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Entscheid

VB.2020.00853

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00853

13. Januar 2021Deutsch19 min

(URT.2021.22423)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00853

Urteil

der 2. Kammer

vom 13. Januar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1984 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste im

April 2016 mit ihrem deutschen Lebenspartner von Deutschland herkommend in die

Schweiz, wo ihr am 4. August 2016 erstmals eine Kurzaufenthaltsbewilligung

EU/EFTA erteilt wurde, welche letztmals bis zum 28. September 2019 zur

Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verlängert wurde.

A war nach ihrer Einreise in die Schweiz in wechselnden,

kurzfristigen Arbeitseinsätzen im Tieflohnbereich tätig und dazwischen

arbeitslos gemeldet oder aufgrund eines am 26. Juli 2018 auf dem

Arbeitsweg erlittenen Unfalls arbeitsunfähig geschrieben. Seit Anfang November

2019 geht sie weder einer Arbeit mehr nach, noch wird ihr Arbeitslosengeld

ausbezahlt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Februar

2019 wurde sie wegen Irreführung der Rechtspflege zu einer Geldstrafe von 40

Tagessätzen zu je Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt.

Gemäss Betreibungsregisterauszug ihres damaligen Wohnortes vom 19. Juni

2018 wurden zahlreiche Betreibungen gegen sie eingeleitet und insgesamt neun

Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 7'182.85 gegen sie erwirkt. Auch

ihr Lebenspartner wurde wiederholt betrieben.

Da A die maximale Aufenthaltsdauer für einen

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthalt zur Stellensuche erreicht und aufgrund

zahlreicher versäumter Beratungsgespräche von der Arbeitsvermittlung abgemeldet

wurde, verweigerte ihr das Migrationsamt am 17. Juli 2020 eine weitere

Verlängerung ihrer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 31. August 2020.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 3. November 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum

30.

Dezember 2020.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben

und das Migrationsamt anzuweisen, ihr gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen

vom 21. Juni 1999 (FZA) eine Aufenthaltsbewilligung bzw. eventualiter eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur

rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Das Verwaltungsgericht stellte mit Präsidialverfügung vom

7.

Dezember 2020 einen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege nach Eingang der vorinstanzlichen Akten oder mit dem Endentscheid

in Aussicht und gewährte den Vorinstanzen das rechtliche Gehör.

Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion

verzichteten auf Vernehmlassung. Auf telefonische Aufforderung reichte der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2021 seine Kostennote

ein und stellte eine Sachverhaltsergänzung in Bezug auf von ihm beigezogenen

SUVA-Akten in Aussicht, weshalb er darum ersuchen liess, mit einer Entscheidung

bis zum 8. Februar 2021 zuzuwarten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung

mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 6. Januar

2021.

eine Sachverhaltsergänzung bzw. eine Stellungnahme zu Akten der SUVA in

Aussicht, welche ihm in den nächsten Tagen zugestellt würden. Da aufgrund der

nachfolgenden Erwägungen nicht davon auszugehen ist, dass diese Stellungnahme

den Entscheid beeinflussen könnte, kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf

verzichtet werden, mit der Entscheidfällung zuzuwarten und weitere Eingaben

abzuwarten. Der sinngemäss gestellte Antrag auf Verfahrenssistierung bis zum 8. Februar

2021.

ist damit und im Interesse einer beförderlichen Verfahrenserledigung

abzuweisen.

2.

2.1

Gemäss Art. 2

Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitglied­staats der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA

keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen

vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22

FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf

Aufenthalt verschaffen.

2.2

Freizügigkeitsrechtliche

Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der

Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen

(vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA).

Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1

lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle

Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine

Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.

2.3

Nach Art. 23

Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai

2002.

(VFP, vormals Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP])

und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann

unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der

Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im

vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG

mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019,

VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die

Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust

der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte,

insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe

unterstützt werden muss oder sonstwie mittelos ist und somit auch freizügigkeitsrechtliche

Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA

entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 29. April 2020, VB.2020.00041, E. 2.1.3;

VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]).

2.4

Seit dem 1. Juli

2018.

regelt Art. 61a AuG (heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts

sowie den Zugang zur Sozialhilfe für Staatsangehörige der

EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren

Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des

Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.).

Dispositiv

Demnach erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten

der EU und der EFTA mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs

Monate nach der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. mit dem

Ende der Entschädigungszahlungen aus der Arbeitslosenkasse (Art. 61a Abs. 1

Satz 1 und Art. 61a Abs. 2 AIG), sofern die Beendigung des

Arbeitsverhältnisses nicht auf eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge

Krankheit, Unfall oder Invalidität zurückzuführen ist oder sich die Betroffenen

auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht berufen können (Art. 61a Abs. 5

AIG). Die Regelungen von Art. 61a AIG regeln demnach nicht Konstellationen

eines unfreiwilligen Stellenverlusts aufgrund vorübergehender oder dauernder

Arbeitsunfähigkeit (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht,

5. A., Zürich etc. 2019, Art. 62 AIG N. 6).

2.5 Nach Art. 6

Abs. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer

arbeitnehmenden bzw. selbständig erwerbstätigen Person eine (noch) gültige

Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie infolge von

Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig geworden ist. Dies

jedoch nur solange die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit

auch objektiv möglich erscheint (vgl. EuGH, 26. Mai 1993,

Rs. C-171/91, Rz. 14; "objektiv unmöglich ist, Arbeit zu

erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die

Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April

2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen

und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik

[Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich

etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November

2013, 2C_1060/2013, E. 3.1)

unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht. Dabei vermögen Beschäftigungsmassnahmen

auf dem zweiten Arbeitsmarkt den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht

hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 7. Dezember 2017,

2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3).

Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch

durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April

2014, 2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218,

E. 2.3; kritisch hierzu Pirker, S. 1222 f.).

2.6 Bei dauernder

Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn

Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer

Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine

Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem

ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft

arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung

mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70

bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG;

Zünd/Hugi Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten Bestimmungen

muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge

dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall

ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der

Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war

(vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht

liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn

gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des

angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine

dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4; vgl. auch die

Differenzierung zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f.

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

6. Oktober 2000 [ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der

genannten Bestimmungen berufen kann, behält seine als selbständig oder

unselbständig Erwerbstätiger erworbenen Rechte und hat insbesondere auch

Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1).

Für den Eintritt der dauernden

Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen

Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar 2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2).

Sind in Bezug auf die behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit die IV-Abklärungen

noch im Gang, ist vor der Fällung des Bewilligungsentscheids im Zweifelsfall

die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten (BGE 141 II 1 E. 4.2.1

unter Hinweis auf BGr, 30. Oktober 2013, 2C_587/2013; BGr, 8. Juli

2014, 2C_1102/2013, E. 4.4).

2.7 Die Beschwerdeführerin

behauptet, aufgrund eines am 26. Juli 2018 auf dem Arbeitsweg erlittenen

Unfalls teilweise sowie vorübergehend arbeitsunfähig zu sein und sich

weiterhin um eine Anstellung zu bemühen, weshalb sie ihre

Arbeitnehmereigenschaft nicht verloren habe und sich weiterhin auf einen

entsprechenden freizügigkeitsrechtlichen Anspruch berufen könne. Gemäss

Antwortschreiben ihres damaligen Arbeitgebers vom 29. August 2018 wurde

ihr jedoch per 30. Juli 2018 "aus wirtschaftlichen Gründen"

gekündigt. Sie war überdies auch nach dem Unfallereignis vom 26. Juli 2018

noch eine Zeit lang in wechselnden Anstellungen erwerbstätig und hat damit

hinlänglich gezeigt, dass ihre unfallbedingten Schulterbeschwerden keine

nennenswerten Einschränkungen in ihrer Arbeitsfähigkeit bewirkt haben. Sodann

erschliesst sich ihre grundsätzliche Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nach dem

Unfallereignis auch aus ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse, welche ihre

Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt voraussetzt. In einem Schreiben vom 10. Oktober

2019 bestätigte sie zudem gegenüber dem Migrationsamt ausdrücklich, ab November

2019 wieder voll arbeitsfähig zu sein. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon

auszugehen, dass ihre seit November 2019 bestehende Untätigkeit auf dem

Arbeitsmarkt nicht auf ihre unfallbedingten Schulterbeschwerden, sondern auf

ihre chronische Unzuverlässigkeit und fehlende Motivation zurückzuführen ist.

So musste sie von der Arbeitslosenversicherung wiederholt sanktioniert werden

und wurde ihr mit Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons

Zürich (AWA) vom 3. Dezember 2019 ein Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. November 2019 verweigert, weil sie zu

diversen Beratungsterminen ihres Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV)

unentschuldigt nicht erschienen ist und sie sich nicht ernsthaft um ihre

Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gekümmert hatte. Ihre mangelhafte

Kooperation mit dem RAV und ihre unentschuldigten Absenzen lassen sich ohnehin

nicht mit ihrem Gesundheitszustand entschuldigen, da sie zumindest im Rahmen

ihrer Restarbeitsfähigkeit verpflichtet gewesen wäre, sich um ihre

Arbeitsintegration zu bemühen bzw. dem RAV gegenüber ihre behauptete

Arbeitsunfähigkeit zu belegen. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass sie

ihre Arbeitslosigkeit freiwillig herbeigeführt hat, womit ihre

Arbeitnehmereigenschaft erloschen ist.

2.8 Selbst

wenn zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass diese ihre

Arbeitsstelle(n) aufgrund des Unfallereignisses vom 26. Juli 2018 unfreiwillig

verloren hatte und vorübergehend arbeitsunfähig war bzw. immer noch ist,

konnte aufgrund ihres pflichtwidrigen Verhaltens gegenüber dem RAV und der

Dauer ihrer Arbeitslosigkeit bereits zum Zeitpunkt des migrationsamtlichen

Entscheids nicht mehr in absehbarer Zeit mit einer Wiederaufnahme der

Erwerbstätigkeit gerechnet werden. Soweit die Beschwerdeführerin eine dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit behauptet, fehlt es wiederum an einer hinreichenden

Substanziierung und sind ihre diesbezüglichen Ausführungen unvereinbar mit der

von ihr zugleich behaupteten grundsätzlichen Vermittelbarkeit auf dem

Arbeitsmarkt. Überdies wurde ihr nie eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit

attestiert und erfolgte gemäss Aktenlage auch keine Anmeldung bei der

Invalidenversicherung.

Die Beschwerdeführerin hatte somit ihre

freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft zum Zeitpunkt des

migrationsamtlichen Entscheids bereits verloren.

2.9 Mangels

Vermögen, Erwerbseinkommens oder anderer nennenswerter Einkünfte verfügt die

verschuldete Beschwerdeführerin nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur

Finanzierung ihres Aufenthalts. Ihr ebenfalls verschuldeter Lebenspartner kann

sie offenkundig nicht alimentieren, womit ein erwerbsloser Aufenthalt nach Art. 24

Abs. 1 lit. a Anhang I FZA ausser Betracht fällt. Andere

freizügigkeitsrechtliche Ansprüche sind nicht ersichtlich. Zu prüfen bleiben

damit allfällige Ansprüche aus dem Recht auf Privat- und Familienleben.

3.

3.1 Auf das

Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine

normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei

nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen

Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen

Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,

2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.

sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf

Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten

Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch

auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in

der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und

intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der

Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen

Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben

(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

Aus einem Konkubinat kann sich ein

entsprechender Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die partnerschaftliche

Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität

in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt (gefestigtes Konkubinat) oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit

hindeuten. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt

leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und

ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die

Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 3. Mai

2018, 2C_880/2017, E. 3.1; BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012,

E. 4.1; BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1; vgl. auch BGE 135 I 143 E. 3.1). Anknüpfend an die Grundsätze des

Ehegattenunterhaltsrechts kann bei einem partnerschaftlichen Zusammenleben von

mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen

werden. (vgl. die Beispiele in BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.2

und BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.2 sowie

die Regelung im Ehegattenunterhaltsrecht BGr, 4. August 2005, 5C.112/2005,

E. 2.1). Nicht geeignet ist hingegen die tiefere Hürde des

Sozialhilferechts, wo bereits nach zweijährigem Zusammenleben von einem

gefestigten bzw. stabilen Konkubinat ausgegangen wird (vgl. VGr, 15. Juni

2012, VB.2012.00296, E. 2.2 und BGE 129 I 1 E. 3.2.4).

3.2 Ein

Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt vorliegend bereits

aufgrund der relativ kurzen Anwesenheitsdauer und der hinter üblichen

Integrationserwartungen zurückgebliebenen Integration der Beschwerdeführerin

(BGE 144 I 266 E. 3.9). Bis auf ihre Konkubinatsbeziehung verfügt die Beschwerdeführerin

in der Schweiz auch über keine familiären Beziehungen, die unter das in den

genannten Bestimmungen ebenfalls geschützte Recht auf Familienleben fallen

könnten.

3.3 Unklar ist

jedoch, ob ihre partnerschaftliche Beziehung zu einem hier lebenden Landsmann

ihr allenfalls einen grundrechtlich geschützten Aufenthaltsanspruch verschaffen

könnte:

Die Beschwerdeführerin lebt gemäss eigenen Angaben seit 8½

Jahren mit ihrem deutschen Partner im Konkubinat zusammen, davon 4½ Jahre

in der Schweiz. Zumindest das Zusammenleben in der Schweiz ist in den Akten

dokumentiert. Mit Blick auf die dargelegten Grundsätze des

Ehegattenunterhaltsrechts deutet die Dauer ihres Zusammenlebens grundsätzlich

auf ein stabiles, eheähnliches Konkubinat hin. Sodann ergibt sich aus den

Akten, dass das Paar wiederholt gemeinsame finanzielle Verpflichtungen

eingegangen ist und der Partner der Beschwerdeführerin offenbar bereit war, für

diese zu bürgen. Bei ihrem Verlängerungsgesuch vom 20. Februar 2018 gab

sie an, verlobt zu sein. All dies deutet auf eine eheähnliche Gemeinschaft hin,

wenngleich das Paar weder gemeinsame Kinder hat noch ein Eheschluss unmittelbar

bevorsteht. Sodann verfügt der Partner der Beschwerdeführerin über eine bis zum

20. April 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und damit allenfalls

auch über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz.

Bis auf die nicht weiter belegte Gesamtdauer der Beziehung

und die Dauer des Zusammenlebens in der Schweiz hat die vor Verwaltungsgericht

anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin jedoch keinerlei Angaben zur Qualität

ihrer Beziehung gemacht, obwohl sie sich spätestens aufgrund der

vorinstanzlichen Erwägungen hierzu hätte veranlasst sehen müssen. Entgegen den

Angaben in der Beschwerdeschrift kann auch keine Rede davon sein, dass das

"Zusammenleben in einer eheähnlichen Gemeinschaft" eine

"ebenfalls unbestrittene Tatsache" sei. Vielmehr hat die Vorinstanz

eine solche ausdrücklich in Abrede gestellt.

3.4 Damit kann

nach derzeitiger Aktenlage nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die

Beschwerdeführerin sich aufgrund ihrer langjährigen partnerschaftlichen

Beziehung zu einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann auf ein

grundrechtlich geschütztes Anwesenheitsrecht berufen kann. Allerdings lässt die

Aktenlage keine klaren Rückschlüsse zur Qualität und Dauer der Beziehung zu und

ist das Dossier des Partners von der Vorinstanz offenbar auch nicht beigezogen

worden, nachdem dieses nicht mit den vorinstanzlichen Akten dem

Verwaltungsgericht eingereicht wurde. Wie sich aus den Erwägungen des

Strafbefehls vom 13. Februar 2019 und einer gleichentags ergangenen

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland erschliesst, soll

es in der Beziehung bereits zu häuslicher Gewalt gekommen sein, was deren

Stabilität weiter infrage stellt. Überdies ist unklar, ob der Aufenthalt des

Partners in der Schweiz dauerhaft gesichert ist, nachdem dieser sich an der

abgeurteilten Straftat der Beschwerdeführerin beteiligt hatte und selbst

zahlreiche Male betrieben werden musste.

3.5 Aufgrund

dieser unklaren Sachlage und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts

rechtfertigt es sich, das Verfahren zwecks weiteren Abklärungen an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird nach Beizug der migrationsamtlichen Akten

des Partners darüber zu entscheiden haben, inwieweit das Paar schriftlich oder mündlich

zur Qualität ihrer Beziehung zu befragen ist, sollte sich diese nicht bereits

eindeutig aus den beizuziehenden Akten ergeben. Überdies ist zu untersuchen,

wie lange das partnerschaftliche Zusammenleben insgesamt gedauert hat bzw. ob

und wie lange die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Übersiedlung in die

Schweiz mit ihrem heutigen Partner zusammenwohnte. Sodann ist auch näher zu

erörtern, inwieweit der Aufenthaltsstatus des Partners aufgrund von Delinquenz,

Schuldenwirtschaft, allfälliger Arbeitslosigkeit etc. gefährdet sein könnte und

dem Paar eine Rückkehr in das gemeinsame Heimatland zumutbar ist. Sowohl die

Beschwerdeführerin als auch ihr Partner sind dabei im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Sachverhaltserstellung

mitzuwirken, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und ihre mangelhafte

Kooperation bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden könnte.

4.

4.1 Eine

Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang

ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu

behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit

Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens

dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist für das

Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'750.-

zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.2

4.2.1

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Unentgeltlichen Rechtsbeiständen

wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für

die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden

separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist

jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von

ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung

sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der

Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht

bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei

nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird

(vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4).

4.2.2

Ausgangsgemäss können die Begehren der Beschwerdeführerin nicht als

offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung ist für das Beschwerdeverfahren jedoch mangels Kostenauflage an

die Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Selbiges gilt

für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, nachdem die diesbezüglichen

Kosten bereits vollumfänglich durch die zuzusprechende Parteientschädigung

gedeckt erscheinen.

4.3 Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im

Neuentscheid zu befinden.

5.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben

werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch vom 6. Januar 2021 um Verfahrenssistierung bis zum 8. Februar

2021 wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …