VB.2020.00860
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00860
20. Mai 2021Deutsch15 min
(URT.2021.22738)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00860
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1985 geborener tunesischer Staatsangehöriger. Er
reiste am 16. Dezember 2017 in die Schweiz ein, wo er am 13. Januar
2018 die Schweizerin C, geboren 1969, heiratete. In der Folge wurde ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt, welche zuletzt mit
Gültigkeit bis am 12. Januar 2021 verlängert wurde.
Ein von C am 9. Januar 2019 eingeleitetes
Scheidungsverfahren schrieb das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom
29. Januar 2019 aufgrund Rückzugs der Scheidungsklage ab.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das
Migrationsamt mit Verfügung vom 16. März 2020 die Aufenthaltsbewilligung von
A und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 4. November 2020 wies die
Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit er nicht
gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum
Verlassen der Schweiz bis am 4. Januar 2021 an (Dispositiv-Ziff. II),
auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 775.-
(Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine
Parteientschädigung aus.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und "ihm die Jahresaufenthaltsbewilligung
weiterhin zu erteilen"; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Dezember
2020.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
A liess dem Verwaltungsgericht am 29. Januar 2021, am
5.
Februar 2021 und am 13. April 2021 weitere Dokumente einreichen. C
reichte am 5. Februar 2021 ebenfalls ein Schreiben ein. Das Migrationsamt
stellte dem Verwaltungsgericht am 9. März 2021 einen Registerausdruck des
Personenmeldeamts der Stadt Zürich und am 22. April 2021 eine Kopie eines
Schreibens an den Rechtsvertreter von A zu.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten
von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer
Schweizerin oder eines Schweizers gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert
hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind
(lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b).
Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung
tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist
im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen
Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen). Dies
schliesst aber nicht aus, dass trotz dem Zusammenwohnen bereits früher keine gelebte
Ehegemeinschaft mehr bestand. Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es
ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und
trotz des weiteren Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die
Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni
2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2).
2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer und C heirateten am 13. Januar 2018.
Mit Schreiben "[b]etreffend Eheauflösung/Trennung" vom
5.
Januar 2019 teilte Letztere dem Beschwerdegegner mit, dass sich der
Beschwerdeführer und sie am 22. Dezember 2018 getrennt hätten; "von
meiner Seite ist die Ehe definitiv beendet". Entsprechende Aussagen hatte C
am 28. Dezember 2018 auch gegenüber einem Mitarbeiter der Schweizer Botschaft
in Tunesien gemacht. Auf eine Trennungsanfrage des Beschwerdegegners hin
relativierte sie ihre Angaben am 21. Januar 2019 jedoch wieder und gab
unter anderem an, ihr Ehewille sei nicht erloschen; sie und der
Beschwerdeführer hätten lediglich eine "schwere Beziehungskrise"
durchgemacht.
Ein von C am 9. Januar 2019 eingeleitetes
Scheidungsverfahren schrieb das Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom
29.
Januar 2019 aufgrund Rückzugs der Scheidungsklage ab.
2.2.2
Bereits am 1. Dezember 2019 hatte sich C abermals an den
Beschwerdegegner gewandt und diesem im Wesentlichen Folgendes mitgeteilt: Der
Beschwerdeführer "bat und überredete" sie, ihn zu heiraten; "[A]
spielte Liebe". Kurz nach der Eheschliessung habe sich der Charakter des
Beschwerdeführers drastisch verändert, er habe sie und ihre Kinder "nicht
wie Familie" behandelt. Er habe auf Arabisch "Telefonate und Chats
mit seiner Freundin aus Tunesien" geführt. Sie habe diese Chats einer
Kollegin gezeigt, welche ebenfalls aus Tunesien komme; diese habe ihr erklärt,
dass sich der Beschwerdeführer und seine Gesprächspartnerin "wie ein
verliebtes Paar aufführen" würden. Nachdem sie den Beschwerdeführer im
Dezember 2018 verlassen habe, sei sie von diesem und seiner Familie "unter
enormen Druck" gesetzt worden. "Ich und meine Kinder wollten Ruhe.
Aus diesem Grund gab ich diesem ganzen Druck nach und dies wurde mir zum
Verhängnis". Aus dem Schreiben vom 1. Dezember 2019 geht überdies
hervor, dass der Beschwerdeführer C aufgefordert habe, für ihn "eine
separate Wohnung" zu suchen; er habe aber weiterhin bei ihr angemeldet
bleiben wollen, damit sein Aufenthalt nicht gefährdet werde. "Für diesen
Weg, eine ausschliesslich Formelle Ehe bat er mir Geld an". Schliesslich
gab C an, dass sie und der Beschwerdeführer seit Dezember 2018 kein Paar mehr
seien; trotz mehreren Versuchen funktionierten die Beziehung und die Ehe nicht.
Seine Gefühle seien nur gespielt gewesen, und er sei die Ehe mit ihr nur
eingegangen, um einen Aufenthaltstitel für die Schweiz zu erlangen. Seit dem
29.
November 2019 wohne der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihr; per
dieses Datum hat C den Beschwerdeführer nach unbekannt abgemeldet.
2.2.3
Eine Trennungsanfrage des Beschwerdegegners beantwortete C am
10.
Januar 2020 unter anderem damit, dass sie vom Beschwerdeführer und
dessen Familie überzeugt worden sei, ihre erste Scheidungsklage zurückzuziehen.
Sie habe jedoch erneut eine Scheidungsklage eingereicht, "diesmal
Definitiv und nicht widerrufbar". Ebenso reichte C dem Beschwerdegegner
Chatverläufe ein, welche die Beeinflussung bzw. entsprechende Versuche durch
Familienmitglieder des Beschwerdeführers aufzeigen. Tatsächlich hatte C am
16.
Dezember 2019 eine weitere Scheidungsklage eingereicht.
2.2.4
Mit nicht datiertem Schreiben von Anfang Februar 2020 wandte sich C neuerlich
an den Beschwerdegegner. Darin führt sie Folgendes aus: "In den letzten
Wochen" werde sie vom Beschwerdeführer "erneut massiv" unter
Druck gesetzt; er verlange von ihr "mit allen möglichen Mitteln einen
Rückzug der Scheidungsklage". Ausserdem verlange er, "dass wir ein
Ehepaar vor den Behörden vortäuschen". Sodann brachte C in diesem
Schreiben deutlich zum Ausdruck, dass sie sich eingeschüchtert fühle ("Ich
weiss wozu er fähig ist und ich habe Angst") und der starke Druck des
Beschwerdeführers eine starke psychische Belastung für sie bedeute.
Am 2. April 2020 bekräftigte C gegenüber dem
Beschwerdegegner, dass "die Beziehung und Ehe [zum Beschwerdeführer] zu
Ende ist" und sie "weder jetzt noch in Zukunft" in Betracht
ziehen werde, nochmals eine Beziehung oder eine Ehe mit ihm zu führen.
Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juli
2020.
wurde die Scheidungsklage vom 16. Dezember 2019
aufgrund Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben.
2.2.5
Am 11. August 2020 reichte die damalige Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers der Vorinstanz unter anderem ein Schreiben von C, datiert vom
5.
August 2020, ein, in welchem Letztere bestätigte, dass sie der
Beziehung zum Beschwerdeführer "nochmals eine Chance geben" möchte.
Bereits rund drei Wochen später richtete C jedoch ein mit
"Wiederruf Bestätigung, aktuelle Lage" betiteltes Schreiben an die
Vorinstanz. Der Beschwerdeführer habe "wieder grosse Liebe
vorgespielt". Aus diesem Grund habe sie die vorgenannte Bestätigung der
Rechtsanwältin unterschrieben. Der Beschwerdeführer sei aber gar nie (wieder)
in ihre Wohnung eingezogen; seit ihrer Trennung am 1. Dezember 2019 habe
dieser "keine einzige Nacht" in der Wohnung übernachtet und auch nie
dort gewohnt. Sie habe zum "wiederholten Mal" festgestellt, dass der
Beschwerdeführer sie "nur als sein Visum für den Aufenthalt in der
Schweiz" benutze; sie sei einem Heiratsschwindler zum Opfer gefallen. Per
15.
September 2020 meldete C den Beschwerdeführer nach unbekannt ab.
2.2.6
Nachdem der vorinstanzliche Rekursentscheid ergangen war, wandte sich C mit
einem weiteren Schreiben, datiert vom 7. November 2020, an den
Beschwerdegegner. Darin legt sie ein weiteres Mal dar, dass der
Beschwerdeführer seine Gefühle lediglich vorgespielt und sie so getäuscht habe.
Sie habe die Beziehung "schon im Dezember 2018 abgebrochen" und im
Dezember 2019 "definitiv beendet". Weiter heisst es: "Ich möchte
mich so schnell wie möglich von diesem Menschen befreien und scheiden
lassen".
2.3
Als Zwischenfazit
Dispositiv
kann demnach festgehalten werden, dass C sowohl gegenüber dem Beschwerdegegner
als auch gegenüber der Vorinstanz mehrfach klar zum Ausdruck gebracht hatte,
dass ihr Ehewille erloschen sei. Spätestens mit dem Auszug des
Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung am 29. November 2019 muss die
Ehegemeinschaft deshalb als definitiv gescheitert qualifiziert werden. Ob der Beschwerdeführer selbst noch eine "ernsthafte Chance"
auf Wiederaufnahme der Ehe sieht, ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich; der
Ehewille der Ehegattin kann nicht "erzwungen" werden (BGr,
19. Januar 2016, 2C_28/2016, E. 2.1; vgl. VGr, 23. November
2015, VB.2015.00675, E. 2.2.3 f. [nicht publiziert]).
Ohnehin räumte er in seiner Beschwerde ein, dass "die tatsächlich
erlebte eheliche Gemeinschaft die drei vollen Jahre nicht erreicht hat".
2.4 An
diesem Ergebnis vermag auch das am 5. Februar 2021 eingereichte Schreiben von
C, in welchem diese ausführt, sie möchte der Beziehung mit dem Beschwerdeführer
"eine Chance geben", nichts zu ändern. Ebenso verhält es sich mit dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2021 wieder an der
Adresse seiner Ehefrau angemeldet ist. Denn vor dem Hintergrund der
vorangehenden Erwägungen ist diese (angebliche) Wiederaufnahme
der ehelichen Gemeinschaft während des Beschwerdeverfahrens nicht glaubhaft. Die
Ehefrau des Beschwerdeführers hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach
angegeben, dass sie lediglich aufgrund von Druckausübung durch den
Beschwerdegegner und dessen Familie die von ihr eingereichten Scheidungsklagen
zurückgezogen und in erneutes Zusammenwohnen einwilligt habe. Aufgrund
sämtlicher Umstände ist davon auszugehen, dass der Ehewille von C bereits seit
dem 29. November 2019 definitiv dahingefallen ist (vgl. BGr, 8. Juni
2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1).
2.5 Nach dem
Gesagten hat die eheliche Gemeinschaft keine drei Jahre gedauert. Ob der
Beschwerdeführer die Integrationskriterien erfüllt, kann deshalb offenbleiben.
Ihm kommt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.
2.6
2.6.1
Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen, können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem
vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus
freien Stücken geschlossen hat oder die Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint.
Im Hinblick auf die Wiedereingliederung im
Heimatland ist nicht entscheidend, ob es für die ausländische Person einfacher
ist, in der Schweiz zu leben. Massgebend ist einzig, ob ihre
Wiedereingliederung in der Heimat gefährdet erscheint. Ein persönlicher,
nachehelicher Härtefall liegt nur vor, wenn aufgrund der Lebenssituation nach
dem Dahinfallen der aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung eine
Rückkehr mit Konsequenzen erheblicher Intensität für das Privat- und
Familienleben der ausländischen Person verbunden wäre. Hat der Aufenthalt nur
kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft,
lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute
Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229
E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3).
2.6.2
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe "einfach
alles in seinem Heimatland verlassen, um mit seiner Ehefrau zusammen zu
leben". Im Übrigen verweist er pauschal auf die schwierige wirtschaftliche
Situation in Tunesien und den Umstand, dass er dort keine Arbeit habe. Diese
Vorbringen sind offenkundig nicht geeignet, einen Härtefall im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen.
2.7 Nach dem
Gesagten kommt dem Beschwerdeführer kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu;
seine Aufenthaltsbewilligung kann somit infolge Zweckerfüllung im Sinn von
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden.
3.
3.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn diese
Massnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse
der betroffenen Person als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG;
BGE 135 II 377 E. 4.3).
3.2 Der heute
35-jährige Beschwerdeführer reiste am 16. Dezember 2017 und
damit vor rund 3,5 Jahren in die Schweiz ein. Mit seinem Heimatland, in
dem er den grössten Teil seines Lebens verbracht haben dürfte, sollte er noch
genügend vertraut sein, um sich dort wieder integrieren zu können, zumal er
jung und bei guter Gesundheit ist. Aufgrund der Akten ist überdies davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin über ein soziales Netz in
Tunesien verfügt, auf welches er bei einer Rückkehr in die Heimat zurückgreifen
kann.
Dass der Beschwerdeführer nie Sozialhilfe bezog, keine
Betreibungen gegen ihn registriert sind und er bisher nicht straffällig wurde,
fällt nicht allzu stark ins Gewicht, da entsprechendes Verhalten grundsätzlich
erwartet werden kann. Zu seiner wirtschaftlichen Integration ist festzuhalten,
dass er einer Erwerbstätigkeit nachgeht. In sozialer Hinsicht sind keine
vertieften Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung ersichtlich. Mit Blick auf
seine sprachliche Integration macht der Beschwerdeführer geltend, dass er
"schnell die Sprache beherrschte"; Belege für seine (guten)
Deutschkenntnisse sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen.
3.3 Insgesamt
erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
somit als verhältnismässig.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer beantragt die Ansetzung einer Ausreisefrist bis Ende Juni 2021,
weil er aufgrund der Covid-19-Pandemie "nur sehr schwerlich nach Tunesien
gehen kann"; überdies würde sich insbesondere seine wirtschaftliche
Wiedereingliederung schwierig gestalten.
4.2
Nach Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine
angemessene Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen anzusetzen
(Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere
Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange
Anwesenheit dies erfordern (Satz 2). Mit seinem Hinweis auf die schwierige
wirtschaftliche Situation in Tunesien vermag der Beschwerdeführer keine
besonderen Umstände darzutun, welche die Ansetzung einer über die grundsätzlich
vorgesehene Dauer hinausgehende Ausreisefrist rechtfertigten. Des Weiteren
macht er nicht geltend, dass seine Gesundheit bei einer
Rückreise in seine Heimat akut gefährdet wäre bzw. dass er aufgrund von
gesundheitlichen Beschwerden eine akute ärztliche Behandlung in der Schweiz benötigt.
Ebenso wenig behauptet er, eine Rück- oder Einreise nach Tunesien sei ihm
zufolge von Massnahmen der tunesischen Behörden aufgrund der Covid-19-Pandemie
verunmöglicht. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer keine längere
Ausreisefrist anzusetzen. Er hat die Schweiz innerhalb eines Monats ab Vollstreckbarkeit
des vorliegenden Urteils zu verlassen.
Sollte eine Rückreise des Beschwerdeführers kurzfristig
verunmöglicht werden, hätte der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner um
Verlängerung der Ausreisefrist zu ersuchen (vgl. VGr, 30. September
2020, VB.2020.00455, E. 6.2 f. – 15. August 2020, VB.2020.00250,
E. 4.2).
5.
5.1 Soweit
der Beschwerdeführer mit seinen Hinweisen auf die "prekäre"
Sicherheitssituation in Tunesien und eine (mögliche) "landesweite
Gewaltspirale" die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzweifelt, dringt
er damit nicht durch. Die allgemeine Lage in Tunesien ist weder von Bürgerkrieg
noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, sodass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer
nichts vor, was darauf schliessen liesse, dass er bei einer Rückkehr nach
Tunesien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (Art. 83
Abs. 4 AIG; vgl. BVGr, 19. November 2020, E-5717/2020,
E. 8.4.2 – BVGr, 1. Mai 2020, E-7033/2018, E. 5.2.1).
5.2 Schliesslich stellen die Covid-19-Pandemie und die damit verbundenen
Einschränkungen kein dauerndes Hindernis dar, welches den Vollzug der
Wegweisung unmöglich erscheinen lassen; vielmehr sind diese Umstände – wie
aufgezeigt (E. 4.2) – im Rahmen der Ausreisefrist zu berücksichtigen (vgl.
BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3; BVGr, 19. November
2020, E- 5717/2020, E. 8.5).
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt
sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
6.3 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
6.4 Das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist nach dem Gesagten
bereits aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren
abzuweisen. Überdies kam der rechtskundig vertretene
Beschwerdeführer seiner Substanziierungsobliegenheit hinsichtlich seiner
Einkommenssituation sowie seiner Lebenshaltungskosten nicht nach, weshalb sein
Gesuch auch aus diesem Grund abzuweisen ist (VGr, 18. März 2021, VB.2021.00110, E. 5.2 Abs. 2 mit Hinweis; Plüss, § 16 N. 38).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Schweiz innerhalb eines Monats ab Vollstreckbarkeit
dieses Urteils zu verlassen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn von Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an
…