zu
erörtern, inwieweit der Aufenthaltsstatus des Partners aufgrund von Delinquenz,
Schuldenwirtschaft, allfälliger Arbeitslosigkeit etc. gefährdet sein könnte und
dem Paar eine Rückkehr in das gemeinsame Heimatland zumutbar ist. Sowohl die
Beschwerdeführerin als auch ihr Partner sind dabei im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Sachverhaltserstellung
mitzuwirken, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und ihre mangelhafte
Kooperation bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden könnte.
4.
4.1 Eine
Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang
ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu
behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit
Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens
dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist für das
Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'750.-
zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).
4.2
4.2.1
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Unentgeltlichen Rechtsbeiständen
wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für
die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden
separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist
jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von
ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung
sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht
bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei
nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird
(vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4).
4.2.2
Ausgangsgemäss können die Begehren der Beschwerdeführerin nicht als
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ist für das Beschwerdeverfahren jedoch mangels Kostenauflage an
die Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Selbiges gilt
für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, nachdem die diesbezüglichen
Kosten bereits vollumfänglich durch die zuzusprechende Parteientschädigung
gedeckt erscheinen.
4.3 Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im
Neuentscheid zu befinden.
5.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben
werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch vom 6. Januar 2021 um Verfahrenssistierung bis zum 8. Februar
2021 wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …