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Entscheid

VB.2020.00856

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00856

1. Juli 2021Deutsch15 min

(URT.2021.22851)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00856

Urteil

der 3. Kammer

vom 1. Juli 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

1. Gemeinderat E,

2. Baudirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Verweigerung

der nachträglichen Baubewilligung

und Wiederherstellungsbefehl,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

Gemeinderat E verweigerte mit Beschluss vom 31. Oktober 2017 gestützt auf

eine damit eröffnete Verfügung der Baudirektion vom 21. September 2017 die

nachträgliche Bewilligung eines Pferdestalls, eines Dressurzirkels, eines

Sandplatzes, einer Aufschüttung sowie eines Erdwalls auf den in der

Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02, 03, 04 und 05

in E und verlangte den vollständigen Rückbau des Dressurzirkels, der

Aufschüttung sowie des Erdwalls innert sechs Monaten. Von einem Rückbau auch

des Pferdestalls sah die Baubehörde mit Blick auf dessen über dreissigjähriges

Bestehen unter Annahme eines "einfachen Bestandesschutzes" ab.

B. Mit

Beschluss vom 19. Februar 2019 eröffnete der Gemeinderat E eine

Wiedererwägungsverfügung der Baudirektion vom 31. Januar 2019, mit der

festgestellt wurde, dass der Pferdestall (altrechtlich) baurechtlich bewilligt

sei, und hielt im Übrigen an seinem Beschluss vom 31. Oktober 2017 fest.

Erwägungen

II.

A. A, B

und C, Eigentümer der betreffenden Grundstücke, erhoben am 4. April 2019

Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten im Wesentlichen, die nicht

bewilligten Bauten und Anlagen nachträglich zu bewilligen oder eventualiter auf

eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten.

B. Während

hängigem Rekursverfahren wurde die Aufschüttung mit Verfügung der Baudirektion

vom 29. Oktober 2019 und Beschluss des Gemeinderats E vom 10. Dezember

2019.

nachträglich bewilligt.

C. Mit

Urteil vom 4. November 2020 vereinigte das Baurekursgericht das

Rekursverfahren mit jenem betreffend den von A bereits am 11. Dezember

2017.

gegen den Beschluss des Gemeinderats E vom 31. Oktober 2017 und die

Verfügung der Baudirektion vom 21. September 2017 erhobenen Rekurs. Das

Baurekursgericht wies die Rekurse mit genanntem Urteil ab, soweit sie nicht

durch Wiedererwägung bzw. nachträgliche Bewilligung gegenstandslos geworden und

abzuschreiben seien.

III.

A. A, B

und C führten gegen das Urteil des Baurekursgerichts vom 4. November 2020

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die nachträgliche

Bewilligung des Erdwalls auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 03 und 05,

eventualiter Verzicht auf dessen Rückbau. Zudem ersuchten sie um Zusprechung

einer Parteientschädigung.

B.

Das Baurekursgericht beantragte am 6. Januar 2021, die

Beschwerde sei abzuweisen. Die Gemeinde E verzichtete mit Schreiben vom 15. Januar

2021.

unter Hinweis auf die angefochtenen Verfügungen auf eine Beschwerdeantwort

und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Die Baudirektion beantragte am 21. Januar 2021

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und reichte eine Stellungnahme des Amts

für Raumentwicklung vom 15. Januar 2021 ein. A, B und C nahmen dazu mit

Eingabe vom 9. Februar 2021 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS

175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführer sind als

Grundeigentümer und Adressaten der infrage stehenden Anordnungen zur Ergreifung

dieses Rechtsmittels legitimiert (§ 338a des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 [PBG; LS 700.1]). Wie es um die Beschwerdeberechtigung

der Beschwerdeführenden 2 und 3 bestellt ist, nachdem sie nur an einem der

beiden vorinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, kann mit Blick auf den

Ausgang dieses Verfahrens offenbleiben. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Im

Beschwerdeverfahren ist lediglich noch die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit

des Erdwalls auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 03 und 05 bzw. die

Verpflichtung zu dessen Rückbau umstritten. Hinsichtlich weiterer Bauten und

Anlagen, deren Bewilligungsfähigkeit im bisherigen Verfahrensverlauf umstritten

war, stellen die Beschwerdeführenden ausdrücklich keine Anträge.

2.

2.1

Der Entscheid

darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen

der anordnenden Behörde. Die Durchführung eines Augenscheins ist dann geboten,

wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die

Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung

der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beitragen. Der Verzicht auf die

Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende

Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins

besteht jedenfalls nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere

Weise nicht abgeklärt werden können (zum Ganzen VGr, 12. November 2020,

VB.2020.00327, E. 3.2 mit Hinweisen).

2.2

Die

Beschwerdeführenden erachten einen Augenschein als geboten und führen aus, dass

die Würdigung der konkreten Situation vor Ort wesentlich zur Entscheidfindung

im Beschwerdeverfahren beitragen könne. Die Vorinstanz hat am 16. Mai 2018

bereits einen Augenschein durchgeführt, dessen fotografische Dokumentation bei

den Akten liegt. Zusätzliche entscheidrelevante Erkenntnisse sind von einem

erneuten Augenschein nicht zu erwarten. Insbesondere ist nicht ersichtlich,

welchen von der fotografischen Dokumentation abweichenden und in rechtlicher

Hinsicht bedeutsamen Eindruck eine Besichtigung des Erdwalls vor Ort zu

vermitteln vermöchte. Für die Durchführung eines Augenscheins besteht mithin

kein Anlass.

3.

Der streitgegenständliche Erdwall weist eine Länge von rund

55.

m, eine Breite von rund 2 m und eine Höhe von rund 1 m auf.

Er liegt auf den Grundstücken Kat.-Nr. 03 und 05, die sich in der

Landwirtschaftszone befinden. Aus Sicht der Beschwerdeführenden dient der

Erdwall dem Schutz vor dem Lärm der nahegelegenen Strasse, vor Infraschall und

gegen elektromagnetische Strahlung, die von einer nahegelegenen Mittelspannungsleitung

ausgehe. Die Beschwerdeführenden stellen nicht in Abrede, dass die Erstellung

des Erdwalls einer Baubewilligung bedurft hätte und anerkennen, dass der

Erdwall mangels Zonenkonformität nach Art. 16a des Bundesgesetzes

über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) nicht gestützt auf Art. 22

Abs. 2 lit. a RPG bewilligungsfähig ist. Sie beantragen, der Erdwall

sei nachträglich gemäss Art. 24 lit. a RPG als standortgebunden (dazu

sogleich E. 4) oder gemäss Art. 24c RPG als teilweise Änderung des

Wohnhauses zu bewilligen (dazu nachstehend E. 5).

4.

4.1

Eine Ausnahmebewilligung für nicht zonenkonforme Bauten und

Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass

der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert

(lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).

Eine Anlage ist im Sinn von Art. 24 lit. a RPG

standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen

Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen oder wenn die

Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Die Bejahung

der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung

voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b

RPG überschneidet (zum Ganzen BGE 141 II 245 E. 7.6.1).

4.2

In der

Person der Gesuchstellenden liegende Gründe vermögen keine Standortgebundenheit

im Sinn von Art. 24 lit. a RPG zu begründen

(Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen

[Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf

2017.

[Praxiskommentar RPG], Art. 24 N. 11). Würden subjektive Gründe,

die praktisch immer angeführt werden können, als Ausnahmegrund anerkannt, so

würde der fundamentale raumplanungsrechtliche Grundsatz der Trennung von Bau-

und Nichtbaugebiet (dazu etwa VGr, 21. Dezember 2016, VB.2015.00520, E. 4.2.1)

seines Gehalts entleert und würde beim Entscheid über langfristig angelegte

raumplanerische Entwicklungen auf individuelle Motive abgestellt, die sich

rasch ändern können (Muggli, a. a. O.). Die

Beschwerdeführenden tragen jedoch allein solche subjektiven Gründe vor und begründen

nicht, aus welchen ausserhalb ihrer Personen liegenden, objektiven Gründen ein

Bedürfnis nach dem fraglichen Erdwall bestünde. Das Ziel der Verhinderung von

subjektiv als störend empfundenen, unbestrittenermassen aber unter allen

massgebenden Grenzwerten liegenden Immissionen kann mangels Relevanz aus einer

objektivierten Drittperspektive keine Standortgebundenheit des Erdwalls zur

Folge haben.

4.3

Nach der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gelten Anlagen, die nicht der

Einhaltung von Immissionsgrenzwerten, sondern der blossen Optimierung des

Immissionsschutzes in einer Wohnzone dienen sollen, nicht als standortgebunden

im Sinn von Art. 24 lit. a RPG; eine Berufung auf

das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip vermöge daran nichts zu ändern (VGr, 9. Juli 2015, VB.2015.00040, E. 7.3).

Gleiches muss für den zu beurteilenden Erdwall gelten, der eine solche

(subjektiv empfundene) Optimierung zugunsten einer altrechtlichen Wohnbaute in

der Landwirtschaftszone bezweckt. Entsprechend verneinte die Vorinstanz die

Standortgebundenheit des Erdwalls zu Recht.

4.4

Ohnehin

wäre der Erdwall aufgrund überwiegender entgegenstehender Interessen im Sinn

von Art. 24 lit. b RPG nicht bewilligungsfähig. Bei der nach dieser

Bestimmung vorzunehmenden Interessenabwägung ist insbesondere auch das Natur-

und Landschaftsschutzrecht von Bund und Kanton zu berücksichtigen (Bernhard

Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24 N. 22).

Der Erdwall wurde auf Parzellen aufgeschüttet, die im Bereich des Objekts Nr. 1417

des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler

Bedeutung (Lützelsee – Seeweidsee – Uetziker Riet) und in der

Landschaftsschutzzone III A gemäss der (kantonalen) Verordnung zum Schutz des

Lützelseegebiets vom 11. November 1997 (ABl 1997 S. 1447 ff.)

liegen. Gemäss Ziff. 5 der Schutzverordnung sind in dieser Zone alle Bauten

und Anlagen, Vorkehren und Einrichtungen verboten, welche im Landschaftsbild in

Erscheinung treten oder den Wert des Schutzgebiets beeinträchtigen könnten.

Insbesondere sind Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art verboten

(vgl. auch § 13 der Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees

und des Uetzikerrietes vom 1. Dezember 1966; LS 702.422). Als derartige

Geländeveränderung bzw. Ablagerung ist der streitgegenständliche Erdwall zu

betrachten. Gegen dessen Bewilligungsfähigkeit sprechen somit Vorschriften des

Landschaftsschutzes. Die darin zum Ausdruck kommenden

Landschaftsschutzinteressen überwiegen das private Interesse an der Vermeidung

von unter jeglichen Grenzwerten liegenden Immissionen deutlich.

5.

5.1

Nach Art. 24c Abs. 1 RPG werden

bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die

nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Mit

Bewilligung der zuständigen Behörde können solche Bauten und Anlagen erneuert,

teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie

rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die

Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c

Abs. 2 RPG). Die teilweise Änderung ist so weit zulässig, als die

Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer vom Bauwilligen

beeinflussbaren Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42

Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV]). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der

Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der

Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Art. 42 Abs. 2 RPV). Ob die

Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter

Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (Art. 42 Abs. 3 RPV).

5.2

Das

Wohnhaus neben dem Erdwall geniesst als altrechtliche Baute Bestandesschutz und

darf daher im durch Art. 24c RPG festgelegten Rahmen geändert und massvoll

erweitert werden. Nach ständiger Praxis ist eine Gartengestaltung einer

altrechtlichen Wohnbaute im Sinn von Art. 24c RPG nur in deren Nahbereich

zulässig, der sich auf einen 7-m-Radius um das Wohnhaus beschränkt (VGr, 5. Juli 2018,

VB.2017.00101, E. 3.3). Der Erdwall befindet sich nach unbestrittener

Feststellung der Vorinstanz ausserhalb dieses Nahbereichs. Die Vorinstanz

erwog, angesichts der Dimension des Erdwalls falle eine begründete Abweichung

von dieser Regel ausser Betracht. Zu berücksichtigen sei zudem die Lage des

Erdwalls in der Landschaftsschutzzone und das dort geltende Verbot von

Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art, welches der Erteilung einer

Ausnahmebewilligung entgegenstehe. Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor,

dass die am bestehenden Gartengrundstück vorgenommenen Änderungen von aussen

kaum wahrzunehmen seien und keinerlei öffentliche Interessen einer

Ausnahmebewilligung des Erdwalls entgegenstünden. Damit blenden sie aus, dass

eine Terrainveränderung ausserhalb des 7-m-Radius grundsätzlich nicht mehr als

Erweiterung bzw. Änderung der bestehenden altrechtlichen Wohnbaute gelten kann

und damit von vornherein keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG

zugänglich ist. Das öffentliche Interesse an der Begrenzung der Bautätigkeit

auf die dafür vorgesehenen Zonen besteht zudem unabhängig von der Sichtbarkeit

der baulichen Veränderung von ausserhalb des Baugrundstücks (vgl. auch E. 6.3 f.

hiernach). Schliesslich ist weder ersichtlich noch dargetan, dass mit dem

Erdwall eine gestalterische Verbesserung erzielt oder die Einbettung der

Wohnbaute in ihre Umgebung verbessert worden wäre. Die Verweigerung einer

Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG ist demzufolge nicht zu beanstanden.

6.

6.1

Gemäss den

vorstehenden Erwägungen kann für den streitgegenständlichen Erdwall keine

raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung erteilt werden, weshalb er

grundsätzlich zu beseitigen ist. Zu prüfen bleibt nach diesem Zwischenergebnis

der Eventualantrag der Beschwerdeführenden, es sei aus Gründen der

Verhältnismässigkeit auf den Rückbau des Erdwalls zu verzichten. Die Frage nach

der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach § 341 PBG ist eine Rechtsfrage, zu deren Überprüfung das Verwaltungsgericht gemäss § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG befugt ist.

6.2

Nach

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Anordnung der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für den ordnungsgemässen Vollzug

des Raumplanungsrechts massgebendes Gewicht zu (BGE 136 II 359 E. 6, auch

zum Folgenden). Werden illegal errichtete, dem Raumplanungsgesetz

widersprechende Bauten nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet,

wird der fundamentale raumplanungsrechtliche Grundsatz der Trennung von Bau-

und Nichtbaugebiet infrage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt.

Formell rechtswidrige Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden

können, müssen daher grundsätzlich beseitigt werden. Bei nicht bloss

geringfügigen Verstössen gegen den Trennungsgrundsatz hat insofern die

Wiederherstellung die Regel zu bilden, wobei auch erhebliche Kosten

grundsätzlich kein Hindernis darstellen (VGr, 6. Februar 2020,

VB.2019.00356, E. 3.1). In einem jüngsten Grundsatzentscheid stellte das

Bundesgericht klar, aus dem Trennungsgrundsatz, welcher Verfassungsrang

aufweise, ergebe sich eine bundesrechtliche Pflicht der zuständigen kantonalen

und kommunalen Behörden, die Beseitigung formell und materiell rechtswidriger

Bauten ausserhalb der Bauzone anzuordnen; dies gilt auch dann, wenn die

rechtswidrige Nutzung über lange Zeit nicht entdeckt bzw. beanstandet wurde

(BGr, 28. April 2021, 1C_469/2019, E. 5.4/5.5)

6.3

Die

Anordnung des Abbruchs bereits erstellter Bauten kann nach den allgemeinen

Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts (ganz oder teilweise)

ausgeschlossen sein; insbesondere wenn die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands unverhältnismässig wäre (BGE 136 II 359 E. 6). Die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands kann nach der Rechtsprechung unverhältnismässig sein, wenn die

Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung

nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von

ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung

im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht gewichtigen öffentlichen Interessen

widerspricht (BGr, 16. Juli 2020, 1C_480/2019, E. 5.1). Eine Berufung

auf guten Glauben fällt dabei nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei

zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur

Bauausführung oder Nutzung berechtigt (BGE 136 II 359 E. 7.1). Auf

die Verhältnismässigkeit berufen kann sich auch ein Bauherr, der nicht

gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus

grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der

baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen

Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls

erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4). Grundsätzlich ist zu

vermeiden, dass der Bauherr vollendete Tatsachen schafft und unter Berufung auf

das Prinzip der Verhältnismässigkeit eine Fortdauer des Zustands beanspruchen

kann (vgl. VGr, 9. Juli 2015, VB.2015.00040, E. 8.1). Im Licht der jüngsten Rechtsprechung ist

davon auszugehen, dass das Bundesgericht diese Grundsätze weiter verschärft hat

und Gutglaubenskonstellationen lediglich durch Ansetzung einer längeren

Wiederherstellungsfrist Rechnung getragen haben will (BGr, 28. April

2021, 1C_469/2019, E. 5.6).

6.4

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf vorausgesetzt werden, dass die

grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben

– erst recht in der Landwirtschaftszone –

allgemein bekannt ist (BGr, 15. April 2020, 1C_10/2019, E. 5.1).

Gleiches muss für die Bewilligungspflicht eines 55 m langen Erdwalls in

der Landwirtschaftszone in einem Landschaftsschutzgebiet gelten, zumal dessen

Aufschüttung den Einsatz von Baumaschinen bedingte. Selbst wenn aber vom guten

Glauben der Bauherrschaft auszugehen wäre, erwiese sich die Rückbauverpflichtung

ohne Weiteres als verhältnismässig. An der Durchsetzung des

verfassungsrechtlichen Trennungsgrundsatzes und des im Landschaftsschutzgebiet

Lützelsee geltenden Verbots von Veränderung des Landschaftsbilds besteht ein

erhebliches öffentliches Interesse. Das private Interesse der

Beschwerdeführenden an der Beibehaltung des ohne die notwendige Bewilligung

erstellten Erdwalls beschränkt sich demgegenüber auf den behaupteten Schutz vor

Immissionen, die keine rechtlich bedeutsamen Grenzwerte übersteigen, und ist

gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung des Erdwalls geringer

zu gewichten. Keine entscheidende Rolle spielt insbesondere der von den

Beschwerdeführenden angeführte Umstand, dass die durch den Erdwall bewirkte

Geländeveränderung kaum wahrnehmbar sei und das Landschaftsbild kaum

beeinträchtige. Die genannten öffentlichen Interessen gebieten auch die

Beseitigung von nicht bewilligungsfähigen Bauten und Anlagen, die nicht als

starke Störung des Landschaftsbildes ins Auge springen. Um die schleichende

Ausdehnung der Bauzone ins Kulturland zu verhindern, sind auch flächen- und

volumenmässig nicht sehr grosse Bauten in der Nähe eines Wohnhauses

grundsätzlich zu beseitigen (BGr, 15. April 2020, 1C_10/2019, E. 5.4).

So verlangte die bundesgerichtliche Rechtsprechung u. a. den Rückbau und die Rekultivierung

eines Gartensitzplatzes in der Landwirtschaftszone (BGr, 6. Januar 2016,

1C_533/2015, E. 4.3).

6.5

Die

Vorinstanz wies im Rahmen der Interessenabwägung schliesslich zu Recht darauf

hin, dass die Beschwerdeführenden keinen Nachweis erbracht hätten, wonach der

für die Aufschüttung des Erdwalls verwendete Boden in der auf Freihaltung von

Kulturflächen bedachten Landwirtschaftszone frei von Belastungen war. Auch vor

diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Verpflichtung zum Rückbau des

Erdwalls, zumal die Beschwerdeführenden auch im Beschwerdeverfahren keinen

solchen Nachweis erbringen.

7.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerschaft aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner 1 ist

trotz Obsiegen keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm durch das

Beschwerdeverfahren angesichts seines Verzichts auf Stellungnahme kein

besonderer Aufwand entstanden ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 3'530.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung eines

jeden für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …