VB.2020.00856
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00856
1. Juli 2021Deutsch15 min
(URT.2021.22851)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00856
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Gemeinderat E,
2. Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Verweigerung
der nachträglichen Baubewilligung
und Wiederherstellungsbefehl,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
Gemeinderat E verweigerte mit Beschluss vom 31. Oktober 2017 gestützt auf
eine damit eröffnete Verfügung der Baudirektion vom 21. September 2017 die
nachträgliche Bewilligung eines Pferdestalls, eines Dressurzirkels, eines
Sandplatzes, einer Aufschüttung sowie eines Erdwalls auf den in der
Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04 und 05
in E und verlangte den vollständigen Rückbau des Dressurzirkels, der
Aufschüttung sowie des Erdwalls innert sechs Monaten. Von einem Rückbau auch
des Pferdestalls sah die Baubehörde mit Blick auf dessen über dreissigjähriges
Bestehen unter Annahme eines "einfachen Bestandesschutzes" ab.
B. Mit
Beschluss vom 19. Februar 2019 eröffnete der Gemeinderat E eine
Wiedererwägungsverfügung der Baudirektion vom 31. Januar 2019, mit der
festgestellt wurde, dass der Pferdestall (altrechtlich) baurechtlich bewilligt
sei, und hielt im Übrigen an seinem Beschluss vom 31. Oktober 2017 fest.
Erwägungen
II.
A. A, B
und C, Eigentümer der betreffenden Grundstücke, erhoben am 4. April 2019
Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten im Wesentlichen, die nicht
bewilligten Bauten und Anlagen nachträglich zu bewilligen oder eventualiter auf
eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten.
B. Während
hängigem Rekursverfahren wurde die Aufschüttung mit Verfügung der Baudirektion
vom 29. Oktober 2019 und Beschluss des Gemeinderats E vom 10. Dezember
2019.
nachträglich bewilligt.
C. Mit
Urteil vom 4. November 2020 vereinigte das Baurekursgericht das
Rekursverfahren mit jenem betreffend den von A bereits am 11. Dezember
2017.
gegen den Beschluss des Gemeinderats E vom 31. Oktober 2017 und die
Verfügung der Baudirektion vom 21. September 2017 erhobenen Rekurs. Das
Baurekursgericht wies die Rekurse mit genanntem Urteil ab, soweit sie nicht
durch Wiedererwägung bzw. nachträgliche Bewilligung gegenstandslos geworden und
abzuschreiben seien.
III.
A. A, B
und C führten gegen das Urteil des Baurekursgerichts vom 4. November 2020
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die nachträgliche
Bewilligung des Erdwalls auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 03 und 05,
eventualiter Verzicht auf dessen Rückbau. Zudem ersuchten sie um Zusprechung
einer Parteientschädigung.
B.
Das Baurekursgericht beantragte am 6. Januar 2021, die
Beschwerde sei abzuweisen. Die Gemeinde E verzichtete mit Schreiben vom 15. Januar
2021.
unter Hinweis auf die angefochtenen Verfügungen auf eine Beschwerdeantwort
und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Die Baudirektion beantragte am 21. Januar 2021
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und reichte eine Stellungnahme des Amts
für Raumentwicklung vom 15. Januar 2021 ein. A, B und C nahmen dazu mit
Eingabe vom 9. Februar 2021 Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS
175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführer sind als
Grundeigentümer und Adressaten der infrage stehenden Anordnungen zur Ergreifung
dieses Rechtsmittels legitimiert (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 [PBG; LS 700.1]). Wie es um die Beschwerdeberechtigung
der Beschwerdeführenden 2 und 3 bestellt ist, nachdem sie nur an einem der
beiden vorinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, kann mit Blick auf den
Ausgang dieses Verfahrens offenbleiben. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Im
Beschwerdeverfahren ist lediglich noch die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit
des Erdwalls auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 03 und 05 bzw. die
Verpflichtung zu dessen Rückbau umstritten. Hinsichtlich weiterer Bauten und
Anlagen, deren Bewilligungsfähigkeit im bisherigen Verfahrensverlauf umstritten
war, stellen die Beschwerdeführenden ausdrücklich keine Anträge.
2.
2.1
Der Entscheid
darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen
der anordnenden Behörde. Die Durchführung eines Augenscheins ist dann geboten,
wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die
Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung
der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beitragen. Der Verzicht auf die
Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende
Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins
besteht jedenfalls nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere
Weise nicht abgeklärt werden können (zum Ganzen VGr, 12. November 2020,
VB.2020.00327, E. 3.2 mit Hinweisen).
2.2
Die
Beschwerdeführenden erachten einen Augenschein als geboten und führen aus, dass
die Würdigung der konkreten Situation vor Ort wesentlich zur Entscheidfindung
im Beschwerdeverfahren beitragen könne. Die Vorinstanz hat am 16. Mai 2018
bereits einen Augenschein durchgeführt, dessen fotografische Dokumentation bei
den Akten liegt. Zusätzliche entscheidrelevante Erkenntnisse sind von einem
erneuten Augenschein nicht zu erwarten. Insbesondere ist nicht ersichtlich,
welchen von der fotografischen Dokumentation abweichenden und in rechtlicher
Hinsicht bedeutsamen Eindruck eine Besichtigung des Erdwalls vor Ort zu
vermitteln vermöchte. Für die Durchführung eines Augenscheins besteht mithin
kein Anlass.
3.
Der streitgegenständliche Erdwall weist eine Länge von rund
55.
m, eine Breite von rund 2 m und eine Höhe von rund 1 m auf.
Er liegt auf den Grundstücken Kat.-Nr. 03 und 05, die sich in der
Landwirtschaftszone befinden. Aus Sicht der Beschwerdeführenden dient der
Erdwall dem Schutz vor dem Lärm der nahegelegenen Strasse, vor Infraschall und
gegen elektromagnetische Strahlung, die von einer nahegelegenen Mittelspannungsleitung
ausgehe. Die Beschwerdeführenden stellen nicht in Abrede, dass die Erstellung
des Erdwalls einer Baubewilligung bedurft hätte und anerkennen, dass der
Erdwall mangels Zonenkonformität nach Art. 16a des Bundesgesetzes
über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) nicht gestützt auf Art. 22
Abs. 2 lit. a RPG bewilligungsfähig ist. Sie beantragen, der Erdwall
sei nachträglich gemäss Art. 24 lit. a RPG als standortgebunden (dazu
sogleich E. 4) oder gemäss Art. 24c RPG als teilweise Änderung des
Wohnhauses zu bewilligen (dazu nachstehend E. 5).
4.
4.1
Eine Ausnahmebewilligung für nicht zonenkonforme Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass
der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert
(lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).
Eine Anlage ist im Sinn von Art. 24 lit. a RPG
standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen
Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen oder wenn die
Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Die Bejahung
der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung
voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b
RPG überschneidet (zum Ganzen BGE 141 II 245 E. 7.6.1).
4.2
In der
Person der Gesuchstellenden liegende Gründe vermögen keine Standortgebundenheit
im Sinn von Art. 24 lit. a RPG zu begründen
(Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen
[Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf
2017.
[Praxiskommentar RPG], Art. 24 N. 11). Würden subjektive Gründe,
die praktisch immer angeführt werden können, als Ausnahmegrund anerkannt, so
würde der fundamentale raumplanungsrechtliche Grundsatz der Trennung von Bau-
und Nichtbaugebiet (dazu etwa VGr, 21. Dezember 2016, VB.2015.00520, E. 4.2.1)
seines Gehalts entleert und würde beim Entscheid über langfristig angelegte
raumplanerische Entwicklungen auf individuelle Motive abgestellt, die sich
rasch ändern können (Muggli, a. a. O.). Die
Beschwerdeführenden tragen jedoch allein solche subjektiven Gründe vor und begründen
nicht, aus welchen ausserhalb ihrer Personen liegenden, objektiven Gründen ein
Bedürfnis nach dem fraglichen Erdwall bestünde. Das Ziel der Verhinderung von
subjektiv als störend empfundenen, unbestrittenermassen aber unter allen
massgebenden Grenzwerten liegenden Immissionen kann mangels Relevanz aus einer
objektivierten Drittperspektive keine Standortgebundenheit des Erdwalls zur
Folge haben.
4.3
Nach der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gelten Anlagen, die nicht der
Einhaltung von Immissionsgrenzwerten, sondern der blossen Optimierung des
Immissionsschutzes in einer Wohnzone dienen sollen, nicht als standortgebunden
im Sinn von Art. 24 lit. a RPG; eine Berufung auf
das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip vermöge daran nichts zu ändern (VGr, 9. Juli 2015, VB.2015.00040, E. 7.3).
Gleiches muss für den zu beurteilenden Erdwall gelten, der eine solche
(subjektiv empfundene) Optimierung zugunsten einer altrechtlichen Wohnbaute in
der Landwirtschaftszone bezweckt. Entsprechend verneinte die Vorinstanz die
Standortgebundenheit des Erdwalls zu Recht.
4.4
Ohnehin
wäre der Erdwall aufgrund überwiegender entgegenstehender Interessen im Sinn
von Art. 24 lit. b RPG nicht bewilligungsfähig. Bei der nach dieser
Bestimmung vorzunehmenden Interessenabwägung ist insbesondere auch das Natur-
und Landschaftsschutzrecht von Bund und Kanton zu berücksichtigen (Bernhard
Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24 N. 22).
Der Erdwall wurde auf Parzellen aufgeschüttet, die im Bereich des Objekts Nr. 1417
des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler
Bedeutung (Lützelsee – Seeweidsee – Uetziker Riet) und in der
Landschaftsschutzzone III A gemäss der (kantonalen) Verordnung zum Schutz des
Lützelseegebiets vom 11. November 1997 (ABl 1997 S. 1447 ff.)
liegen. Gemäss Ziff. 5 der Schutzverordnung sind in dieser Zone alle Bauten
und Anlagen, Vorkehren und Einrichtungen verboten, welche im Landschaftsbild in
Erscheinung treten oder den Wert des Schutzgebiets beeinträchtigen könnten.
Insbesondere sind Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art verboten
(vgl. auch § 13 der Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees
und des Uetzikerrietes vom 1. Dezember 1966; LS 702.422). Als derartige
Geländeveränderung bzw. Ablagerung ist der streitgegenständliche Erdwall zu
betrachten. Gegen dessen Bewilligungsfähigkeit sprechen somit Vorschriften des
Landschaftsschutzes. Die darin zum Ausdruck kommenden
Landschaftsschutzinteressen überwiegen das private Interesse an der Vermeidung
von unter jeglichen Grenzwerten liegenden Immissionen deutlich.
5.
5.1
Nach Art. 24c Abs. 1 RPG werden
bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die
nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Mit
Bewilligung der zuständigen Behörde können solche Bauten und Anlagen erneuert,
teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie
rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die
Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c
Abs. 2 RPG). Die teilweise Änderung ist so weit zulässig, als die
Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer vom Bauwilligen
beeinflussbaren Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42
Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV]). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der
Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der
Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Art. 42 Abs. 2 RPV). Ob die
Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter
Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42 Abs. 3 RPV).
5.2
Das
Wohnhaus neben dem Erdwall geniesst als altrechtliche Baute Bestandesschutz und
darf daher im durch Art. 24c RPG festgelegten Rahmen geändert und massvoll
erweitert werden. Nach ständiger Praxis ist eine Gartengestaltung einer
altrechtlichen Wohnbaute im Sinn von Art. 24c RPG nur in deren Nahbereich
zulässig, der sich auf einen 7-m-Radius um das Wohnhaus beschränkt (VGr, 5. Juli 2018,
VB.2017.00101, E. 3.3). Der Erdwall befindet sich nach unbestrittener
Feststellung der Vorinstanz ausserhalb dieses Nahbereichs. Die Vorinstanz
erwog, angesichts der Dimension des Erdwalls falle eine begründete Abweichung
von dieser Regel ausser Betracht. Zu berücksichtigen sei zudem die Lage des
Erdwalls in der Landschaftsschutzzone und das dort geltende Verbot von
Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art, welches der Erteilung einer
Ausnahmebewilligung entgegenstehe. Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor,
dass die am bestehenden Gartengrundstück vorgenommenen Änderungen von aussen
kaum wahrzunehmen seien und keinerlei öffentliche Interessen einer
Ausnahmebewilligung des Erdwalls entgegenstünden. Damit blenden sie aus, dass
eine Terrainveränderung ausserhalb des 7-m-Radius grundsätzlich nicht mehr als
Erweiterung bzw. Änderung der bestehenden altrechtlichen Wohnbaute gelten kann
und damit von vornherein keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG
zugänglich ist. Das öffentliche Interesse an der Begrenzung der Bautätigkeit
auf die dafür vorgesehenen Zonen besteht zudem unabhängig von der Sichtbarkeit
der baulichen Veränderung von ausserhalb des Baugrundstücks (vgl. auch E. 6.3 f.
hiernach). Schliesslich ist weder ersichtlich noch dargetan, dass mit dem
Erdwall eine gestalterische Verbesserung erzielt oder die Einbettung der
Wohnbaute in ihre Umgebung verbessert worden wäre. Die Verweigerung einer
Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG ist demzufolge nicht zu beanstanden.
6.
6.1
Gemäss den
vorstehenden Erwägungen kann für den streitgegenständlichen Erdwall keine
raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt werden, weshalb er
grundsätzlich zu beseitigen ist. Zu prüfen bleibt nach diesem Zwischenergebnis
der Eventualantrag der Beschwerdeführenden, es sei aus Gründen der
Verhältnismässigkeit auf den Rückbau des Erdwalls zu verzichten. Die Frage nach
der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach § 341 PBG ist eine Rechtsfrage, zu deren Überprüfung das Verwaltungsgericht gemäss § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG befugt ist.
6.2
Nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Anordnung der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für den ordnungsgemässen Vollzug
des Raumplanungsrechts massgebendes Gewicht zu (BGE 136 II 359 E. 6, auch
zum Folgenden). Werden illegal errichtete, dem Raumplanungsgesetz
widersprechende Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet,
wird der fundamentale raumplanungsrechtliche Grundsatz der Trennung von Bau-
und Nichtbaugebiet infrage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt.
Formell rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden
können, müssen daher grundsätzlich beseitigt werden. Bei nicht bloss
geringfügigen Verstössen gegen den Trennungsgrundsatz hat insofern die
Wiederherstellung die Regel zu bilden, wobei auch erhebliche Kosten
grundsätzlich kein Hindernis darstellen (VGr, 6. Februar 2020,
VB.2019.00356, E. 3.1). In einem jüngsten Grundsatzentscheid stellte das
Bundesgericht klar, aus dem Trennungsgrundsatz, welcher Verfassungsrang
aufweise, ergebe sich eine bundesrechtliche Pflicht der zuständigen kantonalen
und kommunalen Behörden, die Beseitigung formell und materiell rechtswidriger
Bauten ausserhalb der Bauzone anzuordnen; dies gilt auch dann, wenn die
rechtswidrige Nutzung über lange Zeit nicht entdeckt bzw. beanstandet wurde
(BGr, 28. April 2021, 1C_469/2019, E. 5.4/5.5)
6.3
Die
Anordnung des Abbruchs bereits erstellter Bauten kann nach den allgemeinen
Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts (ganz oder teilweise)
ausgeschlossen sein; insbesondere wenn die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands unverhältnismässig wäre (BGE 136 II 359 E. 6). Die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands kann nach der Rechtsprechung unverhältnismässig sein, wenn die
Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung
nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von
ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung
im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht gewichtigen öffentlichen Interessen
widerspricht (BGr, 16. Juli 2020, 1C_480/2019, E. 5.1). Eine Berufung
auf guten Glauben fällt dabei nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei
zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur
Bauausführung oder Nutzung berechtigt (BGE 136 II 359 E. 7.1). Auf
die Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht
gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus
grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der
baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen
Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls
erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4). Grundsätzlich ist zu
vermeiden, dass der Bauherr vollendete Tatsachen schafft und unter Berufung auf
das Prinzip der Verhältnismässigkeit eine Fortdauer des Zustands beanspruchen
kann (vgl. VGr, 9. Juli 2015, VB.2015.00040, E. 8.1). Im Licht der jüngsten Rechtsprechung ist
davon auszugehen, dass das Bundesgericht diese Grundsätze weiter verschärft hat
und Gutglaubenskonstellationen lediglich durch Ansetzung einer längeren
Wiederherstellungsfrist Rechnung getragen haben will (BGr, 28. April
2021, 1C_469/2019, E. 5.6).
6.4
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf vorausgesetzt werden, dass die
grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben
– erst recht in der Landwirtschaftszone –
allgemein bekannt ist (BGr, 15. April 2020, 1C_10/2019, E. 5.1).
Gleiches muss für die Bewilligungspflicht eines 55 m langen Erdwalls in
der Landwirtschaftszone in einem Landschaftsschutzgebiet gelten, zumal dessen
Aufschüttung den Einsatz von Baumaschinen bedingte. Selbst wenn aber vom guten
Glauben der Bauherrschaft auszugehen wäre, erwiese sich die Rückbauverpflichtung
ohne Weiteres als verhältnismässig. An der Durchsetzung des
verfassungsrechtlichen Trennungsgrundsatzes und des im Landschaftsschutzgebiet
Lützelsee geltenden Verbots von Veränderung des Landschaftsbilds besteht ein
erhebliches öffentliches Interesse. Das private Interesse der
Beschwerdeführenden an der Beibehaltung des ohne die notwendige Bewilligung
erstellten Erdwalls beschränkt sich demgegenüber auf den behaupteten Schutz vor
Immissionen, die keine rechtlich bedeutsamen Grenzwerte übersteigen, und ist
gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung des Erdwalls geringer
zu gewichten. Keine entscheidende Rolle spielt insbesondere der von den
Beschwerdeführenden angeführte Umstand, dass die durch den Erdwall bewirkte
Geländeveränderung kaum wahrnehmbar sei und das Landschaftsbild kaum
beeinträchtige. Die genannten öffentlichen Interessen gebieten auch die
Beseitigung von nicht bewilligungsfähigen Bauten und Anlagen, die nicht als
starke Störung des Landschaftsbildes ins Auge springen. Um die schleichende
Ausdehnung der Bauzone ins Kulturland zu verhindern, sind auch flächen- und
volumenmässig nicht sehr grosse Bauten in der Nähe eines Wohnhauses
grundsätzlich zu beseitigen (BGr, 15. April 2020, 1C_10/2019, E. 5.4).
So verlangte die bundesgerichtliche Rechtsprechung u. a. den Rückbau und die Rekultivierung
eines Gartensitzplatzes in der Landwirtschaftszone (BGr, 6. Januar 2016,
1C_533/2015, E. 4.3).
6.5
Die
Vorinstanz wies im Rahmen der Interessenabwägung schliesslich zu Recht darauf
hin, dass die Beschwerdeführenden keinen Nachweis erbracht hätten, wonach der
für die Aufschüttung des Erdwalls verwendete Boden in der auf Freihaltung von
Kulturflächen bedachten Landwirtschaftszone frei von Belastungen war. Auch vor
diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Verpflichtung zum Rückbau des
Erdwalls, zumal die Beschwerdeführenden auch im Beschwerdeverfahren keinen
solchen Nachweis erbringen.
7.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerschaft aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner 1 ist
trotz Obsiegen keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm durch das
Beschwerdeverfahren angesichts seines Verzichts auf Stellungnahme kein
besonderer Aufwand entstanden ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 3'530.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung eines
jeden für den Gesamtbetrag auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …