VB.2020.00862
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00862
3. Juni 2021Deutsch15 min
(URT.2021.22814)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00862
Urteil
der 1. Kammer
vom 3. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
vertreten durch RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
und
B,
vertreten durch C,
Mitbeteiligte,
betreffend Unterschutzstellung
Garten,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B unterbreitete dem Stadtrat Zürich mit Schreiben vom
29. Dezember 2017 ein Provokationsbegehren betreffend das Grundstück
Kat.-Nr. 01 in Zürich-Wollishofen und beantragte die Abklärung der
Schutzwürdigkeit der im Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von
kommunaler Bedeutung verzeichneten Gartenanlage. Mit Beschluss vom
6. November 2019 legte der Stadtrat Zürich fest, dass die Gartenanlage
teilweise unter Schutz gestellt werde, wobei die Realisierung eines Hochbaus
möglich sei.
Erwägungen
II.
Der Zürcher Heimatschutz ZVH rekurrierte
gegen den genannten Beschluss am 23. Dezember 2019 an das Baurekursgericht
des Kantons Zürich und beantragte die Ausweitung der Unterschutzstellung. Das
Baurekursgericht wies das Rechtsmittel am 29. Oktober 2020 ab, wobei ein
abweichender Minderheitsantrag auf Gutheissung zu Protokoll gegeben wurde.
III.
Gegen den Entscheid des
Baurekursgerichts erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH am 2. Dezember
2020.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen die Ausweitung der Unterschutzstellung, eventualiter die
Rückweisung der Sache an den Stadtrat Zürich zur Festlegung des erweiterten
Schutzumfangs.
Das Baurekursgericht beantragte
am 17. Dezember 2020 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Der Stadtrat Zürich beantragte am 12. Januar 2021 die
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers. B beantragte am 25. Januar 2021 ebenfalls die Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Dieser hielt mit Replik
vom 18. Februar 2021 an seinen Anträgen fest. Der Stadtrat Zürich
erstattete seine Duplik am 26. Februar 2021 und die Duplik von B erfolgt am
5.
März 2021; beide hielten an ihren Anträgen fest. Die Triplik des
Beschwerdeführers datiert vom 17. März 2021. Die Mitbeteiligte und der
Beschwerdegegner verzichteten am 24. März 2021 resp. am 6. April 2021
auf weitere Stellungnahmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
streitgegenständliche Grundstück befindet sich in der Wohnzone W2bII und ist
mit einem Wohnhaus überstellt. Die Mitbeteiligte ersuchte um einen Entscheid
zur Schutzwürdigkeit des Gartens, da sie beabsichtigt, das bestehende Gebäude
zu restaurieren und auf der Parzelle ein zusätzliches Wohnhaus zu erstellen.
Die fragliche Gartenanlage "D" ist im Inventar
der schützenswerten Gärten und Anlagen von kommunaler Bedeutung der Stadt
Zürich verzeichnet und erstreckt sich über mehrere Parzellen. Gemäss
Inventarblatt ist sie für das Quartier- bzw. Strassenbild prägend, Teil einer
schützenswerten Gruppe von Gärten bzw. eines geschlossenen Ensembles mit
Gebäuden und enthält einen wichtigen Pflanzen- bzw. Baumbestand (act. 8/28.1).
Weiter ist das Quartier an der E-Strasse im Bundesinventar der schützenswerten
Ortsbilder der Schweiz (ISOS) mit dem Erhaltungsziel B (Erhaltung der
Struktur) aufgeführt.
2.2
Im
angefochtenen Schutzentscheid legte der Stadtrat Zürich fest, dass die Gartenanlage
mit ihren prägenden Gestaltungselementen – so die Topografie mit der
Terrassierung, der Vorgarten als durchgrünte, die angrenzenden Liegenschaften
verbindende Zone, der bauzeitliche, der Loggia vorgelagerte Sitzplatz und die
zugehörige Trockensteinmauer sowie die räumliche Beziehung zum mit den
angrenzenden Parzellen zusammenhängenden Gartenraum – konzeptionell zu erhalten
sei.
Der Beschwerdeführer fordert, weiter sei festzuhalten,
dass die Erstellung zusätzlicher Bauten auf dem Grundstück ausgeschlossen sei,
soweit die Konzeption des Schutzobjekts dadurch beeinträchtigt werde. Dies
ergebe sich aus dem bei den Akten liegenden denkmalpflegerischen Gutachten, von
dem die Vorinstanzen abgewichen seien, ohne dass die hierfür notwendigen
Voraussetzungen erfüllt gewesen wären (act. 2 S. 12, 17).
3.
3.1
Als Schutzobjekte
fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) unter anderem
Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen und zudem Plätze
und Quartiere, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen,
sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltungswürdig sind oder die
Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung
wesentlichen Umgebung in Betracht. Weiter kommen gemäss § 203 Abs. 1 lit. f PBG Gartenanlagen als Schutzobjekte in Betracht, wenn sie infolge
ihres heutigen Erscheinungsbilds besonders wertvoll sind (vgl. zur
Unterscheidung BEZ 2013 Nr. 26 mit weiteren
Rechtsprechungshinweisen).
3.2
Ist ein
Objekt schutzwürdig im Sinn von § 205 und 207 PBG, bedeutet das noch nicht
zwingend, dass Schutzmassnahmen angeordnet werden müssen. Vielmehr ist im Licht
der festgestellten Heimatschutzanliegen eine Abwägung zwischen den
Schutzinteressen und entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen
vorzunehmen, was sich bereits aus dem verfassungsmässigen
Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt (BGr, 25. August 2020, 1C_128/2019,
1C_134/2019, E. 8 mit Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]). Im Rahmen
der Interessenabwägung sind die konkreten Interessen zu ermitteln,
diese mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und zu
optimieren, sodass sie mit Rücksicht auf die Beurteilung, die ihnen
zuteilwurde, im Entscheid möglichst umfassend zur Geltung gebracht werden
können (BGE 138 II 346 E. 10.3).
3.3
Gemäss
§ 203 Abs. 2 PBG erstellen
die für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden Inventare. Diese sollen eine
Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden Schutzobjekte ermöglichen. Die
Erstellung der Inventare bzw. die Inventaraufnahme als solche bewirkt (noch)
keinen Schutz. Das Inventar begründet jedoch die Vermutung der Schutzwürdigkeit
der verzeichneten Objekte und die zuständige Behörde ist verpflichtet, sich mit
dieser Vermutung auseinanderzusetzen. Diese Auseinandersetzung erfolgt beim
Entscheid darüber, ob eine dauernde Schutzmassnahme anzuordnen sei. Dabei kann
dieser Entscheid entweder in einer definitiven Unterschutzstellung oder in
einer Entlassung aus dem Inventar bestehen (VGr, 27. März 2013, VB.2012.00373,
E. 3.1.1; 7. Mai 2013, VB.2012.00299, E. 9.1).
Weiter erstellt der Bundesrat gemäss Art. 5 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG)
nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung.
Obgleich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegend keine
Bundesaufgabe im Sinn von Art. 6 NHG wahrgenommen wird, besteht im
Zusammenhang mit der Erteilung von kommunalen Baubewilligungen die Pflicht zur
Vornahme einer eingehenden Interessenabwägung im Licht der Heimatschutzanliegen
unter Beachtung des ISOS (Alain Griffel, Umweltrecht
in a nutshell, 2. A., Zürich 2019, S. 251 f.).
3.4
Bei der
Beantwortung der Frage, ob ein Objekt als wichtiger Zeuge zu qualifizieren ist
oder es seine Umgebung wesentlich mitprägt, kommt allfällig vorhandenen
Fachgutachten bei der Feststellung des Sachverhalts eine massgebliche Bedeutung
zu (VGr, 21. November 2012, VB.2012.00287, E. 4.1; VGr,
24.
Februar 2010, VB.2009.00270, E. 3; VGr, 10. Dezember 2008,
VB.2008.00404, E. 3.1.2, je mit Hinweisen). In
der Praxis werden diese beiden Eigenschaften auch als Eigenwert und als
Situationswert bezeichnet (vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im
schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139). Gutachten unterliegen wie alle Beweismittel der freien
Beweiswürdigung. Allerdings geniesst ein von der Behörde eingeholtes,
vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten einen hohen Beweiswert. Aus diesem Grund darf das Gericht
von einem solchen Gutachten nicht ohne
triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor,
wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder
Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in
wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (BGE 136 II 539 E. 3.2; VGr,
3.
November 2014, VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 146
und 147; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/
Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015,
Rz. 775).
3.5
Das
Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz
über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter
Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist.
Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht
zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Ob die Eigenschaften eines Schutzobjekts
vorliegen, ist zwar eine Rechtsfrage. Bei der Auslegung und Anwendung der für
die Beurteilung massgebenden unbestimmten Rechtsbegriffe wie "wichtiger
Zeuge" oder "wesentliche Mitprägung" steht jedoch der für die
Unterschutzstellung zuständigen Behörde eine besondere Entscheidungsfreiheit im
Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zu, deren
Handhabung die Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen (RB 1982
Nr. 37; VGr, 24. Oktober 2013, VB.2013.00134, E. 4.1; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 85).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer rügt zunächst eine unrichtige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts bzw. eine unkorrekte Würdigung des
gartendenkmalpflegerischen Gutachtens durch die Vorinstanzen. Zwar sei richtig
festgehalten worden, dass sich heute am Rand des Grundstücks eine Hecke befinde
und daher die Sichtbezüge innerhalb der schützenswerten Gruppe von Gärten bzw.
innerhalb der Gesamtanlage aktuell nicht bestehen; die Bepflanzung könne jedoch
ohne Weiteres entfernt und die Ein- und Durchsicht wiederhergestellt werden
(act. 2 S. 8 ff., S. 12 ff.; act. 13 S. 3
ff., S. 9; act. 16 S. 2). Entsprechendes gelte für den
Sichtbezug zu einem nahe gelegenen, denkmalgeschützten Bauernhof (act. 2
S. 10 f.; act. 13 S. 9 f.). Zudem habe das
Baurekursgericht aus der gutachterlichen Formulierung, die Gartenanlage sei
"allein konzeptionell schutzwürdig", zu Unrecht geschlossen, dass
bloss ein gewisser Situations- und kein Eigenwert der Anlage vorhanden sei
(act. 2 S. 11 f.; act. 13 S. 5). Schliesslich habe die
Vorinstanz auch verkannt, dass das fragliche Bauland für eine verdichtete
Bauweise nicht besonders gut geeignet sei und das Bauprojekt die Biodiversität
sowie wichtige Sichtbezüge und die Aussicht vom bestehenden Wohnhaus aus
beeinträchtige (act. 2 S. 14 ff.; act. 13 S. 7).
Insbesondere beanstandet der Beschwerdeführer auch, dass die Vorinstanzen die
streitgegenständliche Parzelle nicht als Bestandteil der Gartenanlage als Ganzes
betrachtet habe (act. 2 S. 12 ff.).
4.2
Der Beschwerdegegner stellt sich auf den
Standpunkt, er sei bei seinem Entscheid den Empfehlungen im
Denkmalschutzgutachten gefolgt und die fraglichen Gärten seien heute nicht mehr
als Ensemble wahrnehmbar; hierfür müsste eine Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustands angeordnet werden, was nicht verhältnismässig wäre. Der
nahe gelegene, denkmalgeschützte Bauernhof sei zudem nicht zusammen mit dem
streitgegenständlichen Grundstück inventarisiert, weshalb er nicht zu
berücksichtigen sei (act. 9 S. 3 ff.; act. 14 S. 2).
Entsprechendes bringt auch die Mitbeteiligte vor (act. 11 S. 3 ff.; act. 15
S. 3 ff.). Eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Gärten der Anlage sei
zudem nicht angezeigt, da nur auf der streitgegenständlichen Parzelle gebaut
werden soll (act. 9 S. 6).
5.
5.1
Das
gartendenkmalpflegerische Gutachten umfasst ausdrücklich – nur – die Abklärung
der Schutzwürdigkeit des Gartens an der E-Strasse 02 und nicht diejenige
der Gesamtanlage. Der Grossteil der darin enthaltenen Ausführungen (betr.
Chronologie, Umgestaltungen, heutige Gestaltung, historische Zugehörigkeit,
gartengeschichtliche Einordnung etc.) betrifft nur diese Parzelle. Obwohl die
Gartenanlage als Ganzes das inventarisierte Schutzobjekt darstellt, wird nur
auf einer halben Seite unter dem Titel "Erweiterter Gartenperimeter"
kurz dargelegt, dass die einzelnen Gärten zueinander in baugeschichtlichem,
gestalterischem und städteräumlichem Zusammenhang stehen bzw. einen
zusammenhängenden, offenen und einheitlichen Grünraum ausbilden. Obwohl die
streitgegenständliche Parzelle am Rand der inventarisierten Gartenanlage liege,
befinde sie sich im Zentrum eines offenen Gartenraums bzw. eines grosszügigen
Bogens, der sich bis zur (bereits formell geschützten) Gebäudegruppe "F"
– beinhaltend den oben erwähnten denkmalgeschützten Bauernhof – aufspanne
(act. 8/9.5 S. 25). Schliesslich wird unter dem Titel
"Bewertung" die Unterschutzstellung des Gartens und, für den Fall
einer Überbauung, die Rücksichtnahme auf den Bauernhof und die Wahrung des
Bezugs zum erwähnten Grünraum angeraten. Es wird weiter angeraten, das
Bauprojekt nicht wie geplant inmitten des Gartens, sondern in Strassennähe als
Anbau an den bestehenden Altbau zu realisieren (act. 8/9.5
S. 26 ff.).
5.2
5.2.1
Im angefochtenen Beschluss wird die Gesamtanlage kurz thematisiert und die
streitgegenständliche Parzelle bzw. deren Garten als in hohem Mass
quartierbildprägend beschrieben, was auch dem Ensemble "F"
zugutekomme. Die wichtige Zeugenschaft des Gartens der Mitbeteiligten wird
sowohl nach § 203 Abs. 1 lit. c wie auch nach lit. f PBG
bejaht (act. 8/3 S. 2 f.). In der Folge wird unter dem Titel
"Verhältnismässigkeit der Massnahme" ausgeführt, dass eine
(teilweise) Unterschutzstellung verhältnismässig sei, zumal der vorgesehene
Neubau möglich sei. Schliesslich folgen Ausführungen zum ISOS: Die geforderte
Erhaltung der Struktur (Erhaltungsziel B) bedeute, dass die Anordnung und
Gestalt der Bauten und Freiräume zu bewahren seien (act. 8/3 S. 3).
Anschliessend wird die in E. 2.2 ausgeführte teilweise Unterschutzstellung
verfügt (act. 8/3 S. 4). Nicht zur Sprache kommen die Zeugenschaft
der Gesamtanlage bzw. ein diesbezügliches Schutzkonzept oder eine
diesbezügliche Denkmalpflegestrategie.
5.2.2
Auch im baurekursgerichtlichen Entscheid wird dem Hausgarten auf der
Parzelle der Mitbeteiligten eine wichtige Zeugeneigenschaft bescheinigt
(act. 4 E. 6). Anschliessend folgt eine eingehende
Interessenabwägung, in welcher der Umfang der Unterschutzstellung durch den
Beschwerdegegner schliesslich bestätigt wird (act. 4 E. 7). Nicht
thematisiert wird die Gesamtanlage.
5.2.3
Bei der Beratung des
baurekursgerichtlichen Entscheids wurde allerdings ein Minderheitsantrag
auf Gutheissung zu Protokoll gegeben. Die abweichende Meinung ist damit
begründet, dass das Wertvollste an der Gartenanlage der zusammenhängende,
quartierprägende Grünraum sei. Die Erhaltung dieser Freifläche entspreche den
Anforderungen des ISOS. Gemeinsam mit dem nahe gelegenen, geschützten Bauerngut
werde ein wertvolles Ensemble gebildet; die diesbezügliche Sichtachse werde
jedoch durch die teilweise Inventarentlassung bzw. durch die Ermöglichung des
geplanten Neubaus zerstört. Zielführender wäre eine umfassende
Unterschutzstellung des Hausgartens, zumal ein Alternativstandort für den
Neubau – wie im Gutachten vorgeschlagen – gegeben und damit eine
gewinnbringende Nutzung des weiterhin wertvollen Grundstücks ohne Weiteres
möglich sei (act. 4 S. 24 f.).
5.3
5.3.1
Die Frage nach der Beeinträchtigung des Schutzobjekts als Ganzes, d. h. der gesamten
Gartenanlage, lässt sich nicht ohne Kenntnis der Qualität dieses Schutzobjekts
beurteilen. Mit der Vermutung der Schutzwürdigkeit der inventarisierten Anlage
haben sich die Vorinstanzen nicht auseinandergesetzt, zumal das Gutachten
ausdrücklich nur zur Abklärung des Schutzumfangs des Hausgartens an der E-Strasse
02.
in Auftrag gegeben wurde. Dies wird der Sachlage jedoch nur teilweise
gerecht: Es ist durchaus denkbar, dass die Inventarentlassung und die
projektierte Neubaute gerade auf die Gesamtanlage einen entscheidenden Einfluss
hätten. Es fehlt denn auch an einer Denkmalpflegestrategie, zumal infolge der
Ermöglichung eines Neubaus in der Zukunft auch Provokationsbegehren bzw.
Baueingaben für die weiteren Parzellen der Gesamtanlage gestellt werden
könnten, was mit der Zeit zu einer Aushöhlung des Schutzobjekts führen könnte.
5.3.2
Dass die Sichtachse zu den angrenzenden Gärten und zur Gebäudegruppe "F"
durch eine Bepflanzung teilweise abgeschirmt ist, vermag nichts daran zu
ändern, dass das Schutzobjekt nach wie vor intakt ist. Unmassgeblich ist
weiter, dass die genannte Gebäudegruppe nicht zusammen mit dem
streitgegenständlichen Grundstück inventarisiert ist; ein schützenswerter
Sichtbezug kann auch bestehen, ohne dass die zugehörigen Objekte auf dem gleichen
Inventarblatt aufgeführt sind und obwohl die Anlage nicht von allen Seiten gut
einsehbar ist. Jedenfalls führt dies nicht dazu, dass die Schutzwürdigkeit der
Gesamtanlage nicht geprüft werden müsste.
5.3.3
Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass Schutzumfang und
Schutzkonzept nicht nur für den einzelnen Hausgarten an der E-Strasse 02,
sondern für die gesamte inventarisierte Anlage zu ermitteln sind. Namentlich
ist zu prüfen, welche Implikationen eine teilweise Inventarentlassung bzw. ein
Neubau für die Fortentwicklung der Anlage hätten. Die Vornahme einer
Interessenabwägung ist zudem erst möglich, wenn der Eigen- und der Situationswert
der Gesamtanlage feststehen. Ohne dahingehende Abklärungen erweist sich das
gartendenkmalpflegerische Gutachten als unvollständig und der Sachverhalt
folglich als ungenügend festgestellt, weshalb die Sache zur Vervollständigung
der notwendigen Abklärungen zurückzuweisen ist. Da den kommunalen Behörden im
Zusammenhang mit denkmalpflegerischen Fragen ein zu berücksichtigender
Ermessensspielraum bzw. Gemeindeautonomie zukommt und umfassende Abklärungen
anzustellen sind, erweist sich eine Sprungrückweisung als angezeigt (Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4).
5.4
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer II
des beschwerdegegnerischen Entscheids vom 6. November 2019 sowie der
Rekursentscheid vom 29. Oktober 2020 sind
aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von § 64 Abs. 1 VRG im Sinn
der Erwägungen an den Stadtrat Zürich zurückzuweisen.
6.
Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung
des Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die beschwerdeführende
Partei mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen als obsiegend (BGr,
28.
April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.). Ausgangsgemäss sind die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem
Beschwerdegegner und der Mitbeteiligten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner und die Mitbeteiligte sind
zudem je hälftig zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen
erscheint für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren ein Betrag von insgesamt
Fr. 5'000.-.
7.
Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu
qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477
E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur
direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Rekursentscheid des
Baurekursgerichts vom 29. Oktober 2020 sowie
Dispositiv-Ziffer 2 des Stadtratsbeschlusses vom 6. November 2019
aufgehoben.
Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an den
Beschwerdegegner zurückgewiesen. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem
Beschwerdegegner und der Mitbeteiligten zur Hälfte auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 3'255.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner und der
Mitbeteiligten je zur Hälfte auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner und die Mitbeteiligte werden im gleichen Verhältnis
verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …