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Entscheid

VB.2020.00860

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00860

20. Mai 2021Deutsch15 min

(URT.2021.22738)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00860

Urteil

der 4. Kammer

vom 20. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1985 geborener tunesischer Staatsangehöriger. Er

reiste am 16. Dezember 2017 in die Schweiz ein, wo er am 13. Januar

2018 die Schweizerin C, geboren 1969, heiratete. In der Folge wurde ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt, welche zuletzt mit

Gültigkeit bis am 12. Januar 2021 verlängert wurde.

Ein von C am 9. Januar 2019 eingeleitetes

Scheidungsverfahren schrieb das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom

29. Januar 2019 aufgrund Rückzugs der Scheidungsklage ab.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das

Migrationsamt mit Verfügung vom 16. März 2020 die Aufenthaltsbewilligung von

A und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 4. November 2020 wies die

Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit er nicht

gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum

Verlassen der Schweiz bis am 4. Januar 2021 an (Dispositiv-Ziff. II),

auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 775.-

(Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine

Parteientschädigung aus.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und "ihm die Jahresaufenthaltsbewilligung

weiterhin zu erteilen"; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung

unentgeltlicher Prozessführung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Dezember

2020.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

A liess dem Verwaltungsgericht am 29. Januar 2021, am

5.

Februar 2021 und am 13. April 2021 weitere Dokumente einreichen. C

reichte am 5. Februar 2021 ebenfalls ein Schreiben ein. Das Migrationsamt

stellte dem Verwaltungsgericht am 9. März 2021 einen Registerausdruck des

Personenmeldeamts der Stadt Zürich und am 22. April 2021 eine Kopie eines

Schreibens an den Rechtsvertreter von A zu.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten

von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer

Schweizerin oder eines Schweizers gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert

hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind

(lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b).

Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung

tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist

im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen

Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen). Dies

schliesst aber nicht aus, dass trotz dem Zusammenwohnen bereits früher keine gelebte

Ehegemeinschaft mehr bestand. Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es

ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und

trotz des weiteren Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die

Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni

2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2).

2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer und C heirateten am 13. Januar 2018.

Mit Schreiben "[b]etreffend Eheauflösung/Trennung" vom

5.

Januar 2019 teilte Letztere dem Beschwerdegegner mit, dass sich der

Beschwerdeführer und sie am 22. Dezember 2018 getrennt hätten; "von

meiner Seite ist die Ehe definitiv beendet". Entsprechende Aussagen hatte C

am 28. Dezember 2018 auch gegenüber einem Mitarbeiter der Schweizer Botschaft

in Tunesien gemacht. Auf eine Trennungsanfrage des Beschwerdegegners hin

relativierte sie ihre Angaben am 21. Januar 2019 jedoch wieder und gab

unter anderem an, ihr Ehewille sei nicht erloschen; sie und der

Beschwerdeführer hätten lediglich eine "schwere Beziehungskrise"

durchgemacht.

Ein von C am 9. Januar 2019 eingeleitetes

Scheidungsverfahren schrieb das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom

29.

Januar 2019 aufgrund Rückzugs der Scheidungsklage ab.

2.2.2

Bereits am 1. Dezember 2019 hatte sich C abermals an den

Beschwerdegegner gewandt und diesem im Wesentlichen Folgendes mitgeteilt: Der

Beschwerdeführer "bat und überredete" sie, ihn zu heiraten; "[A]

spielte Liebe". Kurz nach der Eheschliessung habe sich der Charakter des

Beschwerdeführers drastisch verändert, er habe sie und ihre Kinder "nicht

wie Familie" behandelt. Er habe auf Arabisch "Telefonate und Chats

mit seiner Freundin aus Tunesien" geführt. Sie habe diese Chats einer

Kollegin gezeigt, welche ebenfalls aus Tunesien komme; diese habe ihr erklärt,

dass sich der Beschwerdeführer und seine Gesprächspartnerin "wie ein

verliebtes Paar aufführen" würden. Nachdem sie den Beschwerdeführer im

Dezember 2018 verlassen habe, sei sie von diesem und seiner Familie "unter

enormen Druck" gesetzt worden. "Ich und meine Kinder wollten Ruhe.

Aus diesem Grund gab ich diesem ganzen Druck nach und dies wurde mir zum

Verhängnis". Aus dem Schreiben vom 1. Dezember 2019 geht überdies

hervor, dass der Beschwerdeführer C aufgefordert habe, für ihn "eine

separate Wohnung" zu suchen; er habe aber weiterhin bei ihr angemeldet

bleiben wollen, damit sein Aufenthalt nicht gefährdet werde. "Für diesen

Weg, eine ausschliesslich Formelle Ehe bat er mir Geld an". Schliesslich

gab C an, dass sie und der Beschwerdeführer seit Dezember 2018 kein Paar mehr

seien; trotz mehreren Versuchen funktionierten die Beziehung und die Ehe nicht.

Seine Gefühle seien nur gespielt gewesen, und er sei die Ehe mit ihr nur

eingegangen, um einen Aufenthaltstitel für die Schweiz zu erlangen. Seit dem

29.

November 2019 wohne der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihr; per

dieses Datum hat C den Beschwerdeführer nach unbekannt abgemeldet.

2.2.3

Eine Trennungsanfrage des Beschwerdegegners beantwortete C am

10.

Januar 2020 unter anderem damit, dass sie vom Beschwerdeführer und

dessen Familie überzeugt worden sei, ihre erste Scheidungsklage zurückzuziehen.

Sie habe jedoch erneut eine Scheidungsklage eingereicht, "diesmal

Definitiv und nicht widerrufbar". Ebenso reichte C dem Beschwerdegegner

Chatverläufe ein, welche die Beeinflussung bzw. entsprechende Versuche durch

Familienmitglieder des Beschwerdeführers aufzeigen. Tatsächlich hatte C am

16.

Dezember 2019 eine weitere Scheidungsklage eingereicht.

2.2.4

Mit nicht datiertem Schreiben von Anfang Februar 2020 wandte sich C neuerlich

an den Beschwerdegegner. Darin führt sie Folgendes aus: "In den letzten

Wochen" werde sie vom Beschwerdeführer "erneut massiv" unter

Druck gesetzt; er verlange von ihr "mit allen möglichen Mitteln einen

Rückzug der Scheidungsklage". Ausserdem verlange er, "dass wir ein

Ehepaar vor den Behörden vortäuschen". Sodann brachte C in diesem

Schreiben deutlich zum Ausdruck, dass sie sich eingeschüchtert fühle ("Ich

weiss wozu er fähig ist und ich habe Angst") und der starke Druck des

Beschwerdeführers eine starke psychische Belastung für sie bedeute.

Am 2. April 2020 bekräftigte C gegenüber dem

Beschwerdegegner, dass "die Beziehung und Ehe [zum Beschwerdeführer] zu

Ende ist" und sie "weder jetzt noch in Zukunft" in Betracht

ziehen werde, nochmals eine Beziehung oder eine Ehe mit ihm zu führen.

Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juli

2020.

wurde die Scheidungsklage vom 16. Dezember 2019

aufgrund Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben.

2.2.5

Am 11. August 2020 reichte die damalige Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers der Vorinstanz unter anderem ein Schreiben von C, datiert vom

5.

August 2020, ein, in welchem Letztere bestätigte, dass sie der

Beziehung zum Beschwerdeführer "nochmals eine Chance geben" möchte.

Bereits rund drei Wochen später richtete C jedoch ein mit

"Wiederruf Bestätigung, aktuelle Lage" betiteltes Schreiben an die

Vorinstanz. Der Beschwerdeführer habe "wieder grosse Liebe

vorgespielt". Aus diesem Grund habe sie die vorgenannte Bestätigung der

Rechtsanwältin unterschrieben. Der Beschwerdeführer sei aber gar nie (wieder)

in ihre Wohnung eingezogen; seit ihrer Trennung am 1. Dezember 2019 habe

dieser "keine einzige Nacht" in der Wohnung übernachtet und auch nie

dort gewohnt. Sie habe zum "wiederholten Mal" festgestellt, dass der

Beschwerdeführer sie "nur als sein Visum für den Aufenthalt in der

Schweiz" benutze; sie sei einem Heiratsschwindler zum Opfer gefallen. Per

15.

September 2020 meldete C den Beschwerdeführer nach unbekannt ab.

2.2.6

Nachdem der vorinstanzliche Rekursentscheid ergangen war, wandte sich C mit

einem weiteren Schreiben, datiert vom 7. November 2020, an den

Beschwerdegegner. Darin legt sie ein weiteres Mal dar, dass der

Beschwerdeführer seine Gefühle lediglich vorgespielt und sie so getäuscht habe.

Sie habe die Beziehung "schon im Dezember 2018 abgebrochen" und im

Dezember 2019 "definitiv beendet". Weiter heisst es: "Ich möchte

mich so schnell wie möglich von diesem Menschen befreien und scheiden

lassen".

2.3

Als Zwischenfazit

Dispositiv

kann demnach festgehalten werden, dass C sowohl gegenüber dem Beschwerdegegner

als auch gegenüber der Vorinstanz mehrfach klar zum Ausdruck gebracht hatte,

dass ihr Ehewille erloschen sei. Spätestens mit dem Auszug des

Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung am 29. November 2019 muss die

Ehegemeinschaft deshalb als definitiv gescheitert qualifiziert werden. Ob der Beschwerdeführer selbst noch eine "ernsthafte Chance"

auf Wiederaufnahme der Ehe sieht, ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich; der

Ehewille der Ehegattin kann nicht "erzwungen" werden (BGr,

19. Januar 2016, 2C_28/2016, E. 2.1; vgl. VGr, 23. November

2015, VB.2015.00675, E. 2.2.3 f. [nicht publiziert]).

Ohnehin räumte er in seiner Beschwerde ein, dass "die tatsächlich

erlebte eheliche Gemeinschaft die drei vollen Jahre nicht erreicht hat".

2.4 An

diesem Ergebnis vermag auch das am 5. Februar 2021 eingereichte Schreiben von

C, in welchem diese ausführt, sie möchte der Beziehung mit dem Beschwerdeführer

"eine Chance geben", nichts zu ändern. Ebenso verhält es sich mit dem

Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2021 wieder an der

Adresse seiner Ehefrau angemeldet ist. Denn vor dem Hintergrund der

vorangehenden Erwägungen ist diese (angebliche) Wiederaufnahme

der ehelichen Gemeinschaft während des Beschwerdeverfahrens nicht glaubhaft. Die

Ehefrau des Beschwerdeführers hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach

angegeben, dass sie lediglich aufgrund von Druckausübung durch den

Beschwerdegegner und dessen Familie die von ihr eingereichten Scheidungsklagen

zurückgezogen und in erneutes Zusammenwohnen einwilligt habe. Aufgrund

sämtlicher Umstände ist davon auszugehen, dass der Ehewille von C bereits seit

dem 29. November 2019 definitiv dahingefallen ist (vgl. BGr, 8. Juni

2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1).

2.5 Nach dem

Gesagten hat die eheliche Gemeinschaft keine drei Jahre gedauert. Ob der

Beschwerdeführer die Integrationskriterien erfüllt, kann deshalb offenbleiben.

Ihm kommt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.

2.6

2.6.1

Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen, können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem

vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus

freien Stücken geschlossen hat oder die Wiedereingliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint.

Im Hinblick auf die Wiedereingliederung im

Heimatland ist nicht entscheidend, ob es für die ausländische Person einfacher

ist, in der Schweiz zu leben. Massgebend ist einzig, ob ihre

Wiedereingliederung in der Heimat gefährdet erscheint. Ein persönlicher,

nachehelicher Härtefall liegt nur vor, wenn aufgrund der Lebenssituation nach

dem Dahinfallen der aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung eine

Rückkehr mit Konsequenzen erheblicher Intensität für das Privat- und

Familienleben der ausländischen Person verbunden wäre. Hat der Aufenthalt nur

kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft,

lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute

Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229

E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3).

2.6.2

Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe "einfach

alles in seinem Heimatland verlassen, um mit seiner Ehefrau zusammen zu

leben". Im Übrigen verweist er pauschal auf die schwierige wirtschaftliche

Situation in Tunesien und den Umstand, dass er dort keine Arbeit habe. Diese

Vorbringen sind offenkundig nicht geeignet, einen Härtefall im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen.

2.7 Nach dem

Gesagten kommt dem Beschwerdeführer kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu;

seine Aufenthaltsbewilligung kann somit infolge Zweckerfüllung im Sinn von

Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden.

3.

3.1 Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn diese

Massnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse

der betroffenen Person als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG;

BGE 135 II 377 E. 4.3).

3.2 Der heute

35-jährige Beschwerdeführer reiste am 16. Dezember 2017 und

damit vor rund 3,5 Jahren in die Schweiz ein. Mit seinem Heimatland, in

dem er den grössten Teil seines Lebens verbracht haben dürfte, sollte er noch

genügend vertraut sein, um sich dort wieder integrieren zu können, zumal er

jung und bei guter Gesundheit ist. Aufgrund der Akten ist überdies davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin über ein soziales Netz in

Tunesien verfügt, auf welches er bei einer Rückkehr in die Heimat zurückgreifen

kann.

Dass der Beschwerdeführer nie Sozialhilfe bezog, keine

Betreibungen gegen ihn registriert sind und er bisher nicht straffällig wurde,

fällt nicht allzu stark ins Gewicht, da entsprechendes Verhalten grundsätzlich

erwartet werden kann. Zu seiner wirtschaftlichen Integration ist festzuhalten,

dass er einer Erwerbstätigkeit nachgeht. In sozialer Hinsicht sind keine

vertieften Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung ersichtlich. Mit Blick auf

seine sprachliche Integration macht der Beschwerdeführer geltend, dass er

"schnell die Sprache beherrschte"; Belege für seine (guten)

Deutschkenntnisse sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen.

3.3 Insgesamt

erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

somit als verhältnismässig.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer beantragt die Ansetzung einer Ausreisefrist bis Ende Juni 2021,

weil er aufgrund der Covid-19-Pandemie "nur sehr schwerlich nach Tunesien

gehen kann"; überdies würde sich insbesondere seine wirtschaftliche

Wiedereingliederung schwierig gestalten.

4.2

Nach Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine

angemessene Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen anzusetzen

(Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere

Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange

Anwesenheit dies erfordern (Satz 2). Mit seinem Hinweis auf die schwierige

wirtschaftliche Situation in Tunesien vermag der Beschwerdeführer keine

besonderen Umstände darzutun, welche die Ansetzung einer über die grundsätzlich

vorgesehene Dauer hinausgehende Ausreisefrist rechtfertigten. Des Weiteren

macht er nicht geltend, dass seine Gesundheit bei einer

Rückreise in seine Heimat akut gefährdet wäre bzw. dass er aufgrund von

gesundheitlichen Beschwerden eine akute ärztliche Behandlung in der Schweiz benötigt.

Ebenso wenig behauptet er, eine Rück- oder Einreise nach Tunesien sei ihm

zufolge von Massnahmen der tunesischen Behörden aufgrund der Covid-19-Pandemie

verunmöglicht. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer keine längere

Ausreisefrist anzusetzen. Er hat die Schweiz innerhalb eines Monats ab Vollstreckbarkeit

des vorliegenden Urteils zu verlassen.

Sollte eine Rückreise des Beschwerdeführers kurzfristig

verunmöglicht werden, hätte der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner um

Verlängerung der Ausreisefrist zu ersuchen (vgl. VGr, 30. September

2020, VB.2020.00455, E. 6.2 f. – 15. August 2020, VB.2020.00250,

E. 4.2).

5.

5.1 Soweit

der Beschwerdeführer mit seinen Hinweisen auf die "prekäre"

Sicherheitssituation in Tunesien und eine (mögliche) "landesweite

Gewaltspirale" die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzweifelt, dringt

er damit nicht durch. Die allgemeine Lage in Tunesien ist weder von Bürgerkrieg

noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, sodass der Vollzug der Wegweisung

dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer

nichts vor, was darauf schliessen liesse, dass er bei einer Rückkehr nach

Tunesien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (Art. 83

Abs. 4 AIG; vgl. BVGr, 19. November 2020, E-5717/2020,

E. 8.4.2 – BVGr, 1. Mai 2020, E-7033/2018, E. 5.2.1).

5.2 Schliesslich stellen die Covid-19-Pandemie und die damit verbundenen

Einschränkungen kein dauerndes Hindernis dar, welches den Vollzug der

Wegweisung unmöglich erscheinen lassen; vielmehr sind diese Umstände – wie

aufgezeigt (E. 4.2) – im Rahmen der Ausreisefrist zu berücksichtigen (vgl.

BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3; BVGr, 19. November

2020, E- 5717/2020, E. 8.5).

6.

6.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt

sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

6.3 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

6.4 Das Gesuch

des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist nach dem Gesagten

bereits aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren

abzuweisen. Überdies kam der rechtskundig vertretene

Beschwerdeführer seiner Substanziierungsobliegenheit hinsichtlich seiner

Einkommenssituation sowie seiner Lebenshaltungskosten nicht nach, weshalb sein

Gesuch auch aus diesem Grund abzuweisen ist (VGr, 18. März 2021, VB.2021.00110, E. 5.2 Abs. 2 mit Hinweis; Plüss, § 16 N. 38).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Schweiz innerhalb eines Monats ab Vollstreckbarkeit

dieses Urteils zu verlassen.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn von Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an

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